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Verordnung über die Anstellung der Lehrenden an den Volksschulen

Verordnung über die Anstellung der Lehrenden an den Volksschulen (Anstellungsverordnung Volksschule) vom 2. Juni 2008 (Stand 1. Januar 2023) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 30 des Gesetzes vom 24. September 2000 über Schule und Bildung 1 ) , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Anstellungsbedingungen der Lehrenden an der Volksschule.
2 Unterrichten Lehrende an Volksschulabteilungen kantonaler Schulen, rich - ten sich die Anstellungsbedingungen mit Ausnahme der Besoldung nach dem Personalgesetz 2 ) .

Art. 2 Öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis

1 Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich. Sie richten sich nach die - ser Verordnung sowie dem übergeordneten Bundesrecht.
2 Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinnge - mäss die einschlägigen Bestimmungen des OR 3 ) und des Personalgeset - zes 4 ) .
1) Schulgesetz (bGS 411.0 )
2) PG (bGS 142.21 )
3) SR 220
4) PG (bGS 142.21 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
II. Beginn und Ende des Anstellungsverhältnisses (2.)

Art. 3 Beginn der Anstellung

1 Freie Lehrstellen werden in der Regel öffentlich ausgeschrieben.
2 Bei der Anstellung haben die Arbeitgeber in einem Anstellungsvertrag min - destens festzulegen: a) Art der Stelle, zu unterrichtende Stufe; b) unbefristete oder befristete Anstellung; c) Arbeitspensum; d) Besoldungseinstufung.
3 Die Arbeitgeber melden dem Departement Bildung und Kultur die Anstel - lung und Kündigung von Lehrenden. Das Departement Bildung und Kultur überprüft und genehmigt insbesondere die Lehrdiplome und die Besoldungs - einstufung. *

Art. 4 Befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse

1 Das Arbeitsverhältnis kann befristet oder unbefristet sein.

Art. 5 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1 Das Arbeitsverhältnis endet: a) mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters; b) * ... c) durch Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen; d) bei vollständiger Invalidität der oder des Lehrenden; e) mit Ablauf der vereinbarten Dauer; g) mit Tod der oder des Lehrenden.

Art. 6 Kündigung

1 Die Anstellung kann von jeder Partei auf Ende eines Schulsemesters schriftlich ordentlich gekündigt werden. Die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf eines sachlichen Grundes. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
2 Aus wichtigen Gründen kann das Anstellungsverhältnis von jeder Partei mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Als wichtige Gründe gelten insbeson - dere die Unfähigkeit, die Lehrtätigkeit im Sinne der Vorgaben auszuüben, und jeder Umstand, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die kündigende Partei unzumutbar macht.
3 Der oder dem Lehrenden wird bei der Kündigung das rechtliche Gehör gewährt. Ist ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig, muss die Anhörung so bald als möglich nachgeholt werden.
4 Jede Kündigung erfolgt schriftlich. Die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt in Form einer Verfügung.
5 Die Kündigungsfrist beginnt mit Empfang der Kündigung durch die Lehren - de oder den Lehrenden zu laufen.

Art. 7 Missbräuchliche Kündigung

1 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist miss - bräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird: a) wegen einer Eigenschaft, die der oder dem Lehrenden kraft ihrer oder seiner Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder be - einträchtige wesentlich die Zusammenarbeit; b) weil die oder der Lehrende ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenar - beit; c) ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der oder des Lehrenden aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln; d) weil die oder der Lehrende nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht; e) weil die oder der Lehrende schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst, oder schweizerischen Zivildienst leistet, oder eine nicht freiwillig übernommene, gesetzliche Pflicht erfüllt; f) weil die oder der Lehrende einem Arbeitnehmerverband angehört, oder nicht angehört, oder weil sie oder er eine gewerkschaftliche Tä - tigkeit rechtmässig ausübt; g) diskriminierend ist nach den Vorschriften des zweiten Abschnittes des Gleichstellungsgesetzes 1 ) .
1) GIG (SR 151.1 )
2 Die Rechtsfolgen einer missbräuchlichen Kündigung richten sich nach

Art. 9.

Art. 8 Kündigung zur Unzeit

1 Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: a) Während die oder der Lehrende schweizerischen obligatorischen Mi - litär- oder Schutzdienst leistet sowie während vier Wochen vorher und nachher, sofern die Dienstleistung mehr als elf Kalendertage dauert; b) Während 180 Kalendertagen, an denen die oder der Lehrende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist; c) Während der Schwangerschaft und in den 112 Kalendertagen nach der Geburt eines Kindes; d) Während die oder der Lehrende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleis - tung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.
2 Wird die Kündigung vor einer Sperrfrist ausgesprochen und ist die Kündi - gungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbro - chen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Wird die Kündi - gung während einer Sperrfrist ausgesprochen, so beginnt die Kündigungs - frist erst nach Beendigung der Sperrfrist zu laufen.
3 Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats, und fällt dieser Termin nicht mit dem Ende der fortge - setzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum Ende des laufenden Monats.

Art. 9 Anfechtung der Kündigung

1 Eine ordentliche oder fristlose Kündigung kann nach Art. 44 angefochten werden.
2 Eine ausgesprochene Kündigung ist in jedem Fall gültig. Ein Anspruch auf Fortführung des bisherigen oder Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnis - ses besteht nicht.
3 Wird die Kündigung angefochten, so kann der Arbeitgeber der oder dem Gekündigten die Weiterbeschäftigung oder eine andere zumutbare Arbeit anbieten.
4 Erweist sich die Kündigung nachträglich als rechtswidrig, oder wurde ein wesentlicher Verfahrensgrundsatz grob verletzt, so hat die oder der Lehren - de Anspruch auf Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen, sofern kei - ne Weiter- oder Wiederbeschäftigung erfolgte.
5 Im Falle einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung hat die oder der Leh - rende zudem Anspruch auf Ersatz dessen, was sie oder er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. Die oder der Lehrende muss sich daran anrechnen lassen, was sie oder er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat oder was sie oder er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat.

Art. 10 Freistellung

1 In begründeten Fällen kann der Arbeitgeber eine Freistellung anordnen. Während der Freistellung muss sich die oder der Lehrende an den Lohn an - rechnen lassen, was sie oder er durch eine anderweitige Tätigkeit verdient.

Art. 11 Änderung des Arbeitsverhältnisses

1 In gegenseitigem Einvernehmen können der Arbeitgeber und die oder der Lehrende das Arbeitsverhältnis jederzeit durch Vereinbarung eines neuen, schriftlichen Arbeitsvertrages umgestalten.
2 Kommt keine Einigung zustande, kann jede Partei die einseitige Änderung des Arbeitsverhältnisses beantragen (Änderungskündigung). Die Ände - rungskündigung richtet sich nach Art. 6 ff.
3 ... *

Art. 12 Grundloses Nichtantreten oder Verlassen des Arbeitsplatzes

1 Tritt die oder der Lehrende ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder verlässt sie oder er diese fristlos, so kann der Arbeitgeber eine Ent - schädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht, gel - tend machen. Ausserdem hat der Arbeitgeber Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens.

Art. 13 Arbeitszeugnis und Arbeitsbestätigung

1 Lehrende können vom Arbeitgeber jederzeit und bei Beendigung des An - stellungsverhältnisses ein Zeugnis verlangen, welches über die Art und Dau - er des Arbeitsverhältnisses, sowie über die Leistungen und das Verhalten Auskunft gibt. Auf Verlangen hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
2 Bei kleinen Arbeitspensen oder bei befristeten Anstellungen unter drei Mo - naten kann anstelle eines Zeugnisses eine Arbeitsbestätigung ohne Wer - tung der Leistung ausgestellt werden.

Art. 14 Übertritt in den Ruhestand

1 Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung auf Ende des Monats, in wel - chem das ordentliche Rentenalter nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 1 ) erreicht wird.
2 In begründeten Fällen kann das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einver - nehmen vertraglich bis zum vollendeten 70. Altersjahr verlängert werden. *

Art. 15 * ...

Art. 16 Invalidität

1 Das Arbeitsverhältnis endet bei vollständiger Invalidität der oder des Leh - renden ohne Kündigung mit Rechtskraft der IV-Verfügung. III. Arbeitszeit (3.)

Art. 17 Netto-Gesamtarbeitszeit

1 Die jährliche Netto-Gesamtarbeitszeit der Lehrenden an öffentlichen Schu - len beträgt bei vollem Pensum 1940 Stunden.
1) AHVG (SR 831.10 )

Art. 18 Aufteilung der Arbeitszeit

1 Die jährliche Netto-Gesamtarbeitszeit teilt sich für Lehrpersonen auf allen Stufen der Volksschule wie folgt auf die verschiedenen Aufgabenbereiche des Berufsauftrags gemäss Art. 28 Schulverordnung 2 ) auf: a) Unterrichten 45–50% = 870–970 h b) Weitere Arbeiten Klasse 35–40% = 680–780 h c) Gemeinschaftsarbeit Schule 10% = 190 h d) Weiterbildung 5% = 100 h Die Bereiche Unterrichten und weitere Arbeiten Klasse machen insgesamt
85% der Gesamtarbeitszeit aus.
2 Notwendige Tätigkeiten in den Pausen (Pausenaufsicht, Betreuung) wer - den dem Bereich weitere Arbeiten Klasse zugerechnet. Der Regierungsrat erlässt für die Organisationsmodelle auf der Kindergartenstufe Richtlinien, welche die Anrechenbarkeit von Pausen und Auffangzeiten separat regeln.
3 Die wöchentlich zu unterrichtende Zeit bei vollem Pensum beträgt für alle Lehrenden 22.5 Stunden pro Woche (873 Jahresstunden). Abweichungen im Rahmen von Abs. 1 sind möglich.
4 Die Schulleitung kann für einzelne Lehrende zeitlich definierte Verschie - bungen der Arbeitszeiten zwischen den einzelnen Aufgabenbereichen bewil - ligen oder anordnen. Kriterien sind insbesondere: a) die Eignungen, die Fähigkeiten und das Alter der oder des Lehren - den; b) die Belastungssituation; c) die Rahmenbedingungen und Interessen der Schule.
5 Zeitintensive Aufgaben, die über den Berufsauftrag hinausgehen, können auf der Basis einer schriftlichen Vereinbarung separat entschädigt werden. Die Schulkommission entscheidet auf Antrag der Schulleitung.
6 Lehrende können für Arbeitsbereiche ausserhalb des Unterrichtens zu durchschnittlich höchstens fünf Stunden Präsenz pro Woche und während den Schulferien für insgesamt höchstens zehn Tage pro Jahr verpflichtet werden. Für Weiterbildungen gilt ergänzend Art. 28. Die Schulleitung legt die Präsenzverpflichtung während den Schulferien fest und gibt diese jeweils am Anfang des Schuljahres bekannt.
2) bGS 411.1
7 Für Lehrende mit Teilpensen werden die Abs. 1–6 sachgemäss angewen - det. Die Präsenzpflicht gemäss Abs. 6 gilt auch für Teilpensen über 75%. Bei Teilpensen zwischen 25% und 75% wird sie in der Regel um die Hälfte und bei Teilpensen unter 25% um drei Viertel reduziert. IV. Mitarbeitendengespräch, Beratung (4.)

Art. 19 Mitarbeitendengespräch

1 Die Schulleitung führt mit den Lehrenden jährlich mindestens ein förderori - entiertes, strukturiertes Mitarbeitendengespräch durch. Die Lehrenden ha - ben die Möglichkeit einer Vorgesetztenbeurteilung.
2 Das Mitarbeitendengespräch dient der Förderung und der Motivation der Lehrenden und gibt ihnen Gelegenheit, Anliegen vorzubringen. Im Mitarbei - tendengespräch werden Ziele und allfällige Entwicklungsmassnahmen ver - einbart und überprüft.
3 Das Departement Bildung und Kultur erlässt Weisungen. *

Art. 20 Beratung

1 Die Beratung der Lehrenden durch die pädagogischen Fachstellen ist ver - traulich und unentgeltlich. Ergeben sich aus der Beratung Massnahmen durch Dritte mit Kostenfolgen, sind sie mit der Schulleitung abzusprechen.
2 Die Schulleitung kann Beratungen bei den pädagogischen Fachstellen empfehlen oder anordnen. In solchen Fällen wird sie informiert, ob die Bera - tung stattgefunden hat. V. Besoldung (5.)

Art. 21 Einreihung und Lohnklassen

1 Die Lehrpersonen werden auf Grund ihrer Anstellung in die folgenden Lohnkategorien gemäss Art. 22 eingereiht:
1. Kategorie I: Lehrpersonen der Primarstufe sowie Lehrpersonen im Kindergarten;
2. Kategorie II: a) Lehrpersonen auf der Sekundarstufe I;
b) Förderlehrpersonen aller Stufen mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik und einem Stufendiplom. Vorbehalten ist die Regelung gemäss Art. 22 Abs. 6.
2 Förderlehrpersonen und Lehrpersonen an Einschulungsklassen, Kleinklas - sen, Sonderschulen ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik werden wie die Lehrpersonen der Stufe entschädigt, auf welcher sie unterrichten, sofern sie über das Stufenlehrdiplom verfügen.

Art. 22 Besoldungshöhe

1 Die Arbeitgeber richten den Lehrenden der einzelnen Stufen bei vollem Pensum jährlich folgende Besoldung aus: * Stufe I. II. A1 80'376 * 96'390 * A2 83'232 * 99'246 * A3 83'640 * 103'326 * A4 84'252 * 103'326 * B1 86'700 * 107'406 * B2 88'267 * 111'505 * B3 91'750 * 115'613 * B4 95'236 * 119'842 * B5 98'819 * 119'842 * B6 98'916 * 119'842 * B7 98'916 * 119'842 * B8 98'916 * 119'842 * C1 101'243 * 124'074 * C2 104'151 * 128'191 * C3 107'061 * 132'306 * C4 109'969 * 136'423 * C5 112'992 * 140'539 * C6 112'992 * 140'814 *
Stufe I. II. C7 112'992 * 140'814 * C8 113'103 * 140'814 * C9 113'103 * 140'814 * D1 115'435 * 141'407 * D2 117'300 * 142'275 * D3 119'049 * 142'864 * D4 121'158 * 143'735 *
2 Lehrenden mit Klassenverantwortung wird die Unterrichtszeit ohne Lohn - kürzung um 30 Jahresstunden reduziert. Die Schulleitung beschliesst die Verteilung, wenn mehrere Personen die Verantwortung für die Schulklasse tragen.
3 Die Besoldungen können in 12 oder 13 Teilen ausbezahlt werden.
4 Der Regierungsrat kann jeweils auf den 1. Januar die Besoldungen der Entwicklung der Lebenshaltungskosten anpassen.
5 Der Gehaltsanspruch für das 1. Semester eines Schuljahres erstreckt sich vom 1. August bis zum 31. Januar, derjenige für das 2. Semester vom 1. Fe - bruar bis zum 31. Juli.
6 Lehrende mit einer kantonalen Anerkennung der Ausbildung Schulische Heilpädagogik und einem Stufenlehrdiplom erhalten die Besoldung von 95 Prozent der Kategorie II.
7 Müssen ausnahmsweise Personen, welche über keine Lehrdiplome verfü - gen, für eine Lehrtätigkeit eingesetzt werden, werden sie mit 90 Prozent der jeweiligen Besoldungskategorie, höchstens aber nach der jeweiligen Klasse A besoldet.
8 Müssen ausnahmsweise Personen mit einem Lehrdiplom für eine Lehrtä - tigkeit auf einer anderen Stufe eingesetzt werden, werden sie nach der Stufe besoldet, für welche sie ein Lehrdiplom besitzen, höchstens aber auf der Höhe der zu unterrichtenden Stufe.
9 Ändern sich die Ausbildungsvoraussetzungen für einzelne Kategorien von Lehrenden wesentlich, kann der Regierungsrat die Besoldungen anpassen.

Art. 23 Besoldungseinstufung

1 Neu in den Schuldienst eintretende Lehrpersonen werden in die Klasse A1 eingestuft, sofern nicht eine Anrechnung nach Abs. 2 zu einer höheren Ein - stufung führt.
2 Eine frühere hauptberufliche Erwerbstätigkeit oder Kindererziehung in der Familie ist ab dem vollendeten 23. Altersjahr gemäss den Abs. 3 und 4 anre - chenbar.
3 Je Kalenderjahr ist anrechenbar: a) als ganzes Dienstjahr: Unterrichtstätigkeit von mehr als 50 Prozent; b) als halbes Dienstjahr: Andere hauptberufliche Erwerbstätigkeit oder Kindererziehung in der Familie ab sechs Monaten.
4 Ist für ein Kalenderjahr weder genügend Unterricht noch eine andere hauptberufliche Erwerbstätigkeit oder Kindererziehung in der Familie anre - chenbar, wird der Unterricht dieses Kalenderjahres zum Unterricht des fol - genden Kalenderjahres hinzugerechnet.
5 Die Lehrenden werden im folgenden Kalenderjahr auf der nächsten Stufe der Klasse besoldet. Der Regierungsrat kann diesen Stufenanstieg aus - nahmsweise aussetzen, wenn es die Finanzlage des Kantons oder der Gemeinden erfordert.
6 Werden Lehrende auf der höchsten Stufe einer Klasse besoldet und erbrin - gen sie gute Leistungen, werden sie im folgenden Kalenderjahr auf der tiefs - ten Stufe der nächsten Klasse besoldet. Die Schulleitung beurteilt die Leis - tung und stellt der Schulkommission Antrag betreffend Klassenwechsel. Der Gemeinderat ist Rekursinstanz.

Art. 24 Dienstaltersgeschenk

1 Lehrende erhalten nach Vollendung des 10., 20., 30. und 40. Dienstjahres beim gleichen Arbeitgeber als Anerkennung ein Dienstaltersgeschenk von je einem Monatsgehalt. Die Schulkommission kann anstelle des Geldbetrags einen Urlaub von vier Wochen während der Unterrichtszeit bewilligen.
2 Die individuelle Höhe des Dienstaltersgeschenkes bemisst sich nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten zehn Jahre.
3 ... *
4 Andere als die gesetzlich vorgesehenen Zulagen zu den Besoldungen dür - fen nicht ausgerichtet werden. Ausgenommen sind Besoldungsabweichun - gen gemäss Art. 25 Abs. 1.

Art. 25 Besoldungsabweichung

1 Erbringen einzelne Lehrende aussergewöhnlich gute Leistungen, kann ih - nen die Schulkommission auf Antrag der Schulleitung einen zusätzlichen Stufenanstieg bewilligen.
2 Der Gemeinderat kann im Rahmen des Budgetprozesses jährlich eine Summe für Anerkennungsprämien beschliessen. Diese darf maximal
0.5 Prozent der Lohnsumme für alle Lehrenden des Arbeitgebers nicht über - steigen. Die Prämie beträgt maximal Fr. 3 000.- pro Jahr und Person. *
3 Erbringen Lehrende ungenügende Leistungen, können sie im folgenden Kalenderjahr auf der gleichen oder auf der nächsttieferen Stufe besoldet werden; die Schulkommission entscheidet auf Antrag der Schulleitung. In solchen Fällen sind Massnahmen zu treffen, um die Situation zu verbessern (Weiterbildung, Beratung). VI. Fort- und Weiterbildung (6.)

Art. 26 Grundsätze

1 Lehrpersonen und Schulleitung haben das Recht und die Pflicht auf Fort- und Weiterbildung. Planung, Realisierung und Auswertung der Weiterbil - dung sind Teil des Berufsauftrags und stehen mit diesem im Zusam - menhang.
2 Für die Fort- und Weiterbildung ist in der Regel die unterrichtsfreie Zeit zu verwenden. Über Ausnahmen entscheidet bei Angeboten des Kantons das Departement Bildung und Kultur, bei Angeboten der Gemeinden die Schul - kommission. *
3 Die Weiterbildung kann in folgenden Formen stattfinden: a) in gemeinde- oder schulinternen Fort- und Weiterbildungen; b) durch individuelle Fort- und Weiterbildung in Kursen öffentlicher oder privater Anbieterinnen und Anbieter; c) * an Arbeitstagungen oder Kursen, welche die Schule oder das Depar - tement Bildung und Kultur anordnet; d) in der Intensivweiterbildung; e) an Veranstaltungen der Organisationen von Lehrenden; f) in der Mitarbeit an Projekten der Schulentwicklung oder in Arbeits - gruppen.
4 Der Regierungsrat erlässt Weisungen zur Kostenbeteiligung und Spesen - regelung der Lehrenden bei freiwilligen Weiterbildungsangeboten.

Art. 27 Angebote des Departements Bildung und Kultur *

1 Das Departement Bildung und Kultur kann obligatorische Fort- und Weiter - bildungen organisieren, welche in engem Zusammenhang mit laufenden Projekten der Schulentwicklung oder mit der Einführung neuer Lehrmittel und Lehrformen stehen. Es kann Lehrende bis zu drei Tagen pro Jahr zum Besuch solcher Weiterbildungen verpflichten. Die Kosten trägt der Kanton. *
2 Das Departement Bildung und Kultur kann freiwillige Fort- und Weiterbil - dungen anbieten. Die Kosten trägt der Kanton. Die Lehrenden können ver - pflichtet werden, einen Beitrag an die Kosten zu leisten und insbesondere auch einen Teil der Spesen selber zu tragen. *
3 Das Departement Bildung und Kultur kann Zusatz- oder Kaderausbildun - gen im Schulbereich mit Beiträgen unterstützen. *

Art. 28 Angebote der Arbeitgeber

1 Die Schulleitung kann mit Bewilligung der Schulkommission für die Lehren - den obligatorische schulinterne oder -externe Weiterbildungen anordnen. Diese sollen in der Regel nicht mehr als drei Tage pro Schuljahr in Anspruch nehmen. Die Kosten übernimmt der Arbeitgeber.
2 Mit Bewilligung der Schulleitung können Lehrende Weiterbildungen von Dritten besuchen. Die Kosten tragen die Arbeitgeber. Die Lehrenden können verpflichtet werden, einen Beitrag an die Kosten zu leisten und insbesondere auch einen Teil der Spesen selber zu tragen.

Art. 29 Fort- und Weiterbildung für Lehrende mit Teilpensen

1 Die Angebote gemäss Art. 27 und 28 gelten grundsätzlich auch für Lehren - de mit Teilpensen.
2 Bei der Verpflichtung zur Weiterbildung, bei der Bewilligung von freiwilligen Weiterbildungen und bei der Kostenbeteiligung der Lehrenden wird das Teil - pensum angemessen berücksichtigt. Der Regierungsrat erlässt dazu Wei - sungen.

Art. 30 Intensivweiterbildung

a) Dauer, Programm, Zeitpunkt
1 Nach fünfzehnjähriger Anstellung an einer öffentlichen Schule im Kanton, davon die letzten fünf Jahre mit einem durchschnittlichen Beschäftigungs - grad von mindestens 50 Prozent beim gleichen Arbeitgeber, haben Lehren - de Anspruch auf eine Intensivweiterbildung. Diese kann wie folgt bezogen werden: a) einmal vier Monate zu 75 Prozent besoldet, oder b) einmal drei Monate zu 90 Prozent besoldet.
2 Die Intensivweiterbildung ist vor Erreichung des 58. Altersjahres anzutre - ten. Die Schulkommission kann auf Antrag der Schulleitung Ausnahmen be - willigen.
3 Die Schulkommission bewilligt auf Antrag der Schulleitung die Intensivwei - terbildung und die Kostenbeteiligung. Sie genehmigt das Programm sowie den Zeitpunkt und stellt die Stellvertretung sicher.
4 Das Programm der Intensivweiterbildung soll im Zusammenhang mit dem Berufsauftrag stehen. Der Regierungsrat erlässt Richtlinien zur Programm - gestaltung.

Art. 31 b) Kosten

1 Die Besoldungskosten inkl. Kosten der Stellvertretung sowie die Kosten der Intensivweiterbildung gehen zulasten der Arbeitgeber. Die Lehrenden haben einen Teil der Spesen (Reisen, Verpflegung, Unterkunft) selber zu tragen.
2 Treten Lehrende vor Ablauf von drei Jahren nach der Intensivweiterbildung aus dem Schuldienst aus, kann die Schulkommission anordnen, dass die bezogene Besoldung zurückerstattet werden muss, und zwar beim Austritt im ersten Jahr voll, nach Ablauf eines Jahres zu zwei Dritteln und nach Ab - lauf des zweiten Jahres zu einem Drittel. Keine Rückerstattung erfolgt bei schwerer Krankheit, Invalidität oder Schwangerschaft.
3 Wechseln Lehrende vor drei Jahren nach der Intensivweiterbildung die Stelle innerhalb des Kantons, hat der neue Arbeitgeber dem früheren die Besoldungs- und Weiterbildungskosten anteilmässig zurückzuerstatten.
4 Der Regierungsrat regelt Einzelheiten zur Kostenbeteiligung der Lehrenden und der Kostenteilung unter den Arbeitgebern gemäss Abs. 3.

Art. 32 Weiterbildungsveranstaltungen der Organisationen von Lehren -

den
1 Die Organisationen der Lehrenden können für Weiterbildungen, welche alle Lehrenden oder diejenigen einzelner Stufen betreffen, an höchstens zwei Unterrichtstagen pro Jahr Veranstaltungen durchführen. Die Lehrenden sind zur Teilnahme verpflichtet. Das Departement Bildung und Kultur kann Beiträ - ge an die Kosten bewilligen. * VII. Übrige Anstellungsbedingungen (7.)

Art. 33 Familienzulagen

1 Die Familienzulagen richten sich nach dem Einführungsgesetz zum Bun - desgesetz über die Familienzulagen 1 ) .

Art. 34 Pensionskasse

1 Die der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehenden Lehrenden sind bei der Pensionskasse AR versichert. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat. *
2
... *

Art. 35 Krankheit, Unfall

1 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und Unfall erhalten die Lehrenden eine Lohnfortzahlung während 730 Kalendertagen pro Fall. Während der ersten sechs Monate beträgt die Lohnfortzahlung 100 Prozent des Lohnes, im Anschluss daran 80 Prozent.
2 Der Arbeitgeber schliesst eine Krankentaggeldversicherung ab. Die Prämi - en werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und den Lehrenden getragen.
3 Der Arbeitgeber versichert die Lehrenden gegen Unfall. Die Prämien der Berufsunfallversicherung trägt der Arbeitgeber. Die Prämien der Nichtberufs - unfallversicherung tragen die Lehrenden.
1) EG zum FamZG (bGS 822.41 )
4 Die Familienzulagen werden bis zur allfälligen Auflösung des Anstellungs - verhältnisses voll ausbezahlt. Zulagen für ausserfamiliäre Kinderbetreuung werden während der ersten sechs Monate der Arbeitsverhinderung ausge - richtet. Die weiteren Entschädigungen sind von der Lohnfortzahlungspflicht ausgenommen, sofern diese während der Arbeitsverhinderung nicht trotz - dem anfallen.
5 Der Arbeitgeber kann die Lohnfortzahlung kürzen oder entziehen, wenn die oder der Lehrende: a) die Krankheit oder den Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbei - führte; b) sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr oder einem Wagnis aussetzte.
6 Sämtliche von Dritten erbrachten Lohnersatzzahlungen, wie namentlich Er - werbsausfallentschädigungen, Taggelder und Renten der Unfall-, Kranken- oder Invalidenversicherung gehen im Umfang der vom Arbeitgeber erbrach - ten Lohnfortzahlung an ihn über. Die Lohnfortzahlung darf den ausbezahlten Lohn bei Arbeitstätigkeit nicht übersteigen und endet in jedem Fall mit Been - digung des Arbeitsverhältnisses.
7 Im Umfang der durch den Arbeitgeber erbrachten Lohnfortzahlung gehen Ansprüche der Lehrenden gegenüber haftpflichtigen Dritten an den Arbeitge - ber über.

Art. 36 Zusätzliche Versicherungen

1 Die Arbeitgeber und die Lehrenden können den Abschluss zusätzlicher Kollektiv-Versicherungen, wie namentlich einer überobligatorischen Kran - ken- oder Unfallversicherung, vereinbaren. Die dafür anfallenden Prämien gehen vollumfänglich zu Lasten der Lehrenden.

Art. 37 Tod

1 Im Todesfall einer oder eines Lehrenden richtet der Arbeitgeber den Lohn während drei Monaten weiter aus und zwar an: a) die hinterbliebene Ehegattin oder den hinterbliebenen Ehegatten; b) * hinterbliebene Kinder, welche zum Anspruch auf Kinder- und Ausbil - dungszulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen be - rechtigen, sofern keine Auszahlung nach lit. a und c erfolgt;
c) hinterbliebene Personen in eingetragener Partnerschaft;
1 ) d) * die hinterbliebene Konkubinatspartnerin oder den hinterbliebenen Konkubinatspartner, wenn mit der verstorbenen Person unmittelbar vor deren Ableben nachweisbar mindestens fünf Jahre eine eheähnli - che Gemeinschaft bestanden hat und sofern keine Auszahlung nach lit. a, b oder c erfolgt.
2 Führt der Todesfall bei den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen zu ei - ner finanziellen Notlage, kann der Gemeinderat die Dauer der Leistungen bis auf sechs Monate ausdehnen. Der Gemeinderat entscheidet endgültig.

Art. 38 Lohnfortzahlung bei Mutterschaft

1 Die Lohnfortzahlung bei Mutterschaft richtet sich nach dem Erwerbsersatz - gesetz 2 ) .
2 Die Lohnfortzahlung beträgt 100 Prozent des Lohnes und dauert 112 Ka - lendertage. Der Mutterschaftsurlaub beginnt frühestens 14 Kalendertage vor der voraussichtlichen Geburt des Kindes und ist zusammenhängend zu be - ziehen.
3 Der Arbeitgeber schliesst für den Teil der Lohnfortzahlung, welcher die Leistungen nach EOG übersteigt, eine Versicherung ab. Die Prämien wer - den je zur Hälfte vom Arbeitgeber und den Lehrenden getragen.
4 Anschliessend an den Mutterschaftsurlaub wird einer Lehrerin auf Gesuch hin ein unbezahlter Urlaub von bis zu sechs Monaten gewährt.
5 Lehrerinnen, welche innerhalb der letzten drei Monate vor der voraussicht - lichen Niederkunft aus dem Schuldienst austreten, haben Anspruch auf Lohnfortzahlung für einen Monat nach Ende des Austrittsmonats.
6 Für Lehrerinnen mit Teilpensen gelten diese Bestimmungen sachgemäss.

Art. 38a * Vaterschaftsurlaub

1 Der Vaterschaftsurlaub richtet sich nach dem Personalgesetz 3 ) und dessen Ausführungsbestimmungen.
1) Partnerschaftsgesetz (PartG; SR 211.231 )
2) EOG (SR 834.1 )
3) PG (bGS 142.21 )

Art. 39 Militärische und ähnliche Dienstleistungen

1 Bei militärischen und ähnlichen Dienstleistungen (Zivilschutz, Zivildienst, Rotkreuzdienste) erhalten Lehrende während höchstens drei Monaten pro Jahr eine Lohnfortzahlung in der Höhe von 100 Prozent des Lohnes. Nach Ablauf dieser Frist erhalten sie die Leistungen nach dem Erwerbsersatzge - setz 2 ) .
2 Die Lohnausfallentschädigung fällt an den Arbeitgeber, auch wenn die Dienstleistung in die unterrichtsfreie Zeit fällt. VIII. Weitere Pflichten (8.)

Art. 40 Meldepflicht und Arztzeugnis

1 Arbeitsverhinderungen und Veränderungen in den persönlichen Verhältnis - sen, soweit sie für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind, müssen der vorgesetzten Stelle gemeldet werden.
2 Dauert eine krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsverhinderung länger als drei Arbeitstage, ist in der Regel ein ärztliches Zeugnis zu verlangen; in je - dem Fall aber, wenn die Arbeitsverhinderung länger als fünf Arbeitstage dauert. *

Art. 41 Öffentliche Ämter und Nebentätigkeiten

1 Die Annahme oder Ausübung eines öffentlichen Amtes oder einer Neben - tätigkeit muss dem Arbeitgeber in jedem Fall gemeldet werden.
2 Eine Nebenerwerbstätigkeit oder eine zeitraubende Nebenbeschäftigung von Lehrenden mit Vollpensum bedarf der Bewilligung des Arbeitgebers. Bei Teilpensen ist eine Bewilligung notwendig, wenn die Arbeitszeit gemäss

Art. 17 durch das Lehrpensum und die Nebenbeschäftigung zusammen

überschritten wird.
3 Der Arbeitgeber kann die Bewilligung mit Auflagen, wie namentlich der Kompensation beanspruchter Arbeitszeit, der Abgabe von Nebeneinkom - men oder der Reduktion des Beschäftigungsgrades, verknüpfen.
2) EOG (SR 834.1 )
4 Für die Ausübung eines öffentlichen Amtes wird in der Regel ein bezahlter Urlaub bis maximal zehn Tage Unterrichtszeit pro Schuljahr gewährt. Für die Festlegung der Dauer des Urlaubes sowie für den entsprechenden Besol - dungsanspruch sind die effektive zeitliche Beanspruchung und die Höhe der Entschädigung, die der Amtsperson ausgerichtet wird, zu berücksichtigen. Zusätzliche Urlaubstage für öffentliche Ämter werden nicht besoldet.

Art. 42 Datenschutz und Datenbearbeitung *

1 Der Arbeitgeber bearbeitet Personendaten, soweit diese für Begründung, Durchführung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses notwendig sind. Das Datenschutzgesetz
1 ) findet Anwendung. *
2 Der Arbeitgeber ist berechtigt, den im Versicherungsverhältnis mit ihm ste - henden Versicherungsgesellschaften, die für die Bearbeitung der Ver - sicherungsfälle notwendigen Personendaten zu melden. *
3 Der Arbeitgeber ist befugt, Personendaten für die Personal-, Lohn- und Versicherungsbewirtschaftung auf Informationssystemen zu bearbeiten. * IX. Massnahmen bei ungenügender Leistung oder Pflichtverletzung (9.)
Art. 43
1 Genügen Leistung oder Verhalten der oder des Lehrenden den Anforde - rungen nicht oder werden Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt, so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Massnahmen zur Sicherung eines ge - ordneten Aufgabenvollzuges. *
2 In erheblichen Fällen kann der Arbeitgeber insbesondere: a) * eine schriftliche Verwarnung aussprechen; b) die Zuweisung anderer Aufgaben oder die Versetzung verfügen; c) eine Lohnkürzung verfügen; d) die Kündigung androhen; e) eine definitive oder vorübergehende Freistellung anordnen; f) eine ordentliche oder fristlose Kündigung aussprechen.
3 Mehrere Massnahmen können miteinander verbunden werden.
1) Datenschutzgesetz (bGS 146.1 )
X. Rechtsschutz (10.)
Art. 44
1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
2 Verfügungen der Arbeitgeber können mit Rekurs beim Regierungsrat ange - fochten werden.
3 Beschwerde und Rekurs haben keine aufschiebende Wirkung; vorbehalten bleibt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 1 ) .
4 Beschwerde- und Rekursverfahren sind kostenlos. Bei missbräuchlichem Verhalten können der oder dem Lehrenden die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden. XI. Schluss- und Übergangsbestimmungen (11.)

Art. 45 Gemeinden ohne Schulkommission

1 Setzt eine Gemeinde keine Schulkommission ein 2 ) , nimmt der Gemeinderat die in dieser Verordnung den Schulkommissionen übertragenen Aufgaben sachgemäss wahr.

Art. 46 Besitzstandwahrung Turnunterricht

1 Die Besitzstandwahrung betreffend die altrechtliche Dispensation von zwei Lektionen Turnunterricht für Lehrende über dem 55. Altersjahr gilt weiter - hin. 3 )
1) VRPG (bGS 143.1 )
2) Art. 47 Abs. 2 Schulgesetz
3)

Art. 9 Abs. 4 Verordnung vom 15. März 1982 über die Besoldung der Lehrer an den Schulen der Gemeinden (lf. Nr. 457) i.V.m. Art. 26 Abs. 3 Anstellungsverordnung

Volksschule vom 26. März 2001 (lf. Nr. 753)

Art. 47 Übergangsbestimmung betreffend Pensionierung

1 Lehrende, die bis zum 31. Dezember 2010 das 63. Altersjahr vollenden, können wählen zwischen einer ordentlichen Pensionierung nach Art. 14 und nachfolgender Regelung: a) Übertritt in den Ruhestand am Ende des Semesters, in dem das 63. Altersjahr vollendet wird. b) Sofern das Anstellungsverhältnis zum Zeitpunkt der Pensionierung mindestens fünf Jahre gedauert hat, bezahlt der Arbeitgeber bis zum Eintritt der ordentlichen AHV-Rente eine der mutmasslichen einfa - chen AHV-Altersrente entsprechende Überbrückungsrente. Die indi - viduell berechnete Überbrückungsrente ergibt sich aus der mutmass - lichen einfachen AHV-Altersrente im Verhältnis zum durchschnittli - chen Beschäftigungsgrad der letzten fünf Jahre.
2 ... *

Art. 48 Neues Recht

1 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden öf - fentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse gilt neues Recht, soweit diese nicht bereits nach altem Recht gekündigt worden sind.
2 Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingetreten sind, geben keinen Anspruch auf rückwirkende Anwendung dieser Verordnung.
3 Sämtliche bestehenden öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse werden mittels eines schriftlichen Arbeitsvertrages spätestens einen Monat nach In - krafttreten dieser Verordnung an das neue Recht angepasst.

Art. 49 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden die nachstehende Bestimmung resp. der nachstehende Erlass aufgehoben: a) Verordnung vom 26. März 2001 über die Anstellung der Lehrenden an den Volksschulen
1 ) ; b) Art. 29 der Verordnung vom 26. März 2001 zum Gesetz über Schule und Bildung 2 ) .
1) Anstellungsverordnung Volksschule (bGS 412.21; lf. Nr. 753)
2) Schulverordnung (bGS 411.1 )
2 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden die nachfolgenden Bestimmun - gen geändert: 1 ) a) Verordnung vom 26. März 2001 zum Gesetz über Schule und Bil - dung 2 ) ; b) Verordnung vom 30. Oktober 2006 über die Pensionskasse von Ap - penzell Ausserrhoden
3 ) :

Art. 50 Übergangsregelung Dienstaltersgeschenk

1 Für Lehrende, die bereits im Zeitpunkt der Inkraftsetzung der altrechtlichen Regelung des Dienstaltersgeschenks 4 ) beim heutigen Arbeitgeber tätig wa - ren, gilt die altrechtliche Regelung, sofern diese besser ist. Die Schulkom - mission entscheidet auf Antrag der oder des Lehrenden.

Art. 51 Besitzstandwahrung

1 Der Nettolohn wird nach Massgabe des Beschäftigungsgrades garantiert.

Art. 52 Übergangsbestimmung betreffend Besoldung

1 Der Regierungsrat passt die altrechtlichen Besoldungstabellen 5 ) der Leh - renden an den Volksschulen auf den 1. Januar 2009 hin so an, dass die pa - ritätischen Pensionskassenbeiträge ausgeglichen werden.
2 Falls der Regierungsrat gestützt auf die altrechtliche Kompetenz 6 ) auf den
1. Januar 2009 eine Anpassung der Besoldung an die Lebenshaltungskos - ten vornimmt, werden die Lohntabellen nach Art. 22 Abs. 1 entsprechend angepasst.

Art. 53 Inkrafttreten

1

Art. 47, Art. 49 Abs. 2 lit. b, Art. 51 und Art. 52 Abs. 1 treten auf den 1. Ja -

nuar 2009 in Kraft.
2 Die übrigen Artikel treten auf den 1. August 2009 in Kraft.
1) Die Änderungen wurden in den betreffenden Erlassen eingefügt.
2) Schulverordnung (bGS 411.1 )
3) bGS 142.213
4)
Art. 8 Abs. 9 Anstellungsverordnung Volksschule vom 26. März 2001 (lf. Nr. 753)
5) Art. 8 Abs. 1 Anstellungsverordnung Volksschule vom 26. März 2001 (lf. Nr. 753)
6) Art. 8 Abs. 3 Anstellungsverordnung Volksschule vom 26. März 2001 (lf. Nr. 753)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 19 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 26 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 26 Abs. 3, c) geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 27 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 27 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 27 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 27 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 32 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
26.09.2016 01.01.2017 Art. 5 Abs. 1, b) aufgehoben 1320 / 2016, S. 1323
26.09.2016 01.01.2017 Art. 11 Abs. 3 aufgehoben 1320 / 2016, S. 1323
26.09.2016 01.01.2017 Art. 14 Abs. 2 geändert 1320 / 2016, S. 1323
26.09.2016 01.01.2017 Art. 15 aufgehoben 1320 / 2016, S. 1323
26.09.2016 01.01.2017 Art. 24 Abs. 3 aufgehoben 1320 / 2016, S. 1323
26.09.2016 01.01.2017 Art. 25 Abs. 2 geändert 1320 / 2016, S. 1323
26.09.2016 01.01.2017 Art. 34 Abs. 1 geändert 1320 / 2016, S. 1323
26.09.2016 01.01.2017 Art. 34 Abs. 2 aufgehoben 1320 / 2016, S. 1323
26.09.2016 01.01.2017 Art. 37 Abs. 1, b) geändert 1320 / 2016, S. 1323
26.09.2016 01.01.2017 Art. 37 Abs. 1, d) eingefügt 1320 / 2016, S. 1323
26.09.2016 01.01.2017 Art. 38a eingefügt 1320 / 2016, S. 1323
26.09.2016 01.01.2017 Art. 40 Abs. 2 geändert 1320 / 2016, S. 1323
26.09.2016 01.01.2017 Art. 42 Titel geändert 1320 / 2016, S. 1323
26.09.2016 01.01.2017 Art. 42 Abs. 1 geändert 1320 / 2016, S. 1323
26.09.2016 01.01.2017 Art. 42 Abs. 2 geändert 1320 / 2016, S. 1323
26.09.2016 01.01.2017 Art. 42 Abs. 3 eingefügt 1320 / 2016, S. 1323
26.09.2016 01.01.2017 Art. 43 Abs. 1 geändert 1320 / 2016, S. 1323
26.09.2016 01.01.2017 Art. 43 Abs. 2, a) geändert 1320 / 2016, S. 1323
26.09.2016 01.01.2017 Art. 47 Abs. 2 aufgehoben 1320 / 2016, S. 1323
29.03.2021 01.01.2022 Art. 22 Abs. 1 geändert 1428 / 01.04.2021
29.03.2021 01.01.2022 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "A1" / "I." geändert 1428 / 01.04.2021
29.03.2021 01.01.2022 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "A1" / "II." geändert 1428 / 01.04.2021
29.03.2021 01.01.2022 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "A2" / "I." geändert 1428 / 01.04.2021
29.03.2021 01.01.2022 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "A2" / "II." geändert 1428 / 01.04.2021
29.03.2021 01.01.2022 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "A3" / "I." geändert 1428 / 01.04.2021
29.03.2021 01.01.2022 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "A3" / "II." geändert 1428 / 01.04.2021
29.03.2021 01.01.2022 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "A4" / "I." geändert 1428 / 01.04.2021
29.03.2021 01.01.2022 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "A4" / "II." geändert 1428 / 01.04.2021
29.03.2021 01.01.2022 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "B1" / "I." geändert 1428 / 01.04.2021
29.03.2021 01.01.2022 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "B1" / "II." geändert 1428 / 01.04.2021
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "A1" / "I." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "A1" / "II." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "A2" / "I." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "A2" / "II." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "A3" / "I." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "A3" / "II." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "A4" / "I." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "A4" / "II." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "B1" / "I." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "B1" / "II." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "B2" / "I." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "B2" / "II." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "B3" / "I." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "B3" / "II." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "B4" / "I." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "B4" / "II." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "B5" / "I." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "B5" / "II." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "B6" / "I." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "B6" / "II." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "B7" / "I." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "B7" / "II." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "B8" / "I." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "B8" / "II." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "C1" / "I." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "C1" / "II." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "C2" / "I." geändert 1468 / 16.12.2022
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "C2" / "II." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "C3" / "I." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "C3" / "II." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "C4" / "I." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "C4" / "II." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "C5" / "I." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "C5" / "II." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "C6" / "I." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "C6" / "II." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "C7" / "I." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "C7" / "II." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "C8" / "I." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "C8" / "II." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "C9" / "I." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "C9" / "II." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "D1" / "I." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "D1" / "II." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "D2" / "I." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "D2" / "II." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "D3" / "I." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "D3" / "II." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "D4" / "I." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "D4" / "II." geändert 1468 / 16.12.2022
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 3 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 5 Abs. 1, b) 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1320 / 2016, S. 1323

Art. 11 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1320 / 2016, S. 1323

Art. 14 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1320 / 2016, S. 1323

Art. 15 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1320 / 2016, S. 1323

Art. 19 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 22 Abs. 1 29.03.2021 01.01.2022 geändert 1428 / 01.04.2021

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "A1" / "I."
29.03.2021 01.01.2022 geändert 1428 / 01.04.2021

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "A1" / "I."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "A1" / "II."
29.03.2021 01.01.2022 geändert 1428 / 01.04.2021

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "A1" / "II."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "A2" / "I."
29.03.2021 01.01.2022 geändert 1428 / 01.04.2021

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "A2" / "I."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "A2" / "II."
29.03.2021 01.01.2022 geändert 1428 / 01.04.2021

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "A2" / "II."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "A3" / "I."
29.03.2021 01.01.2022 geändert 1428 / 01.04.2021

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "A3" / "I."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "A3" / "II."
29.03.2021 01.01.2022 geändert 1428 / 01.04.2021

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "A3" / "II."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "A4" / "I."
29.03.2021 01.01.2022 geändert 1428 / 01.04.2021

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "A4" / "I."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "A4" / "II."
29.03.2021 01.01.2022 geändert 1428 / 01.04.2021

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "A4" / "II."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "B1" / "I."
29.03.2021 01.01.2022 geändert 1428 / 01.04.2021

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "B1" / "I."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "B1" / "II."
29.03.2021 01.01.2022 geändert 1428 / 01.04.2021

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "B1" / "II."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "B2" / "I."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "B2" / "II."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "B3" / "I."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "B3" / "II."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "B4" / "I."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "B4" / "II."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "B5" / "I."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "B5" / "II."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "B6" / "I."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "B6" / "II."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "B7" / "I."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "B7" / "II."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "B8" / "I."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "B8" / "II."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "C1" / "I."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "C1" / "II."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "C2" / "I."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "C2" / "II."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "C3" / "I."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "C3" / "II."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "C4" / "I."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "C4" / "II."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "C5" / "I."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "C5" / "II."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "C6" / "I."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "C6" / "II."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "C7" / "I."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "C7" / "II."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "C8" / "I."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "C8" / "II."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "C9" / "I."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "C9" / "II."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "D1" / "I."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "D1" / "II."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "D2" / "I."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "D2" / "II."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "D3" / "I."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "D3" / "II."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "D4" / "I."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "D4" / "II."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 24 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1320 / 2016, S. 1323

Art. 25 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1320 / 2016, S. 1323

Art. 26 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 26 Abs. 3, c) 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 27 11.05.2015 01.01.2016 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 27 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 27 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 27 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 32 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 34 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1320 / 2016, S. 1323

Art. 34 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1320 / 2016, S. 1323

Art. 37 Abs. 1, b) 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1320 / 2016, S. 1323

Art. 37 Abs. 1, d) 26.09.2016 01.01.2017 eingefügt 1320 / 2016, S. 1323

Art. 38a 26.09.2016 01.01.2017 eingefügt 1320 / 2016, S. 1323

Art. 40 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1320 / 2016, S. 1323

Art. 42 26.09.2016 01.01.2017 Titel geändert 1320 / 2016, S. 1323

Art. 42 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1320 / 2016, S. 1323

Art. 42 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1320 / 2016, S. 1323

Art. 42 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 eingefügt 1320 / 2016, S. 1323

Art. 43 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1320 / 2016, S. 1323

Art. 43 Abs. 2, a) 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1320 / 2016, S. 1323

Art. 47 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1320 / 2016, S. 1323

Version: 01.01.2023
Anzahl Änderungen: 0

Verordnung über die Anstellung der Lehrenden an den Volksschulen

Verordnung über die Anstellung der Lehrenden an den Volksschulen (Anstellungsverordnung Volksschule) vom 2. Juni 2008 (Stand 1. Januar 2023) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 30 des Gesetzes vom 24. September 2000 über Schule und Bildung 1 ) , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Anstellungsbedingungen der Lehrenden an der Volksschule.
2 Unterrichten Lehrende an Volksschulabteilungen kantonaler Schulen, rich - ten sich die Anstellungsbedingungen mit Ausnahme der Besoldung nach dem Personalgesetz 2 ) .

Art. 2 Öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis

1 Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich. Sie richten sich nach die - ser Verordnung sowie dem übergeordneten Bundesrecht.
2 Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinnge - mäss die einschlägigen Bestimmungen des OR 3 ) und des Personalgeset - zes 4 ) .
1) Schulgesetz (bGS 411.0 )
2) PG (bGS 142.21 )
3) SR 220
4) PG (bGS 142.21 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
II. Beginn und Ende des Anstellungsverhältnisses (2.)

Art. 3 Beginn der Anstellung

1 Freie Lehrstellen werden in der Regel öffentlich ausgeschrieben.
2 Bei der Anstellung haben die Arbeitgeber in einem Anstellungsvertrag min - destens festzulegen: a) Art der Stelle, zu unterrichtende Stufe; b) unbefristete oder befristete Anstellung; c) Arbeitspensum; d) Besoldungseinstufung.
3 Die Arbeitgeber melden dem Departement Bildung und Kultur die Anstel - lung und Kündigung von Lehrenden. Das Departement Bildung und Kultur überprüft und genehmigt insbesondere die Lehrdiplome und die Besoldungs - einstufung. *

Art. 4 Befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse

1 Das Arbeitsverhältnis kann befristet oder unbefristet sein.

Art. 5 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1 Das Arbeitsverhältnis endet: a) mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters; b) * ... c) durch Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen; d) bei vollständiger Invalidität der oder des Lehrenden; e) mit Ablauf der vereinbarten Dauer; g) mit Tod der oder des Lehrenden.

Art. 6 Kündigung

1 Die Anstellung kann von jeder Partei auf Ende eines Schulsemesters schriftlich ordentlich gekündigt werden. Die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf eines sachlichen Grundes. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
2 Aus wichtigen Gründen kann das Anstellungsverhältnis von jeder Partei mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Als wichtige Gründe gelten insbeson - dere die Unfähigkeit, die Lehrtätigkeit im Sinne der Vorgaben auszuüben, und jeder Umstand, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die kündigende Partei unzumutbar macht.
3 Der oder dem Lehrenden wird bei der Kündigung das rechtliche Gehör gewährt. Ist ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig, muss die Anhörung so bald als möglich nachgeholt werden.
4 Jede Kündigung erfolgt schriftlich. Die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt in Form einer Verfügung.
5 Die Kündigungsfrist beginnt mit Empfang der Kündigung durch die Lehren - de oder den Lehrenden zu laufen.

Art. 7 Missbräuchliche Kündigung

1 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist miss - bräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird: a) wegen einer Eigenschaft, die der oder dem Lehrenden kraft ihrer oder seiner Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder be - einträchtige wesentlich die Zusammenarbeit; b) weil die oder der Lehrende ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenar - beit; c) ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der oder des Lehrenden aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln; d) weil die oder der Lehrende nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht; e) weil die oder der Lehrende schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst, oder schweizerischen Zivildienst leistet, oder eine nicht freiwillig übernommene, gesetzliche Pflicht erfüllt; f) weil die oder der Lehrende einem Arbeitnehmerverband angehört, oder nicht angehört, oder weil sie oder er eine gewerkschaftliche Tä - tigkeit rechtmässig ausübt; g) diskriminierend ist nach den Vorschriften des zweiten Abschnittes des Gleichstellungsgesetzes 1 ) .
1) GIG (SR 151.1 )
2 Die Rechtsfolgen einer missbräuchlichen Kündigung richten sich nach

Art. 9.

Art. 8 Kündigung zur Unzeit

1 Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: a) Während die oder der Lehrende schweizerischen obligatorischen Mi - litär- oder Schutzdienst leistet sowie während vier Wochen vorher und nachher, sofern die Dienstleistung mehr als elf Kalendertage dauert; b) Während 180 Kalendertagen, an denen die oder der Lehrende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist; c) Während der Schwangerschaft und in den 112 Kalendertagen nach der Geburt eines Kindes; d) Während die oder der Lehrende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleis - tung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.
2 Wird die Kündigung vor einer Sperrfrist ausgesprochen und ist die Kündi - gungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbro - chen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Wird die Kündi - gung während einer Sperrfrist ausgesprochen, so beginnt die Kündigungs - frist erst nach Beendigung der Sperrfrist zu laufen.
3 Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats, und fällt dieser Termin nicht mit dem Ende der fortge - setzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum Ende des laufenden Monats.

Art. 9 Anfechtung der Kündigung

1 Eine ordentliche oder fristlose Kündigung kann nach Art. 44 angefochten werden.
2 Eine ausgesprochene Kündigung ist in jedem Fall gültig. Ein Anspruch auf Fortführung des bisherigen oder Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnis - ses besteht nicht.
3 Wird die Kündigung angefochten, so kann der Arbeitgeber der oder dem Gekündigten die Weiterbeschäftigung oder eine andere zumutbare Arbeit anbieten.
4 Erweist sich die Kündigung nachträglich als rechtswidrig, oder wurde ein wesentlicher Verfahrensgrundsatz grob verletzt, so hat die oder der Lehren - de Anspruch auf Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen, sofern kei - ne Weiter- oder Wiederbeschäftigung erfolgte.
5 Im Falle einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung hat die oder der Leh - rende zudem Anspruch auf Ersatz dessen, was sie oder er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. Die oder der Lehrende muss sich daran anrechnen lassen, was sie oder er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat oder was sie oder er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat.

Art. 10 Freistellung

1 In begründeten Fällen kann der Arbeitgeber eine Freistellung anordnen. Während der Freistellung muss sich die oder der Lehrende an den Lohn an - rechnen lassen, was sie oder er durch eine anderweitige Tätigkeit verdient.

Art. 11 Änderung des Arbeitsverhältnisses

1 In gegenseitigem Einvernehmen können der Arbeitgeber und die oder der Lehrende das Arbeitsverhältnis jederzeit durch Vereinbarung eines neuen, schriftlichen Arbeitsvertrages umgestalten.
2 Kommt keine Einigung zustande, kann jede Partei die einseitige Änderung des Arbeitsverhältnisses beantragen (Änderungskündigung). Die Ände - rungskündigung richtet sich nach Art. 6 ff.
3 ... *

Art. 12 Grundloses Nichtantreten oder Verlassen des Arbeitsplatzes

1 Tritt die oder der Lehrende ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder verlässt sie oder er diese fristlos, so kann der Arbeitgeber eine Ent - schädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht, gel - tend machen. Ausserdem hat der Arbeitgeber Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens.

Art. 13 Arbeitszeugnis und Arbeitsbestätigung

1 Lehrende können vom Arbeitgeber jederzeit und bei Beendigung des An - stellungsverhältnisses ein Zeugnis verlangen, welches über die Art und Dau - er des Arbeitsverhältnisses, sowie über die Leistungen und das Verhalten Auskunft gibt. Auf Verlangen hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
2 Bei kleinen Arbeitspensen oder bei befristeten Anstellungen unter drei Mo - naten kann anstelle eines Zeugnisses eine Arbeitsbestätigung ohne Wer - tung der Leistung ausgestellt werden.

Art. 14 Übertritt in den Ruhestand

1 Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung auf Ende des Monats, in wel - chem das ordentliche Rentenalter nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 1 ) erreicht wird.
2 In begründeten Fällen kann das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einver - nehmen vertraglich bis zum vollendeten 70. Altersjahr verlängert werden. *

Art. 15 * ...

Art. 16 Invalidität

1 Das Arbeitsverhältnis endet bei vollständiger Invalidität der oder des Leh - renden ohne Kündigung mit Rechtskraft der IV-Verfügung. III. Arbeitszeit (3.)

Art. 17 Netto-Gesamtarbeitszeit

1 Die jährliche Netto-Gesamtarbeitszeit der Lehrenden an öffentlichen Schu - len beträgt bei vollem Pensum 1940 Stunden.
1) AHVG (SR 831.10 )

Art. 18 Aufteilung der Arbeitszeit

1 Die jährliche Netto-Gesamtarbeitszeit teilt sich für Lehrpersonen auf allen Stufen der Volksschule wie folgt auf die verschiedenen Aufgabenbereiche des Berufsauftrags gemäss Art. 28 Schulverordnung 2 ) auf: a) Unterrichten 45–50% = 870–970 h b) Weitere Arbeiten Klasse 35–40% = 680–780 h c) Gemeinschaftsarbeit Schule 10% = 190 h d) Weiterbildung 5% = 100 h Die Bereiche Unterrichten und weitere Arbeiten Klasse machen insgesamt
85% der Gesamtarbeitszeit aus.
2 Notwendige Tätigkeiten in den Pausen (Pausenaufsicht, Betreuung) wer - den dem Bereich weitere Arbeiten Klasse zugerechnet. Der Regierungsrat erlässt für die Organisationsmodelle auf der Kindergartenstufe Richtlinien, welche die Anrechenbarkeit von Pausen und Auffangzeiten separat regeln.
3 Die wöchentlich zu unterrichtende Zeit bei vollem Pensum beträgt für alle Lehrenden 22.5 Stunden pro Woche (873 Jahresstunden). Abweichungen im Rahmen von Abs. 1 sind möglich.
4 Die Schulleitung kann für einzelne Lehrende zeitlich definierte Verschie - bungen der Arbeitszeiten zwischen den einzelnen Aufgabenbereichen bewil - ligen oder anordnen. Kriterien sind insbesondere: a) die Eignungen, die Fähigkeiten und das Alter der oder des Lehren - den; b) die Belastungssituation; c) die Rahmenbedingungen und Interessen der Schule.
5 Zeitintensive Aufgaben, die über den Berufsauftrag hinausgehen, können auf der Basis einer schriftlichen Vereinbarung separat entschädigt werden. Die Schulkommission entscheidet auf Antrag der Schulleitung.
6 Lehrende können für Arbeitsbereiche ausserhalb des Unterrichtens zu durchschnittlich höchstens fünf Stunden Präsenz pro Woche und während den Schulferien für insgesamt höchstens zehn Tage pro Jahr verpflichtet werden. Für Weiterbildungen gilt ergänzend Art. 28. Die Schulleitung legt die Präsenzverpflichtung während den Schulferien fest und gibt diese jeweils am Anfang des Schuljahres bekannt.
2) bGS 411.1
7 Für Lehrende mit Teilpensen werden die Abs. 1–6 sachgemäss angewen - det. Die Präsenzpflicht gemäss Abs. 6 gilt auch für Teilpensen über 75%. Bei Teilpensen zwischen 25% und 75% wird sie in der Regel um die Hälfte und bei Teilpensen unter 25% um drei Viertel reduziert. IV. Mitarbeitendengespräch, Beratung (4.)

Art. 19 Mitarbeitendengespräch

1 Die Schulleitung führt mit den Lehrenden jährlich mindestens ein förderori - entiertes, strukturiertes Mitarbeitendengespräch durch. Die Lehrenden ha - ben die Möglichkeit einer Vorgesetztenbeurteilung.
2 Das Mitarbeitendengespräch dient der Förderung und der Motivation der Lehrenden und gibt ihnen Gelegenheit, Anliegen vorzubringen. Im Mitarbei - tendengespräch werden Ziele und allfällige Entwicklungsmassnahmen ver - einbart und überprüft.
3 Das Departement Bildung und Kultur erlässt Weisungen. *

Art. 20 Beratung

1 Die Beratung der Lehrenden durch die pädagogischen Fachstellen ist ver - traulich und unentgeltlich. Ergeben sich aus der Beratung Massnahmen durch Dritte mit Kostenfolgen, sind sie mit der Schulleitung abzusprechen.
2 Die Schulleitung kann Beratungen bei den pädagogischen Fachstellen empfehlen oder anordnen. In solchen Fällen wird sie informiert, ob die Bera - tung stattgefunden hat. V. Besoldung (5.)

Art. 21 Einreihung und Lohnklassen

1 Die Lehrpersonen werden auf Grund ihrer Anstellung in die folgenden Lohnkategorien gemäss Art. 22 eingereiht:
1. Kategorie I: Lehrpersonen der Primarstufe sowie Lehrpersonen im Kindergarten;
2. Kategorie II: a) Lehrpersonen auf der Sekundarstufe I;
b) Förderlehrpersonen aller Stufen mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik und einem Stufendiplom. Vorbehalten ist die Regelung gemäss Art. 22 Abs. 6.
2 Förderlehrpersonen und Lehrpersonen an Einschulungsklassen, Kleinklas - sen, Sonderschulen ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik werden wie die Lehrpersonen der Stufe entschädigt, auf welcher sie unterrichten, sofern sie über das Stufenlehrdiplom verfügen.

Art. 22 Besoldungshöhe

1 Die Arbeitgeber richten den Lehrenden der einzelnen Stufen bei vollem Pensum jährlich folgende Besoldung aus: * Stufe I. II. A1 80'376 * 96'390 * A2 83'232 * 99'246 * A3 83'640 * 103'326 * A4 84'252 * 103'326 * B1 86'700 * 107'406 * B2 88'267 * 111'505 * B3 91'750 * 115'613 * B4 95'236 * 119'842 * B5 98'819 * 119'842 * B6 98'916 * 119'842 * B7 98'916 * 119'842 * B8 98'916 * 119'842 * C1 101'243 * 124'074 * C2 104'151 * 128'191 * C3 107'061 * 132'306 * C4 109'969 * 136'423 * C5 112'992 * 140'539 * C6 112'992 * 140'814 *
Stufe I. II. C7 112'992 * 140'814 * C8 113'103 * 140'814 * C9 113'103 * 140'814 * D1 115'435 * 141'407 * D2 117'300 * 142'275 * D3 119'049 * 142'864 * D4 121'158 * 143'735 *
2 Lehrenden mit Klassenverantwortung wird die Unterrichtszeit ohne Lohn - kürzung um 30 Jahresstunden reduziert. Die Schulleitung beschliesst die Verteilung, wenn mehrere Personen die Verantwortung für die Schulklasse tragen.
3 Die Besoldungen können in 12 oder 13 Teilen ausbezahlt werden.
4 Der Regierungsrat kann jeweils auf den 1. Januar die Besoldungen der Entwicklung der Lebenshaltungskosten anpassen.
5 Der Gehaltsanspruch für das 1. Semester eines Schuljahres erstreckt sich vom 1. August bis zum 31. Januar, derjenige für das 2. Semester vom 1. Fe - bruar bis zum 31. Juli.
6 Lehrende mit einer kantonalen Anerkennung der Ausbildung Schulische Heilpädagogik und einem Stufenlehrdiplom erhalten die Besoldung von 95 Prozent der Kategorie II.
7 Müssen ausnahmsweise Personen, welche über keine Lehrdiplome verfü - gen, für eine Lehrtätigkeit eingesetzt werden, werden sie mit 90 Prozent der jeweiligen Besoldungskategorie, höchstens aber nach der jeweiligen Klasse A besoldet.
8 Müssen ausnahmsweise Personen mit einem Lehrdiplom für eine Lehrtä - tigkeit auf einer anderen Stufe eingesetzt werden, werden sie nach der Stufe besoldet, für welche sie ein Lehrdiplom besitzen, höchstens aber auf der Höhe der zu unterrichtenden Stufe.
9 Ändern sich die Ausbildungsvoraussetzungen für einzelne Kategorien von Lehrenden wesentlich, kann der Regierungsrat die Besoldungen anpassen.

Art. 23 Besoldungseinstufung

1 Neu in den Schuldienst eintretende Lehrpersonen werden in die Klasse A1 eingestuft, sofern nicht eine Anrechnung nach Abs. 2 zu einer höheren Ein - stufung führt.
2 Eine frühere hauptberufliche Erwerbstätigkeit oder Kindererziehung in der Familie ist ab dem vollendeten 23. Altersjahr gemäss den Abs. 3 und 4 anre - chenbar.
3 Je Kalenderjahr ist anrechenbar: a) als ganzes Dienstjahr: Unterrichtstätigkeit von mehr als 50 Prozent; b) als halbes Dienstjahr: Andere hauptberufliche Erwerbstätigkeit oder Kindererziehung in der Familie ab sechs Monaten.
4 Ist für ein Kalenderjahr weder genügend Unterricht noch eine andere hauptberufliche Erwerbstätigkeit oder Kindererziehung in der Familie anre - chenbar, wird der Unterricht dieses Kalenderjahres zum Unterricht des fol - genden Kalenderjahres hinzugerechnet.
5 Die Lehrenden werden im folgenden Kalenderjahr auf der nächsten Stufe der Klasse besoldet. Der Regierungsrat kann diesen Stufenanstieg aus - nahmsweise aussetzen, wenn es die Finanzlage des Kantons oder der Gemeinden erfordert.
6 Werden Lehrende auf der höchsten Stufe einer Klasse besoldet und erbrin - gen sie gute Leistungen, werden sie im folgenden Kalenderjahr auf der tiefs - ten Stufe der nächsten Klasse besoldet. Die Schulleitung beurteilt die Leis - tung und stellt der Schulkommission Antrag betreffend Klassenwechsel. Der Gemeinderat ist Rekursinstanz.

Art. 24 Dienstaltersgeschenk

1 Lehrende erhalten nach Vollendung des 10., 20., 30. und 40. Dienstjahres beim gleichen Arbeitgeber als Anerkennung ein Dienstaltersgeschenk von je einem Monatsgehalt. Die Schulkommission kann anstelle des Geldbetrags einen Urlaub von vier Wochen während der Unterrichtszeit bewilligen.
2 Die individuelle Höhe des Dienstaltersgeschenkes bemisst sich nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten zehn Jahre.
3 ... *
4 Andere als die gesetzlich vorgesehenen Zulagen zu den Besoldungen dür - fen nicht ausgerichtet werden. Ausgenommen sind Besoldungsabweichun - gen gemäss Art. 25 Abs. 1.

Art. 25 Besoldungsabweichung

1 Erbringen einzelne Lehrende aussergewöhnlich gute Leistungen, kann ih - nen die Schulkommission auf Antrag der Schulleitung einen zusätzlichen Stufenanstieg bewilligen.
2 Der Gemeinderat kann im Rahmen des Budgetprozesses jährlich eine Summe für Anerkennungsprämien beschliessen. Diese darf maximal
0.5 Prozent der Lohnsumme für alle Lehrenden des Arbeitgebers nicht über - steigen. Die Prämie beträgt maximal Fr. 3 000.- pro Jahr und Person. *
3 Erbringen Lehrende ungenügende Leistungen, können sie im folgenden Kalenderjahr auf der gleichen oder auf der nächsttieferen Stufe besoldet werden; die Schulkommission entscheidet auf Antrag der Schulleitung. In solchen Fällen sind Massnahmen zu treffen, um die Situation zu verbessern (Weiterbildung, Beratung). VI. Fort- und Weiterbildung (6.)

Art. 26 Grundsätze

1 Lehrpersonen und Schulleitung haben das Recht und die Pflicht auf Fort- und Weiterbildung. Planung, Realisierung und Auswertung der Weiterbil - dung sind Teil des Berufsauftrags und stehen mit diesem im Zusam - menhang.
2 Für die Fort- und Weiterbildung ist in der Regel die unterrichtsfreie Zeit zu verwenden. Über Ausnahmen entscheidet bei Angeboten des Kantons das Departement Bildung und Kultur, bei Angeboten der Gemeinden die Schul - kommission. *
3 Die Weiterbildung kann in folgenden Formen stattfinden: a) in gemeinde- oder schulinternen Fort- und Weiterbildungen; b) durch individuelle Fort- und Weiterbildung in Kursen öffentlicher oder privater Anbieterinnen und Anbieter; c) * an Arbeitstagungen oder Kursen, welche die Schule oder das Depar - tement Bildung und Kultur anordnet; d) in der Intensivweiterbildung; e) an Veranstaltungen der Organisationen von Lehrenden; f) in der Mitarbeit an Projekten der Schulentwicklung oder in Arbeits - gruppen.
4 Der Regierungsrat erlässt Weisungen zur Kostenbeteiligung und Spesen - regelung der Lehrenden bei freiwilligen Weiterbildungsangeboten.

Art. 27 Angebote des Departements Bildung und Kultur *

1 Das Departement Bildung und Kultur kann obligatorische Fort- und Weiter - bildungen organisieren, welche in engem Zusammenhang mit laufenden Projekten der Schulentwicklung oder mit der Einführung neuer Lehrmittel und Lehrformen stehen. Es kann Lehrende bis zu drei Tagen pro Jahr zum Besuch solcher Weiterbildungen verpflichten. Die Kosten trägt der Kanton. *
2 Das Departement Bildung und Kultur kann freiwillige Fort- und Weiterbil - dungen anbieten. Die Kosten trägt der Kanton. Die Lehrenden können ver - pflichtet werden, einen Beitrag an die Kosten zu leisten und insbesondere auch einen Teil der Spesen selber zu tragen. *
3 Das Departement Bildung und Kultur kann Zusatz- oder Kaderausbildun - gen im Schulbereich mit Beiträgen unterstützen. *

Art. 28 Angebote der Arbeitgeber

1 Die Schulleitung kann mit Bewilligung der Schulkommission für die Lehren - den obligatorische schulinterne oder -externe Weiterbildungen anordnen. Diese sollen in der Regel nicht mehr als drei Tage pro Schuljahr in Anspruch nehmen. Die Kosten übernimmt der Arbeitgeber.
2 Mit Bewilligung der Schulleitung können Lehrende Weiterbildungen von Dritten besuchen. Die Kosten tragen die Arbeitgeber. Die Lehrenden können verpflichtet werden, einen Beitrag an die Kosten zu leisten und insbesondere auch einen Teil der Spesen selber zu tragen.

Art. 29 Fort- und Weiterbildung für Lehrende mit Teilpensen

1 Die Angebote gemäss Art. 27 und 28 gelten grundsätzlich auch für Lehren - de mit Teilpensen.
2 Bei der Verpflichtung zur Weiterbildung, bei der Bewilligung von freiwilligen Weiterbildungen und bei der Kostenbeteiligung der Lehrenden wird das Teil - pensum angemessen berücksichtigt. Der Regierungsrat erlässt dazu Wei - sungen.

Art. 30 Intensivweiterbildung

a) Dauer, Programm, Zeitpunkt
1 Nach fünfzehnjähriger Anstellung an einer öffentlichen Schule im Kanton, davon die letzten fünf Jahre mit einem durchschnittlichen Beschäftigungs - grad von mindestens 50 Prozent beim gleichen Arbeitgeber, haben Lehren - de Anspruch auf eine Intensivweiterbildung. Diese kann wie folgt bezogen werden: a) einmal vier Monate zu 75 Prozent besoldet, oder b) einmal drei Monate zu 90 Prozent besoldet.
2 Die Intensivweiterbildung ist vor Erreichung des 58. Altersjahres anzutre - ten. Die Schulkommission kann auf Antrag der Schulleitung Ausnahmen be - willigen.
3 Die Schulkommission bewilligt auf Antrag der Schulleitung die Intensivwei - terbildung und die Kostenbeteiligung. Sie genehmigt das Programm sowie den Zeitpunkt und stellt die Stellvertretung sicher.
4 Das Programm der Intensivweiterbildung soll im Zusammenhang mit dem Berufsauftrag stehen. Der Regierungsrat erlässt Richtlinien zur Programm - gestaltung.

Art. 31 b) Kosten

1 Die Besoldungskosten inkl. Kosten der Stellvertretung sowie die Kosten der Intensivweiterbildung gehen zulasten der Arbeitgeber. Die Lehrenden haben einen Teil der Spesen (Reisen, Verpflegung, Unterkunft) selber zu tragen.
2 Treten Lehrende vor Ablauf von drei Jahren nach der Intensivweiterbildung aus dem Schuldienst aus, kann die Schulkommission anordnen, dass die bezogene Besoldung zurückerstattet werden muss, und zwar beim Austritt im ersten Jahr voll, nach Ablauf eines Jahres zu zwei Dritteln und nach Ab - lauf des zweiten Jahres zu einem Drittel. Keine Rückerstattung erfolgt bei schwerer Krankheit, Invalidität oder Schwangerschaft.
3 Wechseln Lehrende vor drei Jahren nach der Intensivweiterbildung die Stelle innerhalb des Kantons, hat der neue Arbeitgeber dem früheren die Besoldungs- und Weiterbildungskosten anteilmässig zurückzuerstatten.
4 Der Regierungsrat regelt Einzelheiten zur Kostenbeteiligung der Lehrenden und der Kostenteilung unter den Arbeitgebern gemäss Abs. 3.

Art. 32 Weiterbildungsveranstaltungen der Organisationen von Lehren -

den
1 Die Organisationen der Lehrenden können für Weiterbildungen, welche alle Lehrenden oder diejenigen einzelner Stufen betreffen, an höchstens zwei Unterrichtstagen pro Jahr Veranstaltungen durchführen. Die Lehrenden sind zur Teilnahme verpflichtet. Das Departement Bildung und Kultur kann Beiträ - ge an die Kosten bewilligen. * VII. Übrige Anstellungsbedingungen (7.)

Art. 33 Familienzulagen

1 Die Familienzulagen richten sich nach dem Einführungsgesetz zum Bun - desgesetz über die Familienzulagen 1 ) .

Art. 34 Pensionskasse

1 Die der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehenden Lehrenden sind bei der Pensionskasse AR versichert. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat. *
2
... *

Art. 35 Krankheit, Unfall

1 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und Unfall erhalten die Lehrenden eine Lohnfortzahlung während 730 Kalendertagen pro Fall. Während der ersten sechs Monate beträgt die Lohnfortzahlung 100 Prozent des Lohnes, im Anschluss daran 80 Prozent.
2 Der Arbeitgeber schliesst eine Krankentaggeldversicherung ab. Die Prämi - en werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und den Lehrenden getragen.
3 Der Arbeitgeber versichert die Lehrenden gegen Unfall. Die Prämien der Berufsunfallversicherung trägt der Arbeitgeber. Die Prämien der Nichtberufs - unfallversicherung tragen die Lehrenden.
1) EG zum FamZG (bGS 822.41 )
4 Die Familienzulagen werden bis zur allfälligen Auflösung des Anstellungs - verhältnisses voll ausbezahlt. Zulagen für ausserfamiliäre Kinderbetreuung werden während der ersten sechs Monate der Arbeitsverhinderung ausge - richtet. Die weiteren Entschädigungen sind von der Lohnfortzahlungspflicht ausgenommen, sofern diese während der Arbeitsverhinderung nicht trotz - dem anfallen.
5 Der Arbeitgeber kann die Lohnfortzahlung kürzen oder entziehen, wenn die oder der Lehrende: a) die Krankheit oder den Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbei - führte; b) sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr oder einem Wagnis aussetzte.
6 Sämtliche von Dritten erbrachten Lohnersatzzahlungen, wie namentlich Er - werbsausfallentschädigungen, Taggelder und Renten der Unfall-, Kranken- oder Invalidenversicherung gehen im Umfang der vom Arbeitgeber erbrach - ten Lohnfortzahlung an ihn über. Die Lohnfortzahlung darf den ausbezahlten Lohn bei Arbeitstätigkeit nicht übersteigen und endet in jedem Fall mit Been - digung des Arbeitsverhältnisses.
7 Im Umfang der durch den Arbeitgeber erbrachten Lohnfortzahlung gehen Ansprüche der Lehrenden gegenüber haftpflichtigen Dritten an den Arbeitge - ber über.

Art. 36 Zusätzliche Versicherungen

1 Die Arbeitgeber und die Lehrenden können den Abschluss zusätzlicher Kollektiv-Versicherungen, wie namentlich einer überobligatorischen Kran - ken- oder Unfallversicherung, vereinbaren. Die dafür anfallenden Prämien gehen vollumfänglich zu Lasten der Lehrenden.

Art. 37 Tod

1 Im Todesfall einer oder eines Lehrenden richtet der Arbeitgeber den Lohn während drei Monaten weiter aus und zwar an: a) die hinterbliebene Ehegattin oder den hinterbliebenen Ehegatten; b) * hinterbliebene Kinder, welche zum Anspruch auf Kinder- und Ausbil - dungszulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen be - rechtigen, sofern keine Auszahlung nach lit. a und c erfolgt;
c) hinterbliebene Personen in eingetragener Partnerschaft;
1 ) d) * die hinterbliebene Konkubinatspartnerin oder den hinterbliebenen Konkubinatspartner, wenn mit der verstorbenen Person unmittelbar vor deren Ableben nachweisbar mindestens fünf Jahre eine eheähnli - che Gemeinschaft bestanden hat und sofern keine Auszahlung nach lit. a, b oder c erfolgt.
2 Führt der Todesfall bei den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen zu ei - ner finanziellen Notlage, kann der Gemeinderat die Dauer der Leistungen bis auf sechs Monate ausdehnen. Der Gemeinderat entscheidet endgültig.

Art. 38 Lohnfortzahlung bei Mutterschaft

1 Die Lohnfortzahlung bei Mutterschaft richtet sich nach dem Erwerbsersatz - gesetz 2 ) .
2 Die Lohnfortzahlung beträgt 100 Prozent des Lohnes und dauert 112 Ka - lendertage. Der Mutterschaftsurlaub beginnt frühestens 14 Kalendertage vor der voraussichtlichen Geburt des Kindes und ist zusammenhängend zu be - ziehen.
3 Der Arbeitgeber schliesst für den Teil der Lohnfortzahlung, welcher die Leistungen nach EOG übersteigt, eine Versicherung ab. Die Prämien wer - den je zur Hälfte vom Arbeitgeber und den Lehrenden getragen.
4 Anschliessend an den Mutterschaftsurlaub wird einer Lehrerin auf Gesuch hin ein unbezahlter Urlaub von bis zu sechs Monaten gewährt.
5 Lehrerinnen, welche innerhalb der letzten drei Monate vor der voraussicht - lichen Niederkunft aus dem Schuldienst austreten, haben Anspruch auf Lohnfortzahlung für einen Monat nach Ende des Austrittsmonats.
6 Für Lehrerinnen mit Teilpensen gelten diese Bestimmungen sachgemäss.

Art. 38a * Vaterschaftsurlaub

1 Der Vaterschaftsurlaub richtet sich nach dem Personalgesetz 3 ) und dessen Ausführungsbestimmungen.
1) Partnerschaftsgesetz (PartG; SR 211.231 )
2) EOG (SR 834.1 )
3) PG (bGS 142.21 )

Art. 39 Militärische und ähnliche Dienstleistungen

1 Bei militärischen und ähnlichen Dienstleistungen (Zivilschutz, Zivildienst, Rotkreuzdienste) erhalten Lehrende während höchstens drei Monaten pro Jahr eine Lohnfortzahlung in der Höhe von 100 Prozent des Lohnes. Nach Ablauf dieser Frist erhalten sie die Leistungen nach dem Erwerbsersatzge - setz 2 ) .
2 Die Lohnausfallentschädigung fällt an den Arbeitgeber, auch wenn die Dienstleistung in die unterrichtsfreie Zeit fällt. VIII. Weitere Pflichten (8.)

Art. 40 Meldepflicht und Arztzeugnis

1 Arbeitsverhinderungen und Veränderungen in den persönlichen Verhältnis - sen, soweit sie für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind, müssen der vorgesetzten Stelle gemeldet werden.
2 Dauert eine krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsverhinderung länger als drei Arbeitstage, ist in der Regel ein ärztliches Zeugnis zu verlangen; in je - dem Fall aber, wenn die Arbeitsverhinderung länger als fünf Arbeitstage dauert. *

Art. 41 Öffentliche Ämter und Nebentätigkeiten

1 Die Annahme oder Ausübung eines öffentlichen Amtes oder einer Neben - tätigkeit muss dem Arbeitgeber in jedem Fall gemeldet werden.
2 Eine Nebenerwerbstätigkeit oder eine zeitraubende Nebenbeschäftigung von Lehrenden mit Vollpensum bedarf der Bewilligung des Arbeitgebers. Bei Teilpensen ist eine Bewilligung notwendig, wenn die Arbeitszeit gemäss

Art. 17 durch das Lehrpensum und die Nebenbeschäftigung zusammen

überschritten wird.
3 Der Arbeitgeber kann die Bewilligung mit Auflagen, wie namentlich der Kompensation beanspruchter Arbeitszeit, der Abgabe von Nebeneinkom - men oder der Reduktion des Beschäftigungsgrades, verknüpfen.
2) EOG (SR 834.1 )
4 Für die Ausübung eines öffentlichen Amtes wird in der Regel ein bezahlter Urlaub bis maximal zehn Tage Unterrichtszeit pro Schuljahr gewährt. Für die Festlegung der Dauer des Urlaubes sowie für den entsprechenden Besol - dungsanspruch sind die effektive zeitliche Beanspruchung und die Höhe der Entschädigung, die der Amtsperson ausgerichtet wird, zu berücksichtigen. Zusätzliche Urlaubstage für öffentliche Ämter werden nicht besoldet.

Art. 42 Datenschutz und Datenbearbeitung *

1 Der Arbeitgeber bearbeitet Personendaten, soweit diese für Begründung, Durchführung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses notwendig sind. Das Datenschutzgesetz
1 ) findet Anwendung. *
2 Der Arbeitgeber ist berechtigt, den im Versicherungsverhältnis mit ihm ste - henden Versicherungsgesellschaften, die für die Bearbeitung der Ver - sicherungsfälle notwendigen Personendaten zu melden. *
3 Der Arbeitgeber ist befugt, Personendaten für die Personal-, Lohn- und Versicherungsbewirtschaftung auf Informationssystemen zu bearbeiten. * IX. Massnahmen bei ungenügender Leistung oder Pflichtverletzung (9.)
Art. 43
1 Genügen Leistung oder Verhalten der oder des Lehrenden den Anforde - rungen nicht oder werden Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt, so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Massnahmen zur Sicherung eines ge - ordneten Aufgabenvollzuges. *
2 In erheblichen Fällen kann der Arbeitgeber insbesondere: a) * eine schriftliche Verwarnung aussprechen; b) die Zuweisung anderer Aufgaben oder die Versetzung verfügen; c) eine Lohnkürzung verfügen; d) die Kündigung androhen; e) eine definitive oder vorübergehende Freistellung anordnen; f) eine ordentliche oder fristlose Kündigung aussprechen.
3 Mehrere Massnahmen können miteinander verbunden werden.
1) Datenschutzgesetz (bGS 146.1 )
X. Rechtsschutz (10.)
Art. 44
1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
2 Verfügungen der Arbeitgeber können mit Rekurs beim Regierungsrat ange - fochten werden.
3 Beschwerde und Rekurs haben keine aufschiebende Wirkung; vorbehalten bleibt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 1 ) .
4 Beschwerde- und Rekursverfahren sind kostenlos. Bei missbräuchlichem Verhalten können der oder dem Lehrenden die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden. XI. Schluss- und Übergangsbestimmungen (11.)

Art. 45 Gemeinden ohne Schulkommission

1 Setzt eine Gemeinde keine Schulkommission ein 2 ) , nimmt der Gemeinderat die in dieser Verordnung den Schulkommissionen übertragenen Aufgaben sachgemäss wahr.

Art. 46 Besitzstandwahrung Turnunterricht

1 Die Besitzstandwahrung betreffend die altrechtliche Dispensation von zwei Lektionen Turnunterricht für Lehrende über dem 55. Altersjahr gilt weiter - hin. 3 )
1) VRPG (bGS 143.1 )
2) Art. 47 Abs. 2 Schulgesetz
3)

Art. 9 Abs. 4 Verordnung vom 15. März 1982 über die Besoldung der Lehrer an den Schulen der Gemeinden (lf. Nr. 457) i.V.m. Art. 26 Abs. 3 Anstellungsverordnung

Volksschule vom 26. März 2001 (lf. Nr. 753)

Art. 47 Übergangsbestimmung betreffend Pensionierung

1 Lehrende, die bis zum 31. Dezember 2010 das 63. Altersjahr vollenden, können wählen zwischen einer ordentlichen Pensionierung nach Art. 14 und nachfolgender Regelung: a) Übertritt in den Ruhestand am Ende des Semesters, in dem das 63. Altersjahr vollendet wird. b) Sofern das Anstellungsverhältnis zum Zeitpunkt der Pensionierung mindestens fünf Jahre gedauert hat, bezahlt der Arbeitgeber bis zum Eintritt der ordentlichen AHV-Rente eine der mutmasslichen einfa - chen AHV-Altersrente entsprechende Überbrückungsrente. Die indi - viduell berechnete Überbrückungsrente ergibt sich aus der mutmass - lichen einfachen AHV-Altersrente im Verhältnis zum durchschnittli - chen Beschäftigungsgrad der letzten fünf Jahre.
2 ... *

Art. 48 Neues Recht

1 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden öf - fentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse gilt neues Recht, soweit diese nicht bereits nach altem Recht gekündigt worden sind.
2 Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingetreten sind, geben keinen Anspruch auf rückwirkende Anwendung dieser Verordnung.
3 Sämtliche bestehenden öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse werden mittels eines schriftlichen Arbeitsvertrages spätestens einen Monat nach In - krafttreten dieser Verordnung an das neue Recht angepasst.

Art. 49 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden die nachstehende Bestimmung resp. der nachstehende Erlass aufgehoben: a) Verordnung vom 26. März 2001 über die Anstellung der Lehrenden an den Volksschulen
1 ) ; b) Art. 29 der Verordnung vom 26. März 2001 zum Gesetz über Schule und Bildung 2 ) .
1) Anstellungsverordnung Volksschule (bGS 412.21; lf. Nr. 753)
2) Schulverordnung (bGS 411.1 )
2 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden die nachfolgenden Bestimmun - gen geändert: 1 ) a) Verordnung vom 26. März 2001 zum Gesetz über Schule und Bil - dung 2 ) ; b) Verordnung vom 30. Oktober 2006 über die Pensionskasse von Ap - penzell Ausserrhoden
3 ) :

Art. 50 Übergangsregelung Dienstaltersgeschenk

1 Für Lehrende, die bereits im Zeitpunkt der Inkraftsetzung der altrechtlichen Regelung des Dienstaltersgeschenks 4 ) beim heutigen Arbeitgeber tätig wa - ren, gilt die altrechtliche Regelung, sofern diese besser ist. Die Schulkom - mission entscheidet auf Antrag der oder des Lehrenden.

Art. 51 Besitzstandwahrung

1 Der Nettolohn wird nach Massgabe des Beschäftigungsgrades garantiert.

Art. 52 Übergangsbestimmung betreffend Besoldung

1 Der Regierungsrat passt die altrechtlichen Besoldungstabellen 5 ) der Leh - renden an den Volksschulen auf den 1. Januar 2009 hin so an, dass die pa - ritätischen Pensionskassenbeiträge ausgeglichen werden.
2 Falls der Regierungsrat gestützt auf die altrechtliche Kompetenz 6 ) auf den
1. Januar 2009 eine Anpassung der Besoldung an die Lebenshaltungskos - ten vornimmt, werden die Lohntabellen nach Art. 22 Abs. 1 entsprechend angepasst.

Art. 53 Inkrafttreten

1

Art. 47, Art. 49 Abs. 2 lit. b, Art. 51 und Art. 52 Abs. 1 treten auf den 1. Ja -

nuar 2009 in Kraft.
2 Die übrigen Artikel treten auf den 1. August 2009 in Kraft.
1) Die Änderungen wurden in den betreffenden Erlassen eingefügt.
2) Schulverordnung (bGS 411.1 )
3) bGS 142.213
4)
Art. 8 Abs. 9 Anstellungsverordnung Volksschule vom 26. März 2001 (lf. Nr. 753)
5) Art. 8 Abs. 1 Anstellungsverordnung Volksschule vom 26. März 2001 (lf. Nr. 753)
6) Art. 8 Abs. 3 Anstellungsverordnung Volksschule vom 26. März 2001 (lf. Nr. 753)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 19 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 26 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 26 Abs. 3, c) geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 27 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 27 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 27 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 27 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 32 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
26.09.2016 01.01.2017 Art. 5 Abs. 1, b) aufgehoben 1320 / 2016, S. 1323
26.09.2016 01.01.2017 Art. 11 Abs. 3 aufgehoben 1320 / 2016, S. 1323
26.09.2016 01.01.2017 Art. 14 Abs. 2 geändert 1320 / 2016, S. 1323
26.09.2016 01.01.2017 Art. 15 aufgehoben 1320 / 2016, S. 1323
26.09.2016 01.01.2017 Art. 24 Abs. 3 aufgehoben 1320 / 2016, S. 1323
26.09.2016 01.01.2017 Art. 25 Abs. 2 geändert 1320 / 2016, S. 1323
26.09.2016 01.01.2017 Art. 34 Abs. 1 geändert 1320 / 2016, S. 1323
26.09.2016 01.01.2017 Art. 34 Abs. 2 aufgehoben 1320 / 2016, S. 1323
26.09.2016 01.01.2017 Art. 37 Abs. 1, b) geändert 1320 / 2016, S. 1323
26.09.2016 01.01.2017 Art. 37 Abs. 1, d) eingefügt 1320 / 2016, S. 1323
26.09.2016 01.01.2017 Art. 38a eingefügt 1320 / 2016, S. 1323
26.09.2016 01.01.2017 Art. 40 Abs. 2 geändert 1320 / 2016, S. 1323
26.09.2016 01.01.2017 Art. 42 Titel geändert 1320 / 2016, S. 1323
26.09.2016 01.01.2017 Art. 42 Abs. 1 geändert 1320 / 2016, S. 1323
26.09.2016 01.01.2017 Art. 42 Abs. 2 geändert 1320 / 2016, S. 1323
26.09.2016 01.01.2017 Art. 42 Abs. 3 eingefügt 1320 / 2016, S. 1323
26.09.2016 01.01.2017 Art. 43 Abs. 1 geändert 1320 / 2016, S. 1323
26.09.2016 01.01.2017 Art. 43 Abs. 2, a) geändert 1320 / 2016, S. 1323
26.09.2016 01.01.2017 Art. 47 Abs. 2 aufgehoben 1320 / 2016, S. 1323
29.03.2021 01.01.2022 Art. 22 Abs. 1 geändert 1428 / 01.04.2021
29.03.2021 01.01.2022 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "A1" / "I." geändert 1428 / 01.04.2021
29.03.2021 01.01.2022 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "A1" / "II." geändert 1428 / 01.04.2021
29.03.2021 01.01.2022 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "A2" / "I." geändert 1428 / 01.04.2021
29.03.2021 01.01.2022 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "A2" / "II." geändert 1428 / 01.04.2021
29.03.2021 01.01.2022 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "A3" / "I." geändert 1428 / 01.04.2021
29.03.2021 01.01.2022 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "A3" / "II." geändert 1428 / 01.04.2021
29.03.2021 01.01.2022 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "A4" / "I." geändert 1428 / 01.04.2021
29.03.2021 01.01.2022 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "A4" / "II." geändert 1428 / 01.04.2021
29.03.2021 01.01.2022 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "B1" / "I." geändert 1428 / 01.04.2021
29.03.2021 01.01.2022 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "B1" / "II." geändert 1428 / 01.04.2021
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "A1" / "I." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "A1" / "II." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "A2" / "I." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "A2" / "II." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "A3" / "I." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "A3" / "II." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "A4" / "I." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "A4" / "II." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "B1" / "I." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "B1" / "II." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "B2" / "I." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "B2" / "II." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "B3" / "I." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "B3" / "II." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "B4" / "I." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "B4" / "II." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "B5" / "I." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "B5" / "II." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "B6" / "I." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "B6" / "II." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "B7" / "I." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "B7" / "II." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "B8" / "I." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "B8" / "II." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "C1" / "I." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "C1" / "II." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "C2" / "I." geändert 1468 / 16.12.2022
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "C2" / "II." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "C3" / "I." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "C3" / "II." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "C4" / "I." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "C4" / "II." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "C5" / "I." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "C5" / "II." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "C6" / "I." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "C6" / "II." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "C7" / "I." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "C7" / "II." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "C8" / "I." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "C8" / "II." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "C9" / "I." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "C9" / "II." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "D1" / "I." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "D1" / "II." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "D2" / "I." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "D2" / "II." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "D3" / "I." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "D3" / "II." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "D4" / "I." geändert 1468 / 16.12.2022
13.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1, Ta - belle, "D4" / "II." geändert 1468 / 16.12.2022
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 3 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 5 Abs. 1, b) 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1320 / 2016, S. 1323

Art. 11 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1320 / 2016, S. 1323

Art. 14 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1320 / 2016, S. 1323

Art. 15 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1320 / 2016, S. 1323

Art. 19 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 22 Abs. 1 29.03.2021 01.01.2022 geändert 1428 / 01.04.2021

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "A1" / "I."
29.03.2021 01.01.2022 geändert 1428 / 01.04.2021

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "A1" / "I."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "A1" / "II."
29.03.2021 01.01.2022 geändert 1428 / 01.04.2021

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "A1" / "II."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "A2" / "I."
29.03.2021 01.01.2022 geändert 1428 / 01.04.2021

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "A2" / "I."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "A2" / "II."
29.03.2021 01.01.2022 geändert 1428 / 01.04.2021

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "A2" / "II."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "A3" / "I."
29.03.2021 01.01.2022 geändert 1428 / 01.04.2021

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "A3" / "I."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "A3" / "II."
29.03.2021 01.01.2022 geändert 1428 / 01.04.2021

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "A3" / "II."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "A4" / "I."
29.03.2021 01.01.2022 geändert 1428 / 01.04.2021

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "A4" / "I."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "A4" / "II."
29.03.2021 01.01.2022 geändert 1428 / 01.04.2021

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "A4" / "II."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "B1" / "I."
29.03.2021 01.01.2022 geändert 1428 / 01.04.2021

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "B1" / "I."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "B1" / "II."
29.03.2021 01.01.2022 geändert 1428 / 01.04.2021

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "B1" / "II."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "B2" / "I."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "B2" / "II."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "B3" / "I."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "B3" / "II."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "B4" / "I."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "B4" / "II."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "B5" / "I."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "B5" / "II."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "B6" / "I."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "B6" / "II."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "B7" / "I."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "B7" / "II."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "B8" / "I."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "B8" / "II."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "C1" / "I."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "C1" / "II."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "C2" / "I."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "C2" / "II."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "C3" / "I."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "C3" / "II."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "C4" / "I."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "C4" / "II."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "C5" / "I."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "C5" / "II."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "C6" / "I."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "C6" / "II."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "C7" / "I."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "C7" / "II."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "C8" / "I."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "C8" / "II."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "C9" / "I."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "C9" / "II."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "D1" / "I."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "D1" / "II."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "D2" / "I."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "D2" / "II."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "D3" / "I."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "D3" / "II."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "D4" / "I."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 22 Abs. 1, Ta -

belle, "D4" / "II."
13.12.2022 01.01.2023 geändert 1468 / 16.12.2022

Art. 24 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1320 / 2016, S. 1323

Art. 25 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1320 / 2016, S. 1323

Art. 26 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 26 Abs. 3, c) 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 27 11.05.2015 01.01.2016 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 27 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 27 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 27 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 32 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 34 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1320 / 2016, S. 1323

Art. 34 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1320 / 2016, S. 1323

Art. 37 Abs. 1, b) 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1320 / 2016, S. 1323

Art. 37 Abs. 1, d) 26.09.2016 01.01.2017 eingefügt 1320 / 2016, S. 1323

Art. 38a 26.09.2016 01.01.2017 eingefügt 1320 / 2016, S. 1323

Art. 40 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1320 / 2016, S. 1323

Art. 42 26.09.2016 01.01.2017 Titel geändert 1320 / 2016, S. 1323

Art. 42 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1320 / 2016, S. 1323

Art. 42 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1320 / 2016, S. 1323

Art. 42 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 eingefügt 1320 / 2016, S. 1323

Art. 43 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1320 / 2016, S. 1323

Art. 43 Abs. 2, a) 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1320 / 2016, S. 1323

Art. 47 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1320 / 2016, S. 1323

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