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    Version: 30.06.2019
    Anzahl Änderungen: 17

    Bundesgesetz über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU 1

    vom 6. Oktober 2006 (Stand am 1. Juli 2019) ¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 ( AS 2019 1781 ; BBl 2018 1299 ).
    Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
    gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung ² , nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 15. November 2005 ³ und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 10. März 2006 ⁴ ,
    beschliesst:
    ² SR 101 ³ BBl 2006 2975 ⁴ BBl 2006 3003

    1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

    Art. 1 Zweck ⁵
    ¹ Dieses Gesetz soll es leistungs- und entwicklungsfähigen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in der Schweiz erleichtern, Bankkredite aufzunehmen. ⁶ Damit soll namentlich die Neugründung solcher Unternehmen gefördert werden.
    ² Zu diesem Zweck kann der Bund Organisationen des privaten Rechts, die Bürgschaften gewähren, Finanzhilfen ausrichten.
    ⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 ( AS 2019 1781 ; BBl 2018 1299 ).
    ⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 ( AS 2019 1781 ; BBl 2018 1299 ).
    Art. 2 Förderungsgrundsätze
    Bei der Förderung ist darauf zu achten, dass:
    a. den Bedürfnissen der Landesregionen Rechnung getragen wird;
    b. Bürgschaften landesweit angeboten werden;
    c. insbesondere den Anliegen von gewerbetreibenden Frauen sowie Personen, welche eine selbstständige Erwerbstätigkeit anstreben, entsprochen wird;
    d. ⁷
    Bürgschaften in Ergänzung zum Kreditmarkt angeboten werden.
    ⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 ( AS 2019 1781 ; BBl 2018 1299 ).

    2. Abschnitt: Gewährung von Finanzhilfen

    Art. 3 ⁸ Empfänger von Finanzhilfen
    Finanzhilfen empfangen können anerkannte Organisationen, welche KMU in der Schweiz bei der Aufnahme von Krediten von Banken nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934 ⁹ Sicherheiten in Form von Solidarbürgschaften bereitstellen.
    ⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 ( AS 2019 1781 ; BBl 2018 1299 ).
    ⁹ SR 952.0
    Art. 4 Anerkennungsvoraussetzungen
    ¹ Anerkannt werden Organisationen, die:
    a. nicht gewinnorientiert betrieben werden;
    b. Unternehmen aller Branchen offen stehen;
    c. ¹⁰
    rechtlich und wirtschaftlich unabhängig vom Kreditgeber sind;
    d. professionell und effizient geführt werden; und
    e. überkantonal tätig sind.
    ² Der Bundesrat kann die Zahl der anerkannten Organisationen beschränken. Diese sind in der Bestimmung ihrer Organisationsform frei.
    ¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 ( AS 2019 1781 ; BBl 2018 1299 ).
    Art. 5 Finanzhilfen
    ¹ Finanzhilfen werden ausgerichtet:
    a. an die Deckung von Bürgschaftsverlusten;
    b. an die Verwaltungskosten.
    ² In begründeten Ausnahmefällen kann der Bund den Organisationen nachrangige Darlehen zur Verfügung stellen.
    Art. 6 ¹¹ Bürgschaftslimite und Beitrag des Bundes zur Verlustdeckung
    ¹ Anerkannte Organisationen können Bürgschaften nach diesem Gesetz bis zu 1 Million Franken gewähren.
    ² Der Bund übernimmt 65 Prozent des Bürgschaftsverlustes an Bürgschaften nach diesem Gesetz.
    ³ Vorbehalten bleiben die Artikel 71 a –71 d des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 ¹² .
    ¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 ( AS 2019 1781 ; BBl 2018 1299 ).
    ¹² SR 837.0
    Art. 7 ¹³ Verwaltungskosten
    ¹ Der Bund beteiligt sich an den Verwaltungskosten, die den Organisationen durch Bürgschaftsgewährung entstehen, unabhängig von der Beteiligung der Kantone.
    ² Verteilt die Bürgschaftsorganisation den Reinertrag an die Eigentümerinnen und Eigentümer, so kürzt der Bund die Beteiligung an den Verwaltungskosten der betroffenen Organisation in gleicher Höhe.
    ¹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 ( AS 2019 1781 ; BBl 2018 1299 ).
    Art. 8 ¹⁴ Finanzierung
    ¹ Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss befristete Rahmenkredite für nachrangige Darlehen nach Artikel 5 Absatz 2.
    ² Das Volumen der Bürgschaften, die von der Verlustdeckung nach Artikel 6 Absatz 2 profitieren, darf netto 600 Millionen Franken nicht überschreiten.
    ³ Die Mittel für Finanzhilfen zur Deckung absehbarer Bürgschaftsverluste sowie der Verwaltungskosten werden im Voranschlag eingestellt.
    ¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 ( AS 2019 1781 ; BBl 2018 1299 ).

    3. Abschnitt: Verfahren und Rechtsschutz

    Art. 9 Anerkennung und Überwachung
    ¹ Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) ¹⁵ anerkennt auf Gesuch hin Organisationen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 3 und 4 erfüllen. Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden.
    ² Es überwacht die Einhaltung der Voraussetzungen und Auflagen. Die begünstigten Organisationen stellen dem WBF dazu die erforderlichen Informationen zur Verfügung.
    ³ Das WBF kann einer Organisation die Anerkennung entziehen, wenn diese die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
    ¹⁵ Ausdruck gemäss Ziff. I 37 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 3655 ). Diese Änderung wurde im ganzen Text vorgenommen.
    Art. 10 Rechtschutz
    Entscheide des WBF unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

    4. Abschnitt: Evaluation

    Art. 11
    Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über die Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit dieses Gesetzes.

    5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Art. 12 Vollzug
    ¹ Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
    ² Das WBF ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut. Es kann Aufgaben zum Vollzug dieses Gesetzes an Dritte delegieren.
    ³ Die Übertragung von Vollzugsaufgaben erfolgt durch Leistungsaufträge.
    Art. 13 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
    ¹ Der Bundesbeschluss vom 22. Juni 1949 ¹⁶ über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften wird aufgehoben.
    ² Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
    ... ¹⁷
    ¹⁶ [AS 1949 II 1657, 1968 101 ]
    ¹⁷ Die Änderungen können unter AS 2007 693 konsultiert werden.
    Art. 14 Übergangsbestimmung
    Für Bürgschaften, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, gilt der Bundesbeschluss vom 22. Juni 1949 ¹⁸ über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften.
    ¹⁸ [AS 1949 II 1657, 1968 101 ]
    Art. 14 a ¹⁹ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2018
    Bürgschaftsverträge, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2018 bestehen, werden nach bisherigem Recht bis zu ihrem ordentlichen Auslaufen weitergeführt.
    ¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 ( AS 2019 1781 ; BBl 2018 1299 ).
    Art. 15 Referendum und Inkrafttreten
    ¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
    ² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
    Datum des Inkrafttretens: Art. 1-12: 15. März 2007 ²⁰ Art. 13-15: 15. Juli 2007 ²¹
    ²⁰ BRB vom 28. Febr. 2007
    ²¹ Abs. 1 des einzigen Art. der V vom 27. Juni 2007 ( AS 2007 3363 )
    Version: 31.12.2021
    Anzahl Änderungen: 20

    Bundesgesetz über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU 1

    vom 6. Oktober 2006 (Stand am 1. Januar 2022) ¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 ( AS 2019 1781 ; BBl 2018 1299 ).
    Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
    gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung ² , nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 15. November 2005 ³ und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 10. März 2006 ⁴ ,
    beschliesst:
    ² SR 101 ³ BBl 2006 2975 ⁴ BBl 2006 3003

    1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

    Art. 1 Zweck ⁵
    ¹ Dieses Gesetz soll es leistungs- und entwicklungsfähigen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in der Schweiz erleichtern, Bankkredite aufzunehmen. ⁶ Damit soll namentlich die Neugründung solcher Unternehmen gefördert werden.
    ² Zu diesem Zweck kann der Bund Organisationen des privaten Rechts, die Bürgschaften gewähren, Finanzhilfen ausrichten.
    ⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 ( AS 2019 1781 ; BBl 2018 1299 ).
    ⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 ( AS 2019 1781 ; BBl 2018 1299 ).
    Art. 2 Förderungsgrundsätze
    Bei der Förderung ist darauf zu achten, dass:
    a. den Bedürfnissen der Landesregionen Rechnung getragen wird;
    b. Bürgschaften landesweit angeboten werden;
    c. insbesondere den Anliegen von gewerbetreibenden Frauen sowie Personen, welche eine selbstständige Erwerbstätigkeit anstreben, entsprochen wird;
    d. ⁷
    Bürgschaften in Ergänzung zum Kreditmarkt angeboten werden.
    ⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 ( AS 2019 1781 ; BBl 2018 1299 ).

    2. Abschnitt: Gewährung von Finanzhilfen

    Art. 3 ⁸ Empfänger von Finanzhilfen
    Finanzhilfen empfangen können anerkannte Organisationen, welche KMU in der Schweiz bei der Aufnahme von Krediten von Banken nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934 ⁹ Sicherheiten in Form von Solidarbürgschaften bereitstellen.
    ⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 ( AS 2019 1781 ; BBl 2018 1299 ).
    ⁹ SR 952.0
    Art. 4 Anerkennungsvoraussetzungen
    ¹ Anerkannt werden Organisationen, die:
    a. nicht gewinnorientiert betrieben werden;
    b. Unternehmen aller Branchen offen stehen;
    c. ¹⁰
    rechtlich und wirtschaftlich unabhängig vom Kreditgeber sind;
    d. professionell und effizient geführt werden; und
    e. überkantonal tätig sind.
    ² Der Bundesrat kann die Zahl der anerkannten Organisationen beschränken. Diese sind in der Bestimmung ihrer Organisationsform frei.
    ¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 ( AS 2019 1781 ; BBl 2018 1299 ).
    Art. 5 Finanzhilfen
    ¹ Finanzhilfen werden ausgerichtet:
    a. an die Deckung von Bürgschaftsverlusten;
    b. an die Verwaltungskosten.
    ² In begründeten Ausnahmefällen kann der Bund den Organisationen nachrangige Darlehen zur Verfügung stellen.
    Art. 6 ¹¹ Bürgschaftslimite und Beitrag des Bundes zur Verlustdeckung
    ¹ Anerkannte Organisationen können Bürgschaften nach diesem Gesetz bis zu 1 Million Franken gewähren.
    ² Der Bund übernimmt 65 Prozent des Bürgschaftsverlustes an Bürgschaften nach diesem Gesetz.
    ³ Vorbehalten bleiben die Artikel 71 a –71 d des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 ¹² .
    ¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 ( AS 2019 1781 ; BBl 2018 1299 ).
    ¹² SR 837.0
    Art. 7 ¹³ Verwaltungskosten
    ¹ Der Bund beteiligt sich an den Verwaltungskosten, die den Organisationen durch Bürgschaftsgewährung entstehen, unabhängig von der Beteiligung der Kantone.
    ² Verteilt die Bürgschaftsorganisation den Reinertrag an die Eigentümerinnen und Eigentümer, so kürzt der Bund die Beteiligung an den Verwaltungskosten der betroffenen Organisation in gleicher Höhe.
    ¹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 ( AS 2019 1781 ; BBl 2018 1299 ).
    Art. 8 ¹⁴ Finanzierung
    ¹ Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss befristete Verpflichtungskredite ¹⁵ für nachrangige Darlehen nach Artikel 5 Absatz 2.
    ² Das Volumen der Bürgschaften, die von der Verlustdeckung nach Artikel 6 Absatz 2 profitieren, darf netto 600 Millionen Franken nicht überschreiten.
    ³ Die Mittel für Finanzhilfen zur Deckung absehbarer Bürgschaftsverluste sowie der Verwaltungskosten werden im Voranschlag eingestellt.
    ¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 ( AS 2019 1781 ; BBl 2018 1299 ).
    ¹⁵ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 662 ; BBl 2020 349 ).

    3. Abschnitt: Verfahren und Rechtsschutz

    Art. 9 Anerkennung und Überwachung
    ¹ Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) ¹⁶ anerkennt auf Gesuch hin Organisationen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 3 und 4 erfüllen. Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden.
    ² Es überwacht die Einhaltung der Voraussetzungen und Auflagen. Die begünstigten Organisationen stellen dem WBF dazu die erforderlichen Informationen zur Verfügung.
    ³ Das WBF kann einer Organisation die Anerkennung entziehen, wenn diese die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
    ¹⁶ Ausdruck gemäss Ziff. I 37 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 3655 ). Diese Änderung wurde im ganzen Text vorgenommen.
    Art. 10 Rechtschutz
    Entscheide des WBF unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

    4. Abschnitt: Evaluation

    Art. 11
    Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über die Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit dieses Gesetzes.

    5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Art. 12 Vollzug
    ¹ Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
    ² Das WBF ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut. Es kann Aufgaben zum Vollzug dieses Gesetzes an Dritte delegieren.
    ³ Die Übertragung von Vollzugsaufgaben erfolgt durch Leistungsaufträge.
    Art. 13 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
    ¹ Der Bundesbeschluss vom 22. Juni 1949 ¹⁷ über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften wird aufgehoben.
    ² Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
    ... ¹⁸
    ¹⁷ [AS 1949 II 1657, 1968 101 ]
    ¹⁸ Die Änderungen können unter AS 2007 693 konsultiert werden.
    Art. 14 Übergangsbestimmung
    Für Bürgschaften, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, gilt der Bundesbeschluss vom 22. Juni 1949 ¹⁹ über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften.
    ¹⁹ [AS 1949 II 1657, 1968 101 ]
    Art. 14 a ²⁰ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2018
    Bürgschaftsverträge, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2018 bestehen, werden nach bisherigem Recht bis zu ihrem ordentlichen Auslaufen weitergeführt.
    ²⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 ( AS 2019 1781 ; BBl 2018 1299 ).
    Art. 15 Referendum und Inkrafttreten
    ¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
    ² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
    Datum des Inkrafttretens: Art. 1-12: 15. März 2007 ²¹ Art. 13-15: 15. Juli 2007 ²²
    ²¹ BRB vom 28. Febr. 2007
    ²² Abs. 1 des einzigen Art. der V vom 27. Juni 2007 ( AS 2007 3363 )
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