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Version: 04.04.2013
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Übereinkommen betreffend die Entscheidungen über die Berichtigung von Einträgen in Personenstandsbüchern (Zivilstandsregistern)*

Abgeschlossen in Paris am 10. September 1964 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 7. März 1966 In Kraft getreten für die Schweiz am 6. April 1966 (Stand am 5. April 2013) ¹ *** Schweizerische Fassung: Zivilstandsregistern (Personenstandsbüchern) ² *** Schweizerische Fassung: Zivilstandsregistern ³ *** Schweizerische Fassung: Zivilstandsregister
Die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Österreich, das Königreich Belgien, die Französische Republik, das Königreich Griechenland, die Italienische Republik, das Grossherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Türkische Republik, Mitglieder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen,
in dem Wunsche, die Wirksamkeit und die Vollziehung der Entscheidungen über die Berichtigung von Einträgen in Personenstandsbüchern** auf ihren Hoheitsgebieten sicherzustellen,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Begriff «Entscheidung über die Berichtigung» jede Entscheidung einer zuständigen Behörde, welche die Berichtigung eines Eintrags in einem Personenstandsbuch*** anordnet; ausgenommen sind Entscheidungen, die den Personenstand oder das Recht zur Führung einer Adelsbezeichnung oder eines Ehrentitels betreffen.
Art. 2
Die Behörde eines Vertragsstaates, die für die Entscheidung über die Berichtigung eines Eintrags in einem im eigenen Hoheitsgebiet geführten Personenstandsbuch*** zuständig ist, ist auch zuständig, in derselben Entscheidung die Berichtigung des gleichen Fehlers anzuordnen, der in einen späteren Eintrag im Personenstandsbuch*** eines anderen Vertragsstaates übernommen worden ist und dieselbe Person oder ihre Nachkommen betrifft.
Diese Entscheidung ist in dem anderen Staat ohne weitere Förmlichkeit vollziehbar.
Zu diesem Zwecke hat die zuständige Behörde des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, eine Ausfertigung der Entscheidung und eine Abschrift des berichtigten Eintrags der zuständigen Behörde des Staates zu übersenden, in dem die Entscheidung ebenfalls zu vollziehen ist.
Art. 3
ist eine Entscheidung über die Berichtigung eines Eintrags in einem Personenstandsbuch ⁴ * von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates erlassen worden, so werden, falls der Eintrag in das Personenstandsbuch* eines anderen Vertragsstaates übertragen oder darin vermerkt worden ist, auch diese Übertragungen oder diese Vermerke berichtigt; es genügt hierzu die Vorlegung einer Ausfertigung der Entscheidung über die Berichtigung und einer Abschrift des berichtigten Eintrags.
⁴ * Schweizerische Fassung: Zivilstandsregister
Art. 4
Die im Anhang zu diesem Übereinkommen bezeichneten Gerichte oder höheren Verwaltungsbehörden können in Abweichung von den Artikeln 2 und 3 die Vollziehung der Entscheidung über die Berichtigung ablehnen, wenn diese Entscheidung den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens überschreitet oder ihrerseits unrichtig ist; die ablehnende Entscheidung ist zu begründen.
Die Ablehnung ist der Behörde des Staates, in dem die Entscheidung über die Berichtigung ergangen ist, mitzuteilen.
Art. 5
Im Anhang zu diesem Übereinkommen sind die Behörden jedes Vertragsstaates bezeichnet, die zur Übersendung und zum Empfang der Entscheidungen über die Berichtigung und die Ablehnung der Vollziehung zuständig sind.
Diese Behörden können unmittelbar miteinander verkehren.
Art. 6
Die Vertragsstaaten notifizieren dem Schweizerischen Bundesrat den Abschluss des Verfahrens, das nach ihrem Verfassungsrecht für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf ihrem Hoheitsgebiet erforderlich ist.
Der Schweizerische Bundesrat setzt die Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von den Notifikationen im Sinne des Absatzes 1 in Kenntnis.
Art. 7
Dieses Übereinkommen tritt am dreissigsten Tage nach der Hinterlegung der zweiten Notifikationsurkunde für die beiden Staaten, welche diese Förmlichkeit erfüllt haben, in Kraft.
Für jeden Unterzeichnerstaat, der später die im Artikel 6 vorgesehene Förmlichkeit erfüllt hat, tritt dieses Übereinkommen am dreissigsten Tage nach Hinterlegung seiner Notifikationsurkunde in Kraft.
Art. 8
Dieses Übereinkommen gilt ohne weiteres für das gesamte Mutterland jedes Vertragsstaates.
Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, der im Artikel 6 vorgesehenen Notifikation, dem Beitritt oder später durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation erklären, dass dieses Übereinkommen auf eines oder mehrere seiner Hoheitsgebiete ausserhalb des Mutterlandes oder auf Staaten oder Hoheitsgebiete anzuwenden ist, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von einer solchen Notifikation in Kenntnis. In den in der Notifikation bezeichneten Hoheitsgebieten tritt dieses Übereinkommen am sechzigsten Tage, nachdem die Notifikation dem Schweizerischen Bundesrat zugegangen ist, in Kraft.
Hat ein Staat eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben, so kann er später jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation erklären, dass dieses Übereinkommen auf bestimmte in der Erklärung bezeichnete Staaten oder Hoheitsgebiete nicht mehr angewendet werden soll.
Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von der neuen Notifikation in Kenntnis.
Für die in der Notifikation bezeichneten Hoheitsgebiete tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tage, nachdem die Notifikation dem Schweizerischen Bundesrat zugegangen ist, ausser Kraft.
Art. 9
Jeder Mitgliedstaat des Europarats oder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen kann diesem Übereinkommen beitreten. Der Staat, der beizutreten wünscht, notifiziert seine Absicht durch eine Urkunde, die beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt wird. Dieser setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von der Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde in Kenntnis. Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am dreissigsten Tage nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
Eine Beitrittsurkunde kann erst hinterlegt werden, nachdem das Übereinkommen in Kraft getreten ist.
Art. 10
Dieses Übereinkommen gilt für unbegrenzte Zeit. Jeder Vertragsstaat kann es jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Dieser setzt die anderen Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen davon in Kenntnis.
Dieses Kündigungsrecht kann erst nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet vom Tage der im Artikel 6 vorgesehenen Notifikation oder des Beitritts, ausgeübt werden.
Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tage wirksam, an dem der Schweizerische Bundesrat die im Absatz 1 vorgesehene Notifikation erhalten hat.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Paris, am zehnten September neunzehnhundertvierundsechzig, in einer Urschrift, die im Schweizerischen Bundesarchiv hinterlegt wird; jedem Vertragsstaat und dem Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen wird auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt.
(Es folgen die Unterschriften)

Anhang I

Behörden, die für die Übersendung und den Empfang der Entscheidung zuständig sind

(Art. 5 des Übereinkommens):

Deutschland:

Standesamt I Berlin (West), Berlin‑Dahlem

Österreich:

Belgien:

Justizministerium

Frankreich:

Justizministerium oder der «Procureur de la République» des Ortes, wo die berichtigte oder zu berichtigende Urkunde ausge­stellt wurde

Griechenland:

Italien:

Justizministerium

Luxemburg:

Justizministerium

Niederlande:

Justizministerium

Schweiz:

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Infostar (FIS), 3003 Bern ⁵

Spanien:

Justizministerium ⁶

Türkei:

Justizministerium

⁵ AS 2013 1075
⁶ AS 1977 1412

Anhang II

Nach Artikel 4 des Übereinkommens zuständige Behörden:

Deutschland:

Amtsgerichte am Sitz eines Landgerichtes

Österreich:

Belgien:

Die Gerichtsbehörden

Frankreich:

Der Gerichtspräsident des Ortes, wo die nach den Bestimmungen des Artikels 99 des Zivilgesetzbuches zu berichtigende Urkunde ausgestellt wurde

Griechenland:

Italien:

Das Gericht

Luxemburg:

Das Kreisgericht

Niederlande:

Das Kreisgericht

Schweiz:

Die kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen

Spanien:

Die erstinstanzlichen Gerichte und die Generaldirektion der Register und des Notars ⁷

Türkei:

Das Gericht

⁷ AS 1977 1412

Geltungsbereich am 5. April 2013 ⁸

⁸ AS 2013 1075 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation Beitritt (B)

Inkrafttreten

Deutschland

25. Juni

1969

25. Juli

1969

Frankreich

19. Juli

1983

18. August

1983

Luxemburg

20. Oktober

1965

6. April

1966

Niederlande

21. April

1972

21. Mai

1972

Aruba

21. April

1972

21. Mai

1972

Schweiz

7. März

1966

6. April

1966

Spanien

22. November

1976 B

22. Dezember

1976

Surinam

21. April

1972

21. Mai

1972

Türkei

25. Juli

1967

24. August

1967

Version: 16.08.2022
Anzahl Änderungen: 13

Übereinkommen betreffend die Entscheidungen über die Berichtigung von Einträgen in Personenstandsbüchern (Zivilstandsregistern) 1 *

Abgeschlossen in Paris am 10. September 1964 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 7. März 1966 In Kraft getreten für die Schweiz am 6. April 1966 (Stand am 17. August 2022) ¹ * Schweizerische Fassung: Zivilstandsregistern (Personenstandsbüchern)
Die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Österreich, das Königreich Belgien, die Französische Republik, das Königreich Griechenland, die Italienische Republik, das Grossherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Türkische Republik, Mitglieder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen,
in dem Wunsche, die Wirksamkeit und die Vollziehung der Entscheidungen über die Berichtigung von Einträgen in Personenstandsbüchern* ² * auf ihren Hoheitsgebieten sicherzustellen,
haben folgendes vereinbart:
² ** Schweizerische Fassung: Zivilstandsregistern
Art. 1
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Begriff «Entscheidung über die Berichtigung» jede Entscheidung einer zuständigen Behörde, welche die Berichtigung eines Eintrags in einem Personenstandsbuch** ³ * anordnet; ausgenommen sind Entscheidungen, die den Personenstand oder das Recht zur Führung einer Adelsbezeichnung oder eines Ehrentitels betreffen.
³ *** Schweizerische Fassung: Zivilstandsregistern
Art. 2
Die Behörde eines Vertragsstaates, die für die Entscheidung über die Berichtigung eines Eintrags in einem im eigenen Hoheitsgebiet geführten Personenstandsbuch*** zuständig ist, ist auch zuständig, in derselben Entscheidung die Berichtigung des gleichen Fehlers anzuordnen, der in einen späteren Eintrag im Personenstandsbuch*** eines anderen Vertragsstaates übernommen worden ist und dieselbe Person oder ihre Nachkommen betrifft.
Diese Entscheidung ist in dem anderen Staat ohne weitere Förmlichkeit vollziehbar.
Zu diesem Zwecke hat die zuständige Behörde des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, eine Ausfertigung der Entscheidung und eine Abschrift des berichtigten Eintrags der zuständigen Behörde des Staates zu übersenden, in dem die Entscheidung ebenfalls zu vollziehen ist.
Art. 3
ist eine Entscheidung über die Berichtigung eines Eintrags in einem Personenstandsbuch ⁴ * von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates erlassen worden, so werden, falls der Eintrag in das Personenstandsbuch* eines anderen Vertragsstaates übertragen oder darin vermerkt worden ist, auch diese Übertragungen oder diese Vermerke berichtigt; es genügt hierzu die Vorlegung einer Ausfertigung der Entscheidung über die Berichtigung und einer Abschrift des berichtigten Eintrags.
⁴ * Schweizerische Fassung: Zivilstandsregistern
Art. 4
Die im Anhang zu diesem Übereinkommen bezeichneten Gerichte oder höheren Verwaltungsbehörden können in Abweichung von den Artikeln 2 und 3 die Vollziehung der Entscheidung über die Berichtigung ablehnen, wenn diese Entscheidung den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens überschreitet oder ihrerseits unrichtig ist; die ablehnende Entscheidung ist zu begründen.
Die Ablehnung ist der Behörde des Staates, in dem die Entscheidung über die Berichtigung ergangen ist, mitzuteilen.
Art. 5
Im Anhang zu diesem Übereinkommen sind die Behörden jedes Vertragsstaates bezeichnet, die zur Übersendung und zum Empfang der Entscheidungen über die Berichtigung und die Ablehnung der Vollziehung zuständig sind.
Diese Behörden können unmittelbar miteinander verkehren.
Art. 6
Die Vertragsstaaten notifizieren dem Schweizerischen Bundesrat den Abschluss des Verfahrens, das nach ihrem Verfassungsrecht für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf ihrem Hoheitsgebiet erforderlich ist.
Der Schweizerische Bundesrat setzt die Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von den Notifikationen im Sinne des Absatzes 1 in Kenntnis.
Art. 7
Dieses Übereinkommen tritt am dreissigsten Tage nach der Hinterlegung der zweiten Notifikationsurkunde für die beiden Staaten, welche diese Förmlichkeit erfüllt haben, in Kraft.
Für jeden Unterzeichnerstaat, der später die im Artikel 6 vorgesehene Förmlichkeit erfüllt hat, tritt dieses Übereinkommen am dreissigsten Tage nach Hinterlegung seiner Notifikationsurkunde in Kraft.
Art. 8
Dieses Übereinkommen gilt ohne weiteres für das gesamte Mutterland jedes Vertragsstaates.
Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, der im Artikel 6 vorgesehenen Notifikation, dem Beitritt oder später durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation erklären, dass dieses Übereinkommen auf eines oder mehrere seiner Hoheitsgebiete ausserhalb des Mutterlandes oder auf Staaten oder Hoheitsgebiete anzuwenden ist, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von einer solchen Notifikation in Kenntnis. In den in der Notifikation bezeichneten Hoheitsgebieten tritt dieses Übereinkommen am sechzigsten Tage, nachdem die Notifikation dem Schweizerischen Bundesrat zugegangen ist, in Kraft.
Hat ein Staat eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben, so kann er später jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation erklären, dass dieses Übereinkommen auf bestimmte in der Erklärung bezeichnete Staaten oder Hoheitsgebiete nicht mehr angewendet werden soll.
Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von der neuen Notifikation in Kenntnis.
Für die in der Notifikation bezeichneten Hoheitsgebiete tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tage, nachdem die Notifikation dem Schweizerischen Bundesrat zugegangen ist, ausser Kraft.
Art. 9
Jeder Mitgliedstaat des Europarats oder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen kann diesem Übereinkommen beitreten. Der Staat, der beizutreten wünscht, notifiziert seine Absicht durch eine Urkunde, die beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt wird. Dieser setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von der Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde in Kenntnis. Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am dreissigsten Tage nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
Eine Beitrittsurkunde kann erst hinterlegt werden, nachdem das Übereinkommen in Kraft getreten ist.
Art. 10
Dieses Übereinkommen gilt für unbegrenzte Zeit. Jeder Vertragsstaat kann es jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Dieser setzt die anderen Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen davon in Kenntnis.
Dieses Kündigungsrecht kann erst nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet vom Tage der im Artikel 6 vorgesehenen Notifikation oder des Beitritts, ausgeübt werden.
Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tage wirksam, an dem der Schweizerische Bundesrat die im Absatz 1 vorgesehene Notifikation erhalten hat.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Paris, am zehnten September neunzehnhundertvierundsechzig, in einer Urschrift, die im Schweizerischen Bundesarchiv hinterlegt wird; jedem Vertragsstaat und dem Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen wird auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt.
(Es folgen die Unterschriften)

Anhang I

Behörden, die für die Übersendung und den Empfang der Entscheidung zuständig sind

(Art. 5 des Übereinkommens):

Deutschland:

Standesamt I Berlin (West), Berlin‑Dahlem

Österreich:

Belgien:

Justizministerium

Frankreich:

Justizministerium oder der «Procureur de la République» des Ortes, wo die berichtigte oder zu berichtigende Urkunde ausge­stellt wurde

Griechenland:

Italien:

Justizministerium

Luxemburg:

Justizministerium

Niederlande:

Justizministerium

Schweiz:

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Infostar (FIS), 3003 Bern ⁵

Spanien:

Justizministerium ⁶

Türkei:

Justizministerium

⁵ AS 2013 1075
⁶ AS 1977 1412

Anhang II

Nach Artikel 4 des Übereinkommens zuständige Behörden:

Deutschland:

Amtsgerichte am Sitz eines Landgerichtes

Österreich:

Belgien:

Die Gerichtsbehörden

Frankreich:

Der Gerichtspräsident des Ortes, wo die nach den Bestimmungen des Artikels 99 des Zivilgesetzbuches zu berichtigende Urkunde ausgestellt wurde

Griechenland:

Italien:

Das Gericht

Luxemburg:

Das Kreisgericht

Niederlande:

Das Kreisgericht

Schweiz:

Die kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen

Spanien:

Die erstinstanzlichen Gerichte und die Generaldirektion der Register und des Notars ⁷

Türkei:

Das Gericht

⁷ AS 1977 1412

Geltungsbereich am 17. August 2022 ⁸

⁸ AS 2022 455 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht www.fedlex.admin.ch/de/treaty.

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)

Inkrafttreten

Deutschland

25. Juni

1969

25. Juli

1969

Frankreich

19. Juli

1983

18. August

1983

Luxemburg

20. Oktober

1965

6. April

1966

Niederlande a

21. April

1972

21. Mai

1972

Schweiz

7. März

1966

6. April

1966

Spanien

22. November

1976 B

22. Dezember

1976

Türkei

25. Juli

1967

24. August

1967

a
Für das Königreich in Europa.
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