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Version: 18.06.1903
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Erbschaftssteuer von Verlassenschaften der Schweizer in Oesterreich-Ungarn und der österreichischen und ungarischen Staatsangehörigen in den Kantonen der Schweiz

1 Erbschaftssteuer von Verlassenschaften der Schweizer in Oesterreich-Ungarn und der österreichischen und ungarischen Staatsangehörigen in den Kantonen der Schweiz RRB vom 19. Juni 1903 Das Eidgenössische Politische Departement teilt den sämtlichen Kantons- regierungen durch Kreisschreiben vom 28. Mai 1903 auf Grund eines Be- richtes der Schweizerischen Gesandtschaft in Wien mit, dass die Oesterrei- chisch-Ungarische Regierung verfügt hat, es seien künftighin die bewegli- chen Verlassenschaften der in Oesterreich-Ungarn sterbenden Angehöri- gen der einzelnen Kantone der Schweiz hinsichtlich der Heranziehung derselben zur Erbschaftssteuer in gleicher Weise zu behandeln, wie die Verlassenschaften von in diesen Kantonen verstorbenen österreichischen und ungarischen Staatsangehörigen behandelt werden. Diese Behandlungsweise wird aber nur so lange Platz greifen, als die be- treffenden Kantone Oesterreich-Ungarn Gegenrecht halten. Das Politische Departement fügt bei, dass diese gegenseitige Behandlung in der Regel nur auf die staatliche Gebühr beschränkt ist, sich also auf Abgaben nicht erstreckt, welche nach den verschiedenen Landesgesetzen aus Anlass von Vermögensübertragungen von Todes wegen zu Kranken-, Schul- und dergleichen Zwecken erhoben werden. Hievon wird Kenntnis genommen.
Version: 19.06.1903
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Erbschaftssteuer von Verlassenschaften der Schweizer in Oesterreich-Ungarn und der österreichischen und ungarischen Staatsangehörigen in den Kantonen der Schweiz

1 Erbschaftssteuer von Verlassenschaften der Schweizer in Oesterreich-Ungarn und der österreichischen und ungarischen Staatsangehörigen in den Kantonen der Schweiz RRB vom 19. Juni 1903 Das Eidgenössische Politische Departement teilt den sämtlichen Kantons- regierungen durch Kreisschreiben vom 28. Mai 1903 auf Grund eines Be- richtes der Schweizerischen Gesandtschaft in Wien mit, dass die Oesterrei- chisch-Ungarische Regierung verfügt hat, es seien künftighin die bewegli- chen Verlassenschaften der in Oesterreich-Ungarn sterbenden Angehöri- gen der einzelnen Kantone der Schweiz hinsichtlich der Heranziehung derselben zur Erbschaftssteuer in gleicher Weise zu behandeln, wie die Verlassenschaften von in diesen Kantonen verstorbenen österreichischen und ungarischen Staatsangehörigen behandelt werden. Diese Behandlungsweise wird aber nur so lange Platz greifen, als die be- treffenden Kantone Oesterreich-Ungarn Gegenrecht halten. Das Politische Departement fügt bei, dass diese gegenseitige Behandlung in der Regel nur auf die staatliche Gebühr beschränkt ist, sich also auf Abgaben nicht erstreckt, welche nach den verschiedenen Landesgesetzen aus Anlass von Vermögensübertragungen von Todes wegen zu Kranken-, Schul- und dergleichen Zwecken erhoben werden. Hievon wird Kenntnis genommen.
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