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Version: 30.06.2008
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Vertrag über die Aufnahme von Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Basel-Landschaft in die Alkoholabteilung der Suchtklinik ESTA in Reinach

1 GS 26.187, SGS 930
2 GS 34.284, SGS 901.41
83 - 1.9.2009 dem Kanton Basel-Landschaft in die Alkoholabteilung der Suchtklinik ESTA in Reinach Vom 12./19. Juni 2008 GS 36.1152 Der Kanton Basel-Landschaft, vertreten dur ch die Volkswirtschafts- und Gesund- heitsdirektion (VGD), gestützt auf § 2 Absatz 1 Buchstabe c des Spitalgesetzes vom 24. Juni 1976 1 sowie der Verordnung über die Alkohol- und Drogentherapien vom 25. September 2001
2 , und der Verein Suchthilfe Region Basel (SRB) schliessen miteinander, für die Suchtklinik ESTA (ESTA), folgenden Vertrag ab:

§ 1 Leistungsauftrag

1 ESTA in Reinach bietet Alkoholkrank en fünf Betten für eine modular aufgebaute stationäre Heilbehandlung an. Die Behandlung gliedert sich in die Module Thera- pie kompakt sowie Therapie und Arbeit. ESTA überprüft regelmässig ihr Angebot und passt es gegebenenfalls der aktuellen fachlichen Situation an.
2 ESTA verpflichtet sich alles Erforderliche zu unternehmen, damit beim Patien- tenaustritt ein ambulantes Nachsorgeprogramm eingeleitet ist.
3 Das diesem Vertrag beiliegende Betriebskonzept (Stand Mai 2008) ist Vertrags- bestandteil und für den Verein SRB bzw. ESTA massgebend. Wesentliche Konzeptänderungen oder -erweiterungen sind nur nach vorgängiger Absprache mit der VGD des Kantons Basel-Landschaft zulässig.
4 ESTA verpflichtet sich im Rahmen der Leistungserbringung zur Zusammen- arbeit mit anderen involvierten Institutionen im Bereich der Suchthilfe.
5 Der Verein SRB führt eine differenzierte, ergebnisorientierte Statistik über die Arbeit von ESTA und erläutert dies jeweils im Jahresbericht.

§ 2 Klinikaufenthalt; Aufnahmepflicht; stationäre Therapieangebote

1 Die Aufnahme für Patienten aus dem Kanton Basel-Landschaft erfolgt aus- schliesslich nach Absprache bzw. Indikation durch den PDA (Psychiatrischer Dienst für Abhängigkeitserkrankungen in Laufen, Liestal, Münchenstein und Reinach.
2 Der Klinikaufenthalt wird auf durchschnittlich 180 Behandlungstage beschränkt. Der Aufenthalt im Modul Therapie Kompakt dauert in der Regel 60 Tage, ist oben erwähnten Module. Der Aufenthalt sowie die Dauer in den beiden Phasen müssen ärztlich indiziert werden.
3 Pro Kalenderjahr und Person ist nur eine Aufnahme möglich. Ausnahmen und Wiedereintritte innert zwölf Monaten sind vom Kantonsärztlichen Dienst zu genehmigen.
4 Der Verein SRB verpflichtet sich, im Kanton Basel-Landschaft wohnhafte therapiewillige Patientinnen und Patienten bei ESTA aufzunehmen, sofern nicht wichtige medizinische Gründe oder im Konzept vorgesehene Ausnahmen da- gegen sprechen.
5 Die Patientinnen und Pa tienten haben für die Übernahme der Nebenkosten und allfällige Unterstützungen von Angehörigen, vor Therapieeintritt, gegebenenfalls bei ihrer Gemeinde um Unterstützung nachzusuchen.

§ 3 Kostenvergütung

1 Der Kanton Basel-Landschaft vergütet dem Verein SRB die Differenz zwischen der vereinbarten Tagesvollpauschale der Module Therapie kompakt sowie Thera- pie und Arbeit und den Leistungen der Krankenk assen. Die Ein- und Austrittstage werden voll vergütet. Davon ausgenommen sind Übertritte von einem oder in ein Krankenhaus. Die Beiträge des Kantons Basel-Landschaft sind auf den Patien- tenrechnungen auszuweisen.
2 Soweit Dritte durch Vertrag oder Gesetz zur Kostentragung verpflichtet sind, reduziert sich die Vergütung des Kantons um den Betrag, den die Dritten zu leisten haben.
3 Die Nebenkosten richten sich nach der Sozialhilfegesetzgebung und werden pauschal pro Tag mit den zuständigen Instanzen der Gemeinden abgerechnet. Sie enthalten alle persönlichen Ausl agen. Für Fahrspes en zu Sitzungen oder Vorstellungsgesprächen in Einrichtungen gilt die jeweils gültige Verordnung über den Auslagenersatz des Kantons Basel-Landschaft.
4 Die VGD und der Verein SRB legen bis spätestens am 31. März jedes Kalen- derjahres die Höhe der Tagesvollpauschal en von ESTA fest. Dabei reduziert sich der Tarif des Moduls Therapie und Arbeit gegenüber dem Modul Therapie kom- pakt, pro Belegtag um mindestens 50 Franken.

§ 4 Abrechnung

1 Grundlage für die Abrechnung bildet das Verzeichnis von ESTA über die behandelten Patientinnen und Patienten unter Angabe des Garanten, der Anzahl Pflegetage und des Rechnungsbetrages. ESTA kann zusätzlich die Kopie der Patientenrechnung einreichen.
2 Die Abrechnung mit der VGD erfolgt vierteljährlich.
3 Die VGD ist befugt, die Grundlagen der Abrechnung, unter Wahrung des Amts- und Arztgeheimnisses, durch die Finanzkontrolle prüfen zu lassen.
83 - 1.9.2009
1 Die Vertragspartner verpflichten sich während der Vertr agsdauer für Anpassun- gen Hand zu bieten, die aufgrund veränderter Verhältnisse erforderlich werden.
2 Der Vertrag wird bis zum 31. Dezember 2010 abgeschlossen.
3 Die Auslastung muss im zweiten Betriebsjahr 90% erreichen. Die ESTA belegt dies mit einer detaillierten Statistik. Sollte das Belegungsziel nicht erreicht wer- den, ist die Erneuerung des Vertrages ab 2011 in Frage gestellt.

§ 6 Rechnungsführung und Budget

1 Der Verein SRB führt für die Suchtklinik ESTA sowohl für die Alkohol- als auch für die Dro-genentzugsabteilung eine gesonderte Betriebsrechnung.
2 Der Verein SRB stellt der VGD jeweils bis spätestens 30. Juni des laufenden Jahres den Jahresbericht und die Jahresrechnungen (ESTA und Verein) des Vorjahres zu.
3 Die Budgets des Vereins SRB sind der VGD unaufgefordert vorzulegen.

§ 7 Vertretung des Kantons

Der Kanton Basel-Landschaft verzichtet künftig darauf eine Vertretung in den Vorstand des Vereins SRB zu delegieren.

§ 8 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Liestal

§ 9 Inkrafttreten

Der vorliegende Vertrag tritt auf den 1. Juli 2008 in Kraft.
Version: 01.07.2008
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Vertrag über die Aufnahme von Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Basel-Landschaft in die Alkoholabteilung der Suchtklinik ESTA in Reinach

1 GS 26.187, SGS 930
2 GS 34.284, SGS 901.41
83 - 1.9.2009 dem Kanton Basel-Landschaft in die Alkoholabteilung der Suchtklinik ESTA in Reinach Vom 12./19. Juni 2008 GS 36.1152 Der Kanton Basel-Landschaft, vertreten dur ch die Volkswirtschafts- und Gesund- heitsdirektion (VGD), gestützt auf § 2 Absatz 1 Buchstabe c des Spitalgesetzes vom 24. Juni 1976 1 sowie der Verordnung über die Alkohol- und Drogentherapien vom 25. September 2001
2 , und der Verein Suchthilfe Region Basel (SRB) schliessen miteinander, für die Suchtklinik ESTA (ESTA), folgenden Vertrag ab:

§ 1 Leistungsauftrag

1 ESTA in Reinach bietet Alkoholkrank en fünf Betten für eine modular aufgebaute stationäre Heilbehandlung an. Die Behandlung gliedert sich in die Module Thera- pie kompakt sowie Therapie und Arbeit. ESTA überprüft regelmässig ihr Angebot und passt es gegebenenfalls der aktuellen fachlichen Situation an.
2 ESTA verpflichtet sich alles Erforderliche zu unternehmen, damit beim Patien- tenaustritt ein ambulantes Nachsorgeprogramm eingeleitet ist.
3 Das diesem Vertrag beiliegende Betriebskonzept (Stand Mai 2008) ist Vertrags- bestandteil und für den Verein SRB bzw. ESTA massgebend. Wesentliche Konzeptänderungen oder -erweiterungen sind nur nach vorgängiger Absprache mit der VGD des Kantons Basel-Landschaft zulässig.
4 ESTA verpflichtet sich im Rahmen der Leistungserbringung zur Zusammen- arbeit mit anderen involvierten Institutionen im Bereich der Suchthilfe.
5 Der Verein SRB führt eine differenzierte, ergebnisorientierte Statistik über die Arbeit von ESTA und erläutert dies jeweils im Jahresbericht.

§ 2 Klinikaufenthalt; Aufnahmepflicht; stationäre Therapieangebote

1 Die Aufnahme für Patienten aus dem Kanton Basel-Landschaft erfolgt aus- schliesslich nach Absprache bzw. Indikation durch den PDA (Psychiatrischer Dienst für Abhängigkeitserkrankungen in Laufen, Liestal, Münchenstein und Reinach.
2 Der Klinikaufenthalt wird auf durchschnittlich 180 Behandlungstage beschränkt. Der Aufenthalt im Modul Therapie Kompakt dauert in der Regel 60 Tage, ist oben erwähnten Module. Der Aufenthalt sowie die Dauer in den beiden Phasen müssen ärztlich indiziert werden.
3 Pro Kalenderjahr und Person ist nur eine Aufnahme möglich. Ausnahmen und Wiedereintritte innert zwölf Monaten sind vom Kantonsärztlichen Dienst zu genehmigen.
4 Der Verein SRB verpflichtet sich, im Kanton Basel-Landschaft wohnhafte therapiewillige Patientinnen und Patienten bei ESTA aufzunehmen, sofern nicht wichtige medizinische Gründe oder im Konzept vorgesehene Ausnahmen da- gegen sprechen.
5 Die Patientinnen und Pa tienten haben für die Übernahme der Nebenkosten und allfällige Unterstützungen von Angehörigen, vor Therapieeintritt, gegebenenfalls bei ihrer Gemeinde um Unterstützung nachzusuchen.

§ 3 Kostenvergütung

1 Der Kanton Basel-Landschaft vergütet dem Verein SRB die Differenz zwischen der vereinbarten Tagesvollpauschale der Module Therapie kompakt sowie Thera- pie und Arbeit und den Leistungen der Krankenk assen. Die Ein- und Austrittstage werden voll vergütet. Davon ausgenommen sind Übertritte von einem oder in ein Krankenhaus. Die Beiträge des Kantons Basel-Landschaft sind auf den Patien- tenrechnungen auszuweisen.
2 Soweit Dritte durch Vertrag oder Gesetz zur Kostentragung verpflichtet sind, reduziert sich die Vergütung des Kantons um den Betrag, den die Dritten zu leisten haben.
3 Die Nebenkosten richten sich nach der Sozialhilfegesetzgebung und werden pauschal pro Tag mit den zuständigen Instanzen der Gemeinden abgerechnet. Sie enthalten alle persönlichen Ausl agen. Für Fahrspes en zu Sitzungen oder Vorstellungsgesprächen in Einrichtungen gilt die jeweils gültige Verordnung über den Auslagenersatz des Kantons Basel-Landschaft.
4 Die VGD und der Verein SRB legen bis spätestens am 31. März jedes Kalen- derjahres die Höhe der Tagesvollpauschal en von ESTA fest. Dabei reduziert sich der Tarif des Moduls Therapie und Arbeit gegenüber dem Modul Therapie kom- pakt, pro Belegtag um mindestens 50 Franken.

§ 4 Abrechnung

1 Grundlage für die Abrechnung bildet das Verzeichnis von ESTA über die behandelten Patientinnen und Patienten unter Angabe des Garanten, der Anzahl Pflegetage und des Rechnungsbetrages. ESTA kann zusätzlich die Kopie der Patientenrechnung einreichen.
2 Die Abrechnung mit der VGD erfolgt vierteljährlich.
3 Die VGD ist befugt, die Grundlagen der Abrechnung, unter Wahrung des Amts- und Arztgeheimnisses, durch die Finanzkontrolle prüfen zu lassen.
83 - 1.9.2009
1 Die Vertragspartner verpflichten sich während der Vertr agsdauer für Anpassun- gen Hand zu bieten, die aufgrund veränderter Verhältnisse erforderlich werden.
2 Der Vertrag wird bis zum 31. Dezember 2010 abgeschlossen.
3 Die Auslastung muss im zweiten Betriebsjahr 90% erreichen. Die ESTA belegt dies mit einer detaillierten Statistik. Sollte das Belegungsziel nicht erreicht wer- den, ist die Erneuerung des Vertrages ab 2011 in Frage gestellt.

§ 6 Rechnungsführung und Budget

1 Der Verein SRB führt für die Suchtklinik ESTA sowohl für die Alkohol- als auch für die Dro-genentzugsabteilung eine gesonderte Betriebsrechnung.
2 Der Verein SRB stellt der VGD jeweils bis spätestens 30. Juni des laufenden Jahres den Jahresbericht und die Jahresrechnungen (ESTA und Verein) des Vorjahres zu.
3 Die Budgets des Vereins SRB sind der VGD unaufgefordert vorzulegen.

§ 7 Vertretung des Kantons

Der Kanton Basel-Landschaft verzichtet künftig darauf eine Vertretung in den Vorstand des Vereins SRB zu delegieren.

§ 8 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Liestal

§ 9 Inkrafttreten

Der vorliegende Vertrag tritt auf den 1. Juli 2008 in Kraft.
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