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Version: 30.06.2006
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Kulturgesetz

seiner Vielfalt sowie die Kul- s kulturelle Erbe. lichen und erleichtern. llung ihrer Aufgaben die igkeit des kulturellen Schaffens. Aufgaben von Kanton und Gemeinden Zweck Künstlerische Freiheit Delegation Gemeinden
Art. 5
1 Der Kanton unterstützt die Bestrebungen der Gemeinden sowie die Tätigkeit von Privaten und kulturellen Institutionen.
2 Er setzt sich für die Förderu ng und Vermittlung zeitgenössischer Kultur und die Bewahrung, Pflege, Erforschung sowie Vermittlung des überlieferten Kulturgutes ein.
3 Er übernimmt kulturelle Aufgaben selber, wenn dies im öffentli- chen Interesse liegt.
Art. 6
1 Der Kanton arbeitet mit Trägern des kulturellen Lebens in der Schweiz und im Ausland zusammen.
2 Er unterstützt insbesondere die interka ntonalen und grenzüber- schreitenden Bestrebungen zur kulture llen Zusammenarbeit und die kulturellen Beziehungen zwischen verschiedenen Volksgrup- pen.
3 Er sucht die Zusammenarbeit mit den Gemeinden und mit Priva- ten.
Art. 7
1 Als mögliche Kulturfördermassnahmen gelten insbesondere: a) die Gewährung von Beiträgen an das kulturelle Schaffen, an das kulturwissenschaftliche Forschen oder an die Vermittlung von kulturellen Werten; b) die Unterstützung kultureller Einrichtungen; c) die Förderung kultureller Begegnungen und des Kulturaustau- sches; d) die Vergabe von Werk- und Förderbeiträgen; e) die Vergabe von Atelierstipendien; f) die Erteilung von Aufträgen insbesondere im Rahmen der Ges- taltung öffentlicher Bauten und Anlagen; g) der Erwerb von künstlerischen Werken; h) die Auszeichnung besonderer kultureller Leistungen.
2 Das zuständige Departement kann die Wirksamkeit der Kulturför- dermassnahmen überprüfen.
3 Der Kanton kann sich an Ei nrichtungen der Kulturförderung betei- ligen. Kanton Zusammen- arbeit Massnahmen
Finanzierung gsrat aus dem Lotteriegewinnfonds ent- Rahmenkredite sprechen. Staatsvoranschlages kann der Kan- zur künstlerischen Ausgestaltung chleistungen, Beratung sowie Regel von a ngemessenen Leistun- und von Gemeinden oder von Dritten Grundsatz Weitere Finanzierungs- möglichkeiten Grundsatz Auflagen, Bedingungen
2 Der Kanton kann a) seine Beitragsleistungen an Bedingungen knüpfen oder mit Auf- lagen verbinden; b) von den Beitragsempfängern Rechenschaft über die Verwen- dung der Mittel verlangen; c) die Gewährung von Beiträgen von der Einhaltung von Leis- tungsvereinbarungen a bhängig machen.
3 Beitragsleistungen an Kulturschaffende, Werke oder Kulturstätten ausserhalb des Kantons können ausgerichtet werden, wenn die Projekte eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) gesamtschweizerische Bedeutung; b) besonderes Interesse der kult urellen Darstellung des Kantons Schaffhausen; c) unmittelbarer Nutzen für Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Schaffhausen. V. Weitere Bestimmungen

Art. 12 Das Gesetz findet keine Anwendung, soweit Kulturförderung, Kul-

turvermittlung oder Kulturpflege durch Bundesrecht oder andere kantonale Gesetze geregelt sind.

Art. 13 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erfor-

derlichen zusätzlichen Regelungen in einer Verordnung.
Art. 14
1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt das In-Kraft-Treten
1)
.
3 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
2) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) In Kraft getreten am 1. Juli 2006 (Amtsblatt 2006, S. 621).
2) Amtsblatt 2006, S. 31, S. 621. Vorbehaltenes Recht Vollzug In-Kraft-Treten
Version: 01.07.2006
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Kulturgesetz

seiner Vielfalt sowie die Kul- s kulturelle Erbe. lichen und erleichtern. llung ihrer Aufgaben die igkeit des kulturellen Schaffens. Aufgaben von Kanton und Gemeinden Zweck Künstlerische Freiheit Delegation Gemeinden
Art. 5
1 Der Kanton unterstützt die Bestrebungen der Gemeinden sowie die Tätigkeit von Privaten und kulturellen Institutionen.
2 Er setzt sich für die Förderu ng und Vermittlung zeitgenössischer Kultur und die Bewahrung, Pflege, Erforschung sowie Vermittlung des überlieferten Kulturgutes ein.
3 Er übernimmt kulturelle Aufgaben selber, wenn dies im öffentli- chen Interesse liegt.
Art. 6
1 Der Kanton arbeitet mit Trägern des kulturellen Lebens in der Schweiz und im Ausland zusammen.
2 Er unterstützt insbesondere die interka ntonalen und grenzüber- schreitenden Bestrebungen zur kulture llen Zusammenarbeit und die kulturellen Beziehungen zwischen verschiedenen Volksgrup- pen.
3 Er sucht die Zusammenarbeit mit den Gemeinden und mit Priva- ten.
Art. 7
1 Als mögliche Kulturfördermassnahmen gelten insbesondere: a) die Gewährung von Beiträgen an das kulturelle Schaffen, an das kulturwissenschaftliche Forschen oder an die Vermittlung von kulturellen Werten; b) die Unterstützung kultureller Einrichtungen; c) die Förderung kultureller Begegnungen und des Kulturaustau- sches; d) die Vergabe von Werk- und Förderbeiträgen; e) die Vergabe von Atelierstipendien; f) die Erteilung von Aufträgen insbesondere im Rahmen der Ges- taltung öffentlicher Bauten und Anlagen; g) der Erwerb von künstlerischen Werken; h) die Auszeichnung besonderer kultureller Leistungen.
2 Das zuständige Departement kann die Wirksamkeit der Kulturför- dermassnahmen überprüfen.
3 Der Kanton kann sich an Ei nrichtungen der Kulturförderung betei- ligen. Kanton Zusammen- arbeit Massnahmen
Finanzierung gsrat aus dem Lotteriegewinnfonds ent- Rahmenkredite sprechen. Staatsvoranschlages kann der Kan- zur künstlerischen Ausgestaltung chleistungen, Beratung sowie Regel von a ngemessenen Leistun- und von Gemeinden oder von Dritten Grundsatz Weitere Finanzierungs- möglichkeiten Grundsatz Auflagen, Bedingungen
2 Der Kanton kann a) seine Beitragsleistungen an Bedingungen knüpfen oder mit Auf- lagen verbinden; b) von den Beitragsempfängern Rechenschaft über die Verwen- dung der Mittel verlangen; c) die Gewährung von Beiträgen von der Einhaltung von Leis- tungsvereinbarungen a bhängig machen.
3 Beitragsleistungen an Kulturschaffende, Werke oder Kulturstätten ausserhalb des Kantons können ausgerichtet werden, wenn die Projekte eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) gesamtschweizerische Bedeutung; b) besonderes Interesse der kult urellen Darstellung des Kantons Schaffhausen; c) unmittelbarer Nutzen für Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Schaffhausen. V. Weitere Bestimmungen

Art. 12 Das Gesetz findet keine Anwendung, soweit Kulturförderung, Kul-

turvermittlung oder Kulturpflege durch Bundesrecht oder andere kantonale Gesetze geregelt sind.

Art. 13 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erfor-

derlichen zusätzlichen Regelungen in einer Verordnung.
Art. 14
1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt das In-Kraft-Treten
1)
.
3 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
2) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) In Kraft getreten am 1. Juli 2006 (Amtsblatt 2006, S. 621).
2) Amtsblatt 2006, S. 31, S. 621. Vorbehaltenes Recht Vollzug In-Kraft-Treten
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