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Standeskommissionsbeschluss zur vorläufigen Umsetzung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und AHV-Finanzierung

Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss zur vorläufigen Umsetzung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und AHV-Finanzierung (StKB STAF) vom 3. Dezember 2019 (Stand 1. Januar 2020) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 72y Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Harmoni - sierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezem - ber 1990 (StHG), beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Dieser Standeskommissionsbeschluss regelt die vorläufige Umsetzung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und AHV-Finanzierung im kantona - len Recht.
2 Er legt die Abweichungen zum Steuergesetz vom 25. April 1999 (StG) und die kantonalen Regelungen im Rahmen des Steuerharmonisierungsgeset - zes vom 14. Dezember 1990 (StHG) fest.
3 Die Regelungen gehen den entsprechenden Bestimmungen im Steuerge - setz vor.

Art. 2 Teilbesteuerung aus Beteiligungen (Art. 8 Abs. 2 quinquies StHG,

Art. 7 Abs. 1 Satz 3 StHG)

1 Für Beteiligungen im Geschäftsvermögen gilt: a) Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haf - tung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossen - schaft darstellen.
b) Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum des Steuerpflichtigen oder des Personenunternehmens waren.
2 Für Beteiligungen im Privatvermögen gilt: Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genos - senschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sind im Umfang von 50 Pro - zent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
3 Art. 38 Abs. 4 StG wird nicht angewendet.

Art. 3 Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten (Art. 8a StHG)

1 Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selb - ständiger Erwerbstätigkeit sind die Art. 24a StHG und Art. 9 dieses Be - schlusses sinngemäss anwendbar.

Art. 4 Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand (Art. 10a

StHG)
1 Für den Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbständi - ger Erwerbstätigkeit ist Art. 10 dieses Beschlusses sachgemäss anwendbar.

Art. 5 Betreuungskosten (Art. 35 Abs. 1 lit. k StG)

1 Von den Einkünften werden abgezogen die Kosten der Betreuung von Kin - dern unter 14 Jahren durch Drittpersonen, höchstens Fr. 18'000.-- je Kind, für das der Steuerpflichtige einen Kinderabzug nach Art. 37 Abs. 1 lit. a StG beanspruchen kann, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusam - menhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit des Steuerpflichtigen stehen.

Art. 6 Bewertung (Art. 42 Abs. 2 StG)

1 Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermö - gen gehören, werden zum Einkommenssteuerwert bewertet. Immaterielle Güter nach Art. 24a StHG werden mit 50 Prozent des Einkommenssteuer - wertes in die Bemessung einbezogen.

Art. 7 Steuerberechnung (Art. 45 Abs. 4 StG)

1 Die nach Art. 2 dieses Beschlusses berechnete Einkommenssteuer auf Be - teiligungserträgen wird an die für diese Beteiligungen berechnete Vermö - genssteuer angerechnet.

Art. 8 Umfang der Steuerpflicht (Art. 54 Abs. 1 StG)

1 Die Regelung nach Art. 54 Abs. 1 Satz 2 StG wird nicht angewendet.

Art. 9 Patente und vergleichbare Rechte: Besteuerung (Art. 24b

StHG)
1 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag des Steuerpflichtigen im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsauf - wand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Er - mässigung von 50 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen.
2 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produk - ten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produk - ten jeweils um 6 Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.
3 Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals ermässigt besteuert, so werden der in vergangenen Steuerperioden bereits berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie ein allfälliger Abzug nach Art. 10 dieses Beschlusses zum steuerbaren Reingewinn hinzu - gerechnet. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden.
4 Die Ausführungsbestimmungen nach Art. 24b Abs. 4 StHG sind anwend - bar.

Art. 10 Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand

(Art. 25a StHG)
1 Der Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher dem Steuerpflichtigen direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, wird auf Antrag um
50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Ent - wicklungsaufwand hinaus zum Abzug zugelassen.
2 Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation nach Art. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und Innovation.
3 Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf: a) dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Ent - wicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personal - aufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand des Steuer - pflichtigen; b) 80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte For - schung und Entwicklung.
4 Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.

Art. 11 Entlastungsbegrenzung (Art. 25b StHG)

1 Die gesamte steuerliche Ermässigung nach den Art. 9 und 10 dieses Be - schlusses darf nicht höher sein als 50 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach Art. 68 Abs. 1 und Abs. 4 StG ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.
2 Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der ge - samten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.

Art. 12 Gewinnsteuersatz (Art. 67 Abs. 2 StG)

1 Für Gewinnanteile, welche im folgenden Geschäftsjahr in Form einer Divi - dende ausgeschüttet werden, kann der Gewinnsteuersatz nach Art. 67 Abs.
1 StG auf Antrag um bis zu 50 Prozent reduziert werden. Der Grosse Rat legt den Prozentsatz der Reduktion jährlich in einem generellen Beschluss fest.
1 Das steuerbare Eigenkapital besteht bei Kapitalgesellschaften und Genos - senschaften aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, dem Partizipationskapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebil - deten Reserven.
2 Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte nach Art. 68 Abs. 1 StG, auf Rechte nach Art. 24a StHG sowie auf Darlehen an Konzerngesellschaften entfällt, wird mit 50 Prozent in die Bemessung einbezogen.

Art. 14 Berechnung Kapitalsteuer (Art. 75 Abs. 1 StG)

1 Die Kapitalsteuer beträgt 0,1 bis 0,6 Promille.
2 Art. 75 Abs. 1 lit. a und b StG werden nicht angewendet.

Art. 15 Sondersatz (Art. 78g StHG)

1 Wurden juristische Personen vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses nach Art. 69 oder Art. 70 StG besteuert oder lag eine Betriebsstätte nach Art. 54 Abs. 1 Satz 2 StG vor, werden die bei Inkrafttreten dieses Beschlus - ses bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, soweit diese bisher nicht steuerbar gewesen wären, im Falle ih - rer Realisation innert den nächsten fünf Jahren zu einem Satz von 2 Prozent gesondert besteuert.
2 Die Höhe der bei Inkrafttreten dieses Beschlusses von der juristischen Per - son geltend gemachten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaf - fenen Mehrwerts ist von der Veranlagungsbehörde mittels Verfügung festzu - setzen.
3 Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffe - nen Mehrwerts, die bei Ende der Besteuerung nach Art. 69 oder Art. 70 StG aufgedeckt wurden, werden in die Berechnung nach Art. 11 dieses Be - schlusses einbezogen.

Art. 16 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

03.12.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung 2019-52

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 03.12.2019 01.01.2020 Erstfassung 2019-52
Version: 01.01.2020
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Standeskommissionsbeschluss zur vorläufigen Umsetzung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und AHV-Finanzierung

Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss zur vorläufigen Umsetzung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und AHV-Finanzierung (StKB STAF) vom 3. Dezember 2019 (Stand 1. Januar 2020) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 72y Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Harmoni - sierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezem - ber 1990 (StHG), beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Dieser Standeskommissionsbeschluss regelt die vorläufige Umsetzung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und AHV-Finanzierung im kantona - len Recht.
2 Er legt die Abweichungen zum Steuergesetz vom 25. April 1999 (StG) und die kantonalen Regelungen im Rahmen des Steuerharmonisierungsgeset - zes vom 14. Dezember 1990 (StHG) fest.
3 Die Regelungen gehen den entsprechenden Bestimmungen im Steuerge - setz vor.

Art. 2 Teilbesteuerung aus Beteiligungen (Art. 8 Abs. 2 quinquies StHG,

Art. 7 Abs. 1 Satz 3 StHG)

1 Für Beteiligungen im Geschäftsvermögen gilt: a) Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haf - tung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossen - schaft darstellen.
b) Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum des Steuerpflichtigen oder des Personenunternehmens waren.
2 Für Beteiligungen im Privatvermögen gilt: Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genos - senschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sind im Umfang von 50 Pro - zent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
3 Art. 38 Abs. 4 StG wird nicht angewendet.

Art. 3 Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten (Art. 8a StHG)

1 Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selb - ständiger Erwerbstätigkeit sind die Art. 24a StHG und Art. 9 dieses Be - schlusses sinngemäss anwendbar.

Art. 4 Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand (Art. 10a

StHG)
1 Für den Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbständi - ger Erwerbstätigkeit ist Art. 10 dieses Beschlusses sachgemäss anwendbar.

Art. 5 Betreuungskosten (Art. 35 Abs. 1 lit. k StG)

1 Von den Einkünften werden abgezogen die Kosten der Betreuung von Kin - dern unter 14 Jahren durch Drittpersonen, höchstens Fr. 18'000.-- je Kind, für das der Steuerpflichtige einen Kinderabzug nach Art. 37 Abs. 1 lit. a StG beanspruchen kann, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusam - menhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit des Steuerpflichtigen stehen.

Art. 6 Bewertung (Art. 42 Abs. 2 StG)

1 Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermö - gen gehören, werden zum Einkommenssteuerwert bewertet. Immaterielle Güter nach Art. 24a StHG werden mit 50 Prozent des Einkommenssteuer - wertes in die Bemessung einbezogen.

Art. 7 Steuerberechnung (Art. 45 Abs. 4 StG)

1 Die nach Art. 2 dieses Beschlusses berechnete Einkommenssteuer auf Be - teiligungserträgen wird an die für diese Beteiligungen berechnete Vermö - genssteuer angerechnet.

Art. 8 Umfang der Steuerpflicht (Art. 54 Abs. 1 StG)

1 Die Regelung nach Art. 54 Abs. 1 Satz 2 StG wird nicht angewendet.

Art. 9 Patente und vergleichbare Rechte: Besteuerung (Art. 24b

StHG)
1 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag des Steuerpflichtigen im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsauf - wand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Er - mässigung von 50 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen.
2 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produk - ten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produk - ten jeweils um 6 Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.
3 Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals ermässigt besteuert, so werden der in vergangenen Steuerperioden bereits berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie ein allfälliger Abzug nach Art. 10 dieses Beschlusses zum steuerbaren Reingewinn hinzu - gerechnet. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden.
4 Die Ausführungsbestimmungen nach Art. 24b Abs. 4 StHG sind anwend - bar.

Art. 10 Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand

(Art. 25a StHG)
1 Der Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher dem Steuerpflichtigen direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, wird auf Antrag um
50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Ent - wicklungsaufwand hinaus zum Abzug zugelassen.
2 Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation nach Art. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und Innovation.
3 Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf: a) dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Ent - wicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personal - aufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand des Steuer - pflichtigen; b) 80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte For - schung und Entwicklung.
4 Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.

Art. 11 Entlastungsbegrenzung (Art. 25b StHG)

1 Die gesamte steuerliche Ermässigung nach den Art. 9 und 10 dieses Be - schlusses darf nicht höher sein als 50 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach Art. 68 Abs. 1 und Abs. 4 StG ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.
2 Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der ge - samten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.

Art. 12 Gewinnsteuersatz (Art. 67 Abs. 2 StG)

1 Für Gewinnanteile, welche im folgenden Geschäftsjahr in Form einer Divi - dende ausgeschüttet werden, kann der Gewinnsteuersatz nach Art. 67 Abs.
1 StG auf Antrag um bis zu 50 Prozent reduziert werden. Der Grosse Rat legt den Prozentsatz der Reduktion jährlich in einem generellen Beschluss fest.

Art. 13 Kapitalsteuer (Art. 73 Abs. 1 StG)

1 Das steuerbare Eigenkapital besteht bei Kapitalgesellschaften und Genos - senschaften aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, dem Partizipationskapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebil - deten Reserven.
2 Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte nach Art. 68 Abs. 1 StG, auf Rechte nach Art. 24a StHG sowie auf Darlehen an Konzerngesellschaften entfällt, wird mit 50 Prozent in die Bemessung einbezogen.

Art. 14 Berechnung Kapitalsteuer (Art. 75 Abs. 1 StG)

1 Die Kapitalsteuer beträgt 0,1 bis 0,6 Promille.
2 Art. 75 Abs. 1 lit. a und b StG werden nicht angewendet.

Art. 15 Sondersatz (Art. 78g StHG)

1 Wurden juristische Personen vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses nach Art. 69 oder Art. 70 StG besteuert oder lag eine Betriebsstätte nach Art. 54 Abs. 1 Satz 2 StG vor, werden die bei Inkrafttreten dieses Beschlus - ses bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, soweit diese bisher nicht steuerbar gewesen wären, im Falle ih - rer Realisation innert den nächsten fünf Jahren zu einem Satz von 2 Prozent gesondert besteuert.
2 Die Höhe der bei Inkrafttreten dieses Beschlusses von der juristischen Per - son geltend gemachten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaf - fenen Mehrwerts ist von der Veranlagungsbehörde mittels Verfügung festzu - setzen.
3 Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffe - nen Mehrwerts, die bei Ende der Besteuerung nach Art. 69 oder Art. 70 StG aufgedeckt wurden, werden in die Berechnung nach Art. 11 dieses Be - schlusses einbezogen.

Art. 16 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

03.12.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung 2019-52

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 03.12.2019 01.01.2020 Erstfassung 2019-52
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