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Version: 29.10.2007
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Zivilprozessordnung für den Kanton Appenzell A.Rh.

1 Zivilprozessordnung für den Kanton Appenzell A. Rh. Änderung vom 20. August 2007 1) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden beschliesst:
1010 Ausserrhodische Gesetzessammlung
231.1 I. Die Zivilprozessordnung für den Kanton Appenzell A. Rh. vom 27. April 1980 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Ein Vermittlungsverfahren findet nicht statt:

(Ziff. 1– 5 unverändert)
5. bis in folgenden Fällen des Partnerschaftsgesetzes (SR 211.231):
Art. 9 Abs. 1 Unbefristete Ungültigkeit

Art. 9 Abs. 2 Amtliche Klage für Ungültigerklärung einer eingetragenen

Partnerschaft

Art. 10 Klage auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft

durch einen Partner

Art. 29 Auflösung der eingetragenen Partnerschaft auf gemein-

sames Begehren

Art. 30 Klage auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

nach jähriger Trennung (Ziff. 6 – 8 unverändert)
1) Vgl. lf. Nr. 1006 und Abl. 2007, S. 837 ff.
2
231.1 Partnerschaftsgesetz
1010

Art. 8 Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes entscheidet unter Vorbehalt der Ap-

pellation an den Einzelrichter des Obergerichtes über: (Ziff. 1 – 5 unverändert)
5. bis Begehren in folgenden Fällen des Partnerschaftsgesetzes (SR 211.231):
Art. 3 Abs. 2 Verweigerung der Zustimmung bei Entmündigten

Art. 13 Festsetzen von Unterhaltsbeiträgen

Art. 14 Abs. 2 Kündigung, Veräusserung oder eingeschränkte Nutzung

der gemeinsamen Wohnung

Art. 15 Vertretung der Gemeinschaft

Art. 16 Abs. 2 Auskunftspflicht betreffend Einkommen, Vermögen und

Schulden

Art. 17 Aufhebung des Zusammenlebens

Art. 20 Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Inventaraufnahme

Art. 22 Beschränkung der Verfügungsbefugnis

Art. 23 Einräumung von Zahlungsfristen bei Schulden unter Part-

nerinnen oder Partnern

Art. 24 Zuweisung von Miteigentum

Art. 29 Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit umfas-

sender Einigung (Ziff. 6 – 10 unverändert)
Art. 25
1 Ein Vermittler, Richter, Schiedsrichter oder Gerichtsschreiber ist von der Ausübung amtlicher Verrichtungen ausgeschlossen,
1. wenn er selbst, seine Ehefrau, sein Partner oder seine Partnerin einer ein- ne Verlobte, seine Verwandten oder Verschwägerten bis und mit dem vierten Grad, seine Adoptiv-, Pflege- und Stiefeltern bzw. -kinder als Partei an der Rechtssache beteiligt oder mit Rückgriffsklage bedroht sind; (Ziff. 2 – 6 unverändert) (Abs. 2 unverändert)
3
1010 Partnerschaftsgesetz
231.1

Art. 82 In Streitigkeiten zwischen nahen Verwandten, in Ehescheidungsprozessen

und der gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft kann das Gericht die Kosten ohne Rücksicht auf den Prozessausgang verlegen.

Art. 95 Die Vorschriften über die Sicherheitsleistungen finden keine Anwendung,

(Ziff. 1 und 2, 4 – 6 unverändert)
3. auf Ehe- und Vaterschaftsstreitigkeiten sowie Streitigkeiten bei eingetra- genen Partnerschaften;

Art. 113 (Abs. 1 unverändert)

2 Widerklage muss schon am Vermittlungsvorstand und, wenn ein solcher nicht vorgesehen ist, mit der Klageantwort erhoben werden. In Eheschei- dungssachen und bei der gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Part- nerschaft ist sie in jedem Stadium des Verfahrens zulässig. (Abs. 3 und 4 unverändert)

Art. 169 Das Zeugnis dürfen verweigern:

1. Der Ehegatte, die Partnerin oder der Partner einer eingetragenen Partner- schaft, die Bluts-, Adoptiv- und Stiefverwandten in auf- und absteigender Linie, die Geschwister, der Schwager und die Schwägerin einer Partei.
1. Besteht die das Verwandtschaftsverhältnis begründende Ehe oder ein- getragene Partnerschaft nicht mehr, so gilt das Recht zur Zeugnisverwei- gerung für Tatsachen, die sich vor der Auflösung der Ehe oder der ein- getragenen Partnerschaft zugetragen haben. (Ziff. 2 unverändert)
3. Wer für die Ehegatten oder die Partnerinnen oder Partner einer eingetra- genen Partnerschaft bei einer Ehe-, Partner- oder Familienberatung oder bei einer Mediation in Scheidungssachen tätig gewesen ist.
4
231.1 Partnerschaftsgesetz
1010

Art. 207 Das Untersuchungsverfahren findet in folgenden Fällen statt:

(Ziff. 1 – 3 unverändert)
4. in den vom Richter zu beurteilenden Sachen des Ehe- und Verwandt- schaftsrechtes (Art. 96 – 358 ZGB; SR 210) sowie des Partnerschafts- gesetzes (SR 211.231); (Ziff. 5 – 12 unverändert)

Art. 216 quinquies

Streitsachen bei einer eingetragenen Partnerschaft (SR 211.231) Bei Streitsachen in einer eingetragenen Partnerschaft gelangen die Verfah- rensvorschriften bei Ehestreitsachen analog zur Anwendung. II. Die Änderung tritt am 30. Oktober 2007 in Kraft.
Version: 30.10.2007
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Zivilprozessordnung für den Kanton Appenzell A.Rh.

1 Zivilprozessordnung für den Kanton Appenzell A. Rh. Änderung vom 20. August 2007 1) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden beschliesst:
1010 Ausserrhodische Gesetzessammlung
231.1 I. Die Zivilprozessordnung für den Kanton Appenzell A. Rh. vom 27. April 1980 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Ein Vermittlungsverfahren findet nicht statt:

(Ziff. 1– 5 unverändert)
5. bis in folgenden Fällen des Partnerschaftsgesetzes (SR 211.231):
Art. 9 Abs. 1 Unbefristete Ungültigkeit

Art. 9 Abs. 2 Amtliche Klage für Ungültigerklärung einer eingetragenen

Partnerschaft

Art. 10 Klage auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft

durch einen Partner

Art. 29 Auflösung der eingetragenen Partnerschaft auf gemein-

sames Begehren

Art. 30 Klage auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

nach jähriger Trennung (Ziff. 6 – 8 unverändert)
1) Vgl. lf. Nr. 1006 und Abl. 2007, S. 837 ff.
2
231.1 Partnerschaftsgesetz
1010

Art. 8 Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes entscheidet unter Vorbehalt der Ap-

pellation an den Einzelrichter des Obergerichtes über: (Ziff. 1 – 5 unverändert)
5. bis Begehren in folgenden Fällen des Partnerschaftsgesetzes (SR 211.231):
Art. 3 Abs. 2 Verweigerung der Zustimmung bei Entmündigten

Art. 13 Festsetzen von Unterhaltsbeiträgen

Art. 14 Abs. 2 Kündigung, Veräusserung oder eingeschränkte Nutzung

der gemeinsamen Wohnung

Art. 15 Vertretung der Gemeinschaft

Art. 16 Abs. 2 Auskunftspflicht betreffend Einkommen, Vermögen und

Schulden

Art. 17 Aufhebung des Zusammenlebens

Art. 20 Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Inventaraufnahme

Art. 22 Beschränkung der Verfügungsbefugnis

Art. 23 Einräumung von Zahlungsfristen bei Schulden unter Part-

nerinnen oder Partnern

Art. 24 Zuweisung von Miteigentum

Art. 29 Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit umfas-

sender Einigung (Ziff. 6 – 10 unverändert)
Art. 25
1 Ein Vermittler, Richter, Schiedsrichter oder Gerichtsschreiber ist von der Ausübung amtlicher Verrichtungen ausgeschlossen,
1. wenn er selbst, seine Ehefrau, sein Partner oder seine Partnerin einer ein- ne Verlobte, seine Verwandten oder Verschwägerten bis und mit dem vierten Grad, seine Adoptiv-, Pflege- und Stiefeltern bzw. -kinder als Partei an der Rechtssache beteiligt oder mit Rückgriffsklage bedroht sind; (Ziff. 2 – 6 unverändert) (Abs. 2 unverändert)
3
1010 Partnerschaftsgesetz
231.1

Art. 82 In Streitigkeiten zwischen nahen Verwandten, in Ehescheidungsprozessen

und der gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft kann das Gericht die Kosten ohne Rücksicht auf den Prozessausgang verlegen.

Art. 95 Die Vorschriften über die Sicherheitsleistungen finden keine Anwendung,

(Ziff. 1 und 2, 4 – 6 unverändert)
3. auf Ehe- und Vaterschaftsstreitigkeiten sowie Streitigkeiten bei eingetra- genen Partnerschaften;

Art. 113 (Abs. 1 unverändert)

2 Widerklage muss schon am Vermittlungsvorstand und, wenn ein solcher nicht vorgesehen ist, mit der Klageantwort erhoben werden. In Eheschei- dungssachen und bei der gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Part- nerschaft ist sie in jedem Stadium des Verfahrens zulässig. (Abs. 3 und 4 unverändert)

Art. 169 Das Zeugnis dürfen verweigern:

1. Der Ehegatte, die Partnerin oder der Partner einer eingetragenen Partner- schaft, die Bluts-, Adoptiv- und Stiefverwandten in auf- und absteigender Linie, die Geschwister, der Schwager und die Schwägerin einer Partei.
1. Besteht die das Verwandtschaftsverhältnis begründende Ehe oder ein- getragene Partnerschaft nicht mehr, so gilt das Recht zur Zeugnisverwei- gerung für Tatsachen, die sich vor der Auflösung der Ehe oder der ein- getragenen Partnerschaft zugetragen haben. (Ziff. 2 unverändert)
3. Wer für die Ehegatten oder die Partnerinnen oder Partner einer eingetra- genen Partnerschaft bei einer Ehe-, Partner- oder Familienberatung oder bei einer Mediation in Scheidungssachen tätig gewesen ist.
4
231.1 Partnerschaftsgesetz
1010

Art. 207 Das Untersuchungsverfahren findet in folgenden Fällen statt:

(Ziff. 1 – 3 unverändert)
4. in den vom Richter zu beurteilenden Sachen des Ehe- und Verwandt- schaftsrechtes (Art. 96 – 358 ZGB; SR 210) sowie des Partnerschafts- gesetzes (SR 211.231); (Ziff. 5 – 12 unverändert)

Art. 216 quinquies

Streitsachen bei einer eingetragenen Partnerschaft (SR 211.231) Bei Streitsachen in einer eingetragenen Partnerschaft gelangen die Verfah- rensvorschriften bei Ehestreitsachen analog zur Anwendung. II. Die Änderung tritt am 30. Oktober 2007 in Kraft.
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