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Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

Kanton Appenzell Innerrhoden Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung vom 29. November 2006 (Stand 19. Dezember 2019) Die Landesschulkommission des Kantons Appenzell I. Rh., in Ausführung von Art. 16 Abs. 2, Art. 18, Art. 19 Abs. 2, Art. 24 Abs. 2, Art.
28 und Art. 29 der Gymnasialverordnung vom 30. November 1998 (GymV), beschliesst:

I. Fortbildung der Lehrer

Art. 1

1 Die Lehrpersonen des Gymnasiums St. Antonius, Appenzell sind zur fachli - chen und didaktisch-methodischen Fortbildung berechtigt und verpflichtet.
2 Als Fortbildung gilt a) die persönliche Fortbildung durch Lektüre und dgl. b) der Besuch von Kursen, Vorträgen, Seminarien und dgl.
3 Die Fortbildung wird in gemeinsamen Schulveranstaltungen und individuell durchgeführt.
4 Gemeinsame Schulveranstaltungen sind von der Schulleitung wenn mög - lich in der unterrichtsfreien Zeit anzuordnen.
5 Die individuellen Fortbildungsveranstaltungen sind wenn möglich in der un - terrichtsfreien Zeit zu besuchen.
6 Die Schulleitung kann Lehrpersonen im Sinne der Qualitätssicherung zu Fortbildungsveranstaltungen in fachlicher oder didaktisch-methodischer Hin - sicht verpflichten.

Art. 2

1 Die Teilnahme an Fortbildungskursen unterliegt der Genehmigung durch die Schulleitung.
2 Entsprechende Gesuche sind der Schulleitung möglichst frühzeitig einzu - reichen.

Art. 3

1 Schulstunden, welche infolge einer Fortbildungsveranstaltung von einer Lehrperson nicht gehalten werden können, sollen wenn immer möglich von einer anderen Lehrperson übernommen werden, worauf ein Stundenab - tausch zu erfolgen hat.
2 Die organisatorischen Absprachen werden von den beteiligten Lehrperso - nen direkt vorgenommen.
3 Die getroffene Regelung ist der Schulleitung mitzuteilen.

Art. 4

1 Die Schule übernimmt auf ihre Rechnung a) das Kursgeld; b) Reiseentschädigung sowie Kost und Logis gemäss den kantonalen Ansätzen für Lehrpersonen.

II. Bildungssemester der Lehrpersonen

Art. 5 *

1 Das Bildungssemester ist eine befristete und besoldete Freistellung von Lehrpersonen mit längerer Unterrichtspraxis. Es bezweckt die intensive För - derung der persönlichen Fähigkeiten, welche im Zusammenhang mit dem Berufsauftrag stehen, sowie die an die Bedürfnisse der Schule ausgerichtete Fortbildung.
2 Die Schulleitung kann zum Ausbildungsprogramm Vorgaben machen.
3 Das Bildungssemester dauert höchstens sechs Monate und ist in der Regel zusammenhängend zu beziehen.

Art. 6 *

1 Die Gewährung des Bildungssemesters setzt eine Lehrtätigkeit im Umfan - ge von mindestens 50% eines Vollpensums während einer Dauer von zehn Jahren, davon mindestens fünf Jahre im Kanton, voraus.
2 Die oberste Altersgrenze für den Bezug eines Bildungssemesters ist das vollendete 58. Altersjahr.
3 Ein Jahr vor Antreten des Bildungssemesters ist von der Landesschulkom - mission der Grundsatzentscheid über einen beantragten Urlaub zu fällen; spätestens ein halbes Jahr vor Antritt des Bildungssemesters muss der Landesschulkommission das konkrete Programm vorliegen. Es hat zu ent - halten: a) die Stellvertretungsregelung; b) das Programm; c) die schriftliche Stellungnahme der Schulleitung.
4 Am Gymnasium kann üblicherweise pro Schulhalbjahr nur eine Lehrperson ein Bildungssemester beziehen; bei mehreren Bewerbungen entscheidet in der Regel das Dienstalter über die Reihenfolge.
5 Bereits bezogene Bildungssemester werden angerechnet.

Art. 7

1 Der Lohnanspruch für die Dauer des Bildungssemesters errechnet sich aus dem durchschnittlichen Pensum der letzten fünf Jahre. *
2 Es können höchstens pro-rata-temporis ausbezahlt werden: a) Lohn für ein Vollpensum; b) Kinderzulagen.
3 Über die Ausrichtung von Entschädigungen an Kurskosten und Spesen entscheidet die Landesschulkommission.
4 Das Bildungssemester darf nicht zu zusätzlichen Nebeneinkünften füh - ren. *

Art. 8

1 Wer vor Ablauf von drei Jahren nach dem Bezug eines besoldeten Bil - dungssemesters die Stelle kündigt, hat die entstandenen Kosten anteilsmäs - sig zurückzuerstatten, nämlich: * a) im 1. Jahr 100%; b) im 2. Jahr 60%; c) im 3. Jahr 30% der eigenen Nettolohnkosten während der Freistellung für das Bildungsse - mester.
2 Bei Nichterfüllung des Programms müssen diese Kosten anteilmässig ge - mäss Entscheid der Landesschulkommission zurückerstattet werden.

Art. 9 *

1 Am Ende des Bildungssemesters ist der Schulleitung ein schriftlicher Schlussbericht einzureichen und der Landesschulkommission zu präsentie - ren. Er muss mindestens folgende Angaben enthalten: a) Bestätigung für das durchgeführte Detailprogramm; b) Aussage über das Erreichen der Ziele des Bildungssemesters; c) zu erwartende Auswirkungen auf die eigene Schulpraxis; d) allfällige Lehren und Konsequenzen für Bildungssemester weiterer Lehrpersonen.

III. Aufnahme in das Gymnasium

III.A. Aufnahme in die erste Gymnasialklasse

Art. 10

1 Schüler mit erfüllter Primarschulpflicht oder abgeschlossenem ersten Se - kundarschuljahr können die Schulbildung auf der Sekundarstufe I am Gym - nasium fortführen. *
2 Für Schüler aus der Primarschule gilt für die Aufnahme grundsätzlich das gleiche Anmelde- und Aufnahmeverfahren wie für die Sekundarschulen.
3 Für Schüler aus der ersten Sekundarklasse ist gemäss Promotionsordnung (Art. 58 Abs. 1, Landesschulkiommissionsbeschluss zum Schulgesetz) die Durchschnittsnote 5, sowie die Empfehlung der abgebenden Klassenlehr - person erforderlich. *
4 Für ausserkantonale Schüler gilt ein den speziellen Verhältnissen ange - passtes Übertrittsverfahren. Die Schulleitung legt die Einzelheiten fest.

Art. 11

1 Die Schulleitung schlägt der Landesschulkommission ein Mitglied in die Aufnahmekommission vor.

Art. 12

1 Wer aufgrund des Entscheides der Aufnahmekommission in das Gymnasi - um aufgenommen wurde, hat eine Probezeit von einem Semester zu absol - vieren.
2 Wer während dieses Semesters die Anforderungen gemäss Art. 36 und Art. 37 dieses Beschlusses nicht erfüllt, wird in der Regel von der Aufnahme - kommission unter Mitteilung an die Schulleitung und die Eltern auf den ers - ten Montag im neuen Semester an die Sekundarschule versetzt oder bei er - füllter Schulpflicht entlassen.
3 Es steht den Inhabern der elterlichen Sorge frei, das Kind zum Zeitpunkt der Herbstferien an die Sekundarschule zu versetzen.

III.B. Aufnahme in die 3. Gymnasialklasse

Art. 13

1 Schüler aus dem Kanton Appenzell I. Rh., welche mindestens die 2. Se - kundarklasse mit gutem Erfolg besuchen, können sich für das Aufnahmever - fahren in die 3. Gymnasialklasse anmelden.
2 Schüler aus dem Kanton Appenzell A. Rh. werden im Rahmen der zwi - schen den beiden Kantonen verabredeten vertraglichen Bestimmungen auf - genommen.
3 Für übrige Schüler gelten Art. 18 und 19 dieses Beschlusses.

Art. 14 *

1 Der Anmeldung sind die Zeugnisse der letzten drei Schulsemester und eine schriftliche Stellungnahme der Klassenlehrperson beizulegen.

Art. 15

1 Die Anmeldung hat bis anfangs Februar an die Schulleitung zu erfolgen.

Art. 16

1 Die Aufnahmeprüfung umfasst die Fächer Deutsch, Französisch, Englisch, Algebra und Geometrie.
2 Schüler, welche das Schwerpunktfach Latein belegen wollen, haben eine Prüfung in diesem Fach abzulegen.
3 Die Schulleitung legt die erforderlichen Bedingungen fest.

Art. 17 *

1 Die Aufnahmekommission Appenzell entscheidet über die Aufnahme von Schülern aus dem Kanton Appenzell I.Rh., welche sich nach Art. 13 Abs. 1 zur Aufnahme in die 3. Gymnasialklasse angemeldet haben.
2 Die Landesschulkommission erlässt Weisungen über die Aufnahmekriteri - en.
3 Die Aufnahme in die 3. Gymnasialklasse erfolgt in der Regel für ein Jahr. Bei mangelndem Schulerfolg kann die Promotionskonferenz den Eltern emp - fehlen, den Schüler eine Klasse tiefer einzustufen oder zum Zeitpunkt der Herbstferien an die Sekundarschule zu versetzen.

III.C. Übrige Eintritte

Art. 18

1 Schüler, welche von einem Gymnasium mit eidg. anerkannter Maturität ans Gymnasium Appenzell übertreten, werden der abgebenden Schule entspre - chend definitiv bzw. provisorisch eingestuft.

Art. 19

1 Schüler aus anderen Schulen haben sich einem Eignungstest in den Fä - chern Deutsch, Latein (für den Übertritt in die 2. Gymnasialklasse), Franzö - sisch, Englisch, Mathematik und in einem Schwerpunkt- resp. Ergänzungs - fach zu unterziehen.
2 Dabei stellen die Fachlehrpersonen fest, ob der Schüler über genügend Kenntnisse verfügt, um dem Unterricht und der entsprechenden Stufe zu fol - gen.
3 Aufgrund der Testergebnisse und nach Rücksprache mit den Lehrperso - nen, die einen Test durchgeführt haben, entscheidet die Schulleitung, in wel - che Klasse der Schüler eingestuft wird; die Aufnahme erfolgt provisorisch.
4 Fremdsprachige Schüler müssen die deutsche Sprache so gut beherr - schen, dass sie dem Unterricht folgen können.
5 Die Schulleitung kann pro Schuljahr maximal vier Gastschüler, für welche kein Schulgeld erhoben wird, aufnehmen. *

III.D. Rechtsmittel

Art. 20

1 Gegen Aufnahmeentscheide kann innert zehn Tagen schriftlich Beschwer - de bei der Landesschulkommission eingereicht werden.

IV. Absenzen, Dispensationen und Urlaube

Art. 21 *

1 Als Absenz gilt jede nicht besuchte Lektion oder Veranstaltung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 GymV, d.h. alle obligatorischen Unterrichtslektionen der Pflicht-, Wahlpflicht- und Freifächer, alle Veranstaltungen im Rahmen von Projekttagen, Sonderwochen usw., sowie alle Schulanlässe.

Art. 22 *

1 Als entschuldigte Absenzen gelten Krankheit und Unfall. Im Zweifelsfall kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden.

Art. 23 *

1 Bleibt ein Schüler der Schule fern, hat er darüber sofort das Sekretariat zu informieren.

Art. 24 *

1 Die Meldung der Absenz erfolgt auf dem offiziellen Absenzenformular. Jede Absenz ist darauf zu vermerken und bei Unmündigkeit von den Inha - bern der elterlichen Sorge oder einer anderen zeichnungsberechtigten Per - son (gesetzlicher Vertreter, Präfekt) zu bestätigen.
2 Die Absenzmeldungen sind den betroffenen Fachlehrpersonen nach Wie - deraufnahme des Unterrichtsbesuchs unaufgefordert innerhalb einer Woche zur Gegenzeichnung vorzulegen, andernfalls gelten die Absenzen als unent - schuldigt.
3 Alle Absenzen werden im Zeugnis vermerkt, wobei die Zählung der Absen - zen für die jeweilige Zeugnisperiode fortlaufend erfolgt.

Art. 25 *

1 Verspätungen werden von den jeweiligen Fachlehrpersonen geahndet.
2 Grössere bzw. wiederholte Verspätungen gelten als Absenz und werden entsprechend behandelt.

Art. 26 *

1 Unentschuldigte Absenzen werden von der Schulleitung gemäss Art. 6 in Verbindung mit Art. 21 GymV disziplinarisch geahndet.
2 Unentschuldigte Absenzen meldet die betroffene Fachlehrperson umge - hend und mit Begründung der jeweiligen Klassenlehrperson und der Schul - leitung. *
1 Ist eine Abwesenheit vorherseh- bzw. planbar, kann die Schulleitung bei Vorliegen triftiger Gründe eine Schuldispens gewähren.
2 Das jeweilige Dispensationsgesuch ist schriftlich begründet, bei Unmündig - keit mit der Unterschrift der Inhaber der elterlichen Sorge oder einer anderen zeichnungsberechtigten Person (gesetzlicher Vertreter, Präfekt) versehen, möglichst frühzeitig der Schulleitung einzureichen.
3 Die schriftlich erteilte Dispens ist den betroffenen Fachlehrpersonen unauf - gefordert noch vor der Abwesenheit zur Gegenzeichnung vorzulegen.
4 Für eine längerfristige gesundheitsbedingte Schuldispens ist ergänzend ein Arztzeugnis vorzulegen.

Art. 28 *

1 Die Klassenlehrperson kontrolliert die Absenzen und Dispensen.
2 Absenzmeldungen und bewilligte Schuldispensen sind durch die Klassen - lehrperson während eine Semesters aufzubewahren.
3 Für die Übertragung von entschuldigten und unentschuldigten Absenzen sowie Schuldispensen ins Notensystem sind die Fachlehrpersonen verant - wortlich.
4 Die Klassenlehrpersonen kontrollieren die Einträge jeweils am Ende eines Semesters.

Art. 29 *

1 Die Bestimmungen gemäss Titel über die Förderung sportlich oder mu - sisch besonders begabter Schüler im Landesschulkommissionsbeschluss zum Schulgesetz gilt sinngemäss auch für die teilweise Freistellung vom Un - terricht zu Gunsten sportlich oder musisch begabter Schüler des Gymnasi - ums.
2 Die Aufgaben des Schulrates werden durch die Schulleitung des Gymnasi - ums wahrgenommen. Art. 29a *

V. Festlegung der wöchentlichen Schultage

Art. 30

1 Am Gymnasium St. Antonius, Appenzell sind die Werktage, mit Ausnahme des Samstages, Schultage.

Art. 31

1 Die Lektionen (37–38 Lektionen pro Woche) sind möglichst gleichmässig auf neun Schulhalbtage zu verteilen.
2 Der Mittwochnachmittag ist in der Regel schulfrei zu halten.

VI. Promotionsordnung

Art. 32

1 Das Schuljahr ist in zwei (ungefähr) gleich grosse Semester eingeteilt. Für jedes Semester wird an dessen Ende ein Zeugnis ausgestellt.
2 Die ganzen Noten haben folgende Bedeutung: a) 6 sehr gut b) 5 gut c) 4 genügend d) 3 ungenügend e) 2 schlecht f) 1 sehr schlecht
3 Es können auch halbe Noten erteilt werden.

Art. 33

1 Die Noten in den einzelnen Fächern werden durch die zuständige Lehrper - son aufgrund der Leistungen im entsprechenden Semester gesetzt.
2 Die Lehrperson ist befugt, in begründeten Fällen aufgrund der Gesamtbe - urteilung die aus den Einzelnoten des Semesters sich ergebende Gesamt - note über das übliche Mass hinaus auf- bzw. abzurunden, höchstens aber so, dass die Semesternote nicht mehr als einen halben Punkt von der Note mit üblicher Rundung abweicht.
3 Wird ein Schüler bei einer Prüfung oder einer anderen notenrelevanten Arbeit der Unehrlichkeit überführt, so ist die Fachlehrperson befugt, für diese Arbeit die Note 1 zu verrechnen oder dann im Semesterzeugnis eine Note zu setzen, die gegenüber dem Durchschnitt (ohne Verrechnung einer Note für die unehrliche Arbeit) bis zu einem Punkt tiefer liegt. - Allfällige Disziplin - armassnahmen bleiben vorbehalten. Art. 33a *
1 Den Inhabern der elterlichen Sorge steht das Recht zu, jederzeit bei der Fachlehrkraft Einsicht in die schriftlichen Prüfungen zu nehmen bzw. diese einzuverlangen.
2 Der Schüler führt ein durch die Schule abgegebenes Notenblatt und hält dieses stets auf dem aktuellsten Stand. Die Einsichtnahme der Inhaber der elterlichen Sorge kann unterschriftlich bestätigt werden.
3 Die Klassenlehrperson informiert die Inhaber der elterlichen Sorge mindes - tens einmal pro Schulsemester schriftlich über den Leistungsstand des Schülers. Die Einsichtnahme ist unterschriftlich zu bestätigen. Die Klassen - lehrperson fordert die Bestätigung innert Wochenfrist zurück. *
4 Bei wesentlichen Änderungen in der Leistung und im Verhalten orientiert die Lehrperson die Inhaber der elterlichen Sorge rechtzeitig und bespricht mit ihnen die möglichen Folgerungen. *
5 Mündige Schüler teilen der Lehrperson schriftlich mit, ob die Information gemäss den Abs. 1 bis 4 dieses Artikels auch weiterhin an die ehemaligen Inhaber der elterlichen Gewalt erfolgen soll oder nicht. *

Art. 34

1 Aufgrund der Noten eines Semesterzeugnisses erfolgt eine Promotionsver - fügung gemäss den Bestimmungen dieses Beschlusses die Promotionsord - nung.
2 An Entscheidungen der Promotionskonferenz über Ausnahmefälle haben fraglichen Schüler unterrichtet haben.

Art. 35

1 Die Promotionsverfügungen sind: a) ”definitiv promoviert”,
b) ”provisorisch promoviert”, c) ”nicht promoviert”.
2 Die Promotionsverfügungen werden im Zeugnis vermerkt.

Art. 36 *

1 Die Promotion hängt ab von den Noten in den Fächern Deutsch, Franzö - sisch, Englisch, Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Geschichte, Geogra - fie, Bildnerisches Gestalten, Musik, Informatik, Sport (1. bis 4. Klasse), Reli - gionswissenschaften/Re-ligionsphilosophie, im Schwerpunkt- und im Ergän - zungsfach sowie in Latein (1. und 2. Klasse) respektive in Wirtschaft und Recht (3. und 4. Klasse). *
2 Falls Mathematik in verschiedenen Fächern (Arithmetik, Algebra, Geome - trie) unterrichtet wird, so wird im Zeugnis für jedes Unterrichtsfach eine se - parate Note gesetzt.
3 Das Fach Sport zählt in den 1. bis 4. Klassen zur ordentlichen Promotion, jedoch ohne die Doppelkompensation allfälliger Negativnoten unter 4.00. In der 5. und 6. Klasse erfährt das Grundlagenfach Sport keine promotionsrele - vante Benotung; ausgenommen als ordentliches Ergänzungsfach. *

Art. 37

1 Eine definitive Promotion gemäss Art. 36 erfolgt, wenn die doppelte Sum - me aller Notenabweichungen von 4.0 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4.0 nach oben, und wenn nicht mehr als vier Noten unter 4.0 vorliegen. *
2 Wer die Anforderungen für eine definitive Promotion nicht erfüllt, ist provi - sorisch promoviert, ausser wenn einer der folgenden Fälle eintritt: a) In drei aufeinander folgenden Zeugnissen darf nur eine provisorische Promotion vorkommen. Wer innerhalb von drei Semestern ein zwei - tes Mal nicht definitiv promoviert werden kann, wird in der Regel nicht promoviert. b) In das zweite Semester der Maturaklasse kann nur eintreten, wer de - finitiv promoviert ist. Wer die Bedingungen dafür nicht erfüllt, gilt als nicht promoviert. c) Ebenso wird nicht promoviert, wer einen Notendurchschnitt, bei dem die ungenügenden Noten doppelt gezählt werden, unter 3.75 erreicht.
3 Wer nicht promoviert wird, muss die beiden letzten Semester wiederholen bzw. die Schule verlassen.
4 Repetenten gelten im ersten Semester der Repetition als provisorisch pro - moviert.

Art. 38

1 Der Promotionsstatus für Neueintretende richtet sich nach den Bestimmun - gen dieses Beschlusses über die Aufnahme in das Gymnasium.

Art. 39

1 Am Gymnasium St. Antonius Appenzell kann in der Regel nur einmal repe - tiert werden.
2 Wer die Maturitätsprüfung nicht bestanden hat, kann die letzten zwei Se - mester ungeachtet der Bestimmungen dieses Beschlusses über die Promoti - onsordnung wiederholen.

Art. 40

1 In begründeten Ausnahmefällen kann die Promotionskonferenz eine zweite provisorische Promotion innerhalb von drei Semestern aussprechen bzw. eine zweite Repetition ermöglichen.
2 In begründeten Ausnahmefällen kann die Promotionskonferenz auch eine erste Repetition verweigern.

Art. 41

1 Fleiss und Betragen werden nötigenfalls in den einzelnen Fächern mit dem Vermerk ”unbefriedigend” bzw. ”schlecht” beanstandet.
2 Weitere Beanstandungen (Nicht-Beachten der Haus- und Schulordnung, etc.) können als Bemerkungen im Zeugnis aufgeführt werden.
3 Liegen drei oder mehr Beanstandungen in einem Zeugnis vor, hat die Schulleitung einen Verweis im Sinne von Art. 6 i.V. Art. 21 GymV auszuspre -
4 Liegen im nächsten oder übernächsten Zeugnis erneut drei oder mehr Be - anstandungen vor, so ist anstelle eines erneuten Verweises die befristete Androhung der Wegweisung von der Schule im Sinne von Art. 6 i.V. Art. 21 GymV auszusprechen.

Art. 42 *

1 Entscheide der Promotionskonferenz im Zusammenhang mit den Zeugnis - sen können innert zehn Tagen nach Erhalt bei der Landesschulkommission angefochten werden. Die Landesschulkommission entscheidet in der Sache neu.

VII. Maturitätsordnung

VII.A. Behörden

Art. 43

1 Die Landesschulkommission setzt eine kantonale Maturitätskommission ein.
2 Die kantonale Maturitätskommission besteht aus mindestens neun Mitglie - dern. Der Rektor ist Mitglied von Amtes wegen. Die übrigen Mitglieder wer - den von der Landesschulkommission gewählt, eines als Lehrpersonenver - tretung auf Vorschlag der Lehrpersonenkonferenz. *
3 Die Landesschulkommission bezeichnet den Präsidenten; im Übrigen kon - stituiert sich die Kommission selbst.
4 Die Amtsdauer, beginnend am 1. August und endend am 31. Juli, beträgt vier Jahre; die Mitglieder sind wieder wählbar. *
5 Die Kommission ist als Gesamtkommission bei Anwesenheit von mindes - tens fünf Mitgliedern beschlussfähig.
6 Als Aufsichts- und Rekurskommission amtet die Landesschulkommission.

Art. 44

1 Die Maturitätskommission leitet die Prüfungen und setzt deren Ergebnisse fest.
2 Der Präsident bestimmt im Einvernehmen mit der Schulleitung den Prü - fungstermin und den Prüfungsplan.
3 Der Aktuar erstattet alljährlich Bericht über ihre Tätigkeit an die Landes - schulkommission. *

Art. 45

1 Der schweizerischen Maturitätskommission sind Zeitpunkt und Prüfungs - plan der Maturaprüfungen rechtzeitig mitzuteilen.
2 Wesentliche Änderungen der Organisation und des Lehrplans des Gymna - siums sind der schweizerischen Maturitätskommission zu melden.

Art. 46

1 Zu den Maturitätsprüfungen haben freien Zutritt: a) die Mitglieder der Landesschulkommission b) die Mitglieder der schweizerischen Maturitätskommission c) die Lehrpersonen des Gymnasiums.

Art. 47 *

1 Die Entschädigung der Mitglieder der Maturitätskommission richtet sich nach dem Standeskommissionsbeschluss über die Entschädigung von Be - hördenmitgliedern.

VII.B. Die Prüfungen

Art. 48

1 Die Maturitätsprüfung soll feststellen, ob der Kandidat/die Kandidatin durch Verarbeitung des gymnasialen Bildungsstoffes die Hochschulreife erlangt hat. Diese setzt den sicheren Besitz grundlegender Kenntnisse voraus, ver - langt aber ebenso selbständiges Denken und Arbeiten sowie die Fähigkeit, sich richtig und treffend auszudrücken.

Art. 49

1 Die Anforderungen für die einzelnen Fächer sind in einem Ausbildungspro - gramm enthalten, welches sich am Rahmenlehrplan der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) und an den Stoffpro - grammen des Gymnasiums ausrichtet.
2 Bei der Prüfung ist im wesentlichen das Unterrichtsprogramm der letzten zwei Jahre zu berücksichtigen und ebensoviel Gewicht ist auf die geistige Reife und die Selbständigkeit im Denken zu legen wie auf den Umfang der erworbenen Kenntnisse.

Art. 50 *

1 Die Kandidaten haben im ersten Semester der 6. Klasse allein oder in ei - ner Gruppe eine grössere, eigenständige, schriftliche oder schriftlich kom - mentierte Arbeit (Maturaarbeit) zu erstellen und mündlich zu präsentieren.
2 Bei der Bewertung der Maturaarbeit werden die erbrachten schriftlichen und mündlichen Leistungen berücksichtigt. Nach der mündlichen Präsentati - on setzt die betreuende Fachlehrperson die Note fest. Im Zweifelsfall ist eine zweite Fachlehrperson beizuziehen.
3 Details werden von der Schulleitung geregelt.

Art. 51

1 Die Kandidaten haben ihr Gesuch um Zulassung zu den Prüfungen bis spätestens 30 Tage vor Beginn der schriftlichen Prüfung an die Schulleitung zu richten.
2 Das Zulassungsgesuch soll Auskunft geben über Namen, Vornamen, Hei - matort (für Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort), Wohnort, Ge - burtsdatum, bisherigen Schulbesuch mit Angabe der Zeit, während derer der Inhaber als regelmässiger Schüler das Gymnasium St. Antonius Appenzell besucht hat; die Angabe des Schwerpunktfaches, des Ergänzungsfaches und des frei gewählten Maturitätsprüfungsfaches sowie das in Aussicht ge - nommene Berufsstudium.
3 Mit dem Gesuch haben die Kandidaten die Prüfungsgebühr zu bezahlen. Sie kann auf begründetes Gesuch durch das Departement an Unbemittelte ganz oder teilweise rückvergütet werden.
4 Die Prüfungsgebühr wird durch das Departement festgesetzt.
5 ... *

Art. 52 *

1 Das Maturitätszeugnis ist über die Maturitätsfächer auszustellen.
2 Als solche gelten die Grundlagenfächer: a) Deutsch b) eine zweite Landessprache c) eine dritte Sprache (eine dritte Landessprache, Englisch oder eine alte Sprache) d) Mathematik
e) Biologie f) Chemie g) Physik h) Geschichte i) Geografie j) Bildnerisches Gestalten oder Musik.
3 Als Schwerpunktfach können gewählt werden: a) Latein b) Physik und Anwendungen der Mathematik c) Wirtschaft und Recht d) Philosophie/Pädagogik/Psychologie.
4 Als Ergänzungsfächer können jene Fächer gewählt werden, welche ge - mäss Beschluss der Landesschulkommission an der Schule angeboten wer - den.

Art. 53 *

1 Schriftlich werden geprüft: a) Deutsch b) Französisch c) Mathematik d) Schwerpunktfach e) ein nicht geprüftes, im letzten Schuljahr unterrichtetes, Grundlagen - fach (gemäss Art. 14 lit e MAR).
2 Mündlich werden geprüft: a) Deutsch b) Französisch c) Schwerpunktfach.

Art. 54

1 Für die schriftlichen Prüfungen stehen höchstens vier Stunden zu Verfü - gung.
2 Am gleichen Tag darf nur eine schriftliche Prüfung abgenommen werden.
3 Die schriftlichen Prüfungen werden durch eine Lehrperson dauernd über - wacht. *
4 Der Examinator bewertet die schriftlichen Arbeiten und schlägt hiefür der Maturitätskommission die Benotung vor.
5 Die schriftlichen Arbeiten liegen für alle, die Zutritt zu den Prüfungen ha - ben, zur Einsichtnahme auf.
6 Um die Gleichwertigkeit der Prüfungen bei den verschiedenen Examinato - ren zu garantieren, einigen sich die Lehrpersonen auf einheitliche Prüfun - gen.

Art. 55

1 Bei den schriftlichen Prüfungen dürfen keine Hilfsmittel benützt werden ausser solche, die von den Fachlehrpersonen im Einvernehmen mit der Schulleitung genehmigt worden sind.
2 Die Maturitätskommission kann Schüler, die sich unerlaubter Hilfsmittel be - dienen oder unredlich gehandelt haben, von der Prüfung zurückweisen, ih - nen das Maturitätszeugnis verweigern und verfügen, dass sie erst nach ei - nem Jahr wieder zur Prüfung zugelassen werden. In schweren Fällen kann die Maturitätskommission den endgültigen Ausschluss verfügen.

Art. 56

1 Die mündlichen Prüfungen werden in Anwesenheit von Mitgliedern der Ma - turitätskommission von der Fachlehrperson abgenommen.
2 Die einzelne Prüfung dauert fünfzehn Minuten.
3 Nach der Prüfung setzen die anwesenden Experten und die Fachlehrper - son die Benotung für die mündliche Prüfung fest. Die Fachlehrperson macht den Vorschlag. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende doppelte Stimme.

Art. 57

1 Nach Abschluss der Prüfungen setzt die Maturitätskommission die Ergeb - nisse fest.
2 Die Maturitätsnoten werden gesetzt: * a) * in den Fächern, in denen eine Maturitätsprüfung stattfindet, je zur Hälfte aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr (Semes - ternoten in Zehnteln) und der Leistung an der Maturitätsprüfung;
b) * in den übrigen Fächern aufgrund der Leistungen im letzten Ausbil - dungsjahr (Semesternoten in Zehnteln), in dem das Fach unterrichtet wurde; c) in der Maturaarbeit aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Präsentation.

Art. 58 *

1 Die Leistungen in den Maturitätsfächern werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6.0 ist die höchste, 1.0 die tiefste Note. Noten unter 4.0 stehen für ungenügende Leistungen, Grenzwerte (.25 / .75) werden aufge - rundet.

Art. 59 *

1 Die Maturität ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern: a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4.0 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4.0 nach oben und b) nicht mehr als vier Noten unter 4.0 erteilt werden.

Art. 60

1 Ein Kandidat, der nach Art. 59 dieses Beschlusses die Prüfung nicht be - standen hat, darf zu einer zweiten Prüfung erst zugelassen werden, wenn er den Unterricht des vollen letzten Jahres wiederholt hat.
2 Dem Kandidaten werden die Prüfungen in den Fächern erlassen, in denen er bei der ersten Prüfung die Note 5.0, 5.5 oder 6.0 erhalten hat, wenn er in diesen Fächern eine Jahreszeugnisnote von mindestens 5.0 ausweist. In diesem Fall werden die Noten der ersten Prüfung übernommen. *
3 Für die Nachprüfung ist in jedem Fall die volle Prüfungsgebühr zu entrich - ten.

Art. 61

1 Der Maturitätsausweis enthält: a) die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» sowie als Unterti -
b) den Vermerk «Maturitätsausweis ausgestellt nach den Erlassen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995»; c) den Namen der Schule, die ihn ausstellt: "Gymnasium St. Antonius Appenzell“; d) den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländer: Staatsangehörig - keit und Geburtsort) und das Geburtsdatum des Inhabers; e) die Angaben der Zeit, während derer der Inhaber als regelmässiger Schüler die Lehranstalt besucht hat, mit dem genauen Datum des Eintrittes und Austrittes; f) * die Maturitätsnoten der einzelnen Fächer nach Art. 52; g) * das Thema und die Note der Maturaarbeit; h) die Unterschrift des kantonalen Erziehungsdirektors und des Rektors der Schule; i) Schulcode des Schweizerischen Hochschulinformationssystems (SHIS).

VIII. Abgabe von Lehrmitteln

Art. 62

1 Die Kosten für die persönlichen Materialien wie Schreibzeug, Taschenrech - ner usw. und allgemeines Verbrauchsmaterial sind in allen Klassen von den Schülern zu tragen.

Art. 63

1 Ab der 4. Gymnasialklasse tragen die Schüler auch die Kosten für alle Lehrmittel.
2 An Schüler der 1. bis 3. Klassen werden die Lehrmittel in der Regel leih - weise abgegeben.
3 Werden bei der Rückgabe von leihweise überlassenen Lehrmitteln Schä - den festgestellt, die auf unsorgfältige Behandlung schliessen lassen, werden die Lehrmittel den fehlbaren Schülern in Rechnung gestellt.

Art. 64

1 Das Gymnasium hat die Lehrmittel, welche diesen Bestimmungen unterlie - gen, bei der kantonalen Lehrmittelverwaltung zu beziehen.

IX. Schlussbestimmung

Art. 64 bis * ...

Art. 64 ter *

1 Die Änderung des Landesschulkommissionsbeschlusses vom 19. Dezem - ber 2019 zur Revision des Landesschulkommissionsbeschlusses vom 29. November 2006 gilt für Schüler, die im Schuljahr 2020/21 oder später die vierte Gymnasialklasse besuchen.
2 Für die übrigen Schüler gilt das bisherige Recht.

Art. 65 *

1 Dieser Beschluss tritt am 1. August 2007 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

29.11.2006 01.08.2007 Erlass Erstfassung -

22.08.2007 22.08.2007 Art. 65 geändert -

28.11.2007 28.11.2007 Art. 10 Abs. 1 geändert -

28.11.2007 28.11.2007 Art. 17 geändert -

27.08.2008 01.08.2008 Art. 36 geändert -

27.08.2008 01.08.2008 Art. 37 Abs. 1 geändert -

27.08.2008 01.08.2008 Art. 42 geändert -

27.08.2008 01.08.2008 Art. 50 geändert -

27.08.2008 01.08.2008 Art. 51 Abs. 5 aufgehoben -

27.08.2008 01.08.2008 Art. 52 geändert -

27.08.2008 01.08.2008 Art. 53 geändert -

27.08.2008 01.08.2008 Art. 54 Abs. 3 geändert -

27.08.2008 01.08.2008 Art. 57 Abs. 2 geändert -

27.08.2008 01.08.2008 Art. 58 geändert -

27.08.2008 01.08.2008 Art. 59 geändert -

27.08.2008 01.08.2008 Art. 60 Abs. 2 geändert -

27.08.2008 01.08.2008 Art. 61 Abs. 1, f) geändert -

27.08.2008 01.08.2008 Art. 61 Abs. 1, g) geändert -

27.08.2008 01.08.2008 Art. 64

bis eingefügt -

17.12.2008 01.01.2009 Art. 14 geändert -

17.12.2008 01.01.2009 Art. 17 geändert -

18.03.2009 01.08.2009 Art. 36 Abs. 1 geändert -

18.03.2009 01.08.2009 Art. 36 Abs. 3 eingefügt -

28.10.2009 01.02.2010 Art. 33a eingefügt -

13.01.2010 01.08.2010 Art. 10 Abs. 1 geändert -

30.03.2010 30.03.2010 Art. 33a geändert -

22.06.2011 22.06.2011 Art. 29a eingefügt -

20.06.2012 01.08.2013 Art. 43 Abs. 4 geändert -

26.02.2014 01.08.2014 Art. 6 geändert -

26.02.2014 01.08.2014 Art. 53 geändert -

20.01.2016 01.02.2016 Art. 5 geändert -

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

20.01.2016 01.02.2016 Art. 6 geändert -

20.01.2016 01.02.2016 Art. 7 Abs. 1 geändert -

20.01.2016 01.02.2016 Art. 7 Abs. 4 geändert -

20.01.2016 01.02.2016 Art. 8 Abs. 1 geändert -

20.01.2016 01.02.2016 Art. 9 geändert -

31.08.2016 01.08.2016 Art. 10 Abs. 3 geändert -

31.08.2016 01.08.2016 Art. 19 Abs. 5 eingefügt -

31.08.2016 01.08.2016 Art. 21 geändert -

31.08.2016 01.08.2016 Art. 22 geändert -

31.08.2016 01.08.2016 Art. 23 geändert -

31.08.2016 01.08.2016 Art. 24 geändert -

31.08.2016 01.08.2016 Art. 25 geändert -

31.08.2016 01.08.2016 Art. 26 geändert -

31.08.2016 01.08.2016 Art. 27 geändert -

31.08.2016 01.08.2016 Art. 28 geändert -

31.08.2016 01.08.2016 Art. 29 geändert -

31.08.2016 01.08.2016 Art. 33a Abs. 3 geändert -

31.08.2016 01.08.2016 Art. 33a Abs. 4 geändert -

31.08.2016 01.08.2016 Art. 33a Abs. 5 geändert -

31.08.2016 01.08.2016 Art. 43 Abs. 2 geändert -

31.08.2016 01.08.2016 Art. 43 Abs. 4 geändert -

31.08.2016 01.08.2016 Art. 44 Abs. 3 geändert -

31.08.2016 01.08.2016 Art. 47 geändert -

31.08.2016 01.08.2016 Art. 64 bis aufgehoben -

18.01.2017 01.02.2017 Art. 29 geändert -

19.12.2019 19.12.2019 Art. 57 Abs. 2, a) geändert 2019-57

19.12.2019 19.12.2019 Art. 57 Abs. 2, b) geändert 2019-57

19.12.2019 19.12.2019 Art. 64 ter eingefügt 2019-57

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 29.11.2006 01.08.2007 Erstfassung -

Art. 5 20.01.2016 01.02.2016 geändert -

Art. 6 26.02.2014 01.08.2014 geändert -

Art. 6 20.01.2016 01.02.2016 geändert -

Art. 7 Abs. 1 20.01.2016 01.02.2016 geändert -

Art. 7 Abs. 4 20.01.2016 01.02.2016 geändert -

Art. 8 Abs. 1 20.01.2016 01.02.2016 geändert -

Art. 9 20.01.2016 01.02.2016 geändert -

Art. 10 Abs. 1 28.11.2007 28.11.2007 geändert -

Art. 10 Abs. 1 13.01.2010 01.08.2010 geändert -

Art. 10 Abs. 3 31.08.2016 01.08.2016 geändert -

Art. 14 17.12.2008 01.01.2009 geändert -

Art. 17 28.11.2007 28.11.2007 geändert -

Art. 17 17.12.2008 01.01.2009 geändert -

Art. 19 Abs. 5 31.08.2016 01.08.2016 eingefügt -

Art. 21 31.08.2016 01.08.2016 geändert -

Art. 22 31.08.2016 01.08.2016 geändert -

Art. 23 31.08.2016 01.08.2016 geändert -

Art. 24 31.08.2016 01.08.2016 geändert -

Art. 25 31.08.2016 01.08.2016 geändert -

Art. 26 31.08.2016 01.08.2016 geändert -

Art. 27 31.08.2016 01.08.2016 geändert -

Art. 28 31.08.2016 01.08.2016 geändert -

Art. 29 31.08.2016 01.08.2016 geändert -

Art. 29 18.01.2017 01.02.2017 geändert -

Art. 29a 22.06.2011 22.06.2011 eingefügt -

Art. 33a 28.10.2009 01.02.2010 eingefügt -

Art. 33a 30.03.2010 30.03.2010 geändert -

Art. 33a Abs. 3 31.08.2016 01.08.2016 geändert -

Art. 33a Abs. 4 31.08.2016 01.08.2016 geändert -

Art. 33a Abs. 5 31.08.2016 01.08.2016 geändert -

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Art. 36 27.08.2008 01.08.2008 geändert - Art. 36 Abs. 1 18.03.2009 01.08.2009 geändert - Art. 36 Abs. 3 18.03.2009 01.08.2009 eingefügt - Art. 37 Abs. 1 27.08.2008 01.08.2008 geändert - Art. 42 27.08.2008 01.08.2008 geändert - Art. 43 Abs. 2 31.08.2016 01.08.2016 geändert - Art. 43 Abs. 4 20.06.2012 01.08.2013 geändert - Art. 43 Abs. 4 31.08.2016 01.08.2016 geändert - Art. 44 Abs. 3 31.08.2016 01.08.2016 geändert - Art. 47 31.08.2016 01.08.2016 geändert - Art. 50 27.08.2008 01.08.2008 geändert - Art. 51 Abs. 5 27.08.2008 01.08.2008 aufgehoben - Art. 52 27.08.2008 01.08.2008 geändert - Art. 53 27.08.2008 01.08.2008 geändert - Art. 53 26.02.2014 01.08.2014 geändert - Art. 54 Abs. 3 27.08.2008 01.08.2008 geändert - Art. 57 Abs. 2 27.08.2008 01.08.2008 geändert - Art. 57 Abs. 2, a) 19.12.2019 19.12.2019 geändert 2019-57 Art. 57 Abs. 2, b) 19.12.2019 19.12.2019 geändert 2019-57 Art. 58 27.08.2008 01.08.2008 geändert - Art. 59 27.08.2008 01.08.2008 geändert - Art. 60 Abs. 2 27.08.2008 01.08.2008 geändert - Art. 61 Abs. 1, f) 27.08.2008 01.08.2008 geändert - Art. 61 Abs. 1, g) 27.08.2008 01.08.2008 geändert - Art. 64 bis 27.08.2008 01.08.2008 eingefügt - Art. 64 bis 31.08.2016 01.08.2016 aufgehoben - Art. 64 ter 19.12.2019 19.12.2019 eingefügt 2019-57 Art. 65 22.08.2007 22.08.2007 geändert -
Version: 31.07.2023
Anzahl Änderungen: 75

Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

Kanton Appenzell Innerrhoden Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung vom 29. November 2006 (Stand 1. August 2023) Die Landesschulkommission des Kantons Appenzell I. Rh., in Ausführung von Art. 16 Abs. 2, Art. 18, Art. 19 Abs. 2, Art. 24 Abs. 2, Art.
28 und Art. 29 der Gymnasialverordnung vom 30. November 1998 (GymV), beschliesst:

I. Fortbildung der Lehrer

Art. 1

1 Die Lehrpersonen des Gymnasiums St. Antonius, Appenzell sind zur fachli - chen und didaktisch-methodischen Fortbildung berechtigt und verpflichtet.
2 Als Fortbildung gilt a) die persönliche Fortbildung durch Lektüre und dgl. b) der Besuch von Kursen, Vorträgen, Seminarien und dgl.
3 Die Fortbildung wird in gemeinsamen Schulveranstaltungen und individuell durchgeführt.
4 Gemeinsame Schulveranstaltungen sind von der Schulleitung wenn mög - lich in der unterrichtsfreien Zeit anzuordnen.
5 Die individuellen Fortbildungsveranstaltungen sind wenn möglich in der un - terrichtsfreien Zeit zu besuchen.
6 Die Schulleitung kann Lehrpersonen im Sinne der Qualitätssicherung zu Fortbildungsveranstaltungen in fachlicher oder didaktisch-methodischer Hin - sicht verpflichten.

Art. 2

1 Die Teilnahme an Fortbildungskursen unterliegt der Genehmigung durch die Schulleitung.
2 Entsprechende Gesuche sind der Schulleitung möglichst frühzeitig einzu - reichen.

Art. 3

1 Schulstunden, welche infolge einer Fortbildungsveranstaltung von einer Lehrperson nicht gehalten werden können, sollen wenn immer möglich von einer anderen Lehrperson übernommen werden, worauf ein Stundenab - tausch zu erfolgen hat.
2 Die organisatorischen Absprachen werden von den beteiligten Lehrperso - nen direkt vorgenommen.
3 Die getroffene Regelung ist der Schulleitung mitzuteilen.

Art. 4

1 Die Schule übernimmt auf ihre Rechnung a) das Kursgeld; b) Reiseentschädigung sowie Kost und Logis gemäss den kantonalen Ansätzen für Lehrpersonen.

II. Bildungssemester der Lehrpersonen

Art. 5 *

1 Das Bildungssemester ist eine befristete und besoldete Freistellung von Lehrpersonen mit längerer Unterrichtspraxis. Es bezweckt die intensive För - derung der persönlichen Fähigkeiten, welche im Zusammenhang mit dem Berufsauftrag stehen, sowie die an die Bedürfnisse der Schule ausgerichtete Fortbildung.
2 Die Schulleitung kann zum Ausbildungsprogramm Vorgaben machen.
3 Das Bildungssemester dauert höchstens sechs Monate und ist in der Regel zusammenhängend zu beziehen.

Art. 6 *

1 Die Gewährung des Bildungssemesters setzt eine Lehrtätigkeit im Umfan - ge von mindestens 50% eines Vollpensums während einer Dauer von zehn Jahren, davon mindestens fünf Jahre im Kanton, voraus.
2 Die oberste Altersgrenze für den Bezug eines Bildungssemesters ist das vollendete 58. Altersjahr.
3 Ein Jahr vor Antreten des Bildungssemesters ist von der Landesschulkom - mission der Grundsatzentscheid über einen beantragten Urlaub zu fällen; spätestens ein halbes Jahr vor Antritt des Bildungssemesters muss der Landesschulkommission das konkrete Programm vorliegen. Es hat zu ent - halten: a) die Stellvertretungsregelung; b) das Programm; c) die schriftliche Stellungnahme der Schulleitung.
4 Am Gymnasium kann üblicherweise pro Schulhalbjahr nur eine Lehrperson ein Bildungssemester beziehen; bei mehreren Bewerbungen entscheidet in der Regel das Dienstalter über die Reihenfolge.
5 Bereits bezogene Bildungssemester werden angerechnet.

Art. 7

1 Der Lohnanspruch für die Dauer des Bildungssemesters errechnet sich aus dem durchschnittlichen Pensum der letzten fünf Jahre. *
2 Es können höchstens pro-rata-temporis ausbezahlt werden: a) Lohn für ein Vollpensum; b) Kinderzulagen.
3 Über die Ausrichtung von Entschädigungen an Kurskosten und Spesen entscheidet die Landesschulkommission.
4 Das Bildungssemester darf nicht zu zusätzlichen Nebeneinkünften füh - ren. *

Art. 8

1 Wer vor Ablauf von drei Jahren nach dem Bezug eines besoldeten Bil - dungssemesters die Stelle kündigt, hat die entstandenen Kosten anteilsmäs - sig zurückzuerstatten, nämlich: * a) im 1. Jahr 100%; b) im 2. Jahr 60%; c) im 3. Jahr 30% der eigenen Nettolohnkosten während der Freistellung für das Bildungsse - mester.
2 Bei Nichterfüllung des Programms müssen diese Kosten anteilmässig ge - mäss Entscheid der Landesschulkommission zurückerstattet werden.

Art. 9 *

1 Am Ende des Bildungssemesters ist der Schulleitung ein schriftlicher Schlussbericht einzureichen und der Landesschulkommission zu präsentie - ren. Er muss mindestens folgende Angaben enthalten: a) Bestätigung für das durchgeführte Detailprogramm; b) Aussage über das Erreichen der Ziele des Bildungssemesters; c) zu erwartende Auswirkungen auf die eigene Schulpraxis; d) allfällige Lehren und Konsequenzen für Bildungssemester weiterer Lehrpersonen.

III. Aufnahme in das Gymnasium

III.A. Aufnahme in die erste Gymnasialklasse

Art. 10

1 Schüler mit erfüllter Primarschulpflicht oder abgeschlossenem ersten Se - kundarschuljahr können die Schulbildung auf der Sekundarstufe I am Gym - nasium fortführen. *
2 Für Schüler aus der Primarschule gilt für die Aufnahme grundsätzlich das gleiche Anmelde- und Aufnahmeverfahren wie für die Sekundarschulen.
3 Für Schüler aus der ersten Sekundarklasse ist gemäss Promotionsordnung (Art. 58 Abs. 1, Landesschulkiommissionsbeschluss zum Schulgesetz) die Durchschnittsnote 5, sowie die Empfehlung der abgebenden Klassenlehr - person erforderlich. *
4 Für ausserkantonale Schüler gilt ein den speziellen Verhältnissen ange - passtes Übertrittsverfahren. Die Schulleitung legt die Einzelheiten fest.

Art. 11

1 Die Schulleitung schlägt der Landesschulkommission ein Mitglied in die Aufnahmekommission vor.

Art. 12

1 Wer aufgrund des Entscheides der Aufnahmekommission in das Gymnasi - um aufgenommen wurde, hat eine Probezeit von einem Semester zu absol - vieren.
2 Wer während dieses Semesters die Anforderungen gemäss Art. 36 und Art. 37 dieses Beschlusses nicht erfüllt, wird in der Regel von der Aufnahme - kommission unter Mitteilung an die Schulleitung und die Eltern auf den ers - ten Montag im neuen Semester an die Sekundarschule versetzt oder bei er - füllter Schulpflicht entlassen.
3 Es steht den Inhabern der elterlichen Sorge frei, das Kind zum Zeitpunkt der Herbstferien an die Sekundarschule zu versetzen.

III.B. Aufnahme in die 3. Gymnasialklasse

Art. 13

1 Schüler aus dem Kanton Appenzell I. Rh., welche mindestens die 2. Se - kundarklasse mit gutem Erfolg besuchen, können sich für das Aufnahmever - fahren in die 3. Gymnasialklasse anmelden.
2 Schüler aus dem Kanton Appenzell A. Rh. werden im Rahmen der zwi - schen den beiden Kantonen verabredeten vertraglichen Bestimmungen auf - genommen.
3 Für übrige Schüler gelten Art. 18 und 19 dieses Beschlusses.

Art. 14 *

1 Der Anmeldung sind die Zeugnisse der letzten drei Schulsemester und eine schriftliche Stellungnahme der Klassenlehrperson beizulegen.

Art. 15

1 Die Anmeldung hat bis anfangs Februar an die Schulleitung zu erfolgen.

Art. 16

1 Die Aufnahmeprüfung umfasst die Fächer Deutsch, Französisch, Englisch, Algebra und Geometrie.
2 Schüler, welche das Schwerpunktfach Latein belegen wollen, haben eine Prüfung in diesem Fach abzulegen.
3 Die Schulleitung legt die erforderlichen Bedingungen fest.

Art. 17 *

1 Die Aufnahmekommission Appenzell entscheidet über die Aufnahme von Schülern aus dem Kanton Appenzell I.Rh., welche sich nach Art. 13 Abs. 1 zur Aufnahme in die 3. Gymnasialklasse angemeldet haben.
2 Die Landesschulkommission erlässt Weisungen über die Aufnahmekriteri - en.
3 Die Aufnahme in die 3. Gymnasialklasse erfolgt in der Regel für ein Jahr. Bei mangelndem Schulerfolg kann die Promotionskonferenz den Eltern emp - fehlen, den Schüler eine Klasse tiefer einzustufen oder zum Zeitpunkt der Herbstferien an die Sekundarschule zu versetzen.

III.C. Übrige Eintritte

Art. 18

1 Schüler, welche von einem Gymnasium mit eidg. anerkannter Maturität ans Gymnasium Appenzell übertreten, werden der abgebenden Schule entspre - chend definitiv bzw. provisorisch eingestuft.

Art. 19

1 Schüler aus anderen Schulen haben sich einem Eignungstest in den Fä - chern Deutsch, Latein (für den Übertritt in die 2. Gymnasialklasse), Franzö - sisch, Englisch, Mathematik und in einem Schwerpunkt- resp. Ergänzungs - fach zu unterziehen.
2 Dabei stellen die Fachlehrpersonen fest, ob der Schüler über genügend Kenntnisse verfügt, um dem Unterricht und der entsprechenden Stufe zu fol - gen.
3 Aufgrund der Testergebnisse und nach Rücksprache mit den Lehrperso - nen, die einen Test durchgeführt haben, entscheidet die Schulleitung, in wel - che Klasse der Schüler eingestuft wird; die Aufnahme erfolgt provisorisch.
4 Fremdsprachige Schüler müssen die deutsche Sprache so gut beherr - schen, dass sie dem Unterricht folgen können.
5 Die Schulleitung kann pro Schuljahr maximal vier Gastschüler, für welche kein Schulgeld erhoben wird, aufnehmen. *

III.D. Rechtsmittel

Art. 20

1 Gegen Aufnahmeentscheide kann innert zehn Tagen schriftlich Beschwer - de bei der Landesschulkommission eingereicht werden.

IV. Absenzen, Dispensationen und Urlaube

Art. 21 *

1 Als Absenz gilt jede nicht besuchte Lektion oder Veranstaltung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 GymV, d.h. alle obligatorischen Unterrichtslektionen der Pflicht-, Wahlpflicht- und Freifächer, alle Veranstaltungen im Rahmen von Projekttagen, Sonderwochen usw., sowie alle Schulanlässe.

Art. 22 *

1 Als entschuldigte Absenzen gelten Krankheit und Unfall. Im Zweifelsfall kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden.

Art. 23 *

1 Bleibt ein Schüler der Schule fern, hat er darüber sofort das Sekretariat zu informieren.

Art. 24 *

1 Die Meldung der Absenz erfolgt auf dem offiziellen Absenzenformular. Jede Absenz ist darauf zu vermerken und bei Unmündigkeit von den Inha - bern der elterlichen Sorge oder einer anderen zeichnungsberechtigten Per - son (gesetzlicher Vertreter, Präfekt) zu bestätigen.
2 Die Absenzmeldungen sind den betroffenen Fachlehrpersonen nach Wie - deraufnahme des Unterrichtsbesuchs unaufgefordert innerhalb einer Woche zur Gegenzeichnung vorzulegen, andernfalls gelten die Absenzen als unent - schuldigt.
3 Alle Absenzen werden im Zeugnis vermerkt, wobei die Zählung der Absen - zen für die jeweilige Zeugnisperiode fortlaufend erfolgt.

Art. 25 *

1 Verspätungen werden von den jeweiligen Fachlehrpersonen geahndet.
2 Grössere bzw. wiederholte Verspätungen gelten als Absenz und werden entsprechend behandelt.

Art. 26 *

1 Unentschuldigte Absenzen werden von der Schulleitung gemäss Art. 6 in Verbindung mit Art. 21 GymV disziplinarisch geahndet.
2 Unentschuldigte Absenzen meldet die betroffene Fachlehrperson umge - hend und mit Begründung der jeweiligen Klassenlehrperson und der Schul - leitung. *
1 Ist eine Abwesenheit vorherseh- bzw. planbar, kann die Schulleitung bei Vorliegen triftiger Gründe eine Schuldispens gewähren.
2 Das jeweilige Dispensationsgesuch ist schriftlich begründet, bei Unmündig - keit mit der Unterschrift der Inhaber der elterlichen Sorge oder einer anderen zeichnungsberechtigten Person (gesetzlicher Vertreter, Präfekt) versehen, möglichst frühzeitig der Schulleitung einzureichen.
3 Die schriftlich erteilte Dispens ist den betroffenen Fachlehrpersonen unauf - gefordert noch vor der Abwesenheit zur Gegenzeichnung vorzulegen.
4 Für eine längerfristige gesundheitsbedingte Schuldispens ist ergänzend ein Arztzeugnis vorzulegen.

Art. 28 *

1 Die Klassenlehrperson kontrolliert die Absenzen und Dispensen.
2 Absenzmeldungen und bewilligte Schuldispensen sind durch die Klassen - lehrperson während eine Semesters aufzubewahren.
3 Für die Übertragung von entschuldigten und unentschuldigten Absenzen sowie Schuldispensen ins Notensystem sind die Fachlehrpersonen verant - wortlich.
4 Die Klassenlehrpersonen kontrollieren die Einträge jeweils am Ende eines Semesters.

Art. 29 *

1 Die Bestimmungen gemäss Titel über die Förderung sportlich oder mu - sisch besonders begabter Schüler im Landesschulkommissionsbeschluss zum Schulgesetz gilt sinngemäss auch für die teilweise Freistellung vom Un - terricht zu Gunsten sportlich oder musisch begabter Schüler des Gymnasi - ums.
2 Die Aufgaben des Schulrates werden durch die Schulleitung des Gymnasi - ums wahrgenommen. Art. 29a *

V. Festlegung der wöchentlichen Schultage

Art. 30

1 Am Gymnasium St. Antonius, Appenzell sind die Werktage, mit Ausnahme des Samstages, Schultage.

Art. 31

1 Die Lektionen (37–38 Lektionen pro Woche) sind möglichst gleichmässig auf neun Schulhalbtage zu verteilen.
2 Der Mittwochnachmittag ist in der Regel schulfrei zu halten.

VI. Promotionsordnung

Art. 32

1 Das Schuljahr ist in zwei (ungefähr) gleich grosse Semester eingeteilt. Für jedes Semester wird an dessen Ende ein Zeugnis ausgestellt.
2 Die ganzen Noten haben folgende Bedeutung: a) 6 sehr gut b) 5 gut c) 4 genügend d) 3 ungenügend e) 2 schlecht f) 1 sehr schlecht
3 Es können auch halbe Noten erteilt werden.

Art. 33

1 Die Noten in den einzelnen Fächern werden durch die zuständige Lehrper - son aufgrund der Leistungen im entsprechenden Semester gesetzt.
2 Die Lehrperson ist befugt, in begründeten Fällen aufgrund der Gesamtbe - urteilung die aus den Einzelnoten des Semesters sich ergebende Gesamt - note über das übliche Mass hinaus auf- bzw. abzurunden, höchstens aber so, dass die Semesternote nicht mehr als einen halben Punkt von der Note mit üblicher Rundung abweicht.
3 Wird ein Schüler bei einer Prüfung oder einer anderen notenrelevanten Arbeit der Unehrlichkeit überführt, so setzt die Fachlehrperson die Note für die entsprechende Arbeit um bis zu zwei Notenpunkte tiefer als die tatsäch - lich erbrachte Leistung. Die Fachlehrperson setzt im Zeugnis einen Betra - genseintrag und informiert unmittelbar die Klassenlehrperson. Die Klassen - lehrperson informiert die Eltern und die Schulleitung. Allfällige Disziplinar - massnahmen bleiben vorbehalten. * Art. 33a *
1 Den Inhabern der elterlichen Sorge steht das Recht zu, jederzeit bei der Fachlehrkraft Einsicht in die schriftlichen Prüfungen zu nehmen bzw. diese einzuverlangen.
2 Der Schüler führt ein durch die Schule abgegebenes Notenblatt und hält dieses stets auf dem aktuellsten Stand. Die Einsichtnahme der Inhaber der elterlichen Sorge kann unterschriftlich bestätigt werden.
3 Die Klassenlehrperson informiert die Inhaber der elterlichen Sorge mindes - tens einmal pro Schulsemester schriftlich über den Leistungsstand des Schülers. Die Einsichtnahme ist unterschriftlich zu bestätigen. Die Klassen - lehrperson fordert die Bestätigung innert Wochenfrist zurück. *
4 Bei wesentlichen Änderungen in der Leistung und im Verhalten orientiert die Lehrperson die Inhaber der elterlichen Sorge rechtzeitig und bespricht mit ihnen die möglichen Folgerungen. *
5 Mündige Schüler teilen der Lehrperson schriftlich mit, ob die Information gemäss den Abs. 1 bis 4 dieses Artikels auch weiterhin an die ehemaligen Inhaber der elterlichen Gewalt erfolgen soll oder nicht. *

Art. 34

1 Aufgrund der Noten eines Semesterzeugnisses erfolgt eine Promotionsver - fügung gemäss den Bestimmungen dieses Beschlusses die Promotionsord - nung.
2 der Rektor, der Prorektor und alle Lehrpersonen Stimmrecht, welche den fraglichen Schüler unterrichtet haben.

Art. 35

1 Die Promotionsverfügungen sind: a) ”definitiv promoviert”, b) ”provisorisch promoviert”, c) ”nicht promoviert”.
2 Die Promotionsverfügungen werden im Zeugnis vermerkt.

Art. 36 *

1 Die Promotion hängt ab von den Noten in den Fächern Deutsch, Franzö - sisch, Englisch, Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Geschichte, Geogra - fie, Bildnerisches Gestalten, Musik, Informatik, Sport (1. bis 4. Klasse), Reli - gionswissenschaften/Re-ligionsphilosophie, im Schwerpunkt- und im Ergän - zungsfach sowie in Latein (1. und 2. Klasse) respektive in Wirtschaft und Recht (3. und 4. Klasse). *
2 Falls Mathematik in verschiedenen Fächern (Arithmetik, Algebra, Geome - trie) unterrichtet wird, so wird im Zeugnis für jedes Unterrichtsfach eine se - parate Note gesetzt.
3 Das Fach Sport zählt in den 1. bis 4. Klassen zur ordentlichen Promotion, jedoch ohne die Doppelkompensation allfälliger Negativnoten unter 4.00. In der 5. und 6. Klasse erfährt das Grundlagenfach Sport keine promotionsrele - vante Benotung; ausgenommen als ordentliches Ergänzungsfach. *

Art. 37

1 Eine definitive Promotion gemäss Art. 36 erfolgt, wenn die doppelte Sum - me aller Notenabweichungen von 4.0 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4.0 nach oben, und wenn nicht mehr als vier Noten unter 4.0 vorliegen. *
2 Wer die Anforderungen für eine definitive Promotion nicht erfüllt, ist provi - sorisch promoviert, ausser wenn einer der folgenden Fälle eintritt: a) In drei aufeinander folgenden Zeugnissen darf nur eine provisorische Promotion vorkommen. Wer innerhalb von drei Semestern ein zwei - tes Mal nicht definitiv promoviert werden kann, wird in der Regel nicht promoviert. b) In das zweite Semester der Maturaklasse kann nur eintreten, wer de - finitiv promoviert ist. Wer die Bedingungen dafür nicht erfüllt, gilt als nicht promoviert.
c) Ebenso wird nicht promoviert, wer einen Notendurchschnitt, bei dem die ungenügenden Noten doppelt gezählt werden, unter 3.75 erreicht.
3 Wer nicht promoviert wird, muss die beiden letzten Semester wiederholen bzw. die Schule verlassen.
4 Repetenten gelten im ersten Semester der Repetition als provisorisch pro - moviert.

Art. 38

1 Der Promotionsstatus für Neueintretende richtet sich nach den Bestimmun - gen dieses Beschlusses über die Aufnahme in das Gymnasium.

Art. 39

1 Am Gymnasium St. Antonius Appenzell kann in der Regel nur einmal repe - tiert werden.
2 Wer die Maturitätsprüfung nicht bestanden hat, kann die letzten zwei Se - mester ungeachtet der Bestimmungen dieses Beschlusses über die Promoti - onsordnung wiederholen.

Art. 40

1 In begründeten Ausnahmefällen kann die Promotionskonferenz eine zweite provisorische Promotion innerhalb von drei Semestern aussprechen bzw. eine zweite Repetition ermöglichen.
2 In begründeten Ausnahmefällen kann die Promotionskonferenz auch eine erste Repetition verweigern.

Art. 41

1 Fleiss und Betragen werden nötigenfalls in den einzelnen Fächern mit dem Vermerk ”unbefriedigend” bzw. ”schlecht” beanstandet.
2 Weitere Beanstandungen (Nicht-Beachten der Haus- und Schulordnung, etc.) können als Bemerkungen im Zeugnis aufgeführt werden.
3 Liegen drei oder mehr Beanstandungen in einem Zeugnis vor, hat die Schulleitung einen Verweis im Sinne von Art. 6 i.V. Art. 21 GymV auszuspre - chen.
4 Liegen im nächsten oder übernächsten Zeugnis erneut drei oder mehr Be - anstandungen vor, so ist anstelle eines erneuten Verweises die befristete Androhung der Wegweisung von der Schule im Sinne von Art. 6 i.V. Art. 21 GymV auszusprechen.

Art. 42 *

1 Entscheide der Promotionskonferenz im Zusammenhang mit den Zeugnis - sen können innert zehn Tagen nach Erhalt bei der Landesschulkommission angefochten werden. Die Landesschulkommission entscheidet in der Sache neu.

VII. Maturitätsordnung

VII.A. Behörden

Art. 43

1 Die Landesschulkommission setzt eine kantonale Maturitätskommission ein.
2 Die kantonale Maturitätskommission besteht aus mindestens neun Mitglie - dern. Der Rektor ist Mitglied von Amtes wegen. Die übrigen Mitglieder wer - den von der Landesschulkommission gewählt, eines als Lehrpersonenver - tretung auf Vorschlag der Lehrpersonenkonferenz. *
3 Die Landesschulkommission bezeichnet den Präsidenten; im Übrigen kon - stituiert sich die Kommission selbst.
4 Die Amtsdauer, beginnend am 1. August und endend am 31. Juli, beträgt vier Jahre; die Mitglieder sind wieder wählbar. *
5 Die Kommission ist als Gesamtkommission bei Anwesenheit von mindes - tens fünf Mitgliedern beschlussfähig.
6 Als Aufsichts- und Rekurskommission amtet die Landesschulkommission.

Art. 44

1 Die Maturitätskommission leitet die Prüfungen und setzt deren Ergebnisse fest.
2 Der Präsident bestimmt im Einvernehmen mit der Schulleitung den Prü - fungstermin und den Prüfungsplan.
3 Der Aktuar erstattet alljährlich Bericht über ihre Tätigkeit an die Landes - schulkommission. *

Art. 45

1 Der schweizerischen Maturitätskommission sind Zeitpunkt und Prüfungs - plan der Maturaprüfungen rechtzeitig mitzuteilen.
2 Wesentliche Änderungen der Organisation und des Lehrplans des Gymna - siums sind der schweizerischen Maturitätskommission zu melden.

Art. 46

1 Zu den Maturitätsprüfungen haben freien Zutritt: a) die Mitglieder der Landesschulkommission b) die Mitglieder der schweizerischen Maturitätskommission c) die Lehrpersonen des Gymnasiums.

Art. 47 *

1 Die Entschädigung der Mitglieder der Maturitätskommission richtet sich nach dem Standeskommissionsbeschluss über die Entschädigung von Be - hördenmitgliedern.

VII.B. Die Prüfungen

Art. 48

1 Die Maturitätsprüfung soll feststellen, ob der Kandidat/die Kandidatin durch Verarbeitung des gymnasialen Bildungsstoffes die Hochschulreife erlangt hat. Diese setzt den sicheren Besitz grundlegender Kenntnisse voraus, ver - langt aber ebenso selbständiges Denken und Arbeiten sowie die Fähigkeit, sich richtig und treffend auszudrücken.

Art. 49

1 Die Anforderungen für die einzelnen Fächer sind in einem Ausbildungspro - gramm enthalten, welches sich am Rahmenlehrplan der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) und an den Stoffpro - grammen des Gymnasiums ausrichtet.
2 Bei der Prüfung ist im wesentlichen das Unterrichtsprogramm der letzten zwei Jahre zu berücksichtigen und ebensoviel Gewicht ist auf die geistige Reife und die Selbständigkeit im Denken zu legen wie auf den Umfang der erworbenen Kenntnisse.

Art. 50 *

1 Die Kandidaten haben im ersten Semester der 6. Klasse allein oder in ei - ner Gruppe eine grössere, eigenständige, schriftliche oder schriftlich kom - mentierte Arbeit (Maturaarbeit) zu erstellen und mündlich zu präsentieren.
2 Bei der Bewertung der Maturaarbeit werden die erbrachten schriftlichen und mündlichen Leistungen berücksichtigt. Nach der mündlichen Präsentati - on setzt die betreuende Fachlehrperson die Note fest. Im Zweifelsfall ist eine zweite Fachlehrperson beizuziehen.
3 Details werden von der Schulleitung geregelt.

Art. 51

1 Die Kandidaten haben ihr Gesuch um Zulassung zu den Prüfungen bis spätestens 30 Tage vor Beginn der schriftlichen Prüfung an die Schulleitung zu richten.
2 Das Zulassungsgesuch soll Auskunft geben über Namen, Vornamen, Hei - matort (für Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort), Wohnort, Ge - burtsdatum, bisherigen Schulbesuch mit Angabe der Zeit, während derer der Inhaber als regelmässiger Schüler das Gymnasium St. Antonius Appenzell besucht hat; die Angabe des Schwerpunktfaches, des Ergänzungsfaches und des frei gewählten Maturitätsprüfungsfaches sowie das in Aussicht ge - nommene Berufsstudium.
3 Mit dem Gesuch haben die Kandidaten die Prüfungsgebühr zu bezahlen. Sie kann auf begründetes Gesuch durch das Departement an Unbemittelte ganz oder teilweise rückvergütet werden.
4 Die Prüfungsgebühr wird durch das Departement festgesetzt.
5 ... *

Art. 52 *

1 Das Maturitätszeugnis ist über die Maturitätsfächer auszustellen.
2 Als solche gelten die Grundlagenfächer: a) Deutsch b) eine zweite Landessprache c) eine dritte Sprache (eine dritte Landessprache, Englisch oder eine alte Sprache) d) Mathematik e) Biologie f) Chemie g) Physik h) Geschichte i) Geografie j) Bildnerisches Gestalten oder Musik.
3 Als Schwerpunktfach können gewählt werden: a) Latein b) Physik und Anwendungen der Mathematik c) Wirtschaft und Recht d) Philosophie/Pädagogik/Psychologie.
4 Als Ergänzungsfächer können jene Fächer gewählt werden, welche ge - mäss Beschluss der Landesschulkommission an der Schule angeboten wer - den.

Art. 53 *

1 Schriftlich werden geprüft: a) Deutsch b) Französisch c) Mathematik d) Schwerpunktfach e) ein nicht geprüftes, im letzten Schuljahr unterrichtetes, Grundlagen - fach (gemäss Art. 14 lit e MAR).
2 Mündlich werden geprüft: a) Deutsch b) Französisch
c) Schwerpunktfach.

Art. 54

1 Für die schriftlichen Prüfungen stehen höchstens vier Stunden zu Verfü - gung.
2 Am gleichen Tag darf nur eine schriftliche Prüfung abgenommen werden.
3 Die schriftlichen Prüfungen werden durch eine Lehrperson dauernd über - wacht. *
4 Der Examinator bewertet die schriftlichen Arbeiten und schlägt hiefür der Maturitätskommission die Benotung vor.
5 Die schriftlichen Arbeiten liegen für alle, die Zutritt zu den Prüfungen ha - ben, zur Einsichtnahme auf.
6 Um die Gleichwertigkeit der Prüfungen bei den verschiedenen Examinato - ren zu garantieren, einigen sich die Lehrpersonen auf einheitliche Prüfun - gen.

Art. 55

1 Bei den schriftlichen Prüfungen dürfen keine Hilfsmittel benützt werden ausser solche, die von den Fachlehrpersonen im Einvernehmen mit der Schulleitung genehmigt worden sind.
2 Die Maturitätskommission kann Schüler, die sich unerlaubter Hilfsmittel be - dienen oder unredlich gehandelt haben, von der Prüfung zurückweisen, ih - nen das Maturitätszeugnis verweigern und verfügen, dass sie erst nach ei - nem Jahr wieder zur Prüfung zugelassen werden. In schweren Fällen kann die Maturitätskommission den endgültigen Ausschluss verfügen.

Art. 56

1 Die mündlichen Prüfungen werden in Anwesenheit von Mitgliedern der Ma - turitätskommission von der Fachlehrperson abgenommen.
2 Die einzelne Prüfung dauert fünfzehn Minuten.
3 Nach der Prüfung setzen die anwesenden Experten und die Fachlehrper - son die Benotung für die mündliche Prüfung fest. Die Fachlehrperson macht den Vorschlag. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende doppelte Stimme.

Art. 57

1 Nach Abschluss der Prüfungen setzt die Maturitätskommission die Ergeb - nisse fest.
2 Die Maturitätsnoten werden gesetzt: * a) * in den Fächern, in denen eine Maturitätsprüfung stattfindet, je zur Hälfte aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr in Form ei - ner Jahresnote in Zehnteln und der Leistung an der Maturitätsprü - fung; b) * in den übrigen Fächern aufgrund der Leistungen im letzten Ausbil - dungsjahr, in dem das Fach unterrichtet wurde, in Form einer Jahres - note; c) in der Maturaarbeit aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Präsentation.

Art. 58 *

1 Die Leistungen in den Maturitätsfächern werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6.0 ist die höchste, 1.0 die tiefste Note. Noten unter 4.0 stehen für ungenügende Leistungen, Grenzwerte (.25 / .75) werden aufge - rundet.

Art. 59 *

1 Die Maturität ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern: a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4.0 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4.0 nach oben und b) nicht mehr als vier Noten unter 4.0 erteilt werden.

Art. 60

1 Ein Kandidat, der nach Art. 59 dieses Beschlusses die Prüfung nicht be - standen hat, darf zu einer zweiten Prüfung erst zugelassen werden, wenn er den Unterricht des vollen letzten Jahres wiederholt hat.
2 Dem Kandidaten werden die Prüfungen in den Fächern erlassen, in denen er bei der ersten Prüfung die Note 5.0, 5.5 oder 6.0 erhalten hat, wenn er in diesen Fächern eine Jahreszeugnisnote von mindestens 5.0 ausweist. In diesem Fall werden die Noten der ersten Prüfung übernommen. *
3 Für die Nachprüfung ist in jedem Fall die volle Prüfungsgebühr zu entrich - ten.

Art. 61

1 Der Maturitätsausweis enthält: a) die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» sowie als Unterti - tel: «Kanton Appenzell Innerrhoden»; b) den Vermerk «Maturitätsausweis ausgestellt nach den Erlassen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995»; c) den Namen der Schule, die ihn ausstellt: "Gymnasium St. Antonius Appenzell“; d) den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländer: Staatsangehörig - keit und Geburtsort) und das Geburtsdatum des Inhabers; e) die Angaben der Zeit, während derer der Inhaber als regelmässiger Schüler die Lehranstalt besucht hat, mit dem genauen Datum des Eintrittes und Austrittes; f) * die Maturitätsnoten der einzelnen Fächer nach Art. 52; g) * das Thema und die Note der Maturaarbeit; h) die Unterschrift des kantonalen Erziehungsdirektors und des Rektors der Schule; i) Schulcode des Schweizerischen Hochschulinformationssystems (SHIS).

VIII. Abgabe von Lehrmitteln

Art. 62

1 Die Kosten für die persönlichen Materialien wie Schreibzeug, Taschenrech - ner usw. und allgemeines Verbrauchsmaterial sind in allen Klassen von den Schülern zu tragen.

Art. 63

1 Ab der 4. Gymnasialklasse tragen die Schüler auch die Kosten für alle Lehrmittel.
2 An Schüler der 1. bis 3. Klassen werden die Lehrmittel in der Regel leih - weise abgegeben.
3 Werden bei der Rückgabe von leihweise überlassenen Lehrmitteln Schä - den festgestellt, die auf unsorgfältige Behandlung schliessen lassen, werden die Lehrmittel den fehlbaren Schülern in Rechnung gestellt.

Art. 64

1 Das Gymnasium hat die Lehrmittel, welche diesen Bestimmungen unterlie - gen, bei der kantonalen Lehrmittelverwaltung zu beziehen.

IX. Schlussbestimmung

Art. 64 bis * ...

Art. 64 ter *

1 Die Änderung des Landesschulkommissionsbeschlusses vom 19. Dezem - ber 2019 zur Revision des Landesschulkommissionsbeschlusses vom 29. November 2006 gilt für Schüler, die im Schuljahr 2020/21 oder später die vierte Gymnasialklasse besuchen.
2 Für die übrigen Schüler gilt das bisherige Recht.

Art. 64

quater *
1 Auf Maturitätsnoten, die vor dem Inkrafttreten des Landeschulkommissi - onsbeschlusses vom 15. Juni 2023 zur Revision des Landesschulkommissi - onsbeschlusses zur Gymnasialverordnung vom 29. November 2006 gesetzt wurden, wird das neue Recht nicht angewendet.

Art. 65 *

1 Dieser Beschluss tritt am 1. August 2007 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

29.11.2006 01.08.2007 Erlass Erstfassung -

22.08.2007 22.08.2007 Art. 65 geändert -

28.11.2007 28.11.2007 Art. 10 Abs. 1 geändert -

28.11.2007 28.11.2007 Art. 17 geändert -

27.08.2008 01.08.2008 Art. 36 geändert -

27.08.2008 01.08.2008 Art. 37 Abs. 1 geändert -

27.08.2008 01.08.2008 Art. 42 geändert -

27.08.2008 01.08.2008 Art. 50 geändert -

27.08.2008 01.08.2008 Art. 51 Abs. 5 aufgehoben -

27.08.2008 01.08.2008 Art. 52 geändert -

27.08.2008 01.08.2008 Art. 53 geändert -

27.08.2008 01.08.2008 Art. 54 Abs. 3 geändert -

27.08.2008 01.08.2008 Art. 57 Abs. 2 geändert -

27.08.2008 01.08.2008 Art. 58 geändert -

27.08.2008 01.08.2008 Art. 59 geändert -

27.08.2008 01.08.2008 Art. 60 Abs. 2 geändert -

27.08.2008 01.08.2008 Art. 61 Abs. 1, f) geändert -

27.08.2008 01.08.2008 Art. 61 Abs. 1, g) geändert -

27.08.2008 01.08.2008 Art. 64

bis eingefügt -

17.12.2008 01.01.2009 Art. 14 geändert -

17.12.2008 01.01.2009 Art. 17 geändert -

18.03.2009 01.08.2009 Art. 36 Abs. 1 geändert -

18.03.2009 01.08.2009 Art. 36 Abs. 3 eingefügt -

28.10.2009 01.02.2010 Art. 33a eingefügt -

13.01.2010 01.08.2010 Art. 10 Abs. 1 geändert -

30.03.2010 30.03.2010 Art. 33a geändert -

22.06.2011 22.06.2011 Art. 29a eingefügt -

20.06.2012 01.08.2013 Art. 43 Abs. 4 geändert -

26.02.2014 01.08.2014 Art. 6 geändert -

26.02.2014 01.08.2014 Art. 53 geändert -

20.01.2016 01.02.2016 Art. 5 geändert -

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

20.01.2016 01.02.2016 Art. 6 geändert -

20.01.2016 01.02.2016 Art. 7 Abs. 1 geändert -

20.01.2016 01.02.2016 Art. 7 Abs. 4 geändert -

20.01.2016 01.02.2016 Art. 8 Abs. 1 geändert -

20.01.2016 01.02.2016 Art. 9 geändert -

31.08.2016 01.08.2016 Art. 10 Abs. 3 geändert -

31.08.2016 01.08.2016 Art. 19 Abs. 5 eingefügt -

31.08.2016 01.08.2016 Art. 21 geändert -

31.08.2016 01.08.2016 Art. 22 geändert -

31.08.2016 01.08.2016 Art. 23 geändert -

31.08.2016 01.08.2016 Art. 24 geändert -

31.08.2016 01.08.2016 Art. 25 geändert -

31.08.2016 01.08.2016 Art. 26 geändert -

31.08.2016 01.08.2016 Art. 27 geändert -

31.08.2016 01.08.2016 Art. 28 geändert -

31.08.2016 01.08.2016 Art. 29 geändert -

31.08.2016 01.08.2016 Art. 33a Abs. 3 geändert -

31.08.2016 01.08.2016 Art. 33a Abs. 4 geändert -

31.08.2016 01.08.2016 Art. 33a Abs. 5 geändert -

31.08.2016 01.08.2016 Art. 43 Abs. 2 geändert -

31.08.2016 01.08.2016 Art. 43 Abs. 4 geändert -

31.08.2016 01.08.2016 Art. 44 Abs. 3 geändert -

31.08.2016 01.08.2016 Art. 47 geändert -

31.08.2016 01.08.2016 Art. 64 bis aufgehoben -

18.01.2017 01.02.2017 Art. 29 geändert -

19.12.2019 19.12.2019 Art. 57 Abs. 2, a) geändert 2019-57

19.12.2019 19.12.2019 Art. 57 Abs. 2, b) geändert 2019-57

19.12.2019 19.12.2019 Art. 64 ter eingefügt 2019-57

15.06.2023 01.08.2023 Art. 33 Abs. 3 geändert 2023-10

15.06.2023 01.08.2023 Art. 57 Abs. 2, a) geändert 2023-10

15.06.2023 01.08.2023 Art. 57 Abs. 2, b) geändert 2023-10

15.06.2023 01.08.2023 Art. 64

quater eingefügt 2023-10
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 29.11.2006 01.08.2007 Erstfassung -

Art. 5 20.01.2016 01.02.2016 geändert -

Art. 6 26.02.2014 01.08.2014 geändert -

Art. 6 20.01.2016 01.02.2016 geändert -

Art. 7 Abs. 1 20.01.2016 01.02.2016 geändert -

Art. 7 Abs. 4 20.01.2016 01.02.2016 geändert -

Art. 8 Abs. 1 20.01.2016 01.02.2016 geändert -

Art. 9 20.01.2016 01.02.2016 geändert -

Art. 10 Abs. 1 28.11.2007 28.11.2007 geändert -

Art. 10 Abs. 1 13.01.2010 01.08.2010 geändert -

Art. 10 Abs. 3 31.08.2016 01.08.2016 geändert -

Art. 14 17.12.2008 01.01.2009 geändert -

Art. 17 28.11.2007 28.11.2007 geändert -

Art. 17 17.12.2008 01.01.2009 geändert -

Art. 19 Abs. 5 31.08.2016 01.08.2016 eingefügt -

Art. 21 31.08.2016 01.08.2016 geändert -

Art. 22 31.08.2016 01.08.2016 geändert -

Art. 23 31.08.2016 01.08.2016 geändert -

Art. 24 31.08.2016 01.08.2016 geändert -

Art. 25 31.08.2016 01.08.2016 geändert -

Art. 26 31.08.2016 01.08.2016 geändert -

Art. 27 31.08.2016 01.08.2016 geändert -

Art. 28 31.08.2016 01.08.2016 geändert -

Art. 29 31.08.2016 01.08.2016 geändert -

Art. 29 18.01.2017 01.02.2017 geändert -

Art. 29a 22.06.2011 22.06.2011 eingefügt -

Art. 33 Abs. 3 15.06.2023 01.08.2023 geändert 2023-10

Art. 33a 28.10.2009 01.02.2010 eingefügt -

Art. 33a 30.03.2010 30.03.2010 geändert -

Art. 33a Abs. 3 31.08.2016 01.08.2016 geändert -

Art. 33a Abs. 4 31.08.2016 01.08.2016 geändert -

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Art. 33a Abs. 5 31.08.2016 01.08.2016 geändert - Art. 36 27.08.2008 01.08.2008 geändert - Art. 36 Abs. 1 18.03.2009 01.08.2009 geändert - Art. 36 Abs. 3 18.03.2009 01.08.2009 eingefügt - Art. 37 Abs. 1 27.08.2008 01.08.2008 geändert - Art. 42 27.08.2008 01.08.2008 geändert - Art. 43 Abs. 2 31.08.2016 01.08.2016 geändert - Art. 43 Abs. 4 20.06.2012 01.08.2013 geändert - Art. 43 Abs. 4 31.08.2016 01.08.2016 geändert - Art. 44 Abs. 3 31.08.2016 01.08.2016 geändert - Art. 47 31.08.2016 01.08.2016 geändert - Art. 50 27.08.2008 01.08.2008 geändert - Art. 51 Abs. 5 27.08.2008 01.08.2008 aufgehoben - Art. 52 27.08.2008 01.08.2008 geändert - Art. 53 27.08.2008 01.08.2008 geändert - Art. 53 26.02.2014 01.08.2014 geändert - Art. 54 Abs. 3 27.08.2008 01.08.2008 geändert - Art. 57 Abs. 2 27.08.2008 01.08.2008 geändert - Art. 57 Abs. 2, a) 19.12.2019 19.12.2019 geändert 2019-57 Art. 57 Abs. 2, a) 15.06.2023 01.08.2023 geändert 2023-10 Art. 57 Abs. 2, b) 19.12.2019 19.12.2019 geändert 2019-57 Art. 57 Abs. 2, b) 15.06.2023 01.08.2023 geändert 2023-10 Art. 58 27.08.2008 01.08.2008 geändert - Art. 59 27.08.2008 01.08.2008 geändert - Art. 60 Abs. 2 27.08.2008 01.08.2008 geändert - Art. 61 Abs. 1, f) 27.08.2008 01.08.2008 geändert - Art. 61 Abs. 1, g) 27.08.2008 01.08.2008 geändert - Art. 64 bis 27.08.2008 01.08.2008 eingefügt - Art. 64 bis 31.08.2016 01.08.2016 aufgehoben - Art. 64 ter 19.12.2019 19.12.2019 eingefügt 2019-57 Art. 64 quater 15.06.2023 01.08.2023 eingefügt 2023-10 Art. 65 22.08.2007 22.08.2007 geändert -
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