Änderungen vergleichen: Verordnung über die Verwendung des offiziellen Formulars für neue Mietverträge
Versionen auswählen:
Version: 31.12.2002
Anzahl Änderungen: 72

Verordnung über die Verwendung des offiziellen Formulars für neue Mietverträge

Verordnung über die Verwendung des offiziellen Formulars für neue Mietverträge vom 26.11.2002 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2003) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 27 des Ausführungsgesetzes vom 9. Mai 1996 über den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVG) und

Artikel 2 des entsprechenden Ausführungsreglements vom 3. Juni 1997

(MPVR); in Erwägung: Gemäss Artikel 27 Abs. 1 MPVG muss ein Vermieter von Wohnungen im Kanton beim Abschluss eines neuen Mietvertrags, solange der Wohnungs - mangel anhält, das offizielle Formular nach Artikel 270 Abs. 2 des Obliga - tionenrechts (OR) verwenden. Gemäss Artikel 2 MPVR besteht ein Wohnungsmangel im Sinne des Geset - zes, wenn der Leerwohnungsbestand im Kanton unter 1,8 % des Wohnungs - bestands liegt. Am 1. Januar 2002 betrug der Leerwohnungsbestand im Kanton 1,28 % (Stand am 31. Dezember 2001: 1347 freie Wohnungen auf einen Bestand von 104'874 Wohnungen). Es besteht also klar Wohnungsmangel, und die Verwendung des entspre - chenden Formulars muss im ganzen Kanton obligatorisch erklärt werden. Auf Antrag der Volkswirtschafts-, Verkehrs- und Energiedirektion, beschliesst:

Art. 1

1 Die in Artikel 270 Abs. 2 OR vorgesehene Verwendung des offiziellen For - mulars beim Abschluss eines neuen Mietvertrags wird im ganzen Kanton obligatorisch erklärt.

Art. 2

1 Das offizielle Formular ist beim Wohnungsamt erhältlich.

Art. 3

1 Der Beschluss vom 3. Juni 1997 über die Verwendung des offiziellen For - mulars beim Abschluss eines neuen Mietvertrags (SGF 222.3.12) wird auf - gehoben.

Art. 4

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
26.11.2002 Erlass Grunderlass 01.01.2003 2002_129 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 26.11.2002 01.01.2003 2002_129
Version: 31.12.2023
Anzahl Änderungen: 70

Verordnung über die Verwendung des offiziellen Formulars für neue Mietverträge

Verordnung über die Verwendung des offiziellen Formulars für neue Mietverträge vom 18.12.2023 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2024) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 27 des Ausführungsgesetzes vom 9. Mai 1996 über den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVG) und Ar - tikel 5 der Verordnung vom 30. November 2010 über den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVV); in Erwägung: Gemäss Artikel 27 Abs. 1 MPVG muss ein Vermieter von Wohnungen im Kanton beim Abschluss eines neuen Mietvertrags, solange der Wohnungs - mangel anhält, das offizielle Formular nach Artikel 270 Abs. 2 des Obligatio - nenrechts (OR) verwenden. Gemäss Artikel 5 MPVV besteht ein Wohnungsmangel im Sinne des Geset - zes, wenn der Leerwohnungsbestand im Kanton unter 1,8 % des Wohnungs - bestands liegt. Am 1. Juni 2023 betrug der Leerwohnungsbestand im Kanton 1,38 % (Stand:
2253 freie Wohnungen bei einem Bestand, am 31. Dezember 2022, von
163 750 Wohnungen). Es besteht also klar Wohnungsmangel, und die Verwendung des entsprechen - den Formulars muss im ganzen Kanton obligatorisch erklärt werden. Auf Antrag der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion, beschliesst:

Art. 1

1 Die Verwendung des offiziellen Formulars beim Abschluss eines neuen Mietvertrags nach Artikel 270 Abs. 2 des Obligationenrechts wird im ganzen Kanton obligatorisch erklärt.

Art. 2

1 Das offizielle Formular ist beim Wohnungsamt und auf dessen Website er - hältlich.
Änderungstabelle Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
18.12.2023 Erlass Grunderlass 01.01.2024 2023_126 Änderungstabelle Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 18.12.2023 01.01.2024 2023_126
Markierungen
Leseansicht