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Version: 31.12.2007
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (EG BGSA) Vom 29. August 2007 (Stand 1. Januar 2008) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 71 Absatz 1, 85 Absatz 1 Buchstabe c der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986
1 ) , das Bundesgesetz über Massnah - men zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) vom 17. Juni 2005
2 ) , die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (VOSA) vom 6. September 2006
3 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

19. Juni 2007 (RRB Nr. 2007/1055)

beschliesst:

1.

§ 1 Zweck

1 Das Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA
4 ) ) sowie der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 6. September 2006 (VOSA)
5 )
.

§ 2 Kontrollorgan

1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) wird als Kontrollorgan im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 BGSA eingesetzt.

§ 3 Aufgaben

1 Das AWA erfüllt die ihm vom Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben. Für die Erfüllung der Aufgaben kann das AWA externe Fachleute beiziehen.

§ 4 Delegation von Kontrolltätigkeiten

1 Das AWA kann die vom Bundesrecht zugewiesenen Kontrollaufgaben an Dritte übertragen.
2 In einer Leistungsvereinbarung ist der Delegationsumfang, die Dichte der Kontrolltätigkeit in Bezug auf das BGSA und die Entschädigung konkret zu bezeichnen.
1) BGS 111.1 .
2) AS 2007, 359.
3) AS 2007, 373.
4) AS 2007, 359.
5) AS 2007, 373. GS 102, 187
1
3 Ein paritätisches Organ, welchem Kontrolltätigkeiten übertragen werden, kann lediglich Betriebe kontrollieren, die dem betreffenden Gesamtar - beitsvertrag unterstehen.
4 Personen, die in einem kantonalen Kontrollorgan oder für ein solches Or - gan oder als Fachleute tätig sind, dürfen in keinem direkten wirtschaftli - chen Konkurrenzverhältnis zu den kontrollierten Personen stehen.

§ 5 Sanktionen

1 Das Departement verfügt Sanktionen gemäss Artikel 13 Absatz 1 BGSA.
2 Das AWA stellt dem seco eine Kopie des Entscheides zu, nachdem dieser in Rechtskraft erwachsen ist.

§ 6 Mitteilungspflicht

1 Die mit Kontrollaufgaben nach Artikel 6 BGSA betrauten Organe melden dem AWA die Höhe der entstandenen Kontrollkosten wie auch die erho - benen Gebühren für aufgedeckte Verstösse.
2 Verwaltungs- und Gerichtsbehörden melden dem AWA die Höhe der im Rahmen von Artikel 10 Absatz 1 BGSA rechtskräftig verfügten Bussen und erhobenen Gebühren.

§ 7 Beschwerdeverfahren

1 Gegen Verfügungen des Departements kann innert 10 Tagen beim Ver - waltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

2.

§ 8 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Dieser Beschluss unterliegt der Genehmigung des Bundes. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 14. Dezember 2007 unbenutzt abgelaufen. Bundesgenehmigung gem. Schreiben EVD vom 7. November 2007 nicht notwendig. Publiziert im Amtsblatt vom 21. Dezember 2007.
2
Version: 01.01.2008
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (EG BGSA) Vom 29. August 2007 (Stand 1. Januar 2008) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 71 Absatz 1, 85 Absatz 1 Buchstabe c der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986
1 ) , das Bundesgesetz über Massnah - men zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) vom 17. Juni 2005
2 ) , die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (VOSA) vom 6. September 2006
3 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

19. Juni 2007 (RRB Nr. 2007/1055)

beschliesst:

1.

§ 1 Zweck

1 Das Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA
4 ) ) sowie der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 6. September 2006 (VOSA)
5 )
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§ 2 Kontrollorgan

1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) wird als Kontrollorgan im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 BGSA eingesetzt.

§ 3 Aufgaben

1 Das AWA erfüllt die ihm vom Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben. Für die Erfüllung der Aufgaben kann das AWA externe Fachleute beiziehen.

§ 4 Delegation von Kontrolltätigkeiten

1 Das AWA kann die vom Bundesrecht zugewiesenen Kontrollaufgaben an Dritte übertragen.
2 In einer Leistungsvereinbarung ist der Delegationsumfang, die Dichte der Kontrolltätigkeit in Bezug auf das BGSA und die Entschädigung konkret zu bezeichnen.
1) BGS 111.1 .
2) AS 2007, 359.
3) AS 2007, 373.
4) AS 2007, 359.
5) AS 2007, 373. GS 102, 187
1
3 Ein paritätisches Organ, welchem Kontrolltätigkeiten übertragen werden, kann lediglich Betriebe kontrollieren, die dem betreffenden Gesamtar - beitsvertrag unterstehen.
4 Personen, die in einem kantonalen Kontrollorgan oder für ein solches Or - gan oder als Fachleute tätig sind, dürfen in keinem direkten wirtschaftli - chen Konkurrenzverhältnis zu den kontrollierten Personen stehen.

§ 5 Sanktionen

1 Das Departement verfügt Sanktionen gemäss Artikel 13 Absatz 1 BGSA.
2 Das AWA stellt dem seco eine Kopie des Entscheides zu, nachdem dieser in Rechtskraft erwachsen ist.

§ 6 Mitteilungspflicht

1 Die mit Kontrollaufgaben nach Artikel 6 BGSA betrauten Organe melden dem AWA die Höhe der entstandenen Kontrollkosten wie auch die erho - benen Gebühren für aufgedeckte Verstösse.
2 Verwaltungs- und Gerichtsbehörden melden dem AWA die Höhe der im Rahmen von Artikel 10 Absatz 1 BGSA rechtskräftig verfügten Bussen und erhobenen Gebühren.

§ 7 Beschwerdeverfahren

1 Gegen Verfügungen des Departements kann innert 10 Tagen beim Ver - waltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

2.

§ 8 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Dieser Beschluss unterliegt der Genehmigung des Bundes. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 14. Dezember 2007 unbenutzt abgelaufen. Bundesgenehmigung gem. Schreiben EVD vom 7. November 2007 nicht notwendig. Publiziert im Amtsblatt vom 21. Dezember 2007.
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