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Version: 31.12.2011
Anzahl Änderungen: 2

Tourismusgesetz

Tourismusgesetz Vom 27. März 2003 (Stand 1. Januar 2012) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1 ) , beschliesst:

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Der Kanton fördert zur Aufwertung des Lebens- und Wirtschaftsraums Zug einen sanften Tourismus. Dabei stehen die Bedürfnisse der einheimi - schen Bevölkerung in den Bereichen Erholung und Freizeit sowie der Ge - schäftstourismus im Vordergrund.

§ 2 Beiträge

1 Der Kanton kann Beiträge ausrichten an:
a) Kantonale, regionale oder schweizerische Tourismus- und Tourismus - marketingorganisationen und -institutionen;
b) * eidgenössisch konzessionierte Transportunternehmungen an die unge - deckten Kosten von Angeboten im Tourismusbereich;
c) Betreiberinnen und Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtun - gen und Angeboten im kantonalen Tourismusbereich;
d) Organisatorinnen und Organisatoren von Tourismusanlässen mit zu - mindest kantonaler Ausstrahlung.
2 Beiträge nach Abs. 1 setzen eine angemessene Leistung der interessierten Kreise oder Gemeinwesen voraus. An deren Leistung können Beiträge Drit - ter angerechnet werden. 1) BGS 111.1

§ 3 Leistungsvereinbarung

1 Beiträge gemäss § 2 Bst. a und c werden grundsätzlich auf der Basis von Leistungsvereinbarungen gewährt, welche mindestens die Grundzüge der zu erbringenden Leistung, die Entschädigung sowie Art und Umfang des Con - trollings enthalten.

§ 4 Verfahren

1 Mit dem Gesuch um Gewährung von Beiträgen sind die notwendigen Ba - sisdaten und Konzepte einzureichen, Bewilligungen nachzuweisen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 5 Zug Tourismus

1 Der Kanton leistet an die Finanzierung des Vereins «Zug Tourismus» einen jährlichen Beitrag.
2 «Zug Tourismus» verwendet den Betrag gemäss der Leistungsvereinba - rung für den Betrieb einer kantonalen Tourismusanlaufstelle in Zug und für das Basismarketing.
3 Erbringt «Zug Tourismus» die Dienstleistung gemäss Abs. 2 nicht mehr, kann der Beitrag an eine andere Organisation ausgerichtet werden, sofern diese die Voraussetzung gemäss Abs. 2 erfüllt.

§ 6 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Förderung des Fremdenverkehrs vom 17. April 1975 1 ) aufgehoben.

§ 7 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung. Es tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. * 1) GS 20, 565
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 27.03.2003 01.01.2004 Erlass Erstfassung GS 27, 763 26.11.2009 06.02.2010 § 7 Abs. 1 geändert GS 30, 427 25.11.2010 01.01.2012 § 2 Abs. 1, b) geändert GS 31, 41
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 27.03.2003 01.01.2004 Erstfassung GS 27, 763

§ 2 Abs. 1, b) 25.11.2010

01.01.2012 geändert GS 31, 41

§ 7 Abs. 1 26.11.2009

06.02.2010 geändert GS 30, 427
Version: 01.01.2012
Anzahl Änderungen: 2

Tourismusgesetz

Tourismusgesetz Vom 27. März 2003 (Stand 1. Januar 2012) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1 ) , beschliesst:

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Der Kanton fördert zur Aufwertung des Lebens- und Wirtschaftsraums Zug einen sanften Tourismus. Dabei stehen die Bedürfnisse der einheimi - schen Bevölkerung in den Bereichen Erholung und Freizeit sowie der Ge - schäftstourismus im Vordergrund.

§ 2 Beiträge

1 Der Kanton kann Beiträge ausrichten an:
a) Kantonale, regionale oder schweizerische Tourismus- und Tourismus - marketingorganisationen und -institutionen;
b) * eidgenössisch konzessionierte Transportunternehmungen an die unge - deckten Kosten von Angeboten im Tourismusbereich;
c) Betreiberinnen und Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtun - gen und Angeboten im kantonalen Tourismusbereich;
d) Organisatorinnen und Organisatoren von Tourismusanlässen mit zu - mindest kantonaler Ausstrahlung.
2 Beiträge nach Abs. 1 setzen eine angemessene Leistung der interessierten Kreise oder Gemeinwesen voraus. An deren Leistung können Beiträge Drit - ter angerechnet werden. 1) BGS 111.1

§ 3 Leistungsvereinbarung

1 Beiträge gemäss § 2 Bst. a und c werden grundsätzlich auf der Basis von Leistungsvereinbarungen gewährt, welche mindestens die Grundzüge der zu erbringenden Leistung, die Entschädigung sowie Art und Umfang des Con - trollings enthalten.

§ 4 Verfahren

1 Mit dem Gesuch um Gewährung von Beiträgen sind die notwendigen Ba - sisdaten und Konzepte einzureichen, Bewilligungen nachzuweisen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 5 Zug Tourismus

1 Der Kanton leistet an die Finanzierung des Vereins «Zug Tourismus» einen jährlichen Beitrag.
2 «Zug Tourismus» verwendet den Betrag gemäss der Leistungsvereinba - rung für den Betrieb einer kantonalen Tourismusanlaufstelle in Zug und für das Basismarketing.
3 Erbringt «Zug Tourismus» die Dienstleistung gemäss Abs. 2 nicht mehr, kann der Beitrag an eine andere Organisation ausgerichtet werden, sofern diese die Voraussetzung gemäss Abs. 2 erfüllt.

§ 6 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Förderung des Fremdenverkehrs vom 17. April 1975 2 ) aufgehoben.

§ 7 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung. Es tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. * 2) GS 20, 565
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 27.03.2003 01.01.2004 Erlass Erstfassung GS 27, 763 26.11.2009 06.02.2010 § 7 Abs. 1 geändert GS 30, 427 25.11.2010 01.01.2012 § 2 Abs. 1, b) geändert GS 31, 41
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 27.03.2003 01.01.2004 Erstfassung GS 27, 763

§ 2 Abs. 1, b) 25.11.2010

01.01.2012 geändert GS 31, 41

§ 7 Abs. 1 26.11.2009

06.02.2010 geändert GS 30, 427
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