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Version: 30.05.1972
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Errichtung einer Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule

1 Errichtung einer Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule KRB vom 31. Mai 1972 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf § 2 des Gesetzes über die Berufsbildung vom 6. Juni 1971 nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom

9. Mai 1972

beschliesst:

1. Der Kanton Solothurn errichtet auf Herbst 1972 eine Höhere Wirt-

schafts- und Verwaltungsschule mit Sitz in Olten.

2. Die Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule wird zusammen mit

dem Kanton Aargau vorerst auf Schulgeldbasis, später in gemeinsamer Trägerschaft nach noch zu treffenden vertraglichen Abmachungen betrie- ben. Der Regierungsrat wird beauftragt, den entsprechenden Vertrag mit dem Kanton Aargau abzuschliessen.

3. ...

1 )

4. Die Kredite für die folgenden Jahre sind jeweils mit dem Voranschlag

zur Staatsrechnung anzubegehren.

5. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

6. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.

________________
1 ) Ziff. 3 wird nicht abgedruckt; vgl. § 2 lit. c G über die Herausgebe einer Berei- nigten Sammlung der solothurnischen Erlasse vom 6. Oktober 1968.
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Errichtung einer Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule

1 Errichtung einer Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule KRB vom 31. Mai 1972 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf § 2 des Gesetzes über die Berufsbildung vom 6. Juni 1971 nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom

9. Mai 1972

beschliesst:

1. Der Kanton Solothurn errichtet auf Herbst 1972 eine Höhere Wirt-

schafts- und Verwaltungsschule mit Sitz in Olten.

2. Die Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule wird zusammen mit

dem Kanton Aargau vorerst auf Schulgeldbasis, später in gemeinsamer Trägerschaft nach noch zu treffenden vertraglichen Abmachungen betrie- ben. Der Regierungsrat wird beauftragt, den entsprechenden Vertrag mit dem Kanton Aargau abzuschliessen.

3. ...

1 )

4. Die Kredite für die folgenden Jahre sind jeweils mit dem Voranschlag

zur Staatsrechnung anzubegehren.

5. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

6. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.

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1 ) Ziff. 3 wird nicht abgedruckt; vgl. § 2 lit. c G über die Herausgebe einer Berei- nigten Sammlung der solothurnischen Erlasse vom 6. Oktober 1968.
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