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Version: 31.01.2018
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Verordnung über die Versteigerung von Kontrollschildern

Verordnung über die Versteigerung von Kontrollschildern vom 16. Februar 2016 (Stand 1. Februar 2018) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 8a Abs. 2 der Verordnung zum Einführungsgesetz vom
24. April 1983 zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (EG SVG) vom 14. November 1983 1 ) , verordnet:

Art. 1 Versteigerungsgegenstand

1 Zur Versteigerung gelangen Kontrollschilder mit weissem Grund für Motor - wagen und Motorräder.
2 Das Strassenverkehrsamt bestimmt, welche Kontrollschildnummern in der Versteigerung angeboten werden.
3 Im Versteigerungsverfahren wird lediglich das Bezugs- und Nutzungsrecht für ein bestimmtes Kontrollschild erworben. Das Kontrollschild bleibt im Eigentum der Behörde. 2 )

Art. 2 Form der Versteigerung

1 Die Versteigerung von Kontrollschildern findet ausschliesslich online statt.

Art. 3 Teilnahmeberechtigung

1 Zur Teilnahme an der Kontrollschildversteigerung sind natürliche und juristi - sche Personen berechtigt, welche die strassenverkehrsrechtlichen Voraus - setzungen für eine ordentliche Inverkehrsetzung eines Motorfahrzeugs in Appenzell Ausserrhoden erfüllen.
1) bGS 761.111
2) Art. 87 Abs. 5 Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 4 Versteigerung und Zuschlag

1 Das Strassenverkehrsamt legt die Versteigerungsdauer und den Mindest - preis für ein Kontrollschild fest. Der Mindestpreis muss mindestens die Selbstkosten der Abgabe der Kontrollschilder decken.
2 Die Erhöhung des Gebots hat mindestens in den vorgegebenen Steige - rungsschritten zu erfolgen; diese können auch übersprungen werden.
3 Mit der elektronischen Schliessung werden der oder dem Meistbietenden der Zuschlag und damit die verbindliche Bezugsberechtigung für das erstei - gerte Kontrollschild erteilt, sofern die Person im Sinne von Art. 3 bezugsbe - rechtigt ist. Wer den Zuschlag erhält, verpflichtet sich, das ersteigerte Kontrollschild zu den nachgenannten Bedingungen beim Strassenverkehrs - amt zu beziehen.
4 Wird nachträglich festgestellt, dass die oder der Meistbietende die Voraus - setzungen für die Teilnahme nicht erfüllt, kann das Kontrollschild einer er - neuten Versteigerung zugeführt werden.

Art. 5 Bezug des Kontrollschildes

1 Wer den Zuschlag erhalten hat, erhält vom Strassenverkehrsamt eine Rechnung über den Steigerungsbetrag.
2 Der Steigerungsbetrag ist innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu be - gleichen.
3 Die Herausgabe des Kontrollschildes und die Inverkehrsetzung des Motorfahrzeuges mit dem neuen Kontrollschild erfolgen frühestens nach Zahlungseingang des Steigerungsbetrags.
4 Die mit der Einlösung des Fahrzeugs verbunden Gebühren werden zusätz - lich erhoben.
5 Mit Bezug des Kontrollschildes ist die Versteigerung abgeschlossen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen zu den Kontrollschildern.

Art. 6 Nichtbezug des Kontrollschildes

1 Wird der Steigerungsbetrag nicht innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung bezahlt oder wird nicht innerhalb von 90 Tagen nach Rechnungsstellung ein Motorfahrzeug auf das ersteigerte Kontrollschild eingelöst, erlischt die Be - zugs- und Nutzungsberechtigung und das Kontrollschild kann erneut einer Versteigerung zugeführt werden.
2 Bei Nichtbezug des ersteigerten Kontrollschildes wird ein allfällig bereits bezahlter Steigerungsbetrag nach Abzug der Umtriebsentschädigung ge - mäss Abs. 3 zurückerstattet.
3 Für den Nichtbezug ist eine Umtriebsentschädigung von zehn Prozent des Steigerungsbetrags, mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 500.- zu ent - richten.

Art. 6a * Direktverkauf

1 Kontrollschilder, die nicht für die Versteigerung vorgemerkt sind, können zum Erwerb gegen einen festen Preis angeboten werden.
2 Der Preis umfasst einen vom Strassenverkehrsamt bestimmten Gebühren - zuschlag von maximal Fr. 500.-.

Art. 7 Aufgehobenes Recht; Inkrafttreten

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird Art. 2 lit. d des Gebührentarifs zum EG SVG 1 ) aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 1. März 2016 in Kraft.
1) In der Fassung vom 28. November 1995. Inzwischen überholt durch Fassung vom
12. April 2016 (bGS 761.32 )
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
23.01.2018 01.02.2018 Art. 6a eingefügt 1353 / 2018, S. 116
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 6a 23.01.2018 01.02.2018 eingefügt 1353 / 2018, S. 116

Version: 01.02.2018
Anzahl Änderungen: 5

Verordnung über die Versteigerung von Kontrollschildern

Verordnung über die Versteigerung von Kontrollschildern vom 16. Februar 2016 (Stand 1. Februar 2018) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 8a Abs. 2 der Verordnung zum Einführungsgesetz vom
24. April 1983 zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (EG SVG) vom 14. November 1983 1 ) , verordnet:

Art. 1 Versteigerungsgegenstand

1 Zur Versteigerung gelangen Kontrollschilder mit weissem Grund für Motor - wagen und Motorräder.
2 Das Strassenverkehrsamt bestimmt, welche Kontrollschildnummern in der Versteigerung angeboten werden.
3 Im Versteigerungsverfahren wird lediglich das Bezugs- und Nutzungsrecht für ein bestimmtes Kontrollschild erworben. Das Kontrollschild bleibt im Eigentum der Behörde.
2 )

Art. 2 Form der Versteigerung

1 Die Versteigerung von Kontrollschildern findet ausschliesslich online statt.

Art. 3 Teilnahmeberechtigung

1 Zur Teilnahme an der Kontrollschildversteigerung sind natürliche und juris - tische Personen berechtigt, welche die strassenverkehrsrechtlichen Voraus - setzungen für eine ordentliche Inverkehrsetzung eines Motorfahrzeugs in Appenzell Ausserrhoden erfüllen.
1) bGS 761.111
2) Art. 87 Abs. 5 Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 4 Versteigerung und Zuschlag

1 Das Strassenverkehrsamt legt die Versteigerungsdauer und den Mindest - preis für ein Kontrollschild fest. Der Mindestpreis muss mindestens die Selbstkosten der Abgabe der Kontrollschilder decken.
2 Die Erhöhung des Gebots hat mindestens in den vorgegebenen Steige - rungsschritten zu erfolgen; diese können auch übersprungen werden.
3 Mit der elektronischen Schliessung werden der oder dem Meistbietenden der Zuschlag und damit die verbindliche Bezugsberechtigung für das erstei - gerte Kontrollschild erteilt, sofern die Person im Sinne von Art. 3 bezugsbe - rechtigt ist. Wer den Zuschlag erhält, verpflichtet sich, das ersteigerte Kontrollschild zu den nachgenannten Bedingungen beim Strassenverkehrs - amt zu beziehen.
4 Wird nachträglich festgestellt, dass die oder der Meistbietende die Voraus - setzungen für die Teilnahme nicht erfüllt, kann das Kontrollschild einer er - neuten Versteigerung zugeführt werden.

Art. 5 Bezug des Kontrollschildes

1 Wer den Zuschlag erhalten hat, erhält vom Strassenverkehrsamt eine Rechnung über den Steigerungsbetrag.
2 Der Steigerungsbetrag ist innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu be - gleichen.
3 Die Herausgabe des Kontrollschildes und die Inverkehrsetzung des Zahlungseingang des Steigerungsbetrags.
4 Die mit der Einlösung des Fahrzeugs verbunden Gebühren werden zusätz - lich erhoben.
5 Mit Bezug des Kontrollschildes ist die Versteigerung abgeschlossen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen zu den Kontrollschildern.

Art. 6 Nichtbezug des Kontrollschildes

1 Wird der Steigerungsbetrag nicht innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung bezahlt oder wird nicht innerhalb von 90 Tagen nach Rechnungsstellung ein Motorfahrzeug auf das ersteigerte Kontrollschild eingelöst, erlischt die Be - zugs- und Nutzungsberechtigung und das Kontrollschild kann erneut einer Versteigerung zugeführt werden.
2 Bei Nichtbezug des ersteigerten Kontrollschildes wird ein allfällig bereits bezahlter Steigerungsbetrag nach Abzug der Umtriebsentschädigung ge - mäss Abs. 3 zurückerstattet.
3 Für den Nichtbezug ist eine Umtriebsentschädigung von zehn Prozent des Steigerungsbetrags, mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 500.- zu ent - richten.

Art. 6a * Direktverkauf

1 Kontrollschilder, die nicht für die Versteigerung vorgemerkt sind, können zum Erwerb gegen einen festen Preis angeboten werden.
2 Der Preis umfasst einen vom Strassenverkehrsamt bestimmten Gebühren - zuschlag von maximal Fr. 500.-.

Art. 7 Aufgehobenes Recht; Inkrafttreten

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird Art. 2 lit. d des Gebührentarifs zum EG SVG 3 ) aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 1. März 2016 in Kraft.
3) In der Fassung vom 28. November 1995. Inzwischen überholt durch Fassung vom
12. April 2016 (bGS 761.32 )
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
23.01.2018 01.02.2018 Art. 6a eingefügt 1353 / 2018, S. 116
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 6a 23.01.2018 01.02.2018 eingefügt 1353 / 2018, S. 116

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