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Version: 31.10.2020
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Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren

Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren (V-ElÜb) Vom 24. April 2018 (Stand 1. November 2020) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 39 quater des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungs - sachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970 1 ) beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Modalitäten des elektronischen Verkehrs zwischen einer Partei und einer Verwaltungsbehörde im Rahmen von Ver - fahren, auf welche das Verwaltungsrechtspflegesetz 2 ) Anwendung findet.
2 Diese Verordnung gilt für die Übermittlung von: a) Eingaben, die im Hinblick auf eine Verfügung oder einen Entscheid im Sinne von § 20 des Verwaltungsrechtspflegesetzes 3 ) erfolgen; b) Verfügungen und Entscheide im Sinne von § 20 des Verwaltungs - rechtspflegesetzes 4 ) ; c) Eingaben, die im Zusammenhang mit einer Beschwerde im Sinne von § 29 ff. des Verwaltungsrechtspflegesetzes 5 ) an ein Departement oder an den Regierungsrat erfolgen.
3 Diese Verordnung gilt zudem sinngemäss für die Übermittlung von Einga - ben und Korrespondenz im Zusammenhang mit: a) einem Schlichtungsverfahren im Sinne von § 36 des Informations- und Datenschutzgesetzes (InfoDG) vom 21. Februar 2001 6 ) ; b) einem anderen in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Verfah - ren, das nicht mit einer Verfügung oder einem Entscheid im Sinne von § 20 des Verwaltungsrechtspflegesetzes 7 ) abgeschlossen wird.
4 Auf die von der Gemeinde festgelegten Verfahren vor einer Gemeindebe - hörde ist diese Verordnung anwendbar, wenn die Gemeinde über einen elektronischen Zugang im Sinne von § 2 Absatz 1 verfügt. Für Zweckver - bände und die übrigen der Zusammenarbeit der Gemeinden dienenden öf - fentlich-rechtlichen Organisationen gilt dies sinngemäss. *
1) BGS 124.11 .
2) BGS 124.11 .
3) BGS 124.11 .
4) BGS 124.11 .
5) BGS 124.11 .
6) BGS 114.1 .
7) BGS 124.11 . GS 2018, 8
1
5 Auf die Verfahren vor den verwaltungsgerichtlichen Behörden ist diese Verordnung nicht anwendbar.

2. Eingaben an eine Behörde

§ 2 Elektronische Eingaben

1 Eingaben können einer kantonalen Behörde elektronisch übermittelt werden, wenn die Behörde an das Behördenportal des Kantons Solothurn (Behördenportal) oder eine andere anerkannte Zustellplattform ange - schlossen ist.
2 Die elektronische Übermittlung erfolgt über das Behördenportal oder eine andere anerkannte Zustellplattform. Als andere anerkannte Zustell - plattformen gelten: * a) * die vom Bund anerkannten Zustellplattformen; b) * weitere Zustellplattformen, die vom Regierungsrat bestimmt wer - den.
3 Eingaben an eine Gemeindebehörde können elektronisch übermittelt werden, wenn die Gemeinde über einen elektronischen Zugang im Sinne von Absatz 1 verfügt und festgelegt hat, in welchen Verwaltungsverfahren elektronische Eingaben möglich sind. Für Zweckverbände und die übrigen der Zusammenarbeit der Gemeinden dienenden öffentlich-rechtlichen Or - ganisationen gilt dies sinngemäss. *
4 ... *

§ 2 bis * Übermittlung elektronischer Eingaben

1 Die Behörden geben in geeigneter Form bekannt, in welchen Verwal - tungsverfahren elektronische Eingaben möglich sind.

§ 3 Einhaltung von Fristen

1 Die Frist ist gewahrt, wenn das Behördenportal oder die anerkannte Zu - stellplattform den Empfang der Eingabe vor Ablauf der Frist bestätigt hat.

§ 4 Format der Eingaben

1 Die Behörden machen die für die elektronische Übermittlung zugelasse - nen Datenformate öffentlich zugänglich und legen fest, welche einzelnen Dokumente bei Bedarf in Papierform eingereicht werden müssen.

§ 5 Nachreichung auf Papier

1 Die Behörde kann bei Bedarf die Nachreichung von Dokumenten in Pa - pierform verlangen, insbesondere wenn: a) die Dokumente aufgrund von technischen Problemen von der Be - hörde nicht geöffnet werden können; b) die Dokumente für die Behörde beim Anzeigen am Bildschirm oder in gedruckter Form nicht lesbar sind; c) sehr umfangreiche Dokumente eingereicht werden.
2 Die Behörde gewährt den Parteien eine angemessene Frist für die Nach - reichung.
2
3 Sind die elektronisch übermittelten und die in Papierform eingereichten Dokumente nicht identisch, wird auf die Papierform abgestellt.

§ 6 Elektronische Signierung

1 Eingaben, für welche die schriftliche Form durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist, müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Artikel 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes über Zertifizierungs - dienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (Bundesgesetz über die elektronische Signatur; ZertES) vom 18. März 2016 1 ) versehen sein.

§ 7 Papierausdruck einer elektronischen Eingabe

1 Druckt eine Behörde eine elektronische Eingabe aus, um sie in Papierform weiterzuverwenden, muss der Papierausdruck mit der Bestätigung "Kopie der elektronischen Eingabe", dem Datum, dem Vor- und Nachnamen und der Unterschrift der bearbeitenden Person versehen werden.
2 Die Behörde prüft die qualifizierte elektronische Signatur (Art. 2 Bst. e ZertES 2 ) ) der elektronischen Eingabe und fügt dem Papierausdruck das Er - gebnis der Signaturprüfung bei.

3. Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden

§ 8 Zustimmung

1 Die Behörde kann einer Partei eine Verfügung oder einen Entscheid auf elektronischem Weg eröffnen, wenn die Partei dieser Art der Zustellung zugestimmt hat.
2 Die Zustimmung kann über das Behördenportal oder eine andere aner - kannte Zustellplattform erteilt werden.
3 Die Zustimmung kann a) für ein konkretes Verfahren erteilt werden; b) für regelmässig wiederkehrende Verfahren vor einer bestimmten Behörde erteilt werden.
4 Eine elektronische Eingabe einer Partei gilt als Zustimmung zur elektroni - schen Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden im konkreten Verfah - ren.
5 Die Zustimmung kann über das Behördenportal oder eine andere aner - kannte Zustellplattform widerrufen werden. Für bereits zur Abholung be - reitgestellte Verfügungen und Entscheide ist ein Widerruf nicht mehr mög - lich.

§ 9 Zustellplattform

1 Die Zustellung erfolgt über das Behördenportal oder eine andere aner - kannte Zustellplattform.

§ 10 Zeitpunkt der Zustellung

1 Die Behörde stellt die Verfügung oder den Entscheid im Behördenportal oder einer anderen anerkannten Zustellplattform zur Abholung bereit.
1) SR 943.03 .
2) SR 943.03 .
3
2 Stehen die Verfügung oder der Entscheid zur Abholung bereit, wird eine elektronische Abholungseinladung an die elektronische Zustelladresse des Adressaten oder der Adressatin versandt. Die Abholungseinladung enthält folgende Angaben: a) das Datum der Bereitstellung; b) die Internetadresse, unter welcher die Verfügung oder der Entscheid zur Abholung bereit stehen; c) die siebentätige Abholfrist.
3 Werden die Verfügung oder der Entscheid innert der Abholfrist herunter - geladen, gilt der Zeitpunkt des Herunterladens als Zeitpunkt der Zustel - lung.
4 Werden die Verfügung oder der Entscheid innert der Abholfrist nicht her - untergeladen, gilt der siebte Tag nach der Bereitstellung als Zeitpunkt der Zustellung.

§ 11 Elektronische Signierung

1 Die von einer Behörde elektronisch übermittelten Dokumente können mit einem geregelten elektronischen Siegel (Art. 2 Bst. d ZertES 1 ) ) oder ei - nem anderen geeigneten Nachweis der Authentizität des Dokuments ver - sehen werden. *
2 Verfügungen und Entscheide werden mit einer qualifizierten elektroni - schen Signatur (Art. 2 Bst. e ZertES 2 ) ) versehen. *
3 Bei Verfügungen, die in einem automatisierten Verfahren erlassen wer - den und die aufgrund ihrer grossen Anzahl nicht einzeln von einer Vertre - tung der Behörde unterzeichnet werden (Massenverfügungen), wird auf die qualifizierte elektronische Signatur (Art. 2 Bst. e ZertES 3 ) ) verzichtet.
4 Entscheide des Regierungsrates werden mit der Faksimileunterschrift der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers versehen (§ 8 Absatz 3 der Ver - ordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (RVOV) vom 11. April 2000 4 ) ). Es werden keine qualifizierten elektronischen Signaturen (Art. 2 Bst. e ZertES 5 ) ) angebracht.

4. Eröffnung von E-Rechnungen

§ 12 Zustellung von E-Rechnungen

1 Auf Wunsch der Rechnungsempfängerin oder des Rechnungsempfängers können die Rechnungen als E-Rechnungen übermittelt werden.
2 Die E-Rechnungen werden über die für den elektronischen Rechnungs - austausch üblichen Dienstleister (Service Provider) übermittelt: a) in das Buchhaltungssystem der Rechnungsempfängerin oder des Rechnungsempfängers; b) in das E-Banking der Rechnungsempfängerin oder des Rechnungs - empfängers.
1) SR 943.03 .
2) SR 943.03 .
3) SR 943.03 .
4) BGS 122.112 .
5) SR 943.03 .
4
3 Die E-Rechnungen werden im Format PDF und als strukturierte Datei übermittelt.

§ 13 Zeitpunkt der Zustellung von E-Rechnungen mit Verfügungscha -

rakter
1 Wird innert 30 Tagen nach dem Versanddatum einer E-Rechnung mit Ver - fügungscharakter keine Zahlung geleistet, stellt die Behörde dem Rech - nungsempfänger oder der Rechnungsempfängerin erneut eine Rechnung zu: a) über das Behördenportal oder eine andere anerkannte Zustellplatt - form; b) als Papierdokument mit Empfangsbestätigung.
2 Die E-Rechnung mit Verfügungscharakter entfaltet ihre Wirkungen im Zeitpunkt der zweiten Zustellung.

§ 14 Elektronische Signierung von E-Rechnungen

1 Die E-Rechnungen können mit einem geregelten elektronischen Siegel (Art. 2 Bst. d ZertES 1 ) ) oder einem anderen geeigneten Nachweis der Au - thentitzität des Dokuments versehen werden. *
2 Das geregelte elektronische Siegel (Art. 2 Bst. d ZertES 2 ) ) kann im Auftrag der Behörde von den Service Providern angebracht werden.

5. Haftung

§ 15 Haftungsausschluss

1 Der Kanton übernimmt keine Haftung für verspätete Eingaben oder andere Versäumnisse, die auf die fehlende Funktionalität des Behörden - portals zurückzuführen sind.
2 Der Kanton haftet insbesondere nicht, wenn: a) die elektronische Übermittlung über das Behördenportal nicht mög - lich ist; b) das Behördenportal aus technischen Gründen vorübergehend nicht verfügbar ist; c) das Behördenportal den Empfang einer Eingabe nicht fristgerecht bestätigt; d) das Behördenportal keine Empfangsbestätigungen ausstellt.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss für die weiteren vom Regierungs - rat anerkannten Zustellplattformen (§ 2 Abs. 4), die vom Kanton betrieben werden. RRB Nr. 2018/614 vom 24. April 2018. Die Einspruchsfrist ist am 25. Juni 2018 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Juli 2018 Publiziert im Amtsblatt vom 29. Juni 2018.
1) SR 943.03 .
2) SR 943.03 .
5
* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

25.08.2020 01.11.2020 § 1 Abs. 4 geändert GS 2020, 44

25.08.2020 01.11.2020 § 2 Abs. 2 geändert GS 2020, 44

25.08.2020 01.11.2020 § 2 Abs. 2, a) eingefügt GS 2020, 44

25.08.2020 01.11.2020 § 2 Abs. 2, b) eingefügt GS 2020, 44

25.08.2020 01.11.2020 § 2 Abs. 3 geändert GS 2020, 44

25.08.2020 01.11.2020 § 2 Abs. 4 aufgehoben GS 2020, 44

25.08.2020 01.11.2020 § 2

bis eingefügt GS 2020, 44

25.08.2020 01.11.2020 § 11 Abs. 1 geändert GS 2020, 44

25.08.2020 01.11.2020 § 11 Abs. 2 geändert GS 2020, 44

25.08.2020 01.11.2020 § 14 Abs. 1 geändert GS 2020, 44

6
* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 1 Abs. 4 25.08.2020 01.11.2020 geändert GS 2020, 44

§ 2 Abs. 2 25.08.2020 01.11.2020 geändert GS 2020, 44

§ 2 Abs. 2, a) 25.08.2020 01.11.2020 eingefügt GS 2020, 44

§ 2 Abs. 2, b) 25.08.2020 01.11.2020 eingefügt GS 2020, 44

§ 2 Abs. 3 25.08.2020 01.11.2020 geändert GS 2020, 44

§ 2 Abs. 4 25.08.2020 01.11.2020 aufgehoben GS 2020, 44

§ 2

bis

25.08.2020 01.11.2020 eingefügt GS 2020, 44

§ 11 Abs. 1 25.08.2020 01.11.2020 geändert GS 2020, 44

§ 11 Abs. 2 25.08.2020 01.11.2020 geändert GS 2020, 44

§ 14 Abs. 1 25.08.2020 01.11.2020 geändert GS 2020, 44

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Version: 01.11.2020
Anzahl Änderungen: 2

Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren

Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren (V-ElÜb) Vom 24. April 2018 (Stand 1. November 2020) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 39 quater des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungs - sachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970 1 ) beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Modalitäten des elektronischen Verkehrs zwischen einer Partei und einer Verwaltungsbehörde im Rahmen von Ver - fahren, auf welche das Verwaltungsrechtspflegesetz 2 ) Anwendung findet.
2 Diese Verordnung gilt für die Übermittlung von: a) Eingaben, die im Hinblick auf eine Verfügung oder einen Entscheid im Sinne von § 20 des Verwaltungsrechtspflegesetzes 3 ) erfolgen; b) Verfügungen und Entscheide im Sinne von § 20 des Verwaltungs - rechtspflegesetzes 4 ) ; c) Eingaben, die im Zusammenhang mit einer Beschwerde im Sinne von § 29 ff. des Verwaltungsrechtspflegesetzes 5 ) an ein Departement oder an den Regierungsrat erfolgen.
3 Diese Verordnung gilt zudem sinngemäss für die Übermittlung von Einga - ben und Korrespondenz im Zusammenhang mit: a) einem Schlichtungsverfahren im Sinne von § 36 des Informations- und Datenschutzgesetzes (InfoDG) vom 21. Februar 2001 6 ) ; b) einem anderen in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Verfah - ren, das nicht mit einer Verfügung oder einem Entscheid im Sinne von § 20 des Verwaltungsrechtspflegesetzes 7 ) abgeschlossen wird.
4 Auf die von der Gemeinde festgelegten Verfahren vor einer Gemeindebe - hörde ist diese Verordnung anwendbar, wenn die Gemeinde über einen elektronischen Zugang im Sinne von § 2 Absatz 1 verfügt. Für Zweckver - bände und die übrigen der Zusammenarbeit der Gemeinden dienenden öf - fentlich-rechtlichen Organisationen gilt dies sinngemäss. *
1) BGS 124.11 .
2) BGS 124.11 .
3) BGS 124.11 .
4) BGS 124.11 .
5) BGS 124.11 .
6) BGS 114.1 .
7) BGS 124.11 . GS 2018, 8
1
5 Auf die Verfahren vor den verwaltungsgerichtlichen Behörden ist diese Verordnung nicht anwendbar.

2. Eingaben an eine Behörde

§ 2 Elektronische Eingaben

1 Eingaben können einer kantonalen Behörde elektronisch übermittelt werden, wenn die Behörde an das Behördenportal des Kantons Solothurn (Behördenportal) oder eine andere anerkannte Zustellplattform ange - schlossen ist.
2 Die elektronische Übermittlung erfolgt über das Behördenportal oder ei - ne andere anerkannte Zustellplattform. Als andere anerkannte Zustell - plattformen gelten: * a) * die vom Bund anerkannten Zustellplattformen; b) * weitere Zustellplattformen, die vom Regierungsrat bestimmt wer - den.
3 Eingaben an eine Gemeindebehörde können elektronisch übermittelt werden, wenn die Gemeinde über einen elektronischen Zugang im Sinne von Absatz 1 verfügt und festgelegt hat, in welchen Verwaltungsverfahren elektronische Eingaben möglich sind. Für Zweckverbände und die übrigen der Zusammenarbeit der Gemeinden dienenden öffentlich-rechtlichen Or - ganisationen gilt dies sinngemäss. *
4 ... *

§ 2 bis * Übermittlung elektronischer Eingaben

1 Die Behörden geben in geeigneter Form bekannt, in welchen Verwal - tungsverfahren elektronische Eingaben möglich sind.

§ 3 Einhaltung von Fristen

1 Die Frist ist gewahrt, wenn das Behördenportal oder die anerkannte Zu - stellplattform den Empfang der Eingabe vor Ablauf der Frist bestätigt hat.

§ 4 Format der Eingaben

1 Die Behörden machen die für die elektronische Übermittlung zugelasse - nen Datenformate öffentlich zugänglich und legen fest, welche einzelnen Dokumente bei Bedarf in Papierform eingereicht werden müssen.

§ 5 Nachreichung auf Papier

1 Die Behörde kann bei Bedarf die Nachreichung von Dokumenten in Pa - pierform verlangen, insbesondere wenn: a) die Dokumente aufgrund von technischen Problemen von der Be - hörde nicht geöffnet werden können; b) die Dokumente für die Behörde beim Anzeigen am Bildschirm oder in gedruckter Form nicht lesbar sind; c) sehr umfangreiche Dokumente eingereicht werden.
2 Die Behörde gewährt den Parteien eine angemessene Frist für die Nach - reichung.
2
3 Sind die elektronisch übermittelten und die in Papierform eingereichten Dokumente nicht identisch, wird auf die Papierform abgestellt.

§ 6 Elektronische Signierung

1 Eingaben, für welche die schriftliche Form durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist, müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Artikel 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes über Zertifizierungs - dienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (Bundesgesetz über die elektronische Signatur; ZertES) vom 18. März 2016 1 ) versehen sein.

§ 7 Papierausdruck einer elektronischen Eingabe

1 Druckt eine Behörde eine elektronische Eingabe aus, um sie in Papierform weiterzuverwenden, muss der Papierausdruck mit der Bestätigung "Kopie der elektronischen Eingabe", dem Datum, dem Vor- und Nachnamen und der Unterschrift der bearbeitenden Person versehen werden.
2 Die Behörde prüft die qualifizierte elektronische Signatur (Art. 2 Bst. e ZertES 2 ) ) der elektronischen Eingabe und fügt dem Papierausdruck das Er - gebnis der Signaturprüfung bei.

3. Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden

§ 8 Zustimmung

1 Die Behörde kann einer Partei eine Verfügung oder einen Entscheid auf elektronischem Weg eröffnen, wenn die Partei dieser Art der Zustellung zugestimmt hat.
2 Die Zustimmung kann über das Behördenportal oder eine andere aner - kannte Zustellplattform erteilt werden.
3 Die Zustimmung kann a) für ein konkretes Verfahren erteilt werden; b) für regelmässig wiederkehrende Verfahren vor einer bestimmten Behörde erteilt werden.
4 Eine elektronische Eingabe einer Partei gilt als Zustimmung zur elektroni - schen Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden im konkreten Verfah - ren.
5 Die Zustimmung kann über das Behördenportal oder eine andere aner - kannte Zustellplattform widerrufen werden. Für bereits zur Abholung be - reitgestellte Verfügungen und Entscheide ist ein Widerruf nicht mehr mög - lich.

§ 9 Zustellplattform

1 Die Zustellung erfolgt über das Behördenportal oder eine andere aner - kannte Zustellplattform.

§ 10 Zeitpunkt der Zustellung

1 Die Behörde stellt die Verfügung oder den Entscheid im Behördenportal oder einer anderen anerkannten Zustellplattform zur Abholung bereit.
1) SR 943.03 .
2) SR 943.03 .
3
2 Stehen die Verfügung oder der Entscheid zur Abholung bereit, wird eine elektronische Abholungseinladung an die elektronische Zustelladresse des Adressaten oder der Adressatin versandt. Die Abholungseinladung enthält folgende Angaben: a) das Datum der Bereitstellung; b) die Internetadresse, unter welcher die Verfügung oder der Entscheid zur Abholung bereit stehen; c) die siebentätige Abholfrist.
3 Werden die Verfügung oder der Entscheid innert der Abholfrist herunter - geladen, gilt der Zeitpunkt des Herunterladens als Zeitpunkt der Zustel - lung.
4 Werden die Verfügung oder der Entscheid innert der Abholfrist nicht her - untergeladen, gilt der siebte Tag nach der Bereitstellung als Zeitpunkt der Zustellung.

§ 11 Elektronische Signierung

1 Die von einer Behörde elektronisch übermittelten Dokumente können mit einem geregelten elektronischen Siegel (Art. 2 Bst. d ZertES 1 ) ) oder ei - nem anderen geeigneten Nachweis der Authentizität des Dokuments ver - sehen werden. *
2 Verfügungen und Entscheide werden mit einer qualifizierten elektroni - schen Signatur (Art. 2 Bst. e ZertES 2 ) ) versehen. *
3 Bei Verfügungen, die in einem automatisierten Verfahren erlassen wer - den und die aufgrund ihrer grossen Anzahl nicht einzeln von einer Vertre - tung der Behörde unterzeichnet werden (Massenverfügungen), wird auf die qualifizierte elektronische Signatur (Art. 2 Bst. e ZertES 3 ) ) verzichtet.
4 Entscheide des Regierungsrates werden mit der Faksimileunterschrift der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers versehen (§ 8 Absatz 3 der Ver - ordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (RVOV) vom 11. April 2000 4 ) ). Es werden keine qualifizierten elektronischen Signaturen (Art. 2 Bst. e ZertES 5 ) ) angebracht.

4. Eröffnung von E-Rechnungen

§ 12 Zustellung von E-Rechnungen

1 Auf Wunsch der Rechnungsempfängerin oder des Rechnungsempfängers können die Rechnungen als E-Rechnungen übermittelt werden.
2 Die E-Rechnungen werden über die für den elektronischen Rechnungs - austausch üblichen Dienstleister (Service Provider) übermittelt: a) in das Buchhaltungssystem der Rechnungsempfängerin oder des Rechnungsempfängers; b) in das E-Banking der Rechnungsempfängerin oder des Rechnungs - empfängers.
1) SR 943.03 .
2) SR 943.03 .
3) SR 943.03 .
4) BGS 122.112 .
5) SR 943.03 .
4
3 Die E-Rechnungen werden im Format PDF und als strukturierte Datei übermittelt.

§ 13 Zeitpunkt der Zustellung von E-Rechnungen mit Verfügungscha -

rakter
1 Wird innert 30 Tagen nach dem Versanddatum einer E-Rechnung mit Ver - fügungscharakter keine Zahlung geleistet, stellt die Behörde dem Rech - nungsempfänger oder der Rechnungsempfängerin erneut eine Rechnung zu: a) über das Behördenportal oder eine andere anerkannte Zustellplatt - form; b) als Papierdokument mit Empfangsbestätigung.
2 Die E-Rechnung mit Verfügungscharakter entfaltet ihre Wirkungen im Zeitpunkt der zweiten Zustellung.

§ 14 Elektronische Signierung von E-Rechnungen

1 Die E-Rechnungen können mit einem geregelten elektronischen Siegel (Art. 2 Bst. d ZertES 1 ) ) oder einem anderen geeigneten Nachweis der Au - thentitzität des Dokuments versehen werden. *
2 Das geregelte elektronische Siegel (Art. 2 Bst. d ZertES 2 ) ) kann im Auftrag der Behörde von den Service Providern angebracht werden.

5. Haftung

§ 15 Haftungsausschluss

1 Der Kanton übernimmt keine Haftung für verspätete Eingaben oder andere Versäumnisse, die auf die fehlende Funktionalität des Behörden - portals zurückzuführen sind.
2 Der Kanton haftet insbesondere nicht, wenn: a) die elektronische Übermittlung über das Behördenportal nicht mög - lich ist; b) das Behördenportal aus technischen Gründen vorübergehend nicht verfügbar ist; c) das Behördenportal den Empfang einer Eingabe nicht fristgerecht bestätigt; d) das Behördenportal keine Empfangsbestätigungen ausstellt.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss für die weiteren vom Regierungs - rat anerkannten Zustellplattformen (§ 2 Abs. 4), die vom Kanton betrieben werden. RRB Nr. 2018/614 vom 24. April 2018. Die Einspruchsfrist ist am 25. Juni 2018 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Juli 2018 Publiziert im Amtsblatt vom 29. Juni 2018.
1) SR 943.03 .
2) SR 943.03 .
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* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

25.08.2020 01.11.2020 § 1 Abs. 4 geändert GS 2020, 44

25.08.2020 01.11.2020 § 2 Abs. 2 geändert GS 2020, 44

25.08.2020 01.11.2020 § 2 Abs. 2, a) eingefügt GS 2020, 44

25.08.2020 01.11.2020 § 2 Abs. 2, b) eingefügt GS 2020, 44

25.08.2020 01.11.2020 § 2 Abs. 3 geändert GS 2020, 44

25.08.2020 01.11.2020 § 2 Abs. 4 aufgehoben GS 2020, 44

25.08.2020 01.11.2020 § 2

bis eingefügt GS 2020, 44

25.08.2020 01.11.2020 § 11 Abs. 1 geändert GS 2020, 44

25.08.2020 01.11.2020 § 11 Abs. 2 geändert GS 2020, 44

25.08.2020 01.11.2020 § 14 Abs. 1 geändert GS 2020, 44

6
* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 1 Abs. 4 25.08.2020 01.11.2020 geändert GS 2020, 44

§ 2 Abs. 2 25.08.2020 01.11.2020 geändert GS 2020, 44

§ 2 Abs. 2, a) 25.08.2020 01.11.2020 eingefügt GS 2020, 44

§ 2 Abs. 2, b) 25.08.2020 01.11.2020 eingefügt GS 2020, 44

§ 2 Abs. 3 25.08.2020 01.11.2020 geändert GS 2020, 44

§ 2 Abs. 4 25.08.2020 01.11.2020 aufgehoben GS 2020, 44

§ 2

bis

25.08.2020 01.11.2020 eingefügt GS 2020, 44

§ 11 Abs. 1 25.08.2020 01.11.2020 geändert GS 2020, 44

§ 11 Abs. 2 25.08.2020 01.11.2020 geändert GS 2020, 44

§ 14 Abs. 1 25.08.2020 01.11.2020 geändert GS 2020, 44

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