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Vereinbarung über eine gemeinsame Aufnahmeprüfung und Probezeit für das Gymnasium Appenzell und die Sekundarschulen des Kantons Appenzell I. Rh.
Vereinbarung über eine gemeinsame Aufnahmeprüfung und Probe- zeit für das Gymnasium Appenzell und die Sekundar- schulen des Kantons Appenzell I. Rh. vom 2. M ä rz 1976
1 Zwischen dem Gymnasium Appenzell, vertreten durch die Rektoratskommission, und der Landesschulkommission des Kantons Appenzell I. Rh., vertreten durch de- ren Pr ä sidenten und Aktuar, wird, gest ü tzt auf Art. 13 Abs. 3 der Schulverordnung vom 19. November 1984
2 , vereinbart: Das Gymnasium Appenzell anerkennt die von den Sekundarschulen des Kantons Appenzell I. Rh. durchgef ü hrten Aufnahmepr ü fungen und die Probezeit f ü r den Ein- tritt ins Gymnasium unter folgenden Bedingungen:
1. Das Noten-Minimum, das zum Eintritt in die erste Gymnasialklasse berechtigt,
wird vom Gymnasium Appenzell bestimmt. W ä hrend f ü r die Sekundarschulen des Kantons Appenzell I. Rh. die Note 4 f ü r den Eintritt erforderlich ist, verlangt das Gymnasium Appenzell entsprechend den h ö heren Anforderungen, die f ü r eine Maturit ä tsvorbereitung n ö tig sind, die Note 4,5.
2. Dem Gymnasium Appenzell werden die von der Pr ü fungskommission korri-
gierten und taxierten Arbeiten jener Sch ü ler unterbreitet, die ins Gymnasium eintreten wollen.
3. Die Entscheidung ü ber Annahme oder Abweisung eines Sch ü lers f ü r das Gym-
nasium Appenzell steht dem Rektorat dieser Schule zu.
4. F ü r alle angenommenen Sch ü ler des Kantons Appenzell I. Rh. gilt die Probe-
zeit in den Sekundarschulen mit dem entsprechend erh ö hten Notendurchschnitt von 4,5 als Probezeit f ü r das Gymnasium.
5. Die Eltern der zur ü ckgewiesenen Gymnasiasten haben die M ö glichkeit, gegen
den negativen Pr ü fungsentscheid innerhalb von zehn Tagen Rekurs einzule- gen. Das Gesuch ist zusammen mit einem Gutachten des zust ä ndigen Lehrers an die Gymnasialkommission
3 des Gymnasiums Appenzell zu richten.
1 Mit Revision vom 5. Mai 1982.
2 Abge ä ndert durch Schulverordnung vom 19. November 1984 auf 1. Januar 1985.
3 Abge ä ndert durch Vereinbarung vom 5. Mai 1982.
6. Die Anmeldungen f ü r das Gymnasium werden dem kantonalen Schulinspekto-
rat eingereicht, sofern es sich um Sch ü ler aus dem Kanton Appenzell I. Rh. handelt. Der Schulinspektor setzt das Rektorat des Gymnasiums Appenzell rechtzeitig ü ber die Anmeldungen ins Gymnasium in Kenntnis. Externe Sch ü ler aus dem Kanton Appenzell A. Rh. legen die Pr ü fung nach den Verordnungen des Gymnasiums Appenzell f ü r die internen Sch ü ler ab. Ü bergangsbestimmungen
1
1. Mit der Unterzeichnung der Vereinbarung wird sie rechtskr ä ftig.
2. Damit wird die Vereinbarung vom 27. Januar 1972 aufgehoben.
1 Abge ä ndert durch Vereinbarung vom 5. Mai 1982.
Vereinbarung über eine gemeinsame Aufnahmeprüfung und Probezeit für das Gymnasium Appenzell und die Sekundarschulen des Kantons Appenzell I. Rh.
Vereinbarung über eine gemeinsame Aufnahmeprüfung und Probe- zeit für das Gymnasium Appenzell und die Sekundar- schulen des Kantons Appenzell I. Rh. vom 2. M ä rz 1976
1 Zwischen dem Gymnasium Appenzell, vertreten durch die Rektoratskommission, und der Landesschulkommission des Kantons Appenzell I. Rh., vertreten durch de- ren Pr ä sidenten und Aktuar, wird, gest ü tzt auf Art. 13 Abs. 3 der Schulverordnung vom 19. November 1984
2 , vereinbart: Das Gymnasium Appenzell anerkennt die von den Sekundarschulen des Kantons Appenzell I. Rh. durchgef ü hrten Aufnahmepr ü fungen und die Probezeit f ü r den Ein- tritt ins Gymnasium unter folgenden Bedingungen:
1. Das Noten-Minimum, das zum Eintritt in die erste Gymnasialklasse berechtigt,
wird vom Gymnasium Appenzell bestimmt. W ä hrend f ü r die Sekundarschulen des Kantons Appenzell I. Rh. die Note 4 f ü r den Eintritt erforderlich ist, verlangt das Gymnasium Appenzell entsprechend den h ö heren Anforderungen, die f ü r eine Maturit ä tsvorbereitung n ö tig sind, die Note 4,5.
2. Dem Gymnasium Appenzell werden die von der Pr ü fungskommission korri-
gierten und taxierten Arbeiten jener Sch ü ler unterbreitet, die ins Gymnasium eintreten wollen.
3. Die Entscheidung ü ber Annahme oder Abweisung eines Sch ü lers f ü r das Gym-
nasium Appenzell steht dem Rektorat dieser Schule zu.
4. F ü r alle angenommenen Sch ü ler des Kantons Appenzell I. Rh. gilt die Probe-
zeit in den Sekundarschulen mit dem entsprechend erh ö hten Notendurchschnitt von 4,5 als Probezeit f ü r das Gymnasium.
5. Die Eltern der zur ü ckgewiesenen Gymnasiasten haben die M ö glichkeit, gegen
den negativen Pr ü fungsentscheid innerhalb von zehn Tagen Rekurs einzule- gen. Das Gesuch ist zusammen mit einem Gutachten des zust ä ndigen Lehrers an die Gymnasialkommission
3 des Gymnasiums Appenzell zu richten.
1 Mit Revision vom 5. Mai 1982.
2 Abge ä ndert durch Schulverordnung vom 19. November 1984 auf 1. Januar 1985.
3 Abge ä ndert durch Vereinbarung vom 5. Mai 1982.
6. Die Anmeldungen f ü r das Gymnasium werden dem kantonalen Schulinspekto-
rat eingereicht, sofern es sich um Sch ü ler aus dem Kanton Appenzell I. Rh. handelt. Der Schulinspektor setzt das Rektorat des Gymnasiums Appenzell rechtzeitig ü ber die Anmeldungen ins Gymnasium in Kenntnis. Externe Sch ü ler aus dem Kanton Appenzell A. Rh. legen die Pr ü fung nach den Verordnungen des Gymnasiums Appenzell f ü r die internen Sch ü ler ab. Ü bergangsbestimmungen
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1. Mit der Unterzeichnung der Vereinbarung wird sie rechtskr ä ftig.
2. Damit wird die Vereinbarung vom 27. Januar 1972 aufgehoben.
1 Abge ä ndert durch Vereinbarung vom 5. Mai 1982.
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