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Version: 30.06.2004
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Reglement über Organisation und Aufgaben des Parlamentsdienstes

Parlamentsdienst: Reglement Reglement über Organisation und Aufgaben des Parlamentsdienstes Vom 19. März 2003 (Stand 1. Juli 2004) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 13a des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Grossen Rates vom 24. März1988
1 ) , erlässt folgendes Reglement:

§ 1 Aufgaben

1 Der Parlamentsdienst unterstützt die Arbeit des Grossen Rates und erledigt die administrativen und juristischen Sekretariatsaufgaben.
2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben: die Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen die Protokollführung im Grossen Rat die Beschaffung und Archivierung von Dokumenten die Unterstützung der Ratsmitglieder in juristischen, administrativen und organisatorischen Fragen den Aufbau und die Führung eines Informatikdienstes – die Erledigung der Sekretariatsdienste für die Kommissionen die Protokollführung in den Kommissionen die Medien- und Öffentlichkeitsarbeit

§ 2 Leitung

1 Die Wahl des Leiters oder der Leiterin des Parlamentsdienstes erfolgt auf Vorschlag des Büros durch den Grossen Rat.
2 Die Leitung nimmt die Aufträge an den Parlamentsdienst entgegen und bestimmt die Reihenfolge der Aufgabenerledigung. Priorität haben Aufträge des Präsidiums, des Büros und der ständigen Kommis - sionen.
3 Der 1. und 2. Sekretär oder die 1. und 2. Sekretärin des Grossen Rates werden aus dem Personal des Parlamentsdienstes rekrutiert.

§ 3 Organisation

1 Der Parlamentsdienst ist dem Büro des Grossen Rates unterstellt und befolgt dessen Weisungen.
2 Der Parlamentsdienst verfügt über ein eigenes Budget, für welches das Büro zuständig ist.
3 Für die Kommissionssekretariate wird ein Stellenpool geschaffen. Es können geeignete Aussenste - hende für die Protokollführung eingesetzt werden.

§ 4 Unterstützung der Ratsmitglieder

1 - tung in Fach-, Rechts- und Verfahrensfragen, Abklärungen inhaltlicher Art und die Bereitstellung von Informationsunterlagen.
2 Der Informatikdienst ermöglicht unter anderem vor Ort einen direkten EDV-Zugang für die Ratsmit - glieder.
1) Diese Geschäftsordnung ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt §19 des Gesetzes über die

29. 6. 152.100 ).

1
Parlamentsdienst: Reglement

§ 5 Mitarbeitende der Verwaltung in Kommissionen

1 Soweit Mitarbeitende der Verwaltung für Grossratskommissionen tätig sind, unterstehen sie der betreffenden Kommission und haben deren Weisungen zu befolgen.

§ 6 Personal des Parlamentsdienstes

1 Für die Festlegung des Stellenplans des Parlamentsdienstes und die Einreihung ist das Büro zustän - dig. Die Einreihung erfolgt nach den im Lohngesetz vom 18. Januar 1995 vorgesehenen Grundsätzen der Arbeitsbewertung.
2 Wahlvoraussetzungen, Aufgaben und Befugnisse des Personals richten sich nach den vom Büro zu genehmigenden Stellenbeschreibungen und Pflichtenheften.
3 Das Personal wird auf Vorschlag der Leitung vom Büro gewählt. Dieses Reglement ist zu publizieren; das Büro des Grossen Rates bestimmt den Zeitpunkt der Wirk - samkeit.
2 )
2) Wirksam seit 1. 7. 2004.
2
Version: 31.07.2023
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Reglement über Organisation und Aufgaben des Parlamentsdienstes

Grosser Rat · Ombudsfrau · Ombudsmann Reglement über Organisation und Aufgaben des Parlamentsdienstes Vom 7. Juni 2023 (Stand 1. August 2023) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 19 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) vom 29. Juni
2006
1 ) , nach Einsichtnahme in den Bericht des Ratsbüros Nr. 23.5224.01 vom 17. April 2023, beschliesst:

§ 1 Aufgaben

1 Der Parlamentsdienst unterstützt den Grossen Rat, das Ratsbüro und die Kommissionen und erledigt die administrativen, juristischen und organisatorischen Aufgaben.
2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben: die Vorbereitung und Durchführung der Sessionen des Grossen Rates und die Sitzungen des Ratsbüros und der Kommissionen; die Protokollführung im Grossen Rat, im Ratsbüro und in den Kommissionen; die Unterstützung der Ratsmitglieder, insbesondere der Präsidien, in Verfahrens-, Rechts- und Sachfragen; die Medien- und Öffentlichkeitsarbeit sowie die politische Bildung; die Betreibung der Webseite grosserrat.bs.ch mit der Grossratsdatenbank; die Archivierung von Daten und Dokumenten des Grossen Rates, des Ratsbüros und der Kommissionen.

§ 2 Leitung

1 Die Wahl des Leiters oder der Leiterin des Parlamentsdienstes erfolgt auf Antrag des Ratsbüros durch den Grossen Rat.
2 Die Leitung koordiniert die Arbeiten des Parlamentsdienstes. Priorität haben Aufträge des Präsidi - ums, des Ratsbüros und der Kommissionen.

§ 3 Organisation

1 Der Parlamentsdienst ist dem Ratsbüro unterstellt und befolgt dessen Weisungen.
2 Der Parlamentsdienst erstellt sein Budget selbständig. Das Budget wird vom Ratsbüro genehmigt.
3 Der Parlamentsdienst organsiert sich selbst nach den ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen. Wichtige Veränderungen müssen durch das Ratsbüro genehmigt werden.

§ 4 Mitarbeitende des Parlamentsdienstes

1 Das Ratsbüro genehmigt auf Antrag der Leitung des Parlamentsdienstes die Personalkosten und die Einreihung der Mitarbeitenden. Die Einreihung und Entlöhnung erfolgt nach der kantonalen Lohnge - setzgebung.
2 Aufgaben und Befugnisse der Mitarbeitenden richten sich nach den vom Ratsbüro zu genehmigenden Stellenbeschreibungen und Pflichtenheften.
3 Die Anstellung der Mitarbeitenden wird auf Antrag der Leitung des Parlamentsdienstes vom Ratsbü -
1) SG 152.100
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Grosser Rat · Ombudsfrau · Ombudsmann Schlussbestimmung Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am 1. August 2023 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement über Organisation und Aufgaben des Parlamentsdienstes vom 19. März 2003 auf - gehoben.
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