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Schulgesetz
t sie die Ehrfurcht vor der rteilsvermögen aus. Ferner vermittelt sie körperlichen Erziehung fördert sie die Gewandtheit Geltungsbereich Aufgabe der Schulen Bildungsziele
5 Mit der musisch -schöpferischen Erziehung weckt die Schule Inte- resse und Verständnis für die künstlerischen Werte und Aussagen, fördert und erweitert sie die Kräfte der Fantasie und die individuellen Ausdrucksmöglichkeiten.
Art. 4
1 Als öffentliche Schulen im Sinne des Schulgesetzes gelten: a) der Kindergarten b) die Primarschule (inkl. Sonderklassen) c) die Orientierungsschule (inkl. Sonderklassen) d) die Kantonsschule e) die Sonderschulen im Sinne von Art. 52a dieses Gesetzes f) ... 68)
2 Da s Berufsschulwesen wird aufgrund des Bundesgesetzes über die Berufsbildung 2) durch besondere gesetzliche Erlasse 3) gelt.
2 bis Das Hochschulwesen wird durch das Hochschulgesetz gere- gelt. 69)
3 Der Begriff Sekundarstufe I wird dem Begriff Orientierungsschule gleichgestellt.
60)
Art. 5
1 Als Schulträger gilt das Gemeinwesen, das für die Einrichtung und die Führung der Schulen nach den gesetzlichen Bestimmungen ver- antwortlich ist.
2 Schulträger des Kindergartens und der Primarschule sind meinden.
3 Schulträger der Orientierungsschule und der Sonderklassen sind die Schulortsgemeinden. Das Einzugsgebiet der Schulortsgemeinde ist der Schulkreis. Die Gemeinden des Schulkreises können sich zur Einrichtung und Führung einer gemeinsamen Sch ule zusammen- schliessen.
4 Schulträger der Kantonsschule ist der Kanton.
5 Schulträger der Sonderschulen im Sinne von Art. 52a dieses Ge- setzes ist der Kanton.
44)
6
... 68)
Art. 5a 67)
1 Die Gemeinden können Schülern der Primarstufe und der Sekun- darstufe I bedarfsgerechte schulergänzende Tagesstrukturen zur Verfügung stellen. Die öffentlichen Schulen Schulträger Schulergän- zende Tages- strukturen
rukturen beauf-
4) . Die Gemeinden sind anzuhören. iner anderen Gemeinde an- Zweckverbände 53) erfolgen. - und Orientierungsschulen oder deren Klas-
61) können auf Antrag des Erziehungsrates nach Rück- Schulkreise Gemeinsame Schulen Aufhebung von Schulen oder Klassen von Schulen
Art. 9
1 Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Septem- ber. 70)
2 Die Dauer der Schulferien beträgt jährlich zwölf Wochen. Die Schul- behörden sind berechtigt, zur Durchführung von Schullagern und Sporttagen die Feriendauer auf 13 Wochen auszudehnen.
70)
3 Das Erziehungsdepartement 6) regelt in Verbindung mit den Schul- behörden den Zeitpunkt des Schuljahresbeginns und die Verteilung der Ferien.
4
... 68)
Art. 10
1 Der Unterricht an den öffentlichen Schulen ist unentgeltlich: a) während der Dauer der Schulpflicht für Schüler mit tatsächlichem Aufenthalt im Kanton, b) ausserhalb der Dauer der Schulpflicht für Schüler, deren Eltern oder Erziehungsberechtigte im Kanton wohnhaft sind. 39)
2 Für die übrigen Schüler wird grundsätzlich ein Schulgeld erhoben, dessen Höhe vom Schulträger festgesetzt wird.
3 Das Schulgeld darf die durchschnittlichen Schülerkosten der be- treffenden Schulstufe nicht übersteigen.
4
... 68)
Art. 11 59)
Art. 12
1 Der Kanton richtet einen Dienst für Schul - und Erziehungsber ein. Der Abteilung
55) we rden Aufgaben des sozialen und jugendpsy chologischen Dienstes übertragen.
2 Der Dienst für Schul - und Erziehungsberatung steht der Schule, den Eltern und den Jugendlichen zur Verfügung.
3 Die Aufgaben, die Organisation und die Stellung der Dienststelle werden auf Antrag des Erziehungsrates durch Verordnung des Re- gierungsrates geregelt. Beginn und Dauer des Schuljahres, Ferien Unentgeltlich - keit des Unter - richtes, Schul - geld Sozialer und jugendpsycholo - gischer Dienst
2) durch besondere gesetzliche Erlasse 9) ge-
49) ht das Bun- Berufsberatung Private Schulen, privater Unterricht Private Sonderschulen Daten - sammlungen
Art. 15c 60)
Das Erziehungsdepartement kann Lehrpersonen aus wichtigen Gründen die Ausübung des Berufes im Kanton Schaffhausen unter- sagen, sofern dies aus Gründen des Kindesschutzes erforderlich ist. II. Recht auf Schul bildung sowie Schulpflicht
Art. 16
61)
1 Rechte und Pflichten der Schüler und Eltern bzw. Erziehungsbe- rechtigten gegenüber den öffentlichen Schulen ergeben sich: a) aus den Bildungszielen, b) aus der Schulpflicht, c) aus dem Recht auf Schulbildung.
2 Erziehungsberechtigte, welche ihren schulrechtlichen Pflichten nicht nachkommen, obwohl es ihnen den Umständen nach hätte zu- gemu tet werden können, werden mit Busse bis Fr. 1'000. - durch die zuständige Behörde bestraft. Die Erziehungsberechtigten sind vorab anzuhören.
Art. 16a Soweit besondere Bestimmungen über das Tätigwerden einer
Schulbehörde bzw. eines Schulleiters oder einer Schulleitung und die zu ergreifenden Massnahmen fehlen, ist diese befugt, unauf schiebbare schulische Massnahmen zu treffen, die notwendig sind, um im Einzelfall eine unzumutbare Störung des Schulbetriebs, na- mentlich bei erheblichen Gefährdungssituationen, zu vermeiden.
Art. 17
61)
1 Alle Kinder mit tatsächlichem Aufenthalt im Kanton unterstehen der Schulpflicht. Sie wird durch den vollständigen Besuch des Kinder- gartens, der Primarschule und der Sekundarstufe I absolviert und dauert grundsätzlich 11 Jahre.
2 Der Beginn der Schulpflicht kann um ein Jahr aufgeschoben wer- den.
3 Wer die Sekundarstufe I in weniger als 3 Jahren durchlauf und das Folgejahr einer höheren Schule nicht ordentlich abschliesst, muss die Sekundarstufe I bis zur Erfüllung der ordentlichen Schul- pflicht besuchen.
4 Der Erziehungsrat entscheidet über die Entlassung und den vorzei- tigen Ausschluss aus der Schulpflicht auf Antrag der zuständigen Schulbehörde bzw. Schulleitung. Der Klassenlehrer und die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sind anzuhören. 64) Untersagen der Unterrichts - berechtigung Rechte und Pflichten der Erziehungs - berechtigten 61) Unaufschieb - bare Mass - nahmen zum Schutz des Schulbetriebs 60) Schulpflicht 61)
rimarschule entspricht, le an und dauert in dungsfähigkeit erheblich benachteiligt oder in werden.
12) , sofern die Schulstufen 60) Erfüllung der Schulpflicht 61) Gleiche Bildungsmöglich- keiten beider Geschlechter, Recht auf Schulbildung und Stipendien
III. Die Schulen A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 20
1 Die Sc hulen erfüllen ihren Erziehungs - und Bildungsauftrag ge- meinsam mit den Eltern.
2 Die Zusammenarbeit zwischen Eltern, Schule und Schülern wird durch Dekret des Kantonsrates 11) 48) sowie durch Verordnung des Erziehungsrates geregelt.
Art. 21
1 Die Schulen fördern durch besondere Massnahmen Schüler, die in ihrer Lernfähigkeit benachteiligt sind.
2 Für Schüler der Primar- und Orientierungsschule, die dem Unter- richt in der Klasse auf die Dauer nicht zu folgen vermögen, werden Sonderklas sen eingerichtet.
3 Schüler, die in ihrer Lernfähigkeit benachteiligt sind (Sprachgebre- chen, Fremdsprachigkeit u.a.m.), werden durch besonderen Unter- richt gefördert.
4 Die Einrichtung von Sonderklassen und besonderem Unterricht so- wie das Zuweisungsverfahren werden durch Verordnung des Erzie- hungsrates geregelt. 13)
Art. 22
1 Lehrfächer, Lehrpläne, Lehrmittel und Stundentafeln werden durch Verordnung des Erziehungsrates bestimmt. 14)
2 Die Lehrpläne sind so zu gestalten, dass: a) Bildu ngswerte und Ausbildungsziele eine Ganzheit bilden, b) sie dem Entwicklungsstand der Schüler gerecht werden, c) die Lehrstoffe grundlegend und exemplarisch sind und der Welt, in der die Schüler leben, entsprechen, d) ein ausgewogenes Verhältnis zwischen geistiger, seelischer und körperlicher Förderung besteht, e) Bildungsgänge möglichst lange offen bleiben, f) sie innerhalb der einzelnen Schulstufen und bis zu den verschie- denen Schulabschlüssen auch der weiterführenden Schulen eine Einheit bilden. g) während der Primarschule und der Orientierungsschule ge haft nicht weniger als 259 Pflichtlektionen angeboten werden.
3 Für Knaben und Mädchen ist die gleiche Ausbildung anzubieten. Zusammenar - beit mit den Eltern Besondere Förderung Lehrfächer und Lehrpläne
e, erden. -, der Orien-
. Diese haben den Persönlichkeitsrechten der Schüler in- und Ver-
64) Lehrverfahren Unterrichts - und Lehrmittel Ordnungsbe - fugnis der Schule
Art. 26 64)
1 Jeder Schule steht eine Schulleitung oder ein Schulvorsteher vor.
2 Die Schulleitung oder der Schulvorsteher vertritt die Schule gegen- über den Eltern und den Schulbehörden; sie bzw. er ist dafür be- sorgt, dass der Unterricht den organisatorischen Bestimmungen ent- spricht, welche das Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen vorschreiben.
Art. 27 Der Erziehungsrat kann nach Anhörung der Schulbehörde, Lehrer
und Eltern die Bewilligung erteilen, neue Möglichkeiten der Schulbil- dung durch Schulversuche in einzelnen Schulen oder in Versuchs- klassen zu erproben. B. Der Kindergarten
Art. 28 Der Kindergarten unterstützt die Eltern in der Erfüllung der Erzie-
hungsaufgaben: er fördert die seelische, körperliche und geistige Entwicklung der Kinder und bereitet sie auf das Zusammenleben in der Schulgemeinschaft vor.
Art. 29 41)
Die Zahl der Kinder in einer Klasse darf in der Regel 22 nicht über- steigen.
Art. 30
1
... 62)
2 Die Gemeinden sind verpflichtet, Kindergärten einzurichten, wenn ein Bestand von mindestens 16 Kindern gesichert ist. Sie können bei geringerer Schülerzahl mit Bewilligung des Erziehungsdepartemen- tes
6) die Führung eines Kindergartens beschliessen.
Art. 31
1 Die Gemeinden können die Einrichtung und die Führung eines Kin- dergartens an Vereine oder an Private übertragen. Solche Kinder- gärten sind den gleichen Bedingungen und der gleichen Aufsicht un- terstellt wie die Kindergärten der Gemeinden.
2 Kindergärten, die nicht von der Gemeinde geführt werden, haben Anspruch auf die Leistungen der Gemeinden und des Kantons, Vertretung der Schule nach aussen 64) Schulversuche, Versuchs - klassen Aufgabe Schülerzahl Aufgabe der Gemeinden Private Kindergärten
derschulen asse 25 nicht übersteigen. 41) geregelt. ichen Lehrer erteilt. kennt - - und Berufsentscheidungen vorzuberei- Aufgabe Dauer Schüler Schülerzahl Klassen - unter richt Aufgabe
Art. 38
1 Der Unterricht an der Orientierungsschule umfasst drei Schuljahre. Er kann mit Genehmigung des Erziehungsdepartementes 6) Schuljahr erweitert werden, wenn das Bedürfnis nachgewiesen und ein Klassenbestand von mindestens zwölf Schülern gesichert ist.
2 Die vierte Kl asse ist ein Teil der öffentlichen Schule.
Art. 39
1 Die Orientierungsschule umfasst alle Schüler, die nicht in Sonder- schulen unterrichtet werden.
2 Die Schüler der Orientierungsschule werden nach Möglichkeit in der gleichen Schulanlage unterrichtet.
Art. 40
1 Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf in Realschulklassen in der Regel 20 und in Sekundarschulklassen nach Ablauf der Probezeit in der Regel 24 nicht übersteigen.
41)
2 Die Höchstzahl der Schüler in zusammengelegten Klassen, S derklassen und im Fachunterricht wird durch Dekret des Kantonsra- tes 11) 48) geregelt.
Art. 41
1 Die Orientierungsschule wird in den zwei Abteilungen Sekundar- schule und Realschule geführt. In der gleichen Schulanlage sollen sie in der Regel einer einheitlichen Leitung unterstehen.
2 Durch abteilungsübergreifenden Unterricht und gemeinsame Ver- anstaltungen ist der Kontakt unter den Schülern zu fördern.
Art. 42
1 Die Sekundarschule bereitet auf Berufe und Berufsschulen vor, eine anspruchsvollere Schulbildung voraussetzen.
2 Zur Gewährleistung der Vorbereitung auf die weiterführenden Mit- telschulen und auf Bildungsgänge mit erhöhten Anforderungen wird besonderer Vorbereitungsunterricht erteilt.
3 Die Organisation des besonderen Vorbereitungsunterrichtes wird durch Verordnung des Erziehungsrates geregelt.
4 Der Unterricht wird in der Regel von Lehrern mit besonderer Aus- bildung in bestimmten Fächergruppen erteilt. Dauer Schüler Schülerzahl Innere Gliederung Sekundarschule
54)
.
48) können an der Kantonsschule
39) rat 48) regelt durch Dekret 11) die Organisation, die Realschule Lehrpläne Aufgabe Schultypen Schülerzahl Fachunterricht
Art. 49 Die Schüler der Kantonsschule sind berechtigt, sich in einer Schü-
lerorganisation zusammenzuschliessen. Die Stellung, die Rechte und die Pflichten der Schülerorganisation werden durch Verordnung der Aufsichtskommission der Kantonsschule festgelegt.
Art. 50
1 Der Kanton übernimmt auf Antrag für Schüler mi t Wohnsitz im Kan- ton das Schulgeld für den Besuch: a) auswärtiger, öffentlicher Mittelschulen, die Maturitätstypen oder andere Ausbildungsgänge führen, welche durch die Schaffhau- b) von Seminaren für Handarbeits - und Haus wirtschaftslehrerin- nen, c) von Ausbildungsgängen, die durch Beschluss des Kantonsra- tes
48) an der Schaffhauser Kantonsschule aufgehoben werden.
2 Der Regierungsrat entscheidet, für welche Schulen das Schulgeld übernommen wird. 17) F. Mittelschule für Berufs tätige
Art. 51 Der Kantonsrat 48) kann durch Dekret Einrichtungen beschliessen
oder Vereinbarungen mit bestehenden Organisationen treffen, die der Mittelschulbildung für Berufstätige dienen. 18) G. Die Sonderschulen
Art. 52
1 Die Sonderschulen dienen der Erziehung und Bildung von Kindern, die in ihrer Bildungsfähigkeit erheblich benachteiligt oder in ihrer Ent- wicklung erheblich gefährdet sind. Die Sonderschulung soll die Kin- der befähigen, nach dem Mass ihrer Möglichkeiten an der Gemein- schaft und an der Gesellschaft teilzuhaben.
2 Sonderschulung wird – in der Regel auf Antrag der Eltern, der Klas- senlehrerin oder des Klassenlehrers oder der Abteilung Schulische Abklärung und Beratung – durch die Schulbehörde bzw. Schullei- tung ange ordnet. Die Eltern sind in jedem Fall zur Mitsprache be- rechtigt. Die Anordnung von Sonderschulung ist dem Erziehungsde- partement zur Genehmigung zu unterbreiten.
64) Schüler - organisation Schulgeld für auswärtige Schulen Zweiter Bildungsweg Aufgabe
die Organisation des Sonderschulwe- ) Sonderschulen stellen im Rahmen eines Leis- -, Therapie-, Förde- - sowie vor - htigen Alter bis zum vollendeten 20. Lebensjahr
48) kann durch Dekret die Einrichtung von Fortbil-
11)
61) rtschaftlichen Weiterbildung. Öffentliche Sonderschulen Fortbildungs - unterricht Erwachsenen - bildung und Elternschulung
die allgemeine Bildung von Erwachsenen zu vertiefen oder zu erwei- tern und die Lernbereitschaft zu fördern.
3 Einrichtungen der Erwachsenenbildung müssen allen Erwachse- nen zugänglich sein.
4 Durch die Elternschulung wird die Fähigkeit der Eltern gefördert, die Kinder in ihrer Entwicklung und in ihrem Bildungsgang zu unter- stützen. I. ...
68)
Art. 54a 68)
Art. 54b 68)
Art. 54c 68)
IV. Die Lehrer
Art. 55
1 Die Lehrer der öffentlichen Schulen sind Arbeitnehmer des Kan- tons.
2 Die Bestimmungen des Personalgesetzes
20) gelten sinngemäss für alle Lehrer, soweit das Schulgesetz keine besonderen Vorschrif- ten aufstellt.
Art. 56 -57 46)
Art. 58 47)
Voraussetzungen, Zuständigkeiten und Verfahren der Stellenbeset- zung werden durch Verordnung des Regierungsrates geregelt, so- weit sie nicht durch Dekret geregelt sind.
Art. 59
46)
Art. 60 Die Unterrichtsverpflichtung der Lehrer wird durch Dekret des K tonsrates 11) 48) bestimmt.
Art. 61 Die Lehrfreiheit ist im Rahmen des Schulgesetzes, der Dekrete, der
Verordnungen und der Lehrpläne gewährleistet. Arbeitgeber Besetzung der Lehrstellen Unterrichts - verpflichtung der Lehrer Lehrfreiheit
-, Erziehungs - und Berufswahl- - und Berufsberatungsstellen zusammenzuarbeiten. verpflichtet, in Konferenzen zu
11) 48) geregelt. - und die Schulbehörden bzw. die Schulleitung för-
64) - und Fachkenntnisse zu erneuern und zu erw eitern, Studien die Befähigung zu verschaffen, an Schulen,
6) kann i m Einverständnis mit dem errichtsverpflichtung entlasten ) Zusammenar - beit mit Eltern und Schulbe - hörden bzw. Schullei- tungen 64) Konferenzen Förderung der Fortbildung und Weiterbildung Fortbildung Weiterbildung Urlaubs - gewährung
V. Erziehungs- und Schulbehörden bzw. Schulleitung
64)
Art. 69
1 Das Erziehungs - und Schulwesen ist dem Erziehungsdepartement
6) unterstellt.
2 Der Regierungsrat ordnet Schulangelegenheiten, deren Regelung ihm durch dieses Gesetz oder durch die Dekrete des Kantonsrates ausdrücklich zugewiesen ist.
3 Der Regierungsrat genehmigt Verordnungen und Beschlüsse des Erziehungsrates, aus denen sich eine finanzielle Mehrbelastung ergibt.
4 Der Regierungsrat bewilligt auf Antrag der Schulträger und des Er- ziehungsrates die Einrichtung neuer Lehrstellen.
Art. 70
1 Die Aufsicht über das gesamte Schulwesen übt der Erziehungsrat aus. Er stellt zuhanden des Regierungsrates Anträge über die Ge- nehmigung von Regelungen in Schulangelegenheiten, aus denen sich finanzielle Mehrbelastungen ergeben. Im übrigen ist der Erzie- hungsrat abschliessend zuständig für den Erlass sämtlicher Ausfüh- rungsbestimmungen zum Schulgesetz, die nicht ausdrücklich durch dieses und durch die Dekrete des Kantonsrates 48) einer anderen In- stanz zugewiesen sind.
2 Der Erziehungsrat besteht aus dem Vorsteher des Erzie hungsde- partementes, dem Rektor der Pädagogischen Hochschule Schaff- hausen und neun weiteren vom Kantonsrat gewählten Mitgliedern. Vorsitzender ist der Erziehungsdirektor. Drei Mitglieder müssen Leh- rer der drei Schulstufen (Primarstufe, Sekundarstufe I, Mitt elschule) sein. Der Lehrerschaft der verschiedenen Schulstufen steht ein Vor- schlagsrecht zu. 70)
Art. 71 44)
1 Die unmittelbare Aufsicht über den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule übt die Schulbehörde bzw. Schulleitung aus. Die Schulbehörde bzw. Schulleitung sorgt für die Einrichtung und Führung der Schulen nach den einschlägigen Vorschrif
2 Die unmittelbare Aufsicht über die Schaffhauser Sonderschulen als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt übt der Sonderschulrat aus. In ihm sind unter anderem Gemeinden, Personal und Eltern an- gemessen vertreten. Wahlbehörde ist der Regier ungsrat. Erziehungs - departement 6) , Regierungsrat Erziehungsrat Schulbehör den bzw. Schul - leitung 64)
on Amtes wegen Mitglied der Schulbe- selbstständig wahrgenommen werden. efugnisse. der Gemein den, die träger ge- - Vertreter der Gemeinden, die nicht Schulort sind. Er ord- u
6) , dem Wahl der Schulbehörde Schulleitung; Übertragung von Befugnis - sen der Schul- behörde Zusammensetzung und Wahl der Sc hul behörden von gemeinsamen Schulen und von Kreisschulen Aufsichts - kommission der Kantonsschule
Rektor der Kantonsschule sowie aus mindestens sieben Mitgliedern und wird auf Vorschlag des Erziehungsrates durch den Regierungs- rat gewählt.
Art. 74a 68)
Art. 75
1 Der Lehrerschaft ist in der Schulbehörde bzw. in der Aufsichtskom- mission eine Vertretung einzuräumen.
2 Zahl, Wahlart und Stellung der Vert reter der Lehrerschaft werden durch den Schulträger geregelt.
Art. 76
1 Im Auftrag des Erziehungsrates beaufsichtigen Inspektoren die Schulen der Gemeinden, die Sonderschulen, den Unterricht an Pri- vatschulen und den privaten Unterricht.
2 Die Kantonsschule wird von ihrer Aufsichtskommission beaufsich- tigt.
70)
3 Aufgaben und Stellung der Inspektoren und der Aufsichtskommis- sion werden durch Dekret des Kantonsrates geregelt. 70)
Art. 77 Erziehungs - und Schulbehörden bzw . Schulleitungen sind verpflich-
tet, Eltern und Lehrer über wichtige Vorgänge im Schulwesen zu un- terrichten und ihnen die Möglichkeit zur Mitsprache zu geben. VI. Die Schullasten
Art. 78
1 Die Erstellung und der Unterhalt der Schulgebäude und der Turn- anlagen mit allen erforderlichen Einrichtungen sind Sache des Schulträgers.
2 Die Beiträge des Kantons an die Gemeinden und die Zweckver- bände 53) werden durch Gesetz 24) geregelt.
Art. 79
1 Die Besoldungen der Lehrer werden vom Kanton festgesetzt.
2 Die Besoldungen und die Aufwendungen für die Sozialversicherun- gen der Lehrer an Schulen, deren Schulträger der Kanton ist, bezahlt der Kanton. Vertretung der Lehrerschaft Inspektorat Informations - pflicht Schulanlagen Besoldungen
n-
53) sind, werden von den Gemeinden bezahlt.
47) rag in Abzug gebracht. Vergünstigungen der Gemein-
26) -
27) ten für die allgemeinen Lehr - und Unterrichtsmittel, für die
70) an den Sonderschulkosten in der Höhe ei- Lehrmittel, Schulbe- dürfnisse Sonderschulung
6 Entscheiden sich die Eltern bei der Platzierung ihres Kindes für eine teurere Sonderschulung in nerhalb oder ausserhalb des Kantons, ob- wohl ein Platz in einer vom Kanton unterstützten Sonderschule vor- handen wäre, so erbringt der Kanton höchstens die Leistungen, die er bei der Platzierung des Kindes in der letztgenannten Schule er- bringen müsste.
Art. 81a 28)
Der Regierungsrat kann im Geltungsbereich dieses Gesetzes sowie im nachobligatorischen Schulbereich mit anderen Kantonen oder Schulträgern über den Besuch von Schulen und über die Leistungen an die Betriebskosten Vereinbarungen abschliessen.
Art. 82 Die Fahrtkosten, die sich durch die Bildung von Schulkreisen für die
Schüler der Primarschule und der Orientierungsschule ergeben, werden von der Wohngemeinde übernommen.
Art. 83
1 Die Kosten f ür den Fortbildungsunterricht werden, soweit sie nicht durch die Beiträge des Bundes gedeckt sind, von den Gemeinden getragen.
2 Die Beiträge des Kantons und der Kursteilnehmer werden durch Dekret 11) geregelt.
Art. 84 61)
Die Kosten für ein e allfällige Versicherung der Schüler und der Leh- rer werden durch den Schulträger getragen.
Art. 85 29)
Die Kosten für den schulärztlichen Dienst, für den sozialen und ju- gendpsychologischen Dienst und für den pädagogisch- therapeuti- schen Die nst 57) werden vom Kanton getragen.
Art. 85a 29)
1 Die Kosten für die Zahnprophylaxe und die Zahnuntersuchung wer- den vom Kanton getragen.
2 An die Behandlungskosten werden Beiträge des Kantons ausge- richtet. Die sozialen Verhältnisse der Eltern sind insbesondere bei kieferorthopädischen Behandlungen zu berücksichtigen.
3 Die Beiträge des Kantons an die Behandlungskosten werden durch Dekret des Kantonsrates
48) geregelt.
30) Beitragsverein - barungen Fahrtkosten Fortbildungs - unterricht Versicherung Unentgeltliche kantonale Dienste Kostenregelung Schulzahnklinik
der Unterhalt der Kliniken ist Sache des Kan- ung werden vom Kanton, diejenigen
31) geregelt.
12) 48) geregelt.
48) kann Beiträge an private Schulen bewilligen, Gemeinde - eigene Dienste Elternschulung und Erwachsenen - bildung Fortbildung der Lehrer Stipendien Private Schulen
Art. 91
32)
1 Die Schullasten gemeinsamer Schulen oder von Kreisschulen kön- nen auf die Gemeinden verteilte werden. Das Schulgeld darf die durchschnittlichen Nettokosten pro Schüler der einzelnen Schulstu- fen der Schulträgergemeinde nicht übersteigen. Das gleiche gilt für Schüler, die in separaten Klassen besonders gefördert werden. Grundsätzlich gelten als Schullasten nur Ausgaben für den Betrieb der Schule, unter Ausschluss der Aufwendungen für Schulbauten und deren Verzinsung und Abschreibung.
2 Die betroffenen Gemeinden können abweichende Vereinbarungen abschliessen.
3 Ausnahmsweise kann der Regierungsrat auf Antrag einer Ge- meinde, unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen, insbeson- dere der finanziellen Verhältnisse, das Schulgeld gemäss Absatz 1 um höchstens 20 Prozent reduzieren oder erhöhen.
Art. 92 71)
1 Der Anteil des Kantons an den Ausgaben für die Kindergärten, die Primar- und die Orientierungsschulen, deren Träger die Gemeinden sind, beträgt 42,3 Prozent der Aufwendungen für die Lehrerbesol- dungen gemäss kantonalen Ansätzen, eingeschlossen die Arbeitge- berbeträge für Sozialversicherungen.
2 Aufwendungen für die Besoldung von Informatikverantwortlichen und pädagogischen ICT -Supportern sind vom Abs. 1 ausgenom- men.
Art. 92a 67)
1 Die Gemeinden tragen die Kosten der schulergänzenden Tages- strukturen.
2 Die Erziehungsberechtigten haben sich an den Kosten zu beteili- gen.
3 Der Kanton beteiligt sich an den Betreuungskosten in Form von Pauschalen pro Schüler, pro Tag und Angebot, sofern die kantona- len Vorgaben eingehalten sind.
4 Der Regierungsrat legt die Modalitäten zur Berechnung der Pau- schalen auf Antrag des Erziehungsrates in einer Verordnung fest. Die Berechnung der Pauschalen erfolgt auf der Grundlage der fol- genden Kostenverteilung: a) Beitrag Gemeinde und Erziehungsberechtigte: drei Viertel; b) Beitrag Kanton: ein Viertel. Verteilung der Schullasten bei gemeinsamen Schulen und Kreisschulen Beitragsleistung des Kantons Finanzierung der schulergän- zenden Tages- strukturen
und Rekurswesen beträgt 20 Tage.
48) zuständig, und Schlussbestimmungen
44) Beschwerde - und Rekurs - instanzen Kompetenzen des Kantons - rates 48) Anordnung von Ersatzmass- nahmen Ausführungs - bestimmungen
Art. 97 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle mit ihm in Wider-
spruch stehenden Erlasse aufgehoben, in sbesondere das Schulge- setz vom 5. Oktober 1925 sowie Art. 23 lit. a Ziffer 6 des Gemeinde- gesetzes
33)
.
Art. 98 34)
Art. 99
1 Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk durch den Regierungsrat stufenweise in Kraft gesetzt
35) . Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
36) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzu- nehmen.
2 Sofern das gleichzeitig mit diesem Gesetz der Volksabstimmung unterbreitete Verfassungsgesetz vom 23. Februar 1981 über die Än- derung der Art. 47 und 48 der Verfassung des Kantons Schaffhau- sen 37) verworfen wird, fällt dieses Gesetz dahin. Fussnoten:
1) Fassung gemäss G vom 5. November 1990, in Kraft getreten am
1. Januar 1991 (Amtsblatt 1991, S. 117).
2) SR 412.10.
3) SHR 412.100.
4) SHR 411.111.
5) Fassung gemäss D vom 24. März 1986, in Kraft getreten am 1.
1989 (Amtsblatt 1986, S. 303).
6) Fassung gemäss V vom 9. Dezember 1986, in Kraft getreten am
1. Januar 1987 (Amtsblatt 1986, S. 1043).
7) Fassung gemäss G vom 20. September 1993, in Kraft getreten am
1. Mai 1994 (Amtsblatt 1994, S. 275).
9) SHR 412.100, 412.101.
11) SHR 410.110.
12) SHR 416.010.
13) SHR 411.121.
14) Lehrpläne und Stundentafeln werden nicht mehr im Amtsblatt veröf- fentlicht und in die kantonale Gesetzessammlung und ins Rechtsbuch aufgenommen. Sie können auf dem Internet unter www.schule.sh.ch oder beim Erziehungsdepartement eingesehen werden (vgl.
1985, S. 104).
15) Fassung gemäss G vom 19. Dezember 1988, in Kraft getreten am
1. Januar 1990 (Amtsblatt 1988, S. 1373; 1989, S. 806).
16) SHR 411.101, 413.101.
17) SHR 413. 106 . Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten
411.222. Ja- Ja- t 1998, S. 1804). Au-
410.113. Au-
1984 (Amtsblatt Ja- des Oberseminars und des Kinder- Ja- und geän- Au- Ja-
1320). Ja- Januar G vom 3. Mai 2004, in Kraft getreten am 1. Januar
48) Fassung gemäss G vom 17. Mai 2004, in Kraft getreten am 1. tember 2004 (Amtsblatt 2004, S. 707, S. 1263).
49) Sonderschulen, die bis anhin nach Art. 15a dieses Gesetzes Gelder der öffentlichen Hand beanspruchen konnten, wird dieser Anspruch auf den 31. Juli 2005 entzogen, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Leistungsvereinbarung zustande gekommen ist (Übergangsbestim- mung gemäss G vom 19. Januar 2004, Amtsbl att 2004, S. 1319).
53) Fassung gemäss G vom 22. Januar 2007, in Kraft getreten am 1.
2007 (Amtsblatt 2007, S. 115, S. 900).
54) Fassung gemäss G vom 8. Mai 2006, in Kraft getreten am 1.
2007 (Amtsblatt 2006, S. 611, S. 1160).
55) Fassung ge mäss V vom 10. Juli 2007, in Kraft getreten am 1.
2008 (Amtsblatt 2007, S. 1025).
57) Fassung gemäss RRB vom 15. Dezember 2009, in Kraft getreten am
1. Februar 2010 (Amtsblatt 2009, S. 1922).
59) Aufgehoben durch G vom 21. Mai 2012, in Kraft getreten am 1.
2013 (Amtsblatt 2012, S. 1929, S. 1948).
60) Eingefügt durch G vom 20. Januar 2014, in Kraft getreten am 1. gust 2014 (Amtsblatt 2014, S. 131, S. 856).
61) Fassung gemäss G vom 20. Januar 2014, in Kraft getreten am 1. gust 2014 (Amtsblatt 2014, S. 131, S. 856).
62) Aufgehoben durch G vom 20. Januar 2014, in Kraft getreten am 1. gust 2014 (Amtsblatt 2014, S. 131, S. 856).
63) Eingefügt durch G vom 20. Januar 2014, in Kraft getreten am 1. gust 2014 (Amtsblatt 2014, S. 131, S. 856). Der Stichtag gemäss Art
17a Abs. 1 dieses Gesetzes für das Schuljahr 2014/2015 ist der
30. Juni 2014.
64) Fassung gemäss G vom 12. Dezember 2016, in Kraft getreten am
1. August 2017 (Amtsblatt 2016, S. 2027, Amtsblatt 2017, S. 560).
65) Eingefügt durch G vom 12. Dezember 2016, in Kraft getreten am
1. August 2017 (Amtsblatt 2016, S. 2027, Amtsblatt 2017, S. 560).
66) Fassung gemäss G vom 24. September 2017, in Kraft getreten am
1. Januar 2018 (Amtsblatt 2017, S. 1763, 1764).
67) Eingefü g t durch G vom 29. Mai 2017, in Kraft getreten am 1.
2019 (Amtsblatt 2018, S. 2021, S. 2006)
68) Aufgehoben durch G vom 2. Dezember 2019, in Kraft getreten am
1. August 2020 (Amtsblatt 2019, S. 2043, Amtsblatt 2020, S. 857).
69) Eingefügt durch G vom 2. Dezember 2019, in Kraft getreten am 1. gust 2020 (Amtsblatt 2019, S. 2043, Amtsblatt 2020, S. 857).
70) Fassung gemäss G vom 2. Dezember 2019, in Kraft getreten am
1. August 2020 (Amtsblatt 2019, S. 2043, Amtsblatt 2020, S. 857).
71) Fassung gemäss G vom 9. November 2020, in Kraft getreten am
1. Januar 2021 (Amtsblatt 2020 S. 1963, Amtsblatt 2021, S. 322).
Schulgesetz
der Er- körperlichen Erziehung fördert sie die Gewandtheit Geltungsbereich Aufgabe der Schulen Bildungsziele
5 Mit der musisch -schöpferischen Erziehung weckt die Schule Inte- resse und Verständnis für die künstlerischen Werte und Aussagen, fördert und erweitert sie die Kräfte der Fantasie und die individuellen Ausdrucksmöglichkeiten.
Art. 4
1 Als öffentliche Schulen im Sinne des Schulgesetzes gelten: a) der Kindergarten b) die Primarschule (inkl. Sonderklassen) c) die Orientierungsschule (inkl. Sonderklassen) d) die Kantonsschule e) die Sonderschulen i m Sinne von Art. 52a dieses Gesetzes f) ...
68)
2 Das Berufsschulwesen wird aufgrund des Bundesgesetzes über die Berufsbildung 2) durch besondere gesetzliche Erlasse 3) gelt.
2 bis Das Hochschulwesen wird durch das Hochschulgesetz gere- gelt.
69)
3 Der Begriff Sekundarstufe I wird dem Begriff Orientierungsschule gleichgestellt.
60)
Art. 5
1 Als Schulträger gilt das Gemeinwesen, das für die Einrichtung und die Führung der Schulen nach den gesetzlichen Bestimmungen ver- antwortlich ist.
2 Sc hulträger des Kindergartens und der Primarschule sind die Ge- meinden.
3 Schulträger der Orientierungsschule und der Sonderklassen sind die Schulortsgemeinden. Das Einzugsgebiet der Schulortsgemeinde ist der Schulkreis. Die Gemeinden des Schulkreises können Einrichtung und Führung einer gemeinsamen Schule zusammen- schliessen.
4 Schulträger der Kantonsschule ist der Kanton.
5 Schulträger der Sonderschulen im Sinne von Art. 52a dieses Ge- setzes ist der Kanton.
44)
6
...
68)
Art. 5a
67)
1 Die Gemeinden können Schülern der Primarstufe und der Sekun- darstufe I bedarfsgerechte schulergänzende Tagesstrukturen zur Verfügung stellen. Die öffentlichen Schulen Schulträger Schulergän- zende Tages- strukturen
s Erziehungsrates durch den
4)
. Die Gemeinden sind anzuhören. er gemeinsamen Schule zu- nde sind zulässig, wenn Zweckverbände
53) erfolgen. mung - und Orientierungsschulen oder deren Klas- Schüler an eine
61) Schulkreise Gemeinsame Schulen Aufhebung von Schulen oder Klassen von Schulen
Art. 9
1 Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Septem- ber. 70)
2 Die Dauer der Schulferien beträgt jährlich zwölf Wochen. Die Schul- behörden sind berechtigt, zur Durchführung von Schullagern und Sporttagen die Feriendauer auf 13 Wochen auszudehnen. 70)
3 Das Erziehungsdepartement
6) regelt in Verbindung mit den Schul- behörden den Zeitpunkt des Schuljahresbeginns und die Verteilung der Ferien.
4
...
68)
Art. 10
1 Der Unterricht an den öffentlichen Schulen ist unentgeltlich: a) während der Dauer der Schulpflicht für Schüler mit tatsächlichem Aufenthalt im Kanton, b) ausserhalb der Dauer der Schulpflicht für Schüler, deren Eltern oder Erziehungsberechtigte im Kanton wohnhaft sind.
39)
2 Für die übrigen Schüler wird grundsätzli ch ein Schulgeld erhoben, dessen Höhe vom Schulträger festgesetzt wird.
3 Das Schulgeld darf die durchschnittlichen Schülerkosten der be- treffenden Schulstufe nicht übersteigen.
4
... 68)
Art. 11
59)
Art. 12
1 Der Kanton richtet einen Dienst für Schul - und Erziehungsberatung ein. Der Abteilung
55) we rden Aufgaben des sozialen und jugendpsy chologischen Dienstes übertragen.
2 Der Dienst für Schul - und Erziehungsberatung steht der Schule, den Eltern und den Jugendlichen zur Verfügung.
3 Die Aufgaben, die Organisation und die Stellung der Dienststelle werden auf Antrag des Erziehungsrates durch Verordnung des Re- gierungsrates geregelt. Beginn und Dauer des Schuljahres, Ferien Unentgeltlich - keit des Unter - richtes, Schul - geld Sozialer und jugendpsycholo - gischer Dienst
Bundesgesetzes
2) durch besondere gesetzliche Erlasse
9) ge- - / Begab- d transparent aufgezeigt; ür obligatorisch erklärten Lehrmittel werden Berufsberatung Private Schulen
b) Beratung und Unterstützung bei einer Hör - oder Sehbehinde- rung; c) Information und Beratung durch die Fachstelle für Begabungs und Begabtenförderung. Die Teilnahme an einem durch die Fachstelle durchgeführten Gruppenunterricht von hochbegabten Kindern ist möglich, sofern freie Plätze vorhanden sind; d) Abklärungen und Beratungen durch die Abteilung Schulische Ab- klärung und Beratung; e) Beratung und Begleitung durch den Kinder - und Jugenddienst; f) Berufs -, Studien - und Laufbahnberatung inkl. Case Management Berufsbildung; g) Angebote im Bereich der Zahnprävention h) Verkehrskunde- und Präventionsunterricht durch die Polizei.
5 Für die Inanspruchnahme und Durchführung der in Abs. 4 genann- ten Angebote und Dienstleistungen sind die privaten Schulen und die Erziehungsberechtigten verantwortlich.
6 Für die Aufsicht ist das kantonale Schulinspektorat zuständig. Wer- den Mängel oder Missstände festgestellt, kann das kantonale Schu- linspektorat die Bewilligung mit Auflagen verbinden oder Massnah- men anordnen. Werden Auflagen nicht eingehalten oder Massnah- men nicht umgesetzt oder werden schwerwi egende Mängel oder Missstände festgestellt, entzieht der Erziehungsrat die Bewilligung auf Antrag des kantonalen Schulinspektorats.
7 Der Erziehungsrat regelt die Einzelheiten zu den Bewilligungsvo- raussetzungen, zum Verfahren und zur Aufsicht in einer Ver ordnung.
Art. 14b
73)
1 Als privater Unterricht gilt die Unterrichtung während mehr als sechs Monaten der im eigenen Haushalt lebenden Kinder zur Erfül- lung der Schulpflicht. Es dürfen nicht mehr als fünf Kinder gleichzei- tig unterrichtet werden, ausser sie stammen aus derselben F
2 Privater Unterricht bedarf der vorgängigen Bewilligung durch das Erziehungsdepartement und steht unter staatlicher Aufsicht. Er wird unter den folgenden Voraussetzungen erteilt: a) Die Erreichung der Bildungsziele der öffentlichen Schule ist ge- wä hrleistet. Eine entsprechende Planung ist vorzulegen; b) Der Anschluss an das nächste Bildungsangebot ist gesichert. Der für die öffentliche Schule vorgeschriebene Lehrplan ist mas- sgebend; c) Der private Unterricht ist mit dem Kindeswohl vereinbar; d) Die unterrichtende Person muss über ein von der EDK anerkann- tes Lehrdiplom verfügen; Privater Unter- richt
den ntgeltlich Zugang: - oder Sehbehinde- - - und Jugenddienst; -, Studien - und Laufbahnberatung inkl. Case Management gestellt, entzieht das Vorübergehen- der privater Unterricht
2 Er muss den Bild ungszielen der öffentlichen Schule genügen und steht unter staatlicher Aufsicht.
3 Jedes Kind hat während der obligatorischen Schulzeit Anspruch auf maximal zweimal vorübergehenden privaten Unterricht. Beträgt der Zeitraum dazwischen weniger als sechs Monate, gelten die Best- immungen betreffend den privaten Unterricht.
4 Der Erziehungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
Art. 15 74)
Art. 15a 44) 49)
1 Der Erziehungsrat kann einer bewilligten privaten Sonderschule über die Bewilligung hinaus die Berechtigung zuerkennen, Gelder der öffentlichen Hand zu beanspruchen, wenn: a) ihr Angebot einem ausgewiesenen öffentlichen Bedürfnis ent- spricht und nicht einen unverhältnismässig hohen Aufwand erfor- dert; b) sie grundsätzlich allen Bevölkerungskreisen offen steht.
2 Voraussetzungen und Umfang der Unterstützung richten sich sinn- gemäss nach den für die öffentlichen Sonderschulen geltenden Re- gelungen. Die Einzelheiten werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen der Schule und dem Erziehungsdepartement geregelt, die der Genehmigung durch den Regierungsrat bedarf.
Art. 15b
60)
1 Die Mitglieder einer Schulbehörde, die in ihrem Dienst stehenden Personen sowie Personen, welche mit Aufgaben des Erziehungsde- partements betraut werden, sind berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Tätigkeit notwendigen Daten zu erheben und zu bearbeiten. Diese können sich dazu den Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung bedienen.
2 Die Bearbeitung, insbesondere die Bekanntgabe von Personenda- ten, sowie das Einsichtsrecht richten sich nach den Bestimmungen der kantonalen Datenschutzgesetzgebung, soweit nic ht das Bun- desrecht oder ein Spezialgesetz etwas anderes vorsehen.
Art. 15c
60) Das Erziehungsdepartement kann Lehrpersonen aus wichtigen Gründen die Ausübung des Berufes im Kanton Schaffhausen unter- sagen, sofern die s aus Gründen des Kindesschutzes erforderlich ist. Private Sonderschulen Daten - sammlungen Untersagen der Unterrichts - berechtigung
bildung sowie Schulpflicht
61) - durch die - zu treffen, die notwendig sind,
64)
64) Rechte und Pflichten der Erziehungs - berechtigten
61) Unaufschieb - bare Mass - nahmen zum Schutz des Schulbetriebs
60) Schulpflicht
61) Schulstufen
60)
2 Die Primarschule dauert in der Regel sechs Jahre. Kinder, deren Entwicklu ngsstand den Anforderungen der Primarschule entspricht, werden auf Antrag der Erziehungsberechtigten nach Beendigung ei- nes Kindergartenjahres in die Primarschule aufgenommen.
3 Die Sekundarstufe I, welche sich in die Realschule und die Sekun- darschule gliedert, schliesst an die Primarschule an und dauert in der Regel drei Jahre.
4 Der Kindergarten und die Primarschule entsprechen der Primar- stufe im Sinne von Art. 6 der Interkantonalen Vereinbarung vom 27. September 2009 über die Harmonisierung der Volksschul moS -Konkordat).
Art. 18
61)
1 Die Kinder erfüllen ihre Schulpflicht durch den Besuch der öffentli- chen Schulen. Verantwortlich für die Erfüllung sind die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten.
2 Die Kinder erfüllen ihre S chulpflicht an der Schule ihres Wohnortes bzw. des Schulkreises, zu dem ihr Wohnort gehört. Besondere Fälle und die entsprechenden Entschädigungsansprüche werden durch Dekret des Kantonsrates geregelt.
3 Kinder, die in ihrer Bildungsfähigkeit erheblich benachteiligt oder in ihrer Entwicklung erheblich gefährdet sind, erfüllen ihre Schulpflicht in Sonderschulen.
4 Die Schulpflicht kann auch durch den Besuch bewilligter privater Schulen oder bewilligten privaten Unterrichts erfüllt werden.
Art. 19
1 Die beiden Geschlechter haben Anspruch auf gleiche Bildungs- möglichkeiten.
2 Die Schüler mit tatsächlichem Aufenthalt im Kanton haben An- spruch darauf, dass sie, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmun- gen und Vorschriften, an den öffentlichen Schulen unterrichtet wer- den.
3 Nach Erfüllen der Schulpflicht oder beim Besuch einer Mittelschule haben die im Kanton wohnhaften Schüler Anspruch auf Ausbil- dungsbeiträge im Rahmen des Stipendi endekretes 12) , sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse und die persönliche Eignung die Ge- währung solcher Beiträge rechtfertigen. Erfüllung der Schulpflicht
61) Gleiche Bildungsmöglich- keiten beider Geschlechter, Recht auf Schulbildung und Stipendien
- und Bildungsauftrag ge-
11) 48) sowie durch Verordnung des und Orientierungsschule, die dem Unter- die in ihrer Lernfähigkeit benachteiligt sind (Sprachgebre- Erzie-
13)
14) eine Ganzheit bilden, örderung besteht, und der Orientierungsschule ge samt-
66)
15) Zusammenar - beit mit den Eltern Besondere Förderung Lehrfächer und Lehrpläne
Art. 23
1 Die Lehrverfahren müssen darauf ausgerichtet sein, dass a) die S chüler zu selbständigem Lernen angeleitet werden, b) sinnvolle Beweggründe zum Lernen entstehen, c) die Förderung verschiedenartiger Lernfähigkeit möglich ist.
2 Der Unterricht kann erteilt werden: a) als Unterricht in der ganzen Klasse, b) in Abteilungen einer Klasse, c) als Gruppenunterricht, d) als abteilungsübergreifender Unterricht, e) als klassenübergreifender Unterricht, f) als fächerübergreifender Unterricht.
3 Ausser dem Unterricht in den Pflichtfächern kann Unterricht in Wahlfächern und in fakultativen Fächern erteilt werden.
Art. 24
1 Die Schulträger sind verpflichtet, den Schulen die allgemeinen Un- terrichts - und Lehrmittel zur Verfügung zu stellen. Sie beschaffen die persönlichen Lehrmittel und Schulmaterialien der Primar -, der Orien- tierungs - und der Sonderschulen.
2 Der Kanton führt zur Beschaffung von Lehrmitteln und Lehrmaterial einen Lehrmittelverlag.
Art. 25
1 Die Schüler unterstehen während der Zeit des Unterrichts, wäh- rend Schulveranstaltungen, auf dem Schulareal und auf dem Schul- weg der Ordnungsbefugnis der Schule.
2 Für die öffentlichen Schulen erlässt der Erziehungsrat Schulord- nungen
16)
. Diese haben den Persönlichkeitsrechten der Schüler in- nerhalb der Schule Rechnung zu tragen. Notwendige Strafen und disziplinarische Massnahmen sind erzieherisch sinnvoll zu gestal- ten.
3 Die Schulordnungen regeln u.a. das Absenzenwesen und die Höhe der durch die Schulbehörden bzw. Schulleitung oder die Aufsichts- kommissionen auszufällenden Bussen für unentschuldigte Ver- säumnisse. Schwere Fälle werden auf Antrag der Schulbehörde bzw. Schulleitung durch das Erziehungsdepartement der zuständi- gen kantonalen Behörde zur Bestrafung mit Busse überwiesen. Lehrverfahren Unterrichts - und Lehrmittel Ordnungsbe - fugnis der Schule
steht eine Schulleitung oder ein Schulvorsteher vor. versuche in einzelnen Schulen oder in Versuchs- Vertretung der Schule nach aussen
64) Schulversuche, Versuchs - klassen Aufgabe Schülerzahl Aufgabe der Gemeinden Aufgabe
Art. 33 Die Primarschule umfasst sechs Schuljahre.
Art. 34
1 Die Primarschule umfasst alle Schüler, die nicht in Sonderschulen unterrichtet werden.
2 Der Unterricht für die Schüler der Sonderklassen berücksichtigt die besonderen Möglichkeiten dieser Schüler.
Art. 35
1 Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf in der Regel in der ersten bis s echsten Klasse 25 nicht übersteigen. 41)
2 Die Höchstzahl der Schüler in zusammengelegten Klassen, Son- derklassen und im Fachunterricht wird durch Dekret des Kantonsra- tes 11) 48) geregelt.
Art. 36 Der gesamte Unterricht wird in der Regel vom gleichen Lehrer erteilt.
D. Die Orientierungsschule
Art. 37
1 Die Orientierungsschule erweitert, aufbauend auf den Grund nissen und den Grundfertigkeiten, den Bildungsbereich der Schüler.
2 Sie fördert die Schüler darin, Sachverhalte und Probleme zu erken- nen, sich mit ihnen auseinanderzusetzen und Entscheidungen zu treffen.
3 Sie ermöglicht es den Schülern, ihre Fähigkeiten zu erfahren und zu entwickeln, um Bildungs - und Berufsentscheidungen vorzuberei- ten.
Art. 38
1 Der Unterrich t an der Orientierungsschule umfasst drei Schuljahre. Er kann mit Genehmigung des Erziehungsdepartementes 6) Schuljahr erweitert werden, wenn das Bedürfnis nachgewiesen und ein Klassenbestand von mindestens zwölf Schülern gesichert ist.
2 Die viert e Klasse ist ein Teil der öffentlichen Schule. Dauer Schüler Schülerzahl Klassen - unter richt Aufgabe Dauer
chtet.
41) geregelt. or, die sonderen Vorbereitungsunterrichtes wird Schüler Schülerzahl Innere Gliederung Sekundarschule Realschule
Art. 44 Die Lehrpläne der beiden Abteilungen müssen den Leistungsmög-
lichkeiten der Schüler angemessen sein und den besonderen Bega- bungen gerecht werden. E. Die Kantonsschule
Art. 45 Die Kantonsschule vermittelt den Schülern die Bildung, die Voraus-
setzung ist: a) für die Zulassung an die Hochschulen, b) ... 40) c) für die Zulassung zu Ausbildungsgängen, die eine erweiterte Schulbildung erfordern.
Art. 46
1 Die Abteilungen der Kantonsschule Schaffhausen sind: 54) a) die Maturitätsschule, b) die Fachmittelschule .
2 Durch Dekret des Kantonsrates 48) können an der Kantonsschule weitere Abteilungen eingerichtet oder bestehende ganz oder vo- rübergehend aufgehoben werden. 39)
3 Der Kanton srat
48) regelt durch Dekret
11) die Organisation, die Dauer und die Aufnahmebedingungen an der Kantonsschule. Ein- zelheiten regelt der Regierungsrat durch Verordnung.
Art. 47 Die Höchstzahl der Schüler in einer Klasse darf nach Ablauf der Pro-
bezeit in der Regel 25 nicht übersteigen.
Art. 48 39)
Der Unterricht an der Kantonsschule ist Fachunterricht.
Art. 49 Die Schüler der Kantonsschule sind berechtigt, sich in einer Schü-
lerorganisation zusammenzuschliessen. Die Stellung, die Rechte und die Pflichten der Schülerorganisation werden durch Verordnung der Aufsichtskommission der Kantonsschule festgelegt. Lehrpläne A ufgabe Schultypen Schülerzahl Fachunterricht Schüler - organisation
- und Hauswirtschaftslehrerin-
17)
48) kann durch Dekret Einrichtungen beschliessen
18) der Gesellschaft teilzuhaben. in der Regel auf Antrag der Eltern, der Klas- – durch die Schulbehörde bzw. Schullei- tern sind in jedem Fall zur Mitsprache be-
64) ) Schulgeld für auswärtige Schulen Zweite r Bildungsweg Aufgabe Öffentliche Sonderschulen
öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersön- lichkeit und Sitz in Schaffhausen geführt.
2 Die Schaffhauser Sonderschulen stellen im Rahmen eines Leis- tungsauftrages ein breit gefächertes Schulungs -, Therapie-, Förde- rungs - und Betreuungsangebot zur Verfügung, das die Bedürfnisse all er nach diesem Gesetz berechtigten Kinder im schul - sowie vor und nachschulpflichtigen Alter bis zum vollendeten 20. Lebensjahr so weit wie möglich berücksichtigt. Das Angebot ist im Sinne von Art.
10 dieses Gesetzes grundsätzlich unentgeltlich und steht allen Kin- dern offen, die im Kanton üblicherweise schulpflichtig sind.
3 Der Kanton stellt die Erfüllung von Bedürfnissen, welche die Schaff- hauser Sonderschulen nicht abdecken, durch den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Schulträgern nach Art. 15a oder durch die Übernahme der Kosten auswärtiger Institutionen sicher. H. Fortbildungsunterricht, Erwachsenenbildung und Elternschulung
Art. 53
1 Der Kantonsrat
48) kann durch Dekret die Einrichtung von Fortbil- dungsunterricht beschliessen.
11)
2 Fortbildungsunterricht dient: a) der ergänzenden Bildung von Jugendlichen, die nach der Been- digung der Schulpflicht nicht in eine Berufslehre eintreten oder keine weiterführenden Schulen besuchen, b) der hauswirtschaftlichen Ausbildung, soweit sie nicht im Rah men der Schulpflicht abgeschlossen wurde,
61) c) der freiwilligen hauswirtschaftlichen Weiterbildung.
Art. 54
1 Der Kanton und die Gemeinden fördern die Erwachsenenbildung und die Elternschulung.
2 Zur Erwachsenenbildung im Sinne des Schulgesetzes gehören die allgemeine Bildung von Erwachsenen zu vertiefen oder zu erwei- tern und die Lernbereitschaft zu fördern.
3 Einrichtungen der Erwac hsenenbildung müssen allen Erwachse- nen zugänglich sein.
4 Durch die Elternschulung wird die Fähigkeit der Eltern gefördert, die Kinder in ihrer Entwicklung und in ihrem Bildungsgang zu unter- stützen. Fortbildungs - unterricht Erwachsenen - bildung und Elternschulung
20) gelten sinngemäss
46)
11) 48) bestimmt. -, Erziehungs - und Berufswahl- - und Berufsberatungsstellen zusammenzuarbeiten. Arbeitgeber Besetzung der Lehrstellen Unterrichts - verpflichtun g der Lehrer Lehrfreiheit Zusammenar - beit mit Eltern und Schulbe - hörden bzw. gen
64)
Art. 63
1 Die Lehrerschaft ist berechtigt und verpflichtet, in Konferenzen zu Schulangelegenheiten und Erziehungsfragen Stellung zu nehmen.
2 Die Einrichtung, die Stellung und die Befugnisse der einzelnen Konferenzen werden durch Dekret des Kantonsrates
11) 48) geregelt.
Art. 64 Die Erziehungs - und die Schulbehörden bzw. die Schulleitung för-
dern die Fortbildung und die Weiterbildung der Lehrer.
64)
Art. 65
1 Fo rtbildung ist dazu bestimmt: a) Berufs - und Fachkenntnisse zu erneuern und zu erweitern, b) Einblicke in andere praktische und geistige Bereiche zu gewin- nen.
2 Der Erziehungsrat kann Lehrer verpflichten, Fortbildungskurse zu besuchen.
Art. 66 Weite rbildung ist dazu bestimmt, dem Lehrer durch ergänzende oder
zusätzliche Studien die Befähigung zu verschaffen, an Schulen, Schulabteilungen, Klassen oder in Fächern zu unterrichten, die er- weiterte, besondere oder zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten vor aussetzen.
Art. 67 Das Erziehungsdepartement
6) kann im Einverständnis mit dem Schulträger Lehrer von ihrer Unt errichtsverpflichtung entlasten oder beurlauben.
Art. 68
46 ) Konferenzen Förderung der Fortbildung und Weiterbildung Fortbildung Weiterbildung Urlaubs - gewährung
und Schulbehörden bzw.
64) - und Schulwesen ist dem Erziehungsdeparte-
48) ng neuer Lehrstellen. astungen ergeben. Im übrigen ist der Erzie-
48) einer anderen In- nd.
70) ten, die Primarschule
64) Erziehungs - departement
6) , Regierungsrat Erziehungsrat Schulbehör den bzw. Schul - leitung 64)
Art. 72
61) Die Schulbehörde und deren Präsident werden gemäss den Bestim- mungen des Wahlgesetzes durch die Gemeinde gewählt. Sie be- steht aus mindestens drei Mitgliedern. Ein Mitglied des Gemeinde- rates ist als Schulreferent von Amtes wegen Mitglied der Schulbe- hörde.
Art. 72a
65)
1 Die Gemeinden können vorsehen, dass nach Massgabe des kan- tonalen Rechts Befugnisse der Schulbehörden von einer Schullei- tung der Gemeinden selbstständig wahrgenommen werden.
2 Sind die vom übergeordneten Recht bestimmten Befugnisse an eine Schulleitung übertragen, so entfallen die entsprechenden Be- fugnisse der Schulbehörde. Jede Schulleitung gemäss Abs. 1 ver- fügt einheitlich über dieselben Befugnisse.
3 Die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen der Mitglieder der Schulleitung werden in einer Verordnung des Erziehungsrates festgelegt.
4 Können die Befugnisse aus wichtigen Gründen von einem Schullei- tungsmitglied nicht ausgeübt werden, so nimmt ein anderes Schul- leitungsmitglied derselben Gemeinde stellvertretend die Befugnisse wahr. Ist eine Stellvertretung ausgeschlossen oder nicht vorhanden, fällt die Zuständigkeit an die Schulbehörde zurück.
Art. 73
1 In Schulkreisen haben die Gemeinden, die nicht Schulort sind, zu- sammen Anspruch auf mindestens einen Vertreter in der Schulbe- hörde der Schulträgergemeinde. Die Vertreter der Gemein nicht Schulort sind, haben in der Schulbehörde der Schul träger meinde lediglich in Belangen des Schulkreises Stimmrecht.
2 Der Regierungsrat bestimmt in jedem Schulkreis für die Schulbe- hör de der Schulträgergemeinde die Sitzzahl der Schulträgergemein de und der Vertreter der Gemeinden, die nicht Schulort sind. Er ord- net das Wahlverfahren für die Vertreter der Gemeinden, die nicht Schulort sind.
3 Die Zusammensetzung der Schulbehörde einer gemeinsamen Schule und deren Wahl sind in der Vereinbarung des Verbandes zu regeln.
Art. 74 Für die Kantonsschule besteht eine Aufsichtskommission; sie be-
steht aus dem Vorsteher des Erziehungsdepartementes
6) Wahl der Schulbehörde Schulleitung; Übertragung von Befugnis - sen der Schul- behörde Zusammensetzung und Wahl der Schul behörden von gemeinsamen Schulen und von Kreis schulen Aufsichts - kommission der Kantonsschule
egierungs- ulträger geregelt.
70) - und Schulbehörden bzw . Schulleitungen sind verpflich-
64)
24) geregelt.
47) Vertretung der Lehrerschaft Inspektorat Informations - pflicht Schulanlagen Besoldungen
3 Die Besoldungen und die Aufwendungen für die Sozialversicherun- gen der Lehrer an Schulen, deren Schulträger die Gemeinden oder Zweckverbände 53) sind, werden von den Gemeinden bezahlt.
4 Die Gemeinden können Zulagen auf den kantonalen Ansätzen gewähren. Über 5 Prozent hinausgehende Zulagen werden beim Kantonsbeitrag in Abzug gebrac ht. Vergünstigungen der Gemein- den gelten als Zulagen.
26)
5 Zusätzlich können die Gemeinden einzelne Lehrkräfte für Leis tungs - und andere Administrativtätigkeiten separat entschädigen.
Art. 80
1 Die Kosten für die allgeme inen Lehr - und Unterrichtsmittel, für die laufenden Schulbedürfnisse sowie für die persönlichen Lehrmittel und die Schulmaterialien an Schulen, deren Träger die Gemeinden sind, werden von den Gemeinden getragen.
2 Die Kosten für die allgemeinen Lehrmittel und andere Hilfsmittel des Unterrichts sowie für die laufenden Schulbedürfnisse an der Kantonsschule trägt der Kanton. Die Kosten für die persönlichen Lehrmittel werden von den Schülern getragen. 70)
Art. 81
44)
1 Die Kosten für die von der zuständigen Behörde angeordnete Son- derschulung sowie für weitere Angebote der Sonderschulinstitutio- nen gemäss Leistungsvereinbarung werden vom Kanton getragen, soweit sie nicht durch anderweitige Beiträge gedeckt sind. Der Re- gierungsrat erlässt auf dem Verordnungsweg die notwendigen er- gänzenden Bestimmungen.
2 Das Erziehungsdepartement schliesst mit den Schaffhauser Son- derschulen eine Leistungsvereinbarung ab, in der die zu erbringen- den Leistungen und deren Abgeltung durch den Kanton geregelt werden. Sie bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.
3 Der Kanton haftet subsidiär für die Verbindlichkeiten der Schaff- hauser Sonderschulen.
4 Die Gemeinde, in der das Kind üblicherweise die Schulpflicht erfül- len würde, beteiligt sich an den Sonderschulkosten in der Höhe ei- nes Schulgeldes nach Art. 91 dieses Gesetzes. Das Erziehungsde- partement setzt diesen Beitrag fest.
5 Die Eltern leisten einen angemessenen Beitrag an die Kosten für Unterkunft und Verpflegung gemäss Ansätzen des Erziehungsde- partementes. Für freiwillig beanspruchte Leistungen können weitere Beiträge verlangt werden. Das Erziehungsdepartement legt die Rah- menbedingungen fest. Lehrmittel, Schulbe- dürfnisse Sonderschulung
nerhalb oder ausserhalb des Kantons, ob- ür den Fortbildungsunterricht werden, soweit sie nicht geregelt. e allfällige Versicherung der Schüler und der Leh- therapeuti- nst
57) werden vom Kanton getragen.
48) geregelt.
30) Beitragsverein - barungen Fahrtkosten Fortbildungs - unterricht Versicherung Unentgeltliche kantonale Dienste Kostenregelung Schulzahnklinik
4 Die Erneuerung und der Unterhalt der Kliniken ist Sache des Kan- tons.
42)
5 Der Regierungsrat kann die Aufhebung bestehender Gemeindekli- niken und die Bildung von Regionalkliniken in Absprache mit den betroffenen Gemeinden anordnen. Er regelt nötigenfalls die Auftei- lung der Kosten zwischen den Gemeinden.
Art. 86 Die Kosten gemeindeeigener Dienste werden von den Gemeinden
getragen. Diese können Elternbeiträge erheben.
Art. 87
1 Die Kosten für die Elternschu lung werden vom Kanton, diejenigen für die Erwachsenenbildung vom Kanton und den Kursteilnehmern getragen.
2 Über die Beitragsberechtigung der Kurse für die Erwachsenenbil- dung befindet der Regierungsrat im Rahmen der im Voranschlag be- willigten Mittel.
3 Die Kostenbeteiligung der Kursteilnehmer wird durch Verordnung des Regierungsrates geregelt.
Art. 88
1 Der Kanton trägt die Kosten für die obligatorische Fortbildung der Lehrer.
2 Die Beiträge des Kantons an die Kosten der freiwilligen Fortbildung werden durch Verordnung des Regierungsrates
31) geregelt.
Art. 89 Der Kanton kann durch Stipendien, soweit notwendig, Beiträge an
die Ausbildungskosten leisten. Das Stipendienwesen wird durch Dekret des Kantonsrates
12) 48) geregelt.
Art. 90 Der Kantonsrat
48) kann Beiträge an private Schulen bewilligen, wenn sie Bildungsaufgaben erfüllen, die durch öffentliche Schulen nicht übernommen werden. Gemeinde - eigene Dienste Elternschulung und Erwachsenen - bildung Fortbildung der Lehrer Stipendien Private Schulen
gleiche gilt für -Supportern sind vom Abs. 1 ausgenom- die kantona- Verteilung der Schullasten bei gemeinsamen Schulen und Kreisschulen Beitragsleistung des Kantons Finanzierung der schulergän- zenden Tages- strukturen
5 Die Gemeinden sind frei in der Tarifgestaltung. Die finanziellen Ver- hältnisse der Erziehungsberechtigten können dabei berücksichtigt werden. VII. Beschwerde- und Rekurswesen
Art. 93
1 Der Erziehungsrat entscheidet alle Rekurse und Beschwerden in Schulangelegenheiten, die bereits von einer untergeordneten Be- hörde beurteilt worden sind, in letzter Instanz. Vorbehalten bleibt die Möglichkeit des Weiterzugs durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht.
2 Fälle, die der Erziehungsrat in erster Instanz behandelt, können in zweiter Instanz an den Regierungsrat gebracht werden.
3 Die Frist für sämtliche Rekurse und Beschwerden beträgt 20 Tage. VIII. Schulkoordination
Art. 94 Im Interesse der Schulkoordination ist der Kantonsrat
48) zuständig, folgende Sachgebiete durch Dekret zu ordnen: a) Beginn des Schuljahres, b) Beginn der Schulpflicht, c) Umbenennung der Schulstufen. IX. Ausführungs- und Schlussbestimmungen
Art. 95 In Gemeinden, deren Schulwesen nicht den gesetzlichen Vorschrif-
ten entspricht, ordnet der Erziehungsrat auf Kosten der Schulträger die nötigen Massnahmen an.
Art. 96 Der Kantonsrat regelt in Dekreten Einzelheiten des Schulwesens. Beschwerde -
und Rekurs - instanzen Kompetenzen des Kantons - rates
48) Anordnung von Ersatzmass- nahmen Ausführungs - bestimmungen
.
35)
. Es ist im Amtsblatt zu
36) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzu- gemäss D vom 24. März 1986, in Kraft getreten am 1. Januar getreten am auf dem Internet unter www.schule.sh.ch vgl. Amtsblatt
106 . Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten
18) SHR 413.510.
19) SHR 411.222.
20) SHR 180.100.
24) SHR 410.500.
25) SHR 180.110.
26) Fassung gemäss GRB vom 18. Mai 1998, in Kraft getreten am 1. nuar 1999 (Amtsblatt 1998, S. 1804).
27) Eingefügt durch GRB vom 18. Mai 1998, in Kraft getreten am 1. nuar 1999 (Amtsblatt 1998, S. 1804).
28) Fassung gemäss G vom 20. Februar 1995, in Kraft getreten am 1. gust 1995 (Amtsblatt 1995, S. 901).
29) Fassung gemäss G vom 27. September 1993, in Kraft getreten am
1. Mai 1994 (Amtsblatt 1994, S. 275).
30) SHR 410.620.
31) SHR 410.113.
32) Fassung gemäss G vom 20. März 1995, in Kraft getreten am 1. gust 1995 Amtsblatt 1995, S. 903).
33) SHR 120.100.
34) Aufgehoben durch das EG zum Berufsbildungsgesetz vom 28. März
1983 (SHR 412.100.), in Kraft getreten am 1. April 1984 (Amtsblatt
1983, S. 727).
35) SHR 410.101.
36) Amtsblatt 1981, S. 829.
37) SHR 101.000.
39) Fassung gemäss GRB vom 17. Juni 2002, in Kraft getreten am 1. nuar 2003 (Amtsblatt 2002, S. 1917). Die aufgehobenen und geän- derten Bestimmungen bezüglich des Oberseminars und des Kinder- gärnterinnenseminars bleiben bis zur endgültigen Aufhebung der bei- den Seminare weiterhin anwendbar.
40) Aufgehoben durch GRB vom 17. Juni 2002, in Kraft getreten am 1. nuar 2003 (Amtsblatt 2002, S. 1917). Die aufgehobenen derten Bestimmungen bezüglich des Oberseminars und des Kinder- gärnterinnenseminars bleiben bis zur endgültigen Aufhebung der bei- den Seminare weiterhin anwendbar.
41) Fassung gemäss G vom 17. Februar 2003, in Kraft getreten am 1. gust 2003 (Amtsblatt 2003, S. 265, S. 992).
42) Fassung gemäss G vom 22. September 2003, in Kraft getreten am
1. Januar 2004 (Amtsblatt 2003, S. 1387; 2004 S. 33).
44) Fassung gemäss G vom 19. Januar 2004, in Kraft getreten am 1. nuar 2005 (Amtsblatt 2004, S. 1317, S. 1320).
45) Eingefügt durch G vom 19. Januar 2004, in Kraft getreten am 1. nuar 2005 (Amtsblatt 2004, S. 1317, S. 1320).
46) Aufgehoben durch G vom 3. Mai 2004, in Kraft getreten am 1.
2005 (Amtsblatt 2004, S. 1825, S. 1875).
47) Fassung gemäss G vom 3. Mai 2004, in Kraft getreten am 1.
2005 (Amtsblatt 2004, S. 1825, S. 1875).
Sep-
15a dieses Gesetzes Gelder tsblatt 2004, S. 1319). Juli August g gemäss V vom 10. Juli 2007, in Kraft getreten am 1. Januar getreten am 1. Ja nuar (Amtsblatt 2012, S. 1929, S. 1948). Au- Au- Au- Au-
856). Der Stichtag gemäss Art . Juni 2014. durch G vom 12. Dezember 2016, in Kraft getreten am g t durch G vom 29. Mai 2017, in Kraft getreten am 1. Ja nuar Dezember 2019, in Kraft getreten am 1. Au- gemäss G vom 9. November 2020, in Kraft getreten am
73) Eingefügt durch G vom 20. Juni 2022, in Kraft getreten am 1. April
2023 (Amtsblatt 2022 S. 1157, Amtsblatt 2023, S. 583). Private Schulen, welche bereits über eine Bewilligung des Erzie- hungsrates verfügen, haben innert zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eine neue Bewilligung gemäss den Vorgaben von Art. 14a dieses Gesetzes zu beantragen. Näheres regelt der Erziehungsrat in einer Verordnung.
74) Aufgehoben durch G vom 20. Juni 2022, in Kraft getreten am 1. April
2023 (Amtsblatt 2022 S. 1157, Amtsblatt 2023, S. 583).
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