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Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich

Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) Vom 20. Juni 2013 (Stand 1. Januar 2015) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf Artikel 63a Absätze 3 und 4 der Schweizerischen Bundesverfas - sung (BV) 1 ) , beschliesst: 1. I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Vereinbarungskantone untereinander und mit dem Bund bei der Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. Insbesondere schafft sie die Grundlage, um im Rahmen des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordina - tion im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) 2 ) gemeinsam mit dem Bund
a) für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs zu sorgen, namentlich durch die Einrichtung gemeinsamer Organe;
b) die Qualitätssicherung und die Akkreditierung zu regeln;
c) die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen zu gewährleisten;
d) die in Artikel 3 HFKG definierten Ziele umzusetzen. 1) SR 101 2) - schen Hochschulbereich vom 30. September 2011
Art. 2 Vereinbarungskantone
1 Die Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Schweizerischen Hoch - schulkonferenz und auf diese Weise gemeinsam mit dem Bund an der Koor - dination im Hochschulbereich beteiligt.
2 Sie sind Hochschulkantone, sofern sie Träger einer anerkannten Hoch - schule oder einer Institution gemäss Artikel 3 Buchstabe d sind.
Art. 3 Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung ist anwendbar auf
a) kantonale und interkantonale Universitäten;
b) kantonale und interkantonale Fachhochschulen;
c) kantonale und interkantonale Pädagogische Hochschulen;
d) von den Kantonen geführte Institutionen der Hochschullehre im Be - reich der Grundausbildung, die vom Bund als beitragsberechtigt aner - kannt sind.
Art. 4 Zusammenarbeit mit dem Bund
1 Die Vereinbarungskantone schliessen mit dem Bund zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung gemäss Artikel 6 HFKG ab.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann zur Erreichung des in Arti - kel 1 umschriebenen Zwecks mit dem Bund weitere Vollzugsvereinbarun - gen abschliessen.
3 Wird die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht abgeschlossen oder aufge - hoben, ergreifen die Vereinbarungskantone die nötigen Massnahmen, um die Koordination ihrer Hochschulpolitik zu gewährleisten. 2. II. Gemeinsame Organe
Art. 5 Grundsatz
1 Die Vereinbarungskantone und der Bund schaffen mit der Zusammenar - beitsvereinbarung die im HFKG definierten Organe zur gemeinsamen Koor - dination im schweizerischen Hochschulbereich.
2 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das gemeinsame Organ von Bund und Kantonen.
3 Im Weiteren bestehen folgende gemeinsame Organe:
a) die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;
b) der Schweizerische Akkreditierungsrat mit der Schweizerischen Agen - tur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Schweizerische Akkre - ditierungsagentur).
4 Zuständigkeiten, Organisation und Beschlussverfahren der gemeinsamen Organe regeln das HFKG und die Zusammenarbeitsvereinbarung.
Art. 6 Schweizerische Hochschulkonferenz
1 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das oberste hochschulpoliti - sche Organ der Schweiz. Sie sorgt als Plenarversammlung oder als Hoch - schulrat im Rahmen der im HFKG definierten Zuständigkeiten und Verfah - ren für die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich durch Bund und Kantone.
2 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren der Vereinbarungs - kantone sind Mitglieder der Plenarversammlung der Schweizerischen Hoch - schulkonferenz.
3 Die zehn Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren der Univer - sitätskantone, welche dem Interkantonalen Konkordat über universitäre Ko - ordination vom 9. Dezember 1999 beigetreten sind, haben Einsitz im Hoch - schulrat. Die Konferenz der Vereinbarungskantone wählt jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hochschulrat ebenfalls Ein - sitz nehmen. Welche Hochschulen die Mitglieder des Hochschulrats vertre - ten und wie viele Punkte ihnen zugeteilt werden, ist im Anhang aufgeführt.
4 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren üben ihr Amt per - sönlich aus. Im Verhinderungsfall können sie in begründeten Fällen eine Vertretung bestimmen, die das Stimmrecht wahrnimmt.
Art. 7 Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats
1 Für die Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats ge - mäss Artikel 17 HFKG erhält jede kantonale Vertretung im Hochschulrat eine Anzahl Punkte proportional zur Anzahl immatrikulierter Studierender, die auf dem Gebiet des Kantons an den kantonalen Hochschulen und an in - terkantonalen Hochschulen oder deren Teilschulen studieren. Die Mitglieder des Hochschulrats erhalten im Minimum einen Punkt. Die Zuteilung der Punkte ist im Anhang dargestellt.
Art. 8 Finanzierung der gemeinsamen Organe
1 Die Vereinbarungskantone beteiligen sich zu höchstens 50 Prozent an den Kosten der Schweizerischen Hochschulkonferenz gemäss Artikel 9 Absatz 2 HFKG.
2 Der Beitrag gemäss Absatz 1 wird von den Vereinbarungskantonen nach folgendem Verteilschlüssel getragen:
a) eine Hälfte entsprechend ihrer Einwohnerzahl;
b) eine Hälfte von den Hochschulträgern entsprechend der Zahl der von ihnen vertretenen Studierenden.
3 Die Hochschulträger beteiligen sich entsprechend der Zahl der von ihnen vertretenen Studierenden zu höchstens 50 Prozent
a) an den Kosten der Rektorenkonferenz, soweit sich diese aus der Erfül - lung der Aufgaben gemäss HFKG ergeben,
b) und an den Kosten des Schweizerischen Akkreditierungsrats und des - sen Akkreditierungsagentur, soweit diese nicht durch Gebühren ge - mäss Artikel 35 Absatz 1 HFKG gedeckt sind.
4 Trägerschaften mit mehreren Kantonen regeln selbstständig, wie diese Kosten unter den beteiligten Kantonen aufgeteilt werden.
5 Die Zusammenarbeitsvereinbarung enthält die Grundsätze, nach denen die Schweizerische Hochschulkonferenz die Tragung der Kosten der Rektoren - konferenz regelt. 3. III. Konferenz der Vereinbarungskantone
Art. 9 Zusammensetzung und Organisation
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Erziehungsdi - rektoren und Erziehungsdirektorinnen der Kantone zusammen, die der Ver - einbarung beigetreten sind. Sie konstituiert sich selbst.
2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesen - den Mitglieder.
Art. 10 Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist verantwortlich für den Vollzug der Vereinbarung. Insbesondere ist sie zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Artikel 4 Absatz 1 und 2, für den Entscheid über Massnahmen gemäss Artikel 4 Absatz 3 und alle zwei Jahre für die Festlegung der Punkte für die Stimmengewichtung im Hochschulrat gemäss
Artikel 7.
2 Sie schlägt der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonfe - renz zwei Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren zur Wahl als Vizepräsidentin oder als Vizepräsidenten vor.
4. IV. Interkantonale Finanzierung der Hochschulen
Art. 11 Interkantonale Hochschulbeiträge
1 Die interkantonalen Hochschulbeiträge werden auf der Grundlage der In - terkantonalen Universitätsvereinbarung (IUV) vom 20. Februar 1997 1 ) und der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juni 2003 2 ) ausgerichtet. 5. V. Titelschutz
Art. 12 Bezeichnungs- und Titelschutz
1 Der Schutz der Hochschulbezeichnungen richtet sich nach Artikel 62 HFKG.
2 Wer einen Titel führt, der auf Basis kantonalen oder interkantonalen Rechts geschützt ist, ohne dass er über den entsprechenden anerkannten Ausbildungsabschluss verfügt, oder wer einen entsprechenden Titel verwen - det, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsab - schluss erworben, wird mit Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen. 6. VI. Schlussbestimmungen
Art. 13 Vollzug
1 Die Geschäftsführung im Vollzug dieser Vereinbarung obliegt dem Gene - ralsekretariat der EDK. Unter Einbezug der zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der Kantone besorgt es die laufenden Arbeiten der Konferenz der Vereinbarungskantone sowie die übrigen hochschulpolitischen Geschäfte der EDK, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen, und arbeitet mit dem zuständigen Bundesamt zusammen.
2 Die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesamt bei der Geschäfts - führung für den Hochschulrat der Schweizerischen Hochschulkonferenz er - folgt über die zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der im Hoch - schulrat vertretenen Kantone und eine Vertretung des Generalsekretariats der EDK. 1) 2) Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 3.3
3 Die Kosten der Vereinbarungstätigkeit werden unter Vorbehalt von Artikel 8 nach Massgabe der Einwohnerzahl unter den Vereinbarungskantonen ver - teilt.
Art. 14 Streitbeilegung
1 Auf Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Hochschulkonkordat er - geben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) vom 24. Juni 2005 angewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesge - richtsgesetzes 1 ) .
Art. 15 Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizeri - schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
Art. 16 Austritt
1 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten Kalenderjahres, das der Austrittserklärung folgt, in Kraft.
2 Mit dem Austritt gelten alle Vereinbarungen gemäss Artikel 4 auf den Zeit - punkt des Inkrafttretens des Austritts ebenfalls als gekündigt.
Art. 17 Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungs - direktoren entscheidet über das Inkrafttreten der Vereinbarung, wenn ihr mindestens 14 Kantone beigetreten sind, davon mindestens acht der Kon - kordatskantone des Interkantonalen Konkordats über universitäre Koordina - tion vom 9. Dezember 1999. Die Inkraftsetzung erfolgt jedoch frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HFKG.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen. 1) 173.110
Bern, 20. Juni 2013 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Die Präsidentin Isabelle Chassot Der Generalsekretär Hans Ambühl
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 20.06.2013 01.01.2015 Erlass Erstfassung GS 2015/052
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 20.06.2013 01.01.2015 Erstfassung GS 2015/052
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Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich

Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) Vom 20. Juni 2013 (Stand 1. Januar 2015) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf Artikel 63a Absätze 3 und 4 der Schweizerischen Bundesver - fassung (BV) 1 ) , beschliesst: 1. I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Vereinbarungskantone untereinander und mit dem Bund bei der Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. Insbesondere schafft sie die Grundlage, um im Rahmen des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordina - tion im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) 2 ) gemeinsam mit dem Bund
a) für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs zu sorgen, namentlich durch die Einrichtung gemeinsamer Organe;
b) die Qualitätssicherung und die Akkreditierung zu regeln;
c) die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen zu gewährleisten;
d) die in Artikel 3 HFKG definierten Ziele umzusetzen. 1) SR 101 2) Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizeri - schen Hochschulbereich vom 30. September 2011
Art. 2 Vereinbarungskantone
1 Die Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Schweizerischen Hoch - schulkonferenz und auf diese Weise gemeinsam mit dem Bund an der Koor - dination im Hochschulbereich beteiligt.
2 Sie sind Hochschulkantone, sofern sie Träger einer anerkannten Hoch - schule oder einer Institution gemäss Artikel 3 Buchstabe d sind.
Art. 3 Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung ist anwendbar auf
a) kantonale und interkantonale Universitäten;
b) kantonale und interkantonale Fachhochschulen;
c) kantonale und interkantonale Pädagogische Hochschulen;
d) von den Kantonen geführte Institutionen der Hochschullehre im Be - reich der Grundausbildung, die vom Bund als beitragsberechtigt aner - kannt sind.
Art. 4 Zusammenarbeit mit dem Bund
1 Die Vereinbarungskantone schliessen mit dem Bund zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung gemäss Artikel 6 HFKG ab.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann zur Erreichung des in Arti - kel 1 umschriebenen Zwecks mit dem Bund weitere Vollzugsvereinbarun - gen abschliessen.
3 Wird die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht abgeschlossen oder aufge - hoben, ergreifen die Vereinbarungskantone die nötigen Massnahmen, um die Koordination ihrer Hochschulpolitik zu gewährleisten. 2. II. Gemeinsame Organe
Art. 5 Grundsatz
1 Die Vereinbarungskantone und der Bund schaffen mit der Zusammenar - - dination im schweizerischen Hochschulbereich.
2 Bund und Kantonen.
3
a) die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;
b) der Schweizerische Akkreditierungsrat mit der Schweizerischen Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Schweizerische Akkreditierungsagentur).
4 Zuständigkeiten, Organisation und Beschlussverfahren der gemeinsamen Organe regeln das HFKG und die Zusammenarbeitsvereinbarung.
Art. 6 Schweizerische Hochschulkonferenz
1 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das oberste hochschulpoliti - sche Organ der Schweiz. Sie sorgt als Plenarversammlung oder als Hoch - schulrat im Rahmen der im HFKG definierten Zuständigkeiten und Verfah - ren für die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich durch Bund und Kantone.
2 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren der Vereinba - rungskantone sind Mitglieder der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz.
3 Die zehn Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren der Univer - sitätskantone, welche dem Interkantonalen Konkordat über universitäre Ko - ordination vom 9. Dezember 1999 beigetreten sind, haben Einsitz im Hoch - schulrat. Die Konferenz der Vereinbarungskantone wählt jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hochschulrat ebenfalls Ein - sitz nehmen. Welche Hochschulen die Mitglieder des Hochschulrats vertre - ten und wie viele Punkte ihnen zugeteilt werden, ist im Anhang aufgeführt.
4 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren üben ihr Amt per - sönlich aus. Im Verhinderungsfall können sie in begründeten Fällen eine Vertretung bestimmen, die das Stimmrecht wahrnimmt.
Art. 7 Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats
1 Für die Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats ge - mäss Artikel 17 HFKG erhält jede kantonale Vertretung im Hochschulrat eine Anzahl Punkte proportional zur Anzahl immatrikulierter Studierender, die auf dem Gebiet des Kantons an den kantonalen Hochschulen und an in - terkantonalen Hochschulen oder deren Teilschulen studieren. Die Mitglie - der des Hochschulrats erhalten im Minimum einen Punkt. Die Zuteilung der Punkte ist im Anhang dargestellt.
Art. 8 Finanzierung der gemeinsamen Organe
1 Die Vereinbarungskantone beteiligen sich zu höchstens 50 Prozent an den Kosten der Schweizerischen Hochschulkonferenz gemäss Artikel 9 Absatz 2 HFKG.
2 Der Beitrag gemäss Absatz 1 wird von den Vereinbarungskantonen nach folgendem Verteilschlüssel getragen:
a) eine Hälfte entsprechend ihrer Einwohnerzahl;
b) eine Hälfte von den Hochschulträgern entsprechend der Zahl der von ihnen vertretenen Studierenden.
3 Die Hochschulträger beteiligen sich entsprechend der Zahl der von ihnen vertretenen Studierenden zu höchstens 50 Prozent
a) an den Kosten der Rektorenkonferenz, soweit sich diese aus der Erfül - lung der Aufgaben gemäss HFKG ergeben,
b) und an den Kosten des Schweizerischen Akkreditierungsrats und des - sen Akkreditierungsagentur, soweit diese nicht durch Gebühren ge - mäss Artikel 35 Absatz 1 HFKG gedeckt sind.
4 Trägerschaften mit mehreren Kantonen regeln selbstständig, wie diese Kosten unter den beteiligten Kantonen aufgeteilt werden.
5 Die Zusammenarbeitsvereinbarung enthält die Grundsätze, nach denen die Schweizerische Hochschulkonferenz die Tragung der Kosten der Rektoren - konferenz regelt. 3. III. Konferenz der Vereinbarungskantone
Art. 9 Zusammensetzung und Organisation
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Erziehungsdi - rektoren und Erziehungsdirektorinnen der Kantone zusammen, die der Ver - einbarung beigetreten sind. Sie konstituiert sich selbst.
2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesen - den Mitglieder.
Art. 10 Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist verantwortlich für den Vollzug der Vereinbarung. Insbesondere ist sie zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Artikel 4 Absatz 1 und 2, für den Entscheid über Massnahmen gemäss Artikel 4 Absatz 3 und alle zwei Jahre für die Festlegung der Punkte für die Stimmengewichtung im Hochschulrat gemäss
Artikel 7.
2 Sie schlägt der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonfe - renz zwei Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren zur Wahl als Vizepräsidentin oder als Vizepräsidenten vor.
4. IV. Interkantonale Finanzierung der Hochschulen
Art. 11 Interkantonale Hochschulbeiträge
1 Die interkantonalen Hochschulbeiträge werden auf der Grundlage der In - terkantonalen Universitätsvereinbarung (IUV) vom 20. Februar 1997 1 ) und der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juni 2003 2 ) ausgerichtet. 5. V. Titelschutz
Art. 12 Bezeichnungs- und Titelschutz
1 Der Schutz der Hochschulbezeichnungen richtet sich nach Artikel 62 HFKG.
2 Wer einen Titel führt, der auf Basis kantonalen oder interkantonalen Rechts geschützt ist, ohne dass er über den entsprechenden anerkannten Ausbildungsabschluss verfügt, oder wer einen entsprechenden Titel verwen - det, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsab - schluss erworben, wird mit Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen. 6. VI. Schlussbestimmungen
Art. 13 Vollzug
1 Die Geschäftsführung im Vollzug dieser Vereinbarung obliegt dem Gene - ralsekretariat der EDK. Unter Einbezug der zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der Kantone besorgt es die laufenden Arbeiten der Konferenz der Vereinbarungskantone sowie die übrigen hochschulpolitischen Geschäf - te der EDK, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen, und arbeitet mit dem zuständigen Bundesamt zusammen.
2 Die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesamt bei der Geschäfts - führung für den Hochschulrat der Schweizerischen Hochschulkonferenz er - folgt über die zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der im Hoch - schulrat vertretenen Kantone und eine Vertretung des Generalsekretariats der EDK. 1) Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 3.1 2) Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 3.3
3 Die Kosten der Vereinbarungstätigkeit werden unter Vorbehalt von Artikel 8 nach Massgabe der Einwohnerzahl unter den Vereinbarungskantonen ver - teilt.
Art. 14 Streitbeilegung
1 Auf Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Hochschulkonkordat er - geben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) vom 24. Juni 2005 angewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesge - richtsgesetzes 1 ) .
Art. 15 Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizeri - schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
Art. 16 Austritt
1 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schweizeri - schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten Kalenderjahres, das der Austrittserklä - rung folgt, in Kraft.
2 Mit dem Austritt gelten alle Vereinbarungen gemäss Artikel 4 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Austritts ebenfalls als gekündigt.
Art. 17 Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungs - direktoren entscheidet über das Inkrafttreten der Vereinbarung, wenn ihr mindestens 14 Kantone beigetreten sind, davon mindestens acht der Kon - kordatskantone des Interkantonalen Konkordats über universitäre Koordina - tion vom 9. Dezember 1999. Die Inkraftsetzung erfolgt jedoch frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HFKG.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen. 1) Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR 173.110
Bern, 20. Juni 2013 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Die Präsidentin Isabelle Chassot Der Generalsekretär Hans Ambühl
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 20.06.2013 01.01.2015 Erlass Erstfassung GS 2015/052
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 20.06.2013 01.01.2015 Erstfassung GS 2015/052
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