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Version: 31.03.2020
Anzahl Änderungen: 21

Kantonale Rohrleitungsverordnung

Kantonale Rohrleitungsverordnung (kRLV) vom 24. März 2020 (Stand 1. April 2020) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 52 Abs. 3 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 1963 1 ) und gestützt auf Art. 87 Abs. 5 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. 2 ) , verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Rohrleitungsgesetzgebung des Bundes, soweit er dem Kanton übertragen ist.

Art. 2 Zuständigkeiten

1 Das Departement Bau und Volkswirtschaft beaufsichtigt den Vollzug der Rohrleitungsgesetzgebung. Es kann für technische Prüfungen und Auf - sichtsaufgaben unabhängige, qualifizierte Dritte beiziehen.
1) RLG (SR 746.1 )
2) bGS 111.1 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
2 Das Amt für Umwelt vollzieht sämtliche Aufgaben, soweit nicht anderes ge - regelt. Insbesondere ist es zuständig für: a) die Erteilung der rohrleitungsrechtlichen Bau- und Betriebsbewilli - gung; b) die Kontrolle der Rohrleitungsanlagen; c) die Erteilung der Zustimmung nach Art. 32 Abs. 2 der Rohrleitungs - verordnung 1 ) zu Bauvorhaben Dritter; d) die Berichterstattung gegenüber dem Bund.
3 Die Kantonspolizei ist kantonale Alarmstelle nach der Rohrleitungsgesetz - gebung.

Art. 3 Bau

1 Das Baubewilligungsverfahren für Rohrleitungsanlagen richtet sich nach dem Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht 2 ) .
2 Für Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck von 1 bis 5 bar ist das Baugesuch mit einem technischen Bericht zu ergänzen.

Art. 4 Betrieb

1 Der Betreiber hat vor der Inbetriebnahme einer neuen oder geänderten Rohrleitungsanlage eine Betriebsbewilligung des Amtes für Umwelt einzuho - len.
2 Dem Gesuch ist beizulegen: a) der Nachweis, dass die erstellte Rohrleitungsanlage der Baubewilli - gung entspricht (Bauabnahme); b) der Nachweis, dass die erstellte Rohrleitungsanlage dem Stand der Technik und den Sicherheitsanforderungen entspricht (technische Ab - nahmeprüfung).
3 Bei Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck von 0 bis 1 bar kann auf die Einreichung eines Gesuches verzichten werden. Die Inbetriebnahme kann in diesen Fällen nach erfolgreicher Bauabnahme mit der Zustimmung des Amtes für Umwelt erfolgen.
1) RLV (SR 746.11
2) Baugesetz (bGS 721.1 )

Art. 5 Kontrolle

1 Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck von 1 bis 5 bar sind peri - odisch auf ihre Sicherheit zu prüfen.

Art. 6 Bauvorhaben Dritter im Bereich von Rohrleitungsanlagen

1 Für Bauvorhaben, die innerhalb des Abstandes nach Art. 30 Abs. 2 lit. a der Rohrleitungsverordnung 1 ) zu Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck von über 5 bar liegen, ist mit dem Baugesuch eine Stellungnahme des Be - treibers der Rohrleitungsanlage einzureichen.
2 Die Erteilung der Baubewilligung setzt die Zustimmung des Amtes für Um - welt voraus.
3 Die Zustimmung kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden. Diese können sich an den Baugesuchsteller oder den Betreiber der Rohrlei - tungsanlage richten.
1) RLV (SR 746.11 )
Version: 01.04.2020
Anzahl Änderungen: 17

Kantonale Rohrleitungsverordnung

Kantonale Rohrleitungsverordnung (kRLV) vom 24. März 2020 (Stand 1. April 2020) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 52 Abs. 3 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 1963 1 ) und gestützt auf Art. 87 Abs. 5 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. 2 ) , verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Rohrleitungsgesetzgebung des Bundes, soweit er dem Kanton übertragen ist.

Art. 2 Zuständigkeiten

1 Das Departement Bau und Volkswirtschaft beaufsichtigt den Vollzug der Rohrleitungsgesetzgebung. Es kann für technische Prüfungen und Auf - sichtsaufgaben unabhängige, qualifizierte Dritte beiziehen.
2 Das Amt für Umwelt vollzieht sämtliche Aufgaben, soweit nicht anderes ge - regelt. Insbesondere ist es zuständig für: a) die Erteilung der rohrleitungsrechtlichen Bau- und Betriebsbewilli - gung; b) die Kontrolle der Rohrleitungsanlagen; c) die Erteilung der Zustimmung nach Art. 32 Abs. 2 der Rohrleitungs - verordnung 3 ) zu Bauvorhaben Dritter; d) die Berichterstattung gegenüber dem Bund.
3 Die Kantonspolizei ist kantonale Alarmstelle nach der Rohrleitungsgesetz - gebung.
1) RLG (SR 746.1 )
2) bGS 111.1
3) RLV (SR 746.11 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 3 Bau

1 Das Baubewilligungsverfahren für Rohrleitungsanlagen richtet sich nach dem Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht
4 )
.
2 Für Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck von 1 bis 5 bar ist das Baugesuch mit einem technischen Bericht zu ergänzen.

Art. 4 Betrieb

1 Der Betreiber hat vor der Inbetriebnahme einer neuen oder geänderten Rohrleitungsanlage eine Betriebsbewilligung des Amtes für Umwelt einzuho - len.
2 Dem Gesuch ist beizulegen: a) der Nachweis, dass die erstellte Rohrleitungsanlage der Baubewilli - gung entspricht (Bauabnahme); b) der Nachweis, dass die erstellte Rohrleitungsanlage dem Stand der Technik und den Sicherheitsanforderungen entspricht (technische Abnahmeprüfung).
3 Bei Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck von 0 bis 1 bar kann auf die Einreichung eines Gesuches verzichten werden. Die Inbetriebnahme kann in diesen Fällen nach erfolgreicher Bauabnahme mit der Zustimmung des Amtes für Umwelt erfolgen.

Art. 5 Kontrolle

1 Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck von 1 bis 5 bar sind peri - odisch auf ihre Sicherheit zu prüfen.

Art. 6 Bauvorhaben Dritter im Bereich von Rohrleitungsanlagen

1 Für Bauvorhaben, die innerhalb des Abstandes nach Art. 30 Abs. 2 lit. a der Rohrleitungsverordnung 5 ) zu Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebs - Betreibers der Rohrleitungsanlage einzureichen.
2 Die Erteilung der Baubewilligung setzt die Zustimmung des Amtes für Um - welt voraus.
4) Baugesetz (bGS 721.1 )
5) RLV (SR 746.11 )
3 Die Zustimmung kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden. Diese können sich an den Baugesuchsteller oder den Betreiber der Rohrlei - tungsanlage richten.
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