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Richtlinien der Sanitätsdirektion für die Einrichtung und Ausstattung der öffentlichen Apotheken sowie die Abgabe von Medikamenten
1)
1) des Kantons Schaffhausen,
2) ,
2. Räumlichkeiten und Einrichtungen
1 Die in der Heilmittelverordnung vorgeschriebenen Räume müssen sau- ber, belüftbar, beleuchtet und trocken sein.
2 Sie dürfen nicht in zweckfremder Weise benützt werden und Unbefugten nicht zugänglich sein.
3 Die feuerpolizeilichen Vorschriften und die Bestimmungen des eidg. Giftgesetzes sind ohne Einschränkungen einzuhalten.
4 Die Räume müssen so eingerichtet und apparativ derart bestückt sein, dass Herstellung und Kontrollen der Arzneimittel fachgerecht durchge- führt werden können.
3. Aufbewahrung der Arzneimittel
1 Die Aufbewahrung der Arzneimittel hat übersichtlich und getrennt von anderen Waren zu erfolgen.
2 Die Vorschriften der Pharmakopöe, des eidg. Giftgesetzes sowie des eidg. Betäubungsmittelgesetzes sind einzuhalten.
3 Arzneimittel der IKS-Abgrenzungslisten A-D dürfen im Verkaufsraum nicht frei zugänglich sein.
4 Die Aufbewahrung von Arzneimitteln ausserhalb der Apotheke ist ver- boten.
4. Arzneimittelsicherheit und -kontrolle
1 Rohstoffe, Bulkware und Pharmakopöe-Präparate sind entsprechend der Heilmittelverordnung nach den Vorschriften der Pharmakopöe oder ande- rer einschlägiger Arzneibücher zu kontrollieren.
2 Über die Kontrollen ist Buch zu führen.
3 Die Herstellung von Hausspezialitäten und Pharmakopöe -Präparaten auf Vorrat sowie Abfüllungen von Arzneistoffen, -präparaten und -drogen sind nach den Grundsätzen der GMP (good manufacturing practice) durchzuführen und zu protokollieren.
4 Eine wirksame Alterskontrolle ist bei allen Arzneimitteln und Rohstof- fen durchzuführen.
5. Abgabe von Arzneimitteln
1 Für die Abgabe der Arzneimittel an das Publikum gelten die Abgren- zungslisten und die Gutachten der IKS sowie die Vorschriften des eidg. Betäubungsmittelgesetzes.
3) sowie der aufgeführten Gesetze und
Richtlinien der Sanitätsdirektion für die Einrichtung und Ausstattung der öffentlichen Apotheken sowie die Abgabe von Medikamenten
1)
1) des Kantons Schaffhausen,
2) ,
2. Räumlichkeiten und Einrichtungen
1 Die in der Heilmittelverordnung vorgeschriebenen Räume müssen sau- ber, belüftbar, beleuchtet und trocken sein.
2 Sie dürfen nicht in zweckfremder Weise benützt werden und Unbefugten nicht zugänglich sein.
3 Die feuerpolizeilichen Vorschriften und die Bestimmungen des eidg. Giftgesetzes sind ohne Einschränkungen einzuhalten.
4 Die Räume müssen so eingerichtet und apparativ derart bestückt sein, dass Herstellung und Kontrollen der Arzneimittel fachgerecht durchge- führt werden können.
3. Aufbewahrung der Arzneimittel
1 Die Aufbewahrung der Arzneimittel hat übersichtlich und getrennt von anderen Waren zu erfolgen.
2 Die Vorschriften der Pharmakopöe, des eidg. Giftgesetzes sowie des eidg. Betäubungsmittelgesetzes sind einzuhalten.
3 Arzneimittel der IKS-Abgrenzungslisten A-D dürfen im Verkaufsraum nicht frei zugänglich sein.
4 Die Aufbewahrung von Arzneimitteln ausserhalb der Apotheke ist ver- boten.
4. Arzneimittelsicherheit und -kontrolle
1 Rohstoffe, Bulkware und Pharmakopöe-Präparate sind entsprechend der Heilmittelverordnung nach den Vorschriften der Pharmakopöe oder ande- rer einschlägiger Arzneibücher zu kontrollieren.
2 Über die Kontrollen ist Buch zu führen.
3 Die Herstellung von Hausspezialitäten und Pharmakopöe -Präparaten auf Vorrat sowie Abfüllungen von Arzneistoffen, -präparaten und -drogen sind nach den Grundsätzen der GMP (good manufacturing practice) durchzuführen und zu protokollieren.
4 Eine wirksame Alterskontrolle ist bei allen Arzneimitteln und Rohstof- fen durchzuführen.
5. Abgabe von Arzneimitteln
1 Für die Abgabe der Arzneimittel an das Publikum gelten die Abgren- zungslisten und die Gutachten der IKS sowie die Vorschriften des eidg. Betäubungsmittelgesetzes.
3) sowie der aufgeführten Gesetze und
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