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Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen
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6) Gegenstand Zweck der Weiterbildung
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2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 II. Rechte und Pflichten
§ 3
1 Die Lehrpersonen sind zur Weiterbildung berechtigt und verpflich- tet.
2 Sie planen und dokumentieren ihre Weiterbildung selbständig und legen gegenüber den vorgesetzten Stellen und Aufsichtsbehörden auf Verlangen Rechenschaft ab.
§ 4
1 Der Erziehungsrat kann Weiterbildung für Lehrpersonen anordnen (Art. 65 Abs. 2 Schulgesetz).
2 Im Rahmen ihrer Weisungsbefugnis können auch Schulbehörden bzw. Schulleitungen resp. kann die Geschäftsleitung Weiterbildung für Lehrpersonen anordnen. 10)
§ 5
1 Einzelne Lehrpersonen oder Schulhausteams legen ihre Weiterbil- dungsthemen selbst fest.
2 In diesem selbstgesteuerten Bereich besteht für alle Lehrpersonen eine Weiterbildungspflicht von mindestens 12 Tagen innerhalb von vier Jahren. Diese Pflicht kann im Rahmen der Kurse der kantonalen Weiterbildung absolviert werden, welche grundsätzlich kostenlos sind. Sie kann auch an anderen Kursen erfüllt werden, an die der Kanton Beiträge gemäss § 17 und 18 entrichtet.
3 Die Weiterbildung ist in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit zu absolvieren.
4 Der individuelle Besuch von Fachveranstaltungen, Vorträgen, die Mitarbeit an Schulentwicklungsprojekten und die Leitung von Kursen können auf Antrag hin vom Schulinspektorat an die Weiterbildungs- pflicht angerechnet werden. III. Angebote
§ 6
1 Das Erziehungsdepartement bietet jährlich ein Weiterbildungspro- gramm an.
2 Der Erziehungsrat kann Inhalte für das Weiterbildungsprogramm vorgeben. Den Schulbehörden bzw. Schulleitungen und den Stufen- vertretungen resp. der Geschäftsleitung steht ein Vorschlagsrecht zu. 10) Allgemeines Angeordnete Weiterbildung Weiterbildungs- pflicht im selbst- gesteuerten Bereich Grundsatz
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3) ;
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6) Weiterbildungs- arten
1/2018 Organe Zusammen- setzung der Weiterbildungs- kommission
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 10 Die Weiterbildungskommission beschliesst das jährliche Weiterbil-
dungsprogramm, entscheidet über die Durchführung von Kursen und ordnet deren Evaluation an.
§ 11
1 Der Prorektor bzw. die Prorektorin Weiterbildung der Pädagogi- schen Hochschule Schaffhausen organisiert das Weiterbildungswe- sen und erbringt die erforderlichen Dienstleistungen.
6)
2 Es obliegen ihm bzw. ihr dabei insbesondere folgende Aufgaben: a) Planen, Organisieren und Evaluieren der Weiterbildungsveran- staltungen; b) Erstellen des Weiterbildungsprogramms; c) Beratung der Lehrpersonen in Weiterbildungsfragen; d) Beratung der Schulbehörden bzw. Schulleitungen und der Ge- schäftsleitung im Bereich der schulinternen Weiterbildung; 10) e) Unterstützung der Weiterbildung von Kursleiterinnen und -leitern; f) Koordination der Weiterbildung mit der Pädagogischen Hoch- schule Zürich sowie mit den Kantonen;
6) g) Mitarbeit in den interkantonalen Weiterbildungsgremien; h) Antrag an das Erziehungsdepartement zur Festlegung der Kurs- leiterhonoraransätze; i) Festlegen der Kursgelder bei kostenintensiven Kursen (§ 15 Abs.
2); j) Bewilligung von auswärtigen Kursbesuchen und Entscheid über deren Entschädigung (§§ 17 und 18); k) Festlegen der Umtriebsentschädigung bei Kursabmeldungen (§
15 Abs. 3); l) Entscheid über die Zulassung weiterer Personen (§ 12 Abs. 2).
§ 12
1 Nebst den Lehrpersonen im Sinne des Schulgesetzes sind zur Teil- nahme an Weiterbildungskursen gemäss § 7 lit. a zugelassen, so- fern es die Platzzahl zulässt: a) Lehrpersonen an Privat- und Musikschulen im Kanton Schaff- hausen; b) Personen, deren Aufgabenbereich einen engen Zusammenhang mit dem Schulwesen aufweist.
2 Weitere interessierte Personen können gegen Entrichtung einer Kursgebühr zugelassen werden. Aufgaben de r Weiterbildungs- kommission Aufgaben des Präsidenten bzw. der Präsidentin Weitere Zulassung zu Kursen
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9) Kurstermine Angeordnete Weiterbildung Kurse der kantonalen Lehrerweiter- bildung Schulinterne Weiterbildung
1/2018 Kurse anderer Lehrerweiterbil- dungsinstitu- tionen
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Lehrpersonen, die weniger als 8 Wochenlektionen unterrichten, werden anteilsmässig entschädigt.
3 Der Kursbesuch bedarf der Zustimmung der zuständigen Schulbe- hörde bzw. Schulleitung resp. der Geschäftsleitung und der Bewilli- gung des Prorektors bzw. der Prorektorin Weiterbildung der Päda- gogischen Hochschule Schaffhausen.
10)
§ 18
1 An Lehrpersonen an den Kindergärten, Primar- und Orientierungs- schulen des Kantons Schaffhausen mit einem Pensum von mindes- tens 8 Wochenlektionen können beim Besuch anderer Kurse, die ei- nen direkten Bezug zur Schularbeit und zur eigenen Schulstufe auf- weisen, folgende Entschädigungen entrichtet werden:
7) a) ein Drittel des Kursgeldes; b) ein Drittel der Kosten für die Reise mit öffentlichen Verkehrsmit- teln 2. Klasse; c) bei eintägigen Kursen ein Taggeld von Fr. 20.--; d) bei mehrtägigen Kursen mit auswärtiger Übernachtung ein Tag- geld von Fr. 50.--; e) bei mehrtägigen Kursen ohne auswärtige Übernachtung ein Tag- geld von Fr. 20.--.
2 Lehrpersonen, die weniger als 8 Wochenlektionen unterrichten, werden anteilsmässig entschädigt.
3 Das Erziehungsdepartement setzt den jeweiligen Gesamtbetrag fest.
4 Der Kursbesuch bedarf der Zustimmung der zuständigen Schulbe- hörde bzw. Schulleitung resp. der Geschäftsleitung und der Bewilli- gung des Prorektors bzw. der Prorektorin Weiterbildung der Päda- gogischen Hochschule Schaffhausen. 10)
§ 19
8) VI. Schlussbestimmungen
§ 20
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
5) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Weitere Kurse Inkrafttreten
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Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen
7) - und Sekundarstufe I und an chulen. 10 ) h- und Aufsichtsbehörden Gegenstand Allgemeines
§ 4
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...
11)
2 Im Rahmen ihrer Weisungsbefugnis können Schulbehörden bzw. Schulleitungen resp. kann die Geschäftsleitung Weiterbildungen für einzelne Lehrpersonen anordnen.
10 ) § 5
1 Einzelne Lehrpersonen oder Schulhausteams legen ihre Weite bildung s themen selbst fest.
2 In diesem selbstgesteuerten Bereich besteht für alle Lehrpers nen eine Weiterbildungspflicht von mindeste ns 12 Tagen innerhalb von vier Jahren. Diese Pflicht kann im Rahmen der Kurse der ka tonalen Weiterbildung absolviert werden, welche grundsätzlich ko tenlos sind. Sie kann auch an anderen Kursen erfüllt werden, an die der Kanton Beiträge g e mäss § 17 und 18 entrichtet.
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11)
4 Der individuelle Besuch von Fachveranstaltungen, Vorträgen, die Mitarbeit an Schulentwicklungsprojekten und die Leitung von Ku sen können auf Antrag hin vom Schulinspektorat an die Weiterbi dungspflicht ang e rechnet werden. III. Ange bote § 6
1 Das Erziehungsdepartement bietet jährlich ein Weiterbildung programm an.
2 Der Erziehungsrat kann Inhalte für das Weiterbildungsprogramm vorgeben. Den Schulbehörden und den Stufenvertretungen resp. der Geschäft s leitung steht ein Vorsch lagsrecht zu. 7)
3 Bei der Auswahl der Inhalte für das Weiterbildungsprogramm ist den verschiedenen Anliegen angemessen Rechnung zu tragen. § 7 Im Wesentlichen umfasst das Angebot des Erziehungsdepart ments: a) Kurse zur individuellen We iterbildung; b) schulinterne Lehrerweiterbildung; c) Veranstaltungen im Rahmen der Berufseinführung; d) Intensivweiterbildung gemäss entsprechender Verordnung e) Weiterbildung für Kursleiterinnen und - leiter. Angeordnete Weiterbildung Weiterbildungs - pflicht im selbst - gesteuerten Bereich Grundsatz Weiterbildungs - arten
erweiterbildung sind:
6) bzw. die Prorektorin Weiterbildung der Pädagog i-
6) ausbildung und der Informatik; sen und der Schaffhauser Sonderschulen, des s-
7) - und Orienti e- sch u le. r- Vereins der Lehrerinnen und Lehrer Schaffhausen i- s- e se konstituiert sich im Übrigen selbst. 6) l- e ren Evaluation an. i- s- r bringt die erforderlichen Dienstleistungen.
6) sieren und Evaluieren der Weiterbildungsvera n- gen; o gramms; i terbildungsfragen; Organe Zusammen - setzung der Weiterbildungs - kommission Aufgaben der Weiterbildungs - kommission Aufgaben des Präsidenten bzw. der Präsidentin
d) Beratung der Schulbehörden und der Geschäftsleitung im B reich der schu l internen Weiterbildung;
7) e) Unterstüt zung der Weiterbildung von Kursleiterinnen und leitern; f) Koordination der Weiterbildung mit der Pädagogischen Hoc schu le Zürich sowie mit den Kantonen;
6) g) Mitarbeit in den interkantonalen Weiterbildungsgremien; h) Antrag an das Erziehungsdepartement zur Fes tlegung der Kursleiter hon o raransätze; i) Festlegen der Kursgelder bei kostenintensiven Kursen (§ 15 Abs. 2); j) Bewilligung von auswärtigen Kursbesuchen und Entscheid über d e ren Entschädigung (§§ 17 und 18); k) Festlegen der Umtriebsentschäd i gung bei Kursabmeldung
15 Abs. 3); l) Entscheid über die Zulassung we i terer Personen (§ 12 Abs. 2). § 12
1 Nebst den Lehrpersonen im Sinne des Schulgesetzes sind zur Teilnahme an Weiterbildungskursen gemäss § 7 lit. a zugelassen, sofern es die Plat z zahl zulässt: a) Lehrpersonen an Privat - und Musikschulen im Kanton Schaf hausen; b) Personen, deren Aufgabenbereich einen engen Zusamme hang mit dem Schulwesen aufweist.
2 Weitere interessierte Personen können gegen Entrichtung einer Kursg e bühr zugelassen werd en. § 13 Die Kurse und Veranstaltungen sind nach Möglichkeit ausserhalb der U n terrichtszeit durchzuführen. V. Finanzierung § 14
10)
1 Die Kosten für angeordnete Weiterbildungen werden vom Kanton getragen.
2 Für innerh alb des Kantons durchgeführte Kurse werden keine Spesenentschädigungen entrichtet. Weitere Zulassung zu Kursen Kurstermine Angeordnete Weiterbildung
s- - und Verpflegung s- s- n einem Kurs werden die - und Orientierung s- n- e- l-
7)
9) t- -- ;
0. -- ; -- . l- der Geschäftsleitung und der Bewilligung des Pr o-
7) eitung - und Sekundarstufe I des Erziehungs-
12) Kurse der kantonalen Lehrerweiter - bildung Schulinterne Weiterbildung Kurse anderer Lehrerweiterbil - dungsinstitu - tionen
§ 18
1 An Lehrpersonen an den Kindergärten, Primar - und Orienti rungsschulen des Kantons Schaffhausen mit einem Pensum von mindestens 8 Wochenlektionen können beim Besuch anderer Ku se, die einen direkten Bezug zur Schularbeit und zur eigenen Schulstufe aufweisen, folgende Entschädigungen entrichtet we den:
7) a) ein Drittel des Kursgeldes; b) ein Drittel der Kosten für die Reise mit öffentlichen Verkehrsmi teln 2. Klasse; c) bei eintägigen Kursen ein Taggeld von Fr. 20. -- ; d) bei mehrtägigen Kursen mit auswärtiger Übernachtung ein Taggeld von Fr. 50. -- ; e) bei mehrtägigen Kursen ohne auswärtige Übernachtung ein Taggeld von Fr. 2 0. -- .
2 Lehrpersonen, die weniger als 8 Wochenlektionen unterrichten, werden anteilsmässig entschädigt.
3 Das Erziehungsdepartement setzt den jeweiligen Gesamtbetrag fest.
4 Der Kursbesuch bedarf der Zustimmung der zuständigen Schu behörde resp. der Geschä ftsleitung und der Bewilligung des Pr rektors bzw. der Prorektorin Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen.
7)
5 Die Übernahme von Stellvertretungskosten bedarf der vorgängi- gen Zustimmung der zuständigen Schulbehörde bzw. Schulleitung und der Dienststelle resp. der Geschäftsleitung.
12)
§ 18a
12)
1 Für Kurse gemäss den §§ 17 f. dieser Verordnung kann ein be- zahlter, lektionenweise bezogener Urlaub im Umfang von einer Jahreslektion pro 15 ECTS und maximal sechs Jahreslektio gewährt werden. Die Voraussetzungen dafür sind kumulativ: a) eine unbefristete Anstellung als Lehrperson im Kanton Schaff- hausen b) eine Lehrtätigkeit im Kanton Schaffhausen seit mindestens zwei Jahren c) ein konferenzpflichtiges Pensum während der ges amten Kurs- zeit
2 Zwecks Gewährung von bezahltem Urlaub stehen der Primar und Sekundarstufe I insgesamt jährlich 60 Jahreslektionen und den Schaffhausen Sonderschulen insgesamt jährlich sechs Jahreslekti- onen zur Verfügung. Die Zuteilung erfolgt auf Gesuch der Schulbe- Weitere Kurse Bezahlter Urlaub
5) und in die kantonale G e- u- , S. 1028). vom 22. Mai 2012, in Kraft getreten am gust 2013 (Amtsblatt 2012, S. 775). am Inkrafttreten
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