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Verordnung über die Unterrichtsverpflichtung der Lehrpersonen der Mittel- und Berufsfachschulen sowie der Brückenangebote
Verordnung über die Unterrichtsverpflichtung der Lehrpersonen der Mittel- und Berufsfachschulen sowie der Brückenangebote Vom 25. August 2015 (Stand 1. August 2016) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 1 Abs. 3 und § 73 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetzes) vom 1. September 1994 1 ) sowie auf § 2 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 27. Sep - tember 1990 2 ) , beschliesst:
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die im Rahmen der Gesamtarbeitszeit zu leisten - den Pflichtlektionen für die Lehrpersonen an den kantonalen Gymnasien, an der Wirtschaftsmittelschule, an der Fachmittelschule, am Kaufmännischen Bildungszentrum Zug sowie am Gewerblich-Industriellen Bildungszentrum Zug.
2 Eine Lektion entspricht 45 Minuten.
3 Die Gesamtarbeitszeit der Lehrpersonen am Landwirtschaftlichen Bil - dungs- und Beratungszentrum sowie an den Brückenangeboten basiert nicht auf einem System mit Pflichtlektionen. Für sie gilt dieselbe Arbeitszeitrege - lung wie für das übrige Staatspersonal (Jahresarbeitszeit).
§ 2 Pflichtlektionenzahl
1 Die wöchentliche Pflichtlektionenzahl beträgt bei einem Vollpensum für Lehrpersonen an den kantonalen Gymnasien, an der Wirtschaftsmittelschule sowie an der Fachmittelschule:
a) im Fach Hauswirtschaft: 29 Lektionen; 1) 2) BGS 414.11
b) in den Fächern Sport, Musik, Bildnerisches Gestalten, Angewandtes Gestalten: 26 Lektionen;
c) in den übrigen Fächern: 24 Lektionen.
2 Die wöchentliche Pflichtlektionenzahl beträgt bei einem Vollpensum für Lehrpersonen am Kaufmännischen Bildungszentrum Zug sowie am Gewerblich-Industriellen Bildungszentrum Zug:
a) im Fach Sport: 27 Lektionen;
b) in den übrigen Fächern: 25 Lektionen.
§ 3 Lehrpersonen mit unterschiedlichen Pflichtlektionenzahlen
1 Unterrichten Lehrpersonen Fächer mit unterschiedlicher Pflichtlektionen - zahl, wird für die Besoldung der Anstellungsgrad durch Addition der An - stellungsgrade in den verschiedenen Bereichen ermittelt.
§ 4 Anrechnung von besonderen Aufgaben
1 Die Anrechnung von besonderen Aufgaben durch Pensenanrechnung er - folgt für:
a) Lehrpersonen an den kantonalen Gymnasien, an der Wirtschaftsmittel - schule sowie an der Fachmittelschule auf der Basis von 24 Lektionen;
b) Lehrpersonen am Kaufmännischen Bildungszentrum Zug sowie am Gewerblich-Industriellen Bildungszentrum Zug auf der Basis von 25 Lektionen.
2 Als besondere Aufgaben gelten unter Vorbehalt von § 5 namentlich:
a) Schulleitungsfunktionen (Direktorin oder Direktor, Rektorin oder Rektor, Prorektorin oder Prorektor);
b) Schülerinnen- und Schülerberatung;
c) Fachvorstand oder Bereichsverantwortung;
d) Schulentwicklungsaufgaben.
3 Es gelten die Obergrenzen bei der Pensenanrechnung gemäss separaten Regierungsratsbeschlüssen.
§ 5 Berücksichtigung von Mehr- und Minderlektionen
1 Mehr- und Minderlektionen bzw. Mehr- und Minderleistungen der Lehr - personen sind bei der Pensen- und Gehaltsbemessung zu berücksichtigen, insbesondere bei Stellvertretungen, zusätzlichem Unterricht gegenüber dem Regelstundenplan, Projekt- und Qualitätsentwicklungsarbeiten, Sonderwo - chen, Abschlussprüfungen und vorzeitigem Unterrichtsende im letzten Aus - bildungsjahr.
2 Die zuständigen Direktionen regeln die Einzelheiten koordiniert in einem Reglement.
3 Mehr- und Minderlektionen bzw. Mehr- und Minderleistungen können im Reglement pauschal berücksichtigt werden.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 25.08.2015 01.08.2016 Erlass Erstfassung GS 2015/056
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 25.08.2015 01.08.2016 Erstfassung GS 2015/056
Verordnung über die Unterrichtsverpflichtung der Lehrpersonen der Mittel- und Berufsfachschulen sowie der Brückenangebote
Verordnung über die Unterrichtsverpflichtung der Lehrpersonen der Mittel- und Berufsfachschulen sowie der Brückenangebote Vom 25. August 2015 (Stand 1. August 2016) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 1 Abs. 3 und § 73 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetzes) vom 1. September 1994 1 ) sowie auf § 2 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 27. Sep - tember 1990 2 ) , beschliesst:
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die im Rahmen der Gesamtarbeitszeit zu leisten - den Pflichtlektionen für die Lehrpersonen an den kantonalen Gymnasien, an der Wirtschaftsmittelschule, an der Fachmittelschule, am Kaufmännischen Bildungszentrum Zug sowie am Gewerblich-Industriellen Bildungszentrum Zug.
2 Eine Lektion entspricht 45 Minuten.
3 Die Gesamtarbeitszeit der Lehrpersonen am Landwirtschaftlichen Bil - dungs- und Beratungszentrum sowie an den Brückenangeboten basiert nicht auf einem System mit Pflichtlektionen. Für sie gilt dieselbe Arbeitszeitrege - lung wie für das übrige Staatspersonal (Jahresarbeitszeit).
§ 2 Pflichtlektionenzahl
1 Die wöchentliche Pflichtlektionenzahl beträgt bei einem Vollpensum für Lehrpersonen an den kantonalen Gymnasien, an der Wirtschaftsmittelschule sowie an der Fachmittelschule:
a) im Fach Hauswirtschaft: 29 Lektionen; 1) 2) BGS 414.11
b) in den Fächern Sport, Musik, Bildnerisches Gestalten, Angewandtes Gestalten: 26 Lektionen;
c) in den übrigen Fächern: 24 Lektionen.
2 Die wöchentliche Pflichtlektionenzahl beträgt bei einem Vollpensum für Lehrpersonen am Kaufmännischen Bildungszentrum Zug sowie am Gewerblich-Industriellen Bildungszentrum Zug:
a) im Fach Sport: 27 Lektionen;
b) in den übrigen Fächern: 25 Lektionen.
§ 3 Lehrpersonen mit unterschiedlichen Pflichtlektionenzahlen
1 Unterrichten Lehrpersonen Fächer mit unterschiedlicher Pflichtlektionen - zahl, wird für die Besoldung der Anstellungsgrad durch Addition der An - stellungsgrade in den verschiedenen Bereichen ermittelt.
§ 4 Anrechnung von besonderen Aufgaben
1 Die Anrechnung von besonderen Aufgaben durch Pensenanrechnung er - folgt für:
a) Lehrpersonen an den kantonalen Gymnasien, an der Wirtschaftsmittel - schule sowie an der Fachmittelschule auf der Basis von 24 Lektionen;
b) Lehrpersonen am Kaufmännischen Bildungszentrum Zug sowie am Gewerblich-Industriellen Bildungszentrum Zug auf der Basis von 25 Lektionen.
2 Als besondere Aufgaben gelten unter Vorbehalt von § 5 namentlich:
a) Schulleitungsfunktionen (Direktorin oder Direktor, Rektorin oder Rektor, Prorektorin oder Prorektor);
b) Schülerinnen- und Schülerberatung;
c) Fachvorstand oder Bereichsverantwortung;
d) Schulentwicklungsaufgaben.
3 Es gelten die Obergrenzen bei der Pensenanrechnung gemäss separaten Regierungsratsbeschlüssen.
§ 5 Berücksichtigung von Mehr- und Minderlektionen
1 Mehr- und Minderlektionen bzw. Mehr- und Minderleistungen der Lehr - personen sind bei der Pensen- und Gehaltsbemessung zu berücksichtigen, insbesondere bei Stellvertretungen, zusätzlichem Unterricht gegenüber dem Regelstundenplan, Projekt- und Qualitätsentwicklungsarbeiten, Sonderwo - chen, Abschlussprüfungen und vorzeitigem Unterrichtsende im letzten Aus - bildungsjahr.
2 Die zuständigen Direktionen regeln die Einzelheiten koordiniert in einem Reglement.
3 Mehr- und Minderlektionen bzw. Mehr- und Minderleistungen können im Reglement pauschal berücksichtigt werden.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 25.08.2015 01.08.2016 Erlass Erstfassung GS 2015/056
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 25.08.2015 01.08.2016 Erstfassung GS 2015/056
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