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Version: 19.10.2014
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Verordnung über das fakultative Finanzreferendum

Kanton Appenzell Innerrhoden Verordnung über das fakultative Finanzreferendum vom 20. Oktober 2014 (Stand 20. Oktober 2014) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 7 ter Abs. 5 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872, beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

1 Diese Verordnung regelt in Ausführung zu Art. 7 ter der Kantonsverfassung das fakultative Finanzreferendum in kantonalen Angelegenheiten.

Art. 2 Referendumshinweis und Veröffentlichung

1 Die Unterstellung unter das fakultative Referendum oder die Nichtunterstel - lung wegen Dringlichkeit ist im Grossratsbeschluss festzuhalten.
2 Die dem fakultativen Referendum unterstehenden Grossratsbeschlüsse werden im kantonalen Publikationsorgan veröffentlicht.

Art. 3 Referendumsfrist

1 Die Referendumsfrist von 30 Tagen wird durch die Veröffentlichung des Beschlusses im kantonalen Publikationsorgan ausgelöst.
2 Für den Beginn und das Ende der Referendumsfrist gilt das Gesetz über den Fristenlauf vom 24. April 1966.
3 Das Ende der Referendumsfrist ist in der Veröffentlichung festzuhalten.

Art. 4 Eindeutigkeit und Einheitlichkeit

1 Das Referendumsbegehren muss eindeutig abgefasst sein und darf keine Bedingungen enthalten. Es darf sich nur auf einen einzigen dem fakultativen Referendum zugänglichen Beschluss des Grossen Rates beziehen und kann nicht mit einem Initiativbegehren verbunden werden.

Art. 5 Unterschriftenliste

1 Die Liste, mit der Unterschriften für ein Referendum gesammelt werden, hat folgende Angaben zu enthalten: a) den Namen des Bezirks, in welchem die Unterzeichner stimmberech - tigt sind; b) das Begehren auf Herbeiführung eines Landsgemeindeentscheides; c) die Bezeichnung des Beschlusses, gegen welchen sich das Referen - dum richtet; d) den Hinweis: «Gemäss Art. 282 des Schweizerischen Strafgesetzbu - ches wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer unbefugt an ei - nem Referendums- oder Initiativbegehren teilnimmt oder wer das Er - gebnis einer Unterschriftensammlung zur Ausübung des Referen - dums oder der Initiative fälscht, insbesondere durch Hinzufügen, Än - dern, Weglassen oder Streichen von Unterschriften.»

Art. 6 Eintrag in Unterschriftenliste

1 Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse müssen handschriftlich, voll - ständig und leserlich in einer Unterschriftenliste des richtigen Bezirks einge - tragen werden. Wiederholungszeichen sind nur bei der Adresse erlaubt.
2 Als Adresse sind Strasse und Hausnummer oder der Liegenschaftsnamen einzutragen, soweit dieser eine eindeutige Zuordnung erlaubt.
3 Jeder Stimmberechtigte hat seinen Eintrag selber vorzunehmen und eigen - händig zu unterschreiben.
4 Für schreibunfähige Stimmberechtigte kann eine andere stimmberechtigte Person im Unterschriftsfeld in Blockschrift ihren eigenen Namen samt dem Hinweis «im Auftrag» oder «i.A.» eintragen und dies unterschriftlich bestäti - gen.
5 Das Referendumsbegehren darf nur einmal unterschrieben werden.

Art. 7 Einreichung

1 Die Unterschriftenlisten sind entweder postalisch oder persönlich bei der Ratskanzlei einzureichen.
2 Die Ratskanzlei bestätigt den Eingang und vermerkt das Empfangsdatum und die Namen der Personen, welche die Listen eingereicht haben.
3 Ein eingereichtes Referendumsbegehren kann nicht zurückgezogen wer - den.

Art. 8 Bescheinigung

1 Die Ratskanzlei prüft für jede Person, die das Referendumsbegehren un - terschrieben hat, ob sie im Zeitpunkt der Einreichung der Unterschriftenliste im Stimmregister eingetragen war.
2 Die Verweigerung der Bescheinigung wird mittels Angabe des nachfolgen - den Buchstabens festgehalten: a) a = unleserlich; b) b = nicht identifizierbar; c) c = mehrfach unterschrieben; d) d = nicht im Stimmregister; e) e = eigenhändige Unterschrift fehlt; f) f = falsches Geburtsdatum.
3 Die Ratskanzlei prüft, ob die weiteren Vorgaben für fakultative Referenden erfüllt sind.
4 Sie hält das Ergebnis der Prüfung fest und unterbreitet es der Standeskom - mission.

Art. 9 Feststellung des Zustandekommens

1 Die Standeskommission stellt fest, ob das Referendum zustande gekom - men ist.
2 Nicht zustande gekommen ist das Referendum, wenn es a) nach Ablauf der Referendumsfrist eingereicht worden ist; b) den Vorgaben für fakultative Referenden nicht entspricht; c) die erforderliche Anzahl gültiger Unterschriften nicht erreicht.
3 Ungültig sind Unterschriften, die nicht oder zu Unrecht bescheinigt worden sind, und solche auf Listen, die nach Ablauf der Referendumsfrist einge - reicht worden sind.
4 Der Entscheid der Standeskommission wird im amtlichen Publikationsor - gan veröffentlicht.

Art. 10 Vorlage an den Grossen Rat

1 Ist ein fakultatives Referendum zustande gekommen, leitet die Standes - kommission die Unterlagen an den Grossen Rat weiter.

Art. 11 Tätigung der Ausgabe

1 Ausgaben, die dem fakultativen Referendum unterstehen, dürfen erst getä - tigt werden, wenn die Referendumsfrist ungenutzt verstrichen ist, ein einge - reichtes Referendum nicht zustande gekommen ist oder das Referendums - begehren durch die Landsgemeinde abgelehnt wurde.
2 Der Grosse Rat kann in dringlichen Fällen mit mindestens einer Zweidrit - telsmehrheit beschliessen, dass eine Ausgabe schon vorher ganz oder teil - weise getätigt wird. Gegen diesen Beschluss ist kein Referendum möglich. Er lässt ein hängiges Referendum hinfällig werden.

Art. 12 Änderung bestehenden Rechts

1 Die Verordnung über das fakultative Finanzreferendum vom 2. Juni 1969 wird aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt mit Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

20.10.2014 20.10.2014 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 20.10.2014 20.10.2014 Erstfassung -
Version: 20.10.2014
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Verordnung über das fakultative Finanzreferendum

Kanton Appenzell Innerrhoden Verordnung über das fakultative Finanzreferendum vom 20. Oktober 2014 (Stand 20. Oktober 2014) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 7 ter Abs. 5 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872, beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

1 Diese Verordnung regelt in Ausführung zu Art. 7 ter der Kantonsverfassung das fakultative Finanzreferendum in kantonalen Angelegenheiten.

Art. 2 Referendumshinweis und Veröffentlichung

1 Die Unterstellung unter das fakultative Referendum oder die Nichtunterstel - lung wegen Dringlichkeit ist im Grossratsbeschluss festzuhalten.
2 Die dem fakultativen Referendum unterstehenden Grossratsbeschlüsse werden im kantonalen Publikationsorgan veröffentlicht.

Art. 3 Referendumsfrist

1 Die Referendumsfrist von 30 Tagen wird durch die Veröffentlichung des Beschlusses im kantonalen Publikationsorgan ausgelöst.
2 Für den Beginn und das Ende der Referendumsfrist gilt das Gesetz über den Fristenlauf vom 24. April 1966.
3 Das Ende der Referendumsfrist ist in der Veröffentlichung festzuhalten.

Art. 4 Eindeutigkeit und Einheitlichkeit

1 Das Referendumsbegehren muss eindeutig abgefasst sein und darf keine Bedingungen enthalten. Es darf sich nur auf einen einzigen dem fakultativen Referendum zugänglichen Beschluss des Grossen Rates beziehen und kann nicht mit einem Initiativbegehren verbunden werden.

Art. 5 Unterschriftenliste

1 Die Liste, mit der Unterschriften für ein Referendum gesammelt werden, hat folgende Angaben zu enthalten: a) den Namen des Bezirks, in welchem die Unterzeichner stimmberech - tigt sind; b) das Begehren auf Herbeiführung eines Landsgemeindeentscheides; c) die Bezeichnung des Beschlusses, gegen welchen sich das Referen - dum richtet; d) den Hinweis: «Gemäss Art. 282 des Schweizerischen Strafgesetzbu - ches wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer unbefugt an ei - nem Referendums- oder Initiativbegehren teilnimmt oder wer das Er - gebnis einer Unterschriftensammlung zur Ausübung des Referen - dums oder der Initiative fälscht, insbesondere durch Hinzufügen, Än - dern, Weglassen oder Streichen von Unterschriften.»

Art. 6 Eintrag in Unterschriftenliste

1 Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse müssen handschriftlich, voll - ständig und leserlich in einer Unterschriftenliste des richtigen Bezirks einge - tragen werden. Wiederholungszeichen sind nur bei der Adresse erlaubt.
2 Als Adresse sind Strasse und Hausnummer oder der Liegenschaftsnamen einzutragen, soweit dieser eine eindeutige Zuordnung erlaubt.
3 Jeder Stimmberechtigte hat seinen Eintrag selber vorzunehmen und eigen - händig zu unterschreiben.
4 Für schreibunfähige Stimmberechtigte kann eine andere stimmberechtigte Person im Unterschriftsfeld in Blockschrift ihren eigenen Namen samt dem Hinweis «im Auftrag» oder «i.A.» eintragen und dies unterschriftlich bestäti - gen.
5 Das Referendumsbegehren darf nur einmal unterschrieben werden.

Art. 7 Einreichung

1 Die Unterschriftenlisten sind entweder postalisch oder persönlich bei der Ratskanzlei einzureichen.
2 Die Ratskanzlei bestätigt den Eingang und vermerkt das Empfangsdatum und die Namen der Personen, welche die Listen eingereicht haben.
3 Ein eingereichtes Referendumsbegehren kann nicht zurückgezogen wer - den.

Art. 8 Bescheinigung

1 Die Ratskanzlei prüft für jede Person, die das Referendumsbegehren un - terschrieben hat, ob sie im Zeitpunkt der Einreichung der Unterschriftenliste im Stimmregister eingetragen war.
2 Die Verweigerung der Bescheinigung wird mittels Angabe des nachfolgen - den Buchstabens festgehalten: a) a = unleserlich; b) b = nicht identifizierbar; c) c = mehrfach unterschrieben; d) d = nicht im Stimmregister; e) e = eigenhändige Unterschrift fehlt; f) f = falsches Geburtsdatum.
3 Die Ratskanzlei prüft, ob die weiteren Vorgaben für fakultative Referenden erfüllt sind.
4 Sie hält das Ergebnis der Prüfung fest und unterbreitet es der Standeskom - mission.

Art. 9 Feststellung des Zustandekommens

1 Die Standeskommission stellt fest, ob das Referendum zustande gekom - men ist.
2 Nicht zustande gekommen ist das Referendum, wenn es a) nach Ablauf der Referendumsfrist eingereicht worden ist; b) den Vorgaben für fakultative Referenden nicht entspricht; c) die erforderliche Anzahl gültiger Unterschriften nicht erreicht.
3 Ungültig sind Unterschriften, die nicht oder zu Unrecht bescheinigt worden sind, und solche auf Listen, die nach Ablauf der Referendumsfrist einge - reicht worden sind.
4 Der Entscheid der Standeskommission wird im amtlichen Publikationsor - gan veröffentlicht.

Art. 10 Vorlage an den Grossen Rat

1 Ist ein fakultatives Referendum zustande gekommen, leitet die Standes - kommission die Unterlagen an den Grossen Rat weiter.

Art. 11 Tätigung der Ausgabe

1 Ausgaben, die dem fakultativen Referendum unterstehen, dürfen erst getä - tigt werden, wenn die Referendumsfrist ungenutzt verstrichen ist, ein einge - reichtes Referendum nicht zustande gekommen ist oder das Referendums - begehren durch die Landsgemeinde abgelehnt wurde.
2 Der Grosse Rat kann in dringlichen Fällen mit mindestens einer Zweidrit - telsmehrheit beschliessen, dass eine Ausgabe schon vorher ganz oder teil - weise getätigt wird. Gegen diesen Beschluss ist kein Referendum möglich. Er lässt ein hängiges Referendum hinfällig werden.

Art. 12 Änderung bestehenden Rechts

1 Die Verordnung über das fakultative Finanzreferendum vom 2. Juni 1969 wird aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt mit Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

20.10.2014 20.10.2014 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 20.10.2014 20.10.2014 Erstfassung -
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