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Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen

1 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) Vom 13. Dezember 2002 (Stand 1. Juni 2020) Präambel In Anbetracht dessen, – dass soziale Einrichtungen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton offen stehen sollen , – dass die hierfür nötige Angebotsoffenheit nur spie len kann, wenn die Kostenübernahme zwischen den Kantonen auf der Grundlag e einheitlicher Berechnungsmethoden gesichert ist, – dass eine enge interkantonale Zusammenarbeit im Be reiche der sozialen Einrichtungen anzustreben ist, beschliessen die Kantone, gestützt auf den Vorschlag d er Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren (SODK), im Einvernehmen mit der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesun dheitsdirekto- rinnen und -direktoren (GDK) folgende Vereinbarung: I Grundlagen I.I Zweck Art. 1
1 Die Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu e rmöglichen.
2 Die Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE zusam- men. Sie tauschen insbesondere Informationen über Ma ssnahmen, Erfah- rungen sowie Ergebnisse aus, stimmen ihre Angebote an Einrichtungen aufeinander ab und fördern die Qualität derselben.
2 I.II Geltungsbereich Art. 2 Bereiche
1 Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche: A Stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenös sisches oder kan- tonales Recht Personen bis zum vollendeten 20. Alters jahr, längstens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beherb ergen, sofern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einricht ung eingetreten oder dort untergebracht worden sind. Im Fall von Mass nahmen ge- mäss dem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht
1) liegt die Alters- grenze unabhängig vom Eintrittsalter beim vollendeten 25. Alters- jahr. B Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen od er Einheiten solcher Einrichtungen gemäss dem Bundesgesetz über d ie Institutio- nen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Pers onen (IFEG)
2) : a) Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgela- gerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die un- ter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit aus üben können; b) Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnform en für invalide Personen; c) Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeins chaft pfle- gen und an Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen tei l- nehmen können. Einheiten von Einrichtungen, welche die gleichen Le istungen wie die Einrichtungen gemäss Buchstaben a bis c erfüllen, s ind gleichge- stellt. C Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote i m Suchtbereich. D Einrichtungen der externen Sonderschulung: a) Sonderschulen für Unterricht, Beratung und Unters tützung inklusive integrativer Sonderschulung sowie für die Ta gesbe- treuung, sofern diese Leistung von der Einrichtung er bracht wird; b) Früherziehungsdienste für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder; c) Pädagogisch-therapeutische Dienste für Logopädie oder Psychomotoriktherapie, sofern diese Leistungen nicht inner- halb des Regelschulangebotes erbracht werden.
2 Die Vereinbarungskonferenz (VK) kann die Vereinbarung unter Vorbe- halt der Artikel 6 und 8 der IVSE auf weitere Bereich e sozialer Einrichtun- gen ausdehnen.
3 Die Kantone können einzelnen, mehreren oder allen B ereichen beitreten.
1 ) SR 331.1 .
2 ) SR 831.26 .
3 Art. 3 Ausnahmen
1 Einrichtungen, die einem Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Straf- und Massnahmenvollzugskonkordate) u nterstellt sind, fallen nicht unter diese Vereinbarung.
2 Einrichtungen für Betagte, sowie medizinisch geleit ete Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung.
3 Einheiten von Einrichtungen gemäss Absatz 2 mit eige ner Rechnung und Leitung können der IVSE ebenfalls unterstellt werden, wenn sie deren Vo- raussetzungen erfüllen.
4 Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung für Leistungen, die sie zur beruflichen Eingliederung im Sinne der Bestim mungen des Bundes- gesetzes über die Invalidenversicherung
1) erbringen. I.III Begriffe Art. 4
1 Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE auf Grund der nach- stehenden Definitionen verwendet: a) Vereinbarungskonferenz (VK): Die Versammlung all jene r Mitglieder der SODK, deren Kanton der IVSE beigetreten ist, bildet die Verein- barungskonferenz. b) Vorstand der VK: Der Vorstand VK entspricht den Vorstan dsmitglie- dern SODK, soweit deren Kanton der IVSE beigetreten ist. c) Vereinbarungskanton: Der Vereinbarungskanton ist d erjenige Kan- ton, der mindestens einem Bereich der IVSE beigetrete n ist. d) Wohnkanton: Der Wohnkanton ist derjenige Kanton, in dem die Person, welche die Leistungen beansprucht, ihren zivil rechtlichen Wohnsitz hat. e) Standortkanton: Standortkanton ist der Kanton, in d em die Einrich- tung ihren Standort hat. Wird die unternehmerische u nd finanzielle Herrschaft über die Einrichtung in einem anderen Kan ton ausgeübt, so kann dieser als Standortkanton vereinbart werden. f) Einrichtung: Die Einrichtung ist eine Struktur, d ie als juristische oder natürliche Person Leistungen in einem Bereich nach A rtikel 2 Absatz
1 erbringt. g) Richtlinie: Die Richtlinie stellt eine verbindlic he Sekundärnorm der IVSE dar. Sie wird durch den Vorstand VK erlassen. I.IV Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt Art. 5 Besondere Zuständigkeit
1 Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B Buchstabe b bewirkt keine Änderung der bisherigen Z uständigkeit für das Leisten der Kostenübernahmegarantie.
1 ) SR 831.20 .
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1bis Begründet eine Person mit dem Aufenthalt oder währ end des Aufent- haltes in einer Einrichtung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich A ihren zivil- rechtlichen Wohnsitz am Standort der Einrichtung, ist der Kanton des letz- ten von den Eltern oder eines Elternteils abgeleitet en zivilrechtlichen Wohnsitzes für das Leisten der Kostenübernahmegarantie zuständig.
2 Für Vergütungen von Leistungen der externen Sonderschul ung hat derje- nige Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem sich der Schüler oder die Schülerin aufhält. II Organisation II.I Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe Art. 6 Vollzug
1 Die SODK ist so lange die federführende Konferenz, bi s die Organe ge- schaffen sind.
2 Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.
3 Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Einrichtungen zuständigen Fachdirektorenkonferenzen und der Schweizer ischen Konfe- renz der kantonalen Finanzdirektoren zusammen. Zu den w eiteren zu- ständigen Fachdirektorenkonferenzen gehören: a) die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehung sdirektoren (EDK), b) die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidi rektorinnen und - direktoren (KKJPD), c) die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesund heitsdirekto- rinnen und -direktoren (GDK).
4 Die VK konsultiert die EDK, die KKJPD und die GDK in Bezu g auf die von ihr gestützt auf die Artikel 8 Buchstabe a und 9 Bu chstaben g und h der IVSE zu fällenden Entscheide. Art. 7 Organe
1 Organe der IVSE sind: a) die VK, b) der Vorstand VK, c) die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen I VSE, d) die Regionalkonferenzen, e) die Rechnungsprüfungskommission.
2 Wahlen und Abstimmungen: a) Rechtsgültige Beschlüsse und Wahlen bedürfen der Anwesenheit der Hälfte der in der IVSE für die Besetzung der Organe vor gesehenen stimmberechtigten Mitglieder unter Vorbehalt von Arti kel 8 Buch- stabe a. b) Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgege benen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsid entin oder der Präsident mit Stichentscheid.
5 c) Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebene n gültigen Stim- men. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3 Die VK erlässt ein Reglement zu Konstituierung und Tät igkeit der Orga- ne. Art. 8 VK
1 Die VK ist zuständig für: a) die Ausdehnung der IVSE auf weitere Bereiche sozial er Einrichtun- gen gemäss Artikel 2 Absatz 2. Entscheide bedürfen f ür ihre Gültig- keit der Zweidrittelmehrheit, b) den Erlass eines Reglements zur Konstituierung und Tätigkeit der Organe gemäss Artikel 7 Absatz 3. Art. 9 Vorstand VK
1 Der Vorstand VK ist zuständig für: a) die Durchführung des Beitrittsverfahrens nach Art ikel 37; b) die Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens schluss an das Erreichen des Quorums sowie die ents prechende Mit- teilung an die Vereinbarungskantone gemäss Artikel 3 9; c) die Mitteilung an die SODK bei Unterschreiten des Quorums gemäss

Artikel 40;

d) die Genehmigung des Voranschlages und der Rechnun g der IVSE; e) die Festlegung der Regionen gemäss Artikel 12 Abs atz 3; f) die Verweigerung der Aufnahme oder Streichung eine r Einrichtung von der Liste bei Nichterfüllen der Anforderungen der IVSE auf An- trag der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstelle n IVSE; g) den Erlass folgender Richtlinien:

1. Zur Leistungsabgeltung gemäss den Artikeln 20 und 21;

2. Zum Verfahren im Bereich C gemäss Artikel 30;

3. Rahmenrichtlinien zur Qualität gemäss Artikel 33 Absatz 2;

4. Zur Kostenrechnung gemäss Artikel 34 Absatz 2;

h) die Verabschiedung von Empfehlungen; i) die Abstimmung der Angebote zwischen den Regionen und deren periodische Erörterung mit ihnen; k) alle Entscheide, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fallen.
2 An den Sitzungen des Vorstandes VK nimmt der Präsident oder die Präsi- dentin der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstel len IVSE zu den Geschäften der IVSE mit beratender Stimme teil. II.II Verbindungsstellen Art. 10 Bezeichnung
1 Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Verbindung sstelle.
6 Art. 11 Zuständigkeit
1 Die Verbindungsstellen sind zuständig für: a) das Einholen der Kostenübernahmegarantie; b) die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kosten- übernahmegarantie und den Entscheid über dieselben; c) die Koordination der Information und der Geschäft sbearbeitung mit Verwaltungen sowie Einrichtungen und deren Vertretung en inner- halb des Kantons; d) den Informationsaustausch und die Geschäftsbearb eitung mit Ver- bindungsstellen anderer Vereinbarungskantone; e) die Führung eines Registers über die erteilten Kos tenübernahmega- rantien.
2 Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Re gionalkonferen- zen teil. II.III Regionalkonferenzen Art. 12 Zusammenschluss
1 Die Verbindungsstellen schliessen sich zu den vier Re gionalkonferenzen Westschweiz/Tessin, Nordwestschweiz, Zentralschweiz un d Ostschweiz zu- sammen.
2 Jede Verbindungsstelle gehört einer Regionalkonfere nz an. Sie kann wei- teren Regionalkonferenzen mit beratender Stimme angeh ören.
3 Der Vorstand VK legt die Regionen fest. Art. 13 Zuständigkeit
1 Die Regionalkonferenzen sind zuständig für: a) die Wahl von zwei Vertretern beziehungsweise Vertrete rinnen als Mitglieder der Schweizerischen Konferenz der Verbindun gsstellen IVSE; b) die Abstimmung der Angebote an Einrichtungen zwis chen den Kan- tonen im Rahmen der Region; c) den Austausch von Informationen im Sinne von Artike l 1 Absatz 2 und die Weiterleitung derselben an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE; d) Anträge an die Schweizerische Konferenz der Verbindun gsstellen IVSE, insbesondere in Bezug auf die Aufnahme oder Strei chung ei- ner Einrichtung von der Liste der Einrichtungen. II.IV Schweizerische Konferenz der Verbindungsstelle IVSE Art. 14 Zusammensetzung
1 Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE besteht aus je zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Regionalkonfer enzen. Der Konfe- renzsekretär oder die Konferenzsekretärin der SODK nimmt an den Ver- handlungen mit beratender Stimme teil.
7 Art. 15 Zuständigkeit
1 Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE ist zuständig für: a) die Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den Ges chäften des Vorstandes VKgemäss Artikel 9 Buchstaben e – h. Anträge gemäss

Artikel 9 Buchstabe f dürfen nur auf Antrag einer R egionalkonfe-

renz erfolgen. b) den Austausch von Informationen im Sinne von Artike l 1 Absatz 2. c) die Instruktion der Verbindungsstellen. II.V Rechnungsprüfungskommission Art. 16
1 Die Rechnungsprüfungskommission der SODK revidiert di e Jahresrech- nung der IVSE und erstattet der VK Bericht und Antrag. II.VI Geschäftsführung Art. 17 Sekretariat
1 Das Zentralsekretariat der SODK
1) führt die Geschäfte der IVSE, soweit nicht die Kantone dafür zuständig sind.
2 Es besorgt auch die Sekretariate der Schweizerischen Konferenz der Ver- bindungsstellen sowie in der Regel von Ad-hoc-Fachgru ppen.
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...
2) Art. 18 Kosten
1 Die Kosten, welche durch die Anwendung dieser Verein barung entste- hen, werden von der VK getragen.
2 Das Zentralsekretariat der SODK stellt den Vereinbaru ngskantonen hier- für Rechnung und sorgt für das Inkasso. III Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie III.I Grundsatz Art. 19
1 Der Wohnkanton sichert der Einrichtung des Standort kantons mittels der Kostenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung zu Guns ten der Person für die zu garantierende Periode zu.
1 ) Gemäss Statuten der Konferenz der kantonalen Sozialdir ektorinnen und Sozial- direktoren vom 19. Juni 2009 nimmt diese Aufgabe das Generalsekretariat SODK wahr.
2 ) Aufgehoben am 14. September 2007.
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2 Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Woh nkantons schulden der Einrichtung des Standortkantons die Leistungsabge ltung für die Leis- tungsdauer. III.II Leistungsabgeltung Art. 20 Definition Leistungsabgeltung
1 Die Leistungsabgeltung berechnet sich aus dem anrec henbaren Netto- aufwand abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes. Der verblei- bende Betrag wird auf die Person pro Verrechnungsein heit umgerechnet.
2 Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechenbaren Aufwand abzüglich des anrechenbaren Ertrages. Art. 21 Definition anrechenbarer Aufwand und Ertra g
1 Als anrechenbarer Aufwand gelten die für die Leistu ng erforderlichen Personal- und Sach- inkl. Kapitalkosten und Abschreib ungen.
2 Als anrechenbarer Ertrag gelten Einnahmen aus dem Leistungsbereich inkl. Kapitalerträge sowie freiwillige Zuwendungen, soweit diese für den Betrieb bestimmt sind.
3 Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zu den Artikel n 20 und 21. Art. 22 Beiträge der Unterhaltspflichtigen
1 Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rahmen der IVSE ent- spricht den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine Per- son in einfachen Verhältnissen.
2 Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der Sozialhil- fe belastet werden. Art. 23 Methode
1 Die Leistungsabgeltung kann sowohl durch Methode D (Defizitdeckung) als auch Methode P (Pauschalen) erfolgen.
2 Besteht zwischen dem Standortkanton und seiner Einri chtung keine Ab- machung bezüglich der Methode P, so kommt die Method e D zur Anwen- dung.
3 Die Vereinbarungskantone streben den Übergang von de r Methode D zur Methode P an. Der Vorstand VK fördert diesen Prozess im Rahmen von

Artikel 1 Absatz 2.

Art. 24 Verrechnungseinheit
1 Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag.
1bis Für Leistungen von Werkstätten gemäss Artikel 2 Absat z 1 Bereich B Buchstabe a gelten die vereinbarten Arbeitsstunden a ls Verrechnungsein- heit.
1ter Für Leistungen von Tagesstätten gemäss Artikel 2 Abs atz 1 Bereich B gilt der Aufenthaltstag als Verrechnungseinheit. Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zur Definition des Aufenthaltstages.
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1qauter Für Leistungen, die von Sonderschulen ausserhalb der E inrichtung erbracht werden sowie für Leistungen von Sonderschulei nrichtungen ge- mäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich D Buchstaben b und c gilt die Unterrichts-, Therapie- oder Beratungsstunde als Verrechnungseinhe it.
2 Bei der Methode P kann von den Verrechnungseinheiten gemäss Absät- zen 1, 1bis, 1ter und 1quater abgewichen werden. Art. 25 Inkasso
1 Die Einrichtung des Standortkantons kann den zahlun gspflichtigen Stel- len und Personen monatlich Rechnung stellen. Die Re chnungen sind innert
30 Tagen nach Eingang zu bezahlen.
2 Bleiben nach Ablauf der Zahlungsfrist die Überweis ungen der Zahlungs- pflichtigen aus, mahnt die Einrichtung schriftlich. 10 Tage nach Eintreffen der Mahnung beginnt ein Verzugszins von 5 % zu laufen.
3 Bei Inkassoproblemen leistet der Wohnkanton Hilfe. III.III Kostenübernahmegarantie Art. 26 Ablauf
1 Die Verbindungsstelle des Standortkantons holt vor de r Unterbringung oder vor dem Eintritt der Person bei der Verbindungs stelle des Wohnkan- tons die Kostenübernahmegarantie ein.
2 Kann das Gesuch um die Kostenübernahmegarantie wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht vor Beginn der Unterbringung ode r des Eintritts der Person in die Einrichtung gestellt werden, so ist e s so rasch als möglich nachzuholen. Art. 27 Modalitäten
1 Die Kostenübernahmegarantie kann befristet und mit Auflagen versehen sein. Bei einem Wechsel des Wohnkantons holt der Sta ndortkanton eine neue Kostenübernahmegarantie ein.
2 Unbefristete Kostenübernahmegarantien können mit ei ner Frist von 6 Monaten gekündigt werden.
3 Gesuche um eine Kostenübernahmegarantie zu Gunsten v on erwachse- nen Personen erfordern deren Einwilligung. III.IV Regeln für Erwachsene Personen mit Behinderungen Gemäss Bereich B Art. 28 Kostenbeteiligung; Grundsätze
1 Für erwachsene, invalide Personen gemäss Artikel 2 A bsatz 1 Bereich B Buchstaben b und c gelten in teilweiser Abweichung von Kapitel III (Leis- tungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie) die nach folgenden Re- geln.
2 Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen ge mäss Artikel 2 Absatz
1 Bereich B Buchstaben b und c trägt die Kosten der Leistungsabgeltung teilweise oder vollständig aus ihrem Einkommen und a us Anteilen des Vermögens.
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3 Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach d en im Wohnkanton geltenden Regeln. Art. 29 Kostenbeteiligung und Leistungsabgeltung
1 Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei d er Person oder de- ren gesetzlichen Vertretung auf Grund der Kostenüberna hmegarantie des Wohnkantons eingefordert.
2 Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung von der Leis tungsabgeltung ein ungedeckter Betrag, so gilt der Wohnkanton dies en der Einrichtung ab. III.V Regeln für den Bereich C Art. 30
1 Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK ein e spezielle Richt- linie erlassen. IV Einrichtungen IV.I Liste der Einrichtungen Art. 31 Bezeichnen der Einrichtungen
1 Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtungen in s einer Zuständigkeit, welche er der IVSE zu unterstellen beabsichtigt, teilt sie im Sinne des Arti- kels 2 Absatz 1 den entsprechenden Bereichen zu, bezei chnet die von der Einrichtung angewandte Methode der Leistungsabgeltun g gemäss Artikel
23 und meldet diese Angaben dem Zentralsekretariat der SODK.
2 Fallen nicht alle Abteilungen einer Einrichtung unt er die IVSE, so be- zeichnet der Standortkanton ausdrücklich jene Abteilu ngen, auf welche die IVSE Anwendung finden soll. Art. 32 Liste
1 Das Zentralsekretariat der SODK führt eine Liste der Einrichtungen bezie- hungs- weise derjenigen Abteilungen, welche der IVSE unterstellt sind. Es führt die Liste nach Bereichen gemäss Artikel 2 Absa tz 1 sowie nach Me- thoden der Leistungsabgeltung gemäss Artikel 23 der IVSE.
2 Die Verbindungsstellen melden alle Mutationen umgeh end dem Zentral- sekretariat SODK, welches diese Liste laufend nachführ t.
11 IV.II Qualität und Wirtschaftlichkeit Art. 33
1 Die Standortkantone gewährleisten in den dieser Vere inbarung unter- stellten Einrichtungen einen therapeutisch, pädagog isch und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb.
2 Der Vorstand VK erlässt Rahmenrichtlinien zu den Quali tätsanforderun- gen. IV.III Kostenrechnung Art. 34
1 Die Standortkantone sorgen dafür, dass die ihnen un terstellten Einrich- tungen eine Kostenrechnung führen.
2 Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung. V Rechtsschutz und Streitbeilegung Art. 35 Streitbeilegung
1 Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus der IVSE durch Verhandlungen oder Vermittlung beizulegen. Sie befolgen hierbei die Vorschriften der Streitbeilegung gemäss Artikel 31 ff der Rahmenvereinba- rung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Laste nausgleich (Rah- menvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005. Art. 35 bis Sitz
1 Der Sitz der IVSE ist am Standort des Zentralsekretaria tes SODK. Art. 35 ter Anwendbares Recht
1 Es gilt das Recht des Sitzkantons. VI Schluss- und Übergangsbestimmungen VI.I Beitritt zur IVSE Art. 36 Beitritt
1 Der Vorstand SODK gibt die vorliegende Vereinbarung zum Beitritt frei und führt das Beitrittsverfahren durch.
2 Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Für stentum Liech- tenstein.
12 Art. 37 Verfahren
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung kann auf Beginn eines jeden Quartals erklärt werden.
2 Die schriftliche Beitrittserklärung muss dem Zentr alsekretariat der SODK zu Handen des Vorstandes VK mindestens 30 Tage vor dem B eitrittstermin zugehen.
3 In der Beitrittserklärung wird angegeben, für welc he Bereiche gemäss

Artikel 2 der Beitritt erfolgt.

4 Die Beitrittserklärung ist nur gültig, wenn gleich zeitig die Mitgliedschaft bei der IHV, soweit diese in den Bereichen A und B b esteht, gekündigt wird. VI.II Kündigung der ISVE Art. 38
1 Die Kündigung der IVSE ist dem Zentralsekretariat der SODK zu Handen des Vorstandes VK schriftlich einzureichen.
2 Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungssc hreiben folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.
3 Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betr offenen Bereiche an.
4 Vor der Kündigung erteilte Kostenübernahmegarantien b ehalten ihre Gültigkeit. VI.III Inkrafttreten der IVSE Art. 39 Inkrafttreten der IVSE vom 13. Dezember 2002
1 Sobald in drei Regionen mindestens je zwei Kantone mi ndestens zwei Bereichen beigetreten sind, bestellt die SODK die Org ane. Der Vorstand VK legt anschliessend den Zeitpunkt für das Inkrafttre ten fest und orientiert die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein.
2 Das Inkraftsetzen hat spätestens zwölf Monate nach E rreichen des Quo- rums zu erfolgen. Art. 39 bis Inkrafttreten der Teilrevision vom 23. November 2018
1 Die Teilrevision vom 23. November 2018 ist ab ihrem I nkrafttreten auf alle bestehenden und neuen Platzierungen anwendbar.
2 Sie tritt spätestens nach 12 Monaten in Kraft, nachd em ihr mindestens 18 Kantone beigetreten sind.
3 Der Vorstand VK legt das Datum des Inkrafttretens fes t.
13 VI.IV Aufhebung der IVSE Art. 40 IVSE
1 Sobald das Quorum gemäss Artikel 39 Absatz 1 untersc hritten wird, ist die IVSE aufzuheben
2 Der Vorstand VK meldet die Unterschreitung des Quorum s an die SODK. Die SODK legt den Zeitpunkt für die Aufhebung fest un d teilt ihn den Kan- tonen sowie dem Fürstentum Liechtenstein mit.
3 Ein allfälliger Liquidationsgewinn ist der SODK zu übe rweisen. Art. 41 Kostenübernahmegarantien
1 Vor der Aufhebung der IVSE erteilte Kostenübernahmegar antien behal- ten ihre Gültigkeit. VI.V Übergangsregelung IHV/IVSE Art. 42 Kostengutsprachen / Kostenübernahmegarantien
1 Bestehende Kostengutsprachen der IHV behalten für Ver einbarungskan- tone die Gültigkeit als Kostenübernahmegarantie. Art ikel 27 Absatz 2 gilt analog.
2 Für bestehende Kostenübernahmegarantien, bei denen sich die Leis- tungsabgeltung infolge des Wegfalls der Beiträge de r IV verändert, müs- sen dem Wohnkanton bis zum 31.3.2008 neue Gesuche un terbreitet wer- den. Dies gilt auch betreffend Leistungen, für welch e bis zum 31.12.2007 noch keine Kostenübernahmegarantien geleistet wurden , sofern sich die Berechnung der Leistungsabgeltung verändert. Art. 43 Liste
1 Die Liste der Heime und Einrichtungen gemäss Artike l 8 der IHV wird für die Beitrittskantone in die Liste der Einrichtungen gemäss Artikel 31 und
32 IVSE überführt.
2 Die Vereinbarungskantone reichen innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitritt ihre gemäss Artikel 2 und 23 angepasst e und bereinigte Liste der Einrichtungen dem Zentralsekretariat der SODK ein . Die IVSE wurde am 20. September 2002 von der Plenarvers ammlung SODK einbarung am 13. Dezember 2002 zu. Beitritt Kanton Solothurn mit KRB Nr. SGB 0191/2003 vom 17. März 2004. Die Vereinbarung wurde am 14. September 2007 und am 2 3. November
2018 von der Vereinbarungskonferenz IVSE angepasst. Ursprüngliches Inkrafttreten für den Kanton Solothur n am 1. Januar 2006, Inkrafttreten der Änderung vom 23. November 2018 für den Kanton Solo- thurn am 1. Januar 2019.
1 Anhang 1: Inkrafttreten der IVSE A Bestätigung, dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der IVSE erfüllt sind: Der Vorstand der SODK hat an seiner Sitzung vom 28.1.2005 davon Kenntnis genommen, dass das Quorum per 1.1.2006 erre icht ist und die IVSE auf den 1.1.2006 in Kraft gesetzt werden kann. Er genehmigt das weitere Vorgehen gemäss speziellem Plan des Zentr alsekretariates SODK. Wir bestätigen, dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der IVSE gemäss Artikel 39 erfüllt sind und die Organe bestellt werde n können. Sobald die Organe gebildet sind, wird der Vorstand de r Vereinbarung- skonferenz (VK) den Zeitpunkt für das Inkrafttreten de r IVSE festlegen und die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein orien tieren. Bern, 28. Januar 2005 Die Präsidentin SODK Dr. Ruth Lüthi, Staatsrätin Der Zentralsekretär SODK Ernst Zürcher B Genehmigung des Inkrafttretens der IVSE durch den Vorstand der VK: Der Vorstand der VK hat an seiner Sitzung vom 22.9.2005 d as Inkraft- treten der IVSE per 1.1.2006 festgelegt. Damit tritt die IVSE in Kraft per 1. Januar 2006 Bern, 22. September 2005 Die Präsidentin der Vereinbarungskonferenz IVSE Kathrin Hilber, Regierungsrätin
2 C Inkrafttreten der am 14. September 2007 beschlossenen Anpas- sungen: Die Vereinbarungskonferenz hat am 14. September 2007 i n Lausanne den Anpassungen der IVSE an die NFA mit Inkrafttreten per 1. Januar 2008 zugestimmt. Damit tritt die angepasste IVSE in Kraft per 1. Januar 2008 Bern, 14. September 2007 Die Präsidentin der Vereinbarungskonferenz IVSE Kathrin Hilber, Regierungsrätin Die Generalsekretärin SODK Margrith Hanselmann D Inkrafttreten der am 23. November 2018 beschlossenen Änder- ungen: Die Änderungen der IVSE vom 23. November 2018 treten am 1. Juni 2020 in Kraft. Bern, 5. März 2020 Der Präsident des Vorstandes der Vereinbarungskoferen z IVSE Martin Klöti Regierungsrat Die Generalsekretärin SODK Gaby Szöllösy
1 Anhang 2: Abkürzungen EDK Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungs- direktoren GDK Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesund- heitsdirektorinnen und -direktoren (früher Sani- tätsdirektoren genannt) IFEG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institution en zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen IHV Interkantonale Heimvereinbarung IRV Rahmenvereinbarung vom 24. Juni 2005 für die interka n- tonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich IVSE Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen KKJPD Schweizerische Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren NFA Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Afgaben- teilung SKV IVSE Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE SODK Schweizerische Konferenz der kantonalen Sozial- direktoren 1 ) VK Vereinbarungskonferenz
1) Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozia ldirektoren gemäss Statu- ten vom 19. Juni 2009.
1 Anhang 3: Liste der Vereinbarungskantone mit den Bereichen für die der Betritt gilt (in der Reihenfolge der Beschlüsse)
1 ) Kanton: Beschluss vom: Beitritt per: Bereiche: BS 20.05.2003 01.01.2006 A, B, D AG 04.11.2003 01.01.2006 A, D BE 10.12.2003 01.01.2006 A, B, C, D UR 16.12.2003 01.01.2006 A, B GL 14.01.2004 01.01.2006 A, B, D FR 10.02.2004 01.01.2006 A, B, C, D BL 23.03.2004 01.01.2006 A, B, D SO 24.08.2004 01.01.2006 A, B, C, D LU 07.09.2004 01.01.2006 A, B, C, D OW 19.10.2004 01.01.2006 A, B, D SZ 07.12.2004 01.01.2006 A, B, D NE 22.12.2004 01.01.2006 A, B, C, D VD 19.01.2005 01.01.2006 A, B, C, D TI 05.04.2005 01.01.2006 A, B, C, D UR 31.05.2005 01.01.2006 D VS 22.06.2005 01.01.2006 A, B, C, D SG 16.08.2005 01.01.2006 A, B NW 18.10.2005 01.01.2006 A, B, D JU 26.10.2005 01.01.2006 A, B, C, D FL 02.12.2005 01.01.2006 B SZ 20.09.2006 01.01.2007 C AI 26.09.2006 01.01.2007 A, B ZG 24.10.2006 01.01.2007 A, B, C, D AG 08.11.2006 01.01.2007 B
1) Stand 1. Januar 2015.
2 SG 13.02.2007 01.01.2008 D TG 20.08.2007 01.01.2008 A, B, D SH 17.09.2007 01.01.2008 B, C AR 29.10.2007 01.01.2008 A, B, C, D ZH 14.11.2007 01.01.2008 A, B, C, D GE 20.11.2007 01.01.2008 A, B, C, D GR 22.10.2008 01.04.2009 A, B, C, D SH 27.10.2008 01.01.2009 A, D BS 10.03.2009 01.07.2009 C FL 10.11.2009 01.01.2010 A, D SG 08.10.2013 01.01.2015 C NW 26.11.2014 01.01.2015 C
1 Anhang 4: Ratifizierung der Anpassungen der IVSE an die NFA mit Inkrafttreten per 1. Januar 2008 Kanton: Beschluss vom: BL 06.11.2007 AG 07.11.2007 ZH 14.11.2007 AR 11.12.2007 AI 01.01.2008 SO 01.01.2008 FL 01.01.2008 TI 01.01.2008 SH 08.01.2008 OW 15.01.2008 UR 22.01.2008 GL 23.01.2008 NE 06.02.2008 VD 20.02.2008 NW 26.02.2008 TG 15.04.2008 LU 06.05.2008 VS 07.05.2008 SZ 01.07.2008 GR 22.10.2008 ZG 16.12.2008 BS 10.03.2009 BE 25.03.2009 SG 26.01.2010 GE 15.05.2010 FR 10.12.2010 JU 23.03.2011
Version: 01.06.2020
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Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen

1 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) Vom 13. Dezember 2002 (Stand 1. Juni 2020) Präambel In Anbetracht dessen, – dass soziale Einrichtungen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton offen stehen sollen , – dass die hierfür nötige Angebotsoffenheit nur spie len kann, wenn die Kostenübernahme zwischen den Kantonen auf der Grundlag e einheitlicher Berechnungsmethoden gesichert ist, – dass eine enge interkantonale Zusammenarbeit im Be reiche der sozialen Einrichtungen anzustreben ist, beschliessen die Kantone, gestützt auf den Vorschlag d er Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren (SODK), im Einvernehmen mit der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesun dheitsdirekto- rinnen und -direktoren (GDK) folgende Vereinbarung: I Grundlagen I.I Zweck Art. 1
1 Die Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu e rmöglichen.
2 Die Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE zusam- men. Sie tauschen insbesondere Informationen über Ma ssnahmen, Erfah- rungen sowie Ergebnisse aus, stimmen ihre Angebote an Einrichtungen aufeinander ab und fördern die Qualität derselben.
2 I.II Geltungsbereich Art. 2 Bereiche
1 Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche: A Stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenös sisches oder kan- tonales Recht Personen bis zum vollendeten 20. Alters jahr, längstens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beherb ergen, sofern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einricht ung eingetreten oder dort untergebracht worden sind. Im Fall von Mass nahmen ge- mäss dem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht
1) liegt die Alters- grenze unabhängig vom Eintrittsalter beim vollendeten 25. Alters- jahr. B Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen od er Einheiten solcher Einrichtungen gemäss dem Bundesgesetz über d ie Institutio- nen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Pers onen (IFEG)
2) : a) Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgela- gerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die un- ter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit aus üben können; b) Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnform en für invalide Personen; c) Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeins chaft pfle- gen und an Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen tei l- nehmen können. Einheiten von Einrichtungen, welche die gleichen Le istungen wie die Einrichtungen gemäss Buchstaben a bis c erfüllen, s ind gleichge- stellt. C Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote i m Suchtbereich. D Einrichtungen der externen Sonderschulung: a) Sonderschulen für Unterricht, Beratung und Unters tützung inklusive integrativer Sonderschulung sowie für die Ta gesbe- treuung, sofern diese Leistung von der Einrichtung er bracht wird; b) Früherziehungsdienste für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder; c) Pädagogisch-therapeutische Dienste für Logopädie oder Psychomotoriktherapie, sofern diese Leistungen nicht inner- halb des Regelschulangebotes erbracht werden.
2 Die Vereinbarungskonferenz (VK) kann die Vereinbarung unter Vorbe- halt der Artikel 6 und 8 der IVSE auf weitere Bereich e sozialer Einrichtun- gen ausdehnen.
3 Die Kantone können einzelnen, mehreren oder allen B ereichen beitreten.
1 ) SR 331.1 .
2 ) SR 831.26 .
3 Art. 3 Ausnahmen
1 Einrichtungen, die einem Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Straf- und Massnahmenvollzugskonkordate) u nterstellt sind, fallen nicht unter diese Vereinbarung.
2 Einrichtungen für Betagte, sowie medizinisch geleit ete Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung.
3 Einheiten von Einrichtungen gemäss Absatz 2 mit eige ner Rechnung und Leitung können der IVSE ebenfalls unterstellt werden, wenn sie deren Vo- raussetzungen erfüllen.
4 Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung für Leistungen, die sie zur beruflichen Eingliederung im Sinne der Bestim mungen des Bundes- gesetzes über die Invalidenversicherung
1) erbringen. I.III Begriffe Art. 4
1 Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE auf Grund der nach- stehenden Definitionen verwendet: a) Vereinbarungskonferenz (VK): Die Versammlung all jene r Mitglieder der SODK, deren Kanton der IVSE beigetreten ist, bildet die Verein- barungskonferenz. b) Vorstand der VK: Der Vorstand VK entspricht den Vorstan dsmitglie- dern SODK, soweit deren Kanton der IVSE beigetreten ist. c) Vereinbarungskanton: Der Vereinbarungskanton ist d erjenige Kan- ton, der mindestens einem Bereich der IVSE beigetrete n ist. d) Wohnkanton: Der Wohnkanton ist derjenige Kanton, in dem die Person, welche die Leistungen beansprucht, ihren zivil rechtlichen Wohnsitz hat. e) Standortkanton: Standortkanton ist der Kanton, in d em die Einrich- tung ihren Standort hat. Wird die unternehmerische u nd finanzielle Herrschaft über die Einrichtung in einem anderen Kan ton ausgeübt, so kann dieser als Standortkanton vereinbart werden. f) Einrichtung: Die Einrichtung ist eine Struktur, d ie als juristische oder natürliche Person Leistungen in einem Bereich nach A rtikel 2 Absatz
1 erbringt. g) Richtlinie: Die Richtlinie stellt eine verbindlic he Sekundärnorm der IVSE dar. Sie wird durch den Vorstand VK erlassen. I.IV Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt Art. 5 Besondere Zuständigkeit
1 Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B Buchstabe b bewirkt keine Änderung der bisherigen Z uständigkeit für das Leisten der Kostenübernahmegarantie.
1 ) SR 831.20 .
4
1bis Begründet eine Person mit dem Aufenthalt oder währ end des Aufent- haltes in einer Einrichtung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich A ihren zivil- rechtlichen Wohnsitz am Standort der Einrichtung, ist der Kanton des letz- ten von den Eltern oder eines Elternteils abgeleitet en zivilrechtlichen Wohnsitzes für das Leisten der Kostenübernahmegarantie zuständig.
2 Für Vergütungen von Leistungen der externen Sonderschul ung hat derje- nige Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem sich der Schüler oder die Schülerin aufhält. II Organisation II.I Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe Art. 6 Vollzug
1 Die SODK ist so lange die federführende Konferenz, bi s die Organe ge- schaffen sind.
2 Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.
3 Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Einrichtungen zuständigen Fachdirektorenkonferenzen und der Schweizer ischen Konfe- renz der kantonalen Finanzdirektoren zusammen. Zu den w eiteren zu- ständigen Fachdirektorenkonferenzen gehören: a) die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehung sdirektoren (EDK), b) die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidi rektorinnen und - direktoren (KKJPD), c) die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesund heitsdirekto- rinnen und -direktoren (GDK).
4 Die VK konsultiert die EDK, die KKJPD und die GDK in Bezu g auf die von ihr gestützt auf die Artikel 8 Buchstabe a und 9 Bu chstaben g und h der IVSE zu fällenden Entscheide. Art. 7 Organe
1 Organe der IVSE sind: a) die VK, b) der Vorstand VK, c) die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen I VSE, d) die Regionalkonferenzen, e) die Rechnungsprüfungskommission.
2 Wahlen und Abstimmungen: a) Rechtsgültige Beschlüsse und Wahlen bedürfen der Anwesenheit der Hälfte der in der IVSE für die Besetzung der Organe vor gesehenen stimmberechtigten Mitglieder unter Vorbehalt von Arti kel 8 Buch- stabe a. b) Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgege benen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsid entin oder der Präsident mit Stichentscheid.
5 c) Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebene n gültigen Stim- men. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3 Die VK erlässt ein Reglement zu Konstituierung und Tät igkeit der Orga- ne. Art. 8 VK
1 Die VK ist zuständig für: a) die Ausdehnung der IVSE auf weitere Bereiche sozial er Einrichtun- gen gemäss Artikel 2 Absatz 2. Entscheide bedürfen f ür ihre Gültig- keit der Zweidrittelmehrheit, b) den Erlass eines Reglements zur Konstituierung und Tätigkeit der Organe gemäss Artikel 7 Absatz 3. Art. 9 Vorstand VK
1 Der Vorstand VK ist zuständig für: a) die Durchführung des Beitrittsverfahrens nach Art ikel 37; b) die Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens schluss an das Erreichen des Quorums sowie die ents prechende Mit- teilung an die Vereinbarungskantone gemäss Artikel 3 9; c) die Mitteilung an die SODK bei Unterschreiten des Quorums gemäss

Artikel 40;

d) die Genehmigung des Voranschlages und der Rechnun g der IVSE; e) die Festlegung der Regionen gemäss Artikel 12 Abs atz 3; f) die Verweigerung der Aufnahme oder Streichung eine r Einrichtung von der Liste bei Nichterfüllen der Anforderungen der IVSE auf An- trag der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstelle n IVSE; g) den Erlass folgender Richtlinien:

1. Zur Leistungsabgeltung gemäss den Artikeln 20 und 21;

2. Zum Verfahren im Bereich C gemäss Artikel 30;

3. Rahmenrichtlinien zur Qualität gemäss Artikel 33 Absatz 2;

4. Zur Kostenrechnung gemäss Artikel 34 Absatz 2;

h) die Verabschiedung von Empfehlungen; i) die Abstimmung der Angebote zwischen den Regionen und deren periodische Erörterung mit ihnen; k) alle Entscheide, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fallen.
2 An den Sitzungen des Vorstandes VK nimmt der Präsident oder die Präsi- dentin der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstel len IVSE zu den Geschäften der IVSE mit beratender Stimme teil. II.II Verbindungsstellen Art. 10 Bezeichnung
1 Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Verbindung sstelle.
6 Art. 11 Zuständigkeit
1 Die Verbindungsstellen sind zuständig für: a) das Einholen der Kostenübernahmegarantie; b) die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kosten- übernahmegarantie und den Entscheid über dieselben; c) die Koordination der Information und der Geschäft sbearbeitung mit Verwaltungen sowie Einrichtungen und deren Vertretung en inner- halb des Kantons; d) den Informationsaustausch und die Geschäftsbearb eitung mit Ver- bindungsstellen anderer Vereinbarungskantone; e) die Führung eines Registers über die erteilten Kos tenübernahmega- rantien.
2 Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Re gionalkonferen- zen teil. II.III Regionalkonferenzen Art. 12 Zusammenschluss
1 Die Verbindungsstellen schliessen sich zu den vier Re gionalkonferenzen Westschweiz/Tessin, Nordwestschweiz, Zentralschweiz un d Ostschweiz zu- sammen.
2 Jede Verbindungsstelle gehört einer Regionalkonfere nz an. Sie kann wei- teren Regionalkonferenzen mit beratender Stimme angeh ören.
3 Der Vorstand VK legt die Regionen fest. Art. 13 Zuständigkeit
1 Die Regionalkonferenzen sind zuständig für: a) die Wahl von zwei Vertretern beziehungsweise Vertrete rinnen als Mitglieder der Schweizerischen Konferenz der Verbindun gsstellen IVSE; b) die Abstimmung der Angebote an Einrichtungen zwis chen den Kan- tonen im Rahmen der Region; c) den Austausch von Informationen im Sinne von Artike l 1 Absatz 2 und die Weiterleitung derselben an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE; d) Anträge an die Schweizerische Konferenz der Verbindun gsstellen IVSE, insbesondere in Bezug auf die Aufnahme oder Strei chung ei- ner Einrichtung von der Liste der Einrichtungen. II.IV Schweizerische Konferenz der Verbindungsstelle IVSE Art. 14 Zusammensetzung
1 Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE besteht aus je zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Regionalkonfer enzen. Der Konfe- renzsekretär oder die Konferenzsekretärin der SODK nimmt an den Ver- handlungen mit beratender Stimme teil.
7 Art. 15 Zuständigkeit
1 Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE ist zuständig für: a) die Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den Ges chäften des Vorstandes VKgemäss Artikel 9 Buchstaben e – h. Anträge gemäss

Artikel 9 Buchstabe f dürfen nur auf Antrag einer R egionalkonfe-

renz erfolgen. b) den Austausch von Informationen im Sinne von Artike l 1 Absatz 2. c) die Instruktion der Verbindungsstellen. II.V Rechnungsprüfungskommission Art. 16
1 Die Rechnungsprüfungskommission der SODK revidiert di e Jahresrech- nung der IVSE und erstattet der VK Bericht und Antrag. II.VI Geschäftsführung Art. 17 Sekretariat
1 Das Zentralsekretariat der SODK
1) führt die Geschäfte der IVSE, soweit nicht die Kantone dafür zuständig sind.
2 Es besorgt auch die Sekretariate der Schweizerischen Konferenz der Ver- bindungsstellen sowie in der Regel von Ad-hoc-Fachgru ppen.
3
...
2) Art. 18 Kosten
1 Die Kosten, welche durch die Anwendung dieser Verein barung entste- hen, werden von der VK getragen.
2 Das Zentralsekretariat der SODK stellt den Vereinbaru ngskantonen hier- für Rechnung und sorgt für das Inkasso. III Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie III.I Grundsatz Art. 19
1 Der Wohnkanton sichert der Einrichtung des Standort kantons mittels der Kostenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung zu Guns ten der Person für die zu garantierende Periode zu.
1 ) Gemäss Statuten der Konferenz der kantonalen Sozialdir ektorinnen und Sozial- direktoren vom 19. Juni 2009 nimmt diese Aufgabe das Generalsekretariat SODK wahr.
2 ) Aufgehoben am 14. September 2007.
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2 Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Woh nkantons schulden der Einrichtung des Standortkantons die Leistungsabge ltung für die Leis- tungsdauer. III.II Leistungsabgeltung Art. 20 Definition Leistungsabgeltung
1 Die Leistungsabgeltung berechnet sich aus dem anrec henbaren Netto- aufwand abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes. Der verblei- bende Betrag wird auf die Person pro Verrechnungsein heit umgerechnet.
2 Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechenbaren Aufwand abzüglich des anrechenbaren Ertrages. Art. 21 Definition anrechenbarer Aufwand und Ertra g
1 Als anrechenbarer Aufwand gelten die für die Leistu ng erforderlichen Personal- und Sach- inkl. Kapitalkosten und Abschreib ungen.
2 Als anrechenbarer Ertrag gelten Einnahmen aus dem Leistungsbereich inkl. Kapitalerträge sowie freiwillige Zuwendungen, soweit diese für den Betrieb bestimmt sind.
3 Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zu den Artikel n 20 und 21. Art. 22 Beiträge der Unterhaltspflichtigen
1 Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rahmen der IVSE ent- spricht den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine Per- son in einfachen Verhältnissen.
2 Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der Sozialhil- fe belastet werden. Art. 23 Methode
1 Die Leistungsabgeltung kann sowohl durch Methode D (Defizitdeckung) als auch Methode P (Pauschalen) erfolgen.
2 Besteht zwischen dem Standortkanton und seiner Einri chtung keine Ab- machung bezüglich der Methode P, so kommt die Method e D zur Anwen- dung.
3 Die Vereinbarungskantone streben den Übergang von de r Methode D zur Methode P an. Der Vorstand VK fördert diesen Prozess im Rahmen von

Artikel 1 Absatz 2.

Art. 24 Verrechnungseinheit
1 Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag.
1bis Für Leistungen von Werkstätten gemäss Artikel 2 Absat z 1 Bereich B Buchstabe a gelten die vereinbarten Arbeitsstunden a ls Verrechnungsein- heit.
1ter Für Leistungen von Tagesstätten gemäss Artikel 2 Abs atz 1 Bereich B gilt der Aufenthaltstag als Verrechnungseinheit. Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zur Definition des Aufenthaltstages.
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1qauter Für Leistungen, die von Sonderschulen ausserhalb der E inrichtung erbracht werden sowie für Leistungen von Sonderschulei nrichtungen ge- mäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich D Buchstaben b und c gilt die Unterrichts-, Therapie- oder Beratungsstunde als Verrechnungseinhe it.
2 Bei der Methode P kann von den Verrechnungseinheiten gemäss Absät- zen 1, 1bis, 1ter und 1quater abgewichen werden. Art. 25 Inkasso
1 Die Einrichtung des Standortkantons kann den zahlun gspflichtigen Stel- len und Personen monatlich Rechnung stellen. Die Re chnungen sind innert
30 Tagen nach Eingang zu bezahlen.
2 Bleiben nach Ablauf der Zahlungsfrist die Überweis ungen der Zahlungs- pflichtigen aus, mahnt die Einrichtung schriftlich. 10 Tage nach Eintreffen der Mahnung beginnt ein Verzugszins von 5 % zu laufen.
3 Bei Inkassoproblemen leistet der Wohnkanton Hilfe. III.III Kostenübernahmegarantie Art. 26 Ablauf
1 Die Verbindungsstelle des Standortkantons holt vor de r Unterbringung oder vor dem Eintritt der Person bei der Verbindungs stelle des Wohnkan- tons die Kostenübernahmegarantie ein.
2 Kann das Gesuch um die Kostenübernahmegarantie wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht vor Beginn der Unterbringung ode r des Eintritts der Person in die Einrichtung gestellt werden, so ist e s so rasch als möglich nachzuholen. Art. 27 Modalitäten
1 Die Kostenübernahmegarantie kann befristet und mit Auflagen versehen sein. Bei einem Wechsel des Wohnkantons holt der Sta ndortkanton eine neue Kostenübernahmegarantie ein.
2 Unbefristete Kostenübernahmegarantien können mit ei ner Frist von 6 Monaten gekündigt werden.
3 Gesuche um eine Kostenübernahmegarantie zu Gunsten v on erwachse- nen Personen erfordern deren Einwilligung. III.IV Regeln für Erwachsene Personen mit Behinderungen Gemäss Bereich B Art. 28 Kostenbeteiligung; Grundsätze
1 Für erwachsene, invalide Personen gemäss Artikel 2 A bsatz 1 Bereich B Buchstaben b und c gelten in teilweiser Abweichung von Kapitel III (Leis- tungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie) die nach folgenden Re- geln.
2 Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen ge mäss Artikel 2 Absatz
1 Bereich B Buchstaben b und c trägt die Kosten der Leistungsabgeltung teilweise oder vollständig aus ihrem Einkommen und a us Anteilen des Vermögens.
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3 Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach d en im Wohnkanton geltenden Regeln. Art. 29 Kostenbeteiligung und Leistungsabgeltung
1 Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei d er Person oder de- ren gesetzlichen Vertretung auf Grund der Kostenüberna hmegarantie des Wohnkantons eingefordert.
2 Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung von der Leis tungsabgeltung ein ungedeckter Betrag, so gilt der Wohnkanton dies en der Einrichtung ab. III.V Regeln für den Bereich C Art. 30
1 Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK ein e spezielle Richt- linie erlassen. IV Einrichtungen IV.I Liste der Einrichtungen Art. 31 Bezeichnen der Einrichtungen
1 Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtungen in s einer Zuständigkeit, welche er der IVSE zu unterstellen beabsichtigt, teilt sie im Sinne des Arti- kels 2 Absatz 1 den entsprechenden Bereichen zu, bezei chnet die von der Einrichtung angewandte Methode der Leistungsabgeltun g gemäss Artikel
23 und meldet diese Angaben dem Zentralsekretariat der SODK.
2 Fallen nicht alle Abteilungen einer Einrichtung unt er die IVSE, so be- zeichnet der Standortkanton ausdrücklich jene Abteilu ngen, auf welche die IVSE Anwendung finden soll. Art. 32 Liste
1 Das Zentralsekretariat der SODK führt eine Liste der Einrichtungen bezie- hungs- weise derjenigen Abteilungen, welche der IVSE unterstellt sind. Es führt die Liste nach Bereichen gemäss Artikel 2 Absa tz 1 sowie nach Me- thoden der Leistungsabgeltung gemäss Artikel 23 der IVSE.
2 Die Verbindungsstellen melden alle Mutationen umgeh end dem Zentral- sekretariat SODK, welches diese Liste laufend nachführ t.
11 IV.II Qualität und Wirtschaftlichkeit Art. 33
1 Die Standortkantone gewährleisten in den dieser Vere inbarung unter- stellten Einrichtungen einen therapeutisch, pädagog isch und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb.
2 Der Vorstand VK erlässt Rahmenrichtlinien zu den Quali tätsanforderun- gen. IV.III Kostenrechnung Art. 34
1 Die Standortkantone sorgen dafür, dass die ihnen un terstellten Einrich- tungen eine Kostenrechnung führen.
2 Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung. V Rechtsschutz und Streitbeilegung Art. 35 Streitbeilegung
1 Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus der IVSE durch Verhandlungen oder Vermittlung beizulegen. Sie befolgen hierbei die Vorschriften der Streitbeilegung gemäss Artikel 31 ff der Rahmenvereinba- rung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Laste nausgleich (Rah- menvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005. Art. 35 bis Sitz
1 Der Sitz der IVSE ist am Standort des Zentralsekretaria tes SODK. Art. 35 ter Anwendbares Recht
1 Es gilt das Recht des Sitzkantons. VI Schluss- und Übergangsbestimmungen VI.I Beitritt zur IVSE Art. 36 Beitritt
1 Der Vorstand SODK gibt die vorliegende Vereinbarung zum Beitritt frei und führt das Beitrittsverfahren durch.
2 Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Für stentum Liech- tenstein.
12 Art. 37 Verfahren
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung kann auf Beginn eines jeden Quartals erklärt werden.
2 Die schriftliche Beitrittserklärung muss dem Zentr alsekretariat der SODK zu Handen des Vorstandes VK mindestens 30 Tage vor dem B eitrittstermin zugehen.
3 In der Beitrittserklärung wird angegeben, für welc he Bereiche gemäss

Artikel 2 der Beitritt erfolgt.

4 Die Beitrittserklärung ist nur gültig, wenn gleich zeitig die Mitgliedschaft bei der IHV, soweit diese in den Bereichen A und B b esteht, gekündigt wird. VI.II Kündigung der ISVE Art. 38
1 Die Kündigung der IVSE ist dem Zentralsekretariat der SODK zu Handen des Vorstandes VK schriftlich einzureichen.
2 Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungssc hreiben folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.
3 Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betr offenen Bereiche an.
4 Vor der Kündigung erteilte Kostenübernahmegarantien b ehalten ihre Gültigkeit. VI.III Inkrafttreten der IVSE Art. 39 Inkrafttreten der IVSE vom 13. Dezember 2002
1 Sobald in drei Regionen mindestens je zwei Kantone mi ndestens zwei Bereichen beigetreten sind, bestellt die SODK die Org ane. Der Vorstand VK legt anschliessend den Zeitpunkt für das Inkrafttre ten fest und orientiert die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein.
2 Das Inkraftsetzen hat spätestens zwölf Monate nach E rreichen des Quo- rums zu erfolgen. Art. 39 bis Inkrafttreten der Teilrevision vom 23. November 2018
1 Die Teilrevision vom 23. November 2018 ist ab ihrem I nkrafttreten auf alle bestehenden und neuen Platzierungen anwendbar.
2 Sie tritt spätestens nach 12 Monaten in Kraft, nachd em ihr mindestens 18 Kantone beigetreten sind.
3 Der Vorstand VK legt das Datum des Inkrafttretens fes t.
13 VI.IV Aufhebung der IVSE Art. 40 IVSE
1 Sobald das Quorum gemäss Artikel 39 Absatz 1 untersc hritten wird, ist die IVSE aufzuheben
2 Der Vorstand VK meldet die Unterschreitung des Quorum s an die SODK. Die SODK legt den Zeitpunkt für die Aufhebung fest un d teilt ihn den Kan- tonen sowie dem Fürstentum Liechtenstein mit.
3 Ein allfälliger Liquidationsgewinn ist der SODK zu übe rweisen. Art. 41 Kostenübernahmegarantien
1 Vor der Aufhebung der IVSE erteilte Kostenübernahmegar antien behal- ten ihre Gültigkeit. VI.V Übergangsregelung IHV/IVSE Art. 42 Kostengutsprachen / Kostenübernahmegarantien
1 Bestehende Kostengutsprachen der IHV behalten für Ver einbarungskan- tone die Gültigkeit als Kostenübernahmegarantie. Art ikel 27 Absatz 2 gilt analog.
2 Für bestehende Kostenübernahmegarantien, bei denen sich die Leis- tungsabgeltung infolge des Wegfalls der Beiträge de r IV verändert, müs- sen dem Wohnkanton bis zum 31.3.2008 neue Gesuche un terbreitet wer- den. Dies gilt auch betreffend Leistungen, für welch e bis zum 31.12.2007 noch keine Kostenübernahmegarantien geleistet wurden , sofern sich die Berechnung der Leistungsabgeltung verändert. Art. 43 Liste
1 Die Liste der Heime und Einrichtungen gemäss Artike l 8 der IHV wird für die Beitrittskantone in die Liste der Einrichtungen gemäss Artikel 31 und
32 IVSE überführt.
2 Die Vereinbarungskantone reichen innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitritt ihre gemäss Artikel 2 und 23 angepasst e und bereinigte Liste der Einrichtungen dem Zentralsekretariat der SODK ein . Die IVSE wurde am 20. September 2002 von der Plenarvers ammlung SODK einbarung am 13. Dezember 2002 zu. Beitritt Kanton Solothurn mit KRB Nr. SGB 0191/2003 vom 17. März 2004. Die Vereinbarung wurde am 14. September 2007 und am 2 3. November
2018 von der Vereinbarungskonferenz IVSE angepasst. Ursprüngliches Inkrafttreten für den Kanton Solothur n am 1. Januar 2006, Inkrafttreten der Änderung vom 23. November 2018 für den Kanton Solo- thurn am 1. Januar 2019.
1 Anhang 1: Inkrafttreten der IVSE A Bestätigung, dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der IVSE erfüllt sind: Der Vorstand der SODK hat an seiner Sitzung vom 28.1.2005 davon Kenntnis genommen, dass das Quorum per 1.1.2006 erre icht ist und die IVSE auf den 1.1.2006 in Kraft gesetzt werden kann. Er genehmigt das weitere Vorgehen gemäss speziellem Plan des Zentr alsekretariates SODK. Wir bestätigen, dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der IVSE gemäss Artikel 39 erfüllt sind und die Organe bestellt werde n können. Sobald die Organe gebildet sind, wird der Vorstand de r Vereinbarung- skonferenz (VK) den Zeitpunkt für das Inkrafttreten de r IVSE festlegen und die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein orien tieren. Bern, 28. Januar 2005 Die Präsidentin SODK Dr. Ruth Lüthi, Staatsrätin Der Zentralsekretär SODK Ernst Zürcher B Genehmigung des Inkrafttretens der IVSE durch den Vorstand der VK: Der Vorstand der VK hat an seiner Sitzung vom 22.9.2005 d as Inkraft- treten der IVSE per 1.1.2006 festgelegt. Damit tritt die IVSE in Kraft per 1. Januar 2006 Bern, 22. September 2005 Die Präsidentin der Vereinbarungskonferenz IVSE Kathrin Hilber, Regierungsrätin
2 C Inkrafttreten der am 14. September 2007 beschlossenen Anpas- sungen: Die Vereinbarungskonferenz hat am 14. September 2007 i n Lausanne den Anpassungen der IVSE an die NFA mit Inkrafttreten per 1. Januar 2008 zugestimmt. Damit tritt die angepasste IVSE in Kraft per 1. Januar 2008 Bern, 14. September 2007 Die Präsidentin der Vereinbarungskonferenz IVSE Kathrin Hilber, Regierungsrätin Die Generalsekretärin SODK Margrith Hanselmann D Inkrafttreten der am 23. November 2018 beschlossenen Änder- ungen: Die Änderungen der IVSE vom 23. November 2018 treten am 1. Juni 2020 in Kraft. Bern, 5. März 2020 Der Präsident des Vorstandes der Vereinbarungskoferen z IVSE Martin Klöti Regierungsrat Die Generalsekretärin SODK Gaby Szöllösy
1 Anhang 2: Abkürzungen EDK Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungs- direktoren GDK Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesund- heitsdirektorinnen und -direktoren (früher Sani- tätsdirektoren genannt) IFEG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institution en zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen IHV Interkantonale Heimvereinbarung IRV Rahmenvereinbarung vom 24. Juni 2005 für die interka n- tonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich IVSE Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen KKJPD Schweizerische Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren NFA Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Afgaben- teilung SKV IVSE Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE SODK Schweizerische Konferenz der kantonalen Sozial- direktoren 1 ) VK Vereinbarungskonferenz
1) Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozia ldirektoren gemäss Statu- ten vom 19. Juni 2009.
1 Anhang 3: Liste der Vereinbarungskantone mit den Bereichen für die der Betritt gilt (in der Reihenfolge der Beschlüsse)
1 ) Kanton: Beschluss vom: Beitritt per: Bereiche: BS 20.05.2003 01.01.2006 A, B, D AG 04.11.2003 01.01.2006 A, D BE 10.12.2003 01.01.2006 A, B, C, D UR 16.12.2003 01.01.2006 A, B GL 14.01.2004 01.01.2006 A, B, D FR 10.02.2004 01.01.2006 A, B, C, D BL 23.03.2004 01.01.2006 A, B, D SO 24.08.2004 01.01.2006 A, B, C, D LU 07.09.2004 01.01.2006 A, B, C, D OW 19.10.2004 01.01.2006 A, B, D SZ 07.12.2004 01.01.2006 A, B, D NE 22.12.2004 01.01.2006 A, B, C, D VD 19.01.2005 01.01.2006 A, B, C, D TI 05.04.2005 01.01.2006 A, B, C, D UR 31.05.2005 01.01.2006 D VS 22.06.2005 01.01.2006 A, B, C, D SG 16.08.2005 01.01.2006 A, B NW 18.10.2005 01.01.2006 A, B, D JU 26.10.2005 01.01.2006 A, B, C, D FL 02.12.2005 01.01.2006 B SZ 20.09.2006 01.01.2007 C AI 26.09.2006 01.01.2007 A, B ZG 24.10.2006 01.01.2007 A, B, C, D AG 08.11.2006 01.01.2007 B
1) Stand 1. Januar 2015.
2 SG 13.02.2007 01.01.2008 D TG 20.08.2007 01.01.2008 A, B, D SH 17.09.2007 01.01.2008 B, C AR 29.10.2007 01.01.2008 A, B, C, D ZH 14.11.2007 01.01.2008 A, B, C, D GE 20.11.2007 01.01.2008 A, B, C, D GR 22.10.2008 01.04.2009 A, B, C, D SH 27.10.2008 01.01.2009 A, D BS 10.03.2009 01.07.2009 C FL 10.11.2009 01.01.2010 A, D SG 08.10.2013 01.01.2015 C NW 26.11.2014 01.01.2015 C
1 Anhang 4: Ratifizierung der Anpassungen der IVSE an die NFA mit Inkrafttreten per 1. Januar 2008 Kanton: Beschluss vom: BL 06.11.2007 AG 07.11.2007 ZH 14.11.2007 AR 11.12.2007 AI 01.01.2008 SO 01.01.2008 FL 01.01.2008 TI 01.01.2008 SH 08.01.2008 OW 15.01.2008 UR 22.01.2008 GL 23.01.2008 NE 06.02.2008 VD 20.02.2008 NW 26.02.2008 TG 15.04.2008 LU 06.05.2008 VS 07.05.2008 SZ 01.07.2008 GR 22.10.2008 ZG 16.12.2008 BS 10.03.2009 BE 25.03.2009 SG 26.01.2010 GE 15.05.2010 FR 10.12.2010 JU 23.03.2011
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