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Version: 30.09.2012
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Vorläufige Verordnung über die Einführung des Gewässerraums

Vorläufige Verordnung über die Einführung des Gewässerraums vom 18. September 2012 (Stand 1. Oktober 2012) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 36a des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer 1 ) und Art. 87 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Ap - penzell A.Rh. vom 30. April 1995, 2 ) verordnet:

Art. 1 Zuständigkeiten

1 Der Regierungsrat legt den Gewässerraum gemäss Art. 41a der Gewäs - serschutzverordnung 3 ) innerhalb Bauzone und ausserhalb Bauzone grundei - gentümerverbindlich in einer Gewässerraumkarte fest.
2 Für die technische Nachführung der Gewässerraumkarte ist das kantonale Tiefbauamt zuständig.

Art. 2 Festlegung des Gewässerraums

1 Bei Fliessgewässern ist der Gewässerraum grundsätzlich so festzulegen, dass dieser auf beiden Seiten gleichviel Land beansprucht.

Art. 3 Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraums

1 Im Wald oder in Gebieten, die im landwirtschaftlichen Produktionskataster gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung nicht dem Berg- oder Talgebiet zugeordnet sind, bei künstlich angelegten Gewässern sowie stehenden Ge - wässern von weniger als 0.5 ha Fläche wird auf die Festlegung des Gewäs - serraums verzichtet, soweit keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
1) SR 814.20
2) KV (bGS 111.1)
3) GSchV (SR 814.201) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Baugesetzes
1 ) über die Gewäs - serabstände.

Art. 4 Dicht überbautes Gebiet

1 Über Anpassungen des Gewässerraums im dicht überbauten Gebiet auf Grund von Baugesuchen entscheidet das kantonale Tiefbauamt im Einzel - fall.

Art. 5 Bauten und Anlagen im Gewässerraum

1 Über die Erteilung von Ausnahmebewilligungen im Sinne von Art. 41c Abs.
1 und Abs. 2 GschV
2 ) entscheidet das kantonale Tiefbauamt.

Art. 6 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.
1)
2)
Version: 01.10.2012
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Vorläufige Verordnung über die Einführung des Gewässerraums

Vorläufige Verordnung über die Einführung des Gewässerraums vom 18. September 2012 (Stand 1. Oktober 2012) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 36a des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer 1 ) und Art. 87 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Ap - penzell A.Rh. vom 30. April 1995, 2 ) verordnet:

Art. 1 Zuständigkeiten

1 Der Regierungsrat legt den Gewässerraum gemäss Art. 41a der Gewäs - serschutzverordnung 3 ) innerhalb Bauzone und ausserhalb Bauzone grundei - gentümerverbindlich in einer Gewässerraumkarte fest.
2 Für die technische Nachführung der Gewässerraumkarte ist das kantonale Tiefbauamt zuständig.

Art. 2 Festlegung des Gewässerraums

1 Bei Fliessgewässern ist der Gewässerraum grundsätzlich so festzulegen, dass dieser auf beiden Seiten gleichviel Land beansprucht.

Art. 3 Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraums

1 Im Wald oder in Gebieten, die im landwirtschaftlichen Produktionskataster gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung nicht dem Berg- oder Talgebiet zugeordnet sind, bei künstlich angelegten Gewässern sowie stehenden Ge - wässern von weniger als 0.5 ha Fläche wird auf die Festlegung des Gewäs - serraums verzichtet, soweit keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
1) SR 814.20
2) KV (bGS 111.1)
3) GSchV (SR 814.201) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Baugesetzes
1 ) über die Gewäs - serabstände.

Art. 4 Dicht überbautes Gebiet

1 Über Anpassungen des Gewässerraums im dicht überbauten Gebiet auf Grund von Baugesuchen entscheidet das kantonale Tiefbauamt im Einzel - fall.

Art. 5 Bauten und Anlagen im Gewässerraum

1 Über die Erteilung von Ausnahmebewilligungen im Sinne von Art. 41c Abs.
1 und Abs. 2 GschV
2 ) entscheidet das kantonale Tiefbauamt.

Art. 6 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.
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