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Version: 31.12.2019
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Standeskommissionsbeschluss über die Verwendung des Überschusses aus der Strassenrechnung

Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über die Verwendung des Überschusses aus der Strassenrechnung (StKB Überschuss Strassenrechnung) vom 17. Dezember 2019 (Stand 1. Januar 2020) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 30 Abs. 5 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872, beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Dieser Beschluss regelt die Verwendung von Mitteln aus der Strassenrech - nung zur Finanzierung der kantonalen Aufwendungen für den öffentlichen Verkehr.

Art. 2 Ausmass

1 Soweit die Erfolgsrechnung der Strassenrechnung auf der ersten Stufe einen Überschuss aufweist, dürfen Mittel aus der Strassenverkehrssteu - er zur Finanzierung der kantonalen Aufwendungen für den öffentlichen Ver - kehr verwendet werden.

Art. 3 Festlegung

1 Die Standeskommission bestimmt jährlich den Anteil, der zur Finanzierung der kantonalen Aufwendungen für den öffentlichen Verkehr verwendet wird.

Art. 4 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

17.12.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung 2019-53

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 17.12.2019 01.01.2020 Erstfassung 2019-53
Version: 01.01.2020
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Standeskommissionsbeschluss über die Verwendung des Überschusses aus der Strassenrechnung

Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über die Verwendung des Überschusses aus der Strassenrechnung (StKB Überschuss Strassenrechnung) vom 17. Dezember 2019 (Stand 1. Januar 2020) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 30 Abs. 5 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872, beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Dieser Beschluss regelt die Verwendung von Mitteln aus der Strassenrech - nung zur Finanzierung der kantonalen Aufwendungen für den öffentlichen Verkehr.

Art. 2 Ausmass

1 Soweit die Erfolgsrechnung der Strassenrechnung auf der ersten Stufe einen Überschuss aufweist, dürfen Mittel aus der Strassenverkehrssteu - er zur Finanzierung der kantonalen Aufwendungen für den öffentlichen Ver - kehr verwendet werden.

Art. 3 Festlegung

1 Die Standeskommission bestimmt jährlich den Anteil, der zur Finanzierung der kantonalen Aufwendungen für den öffentlichen Verkehr verwendet wird.

Art. 4 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

17.12.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung 2019-53

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 17.12.2019 01.01.2020 Erstfassung 2019-53
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