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Version: 30.06.2005
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Verordnung über die arbeitsmedizinische Untersuchung der Lernenden

Verordnung über die arbeitsmedizinische Untersuchung der Lernenden Vom 15. März 2005 (Stand 1. Juli 2005) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Durchführung der durch Bundesrecht vorge - schriebenen arbeitsmedizinischen Untersuchung für Lernende von Betrieben im Kanton.

§ 2 Anspruch

1 Lernende derjenigen Berufe, für welche einschlägige Bundesvorschriften be - stehen, haben während des ersten Ausbildungsjahres Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung.
2 Bewerber und Bewerberinnen um eine Ausbildungsstelle in einem Beruf, bei dem bereits vor Ausbildungsvertragsabschluss die Durchführung einer arbeits - medizinischen Untersuchung verlangt wird, haben vor Vertragsabschluss An - spruch auf diese Untersuchung.
3 Gesundheitlich gefährdete Lernende haben Anspruch auf eine jährliche arbeitsmedizinische Untersuchung und Beratung ab dem 2. Ausbildungsjahr.
4 Die Zeitaufwendungen der Lernenden für die arbeitsmedizinische Untersu - chung gelten als Arbeitszeit.
5 Die arbeitsmedizinische Untersuchung ist für die Lernenden kostenlos.

§ 3 Arbeitsmedizinische Untersuchung

1 Die Untersuchung hat auf die besonderen gesundheitlichen Belastungen, Ri - siken und Gefahren bei der Ausübung des jeweiligen Berufs Rücksicht zu neh - men.
2 Sie umfasst in jedem Fall:
a. Allgemeinanamnese,
b. lehrplatzbezogene Spezialanamnese und -status,
c. physikalischer Allgemeinstatus,
d. arbeitsmedizinische Beratung,
e. Abklärung des Anspruches auf weitere Untersuchungen gemäss § 2 Ab - satz 3. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0485
3 Die arbeitsmedizinische Untersuchung kann von einem in der Schweiz prakti - zierenden Arzt oder einer in der Schweiz praktizierenden Ärztin oder, in Lehr - betrieben, die über einen werkärztlichen Dienst verfügen, vom Werkarzt oder der Werkärztin durchgeführt werden.

§ 4 Vergütung

1 Die Vergütung für die arbeitsmedizinischen Untersuchungen beträgt je Unter - suchung in der Regel 80 TARMED-Taxpunkte gemäss SUVA-Tarif.
2 Bei besonderem Zeitaufwand über eine halbe Stunde wird die angefangene Viertelstunde – bis höchstens eine halbe Stunde – mit weiteren 40 TARMED- Taxpunkten gemäss SUVA-Tarif vergütet.

§ 5 Schlussbestimmungen

1 Die Verordnung vom 23. Dezember 1997
1 ) über die ärztlichen Untersuchun - gen der Lehrlinge und Lehrtöchter wird aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
1) GS 32.1093, SGS 645.13 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0485
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.03.2005 01.07.2005 Erlass Erstfassung GS 35.0485 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0485
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.03.2005 01.07.2005 Erstfassung GS 35.0485 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0485
Version: 01.07.2005
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Verordnung über die arbeitsmedizinische Untersuchung der Lernenden

Verordnung über die arbeitsmedizinische Untersuchung der Lernenden Vom 15. März 2005 (Stand 1. Juli 2005) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Durchführung der durch Bundesrecht vorge - schriebenen arbeitsmedizinischen Untersuchung für Lernende von Betrieben im Kanton.

§ 2 Anspruch

1 Lernende derjenigen Berufe, für welche einschlägige Bundesvorschriften be - stehen, haben während des ersten Ausbildungsjahres Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung.
2 Bewerber und Bewerberinnen um eine Ausbildungsstelle in einem Beruf, bei dem bereits vor Ausbildungsvertragsabschluss die Durchführung einer arbeits - medizinischen Untersuchung verlangt wird, haben vor Vertragsabschluss An - spruch auf diese Untersuchung.
3 Gesundheitlich gefährdete Lernende haben Anspruch auf eine jährliche arbeitsmedizinische Untersuchung und Beratung ab dem 2. Ausbildungsjahr.
4 Die Zeitaufwendungen der Lernenden für die arbeitsmedizinische Untersu - chung gelten als Arbeitszeit.
5 Die arbeitsmedizinische Untersuchung ist für die Lernenden kostenlos.

§ 3 Arbeitsmedizinische Untersuchung

1 Die Untersuchung hat auf die besonderen gesundheitlichen Belastungen, Ri - siken und Gefahren bei der Ausübung des jeweiligen Berufs Rücksicht zu neh - men.
2 Sie umfasst in jedem Fall:
a. Allgemeinanamnese,
b. lehrplatzbezogene Spezialanamnese und -status,
c. physikalischer Allgemeinstatus,
d. arbeitsmedizinische Beratung,
e. Abklärung des Anspruches auf weitere Untersuchungen gemäss § 2 Ab - satz 3. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0485
3 Die arbeitsmedizinische Untersuchung kann von einem in der Schweiz prakti - zierenden Arzt oder einer in der Schweiz praktizierenden Ärztin oder, in Lehr - betrieben, die über einen werkärztlichen Dienst verfügen, vom Werkarzt oder der Werkärztin durchgeführt werden.

§ 4 Vergütung

1 Die Vergütung für die arbeitsmedizinischen Untersuchungen beträgt je Unter - suchung in der Regel 80 TARMED-Taxpunkte gemäss SUVA-Tarif.
2 Bei besonderem Zeitaufwand über eine halbe Stunde wird die angefangene Viertelstunde – bis höchstens eine halbe Stunde – mit weiteren 40 TARMED- Taxpunkten gemäss SUVA-Tarif vergütet.

§ 5 Schlussbestimmungen

1 Die Verordnung vom 23. Dezember 1997
1 ) über die ärztlichen Untersuchun - gen der Lehrlinge und Lehrtöchter wird aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
1) GS 32.1093, SGS 645.13 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0485
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.03.2005 01.07.2005 Erlass Erstfassung GS 35.0485 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0485
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.03.2005 01.07.2005 Erstfassung GS 35.0485 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0485
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