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Verordnung betreffend die Kostenübernahme von Leistungen in anerkannten Institutionen für invalide Erwachsene

Verordnung betreffend die Kostenübernahme von Leistungen in anerkannten Institutionen für invalide Erwachsene (Kostenübernahmeverordnung)
1) Vom 16. Oktober 2007 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, in Ausführung des Bun- desgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) vom 6. Oktober 2006
2) sowie des Bun- desgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 19. März 1965
3) und der In- terkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) vom

13. Dezember 2002

4) , beschliesst: Zweck und Geltungsbereich

§1. Die Verordnung regelt die Zuständigkeit und das Verfahren zur

Kostenübernahmegarantie für invalide Erwachsene mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt, die in anerkannten Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Erwachsenen untergebracht sind.
2 Sie sichert eine rechtsgleiche Behandlung von invaliden Erwachse- nen in anerkannten Institutionen, unabhängig davon, ob die Institutio- nen der IVSE unterstellt sind oder nicht. Begriffe

§2. Als anerkannte Institutionen bezeichnet diese Verordnung alle

Einrichtungen, die das Departement für Wirtschaft, Soziales und Um- welt gemäss der Verordnung über die Anerkennung von Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Erwachsenen (Aner- kennungsverordnung) vom 16. Oktober 2007 anerkannt hat.
2 Als invalide Erwachsene gelten volljährige Personen, die vor Errei- chen des AHV-Alters invalid nach Art. 8 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-

rechts (ATSG)
5) werden, oder invalide Personen, die in den nächsten vier Monaten volljährig werden.
3 Für die übrigen Begriffe gelten die Definitionen von Art. 4 IVSE.
Zuständigkeit

§3. Die Abteilung Behindertenhilfe ist zuständig für die Kosten-

übernahme von Leistungen in anerkannten kantonalen und ausserkan- tonalen Institutionen, unabhängig davon, ob die Institutionen der IVSE unterstellt sind oder nicht.
2 Sie wird als ausführendes Organ der IVSE-Verbindungsstelle Teil B gemäss Art. 11 Abs. 1 a, b, c und e IVSE bezeichnet. Kostenübernahmegarantie

§4. Die Kostenübernahmegarantie ermöglicht invaliden Erwach-

senen den Zugang zu den Leistungen nach Art. 2 IFEG.
2 Die Kostenübernahmegarantie wird erteilt, wenn die invalide Er- wachsene oder der invalide Erwachsene im Kanton Basel-Stadt Wohn- sitz hat und die Leistungen nach § 6 der Verordnung bedarfsgerecht sind. Kostenbeteiligung

§5. Die invaliden Erwachsenen beteiligen sich im Rahmen ihrer fi-

nanziellen Leistungsfähigkeit an den Kosten der Leistungen. Ausge- nommen sind Werkstätten, in denen die invaliden Erwachsenen einen Lohn erwirtschaften. Hier ist keine Kostenbeteiligung vorgesehen.
2 Die finanzielle Leistungsfähigkeit berechnet sich aus dem Einkom- men und Vermögen einer Person einschliesslich einem möglichen An- spruch auf Ergänzungsleistungen.
3 Die Kostenübernahmegarantie weist aus, zu welchem Anteil die Lei- stungen über den Kantonsbeitrag und zu welchem Anteil über eine Ko- stenbeteiligung finanziert werden. Bei invaliden Erwachsenen darf die Kostenbeteiligung ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nicht überstei- gen.
4 Die Kostenübernahmegarantie erfolgt befristet. Die Abteilung Be- hindertenhilfe veranlasst für die Verlängerung einen neuen Bedarfs- nachweis.
5 Bei der Aufteilung der Kosten auf Kantonsbeitrag und Kostenbeteili- gung ist je nach Art der Leistungen eine Harmonisierung im Geltungs- bereich der IVSE anzustreben. Bedarfsnachweis

§6. Ein Anspruch auf eine Kostenübernahmegarantie besteht nur,

Antragsverfahren

§7. Es gilt das gleiche Antragsverfahren auf eine Kostenübernahme-

garantie, unabhängig davon, ob die Institution der IVSE unterstellt ist oder nicht.
2 Alle invaliden Erwachsenen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt, die Leistungen von anerkannten Institutionen der Behindertenhilfe be- ziehen wollen, benötigen eine Kostenübernahmegarantie, sofern zur Finanzierung der Leistungen Kantonsbeiträge oder Ergänzungsleis- tungen erforderlich sind.
3 Sofern sie den Antrag nicht selbst stellen, ist ihre Einwilligung zum Antrag erforderlich.
4 Der Antrag muss mit den von der IVSE vorgesehenen Formularen und mit einem Bedarfsnachweis in der Regel vor dem Bezug der Lei- stungen gestellt werden.
5 Die Kostenübernahmegarantie erfolgt in Form einer Verfügung. Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn die Verfügung den Begehren der Gesuchstellenden voll ent- spricht und die Gesuchstellenden keine Begründung verlangen.
6 Die Kostenübernahmegarantie berechtigt eine Person, ihre Kosten- beteiligung bei den Ergänzungsleistungen anrechnen zu lassen. Nachträgliche Kostenübernahme bei zeitlicher Dringlichkeit

§8. Kann das Gesuch um die Kostenübernahmegarantie wegen zeit-

licher Dringlichkeit nicht vor Beginn der Unterbringung oder des Ein- tritts der Person in die Einrichtung gestellt werden, so ist es so rasch als möglich nachzuholen.
2 Fehlt wegen zeitlicher Dringlichkeit eine Kostenübernahmegarantie vor dem Bezug der Leistungen, ist der Betreuungsvertrag auf maximal drei Monate zu befristen.
3 Kantonsbeiträge können rückwirkend, jedoch frühestens auf den tat- sächlichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewährt werden, wenn die Institution nachweisen kann, dass eine Kostenübernahmegarantie wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht rechtzeitig eingeholt werden konnte.
4 Der Nachweis gilt in der Regel als erbracht, wenn der Abteilung Be- hindertenhilfe der vollständige Antrag auf Kostenübernahmegarantie innerhalb von 10 Tagen nach Vertragsabschluss vorliegt. Besitzstand bei Eintritt in das AHV-Alter
Rekursverfahren

§ 10. Invalide Erwachsene können gegen Verfügungen, welche ge-

mäss dieser Verordnung und deren Ausführungsbestimmungen erge- hen, nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisa- tion des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976
7) rekurrieren. Übergangsbestimmungen

§ 11. Bereits erteilte befristete Kostenübernahmegarantien behalten

bis zum Ablauf ihre Gültigkeit.
2 Für bereits erteilte unbefristete Kostenübernahmegarantien ist in- nerhalb von drei Jahren nach Wirksamwerden ein neuer Antrag zu stel- len. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Januar 2008 wirk- sam.
Version: 01.01.2009
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Verordnung betreffend die Kostenübernahme von Leistungen in anerkannten Institutionen für invalide Erwachsene

Verordnung betreffend die Kostenübernahme von Leistungen in anerkannten Institutionen für invalide Erwachsene (Kostenübernahmeverordnung)
1) Vom 16. Oktober 2007 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, in Ausführung des Bun- desgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) vom 6. Oktober 2006
2) sowie des Bun- desgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 19. März 1965
3) und der In- terkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) vom

13. Dezember 2002

4) , beschliesst: Zweck und Geltungsbereich

§1. Die Verordnung regelt die Zuständigkeit und das Verfahren zur

Kostenübernahmegarantie für invalide Erwachsene mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt, die in anerkannten Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Erwachsenen untergebracht sind.
2 Sie sichert eine rechtsgleiche Behandlung von invaliden Erwachse- nen in anerkannten Institutionen, unabhängig davon, ob die Institutio- nen der IVSE unterstellt sind oder nicht. Begriffe

§2. Als anerkannte Institutionen bezeichnet diese Verordnung alle

Einrichtungen, die das Departement für Wirtschaft, Soziales und Um- welt gemäss der Verordnung über die Anerkennung von Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Erwachsenen (Aner- kennungsverordnung) vom 16. Oktober 2007 anerkannt hat.
2 Als invalide Erwachsene gelten volljährige Personen, die vor Errei- chen des AHV-Alters invalid nach Art. 8 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-

rechts (ATSG)
5) werden, oder invalide Personen, die in den nächsten vier Monaten volljährig werden.
3 Für die übrigen Begriffe gelten die Definitionen von Art. 4 IVSE.
Zuständigkeit

§3. Die Abteilung Behindertenhilfe ist zuständig für die Kosten-

übernahme von Leistungen in anerkannten kantonalen und ausserkan- tonalen Institutionen, unabhängig davon, ob die Institutionen der IVSE unterstellt sind oder nicht.
2 Sie wird als ausführendes Organ der IVSE-Verbindungsstelle Teil B gemäss Art. 11 Abs. 1 a, b, c und e IVSE bezeichnet. Kostenübernahmegarantie

§4. Die Kostenübernahmegarantie ermöglicht invaliden Erwach-

senen den Zugang zu den Leistungen nach Art. 2 IFEG.
2 Die Kostenübernahmegarantie wird erteilt, wenn die invalide Er- wachsene oder der invalide Erwachsene im Kanton Basel-Stadt Wohn- sitz hat und die Leistungen nach § 6 der Verordnung bedarfsgerecht sind. Kostenbeteiligung

§5. Die invaliden Erwachsenen beteiligen sich im Rahmen ihrer fi-

nanziellen Leistungsfähigkeit an den Kosten der Leistungen. Ausge- nommen sind Werkstätten, in denen die invaliden Erwachsenen einen Lohn erwirtschaften. Hier ist keine Kostenbeteiligung vorgesehen.
2 Die finanzielle Leistungsfähigkeit berechnet sich aus dem Einkom- men und Vermögen einer Person einschliesslich einem möglichen An- spruch auf Ergänzungsleistungen.
3 Die Kostenübernahmegarantie weist aus, zu welchem Anteil die Lei- stungen über den Kantonsbeitrag und zu welchem Anteil über eine Ko- stenbeteiligung finanziert werden. Bei invaliden Erwachsenen darf die Kostenbeteiligung ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nicht überstei- gen.
4 Die Kostenübernahmegarantie erfolgt befristet. Die Abteilung Be- hindertenhilfe veranlasst für die Verlängerung einen neuen Bedarfs- nachweis.
5 Bei der Aufteilung der Kosten auf Kantonsbeitrag und Kostenbeteili- gung ist je nach Art der Leistungen eine Harmonisierung im Geltungs- bereich der IVSE anzustreben. Bedarfsnachweis

§6. Ein Anspruch auf eine Kostenübernahmegarantie besteht nur,

Antragsverfahren

§7. Es gilt das gleiche Antragsverfahren auf eine Kostenübernahme-

garantie, unabhängig davon, ob die Institution der IVSE unterstellt ist oder nicht.
2 Alle invaliden Erwachsenen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt, die Leistungen von anerkannten Institutionen der Behindertenhilfe be- ziehen wollen, benötigen eine Kostenübernahmegarantie, sofern zur Finanzierung der Leistungen Kantonsbeiträge oder Ergänzungsleis- tungen erforderlich sind.
3 Sofern sie den Antrag nicht selbst stellen, ist ihre Einwilligung zum Antrag erforderlich.
4 Der Antrag muss mit den von der IVSE vorgesehenen Formularen und mit einem Bedarfsnachweis in der Regel vor dem Bezug der Lei- stungen gestellt werden.
5 Die Kostenübernahmegarantie erfolgt in Form einer Verfügung. Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn die Verfügung den Begehren der Gesuchstellenden voll ent- spricht und die Gesuchstellenden keine Begründung verlangen.
6 Die Kostenübernahmegarantie berechtigt eine Person, ihre Kosten- beteiligung bei den Ergänzungsleistungen anrechnen zu lassen. Nachträgliche Kostenübernahme bei zeitlicher Dringlichkeit

§8. Kann das Gesuch um die Kostenübernahmegarantie wegen zeit-

licher Dringlichkeit nicht vor Beginn der Unterbringung oder des Ein- tritts der Person in die Einrichtung gestellt werden, so ist es so rasch als möglich nachzuholen.
2 Fehlt wegen zeitlicher Dringlichkeit eine Kostenübernahmegarantie vor dem Bezug der Leistungen, ist der Betreuungsvertrag auf maximal drei Monate zu befristen.
3 Kantonsbeiträge können rückwirkend, jedoch frühestens auf den tat- sächlichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewährt werden, wenn die Institution nachweisen kann, dass eine Kostenübernahmegarantie wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht rechtzeitig eingeholt werden konnte.
4 Der Nachweis gilt in der Regel als erbracht, wenn der Abteilung Be- hindertenhilfe der vollständige Antrag auf Kostenübernahmegarantie innerhalb von 10 Tagen nach Vertragsabschluss vorliegt. Besitzstand bei Eintritt in das AHV-Alter
Rekursverfahren

§ 10. Invalide Erwachsene können gegen Verfügungen, welche ge-

mäss dieser Verordnung und deren Ausführungsbestimmungen erge- hen, nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisa- tion des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976
7) rekurrieren. Übergangsbestimmungen

§ 11. Bereits erteilte befristete Kostenübernahmegarantien behalten

bis zum Ablauf ihre Gültigkeit.
2 Für bereits erteilte unbefristete Kostenübernahmegarantien ist in- nerhalb von drei Jahren nach Wirksamwerden ein neuer Antrag zu stel- len. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Januar 2008 wirk- sam.
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