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Version: 02.04.1915
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Vertrag über die Abtretung der Konzession für eine Wasserwerksanlage am Rhein bei Eglisau

Art. 4
1 Die NOK vergüten den Elektrizitätswerken der Kantone Zürich und Schaffhausen auf den Zeitpunkt des Überganges der Konzession die erlau- fenen Auslagen gemäss § 6 Abs. 1 des Vertrages vom 22. April 1914 über die Gründung der Gesellschaft der Nordostschweizerischen Kraftwerke.
2 Die Elektrizitätswerke der Kantone Zürich und Schaffhausen legen über ihre Auslagen eine genaue Abrechnung vor, die sämtliche Kosten für die Projektierung der Wasserwerksanlage am Rhein und an der Glatt mit In- begriff der Erwerbung der Vorarbeiten von der Stadt Zürich, vom Glatt- konsortium und der notwendigen Hilfsarbeiten sowie der von den Orga- nen der beiden Werke geleisteten Arbeiten und die bisherigen sowie all- fällig noch entstehenden Unkosten umfasst.

Art. 5 Die NOK vergüten ferner den Inhabern der Konzession die nachgewiese-

nen Auslagen, die entstanden sind für Massnahmen zur Sicherung des Ab- satzes für die im Werk Eglisau zu produzierende Energie.

Art. 6 Die NOK übernehmen die von den Inhabern der Konzession zum Zwecke

der Erstellung der Wasserwerksanlage erworbenen Liegenschaften und ausgeführten sowie in Angriff genommenen Bauten. Sie treten in die be- stehenden Unterhandlungen, insbesondere Expropriationsprozesse, über den Erwerb der weiterhin nötigen Liegenschaften und Rechte für die An- lage ein.

Art. 7 Die NOK übernehmen auf den Zeitpunkt des Überganges der Konzession

an sie die Baubüros mit dem gesamten Personal gemäss den bestehenden Verträgen.
Art. 8
1 Die NOK treten in die Verpflichtungen ein, die den bisherigen Konzes- sionsinhabern gemäss Vertrag mit dem badischen Staat (Konzessions- beilage) über die Lieferung von elektrischer Energie nach Baden (Deutschland) auferlegt worden sind, und es wird dieser Vertrag in seinem Wortlaut von den NOK als Rechtsnachfolger der EKZ und des EKS über- nommen.
2 Die NOK übernehmen ferner sinngemäss den Vertrag zwischen den E- lektrizitätswerken der Kantone Zürich und Schaffhausen vom 19. Dezem- ber 1912 über die Lieferung elektrischer Energie in das Gebiet des Gross-
Version: 03.04.1915
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Vertrag über die Abtretung der Konzession für eine Wasserwerksanlage am Rhein bei Eglisau

Art. 4
1 Die NOK vergüten den Elektrizitätswerken der Kantone Zürich und Schaffhausen auf den Zeitpunkt des Überganges der Konzession die erlau- fenen Auslagen gemäss § 6 Abs. 1 des Vertrages vom 22. April 1914 über die Gründung der Gesellschaft der Nordostschweizerischen Kraftwerke.
2 Die Elektrizitätswerke der Kantone Zürich und Schaffhausen legen über ihre Auslagen eine genaue Abrechnung vor, die sämtliche Kosten für die Projektierung der Wasserwerksanlage am Rhein und an der Glatt mit In- begriff der Erwerbung der Vorarbeiten von der Stadt Zürich, vom Glatt- konsortium und der notwendigen Hilfsarbeiten sowie der von den Orga- nen der beiden Werke geleisteten Arbeiten und die bisherigen sowie all- fällig noch entstehenden Unkosten umfasst.

Art. 5 Die NOK vergüten ferner den Inhabern der Konzession die nachgewiese-

nen Auslagen, die entstanden sind für Massnahmen zur Sicherung des Ab- satzes für die im Werk Eglisau zu produzierende Energie.

Art. 6 Die NOK übernehmen die von den Inhabern der Konzession zum Zwecke

der Erstellung der Wasserwerksanlage erworbenen Liegenschaften und ausgeführten sowie in Angriff genommenen Bauten. Sie treten in die be- stehenden Unterhandlungen, insbesondere Expropriationsprozesse, über den Erwerb der weiterhin nötigen Liegenschaften und Rechte für die An- lage ein.

Art. 7 Die NOK übernehmen auf den Zeitpunkt des Überganges der Konzession

an sie die Baubüros mit dem gesamten Personal gemäss den bestehenden Verträgen.
Art. 8
1 Die NOK treten in die Verpflichtungen ein, die den bisherigen Konzes- sionsinhabern gemäss Vertrag mit dem badischen Staat (Konzessions- beilage) über die Lieferung von elektrischer Energie nach Baden (Deutschland) auferlegt worden sind, und es wird dieser Vertrag in seinem Wortlaut von den NOK als Rechtsnachfolger der EKZ und des EKS über- nommen.
2 Die NOK übernehmen ferner sinngemäss den Vertrag zwischen den E- lektrizitätswerken der Kantone Zürich und Schaffhausen vom 19. Dezem- ber 1912 über die Lieferung elektrischer Energie in das Gebiet des Gross-
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