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Verordnung zum Gesetz über das Staatspersonal

1 Verordnung zum Gesetz über das Staatspersonal RRB vom 27. März 2001 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 54 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. September
1992
1 ) beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Geltungsbereich (§ 2)

1 Der Geltungsbereich der Verordnung richtet sich nach § 2 des Staatsper- sonalgesetzes
2 ).
2 Für die Lehrkräfte an den Mittel- und Berufsschulen gilt diese Verord- nung, soweit die Anstellungsverordnung Mittel- und Berufsschulen vom

27. März 2001 keine besonderen Regelungen tri fft.

3 Für das Spitalpersonal gilt diese Verordnung, soweit die Spitalpersonal- verordnung vom 7. Juli 1993
3 ) keine besonderen Regelungen trifft.

§ 2. Rechtsbeistand (§ 9)

1 Staatsbediensteten, die im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit in ein Straf- verfahren verwickelt werden, wird ein Rechtsbeistand gewährt, wenn die strafrechtlich rel evanten Handlungen nicht offensichtlich vorsätzlich oder grobfahrlässig begangen worden sind.
2 Der unentgeltliche Rechtsschutz kann Staatsbediensteten auch gewährt werden, wenn sie für einen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit erlitte- nen Schaden gegenüber Dritten Ersatz einklagen.
3 Der Regierungsrat bezeichnet jeweils einen Verwaltungsjuristen oder eine Verwaltungsjuristin als Rechtsbeistand. In speziellen, zeitaufwendi- gen oder politisch heiklen Fällen kann er einen freierwerbenden Rechts- anwalt oder eine freierwerbende Rechtsanwältin beiziehen.
4 Zur Sicherstellung der freien Rechtsanwaltswahl kann der Regierungsrat die teilweise oder vollständige Übernahme der Prämien an Rechtsschutz- versicherungen beschliessen, welche von Personalverbänden oder Berufs- gruppen abgeschlossen wurden. ________________
1 ) BGS 126.1.
2 ) GS 92, 594 (BGS 126.1).
3 ) BGS 817.316.1.
2

2. Beamtung

§ 3. Begriff (§ 11)

Die vom Volk oder Kantonsrat gewählten Personen sind Beamte oder Beamtinnen.

3. Stellenausschreibungs-, Wahl- und

Anstellungsverfahren

§ 4. Ausschreibung (§ 15)

Die für die Ausschreibung zuständige Wahl- oder Anstellungsbehörde schreibt neu zu besetzende Stellen bei Bedarf öffentlich aus. Ein Bedarf liegt in der Regel vor, wenn die Stelle nicht intern besetzt wird. Die Stelle ist in diesem Fall zumindest im Amtsblatt auszuschreiben.

§ 5. Zuständigkeit für die Stellenausschreibung

1 Zuständig für die Ausschreibung einer Stelle sind: a) das Personalamt für

1. die die vom Kantonsrat zu wählenden Beamten oder Beamtinnen

und die Angestellten der kantonalen Verwaltung, der unselbstän- digen Anstalten und der Gerichte;

2. den Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin der Ausgleichskasse

des Kantons Solothurn und der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn
1 ) sowie für den Direktor oder die Direktorin der Solothurnischen Gebäudeversicherung und der Kantonalen Pensi- onskasse Solothurn;

3. den Direktor oder die Direktorin der land- und hauswirtschaftli-

chen Schule Wallierhof;

4. die Offiziere oder Offizierinnen des Polizeikorps;

5. die Lehrpersonen an den Mittel- und Berufsschulen.

b) die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, die Invalidenversicherungs- Stelle des Kantons Solothurn
2 ), die Solothurnische Gebäudeversiche- rung und die Kantonale Pensionskasse Solothurn für die ihnen unter- stellten Angestellten; c) die landwirtschaftliche Schule Wallierhof für die Landwirtschaftslehrer oder Landwirtschaftslehrerinnen, die Hausangestellten und das Perso- nal des Gutsbetriebes (§ 11 Abs. 2 und 3 der Wallierhofverordnung vom 19. Dezember 1989
3 ));
2 Das Stellenausschreibungsverfahren für Beamte oder Beamtinnen, welche vom Volk gewählt werden, richtet sich nach der Wahlgesetzgebung. ________________
1 ) § 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 Fass ung vom 10. Juni 1997.
2 ) § 6 Absatz 1 Buchstabe c Fassung vom 10. Juni 1997.
3 ) BGS 925.12.
3

§ 6. Stelleninserat

1 Das Stelleninserat enthält die Beschreibung des Aufgabenbereichs, die Wahl- oder Anstellungsvoraussetzungen, die Anmeldefrist von mindestens
10 Tagen und die Adresse zur Einreichung der Bewerbung, welche von der für die Ausschreibung zuständigen Stelle bezeichnet wird.
2 Das Personalamt erlässt Weisungen.

§ 7. Auswahlverfahren

1 Die Stellen, bei denen die Bewerbungen einzureichen sind, prüfen diese auf ihre Vollständigkeit und bestätigen deren Eingang unmittelbar nach Ablauf der Anmeldefrist.
2 Das Personalamt stellt die bei ihm eingegangenen Bewerbungen der Dienststelle, welche eine Stelle zu besetzen hat, laufend zu.
3 Das Auswahlverfahren für Beamte oder Beamtinnen, welche vom Volk gewählt werden, richtet sich nach der Wahlgesetzgebung.
4 Das Auswahlverfahren für Beamte oder Beamtinnen, welche vom Kan- tonsrat gewählt werden, richtet sich nach dem Geschäftsreglement des Kantonsrates
1 ).
5 Das Personalamt erstellt für den Regierungsrat nach Ablauf der Bewer- bungsfrist ein Verzeichnis aller eingegangenen Bewerbungen für alle Verwaltungsstellen, die vom Regierungsrat besetzt werden. Falls der Kan- tonsrat Wahlbehörde ist, wird das Verzeichnis der Bewerbungen dem Regierungsrat und den Parlamentsdiensten zugestellt.

§ 8. Anstellungsantrag

Die für die Durchführung des Auswahlverfahrens zuständige Stelle unter- breitet dem Personalamt auf dem Dienstweg den begründeten Anstel- lungsantrag, soweit die Anstellung nicht in ihre Kompetenz fällt. Das Personalamt unterbreitet dem Regierungsrat auf dem Dienstweg den Anstellungsantrag zusammen mit einem Vorschlag zur Festsetzung der Besoldung, wenn dieser für die Anstellung zuständig ist.

§ 9. Wahl- und Anstellungskompetenz (§ 19)

1 Der Kantonsrat wählt die in Artikel 75 Absatz 1 der Kantonsverfassung aufgeführten Beamten oder Beamtinnen sowie den Ratssekretär oder die Ratssekretärin.
2 Die land- und hauswirtschaftliche Schule Wallierhof stellt die Hausange- stellten und das Personal des Gutsbetriebes an.
3 Das Personalamt stellt alle Angestellten ein, soweit das Gehalt im Rah- men der Besoldungsklassen 1 bis und mit 23 der Verordnung des Kantons- rates über die Besoldungen des Staatspersonals sowie der Lehrkräfte an kantonalen Schulen vom 17. Mai 1995
2 ) festgesetzt wird. Ausserdem stellt das Personalamt alle Angestellten mit befristetem Anstellungsverhältnis ein. Wenn das Personalamt dem Anstellungsantrag des Departementes nicht zustimmt, entscheidet der Regierungsrat.
4 Der Regierungsrat stellt alle übrigen Angestellten an. ________________
1 ) BGS 121.11.
2 ) BGS 126.51.1.
4

§ 10. Anstellungsvertrag (§ 18 Abs. 3)

Der Anstellungsvertrag enthält die wesentlichen Anstellungsbedingungen. Das Personalamt erlässt Weisungen.

4. Auflösung des Dienstverhältnisses

§ 11. Ordentliche Kündigung (§ 27)

1 Bevor ein Vorgesetzter oder eine Vorgesetzte einen Antrag stellt auf Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin wegen mangelnder Eignung, ungenügenden Leistungen oder einem Verhalten, das zu berechtigten Klagen Anlass gegeben hat (§
24 Absatz 4 Buchstabe b des Gesetzes über das Staatspersonal
1 ), muss er oder sie der betroffenen Person im Anschluss an ein Mitarbeiterbeurtei- lungsgespräch schriftlich eine angemessene Bewährungsfrist einräumen und für den Fall der Nichtbewährung die Kündigung androhen. Ist die betroffene Person mit dem Ergebnis der Beurteilung nicht einverstanden, kann sie sich an den nächsthöheren Vorgesetzten oder an die nächsthöhe- re Vorgesetzte wenden. Er oder sie entscheidet endgültig über die Beur- teilung.
2 Bewährt sich der oder die Angestellte innert der vereinbarten Frist nicht, reicht der oder die Vorgesetzte gestützt auf ein erneutes Mitarbeiterbeur- teilungsgespräch den begründeten Kündigungsantrag auf dem Dienstweg bei der Anstellungsbehörde ein.
3 Die Anstellungsbehörde stellt den betroffenen Angestellten den begrün- deten Kündigungsantrag zu und setzt ihnen Frist zur schriftlichen Stel- lungnahme.
4 Ist der Regierungsrat Anstellungsbehörde, wird das Kündigungsverfahren durch das Personalamt instruiert. Es unterbreitet dem Regierungsrat auf dem Dienstweg Bericht und Antrag.

§ 12. Abgangsentschädigung (§ 33; § 20 Abs. 2)

1 Wird eine Stelle aufgehoben und kann kein anderer Arbeitsbereich zu- gewiesen werden oder wird das Dienstverhältnis eines Beamten oder einer Beamtin nicht erneuert, wird die Abgangsentschädigung in der Regel wie folgt bestimmt: a) Die Abgangsentschädigung entspricht nach fünf Dienstjahren einem Monatslohn. Für jedes zusätzliche Dienstjahr wird die Abgangsent- schädigung um einen Monatslohn erhöht. Die Zahl der Dienstjahre entspricht der Anstellungsdauer ohne Unterbrechung des Anstellungs- verhältnisses. Dienstjahre mit mehr als drei Monaten unbezahltem Ur- laub werden anteilmässig angerechnet. b) Unterbricht ein Vater oder eine Mutter wegen der Kindererziehung die Anstellung beim Kanton oder bei einer Schulgemeinde, werden die Jahre der Kinderbetreuung bis zum vollendeten sechsten Altersjahr ganz und bis zum vollendeten zehnten Altersjahr zur Hälfte als Dienstjahre angerechnet. Es können höchstens zehn Dienstjahre ange- rechnet werden. ________________
1 ) BGS 126.1.
5 c) Ist ein Angestellter oder eine Angestellte älter als 45 Jahre, wird die Abgangsentschädigung zusätzlich unter Berücksichtigung des Alters und der sozialen Lage festgesetzt, auch wenn die Mindestzahl der Dienstjahre nicht erfüllt ist. Der Mindestanspruch beträgt einen Mo- natslohn. d) Ausnahmsweise kann Angestellten unter 45 Jahren, die nach den Buch- staben a) und b) keinen Anspruch auf eine Abgangsentschädigung ha- ben, eine solche zugesprochen werden, wenn die soziale Lage diese Massnahme rechtfertigt.
2 Das Gericht setzt die Abgangsentschädigung nach Absatz 1 fest, wenn es die Auflösung des Anstellungsverhältnisses als missbräuchlich beurteilt hat. Je nach Grad der Missbräuchlichkeit kann es die nach Absatz 1 mass- gebende Abgangsentschädigung erhöhen.
3 Die Abgangsentschädigung wird im Einzelfall vereinbart, wenn das An- stellungsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen beendigt wird.
4 Die Abgangsentschädigung wird, soweit bundesrechtlich zulässig, um die Sozialversicherungsbeiträge vermindert, welche der oder die Ange- stellte entrichten muss. Davon ausgenommen sind die Beiträge an die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Wird die Ab- gangsentschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung ausgerichtet, werden keine Beiträge an die Sozialversicherungen abgezogen.
5 Die Höhe des Monatslohnes nach Absatz 1 bemisst sich nach dem Durch- schnitt des Beschäftigungsgrades in den letzten drei Jahren vor der Been- digung des Dienstverhältnisses.
1 )

§ 13. Sozialplan (§ 50

ter Absatz 1)
1 Als Kündigung von grösseren Personalbeständen gelten solche, welche die Anstellungsbehörden innert drei Monaten aus Gründen aussprechen, die in keinem Zusammenhang mit der Person des oder der Angestellten stehen, und von denen betroffen werden: a) zehn Prozent des Personalbestandes eines Amtes oder einer Anstalt, in der Regel aber mindestens zehn Personen; b) oder bei ämter- oder anstaltsübergreifenden Massnahmen in der Regel mindestens dreissig Personen.
2 Die Bestimmung gilt auch für die Kündigung von befristeten Anstel- lungsverhältnissen, wenn diese vor Ablauf der vereinbarten Dauer enden.
3 Liegen Kündigungen nach den Absätzen 1 und 2 vor, erlässt der Regie- rungsrat nach Anhören der Personalverbände einen Sozialplan.
4 Das Personalamt orientiert die Kommission für Besoldungs- und Personal- fragen regelmässig über die Zahl der vom Arbeitgeber vorgesehenen Kün- digungen. ________________
1 ) § 12 Absatz 5 eingefügt am 3. Juli 2001.
6

5. Inhalt des Dienstverhältnisses

A. Allgemeine Pflichten

§ 14. Amtsgelübde (Art. 62 KV)

Das Amtsgelübde lautet: Ich gelobe, Verfassung und Gesetze zu beachten, meine Amtspflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen, alles zu tun, was das Wohl unseres Staatswesens fördert, und alles zu unterlas- sen, was ihm schadet.

§ 15. Ermächtigung zur Aussage vor Gericht (§ 39)

1 Die Departemente ermächtigen die ihnen unterstellten Beamten, Beam- tinnen oder Angestell-ten zur Aussage vor Gericht. Keine Ermächtigung ist einzuholen, wenn sie im Rahmen der Amtstätigkeit zur Aussage verpflich- tet sind.
2 Die Zuständigkeit zur Herausgabe von Akten an die Gerichte richtet sich nach der Verordnung über die Akteneinsicht und die Herausgabe von Akten der kantonalen Verwaltung vom 25. Februar 1975
1 ).

§ 16. Rechte an immateriellen Rechtsgütern (§ 43)

Erfindungen und andere immaterielle Rechtsgüter, die Staatsbedienstete in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit erschaffen oder an deren Hervor- bringung sie mitwirken, gehören unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit dem Staat. B. Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter

§ 17. Grundsatz (§ 42)

Staatsbedienstete dürfen bezahlte oder nichtbezahlte Nebenbeschäfti- gungen und öffentliche Ämter nur ausüben, soweit dadurch ihre Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird, und voraussichtlich keine Konflikte mit dienstlichen Interessen entstehen kön- nen.

§ 18. Nebenbeschäftigungen

1 Zur Ausübung von Nebenbeschäftigungen darf grundsätzlich keine Ar- beitszeit versäumt werden. Wird ausnahmsweise Arbeitszeit beansprucht, so ist sie nach Absprache mit den Vorgesetzten im Rahmen der Verord- nung über die gleitende Arbeitszeit vom 7. Dezember 1999
2 ) auszuglei- chen.
2 Nicht als Nebenbeschäftigungen gelten: a) Freizeitbeschäftigungen; b) Tätigkeiten in Vereinen oder politischen Parteien, sofern keine Ar- beitszeit versäumt wird; ________________
1 ) BGS 122.161.1.
2 ) BGS 126.345.
7 c) die Mitarbeit in eidgenössischen, interkantonalen, kantonalen oder kommunalen Gremien, soweit sie in den dienstlichen Aufgabenbereich fällt.

§ 19. Öffentliche Ämter

Werden zur Ausübung eines öffentlichen Amtes mehr als zehn Tage Ar- beitszeit beansprucht, ist die zusätzlich beanspruchte Arbeitszeit nach der Verordnung über die gleitende Arbeitszeit vom 7. Dezember 1999
1 ) auszu- gleichen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, muss der oder die Staatsbedienstete im entsprechenden Umfang einen unbezahlten Urlaub beziehen. Die Vorbereitungsarbeiten sind immer ausserhalb der Arbeitszeit zu verrichten.

§ 20. Unterricht an öffentlichen Schulen

1 Staatsbedienstete können im Rahmen von § 17 Absatz 1 während der ordentlichen Arbeitszeit an kantonalen oder vom Kanton subventionierten Schulen in ihrem dienstlichen Aufgabengebiet unterrichten.
2 Der Unterricht darf im Schuljahresdurchschnitt höchstens vier Lektionen pro Woche umfassen.
3 Die ausfallende Arbeitszeit ist nach Weisung des oder der direkten Vor- gesetzten voll auszugleichen. Die Vorbereitungsarbeiten sind ausserhalb der Arbeitszeit zu verrichten.

§ 21.

2 ) Rückerstattungspflicht von Entschädigungen
1 Vertreter und Vertreterinnen des Staates in Unternehmungen, deren Defizit der Staat allein trägt, erhalten mit Ausnahme der Spesenvergütun- gen keine Entschädigungen. Sie können die Sitzungsgelder beanspruchen, wenn für die Sitzungsvorbereitungen und die Sitzungen keine Arbeitszeit beansprucht wird.
2 Vertreter oder Vertreterinnen des Staates in andern Unternehmungen haben mit Ausnahme der Spesenvergütungen alle Entschädigungen an die Staatskasse abzuliefern. Sie können die Sitzungsgelder beanspruchen, wenn für die Sitzungsvorbereitungen und die Sitzungen keine Arbeitszeit beansprucht wird.

§ 22. Verfahren

1 Das Gesuch um Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentli- chen Amtes ist rechtzeitig auf dem Dienstweg an die Anstellungsbehörde zu richten, welche über das Gesuch entscheidet. Ist der Regierungsrat Anstellungsbehörde oder sind die Gesuchsteller Beamte oder Beamtinnen, entscheidet das Personalamt.
2 Die übergeordneten Instanzen nehmen zu jedem Gesuch Stellung. Sie äussern sich über eine allfällige nachteilige Beeinflussung der Aufgabener- füllung
3 Die Anstellungsbehörde lehnt die Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Amtes ab, soweit die Ausübung den Bestimmun- gen dieser Verordnung widerspricht. ________________
1 ) BGS 126.345.
2 ) § 21 Fassung vom 3. Juli 2001.
8 C. Rechte

§ 22

bis
.
1 ) Zeitpunkt der Besoldungsauszahlung
1 Die Besoldung wird am 25. Tag eines Monats (Bankvaluta) ausbezahlt. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, wird die Besoldung am vorausgehenden Werktag ausbezahlt.
2 Die Dezemberbesoldung und der 13. Monatslohn werden am 16. Dezem- ber (Bankvaluta) ausbezahlt. Fällt dieser Tag auf einen Samstag oder einen Sonntag, wird die Besoldung am nachfolgenden Werktag ausbezahlt.

§ 22

ter
.
2 ) Vorschusszahlungen
1 Die für die Auszahlung der Besoldungen verantwortlichen Dienststellen können Besoldungsvorschüsse gewähren. Ein Vorschuss entspricht höch- stens einem halben Netto-Monatslohn. Die Verrechnung mit der Besol- dungszahlung muss im laufenden Monat sichergestellt sein.
2 Eine anspruchsberechtigte Person kann pro Jahr höchstens dreimal einen Vorschuss verlangen.

§ 23. Lohnfortzahlung im befristeten Anstellungsverhältnis (§ 47 Abs. 5)

1 Angestellte im befristeten Anstellungsverhältnis haben bei Krankheit und Unfall unter Vorbehalt von § 47 Absatz 2 des Gesetzes über das Staatsper- sonal
3 ) und von Absatz 4 Anspruch auf die volle Besoldung: a) für die Dauer von einem Monat im 1. Dienstjahr; b) für die Dauer von zwei Monaten im 2. Dienstjahr; c) ab dem 3. Dienstjahr wie beim unbefristeten Anstellungsverhältnis.
2 Wird das Anstellungsverhältnis während mehr als drei Monaten pro Jahr unterbrochen, so wird ein solches Jahr zur Ermittlung der Zahl der Dienst- jahre anteilmässig berücksichtigt.
3 Die Lohnfortzahlungspflicht nach Absatz 1 erlischt in jedem Fall am Ende des Anstellungsverhältnisses.
4 Erbringen Versicherungen bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit Tag- gelder nach der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung
4 ), so vermindert sich die volle Besoldung um jene Beiträge, welche Staatsbe- dienstete auf diesen Taggeldern nicht an die Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV/UV) zu leisten haben.
5 Liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor, kann der Anspruch gekürzt werden.

§ 24. Lohnfortzahlung im unbefristeten Anstellungsverhältnis

(§ 47 Abs. 1 – 4)
1 Angestellte im unbefristeten Anstellungsverhältnis haben bei Krankheit und Unfall unter Vorbehalt von § 47 Absatz 2 des Gesetzes über das Staatspersonal
5 ) Anspruch auf die volle Besoldung: a) während der Probezeit für die Dauer von sechs Monaten, längstens aber bis zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses. ________________
1 ) § 22 bis eingefügt am 3. Juli 2001.
2 )§ 22 ter eingefügt am 3. Juli 2001.
3 ) BGS 126.1.
4 ) SR 832.20 und SR 832.202.
5 ) BGS 126.1.
9 b) nach Ablauf der Probezeit unabhängig vom Ausmass der Arbeitsunfä- higkeit während höchstens einem Jahr. Dauert die Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf dieses Jahres ganz oder teilweise fort, wird das Anstel- lungsverhältnis in diesem Umfang aufgelöst, sofern der Regierungsrat nicht ausnahmsweise eine Verlängerung der Lohnfortzahlung be- schliesst.
2

§ 23 Absatz 4 ist anwendbar.

§ 25. Lohnfortzahlung beim Wechsel des Dienstverhältnisses

Der Lohnfortzahlungsanspruch der Beamten oder Beamtinnen oder der Angestellten nach Ablauf der Probezeit, welche aus irgendwelchen Grün- den in ein Anstellungsverhältnis mit Probezeit wechseln oder versetzt werden, richtet sich nach § 47 Absatz 1 Buchstabe b des Staatspersonalge- setzes.

§ 26. Mutterschaftsurlaub (§ 48)

1 Die Mitarbeiterin vereinbart den Beginn des Mutterschaftsurlaubs mit dem oder der Vorgesetzten. In der Regel werden vier Wochen des Urlaubs vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bezogen. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
2 Mitarbeiterinnen, die infolge Mutterschaft das Dienstverhältnis auflösen, können den Mutterschaftsurlaub frühestens acht Wochen vor dem voraus- sichtlichen Geburtstermin beziehen. Aus wichtigen Gründen kann der oder die Vorgesetzte Ausnahmen bewilligen.
3 Krankheits- oder unfallbedingte Absenzen ab vier Wochen vor dem vor- aussichtlichen Geburtstermin sowie Feiertage und Urlaube, die in die Zeit des Mutterschaftsurlaubs fallen, können weder vor- noch nachbezogen werden.
4 Der Bezug eines Mutterschaftsurlaubes bewirkt keine Kürzung des jährli- chen Ferienanspruches.
5 Die Dauer des Mutterschaftsurlaubes richtet sich im befristeten Anstel- lungsverhältnis nach § 23 Absätze 1 und 2.
6 Mitarbeiterinnen, welche die arbeitsfreien Werktage zwischen Weih- nachten und Neujahr vorholen, können diese nachbeziehen, soweit sie in den Mutterschaftsurlaub fallen.

§ 26

bis
.
1 ) Vermittlungsprämien Der Regierungsrat kann Staatsangestellten für die erfolgreiche Vermitt- lung von Bewerbungen auf offene Stellen ausnahmsweise Vermittlungs- prämien ausrichten, wenn das Ergebnis der ersten Ausschreibung negativ verlaufen ist. Erfolgreich ist eine Vermittlung dann, wenn das Dienstver- hältnis nach bestandener Probezeit weitergeführt wird.

§ 26

ter
.
2 ) Ausserordentlicher Arbeitsplatz Das Personalamt kann Staatsangestellten auf Antrag einer Dienststelle vorübergehend oder dauernd einen ausserordentlichen Arbeitsplatz (zu Hause oder an einem andern geeigneten Ort) bewilligen, wenn der Be- ________________
1 ) § 26 bis eingefügt am 3. Juli 2001.
2 )§ 26 ter eingefügt am 3. Juli 2001.
10 trieb darunter nicht leidet. Eine solche Bewilligung gibt keinen Anspruch auf irgendwelche Entschädigungen.

6. Organisatorische Bestimmungen

§ 27. Information der Personalverbände (§ 44)

1 Das Finanzdepartement und das Personalamt orientieren die Personal- verbände regelmässig über grundsätzliche Fragen der Personalpolitik und wichtige Organisationsveränderungen und geben ihnen gleichzeitig Gele- genheit zur Aussprache.
2 Die Personalverbände sind möglichst frühzeitig über wichtige geplante Entscheide im Personalbereich zu informieren. Sie sollen die Möglichkeit erhalten, dazu schriftlich oder in dringenden Fällen mündlich Stellung zu nehmen.

§ 28. Kommission für Besoldungs- und Personalfragen (§ 51)

a) Zusammensetzung
1 Die Kommission für Besoldungs- und Personalfragen besteht aus sieben Mitgliedern, dem Vorsteher oder der Vorsteherin des Finanzdepartemen- tes und sechs weiteren von den Personalverbänden vorgeschlagenen Mit- gliedern.
2 Der Staatspersonalverband delegiert drei Mitglieder, der Verband Lehre- rinnen und Lehrer Solothurn zwei Mitglieder und der Verband des Perso- nals öffentlicher Dienste Solothurn ein Mitglied.

§ 29. b) Aufgaben

1 Die Kommission für Besoldungs- und Personalfragen berät alle Besol- dungs- und Personalfragen grundsätzlicher Natur zuhanden des Regie- rungsrates vor.
1 )
2
..
2 )
3 Die Vorberatung aller Besoldungs- und Personalfragen grundsätzlicher Art umfasst insbesondere: a) Stellungnahme zur geplanten Änderung und Einführung von Gesetzen und Verordnungen im Personalwesen; b) Beurteilung der Einreihungs- und Einstufungspraxis; c) weitere vom Regierungsrat zugewiesene Aufgaben.
3 )
4 Jedes Mitglied hat das Recht, unter Angabe der Traktanden eine Sitzung einzuberufen.
5 Das Personalamt führt das Sekretariat.

§ 30. Personalkommission (§ 52)

a) Zusammensetzung
1 Die Personalkommission besteht aus 9 Mitgliedern.
2 Sie setzt sich wie folgt zusammen: ________________
1 ) § 29 Absatz 1 Fassung vom 11. Juni 2002.
2 ) § 29 Absatz 2 aufgehoben am 11. Juni 2002.
3 ) § 29 Absatz 3 Buchstabe c Fassung vom 11. Juni 2002.
11 a) fünf Vertreter oder Vertreterinnen der Verwaltung; b) drei Vertreter oder Vertreterinnen der Spitäler; c) ein Vertreter oder eine Vertreterin der kantonalen Lehrerschaft.
3 Die Kommission konstituiert sich selbst.
4 Das Personalamt führt das Sekretariat.

§ 31. b) Aufgaben

1 Die Personalkommission hat zu Handen des Regierungsrates insbesonde- re folgende Aufgaben zu erfüllen: a) Mitwirkung in grundsätzlichen Fragen beim Vollzug der Personalge- setzgebung; b) Ausarbeitung von Vorschlägen:

1. zur Gleichstellung der Geschlechter am Arbeitsplatz;

2. zur Aus-, Fort und Weiterbildung;

3. zu Fragen der Arbeitszeit;

4. zum Vorschlagswesen;

5. zur Arbeitsplatzgestaltung;

6. zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.

2 Der Regierungsrat kann der Personalkommission weitere Aufgaben zu- weisen.
3 Der Regierungsrat kann für die Ausarbeitung von Vorschlägen zur Gleichstellung der Geschlechter am Arbeitsplatz eine besondere Kommis- sion beauftragen.
4 Jedes Mitglied hat das Recht, unter Angabe der Traktanden eine Sitzung einzuberufen.

§ 32. Instruktion von Beschwerden an den Regierungsrat

Das Finanzdepartement instruiert Beschwerden an den Regierungsrat nach

§ 53 des Gesetzes über das Staatspersonal

1 ).

7. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 33. Übergang vom Beamten- in das Anstellungsverhältnis; Anrechnung

der Probezeit (§ 64) Die Probezeit von Beamten und Beamtinnen sowie von Angestellten, wel-

§ 18

bis des Gesetzes über das Staatspersonal
2 ) angerechnet.

§ 34. Anstellungsvertrag für bisherige Staatsbedienstete

Mit Beamten, Beamtinnen und Angestellten, welche am 31. Juli 2001 im Dienst des Kanton stehen und am 1. August 2001 ins Angestelltenverhält- nis überführt werden, wird kein Anstellungsvertrag nach § 18 Absatz 3 des Gesetzes über das Staatspersonal
3 ) abgeschlossen. ________________
1 ) BGS 126.1.
2 ) BGS 126.1.
3 ) BGS 126.1 (in der Fassung vom 8. November 2000).
12

§ 35. Änderung von Verordnungen

Folgende Verordnungen werden geändert: a) Verordnung über die Urlaube des Staatspersonals vom 8. De- zember 1981
1 )

§ 1 lautet neu:

§ 1. Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Staatsbediensteten der kantonalen Ver- waltung, der Gerichte und der selbständigen Anstalten. In den §§ 8 bis , 8 quater Abs. 1 und 8 quinquies Abs. 1 wird der Begriff „Beamter“ ersetzt durch „Staatsangestellte“.

§ 8 ist aufgehoben.

§ 11 lautet neu:

Je Kalenderjahr dürfen höchstens 20 besoldete Urlaubstage (ein- schliesslich Urlaube zur Ausübung öffentlicher Ämter nach der Staats- personalverordnung
2 ) gewährt werden. Die Urlaube nach §§ 3, 8 ter bis
8 quinquies bleiben für die Berechnung der maximalen Urlaubsdauer unbe- rücksichtigt.

§ 12 Abs. 2 lautet neu:

2 Über Anstände beim Vollzug dieser Verordnung entscheidet die An- stellungsbehörde. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach § 53 des Gesetzes über das Staatspersonal
3 ). b) Verordnung über das Personalrecht in den Spitälern (Spitalper- sonalverordnung) vom 7. Juli 1993
4 )

§ 1 Absatz 1 lautet neu:

Diese Verordnung gilt für die Angestellten der solothurnischen Spitä- ler.

§ 2 lautet neu:

1 Das Personal steht im öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis.
2 (unverändert)
3 (aufgehoben). ________________
1 ) BGS 126.353.5.
2 ) BGS 126.2.
3 ) BGS 126.1.
4 ) BGS 817.316.1.
13

§ 3 lautet neu:

§ 3. Kompetenzen a) Anstellungen

Für die Anstellung ist der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdi- rektorin zuständig. Er oder sie kann diese Kompetenz an Leiter oder Leiterinnen einer Dienststelle delegieren.

§ 4 lautet neu:

§ 4. b) Lohnfestsetzung

Die Anstellungsbehörde setzt den Lohn fest.

§ 5 ist aufgehoben.

§ 6 lautet neu:

§ 6. Stellenausschreibung

Für die Ausschreibung der Stellen ist der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin zuständig. Er oder sie bestimmt das Publikati- onsorgan. In § 7 wird der Ausdruck „Wahlbehörde“ ersetzt durch „Anstellungs- behörde“. In § 8 wird der Ausdruck „Sanitä ts-Departement“ ersetzt durch „De- partement des Innern“. c) Verordnung über die Besoldungen der Ober-, Abteilungs- und Assistenzärzte der Kantonalen Psychiatrischen Klinik, des Kan- tonsspitals Olten und des Psychiatrischen Dienstes für Kinder und Jugendliche vom 10. November 1987
1 )

§ 4 lautet neu:

Als Ober- und Abteilungsarzt können nur Ärzte angestellt werden, die berechtigt sind, den Titel eines Spezialarztes FMH für das betreffende Fachgebiet zu führen. In besonderen Fällen können auch Bewerber mit andern gleichwertigen Voraussetzungen angestellt werden. Der Regie- rungsrat ist Anstellungsbehörde. d) Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 24. April 1989
2 )

§ 10 Absatz 2 letzter Satz ist aufgehoben.

e) Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz vom 13. Januar
1987
3 )

§ 73 Absatz 3 ist aufgehoben.

________________
1 ) BGS 126.515.31.
2 ) BGS 626.12.
3 ) BGS 618.112.
14

§ 36. Aufhebung von Verordnungen und von Regierungsratsbeschlüssen

Alle dieser Verordnung widersprechenden früheren Verordnungen und Beschlüsse sind aufgehoben. Insbesondere sind aufgehoben: a) Verordnung über das Personalamt vom 17. Juli 1942
1 ) b) RRB vom 21. Januar 1947 über Kosten der Stellve rtretung von Staats- funktionären, die sich bei bezahltem Urlaub auf ein juristisches Staats- examen vorbereiten
2 ); c) RRB vom 10. Dezember 1985 über die Kürzung des Bruttogehaltes der Staatsangestellten bei Taggeldleistungen aus der obligatorischen Un- fallversicherung
3 ); d) RRB vom 21. November 1989 über Fürsprecherkandidaten auf solo- thurnischen Amtsstellen
4 ; e) RRB vom 5. September 1969 über die Altersgrenze für nebenamtliche Staatsfunktionäre und Mitglieder von Kommissionen
5 ); f) RRB vom 6. Juli 1954 über Gehaltsbezüge der Staa tsfunktionäre, die im Militärdienst erkranken
6 ); g) RRB vom 29. November 1957 über das Reglement für die Wahl der Delegierten der Staatlichen Pensionskasse
7 ); h) RRB vom 12. Dezember 1969 über die Freizügigkeitsvereinbarung der Staatlichen Pensionskasse
8 ); i) RRB vom 11. März 1986 über den Jahresbeitrag der Spareinleger für die Leistungen bei Invalidität und Tod sowie für Sondermassnahmen nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge (BVG)
9 ).

§ 37. Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Verordnung zum Gesetz über das Staatspersonal vom 7. Juli 1993
10 ) aufgehoben.

§ 38. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2001
11 ) in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 31. Mai 2001 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 15. Juni 2001. ________________
1 ) GS 75,542.
2 ) GS 77,130.
3 ) GS 90,318.
4 ) GS 91,538.
5 ) GS 84,330.
6 ) GS 79,208.
7 ) GS 80,237.
8 ) GS 84,412.
9 ) GS 90,416.
10 ) GS 92,810.
11 ) Inkrafttreten der Änderungen vom - 3. Juli 2001 am 1. August 2001; - 11. Juni 2002 am 27. September 2002.
Version: 27.09.2002
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Verordnung zum Gesetz über das Staatspersonal

1 Verordnung zum Gesetz über das Staatspersonal RRB vom 27. März 2001 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 54 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. September
1992
1 ) beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Geltungsbereich (§ 2)

1 Der Geltungsbereich der Verordnung richtet sich nach § 2 des Staatsper- sonalgesetzes
2 ).
2 Für die Lehrkräfte an den Mittel- und Berufsschulen gilt diese Verord- nung, soweit die Anstellungsverordnung Mittel- und Berufsschulen vom

27. März 2001 keine besonderen Regelungen tri fft.

3 Für das Spitalpersonal gilt diese Verordnung, soweit die Spitalpersonal- verordnung vom 7. Juli 1993
3 ) keine besonderen Regelungen trifft.

§ 2. Rechtsbeistand (§ 9)

1 Staatsbediensteten, die im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit in ein Straf- verfahren verwickelt werden, wird ein Rechtsbeistand gewährt, wenn die strafrechtlich rel evanten Handlungen nicht offensichtlich vorsätzlich oder grobfahrlässig begangen worden sind.
2 Der unentgeltliche Rechtsschutz kann Staatsbediensteten auch gewährt werden, wenn sie für einen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit erlitte- nen Schaden gegenüber Dritten Ersatz einklagen.
3 Der Regierungsrat bezeichnet jeweils einen Verwaltungsjuristen oder eine Verwaltungsjuristin als Rechtsbeistand. In speziellen, zeitaufwendi- gen oder politisch heiklen Fällen kann er einen freierwerbenden Rechts- anwalt oder eine freierwerbende Rechtsanwältin beiziehen.
4 Zur Sicherstellung der freien Rechtsanwaltswahl kann der Regierungsrat die teilweise oder vollständige Übernahme der Prämien an Rechtsschutz- versicherungen beschliessen, welche von Personalverbänden oder Berufs- gruppen abgeschlossen wurden. ________________
1 ) BGS 126.1.
2 ) GS 92, 594 (BGS 126.1).
3 ) BGS 817.316.1.
2

2. Beamtung

§ 3. Begriff (§ 11)

Die vom Volk oder Kantonsrat gewählten Personen sind Beamte oder Beamtinnen.

3. Stellenausschreibungs-, Wahl- und

Anstellungsverfahren

§ 4. Ausschreibung (§ 15)

Die für die Ausschreibung zuständige Wahl- oder Anstellungsbehörde schreibt neu zu besetzende Stellen bei Bedarf öffentlich aus. Ein Bedarf liegt in der Regel vor, wenn die Stelle nicht intern besetzt wird. Die Stelle ist in diesem Fall zumindest im Amtsblatt auszuschreiben.

§ 5. Zuständigkeit für die Stellenausschreibung

1 Zuständig für die Ausschreibung einer Stelle sind: a) das Personalamt für

1. die die vom Kantonsrat zu wählenden Beamten oder Beamtinnen

und die Angestellten der kantonalen Verwaltung, der unselbstän- digen Anstalten und der Gerichte;

2. den Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin der Ausgleichskasse

des Kantons Solothurn und der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn
1 ) sowie für den Direktor oder die Direktorin der Solothurnischen Gebäudeversicherung und der Kantonalen Pensi- onskasse Solothurn;

3. den Direktor oder die Direktorin der land- und hauswirtschaftli-

chen Schule Wallierhof;

4. die Offiziere oder Offizierinnen des Polizeikorps;

5. die Lehrpersonen an den Mittel- und Berufsschulen.

b) die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, die Invalidenversicherungs- Stelle des Kantons Solothurn
2 ), die Solothurnische Gebäudeversiche- rung und die Kantonale Pensionskasse Solothurn für die ihnen unter- stellten Angestellten; c) die landwirtschaftliche Schule Wallierhof für die Landwirtschaftslehrer oder Landwirtschaftslehrerinnen, die Hausangestellten und das Perso- nal des Gutsbetriebes (§ 11 Abs. 2 und 3 der Wallierhofverordnung vom 19. Dezember 1989
3 ));
2 Das Stellenausschreibungsverfahren für Beamte oder Beamtinnen, welche vom Volk gewählt werden, richtet sich nach der Wahlgesetzgebung. ________________
1 ) § 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 Fass ung vom 10. Juni 1997.
2 ) § 6 Absatz 1 Buchstabe c Fassung vom 10. Juni 1997.
3 ) BGS 925.12.
3

§ 6. Stelleninserat

1 Das Stelleninserat enthält die Beschreibung des Aufgabenbereichs, die Wahl- oder Anstellungsvoraussetzungen, die Anmeldefrist von mindestens
10 Tagen und die Adresse zur Einreichung der Bewerbung, welche von der für die Ausschreibung zuständigen Stelle bezeichnet wird.
2 Das Personalamt erlässt Weisungen.

§ 7. Auswahlverfahren

1 Die Stellen, bei denen die Bewerbungen einzureichen sind, prüfen diese auf ihre Vollständigkeit und bestätigen deren Eingang unmittelbar nach Ablauf der Anmeldefrist.
2 Das Personalamt stellt die bei ihm eingegangenen Bewerbungen der Dienststelle, welche eine Stelle zu besetzen hat, laufend zu.
3 Das Auswahlverfahren für Beamte oder Beamtinnen, welche vom Volk gewählt werden, richtet sich nach der Wahlgesetzgebung.
4 Das Auswahlverfahren für Beamte oder Beamtinnen, welche vom Kan- tonsrat gewählt werden, richtet sich nach dem Geschäftsreglement des Kantonsrates
1 ).
5 Das Personalamt erstellt für den Regierungsrat nach Ablauf der Bewer- bungsfrist ein Verzeichnis aller eingegangenen Bewerbungen für alle Verwaltungsstellen, die vom Regierungsrat besetzt werden. Falls der Kan- tonsrat Wahlbehörde ist, wird das Verzeichnis der Bewerbungen dem Regierungsrat und den Parlamentsdiensten zugestellt.

§ 8. Anstellungsantrag

Die für die Durchführung des Auswahlverfahrens zuständige Stelle unter- breitet dem Personalamt auf dem Dienstweg den begründeten Anstel- lungsantrag, soweit die Anstellung nicht in ihre Kompetenz fällt. Das Personalamt unterbreitet dem Regierungsrat auf dem Dienstweg den Anstellungsantrag zusammen mit einem Vorschlag zur Festsetzung der Besoldung, wenn dieser für die Anstellung zuständig ist.

§ 9. Wahl- und Anstellungskompetenz (§ 19)

1 Der Kantonsrat wählt die in Artikel 75 Absatz 1 der Kantonsverfassung aufgeführten Beamten oder Beamtinnen sowie den Ratssekretär oder die Ratssekretärin.
2 Die land- und hauswirtschaftliche Schule Wallierhof stellt die Hausange- stellten und das Personal des Gutsbetriebes an.
3 Das Personalamt stellt alle Angestellten ein, soweit das Gehalt im Rah- men der Besoldungsklassen 1 bis und mit 23 der Verordnung des Kantons- rates über die Besoldungen des Staatspersonals sowie der Lehrkräfte an kantonalen Schulen vom 17. Mai 1995
2 ) festgesetzt wird. Ausserdem stellt das Personalamt alle Angestellten mit befristetem Anstellungsverhältnis ein. Wenn das Personalamt dem Anstellungsantrag des Departementes nicht zustimmt, entscheidet der Regierungsrat.
4 Der Regierungsrat stellt alle übrigen Angestellten an. ________________
1 ) BGS 121.11.
2 ) BGS 126.51.1.
4

§ 10. Anstellungsvertrag (§ 18 Abs. 3)

Der Anstellungsvertrag enthält die wesentlichen Anstellungsbedingungen. Das Personalamt erlässt Weisungen.

4. Auflösung des Dienstverhältnisses

§ 11. Ordentliche Kündigung (§ 27)

1 Bevor ein Vorgesetzter oder eine Vorgesetzte einen Antrag stellt auf Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin wegen mangelnder Eignung, ungenügenden Leistungen oder einem Verhalten, das zu berechtigten Klagen Anlass gegeben hat (§
24 Absatz 4 Buchstabe b des Gesetzes über das Staatspersonal
1 ), muss er oder sie der betroffenen Person im Anschluss an ein Mitarbeiterbeurtei- lungsgespräch schriftlich eine angemessene Bewährungsfrist einräumen und für den Fall der Nichtbewährung die Kündigung androhen. Ist die betroffene Person mit dem Ergebnis der Beurteilung nicht einverstanden, kann sie sich an den nächsthöheren Vorgesetzten oder an die nächsthöhe- re Vorgesetzte wenden. Er oder sie entscheidet endgültig über die Beur- teilung.
2 Bewährt sich der oder die Angestellte innert der vereinbarten Frist nicht, reicht der oder die Vorgesetzte gestützt auf ein erneutes Mitarbeiterbeur- teilungsgespräch den begründeten Kündigungsantrag auf dem Dienstweg bei der Anstellungsbehörde ein.
3 Die Anstellungsbehörde stellt den betroffenen Angestellten den begrün- deten Kündigungsantrag zu und setzt ihnen Frist zur schriftlichen Stel- lungnahme.
4 Ist der Regierungsrat Anstellungsbehörde, wird das Kündigungsverfahren durch das Personalamt instruiert. Es unterbreitet dem Regierungsrat auf dem Dienstweg Bericht und Antrag.

§ 12. Abgangsentschädigung (§ 33; § 20 Abs. 2)

1 Wird eine Stelle aufgehoben und kann kein anderer Arbeitsbereich zu- gewiesen werden oder wird das Dienstverhältnis eines Beamten oder einer Beamtin nicht erneuert, wird die Abgangsentschädigung in der Regel wie folgt bestimmt: a) Die Abgangsentschädigung entspricht nach fünf Dienstjahren einem Monatslohn. Für jedes zusätzliche Dienstjahr wird die Abgangsent- schädigung um einen Monatslohn erhöht. Die Zahl der Dienstjahre entspricht der Anstellungsdauer ohne Unterbrechung des Anstellungs- verhältnisses. Dienstjahre mit mehr als drei Monaten unbezahltem Ur- laub werden anteilmässig angerechnet. b) Unterbricht ein Vater oder eine Mutter wegen der Kindererziehung die Anstellung beim Kanton oder bei einer Schulgemeinde, werden die Jahre der Kinderbetreuung bis zum vollendeten sechsten Altersjahr ganz und bis zum vollendeten zehnten Altersjahr zur Hälfte als Dienstjahre angerechnet. Es können höchstens zehn Dienstjahre ange- rechnet werden. ________________
1 ) BGS 126.1.
5 c) Ist ein Angestellter oder eine Angestellte älter als 45 Jahre, wird die Abgangsentschädigung zusätzlich unter Berücksichtigung des Alters und der sozialen Lage festgesetzt, auch wenn die Mindestzahl der Dienstjahre nicht erfüllt ist. Der Mindestanspruch beträgt einen Mo- natslohn. d) Ausnahmsweise kann Angestellten unter 45 Jahren, die nach den Buch- staben a) und b) keinen Anspruch auf eine Abgangsentschädigung ha- ben, eine solche zugesprochen werden, wenn die soziale Lage diese Massnahme rechtfertigt.
2 Das Gericht setzt die Abgangsentschädigung nach Absatz 1 fest, wenn es die Auflösung des Anstellungsverhältnisses als missbräuchlich beurteilt hat. Je nach Grad der Missbräuchlichkeit kann es die nach Absatz 1 mass- gebende Abgangsentschädigung erhöhen.
3 Die Abgangsentschädigung wird im Einzelfall vereinbart, wenn das An- stellungsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen beendigt wird.
4 Die Abgangsentschädigung wird, soweit bundesrechtlich zulässig, um die Sozialversicherungsbeiträge vermindert, welche der oder die Ange- stellte entrichten muss. Davon ausgenommen sind die Beiträge an die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Wird die Ab- gangsentschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung ausgerichtet, werden keine Beiträge an die Sozialversicherungen abgezogen.
5 Die Höhe des Monatslohnes nach Absatz 1 bemisst sich nach dem Durch- schnitt des Beschäftigungsgrades in den letzten drei Jahren vor der Been- digung des Dienstverhältnisses.
1 )

§ 13. Sozialplan (§ 50

ter Absatz 1)
1 Als Kündigung von grösseren Personalbeständen gelten solche, welche die Anstellungsbehörden innert drei Monaten aus Gründen aussprechen, die in keinem Zusammenhang mit der Person des oder der Angestellten stehen, und von denen betroffen werden: a) zehn Prozent des Personalbestandes eines Amtes oder einer Anstalt, in der Regel aber mindestens zehn Personen; b) oder bei ämter- oder anstaltsübergreifenden Massnahmen in der Regel mindestens dreissig Personen.
2 Die Bestimmung gilt auch für die Kündigung von befristeten Anstel- lungsverhältnissen, wenn diese vor Ablauf der vereinbarten Dauer enden.
3 Liegen Kündigungen nach den Absätzen 1 und 2 vor, erlässt der Regie- rungsrat nach Anhören der Personalverbände einen Sozialplan.
4 Das Personalamt orientiert die Kommission für Besoldungs- und Personal- fragen regelmässig über die Zahl der vom Arbeitgeber vorgesehenen Kün- digungen. ________________
1 ) § 12 Absatz 5 eingefügt am 3. Juli 2001.
6

5. Inhalt des Dienstverhältnisses

A. Allgemeine Pflichten

§ 14. Amtsgelübde (Art. 62 KV)

Das Amtsgelübde lautet: Ich gelobe, Verfassung und Gesetze zu beachten, meine Amtspflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen, alles zu tun, was das Wohl unseres Staatswesens fördert, und alles zu unterlas- sen, was ihm schadet.

§ 15. Ermächtigung zur Aussage vor Gericht (§ 39)

1 Die Departemente ermächtigen die ihnen unterstellten Beamten, Beam- tinnen oder Angestell-ten zur Aussage vor Gericht. Keine Ermächtigung ist einzuholen, wenn sie im Rahmen der Amtstätigkeit zur Aussage verpflich- tet sind.
2 Die Zuständigkeit zur Herausgabe von Akten an die Gerichte richtet sich nach der Verordnung über die Akteneinsicht und die Herausgabe von Akten der kantonalen Verwaltung vom 25. Februar 1975
1 ).

§ 16. Rechte an immateriellen Rechtsgütern (§ 43)

Erfindungen und andere immaterielle Rechtsgüter, die Staatsbedienstete in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit erschaffen oder an deren Hervor- bringung sie mitwirken, gehören unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit dem Staat. B. Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter

§ 17. Grundsatz (§ 42)

Staatsbedienstete dürfen bezahlte oder nichtbezahlte Nebenbeschäfti- gungen und öffentliche Ämter nur ausüben, soweit dadurch ihre Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird, und voraussichtlich keine Konflikte mit dienstlichen Interessen entstehen kön- nen.

§ 18. Nebenbeschäftigungen

1 Zur Ausübung von Nebenbeschäftigungen darf grundsätzlich keine Ar- beitszeit versäumt werden. Wird ausnahmsweise Arbeitszeit beansprucht, so ist sie nach Absprache mit den Vorgesetzten im Rahmen der Verord- nung über die gleitende Arbeitszeit vom 7. Dezember 1999
2 ) auszuglei- chen.
2 Nicht als Nebenbeschäftigungen gelten: a) Freizeitbeschäftigungen; b) Tätigkeiten in Vereinen oder politischen Parteien, sofern keine Ar- beitszeit versäumt wird; ________________
1 ) BGS 122.161.1.
2 ) BGS 126.345.
7 c) die Mitarbeit in eidgenössischen, interkantonalen, kantonalen oder kommunalen Gremien, soweit sie in den dienstlichen Aufgabenbereich fällt.

§ 19. Öffentliche Ämter

Werden zur Ausübung eines öffentlichen Amtes mehr als zehn Tage Ar- beitszeit beansprucht, ist die zusätzlich beanspruchte Arbeitszeit nach der Verordnung über die gleitende Arbeitszeit vom 7. Dezember 1999
1 ) auszu- gleichen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, muss der oder die Staatsbedienstete im entsprechenden Umfang einen unbezahlten Urlaub beziehen. Die Vorbereitungsarbeiten sind immer ausserhalb der Arbeitszeit zu verrichten.

§ 20. Unterricht an öffentlichen Schulen

1 Staatsbedienstete können im Rahmen von § 17 Absatz 1 während der ordentlichen Arbeitszeit an kantonalen oder vom Kanton subventionierten Schulen in ihrem dienstlichen Aufgabengebiet unterrichten.
2 Der Unterricht darf im Schuljahresdurchschnitt höchstens vier Lektionen pro Woche umfassen.
3 Die ausfallende Arbeitszeit ist nach Weisung des oder der direkten Vor- gesetzten voll auszugleichen. Die Vorbereitungsarbeiten sind ausserhalb der Arbeitszeit zu verrichten.

§ 21.

2 ) Rückerstattungspflicht von Entschädigungen
1 Vertreter und Vertreterinnen des Staates in Unternehmungen, deren Defizit der Staat allein trägt, erhalten mit Ausnahme der Spesenvergütun- gen keine Entschädigungen. Sie können die Sitzungsgelder beanspruchen, wenn für die Sitzungsvorbereitungen und die Sitzungen keine Arbeitszeit beansprucht wird.
2 Vertreter oder Vertreterinnen des Staates in andern Unternehmungen haben mit Ausnahme der Spesenvergütungen alle Entschädigungen an die Staatskasse abzuliefern. Sie können die Sitzungsgelder beanspruchen, wenn für die Sitzungsvorbereitungen und die Sitzungen keine Arbeitszeit beansprucht wird.

§ 22. Verfahren

1 Das Gesuch um Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentli- chen Amtes ist rechtzeitig auf dem Dienstweg an die Anstellungsbehörde zu richten, welche über das Gesuch entscheidet. Ist der Regierungsrat Anstellungsbehörde oder sind die Gesuchsteller Beamte oder Beamtinnen, entscheidet das Personalamt.
2 Die übergeordneten Instanzen nehmen zu jedem Gesuch Stellung. Sie äussern sich über eine allfällige nachteilige Beeinflussung der Aufgabener- füllung
3 Die Anstellungsbehörde lehnt die Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Amtes ab, soweit die Ausübung den Bestimmun- gen dieser Verordnung widerspricht. ________________
1 ) BGS 126.345.
2 ) § 21 Fassung vom 3. Juli 2001.
8 C. Rechte

§ 22

bis
.
1 ) Zeitpunkt der Besoldungsauszahlung
1 Die Besoldung wird am 25. Tag eines Monats (Bankvaluta) ausbezahlt. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, wird die Besoldung am vorausgehenden Werktag ausbezahlt.
2 Die Dezemberbesoldung und der 13. Monatslohn werden am 16. Dezem- ber (Bankvaluta) ausbezahlt. Fällt dieser Tag auf einen Samstag oder einen Sonntag, wird die Besoldung am nachfolgenden Werktag ausbezahlt.

§ 22

ter
.
2 ) Vorschusszahlungen
1 Die für die Auszahlung der Besoldungen verantwortlichen Dienststellen können Besoldungsvorschüsse gewähren. Ein Vorschuss entspricht höch- stens einem halben Netto-Monatslohn. Die Verrechnung mit der Besol- dungszahlung muss im laufenden Monat sichergestellt sein.
2 Eine anspruchsberechtigte Person kann pro Jahr höchstens dreimal einen Vorschuss verlangen.

§ 23. Lohnfortzahlung im befristeten Anstellungsverhältnis (§ 47 Abs. 5)

1 Angestellte im befristeten Anstellungsverhältnis haben bei Krankheit und Unfall unter Vorbehalt von § 47 Absatz 2 des Gesetzes über das Staatsper- sonal
3 ) und von Absatz 4 Anspruch auf die volle Besoldung: a) für die Dauer von einem Monat im 1. Dienstjahr; b) für die Dauer von zwei Monaten im 2. Dienstjahr; c) ab dem 3. Dienstjahr wie beim unbefristeten Anstellungsverhältnis.
2 Wird das Anstellungsverhältnis während mehr als drei Monaten pro Jahr unterbrochen, so wird ein solches Jahr zur Ermittlung der Zahl der Dienst- jahre anteilmässig berücksichtigt.
3 Die Lohnfortzahlungspflicht nach Absatz 1 erlischt in jedem Fall am Ende des Anstellungsverhältnisses.
4 Erbringen Versicherungen bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit Tag- gelder nach der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung
4 ), so vermindert sich die volle Besoldung um jene Beiträge, welche Staatsbe- dienstete auf diesen Taggeldern nicht an die Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV/UV) zu leisten haben.
5 Liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor, kann der Anspruch gekürzt werden.

§ 24. Lohnfortzahlung im unbefristeten Anstellungsverhältnis

(§ 47 Abs. 1 – 4)
1 Angestellte im unbefristeten Anstellungsverhältnis haben bei Krankheit und Unfall unter Vorbehalt von § 47 Absatz 2 des Gesetzes über das Staatspersonal
5 ) Anspruch auf die volle Besoldung: a) während der Probezeit für die Dauer von sechs Monaten, längstens aber bis zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses. ________________
1 ) § 22 bis eingefügt am 3. Juli 2001.
2 )§ 22 ter eingefügt am 3. Juli 2001.
3 ) BGS 126.1.
4 ) SR 832.20 und SR 832.202.
5 ) BGS 126.1.
9 b) nach Ablauf der Probezeit unabhängig vom Ausmass der Arbeitsunfä- higkeit während höchstens einem Jahr. Dauert die Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf dieses Jahres ganz oder teilweise fort, wird das Anstel- lungsverhältnis in diesem Umfang aufgelöst, sofern der Regierungsrat nicht ausnahmsweise eine Verlängerung der Lohnfortzahlung be- schliesst.
2

§ 23 Absatz 4 ist anwendbar.

§ 25. Lohnfortzahlung beim Wechsel des Dienstverhältnisses

Der Lohnfortzahlungsanspruch der Beamten oder Beamtinnen oder der Angestellten nach Ablauf der Probezeit, welche aus irgendwelchen Grün- den in ein Anstellungsverhältnis mit Probezeit wechseln oder versetzt werden, richtet sich nach § 47 Absatz 1 Buchstabe b des Staatspersonalge- setzes.

§ 26. Mutterschaftsurlaub (§ 48)

1 Die Mitarbeiterin vereinbart den Beginn des Mutterschaftsurlaubs mit dem oder der Vorgesetzten. In der Regel werden vier Wochen des Urlaubs vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bezogen. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
2 Mitarbeiterinnen, die infolge Mutterschaft das Dienstverhältnis auflösen, können den Mutterschaftsurlaub frühestens acht Wochen vor dem voraus- sichtlichen Geburtstermin beziehen. Aus wichtigen Gründen kann der oder die Vorgesetzte Ausnahmen bewilligen.
3 Krankheits- oder unfallbedingte Absenzen ab vier Wochen vor dem vor- aussichtlichen Geburtstermin sowie Feiertage und Urlaube, die in die Zeit des Mutterschaftsurlaubs fallen, können weder vor- noch nachbezogen werden.
4 Der Bezug eines Mutterschaftsurlaubes bewirkt keine Kürzung des jährli- chen Ferienanspruches.
5 Die Dauer des Mutterschaftsurlaubes richtet sich im befristeten Anstel- lungsverhältnis nach § 23 Absätze 1 und 2.
6 Mitarbeiterinnen, welche die arbeitsfreien Werktage zwischen Weih- nachten und Neujahr vorholen, können diese nachbeziehen, soweit sie in den Mutterschaftsurlaub fallen.

§ 26

bis
.
1 ) Vermittlungsprämien Der Regierungsrat kann Staatsangestellten für die erfolgreiche Vermitt- lung von Bewerbungen auf offene Stellen ausnahmsweise Vermittlungs- prämien ausrichten, wenn das Ergebnis der ersten Ausschreibung negativ verlaufen ist. Erfolgreich ist eine Vermittlung dann, wenn das Dienstver- hältnis nach bestandener Probezeit weitergeführt wird.

§ 26

ter
.
2 ) Ausserordentlicher Arbeitsplatz Das Personalamt kann Staatsangestellten auf Antrag einer Dienststelle vorübergehend oder dauernd einen ausserordentlichen Arbeitsplatz (zu Hause oder an einem andern geeigneten Ort) bewilligen, wenn der Be- ________________
1 ) § 26 bis eingefügt am 3. Juli 2001.
2 )§ 26 ter eingefügt am 3. Juli 2001.
10 trieb darunter nicht leidet. Eine solche Bewilligung gibt keinen Anspruch auf irgendwelche Entschädigungen.

6. Organisatorische Bestimmungen

§ 27. Information der Personalverbände (§ 44)

1 Das Finanzdepartement und das Personalamt orientieren die Personal- verbände regelmässig über grundsätzliche Fragen der Personalpolitik und wichtige Organisationsveränderungen und geben ihnen gleichzeitig Gele- genheit zur Aussprache.
2 Die Personalverbände sind möglichst frühzeitig über wichtige geplante Entscheide im Personalbereich zu informieren. Sie sollen die Möglichkeit erhalten, dazu schriftlich oder in dringenden Fällen mündlich Stellung zu nehmen.

§ 28. Kommission für Besoldungs- und Personalfragen (§ 51)

a) Zusammensetzung
1 Die Kommission für Besoldungs- und Personalfragen besteht aus sieben Mitgliedern, dem Vorsteher oder der Vorsteherin des Finanzdepartemen- tes und sechs weiteren von den Personalverbänden vorgeschlagenen Mit- gliedern.
2 Der Staatspersonalverband delegiert drei Mitglieder, der Verband Lehre- rinnen und Lehrer Solothurn zwei Mitglieder und der Verband des Perso- nals öffentlicher Dienste Solothurn ein Mitglied.

§ 29. b) Aufgaben

1 Die Kommission für Besoldungs- und Personalfragen berät alle Besol- dungs- und Personalfragen grundsätzlicher Natur zuhanden des Regie- rungsrates vor.
1 )
2
..
2 )
3 Die Vorberatung aller Besoldungs- und Personalfragen grundsätzlicher Art umfasst insbesondere: a) Stellungnahme zur geplanten Änderung und Einführung von Gesetzen und Verordnungen im Personalwesen; b) Beurteilung der Einreihungs- und Einstufungspraxis; c) weitere vom Regierungsrat zugewiesene Aufgaben.
3 )
4 Jedes Mitglied hat das Recht, unter Angabe der Traktanden eine Sitzung einzuberufen.
5 Das Personalamt führt das Sekretariat.

§ 30. Personalkommission (§ 52)

a) Zusammensetzung
1 Die Personalkommission besteht aus 9 Mitgliedern.
2 Sie setzt sich wie folgt zusammen: ________________
1 ) § 29 Absatz 1 Fassung vom 11. Juni 2002.
2 ) § 29 Absatz 2 aufgehoben am 11. Juni 2002.
3 ) § 29 Absatz 3 Buchstabe c Fassung vom 11. Juni 2002.
11 a) fünf Vertreter oder Vertreterinnen der Verwaltung; b) drei Vertreter oder Vertreterinnen der Spitäler; c) ein Vertreter oder eine Vertreterin der kantonalen Lehrerschaft.
3 Die Kommission konstituiert sich selbst.
4 Das Personalamt führt das Sekretariat.

§ 31. b) Aufgaben

1 Die Personalkommission hat zu Handen des Regierungsrates insbesonde- re folgende Aufgaben zu erfüllen: a) Mitwirkung in grundsätzlichen Fragen beim Vollzug der Personalge- setzgebung; b) Ausarbeitung von Vorschlägen:

1. zur Gleichstellung der Geschlechter am Arbeitsplatz;

2. zur Aus-, Fort und Weiterbildung;

3. zu Fragen der Arbeitszeit;

4. zum Vorschlagswesen;

5. zur Arbeitsplatzgestaltung;

6. zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.

2 Der Regierungsrat kann der Personalkommission weitere Aufgaben zu- weisen.
3 Der Regierungsrat kann für die Ausarbeitung von Vorschlägen zur Gleichstellung der Geschlechter am Arbeitsplatz eine besondere Kommis- sion beauftragen.
4 Jedes Mitglied hat das Recht, unter Angabe der Traktanden eine Sitzung einzuberufen.

§ 32. Instruktion von Beschwerden an den Regierungsrat

Das Finanzdepartement instruiert Beschwerden an den Regierungsrat nach

§ 53 des Gesetzes über das Staatspersonal

1 ).

7. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 33. Übergang vom Beamten- in das Anstellungsverhältnis; Anrechnung

der Probezeit (§ 64) Die Probezeit von Beamten und Beamtinnen sowie von Angestellten, wel-

§ 18

bis des Gesetzes über das Staatspersonal
2 ) angerechnet.

§ 34. Anstellungsvertrag für bisherige Staatsbedienstete

Mit Beamten, Beamtinnen und Angestellten, welche am 31. Juli 2001 im Dienst des Kanton stehen und am 1. August 2001 ins Angestelltenverhält- nis überführt werden, wird kein Anstellungsvertrag nach § 18 Absatz 3 des Gesetzes über das Staatspersonal
3 ) abgeschlossen. ________________
1 ) BGS 126.1.
2 ) BGS 126.1.
3 ) BGS 126.1 (in der Fassung vom 8. November 2000).
12

§ 35. Änderung von Verordnungen

Folgende Verordnungen werden geändert: a) Verordnung über die Urlaube des Staatspersonals vom 8. De- zember 1981
1 )

§ 1 lautet neu:

§ 1. Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Staatsbediensteten der kantonalen Ver- waltung, der Gerichte und der selbständigen Anstalten. In den §§ 8 bis , 8 quater Abs. 1 und 8 quinquies Abs. 1 wird der Begriff „Beamter“ ersetzt durch „Staatsangestellte“.

§ 8 ist aufgehoben.

§ 11 lautet neu:

Je Kalenderjahr dürfen höchstens 20 besoldete Urlaubstage (ein- schliesslich Urlaube zur Ausübung öffentlicher Ämter nach der Staats- personalverordnung
2 ) gewährt werden. Die Urlaube nach §§ 3, 8 ter bis
8 quinquies bleiben für die Berechnung der maximalen Urlaubsdauer unbe- rücksichtigt.

§ 12 Abs. 2 lautet neu:

2 Über Anstände beim Vollzug dieser Verordnung entscheidet die An- stellungsbehörde. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach § 53 des Gesetzes über das Staatspersonal
3 ). b) Verordnung über das Personalrecht in den Spitälern (Spitalper- sonalverordnung) vom 7. Juli 1993
4 )

§ 1 Absatz 1 lautet neu:

Diese Verordnung gilt für die Angestellten der solothurnischen Spitä- ler.

§ 2 lautet neu:

1 Das Personal steht im öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis.
2 (unverändert)
3 (aufgehoben). ________________
1 ) BGS 126.353.5.
2 ) BGS 126.2.
3 ) BGS 126.1.
4 ) BGS 817.316.1.
13

§ 3 lautet neu:

§ 3. Kompetenzen a) Anstellungen

Für die Anstellung ist der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdi- rektorin zuständig. Er oder sie kann diese Kompetenz an Leiter oder Leiterinnen einer Dienststelle delegieren.

§ 4 lautet neu:

§ 4. b) Lohnfestsetzung

Die Anstellungsbehörde setzt den Lohn fest.

§ 5 ist aufgehoben.

§ 6 lautet neu:

§ 6. Stellenausschreibung

Für die Ausschreibung der Stellen ist der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin zuständig. Er oder sie bestimmt das Publikati- onsorgan. In § 7 wird der Ausdruck „Wahlbehörde“ ersetzt durch „Anstellungs- behörde“. In § 8 wird der Ausdruck „Sanitä ts-Departement“ ersetzt durch „De- partement des Innern“. c) Verordnung über die Besoldungen der Ober-, Abteilungs- und Assistenzärzte der Kantonalen Psychiatrischen Klinik, des Kan- tonsspitals Olten und des Psychiatrischen Dienstes für Kinder und Jugendliche vom 10. November 1987
1 )

§ 4 lautet neu:

Als Ober- und Abteilungsarzt können nur Ärzte angestellt werden, die berechtigt sind, den Titel eines Spezialarztes FMH für das betreffende Fachgebiet zu führen. In besonderen Fällen können auch Bewerber mit andern gleichwertigen Voraussetzungen angestellt werden. Der Regie- rungsrat ist Anstellungsbehörde. d) Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 24. April 1989
2 )

§ 10 Absatz 2 letzter Satz ist aufgehoben.

e) Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz vom 13. Januar
1987
3 )

§ 73 Absatz 3 ist aufgehoben.

________________
1 ) BGS 126.515.31.
2 ) BGS 626.12.
3 ) BGS 618.112.
14

§ 36. Aufhebung von Verordnungen und von Regierungsratsbeschlüssen

Alle dieser Verordnung widersprechenden früheren Verordnungen und Beschlüsse sind aufgehoben. Insbesondere sind aufgehoben: a) Verordnung über das Personalamt vom 17. Juli 1942
1 ) b) RRB vom 21. Januar 1947 über Kosten der Stellve rtretung von Staats- funktionären, die sich bei bezahltem Urlaub auf ein juristisches Staats- examen vorbereiten
2 ); c) RRB vom 10. Dezember 1985 über die Kürzung des Bruttogehaltes der Staatsangestellten bei Taggeldleistungen aus der obligatorischen Un- fallversicherung
3 ); d) RRB vom 21. November 1989 über Fürsprecherkandidaten auf solo- thurnischen Amtsstellen
4 ; e) RRB vom 5. September 1969 über die Altersgrenze für nebenamtliche Staatsfunktionäre und Mitglieder von Kommissionen
5 ); f) RRB vom 6. Juli 1954 über Gehaltsbezüge der Staa tsfunktionäre, die im Militärdienst erkranken
6 ); g) RRB vom 29. November 1957 über das Reglement für die Wahl der Delegierten der Staatlichen Pensionskasse
7 ); h) RRB vom 12. Dezember 1969 über die Freizügigkeitsvereinbarung der Staatlichen Pensionskasse
8 ); i) RRB vom 11. März 1986 über den Jahresbeitrag der Spareinleger für die Leistungen bei Invalidität und Tod sowie für Sondermassnahmen nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge (BVG)
9 ).

§ 37. Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Verordnung zum Gesetz über das Staatspersonal vom 7. Juli 1993
10 ) aufgehoben.

§ 38. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2001
11 ) in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 31. Mai 2001 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 15. Juni 2001. ________________
1 ) GS 75,542.
2 ) GS 77,130.
3 ) GS 90,318.
4 ) GS 91,538.
5 ) GS 84,330.
6 ) GS 79,208.
7 ) GS 80,237.
8 ) GS 84,412.
9 ) GS 90,416.
10 ) GS 92,810.
11 ) Inkrafttreten der Änderungen vom - 3. Juli 2001 am 1. August 2001; - 11. Juni 2002 am 27. September 2002.
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