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Verordnung betreffend die Erhebung von Anmelde- und Kursgebühren in der Lehrerbildung

Verordnung betreffend die Erhebung von Anmelde- und Kursgebühren in der Lehrerbildung Vom 23. März 1982 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf die §§ 1 und 4 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März
1972
1) , folgende Verordnung: Anmeldegebühren für Aufnahmeprüfungen

§1. Bei der Anmeldung zu den Kursen oder zu Aufnahmeprüfungen

für Lehrkraftbildungskurse am Pädagogischen Institut (Kantonales Lehrerseminar), an der Allgemeinen Gewerbeschule sowie an der Be- rufs- und Frauenfachschule wird eine Gebühr von Fr. 100.– erhoben.
2)
2 Die Gebühr wird bei Abmeldung nicht zurückerstattet. Kursgelder für den Besuch der Lehrerbildungskurse am Kantonalen Lehrerseminar Basel-Stadt

§2.

3) Für den ordentlichen Besuch der Kurse haben Kandidatinnen und Kandidaten pro Semester folgende Kursgebühren zu entrichten: a) Mittel-, Ober-, Fachlehrkräftekurs ................ Fr. 500.– b) Primarlehrkräftekurs ........................... Fr. 500.– c) Kindergartenlehrkräftekurs ..................... Fr. 500.– d) Fachlehrkurs, Textilarbeit und Werken ............. Fr. 500.– e) Hauswirtschaftslehrkurs ........................ Fr. 500.– f) Ergänzungsfach ................................ Fr. 70.–
2 Bei teilweisem Besuch der Kurse (Hospitationen) ist pro Semester- wochenstunde ein Kursgeld von Fr. 70.– zu entrichten.
3 Kandidatinnen und Kandidaten, welche nicht in den Kantonen Ba- sel-Stadt oder Basel-Landschaft oder in einem Kanton Wohnsitz haben, mit welchem eine Zulassungs- und Kostenregelung besteht, ent- richten die vierfachen Kurs- und Hospitationsgelder. Ermässigung und Erlass

§3. Die Gebühren können in Härtefällen auf Gesuch hin, das an die

Direktion der zuständigen Lehranstalt einzureichen ist, durch den Prä- sidenten der entsprechenden Aufsichtskommission ermässigt oder er- lassen werden.
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie ersetzt die bisherige Verord- nung betreffend die Erhebung von Gebühren für den Besuch von Leh- rerbildungskursen am Kantonalen Lehrerseminar vom 11. Dezember
1979 und wird sofort wirksam.
4)
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Verordnung betreffend die Erhebung von Anmelde- und Kursgebühren in der Lehrerbildung

Verordnung betreffend die Erhebung von Anmelde- und Kursgebühren in der Lehrerbildung Vom 23. März 1982 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf die §§ 1 und 4 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März
1972
1) , folgende Verordnung: Anmeldegebühren für Aufnahmeprüfungen

§1. Bei der Anmeldung zu den Kursen oder zu Aufnahmeprüfungen

für Lehrkraftbildungskurse am Pädagogischen Institut (Kantonales Lehrerseminar), an der Allgemeinen Gewerbeschule sowie an der Be- rufs- und Frauenfachschule wird eine Gebühr von Fr. 100.– erhoben.
2)
2 Die Gebühr wird bei Abmeldung nicht zurückerstattet. Kursgelder für den Besuch der Lehrerbildungskurse am Kantonalen Lehrerseminar Basel-Stadt

§2.

3) Für den ordentlichen Besuch der Kurse haben Kandidatinnen und Kandidaten pro Semester folgende Kursgebühren zu entrichten: a) Mittel-, Ober-, Fachlehrkräftekurs ................ Fr. 500.– b) Primarlehrkräftekurs ........................... Fr. 500.– c) Kindergartenlehrkräftekurs ..................... Fr. 500.– d) Fachlehrkurs, Textilarbeit und Werken ............. Fr. 500.– e) Hauswirtschaftslehrkurs ........................ Fr. 500.– f) Ergänzungsfach ................................ Fr. 70.–
2 Bei teilweisem Besuch der Kurse (Hospitationen) ist pro Semester- wochenstunde ein Kursgeld von Fr. 70.– zu entrichten.
3 Kandidatinnen und Kandidaten, welche nicht in den Kantonen Ba- sel-Stadt oder Basel-Landschaft oder in einem Kanton Wohnsitz haben, mit welchem eine Zulassungs- und Kostenregelung besteht, ent- richten die vierfachen Kurs- und Hospitationsgelder. Ermässigung und Erlass

§3. Die Gebühren können in Härtefällen auf Gesuch hin, das an die

Direktion der zuständigen Lehranstalt einzureichen ist, durch den Prä- sidenten der entsprechenden Aufsichtskommission ermässigt oder er- lassen werden.
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie ersetzt die bisherige Verord- nung betreffend die Erhebung von Gebühren für den Besuch von Leh- rerbildungskursen am Kantonalen Lehrerseminar vom 11. Dezember
1979 und wird sofort wirksam.
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