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Version: 31.07.1993
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Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden und dem Regierungsrat des Kantons Thurgau über den Besuch des Seminars Kreuzlingen durch Schülerinnen und Schüler aus dem Kanton Appenzell Ausserrhoden

Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden
1) und dem Regierungsrat des Kantons Thurgau
2) über den Besuch des Seminars Kreuzlingen durch Schülerinnen und Schüler aus dem Kanton Appenzell Ausserrhoden
1 Der Kanton Thurgau verpflichtet sich, Schülerinnen und Schüler aus dem Kanton Appenzell Ausserrhoden zu den gleichen Bedingungen wie solche aus dem Kanton Thurgau ins Lehrerseminar Kreuzlingen aufzu- nehmen und zu unterrichten.
2. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden bezahlt dem Kanton Thurgau für jeden Schüler und jede Schülerin aus seinem Kanton einen jährlichen Betriebsbeitrag von der gleichen höhe, wie er im Schulgeldabkommen 3 der EDK-Ost enthalten ist. Zusätzlich entrichtet er jährlich einen von der Schülerzahl unabhängigen Pauschalbetrag, der dem dreifachen Be- triebsbeitrag pro Schüler entspricht.
3. Die Rechnungsführung des Lehrerseminars Kreuzlingen stellt der Er- ziehungsdirektion des Kantons Appenzell Ausserrhoden jeweils zu Be- ginn eines neuen Schuljahres Rechnung aufgrund der aktuellen Schü- lerzahlen.
4. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden ist berechtigt, den Aufnahme- und Patentprüfungen mit einer eigenen Vertretung beizuwohnen und während des Schuljahres Schulbesuche durchführen zu lassen. Die Vertretung wird zu allen öffentlichen Schulanlässen des Seminars eingeladen. Die Erziehungsdirektion des Kantons Appenzell Ausserrhoden schlägt dem Regierungsrat des Kantons Thurgau ein Mitglied in die Aufsichts- kommission des Lehrerseminars Kreuzlingen zur Wahl vor. — — — — — — — — — — — —
1) Der Kantonsrat hat dem Vertrag am 22. Februar 1993 gestützt auf Art. 68 des Schulgesetzes (bGS 411.0) zugestimmt.
2) Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat dem Vertrag am 2. Januar 1993 zugestimmt.
5. Schülerinnen und Schüler aus dem Kanton Appenzell Ausserrhoden absolvieren die Praktika in der Regel in appenzellischen Primarschulen. Die Praktikumsleiter und Praktikumsleiterinnen werden dem Lehrerse- minar Kreuzlingen durch die Erziehungsdirektion vermittelt. Das Lehrerseminar Kreuzlingen sorgt für Ausbildung und Entschädigung der Praktikumsleiter und Praktikumsleiterinnen.
6. Diese Vereinbarung kann von beiden Parteien unter Beachtung einer dreijährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Schuljahres gekündigt wer- den. Schülerinnen und Schüler, die vor Ablauf der Kündigung ins Lehrer- seminar aufgenommen wurden, beenden es nach den Bestimmungen dieses Vertrages.
7. Dieser Vertrag tritt auf Beginn des Schuljahres 1993/94 in Kraft und ersetzt den Vertrag vom 4. August / 30. November 1916.
1) — — — — — — — — — — — —
1) bGS 413.21 (aGS II/161)
Version: 01.08.1993
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Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden und dem Regierungsrat des Kantons Thurgau über den Besuch des Seminars Kreuzlingen durch Schülerinnen und Schüler aus dem Kanton Appenzell Ausserrhoden

Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden
1) und dem Regierungsrat des Kantons Thurgau
2) über den Besuch des Seminars Kreuzlingen durch Schülerinnen und Schüler aus dem Kanton Appenzell Ausserrhoden
1 Der Kanton Thurgau verpflichtet sich, Schülerinnen und Schüler aus dem Kanton Appenzell Ausserrhoden zu den gleichen Bedingungen wie solche aus dem Kanton Thurgau ins Lehrerseminar Kreuzlingen aufzu- nehmen und zu unterrichten.
2. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden bezahlt dem Kanton Thurgau für jeden Schüler und jede Schülerin aus seinem Kanton einen jährlichen Betriebsbeitrag von der gleichen höhe, wie er im Schulgeldabkommen 3 der EDK-Ost enthalten ist. Zusätzlich entrichtet er jährlich einen von der Schülerzahl unabhängigen Pauschalbetrag, der dem dreifachen Be- triebsbeitrag pro Schüler entspricht.
3. Die Rechnungsführung des Lehrerseminars Kreuzlingen stellt der Er- ziehungsdirektion des Kantons Appenzell Ausserrhoden jeweils zu Be- ginn eines neuen Schuljahres Rechnung aufgrund der aktuellen Schü- lerzahlen.
4. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden ist berechtigt, den Aufnahme- und Patentprüfungen mit einer eigenen Vertretung beizuwohnen und während des Schuljahres Schulbesuche durchführen zu lassen. Die Vertretung wird zu allen öffentlichen Schulanlässen des Seminars eingeladen. Die Erziehungsdirektion des Kantons Appenzell Ausserrhoden schlägt dem Regierungsrat des Kantons Thurgau ein Mitglied in die Aufsichts- kommission des Lehrerseminars Kreuzlingen zur Wahl vor. — — — — — — — — — — — —
1) Der Kantonsrat hat dem Vertrag am 22. Februar 1993 gestützt auf Art. 68 des Schulgesetzes (bGS 411.0) zugestimmt.
2) Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat dem Vertrag am 2. Januar 1993 zugestimmt.
5. Schülerinnen und Schüler aus dem Kanton Appenzell Ausserrhoden absolvieren die Praktika in der Regel in appenzellischen Primarschulen. Die Praktikumsleiter und Praktikumsleiterinnen werden dem Lehrerse- minar Kreuzlingen durch die Erziehungsdirektion vermittelt. Das Lehrerseminar Kreuzlingen sorgt für Ausbildung und Entschädigung der Praktikumsleiter und Praktikumsleiterinnen.
6. Diese Vereinbarung kann von beiden Parteien unter Beachtung einer dreijährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Schuljahres gekündigt wer- den. Schülerinnen und Schüler, die vor Ablauf der Kündigung ins Lehrer- seminar aufgenommen wurden, beenden es nach den Bestimmungen dieses Vertrages.
7. Dieser Vertrag tritt auf Beginn des Schuljahres 1993/94 in Kraft und ersetzt den Vertrag vom 4. August / 30. November 1916.
1) — — — — — — — — — — — —
1) bGS 413.21 (aGS II/161)
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