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Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Asyl 1)
(Covid-19-Verordnung Asyl) ¹ vom 1. April 2020 (Stand am 8. Oktober 2020) ¹ Ausdruck gemäss Ziff. I 1 der V vom 7. Okt. 2020 über die Abstützung der Covid-19-Verordnungen auf das Covid-19-Gesetz, in Kraft seit 8. Okt. 2020 ( AS 2020 3971 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 5 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 ² , ³
verordnet:
² SR 818.102 ³ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 7. Okt. 2020 über die Abstützung der Covid-19-Verordnungen auf das Covid-19-Gesetz, in Kraft seit 8. Okt. 2020 ( AS 2020 3971 ).
1. Abschnitt: Gegenstand und Zweck
Art. 1
Diese Verordnung ordnet aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (Covid-19) notwendige Massnahmen zur Sicherstellung der angemessenen Unterbringung von Asylsuchenden und der Durchführung von Asylverfahren an.
2. Abschnitt: Zentren des Bundes
Art. 2 Vorübergehende Nutzung von militärischen Bauten und Anlagen des Bundes
¹ Eine erneute Nutzung der Bauten und Anlagen des Bundes gemäss Artikel 24 c Absatz 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 ⁴ (AsylG) kann unterbruchslos erfolgen. Die Bedürfnisse des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) haben jedoch Priorität.
² Die Anzeigefrist gemäss Artikel 24 c Absatz 4 AsylG wird auf 5 Tage verkürzt.
⁴ SR 142.31
Art. 3 Genehmigungsfreie Nutzung von zivilen Bauten und Anlagen zur Unterbringung Asylsuchender oder zur Durchführung von Asylverfahren
¹ Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann genehmigungsfrei die folgenden temporären Vorhaben umsetzen, sofern diese zur Unterbringung Asylsuchender oder zur Durchführung von Asylverfahren notwendig sind und schutzwürdige Interessen der Raumordnung, der Umwelt oder Dritter dadurch nicht schwerwiegend eingeschränkt werden:
a. bauliche Änderungen oder Umnutzungen von zivilen Bauten oder Anlagen, die im Eigentum des Bundes sind oder die vom Bund gemietet werden; die Bedürfnisse des VBS haben jedoch Priorität;
b. Errichtung von Fahrnisbauten am Standort der Zentren des Bundes oder, nach Konsultation der betroffenen Gemeinde, an einem anderen geeigneten Standort.
2 Zweifelsfälle über die Anwendbarkeit von Absatz 1 sind dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mindestens 2 Tage vor Beginn der Arbeiten zum Entscheid vorzulegen.
3. Abschnitt: Befragungen im erstinstanzlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren
Art. 4 Grundsatz
¹ Die Anzahl der anwesenden Personen an Befragungen im Asylverfahren im gleichen Raum ist so weit zu beschränken, dass die entsprechenden Vorgaben des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) eingehalten werden können.
² Die asylsuchende Person sowie die Befragerin oder der Befrager des SEM sind im gleichen Raum anwesend. Ist es aus gesundheitlichen Gründen in Zusammenhang mit dem Coronavirus notwendig, so kann die Befragung ausnahmsweise auch so durchgeführt werden, dass die asylsuchende Person sowie die Befragerin oder der Befrager in separaten Räumen des SEM anwesend sind und die Befragung mittels technischer Hilfsmittel durchgeführt wird. ⁵
³ Weitere an einer Befragung beteiligte Personen können sich in einem anderen Raum des SEM aufhalten und mittels technischer Hilfsmittel zur Befragung zugeschaltet werden.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 7. Juli 2020 ( AS 2020 2575 ).
Art. 5 Teilnahme von weiteren Personen
Weitere Personen nach Artikel 29 Absatz 2 AsylG ⁶ können an einer Befragung im gleichen Raum teilnehmen, sofern die Vorgaben des BAG weiterhin eingehalten werden können. Artikel 4 Absatz 3 ist anwendbar.
⁶ SR 142.31
Art. 6 Teilnahme der Rechtsvertretung, bevollmächtigter Personen und der Hilfswerkvertretung
¹ Kann die zugewiesene Rechtsvertretung in den Zentren des Bundes und am Flughafen sowie die Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren aufgrund der Umstände innerhalb einer bestimmten Region im Zusammenhang mit dem Coronavirus nicht an einer Befragung teilnehmen, so wird diese auch ohne deren Anwesenheit vom SEM durchgeführt und entfaltet ihre Rechtswirkung.
² Dasselbe gilt für die Teilnahme der Vertretungen von Hilfswerken gemäss Artikel 30 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 ⁷ sowie einer von der asylsuchenden Person selbst bevollmächtigten Person.
⁷ AS 1999 2262
4. Abschnitt: Weitere Bestimmungen zum erstinstanzlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren
Art. 7 Eröffnung und Zustellung in den Zentren des Bundes
Ist bei Asylsuchenden mit zugewiesener Rechtsvertretung eine Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen an den mit der Rechtsvertretung beauftragten Leistungserbringer nach Artikel 12 a Absatz 2 AsylG ⁸ aufgrund der Umstände im Zusammenhang mit dem Coronavirus nicht möglich, so erfolgt die Eröffnung und Zustellung an die asylsuchende Person. Das SEM gibt der zugewiesenen Rechtsvertretung die Eröffnung oder Zustellung am gleichen Tag bekannt.
⁸ SR 142.31
Art. 8 Erstinstanzliche Verfahrensfristen
Die erstinstanzlichen Verfahrensfristen nach Artikel 37 AsylG ⁹ können angemessen überschritten werden, wenn dies aufgrund der Umstände im Zusammenhang mit dem Coronavirus notwendig ist.
⁹ SR 142.31
5. Abschnitt: Vollzug der Wegweisung
Art. 9 Ausreisefristen
¹ Die Ausreisefrist im beschleunigten Verfahren beträgt zwischen 7 und 30 Tage.
² Die Vollstreckbarkeit der Wegweisung und die Dauer der Ausreisefrist von Personen, die aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen ¹⁰ weggewiesen werden, richtet sich nach Artikel 45 Absatz 3 AsylG ¹¹ . Die Ausreisefrist kann bis auf 30 Tage verlängert werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Dublin-Assoziierungsabkommen.
³ Zusätzlich zu den in Artikel 45 Absatz 2bis AsylG erwähnten besonderen Umständen ist eine längere Ausreisefrist anzusetzen oder wird die Ausreisefrist verlängert, wenn die ausserordentliche Lage aufgrund des Coronavirus dies erfordert. Diese Verlängerung gilt auch in den Fällen nach Absatz 2.
¹⁰ Diese Abkommen sind in Anhang 1 AsylG ( SR 142.31 ) aufgeführt.
¹¹ SR 142.31
6. Abschnitt: Beschwerdefristen im beschleunigten Verfahren
Art. 10
Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31 a Absatz 4 AsylG ¹² innerhalb von 30 Tagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
¹² SR 142.31
7. Abschnitt: Übergangsbestimmung
Art. 11
¹ Auf Verfahren, bei denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eine Befragung angesetzt wurde, finden die Artikel 4–6 keine Anwendung.
² Die temporären Vorhaben, die gestützt auf Artikel 3 genehmigungsfrei umgesetzt werden, müssen nach Ablauf der Gültigkeit dieser Verordnung dem Plangenehmigungsverfahren unterstellt werden. Bis zum rechtkräftigen Entscheid der Genehmigungsbehörde dürfen die betreffenden Objekte weiterhin genehmigungsfrei genutzt werden.
8. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer
Art. 12
¹ Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 2. April 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.
² Die Artikel 4–6 treten am 6. April 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.
³ Diese Verordnung gilt unter Vorbehalt von Absatz 4 bis zum 6. Juli 2020.
⁴ Die Artikel 2 und 3 gelten bis zum 6. August 2020.
⁵ Die Geltungsdauer nach den Absätzen 3 und 4 wird bis zum 1. Oktober 2020 verlängert. ¹³
⁶ Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert. ¹⁴
¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 7. Juli 2020 ( AS 2020 2575 ).
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Aug. 2020, in Kraft seit 2. Okt. 2020 ( AS 2020 3715 ).
Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Asyl 1)
(Covid-19-Verordnung Asyl) ¹ vom 1. April 2020 (Stand am 1. Juli 2021) ¹ Ausdruck gemäss Ziff. I 1 der V vom 7. Okt. 2020 über die Abstützung der Covid-19-Verordnungen auf das Covid-19-Gesetz, in Kraft seit 8. Okt. 2020 ( AS 2020 3971 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 5 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 ² , ³
verordnet:
² SR 818.102 ³ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 7. Okt. 2020 über die Abstützung der Covid-19-Verordnungen auf das Covid-19-Gesetz, in Kraft seit 8. Okt. 2020 ( AS 2020 3971 ).
1. Abschnitt: Gegenstand und Zweck
Art. 1
Diese Verordnung ordnet aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (Covid-19) notwendige Massnahmen zur Sicherstellung der angemessenen Unterbringung von Asylsuchenden und der Durchführung von Asylverfahren an.
2. Abschnitt: Zentren des Bundes
Art. 2 Vorübergehende Nutzung von militärischen Bauten und Anlagen des Bundes
¹ Eine erneute Nutzung der Bauten und Anlagen des Bundes gemäss Artikel 24 c Absatz 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 ⁴ (AsylG) kann unterbruchslos erfolgen. Die Bedürfnisse des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) haben jedoch Priorität.
² Die Anzeigefrist gemäss Artikel 24 c Absatz 4 AsylG wird auf 5 Tage verkürzt.
⁴ SR 142.31
Art. 3 Genehmigungsfreie Nutzung von zivilen Bauten und Anlagen zur Unterbringung Asylsuchender oder zur Durchführung von Asylverfahren
¹ Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann genehmigungsfrei die folgenden temporären Vorhaben umsetzen, sofern diese zur Unterbringung Asylsuchender oder zur Durchführung von Asylverfahren notwendig sind und schutzwürdige Interessen der Raumordnung, der Umwelt oder Dritter dadurch nicht schwerwiegend eingeschränkt werden:
a. bauliche Änderungen oder Umnutzungen von zivilen Bauten oder Anlagen, die im Eigentum des Bundes sind oder die vom Bund gemietet werden; die Bedürfnisse des VBS haben jedoch Priorität;
b. Errichtung von Fahrnisbauten am Standort der Zentren des Bundes oder, nach Konsultation der betroffenen Gemeinde, an einem anderen geeigneten Standort.
2 Zweifelsfälle über die Anwendbarkeit von Absatz 1 sind dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mindestens 2 Tage vor Beginn der Arbeiten zum Entscheid vorzulegen.
3. Abschnitt: Befragungen im erstinstanzlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren
Art. 4 Grundsatz
¹ Die Anzahl der anwesenden Personen an Befragungen im Asylverfahren im gleichen Raum ist so weit zu beschränken, dass die entsprechenden Vorgaben des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) eingehalten werden können.
² Die asylsuchende Person sowie die Befragerin oder der Befrager des SEM sind im gleichen Raum anwesend. Ist es aus gesundheitlichen Gründen in Zusammenhang mit dem Coronavirus notwendig, so kann die Befragung ausnahmsweise auch so durchgeführt werden, dass die asylsuchende Person sowie die Befragerin oder der Befrager in separaten Räumen des SEM anwesend sind und die Befragung mittels technischer Hilfsmittel durchgeführt wird. ⁵
³ Weitere an einer Befragung beteiligte Personen können sich in einem anderen Raum des SEM aufhalten und mittels technischer Hilfsmittel zur Befragung zugeschaltet werden.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 7. Juli 2020 ( AS 2020 2575 ).
Art. 5 Teilnahme von weiteren Personen
Weitere Personen nach Artikel 29 Absatz 2 AsylG ⁶ können an einer Befragung im gleichen Raum teilnehmen, sofern die Vorgaben des BAG weiterhin eingehalten werden können. Artikel 4 Absatz 3 ist anwendbar.
⁶ SR 142.31
Art. 6 Teilnahme der Rechtsvertretung, bevollmächtigter Personen und der Hilfswerkvertretung
¹ Kann die zugewiesene Rechtsvertretung in den Zentren des Bundes und am Flughafen sowie die Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren aufgrund der Umstände innerhalb einer bestimmten Region im Zusammenhang mit dem Coronavirus nicht an einer Befragung teilnehmen, so wird diese auch ohne deren Anwesenheit vom SEM durchgeführt und entfaltet ihre Rechtswirkung.
² Dasselbe gilt für die Teilnahme der Vertretungen von Hilfswerken gemäss Artikel 30 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 ⁷ sowie einer von der asylsuchenden Person selbst bevollmächtigten Person.
⁷ AS 1999 2262
4. Abschnitt: Weitere Bestimmungen zum erstinstanzlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren
Art. 7 Eröffnung und Zustellung in den Zentren des Bundes
Ist bei Asylsuchenden mit zugewiesener Rechtsvertretung eine Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen an den mit der Rechtsvertretung beauftragten Leistungserbringer nach Artikel 12 a Absatz 2 AsylG ⁸ aufgrund der Umstände im Zusammenhang mit dem Coronavirus nicht möglich, so erfolgt die Eröffnung und Zustellung an die asylsuchende Person. Das SEM gibt der zugewiesenen Rechtsvertretung die Eröffnung oder Zustellung am gleichen Tag bekannt.
⁸ SR 142.31
Art. 8 Erstinstanzliche Verfahrensfristen
Die erstinstanzlichen Verfahrensfristen nach Artikel 37 AsylG ⁹ können angemessen überschritten werden, wenn dies aufgrund der Umstände im Zusammenhang mit dem Coronavirus notwendig ist.
⁹ SR 142.31
5. Abschnitt: Vollzug der Wegweisung
Art. 9 Ausreisefristen
¹ Die Ausreisefrist im beschleunigten Verfahren beträgt zwischen 7 und 30 Tage.
² Die Vollstreckbarkeit der Wegweisung und die Dauer der Ausreisefrist von Personen, die aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen ¹⁰ weggewiesen werden, richtet sich nach Artikel 45 Absatz 3 AsylG ¹¹ . Die Ausreisefrist kann bis auf 30 Tage verlängert werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Dublin-Assoziierungsabkommen.
³ Zusätzlich zu den in Artikel 45 Absatz 2bis AsylG erwähnten besonderen Umständen ist eine längere Ausreisefrist anzusetzen oder wird die Ausreisefrist verlängert, wenn die ausserordentliche Lage aufgrund des Coronavirus dies erfordert. Diese Verlängerung gilt auch in den Fällen nach Absatz 2.
¹⁰ Diese Abkommen sind in Anhang 1 AsylG ( SR 142.31 ) aufgeführt.
¹¹ SR 142.31
6. Abschnitt: Beschwerdefristen im beschleunigten Verfahren
Art. 10
Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31 a Absatz 4 AsylG ¹² innerhalb von 30 Tagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
¹² SR 142.31
7. Abschnitt: Übergangsbestimmung
Art. 11
¹ Auf Verfahren, bei denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eine Befragung angesetzt wurde, finden die Artikel 4–6 keine Anwendung.
² Die temporären Vorhaben, die gestützt auf Artikel 3 genehmigungsfrei umgesetzt werden, müssen nach Ablauf der Gültigkeit dieser Verordnung dem Plangenehmigungsverfahren unterstellt werden. Bis zum rechtkräftigen Entscheid der Genehmigungsbehörde dürfen die betreffenden Objekte weiterhin genehmigungsfrei genutzt werden.
8. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer
Art. 12
¹ Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 2. April 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.
² Die Artikel 4–6 treten am 6. April 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.
³ Diese Verordnung gilt unter Vorbehalt von Absatz 4 bis zum 6. Juli 2020.
⁴ Die Artikel 2 und 3 gelten bis zum 6. August 2020.
⁵ Die Geltungsdauer nach den Absätzen 3 und 4 wird bis zum 1. Oktober 2020 verlängert. ¹³
⁶ Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert. ¹⁴
⁷ Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. ¹⁵
¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 7. Juli 2020 ( AS 2020 2575 ).
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Aug. 2020, in Kraft seit 2. Okt. 2020 ( AS 2020 3715 ).
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 381 ).
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