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Version: 31.10.1983
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Richtlinien der Sanitätsdirektion für die Einrichtung und Ausstattung der öffentlichen Apotheken sowie die Abgabe von Medikamenten

1)
1) des Kantons Schaffhausen,
2) ,
2. Räumlichkeiten und Einrichtungen
1 Die in der Heilmittelverordnung vorgeschriebenen Räume müssen sau- ber, belüftbar, beleuchtet und trocken sein.
2 Sie dürfen nicht in zweckfremder Weise benützt werden und Unbefugten nicht zugänglich sein.
3 Die feuerpolizeilichen Vorschriften und die Bestimmungen des eidg. Giftgesetzes sind ohne Einschränkungen einzuhalten.
4 Die Räume müssen so eingerichtet und apparativ derart bestückt sein, dass Herstellung und Kontrollen der Arzneimittel fachgerecht durchge- führt werden können.
3. Aufbewahrung der Arzneimittel
1 Die Aufbewahrung der Arzneimittel hat übersichtlich und getrennt von anderen Waren zu erfolgen.
2 Die Vorschriften der Pharmakopöe, des eidg. Giftgesetzes sowie des eidg. Betäubungsmittelgesetzes sind einzuhalten.
3 Arzneimittel der IKS-Abgrenzungslisten A-D dürfen im Verkaufsraum nicht frei zugänglich sein.
4 Die Aufbewahrung von Arzneimitteln ausserhalb der Apotheke ist ver- boten.
4. Arzneimittelsicherheit und -kontrolle
1 Rohstoffe, Bulkware und Pharmakopöe-Präparate sind entsprechend der Heilmittelverordnung nach den Vorschriften der Pharmakopöe oder ande- rer einschlägiger Arzneibücher zu kontrollieren.
2 Über die Kontrollen ist Buch zu führen.
3 Die Herstellung von Hausspezialitäten und Pharmakopöe -Präparaten auf Vorrat sowie Abfüllungen von Arzneistoffen, -präparaten und -drogen sind nach den Grundsätzen der GMP (good manufacturing practice) durchzuführen und zu protokollieren.
4 Eine wirksame Alterskontrolle ist bei allen Arzneimitteln und Rohstof- fen durchzuführen.
5. Abgabe von Arzneimitteln
1 Für die Abgabe der Arzneimittel an das Publikum gelten die Abgren- zungslisten und die Gutachten der IKS sowie die Vorschriften des eidg. Betäubungsmittelgesetzes.
3) sowie der aufgeführten Gesetze und
Version: 31.10.1983
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Richtlinien der Sanitätsdirektion für die Einrichtung und Ausstattung der öffentlichen Apotheken sowie die Abgabe von Medikamenten

1)
1) des Kantons Schaffhausen,
2) ,
2. Räumlichkeiten und Einrichtungen
1 Die in der Heilmittelverordnung vorgeschriebenen Räume müssen sau- ber, belüftbar, beleuchtet und trocken sein.
2 Sie dürfen nicht in zweckfremder Weise benützt werden und Unbefugten nicht zugänglich sein.
3 Die feuerpolizeilichen Vorschriften und die Bestimmungen des eidg. Giftgesetzes sind ohne Einschränkungen einzuhalten.
4 Die Räume müssen so eingerichtet und apparativ derart bestückt sein, dass Herstellung und Kontrollen der Arzneimittel fachgerecht durchge- führt werden können.
3. Aufbewahrung der Arzneimittel
1 Die Aufbewahrung der Arzneimittel hat übersichtlich und getrennt von anderen Waren zu erfolgen.
2 Die Vorschriften der Pharmakopöe, des eidg. Giftgesetzes sowie des eidg. Betäubungsmittelgesetzes sind einzuhalten.
3 Arzneimittel der IKS-Abgrenzungslisten A-D dürfen im Verkaufsraum nicht frei zugänglich sein.
4 Die Aufbewahrung von Arzneimitteln ausserhalb der Apotheke ist ver- boten.
4. Arzneimittelsicherheit und -kontrolle
1 Rohstoffe, Bulkware und Pharmakopöe-Präparate sind entsprechend der Heilmittelverordnung nach den Vorschriften der Pharmakopöe oder ande- rer einschlägiger Arzneibücher zu kontrollieren.
2 Über die Kontrollen ist Buch zu führen.
3 Die Herstellung von Hausspezialitäten und Pharmakopöe -Präparaten auf Vorrat sowie Abfüllungen von Arzneistoffen, -präparaten und -drogen sind nach den Grundsätzen der GMP (good manufacturing practice) durchzuführen und zu protokollieren.
4 Eine wirksame Alterskontrolle ist bei allen Arzneimitteln und Rohstof- fen durchzuführen.
5. Abgabe von Arzneimitteln
1 Für die Abgabe der Arzneimittel an das Publikum gelten die Abgren- zungslisten und die Gutachten der IKS sowie die Vorschriften des eidg. Betäubungsmittelgesetzes.
3) sowie der aufgeführten Gesetze und
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