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Übereinkommen Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Abgeschlossen in Peking am 29. Juni 2015 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Dezember 2015 ¹ Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 25. April 2016 In Kraft getreten für die Schweiz am 25. April 2016 (Stand am 5. Juli 2021) ¹ AS 2016 2389
Die Staaten, in deren Namen dieses Übereinkommen unterzeichnet wird,
eingedenk der Bedeutung der regionalen Zusammenarbeit für die Stützung des Wachstums sowie die Förderung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung der Volkswirtschaften in Asien und damit für die Widerstandsfähigkeit der Region gegenüber möglichen Finanzkrisen und anderen externen Schocks im Zuge der Globalisierung;
in Anerkennung der Bedeutung der Infrastrukturentwicklung beim Ausbau der regionalen Vernetzung und der Verbesserung der regionalen Integration und damit bei der Förderung des Wirtschaftswachstums und der Stützung der gesellschaftlichen Entwicklung für die Menschen in Asien sowie bei der Unterstützung der weltweiten wirtschaftlichen Dynamik;
in der Erkenntnis, dass sich der erhebliche langfristige Bedarf an Finanzierung für die Infrastrukturentwicklung in Asien im Rahmen einer Partnerschaft zwischen bestehenden multilateralen Entwicklungsbanken und der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank (im Folgenden als «Bank» bezeichnet) angemessener decken lässt;
in der Überzeugung, dass die Gründung der Bank als multilaterale Finanzinstitution mit dem Schwerpunkt Infrastrukturentwicklung zur Mobilisierung dringend benötigter zusätzlicher Mittel innerhalb und au ss erhalb Asiens und zur Beseitigung der Finanzierungsengpässe der einzelnen asiatischen Volkswirtschaften beitragen und die bestehenden multilateralen Entwicklungsbanken ergänzen wird, um in Asien ein nachhaltiges und stabiles Wachstum zu fördern
sind übereingekommen, die Bank zu errichten, die nach Massgabe folgender Bestimmungen tätig wird:

Kapitel I: Zweck, Aufgaben und Mitgliedschaft

Art. 1 Zweck
(1) Zweck der Bank ist es, i) in Asien durch Investitionen in die Infrastruktur und andere produktive Wirtschaftsbereiche eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung zu fördern, Wohlstand zu schaffen und die Infrastrukturanbindung zu verbessern sowie ii) durch eine enge Zusammenarbeit mit anderen multilateralen und bilateralen Entwicklungsinstitutionen regionale Kooperationen und Partnerschaften bei der Bewältigung schwieriger Entwicklungsaufgaben zu fördern.
(2) Im Sinne dieses Übereinkommens umfassen die Ausdrücke «Asien» und «Region» die geografische Region und Zusammensetzung, die von den Vereinten Nationen als Asien und Ozeanien eingestuft wird, sofern der Gouverneursrat nichts anderes beschliesst.
Art. 2 Aufgaben
Zur Erfüllung ihres Zwecks hat die Bank folgende Aufgaben:
i) Förderung der Investition öffentlichen und privaten Kapitals in der Region für Entwicklungszwecke, insbesondere für die Entwicklung der Infrastruktur und anderer produktiver Wirtschaftsbereiche;
ii) Verwendung der ihr zur Verfügung stehenden Mittel für die Finanzierung dieser Entwicklung in der Region, einschliesslich der Projekte und Programme, die am wirksamsten zum harmonischen wirtschaftlichen Wachstum der Region als Ganzes beitragen werden, wobei die Bedürfnisse der weniger entwickelten Mitglieder in der Region besonders berücksichtigt werden;
iii) Anregung von privaten Investitionen in Projekte, Unternehmen und Aktivitäten, die zur wirtschaftlichen Entwicklung in der Region beitragen, insbesondere in Infrastruktur und andere produktive Wirtschaftsbereiche, sowie Ergänzung privater Investitionen, wenn privates Kapital nicht zu angemessenen Konditionen zur Verfügung steht;
iv) Ausübung aller sonstigen Tätigkeiten und Erbringung aller sonstigen Leistungen, die diesen Aufgaben dienlich sein können.
Art. 3 Mitgliedschaft
(1) Anspruch auf Mitgliedschaft in der Bank haben die Mitglieder der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie die Mitglieder der Asiatischen Entwicklungsbank.
a) Regionale Mitglieder sind die in Anhang A Teil A aufgeführten Mitglieder sowie weitere Mitglieder aus der Region Asien im Sinne des Artikels 1 Absatz 2. Alle übrigen Mitglieder sind nichtregionale Mitglieder.
b) Gründungsmitglieder sind die in Anhang A aufgeführten Mitglieder, die dieses Übereinkommen zu oder vor dem in Artikel 57 genannten Datum unterzeichnet und alle weiteren Voraussetzungen für die Mitgliedschaft vor dem nach Artikel 58 Absatz 1 festgelegten Datum erfüllt haben.
(2) Mitglieder der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung oder der Asiatischen Entwicklungsbank, die nicht nach Artikel 58 Mitglieder werden, können zu Bedingungen, welche die Bank festsetzt, durch eine Abstimmung mit besonderer Mehrheit des Gouverneursrats nach Artikel 28 als Mitglieder der Bank aufgenommen werden.
(3) Bei einem Antragsteller, der nicht souverän oder für seine internationalen Beziehungen nicht selbst verantwortlich ist, wird der Antrag auf Mitgliedschaft in der Bank von dem für seine internationalen Beziehungen verantwortlichen Mitglied der Bank eingereicht beziehungsweise vereinbart.

Kapitel II: Kapital

Art. 4 Genehmigtes Kapital
(1) Das genehmigte Stammkapital der Bank beträgt einhundert Milliarden US-Dollar (100 000 000 000 $) und ist aufgeteilt in eine Million (1 000 000) Anteile im Nennwert von je einhunderttausend Dollar (100 000 $), die nur von Mitgliedern nach Massgabe des Artikels 5 gezeichnet werden können.
(2) Das ursprüngliche genehmigte Stammkapital ist in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile unterteilt. Anteile im Gesamtnennwert von zwanzig Milliarden Dollar (20 000 000 000 $) sind eingezahlte Anteile und Anteile im Gesamtnennwert von achtzig Milliarden Dollar (80 000 000 000 $) sind abrufbar.
(3) Das genehmigte Stammkapital der Bank kann vom Gouverneursrat durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 zu einer Zeit und zu Bedingungen, die er für ratsam hält, erhöht werden; dies gilt auch für das Verhältnis zwischen eingezahlten und abrufbaren Anteilen.
(4) Der Ausdruck «Dollar» und das Symbol «$» beziehen sich in diesem Übereinkommen auf das offizielle Zahlungsmittel der Vereinigten Staaten von Amerika.
Art. 5 Zeichnung von Anteilen
(1) Jedes Mitglied zeichnet Anteile des Stammkapitals der Bank. Jede Zeichnung von ursprünglichem genehmigtem Stammkapital erfolgt für eingezahlte und für abrufbare Anteile im Verhältnis zwei (2) zu acht (8). Die ursprüngliche Anzahl der von den Staaten, die nach Artikel 58 Mitglieder werden, zu zeichnenden Anteile ist in Anhang A festgesetzt.
(2) Die ursprüngliche Anzahl der von den Staaten, die nach Artikel 3 Absatz 2 als Mitglieder aufgenommen werden, zu zeichnenden Anteile wird vom Gouverneursrat beschlossen; jedoch darf keine derartige Zeichnung genehmigt werden, die zur Folge hätte, dass der im Besitz der regionalen Mitglieder befindliche Teil des Stammkapitals unter fünfundsiebzig (75) Prozent des gesamten gezeichneten Stammkapitals absinkt, sofern der Gouverneursrat nicht durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 etwas anderes vereinbart.
(3) Der Gouverneursrat kann auf Antrag eines Mitglieds dessen gezeichneten Betrag zu Bedingungen erhöhen, die er durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 beschliesst; jedoch darf keine derartige Erhöhung genehmigt werden, die zur Folge hätte, dass der im Besitz der regionalen Mitglieder befindliche Teil des Stammkapitals unter fünfundsiebzig (75) Prozent des gesamten gezeichneten Stammkapitals absinkt, sofern der Gouverneursrat nicht durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 etwas anderes vereinbart.
(4) Der Gouverneursrat überprüft das Stammkapital der Bank mindestens alle fünf (5) Jahre. Bei einer Erhöhung des genehmigten Stammkapitals wird jedem Mitglied hinreichend Gelegenheit gegeben, zu den vom Gouverneursrat festgesetzten Bedingungen einen Teil des Betrags zu zeichnen, um den das Stammkapital erhöht wird, der dem von dem betreffenden Mitglied bereits gezeichneten Anteil am gesamten gezeichneten Stammkapital der Bank unmittelbar vor der Erhöhung entspricht. Die Mitglieder sind nicht verpflichtet, sich an der Zeichnung von Erhöhungen des Stammkapitals zu beteiligen.
Art. 6 Einzahlung der gezeichneten Beträge
(1) Die Einzahlung des von jedem Unterzeichner dieses Übereinkommens, der nach Artikel 58 Mitglied wird, ursprünglich gezeichneten Betrags des einzuzahlenden Stammkapitals der Bank erfolgt in fünf (5) Raten von je zwanzig (20) Prozent des Betrags, wobei die in Absatz 5 vorgesehenen Ausnahmen gelten. Die erste Rate wird von jedem Mitglied binnen dreissig (30) Tagen nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder bis zum Tag der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Artikel 58 Absatz 1 gezahlt, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Die zweite Rate wird ein (1) Jahr nach Inkrafttreten des Übereinkommens fällig. Die restlichen drei (3) Raten werden jeweils ein (1) Jahr nach Fälligwerden der vorhergegangenen Rate fällig.
(2) Jede Rate der Erstzeichnungen auf das ursprüngliche eingezahlte Stammkapital wird in Dollar oder einer anderen konvertierbaren Währung gezahlt, wobei die in Absatz 5 vorgesehenen Ausnahmen gelten. Die Bank kann derartige Zahlungen jederzeit in Dollar konvertieren. Sämtliche Rechte, einschliesslich Stimmrechte, die mit eingezahlten und damit verbundenen abrufbaren Anteilen erworben wurden, für die derartige Zahlungen fällig, aber noch nicht eingegangen sind, ruhen bis zum Eingang der vollständigen Zahlung bei der Bank.
(3) Der auf das abrufbare Stammkapital der Bank gezeichnete Betrag wird nur in dem Umfang und zu dem Zeitpunkt abgerufen, wie ihn die Bank zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt. Im Fall eines derartigen Abrufs kann die Zahlung nach Wahl des Mitglieds in Dollar oder in der Währung erfolgen, die zur Erfüllung der den Abruf bedingenden Verbindlichkeiten der Bank benötigt wird. Abrufe für nicht eingezahlte Zeichnungen erfolgen zu einem einheitlichen Prozentsatz für alle abrufbaren Anteile.
(4) Die Bank bestimmt den Ort für Zahlungen aufgrund dieses Artikels; jedoch wird bis zur Eröffnungssitzung des Gouverneursrats die in Absatz 1 genannte erste Rate an die Regierung der Volksrepublik China als Treuhänderin für die Bank gezahlt.
(5) Mitglieder, die für die Zwecke dieses Absatzes als weniger entwickelte Länder gelten, können die Einzahlung ihrer gezeichneten Beträge nach den Absätzen 1 und 2 wahlweise auch wie folgt vornehmen:
a) vollständig in Dollar oder einer anderen konvertierbaren Währung in bis zu zehn (10) Raten in Höhe von je zehn (10) Prozent des Gesamtbetrags, wobei die erste und zweite Rate wie in Absatz 1 vorgesehen und die dritte bis zehnte Rate am zweiten und den folgenden Jahrestagen des Inkrafttretens dieses Übereinkommens fällig werden; oder
b) zum Teil in Dollar oder einer anderen konvertierbaren Währung und zu einem Teil von höchstens fünfzig (50) Prozent jeder Rate in der Währung des Mitglieds entsprechend dem Ratenplan nach Absatz 1. Für Zahlungen nach diesem Buchstaben gilt Folgendes: i) Das Mitglied unterrichtet die Bank zum Zeitpunkt der Zeichnung nach Absatz 1, zu welchem Teil die Zahlungen in seiner Landeswährung geleistet werden.
ii) Jede Zahlung eines Mitglieds in dessen Landeswährung nach diesem Absatz erfolgt in einem Betrag, von dem die Bank feststellt, dass er dem vollen Dollarwert des zahlbaren Teils der Zeichnung entspricht. Die Erstzahlung erfolgt in einem Betrag, den das Mitglied aufgrund dieser Bestimmungen für angemessen hält, unterliegt jedoch einer binnen neunzig (90) Tagen nach dem Fälligkeitsdatum durchzuführenden Berichtigung, wenn eine solche nach Feststellung der Bank zur Erreichung des vollen Dollarwerts dieser Zahlung erforderlich ist.
iii) Ist die Bank der Auffassung, dass der Devisenwert der Währung eines Mitglieds in beträchtlichem Masse gesunken ist, so zahlt dieses Mitglied der Bank innerhalb einer angemessenen Frist denjenigen zusätzlichen Betrag in seiner Währung, der erforderlich ist, um den Wert aller aufgrund der Zeichnung im Besitz der Bank befindlichen Mittel in dieser Währung zu erhalten.
iv) Ist die Bank der Auffassung, dass der Devisenwert der Währung eines Mitglieds in beträchtlichem Masse gestiegen ist, so zahlt die Bank diesem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist denjenigen Betrag in dieser Währung, der erforderlich ist, um den Wert aller aufgrund der Zeichnung im Besitz der Bank befindlichen Mittel in dieser Währung zu berichtigen.
v) Die Bank kann auf ihre Zahlungsansprüche nach Ziffer iii verzichten und das Mitglied kann auf seine Zahlungsansprüche nach Ziffer iv verzichten.
(6) Anstelle des in der Währung des Mitglieds zu zahlenden Betrags nimmt die Bank von jedem Mitglied, das den von ihm gezeichneten Betrag nach Absatz 5 Buchstabe b einzahlt, Schuldscheine oder sonstige Schuldverschreibungen entgegen, die von der Regierung des Mitglieds oder von der von diesem Mitglied bezeichneten Hinterlegungsstelle ausgestellt sind, sofern die Bank diesen Betrag nicht für die Durchführung ihrer Geschäfte benötigt. Diese Schuldscheine oder Schuldverschreibungen sind nicht übertragbar, unverzinslich und auf Verlangen zum Nennwert an die Bank zahlbar.
Art. 7 Anteilsbedingungen
(1) Die von den Mitgliedern ursprünglich gezeichneten Kapitalanteile werden zum Nennwert ausgegeben. Weitere Anteile werden zum Nennwert ausgegeben, sofern nicht der Gouverneursrat durch eine Abstimmung mit besonderer Mehrheit nach Artikel 28 unter besonderen Umständen beschliesst, sie zu anderen Bedingungen auszugeben.
(2) Die Kapitalanteile dürfen weder verpfändet noch belastet werden und können nur auf die Bank übertragen werden.
(3) Die Haftung der Mitglieder aus Anteilen ist auf den nicht eingezahlten Teil ihres Ausgabepreises beschränkt.
(4) Ein Mitglied haftet nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft für Verbindlichkeiten der Bank.
Art. 8 Ordentliche Kapitalbestände
In diesem Übereinkommen umfasst der Ausdruck «ordentliche Kapitalbestände» der Bank:
i) das nach Artikel 5 gezeichnete genehmigte Stammkapital der Bank, zu dem sowohl die eingezahlten als auch die abrufbaren Anteile gehören;
ii) Mittel, die von der Bank kraft der ihr in Artikel 16 Ziffer 1 zugewiesenen Befugnis aufgenommen werden und auf welche die Bestimmung des Artikels 6 Absatz 3 über den Abruf Anwendung findet;
iii) Mittel aus der Rückzahlung von Darlehen oder Garantien, die aus den unter den Ziffern i und ii genannten Mitteln gewährt wurden, oder in Form von Erträgen aus Kapitalbeteiligungen und sonstigen nach Artikel 11 Absatz 2 Ziffer vi genehmigten Finanzierungen, die aus solchen Mitteln getätigt wurden;
iv) Einnahmen aus Darlehen, die aus den genannten Mitteln gewährt wurden, oder aus Garantien, auf welche die Bestimmung des Artikels 6 Absatz 3 über den Abruf Anwendung findet; und
v) alle sonstigen Mittel oder Einnahmen, welche die Bank erhält und die nicht Bestandteil ihrer in Artikel 17 vorgesehenen Sonderfondsmittel sind.

Kapitel III: Geschäftstätigkeit der Bank

Art. 9 Verwendung der Mittel
Die Mittel und Einrichtungen der Bank werden im Einklang mit den Grundsätzen einer soliden Banktätigkeit ausschliesslich zur Erfüllung des in Artikel 1 bezeichneten Zwecks und zur Wahrnehmung der in Artikel 2 aufgeführten Aufgaben verwendet.
Art. 10 Ordentliche und besondere Geschäftstätigkeit
(1) Die Geschäftstätigkeit der Bank gliedert sich in:
i) eine aus den in Artikel 8 vorgesehenen ordentlichen Kapitalbeständen der Bank finanzierte ordentliche Geschäftstätigkeit; und
ii) eine aus den in Artikel 17 vorgesehenen Sonderfondsmitteln finanzierte besondere Geschäftstätigkeit.
Mit den beiden Arten der Geschäftstätigkeit können Teile desselben Vorhabens oder Programms getrennt finanziert werden.
(2) Die ordentlichen Kapitalbestände und die Sonderfondsmittel der Bank werden jederzeit und in jeder Hinsicht völlig getrennt gehalten, verwendet, festgelegt, angelegt oder anderweitig verwertet. In den Finanzaufstellungen der Bank werden die ordentliche und die besondere Geschäftstätigkeit getrennt aufgeführt.
(3) Die ordentlichen Kapitalbestände der Bank werden unter keinen Umständen mit Verlusten oder Verbindlichkeiten aus der besonderen Geschäftstätigkeit oder aus anderen Tätigkeiten, für die Sonderfondsmittel ursprünglich verwendet oder bestimmt wurden, belastet oder zur Deckung derselben verwendet.
(4) Ausgaben, die unmittelbar mit der ordentlichen Geschäftstätigkeit zusammenhängen, gehen zu Lasten der ordentlichen Kapitalbestände der Bank. Ausgaben, die unmittelbar mit der besonderen Geschäftstätigkeit zusammenhängen, gehen zu Lasten der Sonderfondsmittel. Alle sonstigen Ausgaben gehen zu Lasten desjenigen Kontos, das die Bank bestimmt.
Art. 11 Empfänger und Geschäftsmethoden
(1) a) Die Bank kann jedem Mitglied, jeder seiner Dienststellen, Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, jedem im Hoheitsgebiet eines Mitglieds tätigen Rechtsträger oder Unternehmen sowie internationalen oder regionalen Stellen oder Rechtsträgern, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung der Region befasst sind, Finanzierungsmittel zur Verfügung stellen oder deren Beschaffung erleichtern.
b) Unter besonderen Umständen kann die Bank einem nicht unter Buchstabe a aufgeführten Empfänger Unterstützung gewähren, jedoch nur dann, wenn der Gouverneursrat durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 i) festgestellt hat, dass diese Unterstützung dem Zweck der Bank dient, in ihren Aufgabenbereich fällt und im Interesse der Mitglieder der Bank liegt, und ii) festgelegt hat, welche Arten von Unterstützung nach Absatz 2 diesem Empfänger gewährt werden können.
(2) Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit wie folgt ausüben:
i) durch Gewährung oder Kofinanzierung von oder Beteiligung an direkten Darlehen;
ii) durch die Anlage von Mitteln als Kapitalbeteiligung an einer Institution oder einem Unternehmen;
iii) durch die Teil- oder Gesamtgarantierung – als Erst- oder Zweitschuldner – von Darlehen für die wirtschaftliche Entwicklung;
iv) durch den Einsatz von Sonderfondsmitteln entsprechend den für ihre Verwendung geltenden Übereinkünften;
v) durch die Bereitstellung technischer Hilfe nach Artikel 15; oder
vi) durch sonstige Arten der Finanzierung, die der Gouverneursrat durch eine Abstimmung mit besonderer Mehrheit nach Artikel 28 festlegt.
Art. 12 Grenzen der ordentlichen Geschäftstätigkeit
(1) Der ausstehende Gesamtbetrag der von der Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit nach Artikel 11 Absatz 2 Ziffern i, ii, iii und vi gewährten Darlehen, Kapitalbeteiligungen, Garantien und sonstigen Arten der Finanzierung darf zu keiner Zeit erhöht werden, wenn dadurch der Gesamtbetrag ihres unverminderten gezeichneten Kapitals, ihrer Reserven und Gewinnrücklagen, die zu ihren ordentlichen Kapitalbeständen gehören, überschritten würde. Ungeachtet des vorangehenden Satzes kann der Gouverneursrat jederzeit durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 beschliessen, dass die Begrenzung nach diesem Absatz aufgrund der Finanzlage und Bonität der Bank auf bis zu 250 Prozent des unverminderten gezeichneten Kapitals, der Reserven und Gewinnrücklagen der Bank, die zu ihren ordentlichen Kapitalbeständen gehören, erhöht werden kann.
(2) Der Betrag der von der Bank getätigten Kapitalbeteiligungen darf den Gesamtbetrag ihres unverminderten eingezahlten gezeichneten Kapitals und ihrer allgemeinen Reserven zu keiner Zeit überschreiten.
Art. 13 Geschäftsgrundsätze
Die Geschäftstätigkeit der Bank wird nach den folgenden Grundsätzen ausgeübt:
1. Die Bank lässt sich in ihrer Geschäftstätigkeit von den Grundsätzen einer soliden Banktätigkeit leiten.
2. Die Geschäftstätigkeit der Bank dient in erster Linie der Finanzierung bestimmter Vorhaben oder Investitionsprogramme, der Anlage in Form von Kapitalbeteiligungen und der technischen Hilfe nach Artikel 15.
3. Die Bank unterlässt die Finanzierung eines Vorhabens im Hoheitsgebiet eines Mitglieds, wenn dieses Mitglied dagegen Einspruch erhebt.
4. Die Bank stellt sicher, dass ihre gesamte Geschäftstätigkeit mit ihrer Geschäfts- und Finanzierungspolitik vereinbar ist, einschliesslich und uneingeschränkt hinsichtlich ökologischer und sozialer Auswirkungen.
5. Bei der Beurteilung eines Antrags auf Finanzierung wird die Bank gebührend berücksichtigen, ob der Empfänger in der Lage ist, anderswo zu Bedingungen, die der Bank in Anbetracht aller sachdienlichen Faktoren als dem Empfänger zumutbar erscheinen, Finanzierungsmittel oder -begünstigungen zu erhalten.
6. Bei der Bereitstellung oder Garantierung von Finanzierungen wird die Bank gebührend berücksichtigen, ob Aussicht besteht, dass der Empfänger und gegebenenfalls der Bürge ihre Verpflichtungen aus dem Finanzierungsvertrag erfüllen können.
7. Bei der Bereitstellung oder Garantierung von Finanzierungen werden die Finanzierungsbedingungen wie zum Beispiel der Zinssatz und die sonstigen Spesen sowie die Termine für die Rückzahlung des Kapitals so festgesetzt, wie sie nach Ansicht der Bank der betreffenden Finanzierung und dem Risiko für die Bank angemessen sind.
8. Die Bank schränkt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen in einem Staat mithilfe der Beträge von Finanzierungen, die im Rahmen der ordentlichen oder besonderen Geschäftstätigkeit der Bank bereitgestellt werden, nicht ein.
9. Die Bank trifft alle erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Beträge von Finanzierungen, welche die Bank bereitstellt oder garantiert oder an denen sie sich beteiligt, nur für die Zwecke, für welche die Finanzierung bereitgestellt wurde, und unter gebührender Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeits- und Leistungsfähigkeitserwägungen verwendet werden.
10. Die Bank wird gebührend berücksichtigen, dass es wünschenswert ist, die Verwendung eines unverhältnismässig grossen Teils ihrer Mittel zugunsten eines einzigen Mitglieds zu vermeiden.
11. Die Bank wird bei ihren Kapitalbeteiligungen für eine angemessene Streuung sorgen. Sie übernimmt bei ihren Kapitalbeteiligungen keine Verantwortung für die Leitung eines Rechtsträgers oder Unternehmens, in dem sie Kapital angelegt hat, und strebt keinen beherrschenden Einfluss auf den Rechtsträger oder das Unternehmen an, es sei denn, dies wäre zum Schutz der Anlage der Bank erforderlich.
Art. 14 Finanzierungsbedingungen
(1) Bei Darlehen, welche die Bank gewährt oder an denen sie sich beteiligt, oder bei von der Bank garantierten Darlehen werden im Vertrag die Bedingungen in Bezug auf das Darlehen oder die Garantie nach den in Artikel 13 niedergelegten Geschäftsgrundsätzen und vorbehaltlich der anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens festgesetzt. Bei der Festsetzung dieser Bedingungen trägt die Bank der erforderlichen Sicherung ihrer Einnahmen und Finanzlage voll Rechnung.
(2) Ist der Empfänger eines Darlehens oder einer Darlehensgarantie nicht selbst Mitglied, so kann die Bank verlangen, wenn sie dies für ratsam hält, dass das Mitglied, in dessen Hoheitsgebiet das betreffende Vorhaben durchgeführt werden soll, oder eine für die Bank annehmbare öffentliche Stelle oder Einrichtung des betreffenden Mitglieds die Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der Zinsen und sonstigen Spesen für das Darlehen nach Massgabe der Darlehensbedingungen garantiert.
(3) Der Betrag einer Kapitalbeteiligung darf den Prozentsatz des Grundkapitals des betreffenden Rechtsträgers oder Unternehmens nicht übersteigen, der nach den vom Direktorium gebilligten Richtlinien zulässig ist.
(4) Die Bank kann im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Finanzierungen in der Währung des betreffenden Staates im Einklang mit Grundsätzen zur Minimierung des Währungsrisikos bereitstellen.
Art. 15 Technische Hilfe
(1) Die Bank kann technische Beratung und Hilfe sowie andere vergleichbare Arten von Unterstützung gewähren, die ihrem Zweck dienen und in ihren Aufgabenbereich fallen.
(2) Sind die bei der Erbringung derartiger Leistungen entstandenen Ausgaben nicht rückzahlbar, so gehen sie zu Lasten der Einnahmen der Bank.

Kapitel IV: Finanzen der Bank

Art. 16 Allgemeine Befugnisse
Neben den anderweitig in diesem Übereinkommen aufgeführten Befugnissen hat die Bank folgende Befugnisse:
1. Die Bank kann sich durch Kreditaufnahme oder auf andere Weise in Mitglied- oder anderen Staaten nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Mittel beschaffen.
2. Die Bank kann Wertpapiere kaufen und verkaufen, die sie ausgegeben oder garantiert oder in denen sie Mittel angelegt hat.
3. Die Bank kann Wertpapiere garantieren, in denen sie Mittel angelegt hat, um ihren Verkauf zu erleichtern.
4. Die Bank kann Wertpapiere, die von einem Rechtsträger oder Unternehmen für mit dem Zweck der Bank vereinbare Zwecke ausgegeben werden, garantieren oder sich an ihrer Garantierung beteiligen.
5. Die Bank kann Mittel, die sie für ihre Geschäftstätigkeit nicht benötigt, anlegen oder anderweitig einzahlen.
6. Die Bank stellt sicher, dass auf der Vorderseite eines jeden von ihr ausgegebenen oder garantierten Wertpapiers ein deutlich sichtbarer Vermerk angebracht ist, dass es sich hierbei nicht um die Schuldverschreibung einer Regierung handelt, es sei denn, dass es sich tatsächlich um die Schuldverschreibung einer bestimmten Regierung handelt, in welchem Fall der Vermerk entsprechend zu lauten hat.
7. Die Bank kann für andere Parteien treuhänderisch gehaltene Fonds innerhalb eines vom Gouverneursrat zu billigenden Rahmens für Treuhandfonds errichten und verwalten, sofern diese Treuhandfonds dem Zweck der Bank dienen und in ihr Aufgabengebiet fallen sollen.
8. Die Bank kann Nebeninstitutionen, die ihrem Zweck dienen und in ihr Aufgabengebiet fallen sollen, nur mit Zustimmung des Gouverneursrats durch eine Abstimmung mit besonderer Mehrheit nach Artikel 28 errichten.
9. Die Bank kann alle sonstigen Befugnisse ausüben und alle Regelungen erlassen, die zur Förderung ihres Zwecks und ihrer Aufgaben im Einklang mit diesem Übereinkommen notwendig oder angebracht sind.
Art. 17 Sonderfonds
(1) Die Bank kann Sonderfonds übernehmen, die ihrem Zweck dienen und in ihren Aufgabenbereich fallen sollen; diese Sonderfonds sind Mittel der Bank. Sämtliche Kosten für die Verwaltung eines Sonderfonds gehen zu Lasten des betreffenden Sonderfonds.
(2) Die von der Bank übernommenen Sonderfonds können zu Bedingungen verwendet werden, die in ihren Aufgabenbereich fallen und mit dem Zweck der Bank und mit der über diese Fonds getroffenen Übereinkunft vereinbar sind.
(3) Die Bank erlässt alle für die Errichtung, Verwaltung und Verwendung jedes Sonderfonds erforderlichen besonderen Regelungen. Diese müssen mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens mit Ausnahme derjenigen vereinbar sein, die ausdrücklich nur auf die ordentliche Geschäftstätigkeit der Bank anwendbar sind.
(4) Der Ausdruck «Sonderfondsmittel» bezeichnet die Mittel eines Sonderfonds; er umfasst:
i) von der Bank zwecks Einbringung in einen Sonderfonds übernommene Mittel;
ii) im Zusammenhang mit Darlehen oder Garantien erhaltene Mittel sowie Erlöse aus Kapitalbeteiligungen, die aus den Mitteln eines Sonderfonds finanziert wurden und die aufgrund der für diesen Sonderfonds geltenden Regelungen der Bank diesem Sonderfonds zufallen;
iii) Einnahmen aus der Anlage von Sonderfondsmitteln; und
iv) alle sonstigen einem Sonderfonds zur Verfügung gestellten Mittel.
Art. 18 Zuteilung und Ausschüttung der Nettoeinnahmen
(1) Der Gouverneursrat bestimmt mindestens einmal jährlich, welcher Teil der Nettoeinnahmen der Bank nach der Bildung von Reserven in die Gewinnrücklage eingestellt oder für andere Zwecke einbehalten wird, und welcher Teil gegebenenfalls an die Mitglieder ausgeschüttet wird. Beschlüsse über die Verwendung der Nettoeinnahmen der Bank für andere Zwecke werden durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 gefasst.
(2) Die Ausschüttung nach Absatz 1 erfolgt im Verhältnis der Anteile jedes Mitglieds; der Gouverneursrat bestimmt die Art und Weise sowie die Währung, in der die Zahlungen erfolgen.
Art. 19 Währungen
(1) Die Mitglieder dürfen der Bank oder einem Empfänger keine Beschränkungen in Bezug auf Währungen auferlegen, insbesondere bezüglich deren Entgegennahme, Besitz, Verwendung oder Übertragung für Zahlungen in einem Staat.
(2) Wird es aufgrund dieses Übereinkommens notwendig, den Wert einer Währung im Verhältnis zu einer anderen festzustellen oder festzulegen, ob eine Währung konvertierbar ist, so trifft die Bank diese Feststellung bzw. Festlegung.
Art. 20 Methoden der Erfüllung der Verbindlichkeiten der Bank
(1) Tritt bei Darlehen, welche die Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit gewährt hat, an denen sie in diesem Rahmen beteiligt ist oder die sie in diesem Rahmen garantiert, ein Zahlungsverzug oder eine Nichtzahlung ein, oder treten bei Kapitalbeteiligungen oder sonstigen Arten der Finanzierung nach Artikel 11 Absatz 2 Ziffer vi, welche die Bank in diesem Rahmen tätigt, Verluste auf, so trifft sie alle ihr angebracht erscheinenden Massnahmen. Die Bank bildet angemessene Rückstellungen für etwaige Verluste.
(2) Mit Verlusten im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit der Bank werden belastet:
i) an erster Stelle die in Absatz 1 genannten Rückstellungen;
ii) an zweiter Stelle die Nettoeinnahmen;
iii) an dritter Stelle die Reserven und Gewinnrücklagen;
iv) an vierter Stelle das unverminderte eingezahlte Kapital; und
v) an letzter Stelle ein entsprechender Betrag des nicht abgerufenen gezeichneten abrufbaren Kapitals, der nach Artikel 6 Absatz 3 abgerufen wird.

Kapitel V: Organisation und Geschäftsführung

Art. 21 Aufbau
Die Bank besitzt einen Gouverneursrat, ein Direktorium, einen Präsidenten, einen oder mehrere Vizepräsidenten und alle sonstigen für erforderlich erachteten leitenden und sonstigen Bediensteten.
Art. 22 Der Gouverneursrat: Zusammensetzung
(1) Jedes Mitglied ist im Gouverneursrat vertreten und ernennt einen Gouverneur und einen Stellvertretenden Gouverneur. Jeder Gouverneur und jeder Stellvertretende Gouverneur bleibt im Amt, solange ihn das Mitglied, das ihn ernannt hat, nicht abberuft. Stellvertretende Gouverneure nehmen nur bei Abwesenheit ihres Gouverneurs an der Abstimmung teil.
(2) Auf jeder seiner Jahrestagungen wählt der Rat einen der Gouverneure zum Vorsitzenden; dieser bleibt bis zur Wahl des nächsten Vorsitzenden im Amt.
(3) Die Gouverneure und Stellvertretenden Gouverneure erhalten kein Entgelt von der Bank, aber sie kann ihnen angemessene Spesen für die Teilnahme an Sitzungen zahlen.
Art. 23 Der Gouverneursrat: Befugnisse
(1) Alle Befugnisse der Bank liegen beim Gouverneursrat.
(2) Der Gouverneursrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise auf das Direktorium übertragen, jedoch mit Ausnahme der Befugnis:
i) neue Mitglieder aufzunehmen und die Bedingungen für ihre Aufnahme festzusetzen;
ii) das genehmigte Stammkapital der Bank zu erhöhen oder herabzusetzen,
iii) ein Mitglied zu suspendieren;
iv) über Berufungen gegen die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch das Direktorium zu beschliessen;
v) die Direktoren der Bank zu wählen und die für Direktoren und Stellvertretende Direktoren zu zahlenden Spesen sowie etwaige Bezüge nach Artikel 25 Absatz 6 festzulegen;
vi) den Präsidenten zu wählen, ihn zu suspendieren oder des Amtes zu entheben und seine Bezüge und sonstigen Beschäftigungsbedingungen festzulegen;
vii) nach einer Überprüfung des Berichts der Rechnungsprüfer die allgemeine Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Bank zu genehmigen;
viii) über die Reserven und die Verteilung und Ausschüttung der Reingewinne der Bank zu befinden;
ix) dieses Übereinkommen zu ändern;
x) die Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank und die Verteilung ihrer Vermögenswerte zu beschliessen;
xi) alle sonstigen Befugnisse auszuüben, die in diesem Übereinkommen ausdrücklich dem Gouverneursrat zugewiesen sind.
(3) Der Gouverneursrat behält volle Weisungsbefugnis in allen nach Absatz 2 dem Direktorium übertragenen Angelegenheiten.
Art. 24 Der Gouverneursrat: Verfahren
(1) Der Gouverneursrat hält eine Jahrestagung sowie weitere Tagungen ab, soweit letztere vom Gouverneursrat vorgesehen oder vom Direktorium anberaumt werden. Das Direktorium hat Tagungen des Gouverneursrats anzuberaumen, so oft fünf (5) Mitglieder der Bank dies verlangen.
(2) Der Gouverneursrat ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn auf einer Sitzung eine Mehrheit der Gouverneure anwesend ist, die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertritt.
(3) Der Gouverneursrat legt durch Regelungen Verfahren fest, wonach das Direktorium eine Abstimmung der Gouverneure über eine bestimmte Frage erwirken kann, ohne eine Sitzung des Gouverneursrats anzuberaumen, und wonach das Direktorium unter besonderen Umständen Sitzungen des Gouverneursrats auf elektronischem Weg veranlassen kann.
(4) Der Gouverneursrat und, soweit dazu ermächtigt, das Direktorium, können die Nebenorgane einsetzen und die Regelungen erlassen, die für die Führung der Geschäfte der Bank erforderlich oder geeignet sind.
Art. 25 Das Direktorium: Zusammensetzung
(1) Das Direktorium besteht aus zwölf (12) Mitgliedern, die nicht dem Gouverneursrat angehören dürfen und von denen:
i) neun (9) von den die regionalen Mitglieder vertretenden Gouverneuren; und
ii) drei (3) von den die nichtregionalen Mitglieder vertretenden Gouverneuren gewählt werden.
Zu Direktoren werden hochqualifizierte Wirtschafts- und Finanzfachleute nach Massgabe der Anhang B gewählt. Die Direktoren vertreten die Mitglieder, deren Gouverneure sie gewählt haben, sowie Mitglieder, deren Gouverneure ihnen ihre Stimmen übertragen.
(2) Der Gouverneursrat überprüft von Zeit zu Zeit die Grösse und Zusammensetzung des Direktoriums; soweit angebracht, kann er durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 die Zahl der Direktoren erhöhen oder verringern oder die Zusammensetzung des Direktoriums verändern.
(3) Jeder Direktor ernennt einen Stellvertretenden Direktor, der Vollmacht hat, in seiner Abwesenheit für ihn zu handeln. Der Gouverneursrat erlässt Regeln, die einen durch mehr als eine bestimmte Anzahl an Mitgliedern gewählten Direktor dazu berechtigen, einen zusätzlichen Stellvertretenden Direktor zu ernennen.
(4) Die Direktoren und Stellvertretenden Direktoren müssen Angehörige von Mitgliedstaaten sein. Es dürfen nicht mehr als je ein Direktor und je ein Stellvertretender Direktor dieselbe Staatsangehörigkeit haben. Stellvertretende Direktoren dürfen an den Sitzungen des Direktoriums teilnehmen, jedoch nur dann mit abstimmen, wenn die Stellvertretenden Direktoren für ihren Direktor handeln.
(5) Die Amtszeit der Direktoren beträgt zwei (2) Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig.
a) Die Direktoren bleiben im Amt, bis ihr Nachfolger gewählt worden ist und sein Amt angetreten hat.
b) Verwaist das Amt eines Direktors mehr als hundertachtzig (180) Tage vor dem Ende seiner Amtszeit, so wählen für den Rest der Amtszeit die Gouverneure, die den früheren Direktor gewählt hatten, nach Massgabe der Anhang B einen Nachfolger. Für diese Wahl ist eine Mehrheit der von diesen Gouverneuren abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Gouverneure, die einen Direktor gewählt haben, können nach dem gleichen Verfahren einen Nachfolger wählen, falls das Amt eines Direktors hundertachtzig (180) oder weniger Tage vor dem Ende seiner Amtszeit verwaist.
c) Solange das Amt eines Direktors verwaist ist, übt der Stellvertretende Direktor des bisherigen Direktors dessen Befugnisse mit Ausnahme derjenigen zur Ernennung eines Stellvertretenden Direktors aus.
(6) Sofern nicht der Gouverneursrat anders entscheidet, erhalten Direktoren und Stellvertretende Direktoren kein Entgelt von der Bank, aber sie kann ihnen angemessene Spesen für die Teilnahme an Sitzungen zahlen.
Art. 26 Das Direktorium: Befugnisse
Das Direktorium ist für die Leitung der allgemeinen Geschäftstätigkeit der Bank verantwortlich und übt zu diesem Zwecke neben den ihm in diesem Übereinkommen ausdrücklich zugewiesenen Befugnissen alle ihm vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse aus, insbesondere die Befugnis:
i) die Arbeit des Gouverneursrats vorzubereiten;
ii) die Politik der Bank festzulegen und mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertritt, Beschlüsse zu wichtigen Themen der Geschäfts- und Finanzpolitik und zur Übertragung von Befugnissen an den Präsidenten nach den Grundsätzen der Bank zu fassen;
iii) Beschlüsse zur Geschäftstätigkeit der Bank nach Artikel 11 Absatz 2 zu fassen und mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertritt, über die Übertragung solcher Befugnisse an den Präsidenten zu beschliessen;
iv) laufend die Geschäftsführung und den Geschäftsbetrieb der Bank zu überwachen und zu diesem Zweck ein Aufsichtssystem einzurichten, das den Grundsätzen der Transparenz, Offenheit, Unabhängigkeit und Verantwortung entspricht;
v) die Strategie, den Jahresplan und den Haushaltsplan der Bank zu genehmigen;
vi) Ausschüsse einzusetzen, die für ratsam erachtet werden; und
vii) die geprüften Jahresabschlüsse für jedes Haushaltsjahr dem Gouverneursrat zur Genehmigung vorzulegen.
Art. 27 Das Direktorium: Verfahren
(1) Das Direktorium tritt das ganze Jahr über regelmässig zusammen, so oft die Geschäfte der Bank dies erfordern. Das Direktorium arbeitet ohne festen Sitz, sofern der Gouverneursrat durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 nicht etwas anderes beschliesst. Sitzungen können vom Vorsitzenden, oder sobald drei (3) Direktoren dies verlangen, anberaumt werden.
(2) Das Direktorium ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn auf einer Sitzung eine Mehrheit der Direktoren anwesend ist, die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertritt.
(3) Der Gouverneursrat erlässt Regelungen, nach denen ein Mitglied, wenn keiner der Direktoren dessen Staatsangehörigkeit besitzt, einen Vertreter zur Teilnahme ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Direktoriums entsenden kann, wenn eine dieses Mitglied besonders berührende Frage behandelt wird.
(4) Das Direktorium legt Verfahren fest, wonach es eine Sitzung auf elektronischem Weg abhalten oder über eine bestimmte Frage abstimmen kann, ohne eine Sitzung anzuberaumen.
Art. 28 Abstimmung
(1) Die Gesamtstimmenzahl jedes Mitglieds setzt sich aus der Summe der Grundstimmen, Anteilsstimmen und, im Fall von Gründungsmitgliedern, deren Gründungsmitgliedstimmen zusammen.
i) Die Anzahl der Grundstimmen jedes Mitglieds ergibt sich aus der gleichmässigen Verteilung auf alle Mitglieder von zwölf (12) Prozent der Summe der Grundstimmen, Anteilsstimmen und Gründungsmitgliedstimmen aller Mitglieder.
ii) Die Anzahl der Anteilsstimmen jedes Mitglieds ist gleich der Zahl der Anteile des betreffenden Mitglieds am Stammkapital der Bank.
iii) Jedem Gründungsmitglied werden sechshundert (600) Gründungsmitgliedstimmen zugewiesen.
Hat ein Mitglied einen Teil des ausstehenden Betrags für seine Verbindlichkeiten in Bezug auf einzuzahlende Anteile nach Artikel 6 nicht bezahlt, so wird die Anzahl der durch das Mitglied ausübbaren Anteilsstimmen so lange proportional um den Prozentsatz verringert, der dem Anteil des ausstehenden und unbezahlten Betrags am Gesamtnennwert der von diesem Mitglied gezeichneten eingezahlten Anteile entspricht, wie diese Nichterfüllung besteht.
(2) Bei der Abstimmung im Gouverneursrat kann jeder Gouverneur die Stimmen des von ihm vertretenen Mitglieds abgeben.
i) Sofern nicht in diesem Übereinkommen ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, bedürfen Beschlüsse zu allen dem Gouverneursrat vorliegenden Fragen einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
ii) Eine Abstimmung des Gouverneursrats mit qualifizierter Mehrheit bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln aller Gouverneure, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten müssen.
iii) Eine Abstimmung des Gouverneursrats mit besonderer Mehrheit bedarf der Zustimmung der Mehrheit aller Gouverneure, die dabei mindestens eine Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten müssen.
(3) Bei der Abstimmung im Direktorium kann jeder Direktor die Anzahl an Stimmen abgeben, auf welche die Gouverneure, die ihn gewählt haben, Anspruch haben, sowie die, auf welche die Gouverneure Anspruch haben, die ihre Stimmen nach Anhang B an ihn übertragen haben.
i) Direktoren, die Anspruch auf die Abgabe der Stimmen von mehr als einem Mitglied haben, können die Stimmen für diese Mitglieder getrennt abgeben.
ii) Sofern nicht in diesem Übereinkommen ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, bedürfen Beschlüsse zu allen dem Direktorium vorliegenden Fragen einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Art. 29 Der Präsident
(1) Der Gouverneursrat wählt in einem offenen, transparenten und leistungsabhängigen Verfahren durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 einen Präsidenten der Bank. Er muss Angehöriger eines regionalen Mitgliedstaats sein. Der Präsident darf während seiner Amtszeit weder Gouverneur noch Direktor noch Stellvertreter eines solchen sein.
(2) Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf (5) Jahre. Eine einmalige Wiederwahl des Präsidenten ist zulässig. Der Präsident kann suspendiert oder des Amtes enthoben werden, wenn der Gouverneursrat dies durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 beschliesst.
a) Verwaist das Amt des Präsidenten während dieser Amtszeit aus irgendeinem Grund, so ernennt der Gouverneursrat vorübergehend einen Amtierenden Präsidenten oder wählt nach Absatz 1 einen neuen Präsidenten.
(3) Der Präsident ist Vorsitzender des Direktoriums, hat jedoch, abgesehen von der entscheidenden Stimme bei Stimmengleichheit, kein Stimmrecht. Er kann an den Sitzungen des Gouverneursrats ohne Stimmrecht teilnehmen.
(4) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Bank. Er ist Vorgesetzter des Personals der Bank und führt nach den Weisungen des Direktoriums die laufenden Geschäfte der Bank.
Art. 30 Leitende und sonstige Bedienstete der Bank
(1) Das Direktorium ernennt auf Empfehlung des Präsidenten einen oder mehrere Vizepräsidenten auf Grundlage eines offenen, transparenten und leistungsabhängigen Verfahrens. Die Amtszeit, die Befugnisse und die Aufgaben des Vizepräsidenten in der Verwaltung der Bank werden vom Direktorium bestimmt. Ist der Präsident abwesend oder verhindert, so nimmt ein Vizepräsident die Befugnisse und Aufgaben des Präsidenten wahr.
(2) Der Präsident ist verantwortlich für die Organisation, Ernennung und Entlassung der leitenden und sonstigen Bediensteten nach Massgabe der vom Direktorium erlassenen Regelungen; dies gilt nicht für Vizepräsidenten nach Massgabe des Absatzes 1.
(3) Bei der Einstellung der leitenden und sonstigen Bediensteten und der Empfehlung von Vizepräsidenten hat der Präsident unter Berücksichtigung des wichtigsten Erfordernisses, nämlich der Sicherstellung eines Höchstmasses an Leistungsfähigkeit und fachlichem Können, gebührend darauf zu achten, dass die Auswahl des Personals auf möglichst breiter geographischer Grundlage innerhalb der Region erfolgt.
Art. 31 Internationaler Charakter der Bank
(1) Die Bank nimmt keinerlei Sonderfonds, Darlehen oder Unterstützung an, die in irgendeiner Weise ihren Zweck oder ihre Aufgaben beeinträchtigen, beschränken, umlenken oder anderweitig ändern könnten.
(2) Die Bank, der Präsident sowie die leitenden und sonstigen Bediensteten dürfen sich weder in die politischen Angelegenheiten eines Mitglieds einmischen noch in ihren Beschlüssen von der politischen Ausrichtung des betreffenden Mitglieds beeinflussen lassen. Nur wirtschaftliche Erwägungen dürfen für ihre Beschlüsse massgebend sein. Diese Erwägungen werden unparteiisch gegeneinander abgewogen, um den Zweck der Bank zu erfüllen und ihre Aufgaben durchzuführen.
(3) Der Präsident sowie die leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank sind bei der Erfüllung ihrer Pflichten nur der Bank und keiner anderen Stelle verantwortlich. Jedes Mitglied der Bank achtet den internationalen Charakter dieser Verpflichtung und unterlässt alle Versuche, diese Personen bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beeinflussen.

Kapitel VI: Allgemeine Bestimmungen

Art. 32 Geschäftsstellen der Bank
(1) Die Hauptgeschäftsstelle der Bank befindet sich in Peking, Volksrepublik China.
(2) Die Bank kann anderswo Neben- oder Geschäftsstellen errichten.
Art. 33 Nachrichtenverkehr; Hinterlegungsstellen
(1) Jedes Mitglied bezeichnet einen zuständigen amtlichen Rechtsträger, mit dem die Bank in jeder aufgrund dieses Übereinkommens auftretenden Frage in Verbindung treten kann.
(2) Jedes Mitglied bezeichnet seine Zentralbank oder eine andere mit der Bank vereinbarte Institution als Hinterlegungsstelle, in der die Bank ihre Bestände der Währung des betreffenden Mitglieds sowie andere ihr gehörende Vermögenswerte unterhalten kann.
(3) Die Bank kann ihre Vermögenswerte in den Hinterlegungsstellen unterhalten, die das Direktorium festlegt.
Art. 34 Berichte und Informationen
(1) Die Arbeitssprache der Bank ist Englisch; die Bank stützt sich bei allen Entscheidungen und bei Auslegungen nach Artikel 54 auf den englischen Wortlaut dieses Übereinkommens.
(2) Die Mitglieder stellen der Bank die Informationen zur Verfügung, die diese billigerweise von ihnen anfordern kann, um die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu erleichtern.
(3) Die Bank übermittelt ihren Mitgliedern und veröffentlicht einen Jahresbericht mit den geprüften Jahresabschlüssen. Sie übermittelt ihren Mitgliedern ferner vierteljährlich eine zusammengefasste Übersicht über ihre finanzielle Lage sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung mit den Ergebnissen ihrer Geschäftstätigkeit.
(4) Die Bank erlässt Richtlinien betreffend die Weitergabe von Informationen, um die Transparenz ihrer Geschäftstätigkeit zu fördern. Die Bank kann weitere Berichte veröffentlichen, soweit sie dies für die Erfüllung ihres Zwecks und die Durchführung ihrer Aufgaben für wünschenswert hält.
Art. 35 Zusammenarbeit mit Mitgliedern und internationalen Organisationen
(1) Die Bank arbeitet eng mit allen Mitgliedern zusammen sowie, auf jede ihr im Rahmen dieses Übereinkommens angebracht erscheinende Weise, mit anderen internationalen Finanzinstitutionen und internationalen Organisationen, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung der Region oder der Geschäftsbereiche, in denen die Bank tätig wird, befasst sind.
(2) Die Bank kann mit Zustimmung des Direktoriums mit diesen Organisationen Übereinkünfte zu Zwecken schliessen, die im Einklang mit diesem Übereinkommen stehen.
Art. 36 Verweise
(1) In diesem Übereinkommen beziehen sich die Verweise auf Artikel oder Anhänge auf die Artikel und Anhänge dieses Übereinkommens, sofern nichts anders bestimmt wird.
(2) In diesem Übereinkommen gelten Bezugnahmen auf ein bestimmtes Geschlecht in gleicher Weise für alle Geschlechter.

Kapitel VII: Austritt und Suspendierung von Mitgliedern

Art. 37 Austritt von Mitgliedern
(1) Ein Mitglied kann jederzeit aus der Bank austreten, indem es ihr in ihrer Hauptgeschäftsstelle eine schriftliche Anzeige zugehen lässt.
(2) Der Austritt eines Mitglieds wird wirksam und seine Mitgliedschaft erlischt zu dem in der Anzeige angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch sechs (6) Monate nach Eingang der Anzeige bei der Bank. Das Mitglied kann jederzeit, bevor der Austritt endgültig wirksam wird, der Bank schriftlich mitteilen, dass es die Anzeige über den beabsichtigten Austritt zurücknimmt.
(3) Ein austretendes Mitglied haftet weiterhin für alle unmittelbaren und Eventualverbindlichkeiten gegenüber der Bank, für die es am Tage der Zustellung der Austrittsanzeige haftbar war. Wird der Austritt endgültig wirksam, so entsteht dem Mitglied keine Haftung für Verbindlichkeiten, die sich aus Geschäften der Bank ergeben, die sie nach Eingang der Austrittsanzeige getätigt hat.
Art. 38 Suspendierung der Mitgliedschaft
(1) Kommt ein Mitglied einer seiner Verpflichtungen gegenüber der Bank nicht nach, so kann der Gouverneursrat das betreffende Mitglied durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 suspendieren.
(2) Die Mitgliedschaft des suspendierten Mitglieds erlischt automatisch ein (1) Jahr nach dem Zeitpunkt der Suspendierung, sofern nicht der Gouverneursrat durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 beschliesst, das Mitglied wieder in seine Mitgliedschaft einzusetzen.
(3) Während der Suspendierung kann das Mitglied keine Rechte aus diesem Übereinkommen mit Ausnahme des Austrittsrechts ausüben; es hat jedoch alle seine Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu erfüllen.
Art. 39 Abrechnung
(1) Nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedschaft eines Staates erlischt, haftet er weiterhin für seine unmittelbaren Verpflichtungen und seine Eventualverbindlichkeiten gegenüber der Bank, solange ein Teil der vor dem Erlöschen seiner Mitgliedschaft gewährten Darlehen, Garantien, Kapitalbeteiligungen oder sonstigen Finanzierungsformen nach Artikel 11 Absatz 2 Ziffer vi (im Folgenden als «sonstige Finanzierungen» bezeichnet) aussteht; ihm entstehen jedoch keine Verbindlichkeiten in Bezug auf später von der Bank gewährte Darlehen, Garantien, Kapitalbeteiligungen oder sonstige Finanzierungen und er ist weder an den Einnahmen noch an den Ausgaben der Bank beteiligt.
(2) Zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft eines Staates trifft die Bank Vorkehrungen für den Rückkauf der Anteile dieses Staates durch die Bank im Rahmen der Abrechnung mit diesem Staat nach den Absätzen 3 und 4. Zu diesem Zweck gilt als Rückkaufpreis der Anteile der am Tage des Erlöschens der Mitgliedschaft des betreffenden Staates in den Büchern der Bank ausgewiesene Wert.
(3) Die Bezahlung der durch die Bank aufgrund dieses Artikels zurückgekauften Anteile erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen:
i) Die dem betreffenden Staat für seine Anteile geschuldeten Beträge werden einbehalten, solange der Staat, seine Zentralbank oder eine seiner Dienststellen, Einrichtungen oder Gebietskörperschaften als Kreditnehmer, Bürge oder sonstige Vertragspartei in Bezug auf Kapitalbeteiligungen oder sonstige Finanzierungen der Bank etwas schuldet, und diese Beträge können nach Wahl der Bank bei Fälligkeit zur Deckung dieser Verbindlichkeiten verwendet werden. Es werden jedoch keine Beträge für die Eventualverbindlichkeit des Staates für künftige Abrufe aufgrund seiner Zeichnung von Anteilen nach Artikel 6 Absatz 3 einbehalten. Ein einem Mitglied für seine Anteile zustehender Betrag wird keinesfalls früher als sechs (6) Monate nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft des Staates gezahlt.
ii) Zahlungen für Anteile können von Zeit zu Zeit gegen Herausgabe des entsprechenden Kapitalanteilscheins durch den betreffenden Staat geleistet werden, und zwar in der Höhe, um die der als Rückkaufpreis nach Absatz 2 geschuldete Betrag die unter Ziffer i bezeichneten Gesamtverbindlichkeiten für Darlehen, Garantien, Kapitalbeteiligungen oder sonstige Finanzierungen übersteigt, bis das frühere Mitglied den vollen Rückkaufpreis erhalten hat.
iii) Die Zahlungen erfolgen in jeder verfügbaren Währung, welche die Bank unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Lage bestimmt.
iv) Erleidet die Bank für Darlehen, Garantien, Kapitalbeteiligungen oder sonstige Finanzierungen, die zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft eines Staates ausstanden, Verluste, welche die zu diesem Zeitpunkt für Verluste vorhandene Reserve übersteigen, so zahlt der betreffende Staat auf Verlangen den Betrag zurück, um den der Rückkaufpreis für seine Anteile gekürzt worden wäre, wenn der Verlust bei der Bestimmung des Rückkaufpreises berücksichtigt worden wäre. Ausserdem haftet das frühere Mitglied weiterhin für alle Abrufe aufgrund nicht eingezahlter Zeichnungen nach Artikel 6 Absatz 3 in der gleichen Höhe, in der es hätte beitragen müssen, wenn die Kapitalminderung und der Abruf zu dem Zeitpunkt erfolgt wären, als der Rückkaufpreis für seine Anteile bestimmt wurde.
(4) Stellt die Bank binnen sechs (6) Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft eines Staates ihre Geschäftstätigkeit nach Artikel 41 ein, so bestimmen sich alle Rechte dieses Staates nach den Artikeln 41–43. Dieser Staat gilt im Sinne dieser Artikel noch als Mitglied, hat jedoch kein Stimmrecht.

Kapitel VIII: Einstellung und Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank

Art. 40 Vorübergehende Einstellung der Geschäftstätigkeit
Im Notfall kann das Direktorium die Geschäftstätigkeit in Bezug auf neue Darlehen, Garantien, Kapitalbeteiligungen und sonstige Finanzierungsformen nach Artikel 11 Absatz 2 Ziffer vi vorübergehend einstellen, bis der Gouverneursrat Gelegenheit gehabt hat, weitere Beratungen anzustellen und Massnahmen zu treffen.
Art. 41 Beendigung der Geschäftstätigkeit
(1) Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit mit einem Beschluss des Gouverneursrats beenden, der durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 angenommen wurde.
(2) Nach dieser Beendigung stellt die Bank sofort ihre gesamte Tätigkeit mit Ausnahme derjenigen Arbeiten ein, welche die ordnungsgemässe Verwertung, Sicherstellung und Erhaltung ihrer Vermögenswerte und die Regelung ihrer Verbindlichkeiten betreffen.
Art. 42 Haftung der Mitglieder und Begleichung von Forderungen
(1) Bei einer Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank bleibt die Haftung aller Mitglieder für nicht abgerufene Zeichnungen auf das Stammkapital der Bank und für die Abwertung ihrer Währung bestehen, bis alle Forderungen von Gläubigern einschliesslich der Eventualforderungen beglichen sind.
(2) Alle Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen werden zuerst aus den Vermögenswerten der Bank und sodann aus Zahlungen an die Bank für nicht eingezahlte oder für abrufbare Zeichnungen bezahlt. Bevor Zahlungen an Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen geleistet werden, trifft das Direktorium alle nach seiner Ansicht notwendigen Vorkehrungen zur Gewährleistung einer anteiligen Verteilung auf Gläubiger mit unmittelbaren und mit Eventualforderungen.
Art. 43 Verteilung der Vermögenswerte
(1) Eine Verteilung von Vermögenswerten an die Mitglieder aufgrund ihrer Zeichnungen auf das Stammkapital der Bank erfolgt erst:
i) wenn alle Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern erfüllt sind oder hierfür Vorsorge getroffen ist; und
ii) wenn der Gouverneursrat durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 eine solche Verteilung beschlossen hat.
(2) Die Verteilung der Vermögenswerte der Bank an die Mitglieder erfolgt im Verhältnis des im Besitz jedes Mitglieds befindlichen Stammkapitals und zu Zeitpunkten und Bedingungen, die der Bank gerecht und billig erscheinen. Die verteilten Vermögensanteile brauchen hinsichtlich ihrer Art nicht einheitlich zu sein. Ein Mitglied hat erst dann Anspruch auf seinen Anteil an dieser Verteilung der Vermögenswerte, wenn es alle seine Verbindlichkeiten gegenüber der Bank geregelt hat.
(3) Jedes Mitglied, das Vermögenswerte erhält, die aufgrund dieses Artikels verteilt werden, geniesst hinsichtlich dieser Vermögenswerte dieselben Rechte, die der Bank vor der Verteilung zustanden.

Kapitel IX: Rechtsstellung, Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen

Art. 44 Zweck dieses Kapitels
(1) Um der Bank die Erfüllung ihres Zwecks und die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen, werden der Bank im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Rechtsstellung, Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen gewährt, die in diesem Kapitel aufgeführt sind.
(2) Jedes Mitglied ergreift umgehend die Massnahmen, die erforderlich sind, um dieses Kapitel in seinem Hoheitsgebiet in Kraft zu setzen, und unterrichtet die Bank von den diesbezüglichen Massnahmen.
Art. 45 Rechtsstellung der Bank
Die Bank besitzt volle Rechtspersönlichkeit und insbesondere die uneingeschränkte Rechtsfähigkeit:
i) Verträge zu schliessen;
ii) unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen;
iii) vor Gericht zu stehen; und
iv) sonstige Massnahmen zu ergreifen, die für ihre Zwecke und Tätigkeiten notwendig oder nützlich sind.
Art. 46 Immunität von der Gerichtsbarkeit
(1) Die Bank geniesst Immunität von jeder Form von Gerichtsverfahren ausser in Fällen, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Befugnisse zur Kapitalbeschaffung durch Kreditaufnahme oder andere Mittel, zur Garantierung von Schuldverschreibungen oder zum Kauf, zum Verkauf oder zur Garantierung des Verkaufs von Wertpapieren ergeben; in diesen Fällen können gegen die Bank Klagen erhoben werden, und zwar nur vor dem zuständigen Gericht im Hoheitsgebiet eines jeden Staates, in dem die Bank eine Geschäftsstelle besitzt oder einen Vertreter für die Entgegennahme gerichtlicher Urkunden ernannt oder Wertpapiere ausgegeben oder garantiert hat.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Klagen gegen die Bank weder von Mitgliedern, deren Dienststellen oder Einrichtungen, noch von Rechtsträgern oder Personen erhoben werden, die direkt oder indirekt für Mitglieder, deren Dienststellen oder Einrichtungen handeln oder Forderungen von diesen ableiten. Ein Mitglied nimmt für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen ihm und der Bank die besonderen Verfahren in Anspruch, die in diesem Übereinkommen, in der Satzung und den Regelungen der Bank oder in den mit der Bank geschlossenen Verträgen vorgeschrieben sind.
(3) Das Eigentum und die Vermögenswerte der Bank, gleichviel, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung, solange nicht ein Endurteil gegen die Bank ergangen ist.
Art. 47 Immunität der Vermögenswerte und Archive
(1) Das Eigentum und die Vermögenswerte der Bank, gleichviel, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität von Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder jeder anderen Form der Wegnahme oder Zwangsvollstreckung auf dem Verwaltungs- oder Gesetzgebungswege.
(2) Die Archive der Bank und ganz allgemein alle ihr gehörenden oder in ihrem Besitz befindlichen Schriftstücke, gleichviel, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind unverletzlich.
Art. 48 Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen
Soweit es die wirksame Erfüllung des Zwecks und die Wahrnehmung der Aufgaben der Bank erfordert und vorbehaltlich dieses Übereinkommens sind das gesamte Eigentum und alle Vermögenswerte der Bank von Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.
Art. 49 Vorrecht für den Nachrichtenverkehr
Jedes Mitglied behandelt den amtlichen Nachrichtenverkehr der Bank auf die gleiche Weise wie den amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder.
Art. 50 Immunitäten und Vorrechte der leitenden und sonstigen Bediensteten
Alle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter, der Präsident, die Vizepräsidenten und die anderen leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank, einschliesslich der Sachverständigen und Berater, die im Auftrag der Bank tätig sind oder ihr Dienste erbringen:
i) geniessen Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, sofern nicht die Bank diese Immunität aufhebt; sie geniessen die Unverletzlichkeit all ihrer amtlichen Unterlagen, Schriftstücke und Aufzeichnungen;
ii) geniessen, falls sie nicht lokale Staatsbürger oder Staatsangehörige sind, die gleiche Immunität von Einwanderungsbeschränkungen, von der Meldepflicht der Ausländer und von staatlichen Dienstverpflichtungen sowie die gleichen Erleichterungen in Bezug auf Devisenvorschriften, wie sie die Mitglieder den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern und Bediensteten anderer Mitglieder gewähren; und
iii) geniessen in Bezug auf Reiseerleichterungen die gleiche Behandlung, wie sie die Mitglieder den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern und Bediensteten anderer Mitglieder gewähren.
Art. 51 Befreiung von der Besteuerung
(1) Die Bank, ihre Vermögenswerte, ihr Eigentum, ihre Einnahmen sowie ihre Geschäfte und Transaktionen nach diesem Übereinkommen sind von allen Steuern und Zollabgaben befreit. Die Bank ist ferner von der Verpflichtung zur Entrichtung, Einbehaltung oder Einziehung von Steuern oder Abgaben befreit.
(2) Auf oder für Gehälter, sonstige Bezüge und gegebenenfalls Spesen, welche die Bank ihren Direktoren, den Stellvertretenden Direktoren, dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und anderen leitenden und sonstigen Bediensteten zahlt, einschliesslich der Sachverständigen und Berater, die im Auftrag der Bank tätig sind oder ihr Dienste erbringen, werden keinerlei Steuern erhoben, es sei denn, dass ein Mitglied mit seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde eine Erklärung hinterlegt, wonach es sich und seinen Gebietskörperschaften das Recht vorbehält, die gegebenenfalls von der Bank an seine eigenen Staatsbürger oder Staatsangehörigen gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge zu besteuern.
(3) Von der Bank ausgestellte Schuldverschreibungen oder Wertpapiere einschliesslich der Dividenden oder Zinsen dafür, gleichviel, in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung:
i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt, weil diese Urkunde von der Bank ausgegeben wurde; oder
ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Ort oder die Währung ist, in denen diese Urkunde ausgegeben oder bezahlt worden oder zahlbar ist, oder der Sitz einer Geschäftsstelle oder eines Büros der Bank.
(4) Von der Bank garantierte Schuldverschreibungen oder Wertpapiere, einschliesslich der Dividenden oder Zinsen dafür, gleichviel, in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung:
i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt, weil diese Urkunde von der Bank garantiert ist; oder
ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Sitz einer Geschäftsstelle oder eines Büros der Bank ist.
Art. 52 Aufhebungen
Die Bank kann in jedem einzelnen Fall und in jeder Instanz jegliche aufgrund dieses Kapitels gewährten Vorrechte, Immunitäten und Befreiungen nach eigenem Ermessen aufheben, und zwar auf diejenige Weise und zu denjenigen Bedingungen, die nach ihrem Dafürhalten ihrem Interesse am dienlichsten sind.

Kapitel X: Änderungen, Auslegung und Schiedsverfahren

Art. 53 Änderungen
(1) Dieses Übereinkommen kann nur durch einen Beschluss des Gouverneursrats geändert werden, der durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 genehmigt wurde.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist Einstimmigkeit im Gouverneursrat erforderlich für die Genehmigung jeder Änderung:
i) des Rechts zum Austritt aus der Bank;
ii) der Haftungsbeschränkungen nach Artikel 7 Absätze 3 und 4; und
iii) der Rechte im Zusammenhang mit dem Erwerb von Stammkapital nach Artikel 5 Absatz 4.
(3) Alle Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens, gleichviel, ob sie von einem Mitglied oder dem Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der sie dem Rat vorlegt. Ist eine Änderung angenommen worden, so bestätigt die Bank die Annahme in einer an alle Mitglieder gerichteten amtlichen Mitteilung. Änderungen treten für alle Mitglieder drei (3) Monate nach dem Datum der amtlichen Mitteilung in Kraft, sofern nicht der Gouverneursrat darin eine andere Frist festsetzt.
Art. 54 Auslegung
(1) Alle Fragen bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die zwischen einem Mitglied und der Bank oder zwischen zwei oder mehr Mitgliedern der Bank auftreten, werden dem Direktorium zur Entscheidung vorgelegt. Besitzt keiner der Direktoren die Staatsangehörigkeit eines Mitglieds, das von der zur Beratung stehenden Frage besonders betroffen wird, so hat dieses Mitglied ein Recht auf eine direkte Vertretung im Direktorium während dieser Beratung; der Vertreter dieses Mitglieds hat jedoch kein Stimmrecht. Das Vertretungsrecht wird vom Gouverneursrat geregelt.
(2) Hat das Direktorium eine Entscheidung nach Absatz 1 gefällt, so kann jedes Mitglied verlangen, dass die Frage an den Gouverneursrat verwiesen wird; dessen Entscheidung ist endgültig. Bis zur Entscheidung des Gouverneursrats kann die Bank, soweit sie dies für erforderlich hält, nach Massgabe der Entscheidung des Direktoriums handeln.
Art. 55 Schiedsverfahren
Sollte zwischen der Bank und einem Staat, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, oder zwischen der Bank und einem Mitglied nach Annahme einer Entschliessung zur Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank eine Meinungsverschiedenheit auftreten, so wird sie einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet. Einer der Schiedsrichter wird von der Bank ernannt, ein weiterer von dem betroffenen Staat und der dritte, sofern nicht die Parteien etwas anderes vereinbaren, vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder einer anderen in den Regelungen des Gouverneursrats bestimmten Stelle. Für eine Entscheidung, die endgültig und für die Parteien verbindlich ist, genügt die Mehrheit der Stimmen der Schiedsrichter. Der dritte Schiedsrichter ist befugt, alle Verfahrensfragen zu regeln, über welche die Parteien sich nicht zu einigen vermögen.
Art. 56 Als erteilt geltende Genehmigung
Ist die Genehmigung eines Mitglieds erforderlich, bevor die Bank eine Handlung, mit Ausnahme einer Handlung nach Artikel 53 Absatz 2, vornehmen kann, so gilt sie als erteilt, sofern nicht das Mitglied innerhalb einer bei der Notifizierung der geplanten Handlung an das Mitglied von der Bank gesetzten angemessenen Frist Einspruch erhebt.

Kapitel XI: Schlussbestimmungen

Art. 57 Unterzeichnung und Hinterlegung
(1) Dieses Übereinkommen, das bei der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden als «Depositar» bezeichnet) hinterlegt wird, liegt bis zum 31. Dezember 2015 zur Unterzeichnung durch die Regierungen der Staaten auf, deren Namen in Anhang A aufgeführt sind.
(2) Der Depositar übermittelt allen Unterzeichnern und allen sonstigen Staaten, die Mitglieder der Bank werden, beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.
Art. 58 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden sind bis zum 31. Dezember 2016 oder gegebenenfalls bis zu einem späteren Datum, das vom Gouverneursrat durch eine Abstimmung mit besonderer Mehrheit nach Artikel 28 festgelegt wird, beim Depositar zu hinterlegen. Dieser notifiziert den anderen Unterzeichnern jede Hinterlegung und jeden Hinterlegungszeitpunkt.
(2) Ein Unterzeichner, dessen Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens hinterlegt worden ist, wird mit diesem Zeitpunkt Mitglied der Bank. Jeder andere Unterzeichner, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, wird zu dem Zeitpunkt Mitglied der Bank, an dem seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt wird.
Art. 59 Inkrafttreten
Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, wenn mindestens zehn (10) Unterzeichner, deren Erstzeichnungen nach Anhang A dieses Übereinkommens insgesamt mindestens fünfzig (50) Prozent aller Erstzeichnungen ausmachen, ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben.
Art. 60 Eröffnungssitzung und Aufnahme der Geschäftstätigkeit
(1) Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, ernennt jedes Mitglied einen Gouverneur, und der Depositar beraumt die Eröffnungssitzung des Gouverneursrats an.
(2) Auf seiner Eröffnungssitzung hat der Gouverneursrat:
i) den Präsidenten zu wählen;
ii) die Direktoren der Bank in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 1 zu wählen, mit der Massgabe, dass der Gouverneursrat beschliessen kann, für einen Anfangszeitraum von unter zwei Jahren unter Berücksichtigung der Anzahl der Mitglieder und der Unterzeichner, die noch nicht Mitglied sind, weniger Direktoren zu wählen;
iii) Vorkehrungen für die Bestimmung des Zeitpunkts zu treffen, an dem die Bank ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt; und
iv) alle sonstigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Vorbereitung auf die Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Bank erforderlich sind.
(3) Die Bank notifiziert ihren Mitgliedern den Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit.
Geschehen zu Peking, Volksrepublik China, am 29. Juni 2015 in einer Urschrift, die im Archiv des Depositars hinterlegt wird und deren englischer, chinesischer und französischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Anhang A

Erstzeichnungen auf das genehmigte Stammkapital durch Staaten, die nach Artikel 58 Mitglieder werden können

Teil A: Regionale Mitglieder

Anzahl der Anteile

Kapitalzeichnung
(in Mio. $)

Aserbaidschan

2 541

254,1

Australien

36 912

3 691,2

Bangladesch

6 605

660,5

Brunei Darussalam

524

52,4

China

297 804

29 780,4

Georgien

539

53,9

Indien

83 673

8 367,3

Indonesien

33 607

3 360,7

Iran

15 808

1 580,8

Israel

7 499

749,9

Jordanien

1 192

119,2

Kambodscha

623

62,3

Kasachstan

7 293

729,3

Katar

6 044

604,4

Kirgisische Republik

268

26,8

Korea

37 388

3 738,8

Kuwait

5 360

536,0

Demokratische Volksrepublik Laos

430

43,0

Malaysia

1 095

109,5

Malediven

72

7,2

Mongolei

411

41,1

Myanmar

2 645

264,5

Nepal

809

80,9

Neuseeland

4 615

461,5

Oman

2 592

259,2

Pakistan

10 341

1 034,1

Philippinen

9 791

979,1

Russische Föderation

65 362

6 536,2

Saudi-Arabien

25 446

2 544,6

Singapur

2 500

250,0

Sri Lanka

2 690

269,0

Tadschikistan

309

30,9

Thailand

14 275

1 427,5

Türkei

26 099

2 609,9

Usbekistan

2 198

219,8

Vereinigte Arabische Emirate

11 857

1 185,7

Vietnam

6 633

663,3

Nicht zugeteilt

16 150

1 615,0

Summe

750 000

75 000,0

Teil B: Nichtregionale Mitglieder

Anzahl der Anteile

Kapitalzeichnung
(in Mio. $)

Ägypten

6 505

650,5

Brasilien

31 810

3 181,0

Dänemark

3 695

369,5

Deutschland

44 842

4 484,2

Finnland

3 103

310,3

Frankreich

33 756

3 375,6

Island

176

17,6

Italien

25 718

2 571,8

Luxemburg

697

69,7

Malta

136

13,6

Niederlande

10 313

1 031,3

Norwegen

5 506

550,6

Österreich

5 008

500,8

Polen

8 318

831,8

Portugal

650

65,0

Schweden

6 300

630,0

Schweiz

7 064

706,4

Spanien

17 615

1 761,5

Südafrika

5 905

590,5

Vereinigtes Königreich

30 547

3 054,7

Nicht zugeteilt

2 336

233,6

Summe

250 000

25 000,0

Gesamtsumme

1 000 000

100 000,0

Anhang B

Wahl der Direktoren

Der Gouverneursrat legt nach Massgabe der folgenden Bestimmungen Vorschriften für die Durchführung jeder Direktorenwahl fest.
1. Stimmrechtsgruppen. In einer Stimmrechtsgruppe vertritt jeder Direktor eines oder mehrere Mitglieder. Die zusammengenommene Gesamtstimmenzahl jeder Stimmrechtsgruppe entspricht der Anzahl der Stimmen, die der Direktor nach Artikel 28 Absatz 3 abgeben darf.
2. Mindestquote für die Stimmenzahl. Bei jeder Wahl legt der Gouverneursrat eine Mindestquote für die Stimmen der Stimmrechtsgruppen für von Gouverneuren, die regionale Mitglieder vertreten, zu wählende Direktoren (regionale Direktoren) sowie eine Mindestquote für die Stimmen der Stimmrechtsgruppen für von Gouverneuren, die nichtregionale Mitglieder vertreten, zu wählende Direktoren (nichtregionale Direktoren) fest.
a) Die Mindestquote für regionale Direktoren wird angegeben als Prozentsatz von den Gesamtstimmen, die bei der Wahl von den regionale Mitglieder vertretenden Gouverneuren (regionale Gouverneure) abgegeben werden können. Anfangs beträgt die Mindestquote für regionale Direktoren 6 Prozent.
b) Die Mindestquote für nichtregionale Direktoren wird angegeben als Prozentsatz von den Gesamtstimmen, die bei der Wahl von den nichtregionale Mitglieder vertretenden Gouverneuren (nichtregionale Gouverneure) abgegeben werden können. Anfangs beträgt die Mindestquote für nichtregionale Direktoren 15 Prozent.
3. Angepasste Quote. Zur Anpassung der im Fall weiterer Wahlgänge nach Ziffer 7 benötigten Stimmen der Stimmrechtsgruppen legt der Gouverneursrat bei jeder Wahl eine angepasste Quote für regionale Direktoren und eine angepasste Quote für nichtregionale Direktoren fest. Die angepasste Quote muss grundsätzlich höher sein als die entsprechende Mindestquote.
a) Die angepasste Quote für regionale Direktoren wird angegeben als Prozentsatz von den Gesamtstimmen, die bei der Wahl von den regionalen Gouverneuren abgegeben werden können. Anfangs beträgt die angepasste Quote für regionale Direktoren 15 Prozent.
b) Die angepasste Quote für nichtregionale Direktoren wird angegeben als Prozentsatz von den Gesamtstimmen, die bei der Wahl von den nichtregionalen Gouverneuren abgegeben werden können. Anfangs beträgt die angepasste Quote für nichtregionale Direktoren 60 Prozent.
4. Anzahl der Kandidaten. Bei jeder Wahl legt der Gouverneursrat auf der Grundlage seiner Beschlüsse zur Grösse und Zusammensetzung des Direktoriums nach Artikel 25 Absatz 2 die Anzahl der zu wählenden regionalen Direktoren und nichtregionalen Direktoren fest.
a) Die Anzahl der regionalen Direktoren beträgt anfangs neun.
b) Die Anzahl der nichtregionalen Direktoren beträgt anfangs drei.
5. Kandidatenaufstellung. Jeder Gouverneur kann nur einen Kandidaten aufstellen. Kandidaten für das Amt eines regionalen Direktors werden von regionalen Gouverneuren aufgestellt. Kandidaten für das Amt eines nichtregionalen Direktors werden von nichtregionalen Gouverneuren aufgestellt.
6. Abstimmung. Jeder Gouverneur kann für einen Kandidaten stimmen und gibt dabei alle Stimmen ab, die dem ihn ernennenden Mitglied nach Artikel 28 Absatz 1 zustehen. Die Wahl der regionalen Direktoren erfolgt durch Abstimmung der regionalen Gouverneure. Die Wahl der nichtregionalen Direktoren erfolgt durch Abstimmung der nichtregionalen Gouverneure.
7. Erster Wahlgang. Im ersten Wahlgang gelten die Kandidaten, die die höchste Stimmenzahl erhalten, bis zur Anzahl der zu wählenden Direktoren als zu Direktoren gewählt, wobei ein Kandidat, um als gewählt zu gelten, eine ausreichende Stimmenzahl erhalten haben muss, mit der die geltende Mindestquote erreicht wird.
a) Wird die erforderliche Anzahl an Direktoren im ersten Wahlgang nicht gewählt und entsprach die Anzahl der Kandidaten der Anzahl der zu wählenden Direktoren, so legt der Gouverneursrat die anschliessenden Schritte zum Abschluss der Wahl der regionalen Direktoren beziehungsweise der nichtregionalen Direktoren fest.
8. Weitere Wahlgänge. Wird die erforderliche Anzahl an Direktoren im ersten Wahlgang nicht gewählt und gab es dabei mehr Kandidaten, als Direktoren zu wählen sind, so werden je nach Bedarf weitere Wahlgänge durchgeführt. Für die weiteren Wahlgänge gilt Folgendes:
a) Der Kandidat, der im vorherigen Wahlgang die niedrigste Stimmenzahl erhalten hat, nimmt am nächsten Wahlgang nicht mehr teil.
b) Stimmen werden nur abgegeben von i) Gouverneuren, die im vorherigen Wahlgang für einen nicht gewählten Kandidaten gestimmt haben, und ii) Gouverneuren, durch deren Stimmen für einen gewählten Kandidaten die Stimmenzahl für diesen Kandidaten nach Buchstabe c über die geltende angepasste Quote gestiegen ist.
c) Die Stimmen aller Gouverneure, die für einen Kandidaten gestimmt haben, werden ihrer Anzahl nach in absteigender Reihenfolge addiert, bis die der geltenden angepassten Quote entsprechende Stimmenzahl überschritten ist. Bei Gouverneuren, deren Stimmen bei dieser Berechnung mitgezählt wurden, gelten alle ihre Stimmen als für den betreffenden Direktor abgegeben; dies gilt auch für den Gouverneur, durch dessen Stimmen die Gesamtzahl über die angepasste Quote gestiegen ist. Die verbleibenden Gouverneure, deren Stimmen bei der Berechnung nicht mitgezählt wurden, haben die Gesamtstimmen für den Kandidaten über die angepasste Quote steigen lassen, sodass ihre Stimmen nicht als für den betreffenden Kandidaten abgegeben gelten. Diese verbleibenden Gouverneure dürfen im nächsten Wahlgang wählen.
d) Ist in einem der weiteren Wahlgänge nur noch ein Direktor zu wählen, so kann dieser mit einer einfachen Mehrheit der verbleibenden Stimmen gewählt werden. Alle diese verbleibenden Stimmen gelten als für den letzten Direktor abgegeben.
9. Übertragung von Stimmen. Ein Gouverneur, der nicht an der Stimmabgabe für die Wahl teilnimmt oder dessen Stimmen nicht zur Wahl eines Direktors beitragen, kann die ihm zustehenden Stimmen einem gewählten Direktor übertragen; jedoch muss der Gouverneur dazu zunächst die Zustimmung aller Gouverneure einholen, die den Direktor gewählt haben.
10. Vorrecht der Gründungsmitglieder. Die Verfahren zur Kandidatenaufstellung und Abstimmung durch die Gouverneure bei der Direktorenwahl und zur Ernennung Stellvertretender Direktoren durch die Direktoren gelten vorbehaltlich des Grundsatzes, dass jedes Gründungsmitglied das Vorrecht besitzt, den Direktor beziehungsweise Stellvertretenden Direktor in seiner Stimmrechtsgruppe dauerhaft oder rotierend zu bestimmen.

Geltungsbereich am 5. Juli 2021 ²

² AS 2016 2391 ; 2018 35 , 2789 ; 2020 1881 und 2021 444 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht (https://www.fedlex.admin.ch/de/treaty).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Afghanistan

13. Oktober

2017 B

13. Oktober

2017

Ägypten

4. August

2016

4. August

2016

Algerien

27. Dezember

2019 B

27. Dezember

2019

Argentinien

30. März

2021 B

30. März

2021

Aserbaidschan

24. Juni

2016

24. Juni

2016

Äthiopien

13. Mai

2017 B

13. Mai

2017

Australien

10. November

2015

25. Dezember

2015

Bahrain

24. August

2018 B

24. August

2018

Bangladesch

22. März

2016

22. März

2016

Belarus

17. Januar

2019 B

17. Januar

2019

Belgien

10. Juli

2019 B

10. Juli

2019

Benin

27. Mai

2020 B

27. Mai

2020

Brasilien

2. November

2020

2. November

2020

Brunei

12. Oktober

2015

25. Dezember

2015

China

26. November

2015

25. Dezember

2015

Hongkong

2. Dezember

2015

25. Dezember

2015

Cook-Inseln

1. Juni

2020 B

1. Juni

2020

Côte d’Ivoire

26. Februar

2020 B

26. Februar

2020

Deutschland*

21. Dezember

2015

25. Dezember

2015

Dänemark

15. Januar

2016

15. Januar

2016

Ecuador

1. November

2019 B

1. November

2019

Fidschi

11. Dezember

2017 B

11. Dezember

2017

Finnland

7. Januar

2016

7. Januar

2016

Frankreich

16. Juni

2016

16. Juni

2016

Georgien

14. Dezember

2015

25. Dezember

2015

Ghana

21. Februar

2020 B

21. Februar

2020

Griechenland

20. August

2019 B

20. August

2019

Guinea

12. Juli

2019 B

12. Juli

2019

Indien

11. Januar

2016

11. Januar

2016

Indonesien

14. Januar

2016

14. Januar

2016

Iran

16. Januar

2017

16. Januar

2017

Irland

23. Oktober

2017 B

23. Oktober

2017

Island

4. März

2016

4. März

2016

Israel

15. Januar

2016

15. Januar

2016

Italien

13. Juli

2016

13. Juli

2016

Jordanien

25. Dezember

2015

25. Dezember

2015

Kambodscha

17. Mai

2016

17. Mai

2016

Kanada

19. März

2018 B

19. März

2018

Kasachstan

18. April

2016

18. April

2016

Katar

24. Juni

2016

24. Juni

2016

Kirgisistan

11. April

2016

11. April

2016

Korea (Süd-)

11. Dezember

2015

25. Dezember

2015

Laos

15. Januar

2016

15. Januar

2016

Liberia

4. Januar

2021 B

4. Januar

2021

Luxemburg

8. Dezember

2015

25. Dezember

2015

Madagaskar

25. Juni

2018 B

25. Juni

2018

Malaysia

27. März

2017 B

27. März

2017

Malediven

4. Januar

2016

4. Januar

2016

Malta

7. Januar

2016

7. Januar

2016

Mongolei

27. November

2015

25. Dezember

2015

Myanmar

1. Juli

2015

25. Dezember

2015

Nepal

13. Januar

2016

13. Januar

2016

Neuseeland

7. Dezember

2015

25. Dezember

2015

Niederlande*

16. Dezember

2015

25. Dezember

2015

Norwegen

22. Dezember

2015

25. Dezember

2015

Oman

21. Juni

2016

21. Juni

2016

Österreich

3. Dezember

2015

25. Dezember

2015

Pakistan

22. Dezember

2015

25. Dezember

2015

Philippinen

28. Dezember

2016 B

28. Dezember

2016

Polen

15. Juni

2016

15. Juni

2016

Portugal

8. Februar

2017

8. Februar

2017

Ruanda

16. April

2020 B

16. April

2020

Rumänien

28. Dezember

2018 B

28. Dezember

2018

Russland

28. Dezember

2015

28. Dezember

2015

Samoa

3. April

2018 B

3. April

2018

Saudi-Arabien

19. Februar

2016

19. Februar

2016

Schweden*

23. Juni

2016

23. Juni

2016

Schweiz*

25. April

2016

25. April

2016

Serbien

15. August

2019 B

15. August

2019

Singapur

10. September

2015

25. Dezember

2015

Spanien

19. Dezember

2017

19. Dezember

2017

Sri Lanka

22. Juni

2016

22. Juni

2016

Sudan

13. September

2018 B

13. September

2018

Tadschikistan

16. Januar

2016

16. Januar

2016

Thailand*

20. Juni

2016

20. Juni

2016

Timor-Leste

22. November

2017 B

22. November

2017

Tonga

5. Januar

2021 B

5. Januar

2021

Türkei

15. Januar

2016

15. Januar

2016

Ungarn

16. Juni

2017 B

16. Juni

2017

Uruguay

28. April

2020 B

28. April

2020

Usbekistan

30. November

2016

30. November

2016

Vanuatu

6. März

2018 B

6. März

2018

Vereinigte Arabische Emirate

15. Januar

2016

15. Januar

2016

Vereinigtes Königreich*

3. Dezember

2015

25. Dezember

2015

Vietnam*

11. April

2016

11. April

2016

Zypern

25. Juni

2018 B

25. Juni

2018

*
Vorbehalte und Erklärungen
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die englischen Texte können bei der Direktion für Völkerrecht,
Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

Vorbehalt

Schweiz
In Übereinstimmung mit Artikel 51 Absatz 2 behält sich die Schweiz für sich und ihre Gebietskörperschaften das Recht vor, die von der Bank an Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz sowie an andere Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger mit ständigem Wohnsitz in der Schweiz gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge zu besteuern.
Version: 23.10.2023
Anzahl Änderungen: 9

Übereinkommen Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Abgeschlossen in Peking am 29. Juni 2015 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Dezember 2015 ¹ Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 25. April 2016 In Kraft getreten für die Schweiz am 25. April 2016 (Stand am 24. Oktober 2023) ¹ AS 2016 2389

Kapitel I: Zweck, Aufgaben und Mitgliedschaft

Art. 1 Zweck
(1) Zweck der Bank ist es, i) in Asien durch Investitionen in die Infrastruktur und andere produktive Wirtschaftsbereiche eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung zu fördern, Wohlstand zu schaffen und die Infrastrukturanbindung zu verbessern sowie ii) durch eine enge Zusammenarbeit mit anderen multilateralen und bilateralen Entwicklungsinstitutionen regionale Kooperationen und Partnerschaften bei der Bewältigung schwieriger Entwicklungsaufgaben zu fördern.
(2) Im Sinne dieses Übereinkommens umfassen die Ausdrücke «Asien» und «Region» die geografische Region und Zusammensetzung, die von den Vereinten Nationen als Asien und Ozeanien eingestuft wird, sofern der Gouverneursrat nichts anderes beschliesst.
Art. 2 Aufgaben
Zur Erfüllung ihres Zwecks hat die Bank folgende Aufgaben:
i) Förderung der Investition öffentlichen und privaten Kapitals in der Region für Entwicklungszwecke, insbesondere für die Entwicklung der Infrastruktur und anderer produktiver Wirtschaftsbereiche;
ii) Verwendung der ihr zur Verfügung stehenden Mittel für die Finanzierung dieser Entwicklung in der Region, einschliesslich der Projekte und Programme, die am wirksamsten zum harmonischen wirtschaftlichen Wachstum der Region als Ganzes beitragen werden, wobei die Bedürfnisse der weniger entwickelten Mitglieder in der Region besonders berücksichtigt werden;
iii) Anregung von privaten Investitionen in Projekte, Unternehmen und Aktivitäten, die zur wirtschaftlichen Entwicklung in der Region beitragen, insbesondere in Infrastruktur und andere produktive Wirtschaftsbereiche, sowie Ergänzung privater Investitionen, wenn privates Kapital nicht zu angemessenen Konditionen zur Verfügung steht;
iv) Ausübung aller sonstigen Tätigkeiten und Erbringung aller sonstigen Leistungen, die diesen Aufgaben dienlich sein können.
Art. 3 Mitgliedschaft
(1) Anspruch auf Mitgliedschaft in der Bank haben die Mitglieder der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie die Mitglieder der Asiatischen Entwicklungsbank.
a) Regionale Mitglieder sind die in Anhang A Teil A aufgeführten Mitglieder sowie weitere Mitglieder aus der Region Asien im Sinne des Artikels 1 Absatz 2. Alle übrigen Mitglieder sind nichtregionale Mitglieder.
b) Gründungsmitglieder sind die in Anhang A aufgeführten Mitglieder, die dieses Übereinkommen zu oder vor dem in Artikel 57 genannten Datum unterzeichnet und alle weiteren Voraussetzungen für die Mitgliedschaft vor dem nach Artikel 58 Absatz 1 festgelegten Datum erfüllt haben.
(2) Mitglieder der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung oder der Asiatischen Entwicklungsbank, die nicht nach Artikel 58 Mitglieder werden, können zu Bedingungen, welche die Bank festsetzt, durch eine Abstimmung mit besonderer Mehrheit des Gouverneursrats nach Artikel 28 als Mitglieder der Bank aufgenommen werden.
(3) Bei einem Antragsteller, der nicht souverän oder für seine internationalen Beziehungen nicht selbst verantwortlich ist, wird der Antrag auf Mitgliedschaft in der Bank von dem für seine internationalen Beziehungen verantwortlichen Mitglied der Bank eingereicht beziehungsweise vereinbart.

Kapitel II: Kapital

Art. 4 Genehmigtes Kapital
(1) Das genehmigte Stammkapital der Bank beträgt einhundert Milliarden US-Dollar (100 000 000 000 $) und ist aufgeteilt in eine Million (1 000 000) Anteile im Nennwert von je einhunderttausend Dollar (100 000 $), die nur von Mitgliedern nach Massgabe des Artikels 5 gezeichnet werden können.
(2) Das ursprüngliche genehmigte Stammkapital ist in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile unterteilt. Anteile im Gesamtnennwert von zwanzig Milliarden Dollar (20 000 000 000 $) sind eingezahlte Anteile und Anteile im Gesamtnennwert von achtzig Milliarden Dollar (80 000 000 000 $) sind abrufbar.
(3) Das genehmigte Stammkapital der Bank kann vom Gouverneursrat durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 zu einer Zeit und zu Bedingungen, die er für ratsam hält, erhöht werden; dies gilt auch für das Verhältnis zwischen eingezahlten und abrufbaren Anteilen.
(4) Der Ausdruck «Dollar» und das Symbol «$» beziehen sich in diesem Übereinkommen auf das offizielle Zahlungsmittel der Vereinigten Staaten von Amerika.
Art. 5 Zeichnung von Anteilen
(1) Jedes Mitglied zeichnet Anteile des Stammkapitals der Bank. Jede Zeichnung von ursprünglichem genehmigtem Stammkapital erfolgt für eingezahlte und für abrufbare Anteile im Verhältnis zwei (2) zu acht (8). Die ursprüngliche Anzahl der von den Staaten, die nach Artikel 58 Mitglieder werden, zu zeichnenden Anteile ist in Anhang A festgesetzt.
(2) Die ursprüngliche Anzahl der von den Staaten, die nach Artikel 3 Absatz 2 als Mitglieder aufgenommen werden, zu zeichnenden Anteile wird vom Gouverneursrat beschlossen; jedoch darf keine derartige Zeichnung genehmigt werden, die zur Folge hätte, dass der im Besitz der regionalen Mitglieder befindliche Teil des Stammkapitals unter fünfundsiebzig (75) Prozent des gesamten gezeichneten Stammkapitals absinkt, sofern der Gouverneursrat nicht durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 etwas anderes vereinbart.
(3) Der Gouverneursrat kann auf Antrag eines Mitglieds dessen gezeichneten Betrag zu Bedingungen erhöhen, die er durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 beschliesst; jedoch darf keine derartige Erhöhung genehmigt werden, die zur Folge hätte, dass der im Besitz der regionalen Mitglieder befindliche Teil des Stammkapitals unter fünfundsiebzig (75) Prozent des gesamten gezeichneten Stammkapitals absinkt, sofern der Gouverneursrat nicht durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 etwas anderes vereinbart.
(4) Der Gouverneursrat überprüft das Stammkapital der Bank mindestens alle fünf (5) Jahre. Bei einer Erhöhung des genehmigten Stammkapitals wird jedem Mitglied hinreichend Gelegenheit gegeben, zu den vom Gouverneursrat festgesetzten Bedingungen einen Teil des Betrags zu zeichnen, um den das Stammkapital erhöht wird, der dem von dem betreffenden Mitglied bereits gezeichneten Anteil am gesamten gezeichneten Stammkapital der Bank unmittelbar vor der Erhöhung entspricht. Die Mitglieder sind nicht verpflichtet, sich an der Zeichnung von Erhöhungen des Stammkapitals zu beteiligen.
Art. 6 Einzahlung der gezeichneten Beträge
(1) Die Einzahlung des von jedem Unterzeichner dieses Übereinkommens, der nach Artikel 58 Mitglied wird, ursprünglich gezeichneten Betrags des einzuzahlenden Stammkapitals der Bank erfolgt in fünf (5) Raten von je zwanzig (20) Prozent des Betrags, wobei die in Absatz 5 vorgesehenen Ausnahmen gelten. Die erste Rate wird von jedem Mitglied binnen dreissig (30) Tagen nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder bis zum Tag der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Artikel 58 Absatz 1 gezahlt, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Die zweite Rate wird ein (1) Jahr nach Inkrafttreten des Übereinkommens fällig. Die restlichen drei (3) Raten werden jeweils ein (1) Jahr nach Fälligwerden der vorhergegangenen Rate fällig.
(2) Jede Rate der Erstzeichnungen auf das ursprüngliche eingezahlte Stammkapital wird in Dollar oder einer anderen konvertierbaren Währung gezahlt, wobei die in Absatz 5 vorgesehenen Ausnahmen gelten. Die Bank kann derartige Zahlungen jederzeit in Dollar konvertieren. Sämtliche Rechte, einschliesslich Stimmrechte, die mit eingezahlten und damit verbundenen abrufbaren Anteilen erworben wurden, für die derartige Zahlungen fällig, aber noch nicht eingegangen sind, ruhen bis zum Eingang der vollständigen Zahlung bei der Bank.
(3) Der auf das abrufbare Stammkapital der Bank gezeichnete Betrag wird nur in dem Umfang und zu dem Zeitpunkt abgerufen, wie ihn die Bank zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt. Im Fall eines derartigen Abrufs kann die Zahlung nach Wahl des Mitglieds in Dollar oder in der Währung erfolgen, die zur Erfüllung der den Abruf bedingenden Verbindlichkeiten der Bank benötigt wird. Abrufe für nicht eingezahlte Zeichnungen erfolgen zu einem einheitlichen Prozentsatz für alle abrufbaren Anteile.
(4) Die Bank bestimmt den Ort für Zahlungen aufgrund dieses Artikels; jedoch wird bis zur Eröffnungssitzung des Gouverneursrats die in Absatz 1 genannte erste Rate an die Regierung der Volksrepublik China als Treuhänderin für die Bank gezahlt.
(5) Mitglieder, die für die Zwecke dieses Absatzes als weniger entwickelte Länder gelten, können die Einzahlung ihrer gezeichneten Beträge nach den Absätzen 1 und 2 wahlweise auch wie folgt vornehmen:
a) vollständig in Dollar oder einer anderen konvertierbaren Währung in bis zu zehn (10) Raten in Höhe von je zehn (10) Prozent des Gesamtbetrags, wobei die erste und zweite Rate wie in Absatz 1 vorgesehen und die dritte bis zehnte Rate am zweiten und den folgenden Jahrestagen des Inkrafttretens dieses Übereinkommens fällig werden; oder
b) zum Teil in Dollar oder einer anderen konvertierbaren Währung und zu einem Teil von höchstens fünfzig (50) Prozent jeder Rate in der Währung des Mitglieds entsprechend dem Ratenplan nach Absatz 1. Für Zahlungen nach diesem Buchstaben gilt Folgendes: i) Das Mitglied unterrichtet die Bank zum Zeitpunkt der Zeichnung nach Absatz 1, zu welchem Teil die Zahlungen in seiner Landeswährung geleistet werden.
ii) Jede Zahlung eines Mitglieds in dessen Landeswährung nach diesem Absatz erfolgt in einem Betrag, von dem die Bank feststellt, dass er dem vollen Dollarwert des zahlbaren Teils der Zeichnung entspricht. Die Erstzahlung erfolgt in einem Betrag, den das Mitglied aufgrund dieser Bestimmungen für angemessen hält, unterliegt jedoch einer binnen neunzig (90) Tagen nach dem Fälligkeitsdatum durchzuführenden Berichtigung, wenn eine solche nach Feststellung der Bank zur Erreichung des vollen Dollarwerts dieser Zahlung erforderlich ist.
iii) Ist die Bank der Auffassung, dass der Devisenwert der Währung eines Mitglieds in beträchtlichem Masse gesunken ist, so zahlt dieses Mitglied der Bank innerhalb einer angemessenen Frist denjenigen zusätzlichen Betrag in seiner Währung, der erforderlich ist, um den Wert aller aufgrund der Zeichnung im Besitz der Bank befindlichen Mittel in dieser Währung zu erhalten.
iv) Ist die Bank der Auffassung, dass der Devisenwert der Währung eines Mitglieds in beträchtlichem Masse gestiegen ist, so zahlt die Bank diesem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist denjenigen Betrag in dieser Währung, der erforderlich ist, um den Wert aller aufgrund der Zeichnung im Besitz der Bank befindlichen Mittel in dieser Währung zu berichtigen.
v) Die Bank kann auf ihre Zahlungsansprüche nach Ziffer iii verzichten und das Mitglied kann auf seine Zahlungsansprüche nach Ziffer iv verzichten.
(6) Anstelle des in der Währung des Mitglieds zu zahlenden Betrags nimmt die Bank von jedem Mitglied, das den von ihm gezeichneten Betrag nach Absatz 5 Buchstabe b einzahlt, Schuldscheine oder sonstige Schuldverschreibungen entgegen, die von der Regierung des Mitglieds oder von der von diesem Mitglied bezeichneten Hinterlegungsstelle ausgestellt sind, sofern die Bank diesen Betrag nicht für die Durchführung ihrer Geschäfte benötigt. Diese Schuldscheine oder Schuldverschreibungen sind nicht übertragbar, unverzinslich und auf Verlangen zum Nennwert an die Bank zahlbar.
Art. 7 Anteilsbedingungen
(1) Die von den Mitgliedern ursprünglich gezeichneten Kapitalanteile werden zum Nennwert ausgegeben. Weitere Anteile werden zum Nennwert ausgegeben, sofern nicht der Gouverneursrat durch eine Abstimmung mit besonderer Mehrheit nach Artikel 28 unter besonderen Umständen beschliesst, sie zu anderen Bedingungen auszugeben.
(2) Die Kapitalanteile dürfen weder verpfändet noch belastet werden und können nur auf die Bank übertragen werden.
(3) Die Haftung der Mitglieder aus Anteilen ist auf den nicht eingezahlten Teil ihres Ausgabepreises beschränkt.
(4) Ein Mitglied haftet nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft für Verbindlichkeiten der Bank.
Art. 8 Ordentliche Kapitalbestände
In diesem Übereinkommen umfasst der Ausdruck «ordentliche Kapitalbestände» der Bank:
i) das nach Artikel 5 gezeichnete genehmigte Stammkapital der Bank, zu dem sowohl die eingezahlten als auch die abrufbaren Anteile gehören;
ii) Mittel, die von der Bank kraft der ihr in Artikel 16 Ziffer 1 zugewiesenen Befugnis aufgenommen werden und auf welche die Bestimmung des Artikels 6 Absatz 3 über den Abruf Anwendung findet;
iii) Mittel aus der Rückzahlung von Darlehen oder Garantien, die aus den unter den Ziffern i und ii genannten Mitteln gewährt wurden, oder in Form von Erträgen aus Kapitalbeteiligungen und sonstigen nach Artikel 11 Absatz 2 Ziffer vi genehmigten Finanzierungen, die aus solchen Mitteln getätigt wurden;
iv) Einnahmen aus Darlehen, die aus den genannten Mitteln gewährt wurden, oder aus Garantien, auf welche die Bestimmung des Artikels 6 Absatz 3 über den Abruf Anwendung findet; und
v) alle sonstigen Mittel oder Einnahmen, welche die Bank erhält und die nicht Bestandteil ihrer in Artikel 17 vorgesehenen Sonderfondsmittel sind.

Kapitel III: Geschäftstätigkeit der Bank

Art. 9 Verwendung der Mittel
Die Mittel und Einrichtungen der Bank werden im Einklang mit den Grundsätzen einer soliden Banktätigkeit ausschliesslich zur Erfüllung des in Artikel 1 bezeichneten Zwecks und zur Wahrnehmung der in Artikel 2 aufgeführten Aufgaben verwendet.
Art. 10 Ordentliche und besondere Geschäftstätigkeit
(1) Die Geschäftstätigkeit der Bank gliedert sich in:
i) eine aus den in Artikel 8 vorgesehenen ordentlichen Kapitalbeständen der Bank finanzierte ordentliche Geschäftstätigkeit; und
ii) eine aus den in Artikel 17 vorgesehenen Sonderfondsmitteln finanzierte besondere Geschäftstätigkeit.
Mit den beiden Arten der Geschäftstätigkeit können Teile desselben Vorhabens oder Programms getrennt finanziert werden.
(2) Die ordentlichen Kapitalbestände und die Sonderfondsmittel der Bank werden jederzeit und in jeder Hinsicht völlig getrennt gehalten, verwendet, festgelegt, angelegt oder anderweitig verwertet. In den Finanzaufstellungen der Bank werden die ordentliche und die besondere Geschäftstätigkeit getrennt aufgeführt.
(3) Die ordentlichen Kapitalbestände der Bank werden unter keinen Umständen mit Verlusten oder Verbindlichkeiten aus der besonderen Geschäftstätigkeit oder aus anderen Tätigkeiten, für die Sonderfondsmittel ursprünglich verwendet oder bestimmt wurden, belastet oder zur Deckung derselben verwendet.
(4) Ausgaben, die unmittelbar mit der ordentlichen Geschäftstätigkeit zusammenhängen, gehen zu Lasten der ordentlichen Kapitalbestände der Bank. Ausgaben, die unmittelbar mit der besonderen Geschäftstätigkeit zusammenhängen, gehen zu Lasten der Sonderfondsmittel. Alle sonstigen Ausgaben gehen zu Lasten desjenigen Kontos, das die Bank bestimmt.
Art. 11 Empfänger und Geschäftsmethoden
(1) a) Die Bank kann jedem Mitglied, jeder seiner Dienststellen, Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, jedem im Hoheitsgebiet eines Mitglieds tätigen Rechtsträger oder Unternehmen sowie internationalen oder regionalen Stellen oder Rechtsträgern, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung der Region befasst sind, Finanzierungsmittel zur Verfügung stellen oder deren Beschaffung erleichtern.
b) Unter besonderen Umständen kann die Bank einem nicht unter Buchstabe a aufgeführten Empfänger Unterstützung gewähren, jedoch nur dann, wenn der Gouverneursrat durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 i) festgestellt hat, dass diese Unterstützung dem Zweck der Bank dient, in ihren Aufgabenbereich fällt und im Interesse der Mitglieder der Bank liegt, und ii) festgelegt hat, welche Arten von Unterstützung nach Absatz 2 diesem Empfänger gewährt werden können.
(2) Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit wie folgt ausüben:
i) durch Gewährung oder Kofinanzierung von oder Beteiligung an direkten Darlehen;
ii) durch die Anlage von Mitteln als Kapitalbeteiligung an einer Institution oder einem Unternehmen;
iii) durch die Teil- oder Gesamtgarantierung – als Erst- oder Zweitschuldner – von Darlehen für die wirtschaftliche Entwicklung;
iv) durch den Einsatz von Sonderfondsmitteln entsprechend den für ihre Verwendung geltenden Übereinkünften;
v) durch die Bereitstellung technischer Hilfe nach Artikel 15; oder
vi) durch sonstige Arten der Finanzierung, die der Gouverneursrat durch eine Abstimmung mit besonderer Mehrheit nach Artikel 28 festlegt.
Art. 12 Grenzen der ordentlichen Geschäftstätigkeit
(1) Der ausstehende Gesamtbetrag der von der Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit nach Artikel 11 Absatz 2 Ziffern i, ii, iii und vi gewährten Darlehen, Kapitalbeteiligungen, Garantien und sonstigen Arten der Finanzierung darf zu keiner Zeit erhöht werden, wenn dadurch der Gesamtbetrag ihres unverminderten gezeichneten Kapitals, ihrer Reserven und Gewinnrücklagen, die zu ihren ordentlichen Kapitalbeständen gehören, überschritten würde. Ungeachtet des vorangehenden Satzes kann der Gouverneursrat jederzeit durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 beschliessen, dass die Begrenzung nach diesem Absatz aufgrund der Finanzlage und Bonität der Bank auf bis zu 250 Prozent des unverminderten gezeichneten Kapitals, der Reserven und Gewinnrücklagen der Bank, die zu ihren ordentlichen Kapitalbeständen gehören, erhöht werden kann.
(2) Der Betrag der von der Bank getätigten Kapitalbeteiligungen darf den Gesamtbetrag ihres unverminderten eingezahlten gezeichneten Kapitals und ihrer allgemeinen Reserven zu keiner Zeit überschreiten.
Art. 13 Geschäftsgrundsätze
Die Geschäftstätigkeit der Bank wird nach den folgenden Grundsätzen ausgeübt:
1. Die Bank lässt sich in ihrer Geschäftstätigkeit von den Grundsätzen einer soliden Banktätigkeit leiten.
2. Die Geschäftstätigkeit der Bank dient in erster Linie der Finanzierung bestimmter Vorhaben oder Investitionsprogramme, der Anlage in Form von Kapitalbeteiligungen und der technischen Hilfe nach Artikel 15.
3. Die Bank unterlässt die Finanzierung eines Vorhabens im Hoheitsgebiet eines Mitglieds, wenn dieses Mitglied dagegen Einspruch erhebt.
4. Die Bank stellt sicher, dass ihre gesamte Geschäftstätigkeit mit ihrer Geschäfts- und Finanzierungspolitik vereinbar ist, einschliesslich und uneingeschränkt hinsichtlich ökologischer und sozialer Auswirkungen.
5. Bei der Beurteilung eines Antrags auf Finanzierung wird die Bank gebührend berücksichtigen, ob der Empfänger in der Lage ist, anderswo zu Bedingungen, die der Bank in Anbetracht aller sachdienlichen Faktoren als dem Empfänger zumutbar erscheinen, Finanzierungsmittel oder -begünstigungen zu erhalten.
6. Bei der Bereitstellung oder Garantierung von Finanzierungen wird die Bank gebührend berücksichtigen, ob Aussicht besteht, dass der Empfänger und gegebenenfalls der Bürge ihre Verpflichtungen aus dem Finanzierungsvertrag erfüllen können.
7. Bei der Bereitstellung oder Garantierung von Finanzierungen werden die Finanzierungsbedingungen wie zum Beispiel der Zinssatz und die sonstigen Spesen sowie die Termine für die Rückzahlung des Kapitals so festgesetzt, wie sie nach Ansicht der Bank der betreffenden Finanzierung und dem Risiko für die Bank angemessen sind.
8. Die Bank schränkt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen in einem Staat mithilfe der Beträge von Finanzierungen, die im Rahmen der ordentlichen oder besonderen Geschäftstätigkeit der Bank bereitgestellt werden, nicht ein.
9. Die Bank trifft alle erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Beträge von Finanzierungen, welche die Bank bereitstellt oder garantiert oder an denen sie sich beteiligt, nur für die Zwecke, für welche die Finanzierung bereitgestellt wurde, und unter gebührender Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeits- und Leistungsfähigkeitserwägungen verwendet werden.
10. Die Bank wird gebührend berücksichtigen, dass es wünschenswert ist, die Verwendung eines unverhältnismässig grossen Teils ihrer Mittel zugunsten eines einzigen Mitglieds zu vermeiden.
11. Die Bank wird bei ihren Kapitalbeteiligungen für eine angemessene Streuung sorgen. Sie übernimmt bei ihren Kapitalbeteiligungen keine Verantwortung für die Leitung eines Rechtsträgers oder Unternehmens, in dem sie Kapital angelegt hat, und strebt keinen beherrschenden Einfluss auf den Rechtsträger oder das Unternehmen an, es sei denn, dies wäre zum Schutz der Anlage der Bank erforderlich.
Art. 14 Finanzierungsbedingungen
(1) Bei Darlehen, welche die Bank gewährt oder an denen sie sich beteiligt, oder bei von der Bank garantierten Darlehen werden im Vertrag die Bedingungen in Bezug auf das Darlehen oder die Garantie nach den in Artikel 13 niedergelegten Geschäftsgrundsätzen und vorbehaltlich der anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens festgesetzt. Bei der Festsetzung dieser Bedingungen trägt die Bank der erforderlichen Sicherung ihrer Einnahmen und Finanzlage voll Rechnung.
(2) Ist der Empfänger eines Darlehens oder einer Darlehensgarantie nicht selbst Mitglied, so kann die Bank verlangen, wenn sie dies für ratsam hält, dass das Mitglied, in dessen Hoheitsgebiet das betreffende Vorhaben durchgeführt werden soll, oder eine für die Bank annehmbare öffentliche Stelle oder Einrichtung des betreffenden Mitglieds die Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der Zinsen und sonstigen Spesen für das Darlehen nach Massgabe der Darlehensbedingungen garantiert.
(3) Der Betrag einer Kapitalbeteiligung darf den Prozentsatz des Grundkapitals des betreffenden Rechtsträgers oder Unternehmens nicht übersteigen, der nach den vom Direktorium gebilligten Richtlinien zulässig ist.
(4) Die Bank kann im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Finanzierungen in der Währung des betreffenden Staates im Einklang mit Grundsätzen zur Minimierung des Währungsrisikos bereitstellen.
Art. 15 Technische Hilfe
(1) Die Bank kann technische Beratung und Hilfe sowie andere vergleichbare Arten von Unterstützung gewähren, die ihrem Zweck dienen und in ihren Aufgabenbereich fallen.
(2) Sind die bei der Erbringung derartiger Leistungen entstandenen Ausgaben nicht rückzahlbar, so gehen sie zu Lasten der Einnahmen der Bank.

Kapitel IV: Finanzen der Bank

Art. 16 Allgemeine Befugnisse
Neben den anderweitig in diesem Übereinkommen aufgeführten Befugnissen hat die Bank folgende Befugnisse:
1. Die Bank kann sich durch Kreditaufnahme oder auf andere Weise in Mitglied- oder anderen Staaten nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Mittel beschaffen.
2. Die Bank kann Wertpapiere kaufen und verkaufen, die sie ausgegeben oder garantiert oder in denen sie Mittel angelegt hat.
3. Die Bank kann Wertpapiere garantieren, in denen sie Mittel angelegt hat, um ihren Verkauf zu erleichtern.
4. Die Bank kann Wertpapiere, die von einem Rechtsträger oder Unternehmen für mit dem Zweck der Bank vereinbare Zwecke ausgegeben werden, garantieren oder sich an ihrer Garantierung beteiligen.
5. Die Bank kann Mittel, die sie für ihre Geschäftstätigkeit nicht benötigt, anlegen oder anderweitig einzahlen.
6. Die Bank stellt sicher, dass auf der Vorderseite eines jeden von ihr ausgegebenen oder garantierten Wertpapiers ein deutlich sichtbarer Vermerk angebracht ist, dass es sich hierbei nicht um die Schuldverschreibung einer Regierung handelt, es sei denn, dass es sich tatsächlich um die Schuldverschreibung einer bestimmten Regierung handelt, in welchem Fall der Vermerk entsprechend zu lauten hat.
7. Die Bank kann für andere Parteien treuhänderisch gehaltene Fonds innerhalb eines vom Gouverneursrat zu billigenden Rahmens für Treuhandfonds errichten und verwalten, sofern diese Treuhandfonds dem Zweck der Bank dienen und in ihr Aufgabengebiet fallen sollen.
8. Die Bank kann Nebeninstitutionen, die ihrem Zweck dienen und in ihr Aufgabengebiet fallen sollen, nur mit Zustimmung des Gouverneursrats durch eine Abstimmung mit besonderer Mehrheit nach Artikel 28 errichten.
9. Die Bank kann alle sonstigen Befugnisse ausüben und alle Regelungen erlassen, die zur Förderung ihres Zwecks und ihrer Aufgaben im Einklang mit diesem Übereinkommen notwendig oder angebracht sind.
Art. 17 Sonderfonds
(1) Die Bank kann Sonderfonds übernehmen, die ihrem Zweck dienen und in ihren Aufgabenbereich fallen sollen; diese Sonderfonds sind Mittel der Bank. Sämtliche Kosten für die Verwaltung eines Sonderfonds gehen zu Lasten des betreffenden Sonderfonds.
(2) Die von der Bank übernommenen Sonderfonds können zu Bedingungen verwendet werden, die in ihren Aufgabenbereich fallen und mit dem Zweck der Bank und mit der über diese Fonds getroffenen Übereinkunft vereinbar sind.
(3) Die Bank erlässt alle für die Errichtung, Verwaltung und Verwendung jedes Sonderfonds erforderlichen besonderen Regelungen. Diese müssen mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens mit Ausnahme derjenigen vereinbar sein, die ausdrücklich nur auf die ordentliche Geschäftstätigkeit der Bank anwendbar sind.
(4) Der Ausdruck «Sonderfondsmittel» bezeichnet die Mittel eines Sonderfonds; er umfasst:
i) von der Bank zwecks Einbringung in einen Sonderfonds übernommene Mittel;
ii) im Zusammenhang mit Darlehen oder Garantien erhaltene Mittel sowie Erlöse aus Kapitalbeteiligungen, die aus den Mitteln eines Sonderfonds finanziert wurden und die aufgrund der für diesen Sonderfonds geltenden Regelungen der Bank diesem Sonderfonds zufallen;
iii) Einnahmen aus der Anlage von Sonderfondsmitteln; und
iv) alle sonstigen einem Sonderfonds zur Verfügung gestellten Mittel.
Art. 18 Zuteilung und Ausschüttung der Nettoeinnahmen
(1) Der Gouverneursrat bestimmt mindestens einmal jährlich, welcher Teil der Nettoeinnahmen der Bank nach der Bildung von Reserven in die Gewinnrücklage eingestellt oder für andere Zwecke einbehalten wird, und welcher Teil gegebenenfalls an die Mitglieder ausgeschüttet wird. Beschlüsse über die Verwendung der Nettoeinnahmen der Bank für andere Zwecke werden durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 gefasst.
(2) Die Ausschüttung nach Absatz 1 erfolgt im Verhältnis der Anteile jedes Mitglieds; der Gouverneursrat bestimmt die Art und Weise sowie die Währung, in der die Zahlungen erfolgen.
Art. 19 Währungen
(1) Die Mitglieder dürfen der Bank oder einem Empfänger keine Beschränkungen in Bezug auf Währungen auferlegen, insbesondere bezüglich deren Entgegennahme, Besitz, Verwendung oder Übertragung für Zahlungen in einem Staat.
(2) Wird es aufgrund dieses Übereinkommens notwendig, den Wert einer Währung im Verhältnis zu einer anderen festzustellen oder festzulegen, ob eine Währung konvertierbar ist, so trifft die Bank diese Feststellung bzw. Festlegung.
Art. 20 Methoden der Erfüllung der Verbindlichkeiten der Bank
(1) Tritt bei Darlehen, welche die Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit gewährt hat, an denen sie in diesem Rahmen beteiligt ist oder die sie in diesem Rahmen garantiert, ein Zahlungsverzug oder eine Nichtzahlung ein, oder treten bei Kapitalbeteiligungen oder sonstigen Arten der Finanzierung nach Artikel 11 Absatz 2 Ziffer vi, welche die Bank in diesem Rahmen tätigt, Verluste auf, so trifft sie alle ihr angebracht erscheinenden Massnahmen. Die Bank bildet angemessene Rückstellungen für etwaige Verluste.
(2) Mit Verlusten im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit der Bank werden belastet:
i) an erster Stelle die in Absatz 1 genannten Rückstellungen;
ii) an zweiter Stelle die Nettoeinnahmen;
iii) an dritter Stelle die Reserven und Gewinnrücklagen;
iv) an vierter Stelle das unverminderte eingezahlte Kapital; und
v) an letzter Stelle ein entsprechender Betrag des nicht abgerufenen gezeichneten abrufbaren Kapitals, der nach Artikel 6 Absatz 3 abgerufen wird.

Kapitel V: Organisation und Geschäftsführung

Art. 21 Aufbau
Die Bank besitzt einen Gouverneursrat, ein Direktorium, einen Präsidenten, einen oder mehrere Vizepräsidenten und alle sonstigen für erforderlich erachteten leitenden und sonstigen Bediensteten.
Art. 22 Der Gouverneursrat: Zusammensetzung
(1) Jedes Mitglied ist im Gouverneursrat vertreten und ernennt einen Gouverneur und einen Stellvertretenden Gouverneur. Jeder Gouverneur und jeder Stellvertretende Gouverneur bleibt im Amt, solange ihn das Mitglied, das ihn ernannt hat, nicht abberuft. Stellvertretende Gouverneure nehmen nur bei Abwesenheit ihres Gouverneurs an der Abstimmung teil.
(2) Auf jeder seiner Jahrestagungen wählt der Rat einen der Gouverneure zum Vorsitzenden; dieser bleibt bis zur Wahl des nächsten Vorsitzenden im Amt.
(3) Die Gouverneure und Stellvertretenden Gouverneure erhalten kein Entgelt von der Bank, aber sie kann ihnen angemessene Spesen für die Teilnahme an Sitzungen zahlen.
Art. 23 Der Gouverneursrat: Befugnisse
(1) Alle Befugnisse der Bank liegen beim Gouverneursrat.
(2) Der Gouverneursrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise auf das Direktorium übertragen, jedoch mit Ausnahme der Befugnis:
i) neue Mitglieder aufzunehmen und die Bedingungen für ihre Aufnahme festzusetzen;
ii) das genehmigte Stammkapital der Bank zu erhöhen oder herabzusetzen,
iii) ein Mitglied zu suspendieren;
iv) über Berufungen gegen die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch das Direktorium zu beschliessen;
v) die Direktoren der Bank zu wählen und die für Direktoren und Stellvertretende Direktoren zu zahlenden Spesen sowie etwaige Bezüge nach Artikel 25 Absatz 6 festzulegen;
vi) den Präsidenten zu wählen, ihn zu suspendieren oder des Amtes zu entheben und seine Bezüge und sonstigen Beschäftigungsbedingungen festzulegen;
vii) nach einer Überprüfung des Berichts der Rechnungsprüfer die allgemeine Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Bank zu genehmigen;
viii) über die Reserven und die Verteilung und Ausschüttung der Reingewinne der Bank zu befinden;
ix) dieses Übereinkommen zu ändern;
x) die Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank und die Verteilung ihrer Vermögenswerte zu beschliessen;
xi) alle sonstigen Befugnisse auszuüben, die in diesem Übereinkommen ausdrücklich dem Gouverneursrat zugewiesen sind.
(3) Der Gouverneursrat behält volle Weisungsbefugnis in allen nach Absatz 2 dem Direktorium übertragenen Angelegenheiten.
Art. 24 Der Gouverneursrat: Verfahren
(1) Der Gouverneursrat hält eine Jahrestagung sowie weitere Tagungen ab, soweit letztere vom Gouverneursrat vorgesehen oder vom Direktorium anberaumt werden. Das Direktorium hat Tagungen des Gouverneursrats anzuberaumen, so oft fünf (5) Mitglieder der Bank dies verlangen.
(2) Der Gouverneursrat ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn auf einer Sitzung eine Mehrheit der Gouverneure anwesend ist, die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertritt.
(3) Der Gouverneursrat legt durch Regelungen Verfahren fest, wonach das Direktorium eine Abstimmung der Gouverneure über eine bestimmte Frage erwirken kann, ohne eine Sitzung des Gouverneursrats anzuberaumen, und wonach das Direktorium unter besonderen Umständen Sitzungen des Gouverneursrats auf elektronischem Weg veranlassen kann.
(4) Der Gouverneursrat und, soweit dazu ermächtigt, das Direktorium, können die Nebenorgane einsetzen und die Regelungen erlassen, die für die Führung der Geschäfte der Bank erforderlich oder geeignet sind.
Art. 25 Das Direktorium: Zusammensetzung
(1) Das Direktorium besteht aus zwölf (12) Mitgliedern, die nicht dem Gouverneursrat angehören dürfen und von denen:
i) neun (9) von den die regionalen Mitglieder vertretenden Gouverneuren; und
ii) drei (3) von den die nichtregionalen Mitglieder vertretenden Gouverneuren gewählt werden.
Zu Direktoren werden hochqualifizierte Wirtschafts- und Finanzfachleute nach Massgabe der Anhang B gewählt. Die Direktoren vertreten die Mitglieder, deren Gouverneure sie gewählt haben, sowie Mitglieder, deren Gouverneure ihnen ihre Stimmen übertragen.
(2) Der Gouverneursrat überprüft von Zeit zu Zeit die Grösse und Zusammensetzung des Direktoriums; soweit angebracht, kann er durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 die Zahl der Direktoren erhöhen oder verringern oder die Zusammensetzung des Direktoriums verändern.
(3) Jeder Direktor ernennt einen Stellvertretenden Direktor, der Vollmacht hat, in seiner Abwesenheit für ihn zu handeln. Der Gouverneursrat erlässt Regeln, die einen durch mehr als eine bestimmte Anzahl an Mitgliedern gewählten Direktor dazu berechtigen, einen zusätzlichen Stellvertretenden Direktor zu ernennen.
(4) Die Direktoren und Stellvertretenden Direktoren müssen Angehörige von Mitgliedstaaten sein. Es dürfen nicht mehr als je ein Direktor und je ein Stellvertretender Direktor dieselbe Staatsangehörigkeit haben. Stellvertretende Direktoren dürfen an den Sitzungen des Direktoriums teilnehmen, jedoch nur dann mit abstimmen, wenn die Stellvertretenden Direktoren für ihren Direktor handeln.
(5) Die Amtszeit der Direktoren beträgt zwei (2) Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig.
a) Die Direktoren bleiben im Amt, bis ihr Nachfolger gewählt worden ist und sein Amt angetreten hat.
b) Verwaist das Amt eines Direktors mehr als hundertachtzig (180) Tage vor dem Ende seiner Amtszeit, so wählen für den Rest der Amtszeit die Gouverneure, die den früheren Direktor gewählt hatten, nach Massgabe der Anhang B einen Nachfolger. Für diese Wahl ist eine Mehrheit der von diesen Gouverneuren abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Gouverneure, die einen Direktor gewählt haben, können nach dem gleichen Verfahren einen Nachfolger wählen, falls das Amt eines Direktors hundertachtzig (180) oder weniger Tage vor dem Ende seiner Amtszeit verwaist.
c) Solange das Amt eines Direktors verwaist ist, übt der Stellvertretende Direktor des bisherigen Direktors dessen Befugnisse mit Ausnahme derjenigen zur Ernennung eines Stellvertretenden Direktors aus.
(6) Sofern nicht der Gouverneursrat anders entscheidet, erhalten Direktoren und Stellvertretende Direktoren kein Entgelt von der Bank, aber sie kann ihnen angemessene Spesen für die Teilnahme an Sitzungen zahlen.
Art. 26 Das Direktorium: Befugnisse
Das Direktorium ist für die Leitung der allgemeinen Geschäftstätigkeit der Bank verantwortlich und übt zu diesem Zwecke neben den ihm in diesem Übereinkommen ausdrücklich zugewiesenen Befugnissen alle ihm vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse aus, insbesondere die Befugnis:
i) die Arbeit des Gouverneursrats vorzubereiten;
ii) die Politik der Bank festzulegen und mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertritt, Beschlüsse zu wichtigen Themen der Geschäfts- und Finanzpolitik und zur Übertragung von Befugnissen an den Präsidenten nach den Grundsätzen der Bank zu fassen;
iii) Beschlüsse zur Geschäftstätigkeit der Bank nach Artikel 11 Absatz 2 zu fassen und mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertritt, über die Übertragung solcher Befugnisse an den Präsidenten zu beschliessen;
iv) laufend die Geschäftsführung und den Geschäftsbetrieb der Bank zu überwachen und zu diesem Zweck ein Aufsichtssystem einzurichten, das den Grundsätzen der Transparenz, Offenheit, Unabhängigkeit und Verantwortung entspricht;
v) die Strategie, den Jahresplan und den Haushaltsplan der Bank zu genehmigen;
vi) Ausschüsse einzusetzen, die für ratsam erachtet werden; und
vii) die geprüften Jahresabschlüsse für jedes Haushaltsjahr dem Gouverneursrat zur Genehmigung vorzulegen.
Art. 27 Das Direktorium: Verfahren
(1) Das Direktorium tritt das ganze Jahr über regelmässig zusammen, so oft die Geschäfte der Bank dies erfordern. Das Direktorium arbeitet ohne festen Sitz, sofern der Gouverneursrat durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 nicht etwas anderes beschliesst. Sitzungen können vom Vorsitzenden, oder sobald drei (3) Direktoren dies verlangen, anberaumt werden.
(2) Das Direktorium ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn auf einer Sitzung eine Mehrheit der Direktoren anwesend ist, die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertritt.
(3) Der Gouverneursrat erlässt Regelungen, nach denen ein Mitglied, wenn keiner der Direktoren dessen Staatsangehörigkeit besitzt, einen Vertreter zur Teilnahme ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Direktoriums entsenden kann, wenn eine dieses Mitglied besonders berührende Frage behandelt wird.
(4) Das Direktorium legt Verfahren fest, wonach es eine Sitzung auf elektronischem Weg abhalten oder über eine bestimmte Frage abstimmen kann, ohne eine Sitzung anzuberaumen.
Art. 28 Abstimmung
(1) Die Gesamtstimmenzahl jedes Mitglieds setzt sich aus der Summe der Grundstimmen, Anteilsstimmen und, im Fall von Gründungsmitgliedern, deren Gründungsmitgliedstimmen zusammen.
i) Die Anzahl der Grundstimmen jedes Mitglieds ergibt sich aus der gleichmässigen Verteilung auf alle Mitglieder von zwölf (12) Prozent der Summe der Grundstimmen, Anteilsstimmen und Gründungsmitgliedstimmen aller Mitglieder.
ii) Die Anzahl der Anteilsstimmen jedes Mitglieds ist gleich der Zahl der Anteile des betreffenden Mitglieds am Stammkapital der Bank.
iii) Jedem Gründungsmitglied werden sechshundert (600) Gründungsmitgliedstimmen zugewiesen.
Hat ein Mitglied einen Teil des ausstehenden Betrags für seine Verbindlichkeiten in Bezug auf einzuzahlende Anteile nach Artikel 6 nicht bezahlt, so wird die Anzahl der durch das Mitglied ausübbaren Anteilsstimmen so lange proportional um den Prozentsatz verringert, der dem Anteil des ausstehenden und unbezahlten Betrags am Gesamtnennwert der von diesem Mitglied gezeichneten eingezahlten Anteile entspricht, wie diese Nichterfüllung besteht.
(2) Bei der Abstimmung im Gouverneursrat kann jeder Gouverneur die Stimmen des von ihm vertretenen Mitglieds abgeben.
i) Sofern nicht in diesem Übereinkommen ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, bedürfen Beschlüsse zu allen dem Gouverneursrat vorliegenden Fragen einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
ii) Eine Abstimmung des Gouverneursrats mit qualifizierter Mehrheit bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln aller Gouverneure, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten müssen.
iii) Eine Abstimmung des Gouverneursrats mit besonderer Mehrheit bedarf der Zustimmung der Mehrheit aller Gouverneure, die dabei mindestens eine Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten müssen.
(3) Bei der Abstimmung im Direktorium kann jeder Direktor die Anzahl an Stimmen abgeben, auf welche die Gouverneure, die ihn gewählt haben, Anspruch haben, sowie die, auf welche die Gouverneure Anspruch haben, die ihre Stimmen nach Anhang B an ihn übertragen haben.
i) Direktoren, die Anspruch auf die Abgabe der Stimmen von mehr als einem Mitglied haben, können die Stimmen für diese Mitglieder getrennt abgeben.
ii) Sofern nicht in diesem Übereinkommen ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, bedürfen Beschlüsse zu allen dem Direktorium vorliegenden Fragen einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Art. 29 Der Präsident
(1) Der Gouverneursrat wählt in einem offenen, transparenten und leistungsabhängigen Verfahren durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 einen Präsidenten der Bank. Er muss Angehöriger eines regionalen Mitgliedstaats sein. Der Präsident darf während seiner Amtszeit weder Gouverneur noch Direktor noch Stellvertreter eines solchen sein.
(2) Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf (5) Jahre. Eine einmalige Wiederwahl des Präsidenten ist zulässig. Der Präsident kann suspendiert oder des Amtes enthoben werden, wenn der Gouverneursrat dies durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 beschliesst.
a) Verwaist das Amt des Präsidenten während dieser Amtszeit aus irgendeinem Grund, so ernennt der Gouverneursrat vorübergehend einen Amtierenden Präsidenten oder wählt nach Absatz 1 einen neuen Präsidenten.
(3) Der Präsident ist Vorsitzender des Direktoriums, hat jedoch, abgesehen von der entscheidenden Stimme bei Stimmengleichheit, kein Stimmrecht. Er kann an den Sitzungen des Gouverneursrats ohne Stimmrecht teilnehmen.
(4) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Bank. Er ist Vorgesetzter des Personals der Bank und führt nach den Weisungen des Direktoriums die laufenden Geschäfte der Bank.
Art. 30 Leitende und sonstige Bedienstete der Bank
(1) Das Direktorium ernennt auf Empfehlung des Präsidenten einen oder mehrere Vizepräsidenten auf Grundlage eines offenen, transparenten und leistungsabhängigen Verfahrens. Die Amtszeit, die Befugnisse und die Aufgaben des Vizepräsidenten in der Verwaltung der Bank werden vom Direktorium bestimmt. Ist der Präsident abwesend oder verhindert, so nimmt ein Vizepräsident die Befugnisse und Aufgaben des Präsidenten wahr.
(2) Der Präsident ist verantwortlich für die Organisation, Ernennung und Entlassung der leitenden und sonstigen Bediensteten nach Massgabe der vom Direktorium erlassenen Regelungen; dies gilt nicht für Vizepräsidenten nach Massgabe des Absatzes 1.
(3) Bei der Einstellung der leitenden und sonstigen Bediensteten und der Empfehlung von Vizepräsidenten hat der Präsident unter Berücksichtigung des wichtigsten Erfordernisses, nämlich der Sicherstellung eines Höchstmasses an Leistungsfähigkeit und fachlichem Können, gebührend darauf zu achten, dass die Auswahl des Personals auf möglichst breiter geographischer Grundlage innerhalb der Region erfolgt.
Art. 31 Internationaler Charakter der Bank
(1) Die Bank nimmt keinerlei Sonderfonds, Darlehen oder Unterstützung an, die in irgendeiner Weise ihren Zweck oder ihre Aufgaben beeinträchtigen, beschränken, umlenken oder anderweitig ändern könnten.
(2) Die Bank, der Präsident sowie die leitenden und sonstigen Bediensteten dürfen sich weder in die politischen Angelegenheiten eines Mitglieds einmischen noch in ihren Beschlüssen von der politischen Ausrichtung des betreffenden Mitglieds beeinflussen lassen. Nur wirtschaftliche Erwägungen dürfen für ihre Beschlüsse massgebend sein. Diese Erwägungen werden unparteiisch gegeneinander abgewogen, um den Zweck der Bank zu erfüllen und ihre Aufgaben durchzuführen.
(3) Der Präsident sowie die leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank sind bei der Erfüllung ihrer Pflichten nur der Bank und keiner anderen Stelle verantwortlich. Jedes Mitglied der Bank achtet den internationalen Charakter dieser Verpflichtung und unterlässt alle Versuche, diese Personen bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beeinflussen.

Kapitel VI: Allgemeine Bestimmungen

Art. 32 Geschäftsstellen der Bank
(1) Die Hauptgeschäftsstelle der Bank befindet sich in Peking, Volksrepublik China.
(2) Die Bank kann anderswo Neben- oder Geschäftsstellen errichten.
Art. 33 Nachrichtenverkehr; Hinterlegungsstellen
(1) Jedes Mitglied bezeichnet einen zuständigen amtlichen Rechtsträger, mit dem die Bank in jeder aufgrund dieses Übereinkommens auftretenden Frage in Verbindung treten kann.
(2) Jedes Mitglied bezeichnet seine Zentralbank oder eine andere mit der Bank vereinbarte Institution als Hinterlegungsstelle, in der die Bank ihre Bestände der Währung des betreffenden Mitglieds sowie andere ihr gehörende Vermögenswerte unterhalten kann.
(3) Die Bank kann ihre Vermögenswerte in den Hinterlegungsstellen unterhalten, die das Direktorium festlegt.
Art. 34 Berichte und Informationen
(1) Die Arbeitssprache der Bank ist Englisch; die Bank stützt sich bei allen Entscheidungen und bei Auslegungen nach Artikel 54 auf den englischen Wortlaut dieses Übereinkommens.
(2) Die Mitglieder stellen der Bank die Informationen zur Verfügung, die diese billigerweise von ihnen anfordern kann, um die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu erleichtern.
(3) Die Bank übermittelt ihren Mitgliedern und veröffentlicht einen Jahresbericht mit den geprüften Jahresabschlüssen. Sie übermittelt ihren Mitgliedern ferner vierteljährlich eine zusammengefasste Übersicht über ihre finanzielle Lage sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung mit den Ergebnissen ihrer Geschäftstätigkeit.
(4) Die Bank erlässt Richtlinien betreffend die Weitergabe von Informationen, um die Transparenz ihrer Geschäftstätigkeit zu fördern. Die Bank kann weitere Berichte veröffentlichen, soweit sie dies für die Erfüllung ihres Zwecks und die Durchführung ihrer Aufgaben für wünschenswert hält.
Art. 35 Zusammenarbeit mit Mitgliedern und internationalen Organisationen
(1) Die Bank arbeitet eng mit allen Mitgliedern zusammen sowie, auf jede ihr im Rahmen dieses Übereinkommens angebracht erscheinende Weise, mit anderen internationalen Finanzinstitutionen und internationalen Organisationen, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung der Region oder der Geschäftsbereiche, in denen die Bank tätig wird, befasst sind.
(2) Die Bank kann mit Zustimmung des Direktoriums mit diesen Organisationen Übereinkünfte zu Zwecken schliessen, die im Einklang mit diesem Übereinkommen stehen.
Art. 36 Verweise
(1) In diesem Übereinkommen beziehen sich die Verweise auf Artikel oder Anhänge auf die Artikel und Anhänge dieses Übereinkommens, sofern nichts anders bestimmt wird.
(2) In diesem Übereinkommen gelten Bezugnahmen auf ein bestimmtes Geschlecht in gleicher Weise für alle Geschlechter.

Kapitel VII: Austritt und Suspendierung von Mitgliedern

Art. 37 Austritt von Mitgliedern
(1) Ein Mitglied kann jederzeit aus der Bank austreten, indem es ihr in ihrer Hauptgeschäftsstelle eine schriftliche Anzeige zugehen lässt.
(2) Der Austritt eines Mitglieds wird wirksam und seine Mitgliedschaft erlischt zu dem in der Anzeige angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch sechs (6) Monate nach Eingang der Anzeige bei der Bank. Das Mitglied kann jederzeit, bevor der Austritt endgültig wirksam wird, der Bank schriftlich mitteilen, dass es die Anzeige über den beabsichtigten Austritt zurücknimmt.
(3) Ein austretendes Mitglied haftet weiterhin für alle unmittelbaren und Eventualverbindlichkeiten gegenüber der Bank, für die es am Tage der Zustellung der Austrittsanzeige haftbar war. Wird der Austritt endgültig wirksam, so entsteht dem Mitglied keine Haftung für Verbindlichkeiten, die sich aus Geschäften der Bank ergeben, die sie nach Eingang der Austrittsanzeige getätigt hat.
Art. 38 Suspendierung der Mitgliedschaft
(1) Kommt ein Mitglied einer seiner Verpflichtungen gegenüber der Bank nicht nach, so kann der Gouverneursrat das betreffende Mitglied durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 suspendieren.
(2) Die Mitgliedschaft des suspendierten Mitglieds erlischt automatisch ein (1) Jahr nach dem Zeitpunkt der Suspendierung, sofern nicht der Gouverneursrat durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 beschliesst, das Mitglied wieder in seine Mitgliedschaft einzusetzen.
(3) Während der Suspendierung kann das Mitglied keine Rechte aus diesem Übereinkommen mit Ausnahme des Austrittsrechts ausüben; es hat jedoch alle seine Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu erfüllen.
Art. 39 Abrechnung
(1) Nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedschaft eines Staates erlischt, haftet er weiterhin für seine unmittelbaren Verpflichtungen und seine Eventualverbindlichkeiten gegenüber der Bank, solange ein Teil der vor dem Erlöschen seiner Mitgliedschaft gewährten Darlehen, Garantien, Kapitalbeteiligungen oder sonstigen Finanzierungsformen nach Artikel 11 Absatz 2 Ziffer vi (im Folgenden als «sonstige Finanzierungen» bezeichnet) aussteht; ihm entstehen jedoch keine Verbindlichkeiten in Bezug auf später von der Bank gewährte Darlehen, Garantien, Kapitalbeteiligungen oder sonstige Finanzierungen und er ist weder an den Einnahmen noch an den Ausgaben der Bank beteiligt.
(2) Zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft eines Staates trifft die Bank Vorkehrungen für den Rückkauf der Anteile dieses Staates durch die Bank im Rahmen der Abrechnung mit diesem Staat nach den Absätzen 3 und 4. Zu diesem Zweck gilt als Rückkaufpreis der Anteile der am Tage des Erlöschens der Mitgliedschaft des betreffenden Staates in den Büchern der Bank ausgewiesene Wert.
(3) Die Bezahlung der durch die Bank aufgrund dieses Artikels zurückgekauften Anteile erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen:
i) Die dem betreffenden Staat für seine Anteile geschuldeten Beträge werden einbehalten, solange der Staat, seine Zentralbank oder eine seiner Dienststellen, Einrichtungen oder Gebietskörperschaften als Kreditnehmer, Bürge oder sonstige Vertragspartei in Bezug auf Kapitalbeteiligungen oder sonstige Finanzierungen der Bank etwas schuldet, und diese Beträge können nach Wahl der Bank bei Fälligkeit zur Deckung dieser Verbindlichkeiten verwendet werden. Es werden jedoch keine Beträge für die Eventualverbindlichkeit des Staates für künftige Abrufe aufgrund seiner Zeichnung von Anteilen nach Artikel 6 Absatz 3 einbehalten. Ein einem Mitglied für seine Anteile zustehender Betrag wird keinesfalls früher als sechs (6) Monate nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft des Staates gezahlt.
ii) Zahlungen für Anteile können von Zeit zu Zeit gegen Herausgabe des entsprechenden Kapitalanteilscheins durch den betreffenden Staat geleistet werden, und zwar in der Höhe, um die der als Rückkaufpreis nach Absatz 2 geschuldete Betrag die unter Ziffer i bezeichneten Gesamtverbindlichkeiten für Darlehen, Garantien, Kapitalbeteiligungen oder sonstige Finanzierungen übersteigt, bis das frühere Mitglied den vollen Rückkaufpreis erhalten hat.
iii) Die Zahlungen erfolgen in jeder verfügbaren Währung, welche die Bank unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Lage bestimmt.
iv) Erleidet die Bank für Darlehen, Garantien, Kapitalbeteiligungen oder sonstige Finanzierungen, die zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft eines Staates ausstanden, Verluste, welche die zu diesem Zeitpunkt für Verluste vorhandene Reserve übersteigen, so zahlt der betreffende Staat auf Verlangen den Betrag zurück, um den der Rückkaufpreis für seine Anteile gekürzt worden wäre, wenn der Verlust bei der Bestimmung des Rückkaufpreises berücksichtigt worden wäre. Ausserdem haftet das frühere Mitglied weiterhin für alle Abrufe aufgrund nicht eingezahlter Zeichnungen nach Artikel 6 Absatz 3 in der gleichen Höhe, in der es hätte beitragen müssen, wenn die Kapitalminderung und der Abruf zu dem Zeitpunkt erfolgt wären, als der Rückkaufpreis für seine Anteile bestimmt wurde.
(4) Stellt die Bank binnen sechs (6) Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft eines Staates ihre Geschäftstätigkeit nach Artikel 41 ein, so bestimmen sich alle Rechte dieses Staates nach den Artikeln 41–43. Dieser Staat gilt im Sinne dieser Artikel noch als Mitglied, hat jedoch kein Stimmrecht.

Kapitel VIII: Einstellung und Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank

Art. 40 Vorübergehende Einstellung der Geschäftstätigkeit
Im Notfall kann das Direktorium die Geschäftstätigkeit in Bezug auf neue Darlehen, Garantien, Kapitalbeteiligungen und sonstige Finanzierungsformen nach Artikel 11 Absatz 2 Ziffer vi vorübergehend einstellen, bis der Gouverneursrat Gelegenheit gehabt hat, weitere Beratungen anzustellen und Massnahmen zu treffen.
Art. 41 Beendigung der Geschäftstätigkeit
(1) Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit mit einem Beschluss des Gouverneursrats beenden, der durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 angenommen wurde.
(2) Nach dieser Beendigung stellt die Bank sofort ihre gesamte Tätigkeit mit Ausnahme derjenigen Arbeiten ein, welche die ordnungsgemässe Verwertung, Sicherstellung und Erhaltung ihrer Vermögenswerte und die Regelung ihrer Verbindlichkeiten betreffen.
Art. 42 Haftung der Mitglieder und Begleichung von Forderungen
(1) Bei einer Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank bleibt die Haftung aller Mitglieder für nicht abgerufene Zeichnungen auf das Stammkapital der Bank und für die Abwertung ihrer Währung bestehen, bis alle Forderungen von Gläubigern einschliesslich der Eventualforderungen beglichen sind.
(2) Alle Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen werden zuerst aus den Vermögenswerten der Bank und sodann aus Zahlungen an die Bank für nicht eingezahlte oder für abrufbare Zeichnungen bezahlt. Bevor Zahlungen an Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen geleistet werden, trifft das Direktorium alle nach seiner Ansicht notwendigen Vorkehrungen zur Gewährleistung einer anteiligen Verteilung auf Gläubiger mit unmittelbaren und mit Eventualforderungen.
Art. 43 Verteilung der Vermögenswerte
(1) Eine Verteilung von Vermögenswerten an die Mitglieder aufgrund ihrer Zeichnungen auf das Stammkapital der Bank erfolgt erst:
i) wenn alle Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern erfüllt sind oder hierfür Vorsorge getroffen ist; und
ii) wenn der Gouverneursrat durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 eine solche Verteilung beschlossen hat.
(2) Die Verteilung der Vermögenswerte der Bank an die Mitglieder erfolgt im Verhältnis des im Besitz jedes Mitglieds befindlichen Stammkapitals und zu Zeitpunkten und Bedingungen, die der Bank gerecht und billig erscheinen. Die verteilten Vermögensanteile brauchen hinsichtlich ihrer Art nicht einheitlich zu sein. Ein Mitglied hat erst dann Anspruch auf seinen Anteil an dieser Verteilung der Vermögenswerte, wenn es alle seine Verbindlichkeiten gegenüber der Bank geregelt hat.
(3) Jedes Mitglied, das Vermögenswerte erhält, die aufgrund dieses Artikels verteilt werden, geniesst hinsichtlich dieser Vermögenswerte dieselben Rechte, die der Bank vor der Verteilung zustanden.

Kapitel IX: Rechtsstellung, Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen

Art. 44 Zweck dieses Kapitels
(1) Um der Bank die Erfüllung ihres Zwecks und die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen, werden der Bank im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Rechtsstellung, Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen gewährt, die in diesem Kapitel aufgeführt sind.
(2) Jedes Mitglied ergreift umgehend die Massnahmen, die erforderlich sind, um dieses Kapitel in seinem Hoheitsgebiet in Kraft zu setzen, und unterrichtet die Bank von den diesbezüglichen Massnahmen.
Art. 45 Rechtsstellung der Bank
Die Bank besitzt volle Rechtspersönlichkeit und insbesondere die uneingeschränkte Rechtsfähigkeit:
i) Verträge zu schliessen;
ii) unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen;
iii) vor Gericht zu stehen; und
iv) sonstige Massnahmen zu ergreifen, die für ihre Zwecke und Tätigkeiten notwendig oder nützlich sind.
Art. 46 Immunität von der Gerichtsbarkeit
(1) Die Bank geniesst Immunität von jeder Form von Gerichtsverfahren ausser in Fällen, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Befugnisse zur Kapitalbeschaffung durch Kreditaufnahme oder andere Mittel, zur Garantierung von Schuldverschreibungen oder zum Kauf, zum Verkauf oder zur Garantierung des Verkaufs von Wertpapieren ergeben; in diesen Fällen können gegen die Bank Klagen erhoben werden, und zwar nur vor dem zuständigen Gericht im Hoheitsgebiet eines jeden Staates, in dem die Bank eine Geschäftsstelle besitzt oder einen Vertreter für die Entgegennahme gerichtlicher Urkunden ernannt oder Wertpapiere ausgegeben oder garantiert hat.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Klagen gegen die Bank weder von Mitgliedern, deren Dienststellen oder Einrichtungen, noch von Rechtsträgern oder Personen erhoben werden, die direkt oder indirekt für Mitglieder, deren Dienststellen oder Einrichtungen handeln oder Forderungen von diesen ableiten. Ein Mitglied nimmt für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen ihm und der Bank die besonderen Verfahren in Anspruch, die in diesem Übereinkommen, in der Satzung und den Regelungen der Bank oder in den mit der Bank geschlossenen Verträgen vorgeschrieben sind.
(3) Das Eigentum und die Vermögenswerte der Bank, gleichviel, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung, solange nicht ein Endurteil gegen die Bank ergangen ist.
Art. 47 Immunität der Vermögenswerte und Archive
(1) Das Eigentum und die Vermögenswerte der Bank, gleichviel, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität von Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder jeder anderen Form der Wegnahme oder Zwangsvollstreckung auf dem Verwaltungs- oder Gesetzgebungswege.
(2) Die Archive der Bank und ganz allgemein alle ihr gehörenden oder in ihrem Besitz befindlichen Schriftstücke, gleichviel, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind unverletzlich.
Art. 48 Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen
Soweit es die wirksame Erfüllung des Zwecks und die Wahrnehmung der Aufgaben der Bank erfordert und vorbehaltlich dieses Übereinkommens sind das gesamte Eigentum und alle Vermögenswerte der Bank von Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.
Art. 49 Vorrecht für den Nachrichtenverkehr
Jedes Mitglied behandelt den amtlichen Nachrichtenverkehr der Bank auf die gleiche Weise wie den amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder.
Art. 50 Immunitäten und Vorrechte der leitenden und sonstigen Bediensteten
Alle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter, der Präsident, die Vizepräsidenten und die anderen leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank, einschliesslich der Sachverständigen und Berater, die im Auftrag der Bank tätig sind oder ihr Dienste erbringen:
i) geniessen Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, sofern nicht die Bank diese Immunität aufhebt; sie geniessen die Unverletzlichkeit all ihrer amtlichen Unterlagen, Schriftstücke und Aufzeichnungen;
ii) geniessen, falls sie nicht lokale Staatsbürger oder Staatsangehörige sind, die gleiche Immunität von Einwanderungsbeschränkungen, von der Meldepflicht der Ausländer und von staatlichen Dienstverpflichtungen sowie die gleichen Erleichterungen in Bezug auf Devisenvorschriften, wie sie die Mitglieder den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern und Bediensteten anderer Mitglieder gewähren; und
iii) geniessen in Bezug auf Reiseerleichterungen die gleiche Behandlung, wie sie die Mitglieder den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern und Bediensteten anderer Mitglieder gewähren.
Art. 51 Befreiung von der Besteuerung
(1) Die Bank, ihre Vermögenswerte, ihr Eigentum, ihre Einnahmen sowie ihre Geschäfte und Transaktionen nach diesem Übereinkommen sind von allen Steuern und Zollabgaben befreit. Die Bank ist ferner von der Verpflichtung zur Entrichtung, Einbehaltung oder Einziehung von Steuern oder Abgaben befreit.
(2) Auf oder für Gehälter, sonstige Bezüge und gegebenenfalls Spesen, welche die Bank ihren Direktoren, den Stellvertretenden Direktoren, dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und anderen leitenden und sonstigen Bediensteten zahlt, einschliesslich der Sachverständigen und Berater, die im Auftrag der Bank tätig sind oder ihr Dienste erbringen, werden keinerlei Steuern erhoben, es sei denn, dass ein Mitglied mit seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde eine Erklärung hinterlegt, wonach es sich und seinen Gebietskörperschaften das Recht vorbehält, die gegebenenfalls von der Bank an seine eigenen Staatsbürger oder Staatsangehörigen gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge zu besteuern.
(3) Von der Bank ausgestellte Schuldverschreibungen oder Wertpapiere einschliesslich der Dividenden oder Zinsen dafür, gleichviel, in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung:
i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt, weil diese Urkunde von der Bank ausgegeben wurde; oder
ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Ort oder die Währung ist, in denen diese Urkunde ausgegeben oder bezahlt worden oder zahlbar ist, oder der Sitz einer Geschäftsstelle oder eines Büros der Bank.
(4) Von der Bank garantierte Schuldverschreibungen oder Wertpapiere, einschliesslich der Dividenden oder Zinsen dafür, gleichviel, in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung:
i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt, weil diese Urkunde von der Bank garantiert ist; oder
ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Sitz einer Geschäftsstelle oder eines Büros der Bank ist.
Art. 52 Aufhebungen
Die Bank kann in jedem einzelnen Fall und in jeder Instanz jegliche aufgrund dieses Kapitels gewährten Vorrechte, Immunitäten und Befreiungen nach eigenem Ermessen aufheben, und zwar auf diejenige Weise und zu denjenigen Bedingungen, die nach ihrem Dafürhalten ihrem Interesse am dienlichsten sind.

Kapitel X: Änderungen, Auslegung und Schiedsverfahren

Art. 53 Änderungen
(1) Dieses Übereinkommen kann nur durch einen Beschluss des Gouverneursrats geändert werden, der durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 genehmigt wurde.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist Einstimmigkeit im Gouverneursrat erforderlich für die Genehmigung jeder Änderung:
i) des Rechts zum Austritt aus der Bank;
ii) der Haftungsbeschränkungen nach Artikel 7 Absätze 3 und 4; und
iii) der Rechte im Zusammenhang mit dem Erwerb von Stammkapital nach Artikel 5 Absatz 4.
(3) Alle Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens, gleichviel, ob sie von einem Mitglied oder dem Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der sie dem Rat vorlegt. Ist eine Änderung angenommen worden, so bestätigt die Bank die Annahme in einer an alle Mitglieder gerichteten amtlichen Mitteilung. Änderungen treten für alle Mitglieder drei (3) Monate nach dem Datum der amtlichen Mitteilung in Kraft, sofern nicht der Gouverneursrat darin eine andere Frist festsetzt.
Art. 54 Auslegung
(1) Alle Fragen bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die zwischen einem Mitglied und der Bank oder zwischen zwei oder mehr Mitgliedern der Bank auftreten, werden dem Direktorium zur Entscheidung vorgelegt. Besitzt keiner der Direktoren die Staatsangehörigkeit eines Mitglieds, das von der zur Beratung stehenden Frage besonders betroffen wird, so hat dieses Mitglied ein Recht auf eine direkte Vertretung im Direktorium während dieser Beratung; der Vertreter dieses Mitglieds hat jedoch kein Stimmrecht. Das Vertretungsrecht wird vom Gouverneursrat geregelt.
(2) Hat das Direktorium eine Entscheidung nach Absatz 1 gefällt, so kann jedes Mitglied verlangen, dass die Frage an den Gouverneursrat verwiesen wird; dessen Entscheidung ist endgültig. Bis zur Entscheidung des Gouverneursrats kann die Bank, soweit sie dies für erforderlich hält, nach Massgabe der Entscheidung des Direktoriums handeln.
Art. 55 Schiedsverfahren
Sollte zwischen der Bank und einem Staat, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, oder zwischen der Bank und einem Mitglied nach Annahme einer Entschliessung zur Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank eine Meinungsverschiedenheit auftreten, so wird sie einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet. Einer der Schiedsrichter wird von der Bank ernannt, ein weiterer von dem betroffenen Staat und der dritte, sofern nicht die Parteien etwas anderes vereinbaren, vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder einer anderen in den Regelungen des Gouverneursrats bestimmten Stelle. Für eine Entscheidung, die endgültig und für die Parteien verbindlich ist, genügt die Mehrheit der Stimmen der Schiedsrichter. Der dritte Schiedsrichter ist befugt, alle Verfahrensfragen zu regeln, über welche die Parteien sich nicht zu einigen vermögen.
Art. 56 Als erteilt geltende Genehmigung
Ist die Genehmigung eines Mitglieds erforderlich, bevor die Bank eine Handlung, mit Ausnahme einer Handlung nach Artikel 53 Absatz 2, vornehmen kann, so gilt sie als erteilt, sofern nicht das Mitglied innerhalb einer bei der Notifizierung der geplanten Handlung an das Mitglied von der Bank gesetzten angemessenen Frist Einspruch erhebt.

Kapitel XI: Schlussbestimmungen

Art. 57 Unterzeichnung und Hinterlegung
(1) Dieses Übereinkommen, das bei der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden als «Depositar» bezeichnet) hinterlegt wird, liegt bis zum 31. Dezember 2015 zur Unterzeichnung durch die Regierungen der Staaten auf, deren Namen in Anhang A aufgeführt sind.
(2) Der Depositar übermittelt allen Unterzeichnern und allen sonstigen Staaten, die Mitglieder der Bank werden, beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.
Art. 58 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden sind bis zum 31. Dezember 2016 oder gegebenenfalls bis zu einem späteren Datum, das vom Gouverneursrat durch eine Abstimmung mit besonderer Mehrheit nach Artikel 28 festgelegt wird, beim Depositar zu hinterlegen. Dieser notifiziert den anderen Unterzeichnern jede Hinterlegung und jeden Hinterlegungszeitpunkt.
(2) Ein Unterzeichner, dessen Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens hinterlegt worden ist, wird mit diesem Zeitpunkt Mitglied der Bank. Jeder andere Unterzeichner, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, wird zu dem Zeitpunkt Mitglied der Bank, an dem seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt wird.
Art. 59 Inkrafttreten
Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, wenn mindestens zehn (10) Unterzeichner, deren Erstzeichnungen nach Anhang A dieses Übereinkommens insgesamt mindestens fünfzig (50) Prozent aller Erstzeichnungen ausmachen, ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben.
Art. 60 Eröffnungssitzung und Aufnahme der Geschäftstätigkeit
(1) Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, ernennt jedes Mitglied einen Gouverneur, und der Depositar beraumt die Eröffnungssitzung des Gouverneursrats an.
(2) Auf seiner Eröffnungssitzung hat der Gouverneursrat:
i) den Präsidenten zu wählen;
ii) die Direktoren der Bank in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 1 zu wählen, mit der Massgabe, dass der Gouverneursrat beschliessen kann, für einen Anfangszeitraum von unter zwei Jahren unter Berücksichtigung der Anzahl der Mitglieder und der Unterzeichner, die noch nicht Mitglied sind, weniger Direktoren zu wählen;
iii) Vorkehrungen für die Bestimmung des Zeitpunkts zu treffen, an dem die Bank ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt; und
iv) alle sonstigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Vorbereitung auf die Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Bank erforderlich sind.
(3) Die Bank notifiziert ihren Mitgliedern den Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit.
Geschehen zu Peking, Volksrepublik China, am 29. Juni 2015 in einer Urschrift, die im Archiv des Depositars hinterlegt wird und deren englischer, chinesischer und französischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Anhang A

Erstzeichnungen auf das genehmigte Stammkapital durch Staaten, die nach Artikel 58 Mitglieder werden können

Teil A: Regionale Mitglieder

Anzahl der Anteile

Kapitalzeichnung
(in Mio. $)

Aserbaidschan

2 541

254,1

Australien

36 912

3 691,2

Bangladesch

6 605

660,5

Brunei Darussalam

524

52,4

China

297 804

29 780,4

Georgien

539

53,9

Indien

83 673

8 367,3

Indonesien

33 607

3 360,7

Iran

15 808

1 580,8

Israel

7 499

749,9

Jordanien

1 192

119,2

Kambodscha

623

62,3

Kasachstan

7 293

729,3

Katar

6 044

604,4

Kirgisische Republik

268

26,8

Korea

37 388

3 738,8

Kuwait

5 360

536,0

Demokratische Volksrepublik Laos

430

43,0

Malaysia

1 095

109,5

Malediven

72

7,2

Mongolei

411

41,1

Myanmar

2 645

264,5

Nepal

809

80,9

Neuseeland

4 615

461,5

Oman

2 592

259,2

Pakistan

10 341

1 034,1

Philippinen

9 791

979,1

Russische Föderation

65 362

6 536,2

Saudi-Arabien

25 446

2 544,6

Singapur

2 500

250,0

Sri Lanka

2 690

269,0

Tadschikistan

309

30,9

Thailand

14 275

1 427,5

Türkei

26 099

2 609,9

Usbekistan

2 198

219,8

Vereinigte Arabische Emirate

11 857

1 185,7

Vietnam

6 633

663,3

Nicht zugeteilt

16 150

1 615,0

Summe

750 000

75 000,0

Teil B: Nichtregionale Mitglieder

Anzahl der Anteile

Kapitalzeichnung
(in Mio. $)

Ägypten

6 505

650,5

Brasilien

31 810

3 181,0

Dänemark

3 695

369,5

Deutschland

44 842

4 484,2

Finnland

3 103

310,3

Frankreich

33 756

3 375,6

Island

176

17,6

Italien

25 718

2 571,8

Luxemburg

697

69,7

Malta

136

13,6

Niederlande

10 313

1 031,3

Norwegen

5 506

550,6

Österreich

5 008

500,8

Polen

8 318

831,8

Portugal

650

65,0

Schweden

6 300

630,0

Schweiz

7 064

706,4

Spanien

17 615

1 761,5

Südafrika

5 905

590,5

Vereinigtes Königreich

30 547

3 054,7

Nicht zugeteilt

2 336

233,6

Summe

250 000

25 000,0

Gesamtsumme

1 000 000

100 000,0

Anhang B

Wahl der Direktoren

Der Gouverneursrat legt nach Massgabe der folgenden Bestimmungen Vorschriften für die Durchführung jeder Direktorenwahl fest.
1. Stimmrechtsgruppen. In einer Stimmrechtsgruppe vertritt jeder Direktor eines oder mehrere Mitglieder. Die zusammengenommene Gesamtstimmenzahl jeder Stimmrechtsgruppe entspricht der Anzahl der Stimmen, die der Direktor nach Artikel 28 Absatz 3 abgeben darf.
2. Mindestquote für die Stimmenzahl. Bei jeder Wahl legt der Gouverneursrat eine Mindestquote für die Stimmen der Stimmrechtsgruppen für von Gouverneuren, die regionale Mitglieder vertreten, zu wählende Direktoren (regionale Direktoren) sowie eine Mindestquote für die Stimmen der Stimmrechtsgruppen für von Gouverneuren, die nichtregionale Mitglieder vertreten, zu wählende Direktoren (nichtregionale Direktoren) fest.
a) Die Mindestquote für regionale Direktoren wird angegeben als Prozentsatz von den Gesamtstimmen, die bei der Wahl von den regionale Mitglieder vertretenden Gouverneuren (regionale Gouverneure) abgegeben werden können. Anfangs beträgt die Mindestquote für regionale Direktoren 6 Prozent.
b) Die Mindestquote für nichtregionale Direktoren wird angegeben als Prozentsatz von den Gesamtstimmen, die bei der Wahl von den nichtregionale Mitglieder vertretenden Gouverneuren (nichtregionale Gouverneure) abgegeben werden können. Anfangs beträgt die Mindestquote für nichtregionale Direktoren 15 Prozent.
3. Angepasste Quote. Zur Anpassung der im Fall weiterer Wahlgänge nach Ziffer 7 benötigten Stimmen der Stimmrechtsgruppen legt der Gouverneursrat bei jeder Wahl eine angepasste Quote für regionale Direktoren und eine angepasste Quote für nichtregionale Direktoren fest. Die angepasste Quote muss grundsätzlich höher sein als die entsprechende Mindestquote.
a) Die angepasste Quote für regionale Direktoren wird angegeben als Prozentsatz von den Gesamtstimmen, die bei der Wahl von den regionalen Gouverneuren abgegeben werden können. Anfangs beträgt die angepasste Quote für regionale Direktoren 15 Prozent.
b) Die angepasste Quote für nichtregionale Direktoren wird angegeben als Prozentsatz von den Gesamtstimmen, die bei der Wahl von den nichtregionalen Gouverneuren abgegeben werden können. Anfangs beträgt die angepasste Quote für nichtregionale Direktoren 60 Prozent.
4. Anzahl der Kandidaten. Bei jeder Wahl legt der Gouverneursrat auf der Grundlage seiner Beschlüsse zur Grösse und Zusammensetzung des Direktoriums nach Artikel 25 Absatz 2 die Anzahl der zu wählenden regionalen Direktoren und nichtregionalen Direktoren fest.
a) Die Anzahl der regionalen Direktoren beträgt anfangs neun.
b) Die Anzahl der nichtregionalen Direktoren beträgt anfangs drei.
5. Kandidatenaufstellung. Jeder Gouverneur kann nur einen Kandidaten aufstellen. Kandidaten für das Amt eines regionalen Direktors werden von regionalen Gouverneuren aufgestellt. Kandidaten für das Amt eines nichtregionalen Direktors werden von nichtregionalen Gouverneuren aufgestellt.
6. Abstimmung. Jeder Gouverneur kann für einen Kandidaten stimmen und gibt dabei alle Stimmen ab, die dem ihn ernennenden Mitglied nach Artikel 28 Absatz 1 zustehen. Die Wahl der regionalen Direktoren erfolgt durch Abstimmung der regionalen Gouverneure. Die Wahl der nichtregionalen Direktoren erfolgt durch Abstimmung der nichtregionalen Gouverneure.
7. Erster Wahlgang. Im ersten Wahlgang gelten die Kandidaten, die die höchste Stimmenzahl erhalten, bis zur Anzahl der zu wählenden Direktoren als zu Direktoren gewählt, wobei ein Kandidat, um als gewählt zu gelten, eine ausreichende Stimmenzahl erhalten haben muss, mit der die geltende Mindestquote erreicht wird.
a) Wird die erforderliche Anzahl an Direktoren im ersten Wahlgang nicht gewählt und entsprach die Anzahl der Kandidaten der Anzahl der zu wählenden Direktoren, so legt der Gouverneursrat die anschliessenden Schritte zum Abschluss der Wahl der regionalen Direktoren beziehungsweise der nichtregionalen Direktoren fest.
8. Weitere Wahlgänge. Wird die erforderliche Anzahl an Direktoren im ersten Wahlgang nicht gewählt und gab es dabei mehr Kandidaten, als Direktoren zu wählen sind, so werden je nach Bedarf weitere Wahlgänge durchgeführt. Für die weiteren Wahlgänge gilt Folgendes:
a) Der Kandidat, der im vorherigen Wahlgang die niedrigste Stimmenzahl erhalten hat, nimmt am nächsten Wahlgang nicht mehr teil.
b) Stimmen werden nur abgegeben von i) Gouverneuren, die im vorherigen Wahlgang für einen nicht gewählten Kandidaten gestimmt haben, und ii) Gouverneuren, durch deren Stimmen für einen gewählten Kandidaten die Stimmenzahl für diesen Kandidaten nach Buchstabe c über die geltende angepasste Quote gestiegen ist.
c) Die Stimmen aller Gouverneure, die für einen Kandidaten gestimmt haben, werden ihrer Anzahl nach in absteigender Reihenfolge addiert, bis die der geltenden angepassten Quote entsprechende Stimmenzahl überschritten ist. Bei Gouverneuren, deren Stimmen bei dieser Berechnung mitgezählt wurden, gelten alle ihre Stimmen als für den betreffenden Direktor abgegeben; dies gilt auch für den Gouverneur, durch dessen Stimmen die Gesamtzahl über die angepasste Quote gestiegen ist. Die verbleibenden Gouverneure, deren Stimmen bei der Berechnung nicht mitgezählt wurden, haben die Gesamtstimmen für den Kandidaten über die angepasste Quote steigen lassen, sodass ihre Stimmen nicht als für den betreffenden Kandidaten abgegeben gelten. Diese verbleibenden Gouverneure dürfen im nächsten Wahlgang wählen.
d) Ist in einem der weiteren Wahlgänge nur noch ein Direktor zu wählen, so kann dieser mit einer einfachen Mehrheit der verbleibenden Stimmen gewählt werden. Alle diese verbleibenden Stimmen gelten als für den letzten Direktor abgegeben.
9. Übertragung von Stimmen. Ein Gouverneur, der nicht an der Stimmabgabe für die Wahl teilnimmt oder dessen Stimmen nicht zur Wahl eines Direktors beitragen, kann die ihm zustehenden Stimmen einem gewählten Direktor übertragen; jedoch muss der Gouverneur dazu zunächst die Zustimmung aller Gouverneure einholen, die den Direktor gewählt haben.
10. Vorrecht der Gründungsmitglieder. Die Verfahren zur Kandidatenaufstellung und Abstimmung durch die Gouverneure bei der Direktorenwahl und zur Ernennung Stellvertretender Direktoren durch die Direktoren gelten vorbehaltlich des Grundsatzes, dass jedes Gründungsmitglied das Vorrecht besitzt, den Direktor beziehungsweise Stellvertretenden Direktor in seiner Stimmrechtsgruppe dauerhaft oder rotierend zu bestimmen.

Geltungsbereich am 24. Oktober 2023 ²

² AS 2016 2391 ; 2018 35 , 2789 ; 2020 1881 ; 2021 444 ; 2023 609 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty .

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Afghanistan

13. Oktober

2017 B

13. Oktober

2017

Ägypten

4. August

2016

4. August

2016

Algerien

27. Dezember

2019 B

27. Dezember

2019

Argentinien

30. März

2021 B

30. März

2021

Aserbaidschan

24. Juni

2016

24. Juni

2016

Äthiopien

13. Mai

2017 B

13. Mai

2017

Australien

10. November

2015

25. Dezember

2015

Bahrain

24. August

2018 B

24. August

2018

Bangladesch

22. März

2016

22. März

2016

Belarus

17. Januar

2019 B

17. Januar

2019

Belgien

10. Juli

2019 B

10. Juli

2019

Benin

25. Mai

2020 B

25. Mai

2020

Brasilien

2. November

2020

2. November

2020

Brunei

12. Oktober

2015

25. Dezember

2015

Chile

2. Juli

2021 B

2. Juli

2021

China

26. November

2015

25. Dezember

2015

Hongkong

2. Dezember

2015

25. Dezember

2015

Cook-Inseln

1. Juni

2020 B

1. Juni

2020

Côte d’Ivoire

26. Februar

2020 B

26. Februar

2020

Deutschland*

21. Dezember

2015

25. Dezember

2015

Dänemark

15. Januar

2016

15. Januar

2016

Ecuador

1. November

2019 B

1. November

2019

Fidschi

11. Dezember

2017 B

11. Dezember

2017

Finnland

7. Januar

2016

7. Januar

2016

Frankreich

16. Juni

2016

16. Juni

2016

Georgien

14. Dezember

2015

25. Dezember

2015

Ghana

21. Februar

2020 B

21. Februar

2020

Griechenland

20. August

2019 B

20. August

2019

Guinea

12. Juli

2019 B

12. Juli

2019

Indien

11. Januar

2016

11. Januar

2016

Indonesien

14. Januar

2016

14. Januar

2016

Irak

4. August

2022 B

4. August

2022

Iran

16. Januar

2017

16. Januar

2017

Irland

23. Oktober

2017 B

23. Oktober

2017

Island

4. März

2016

4. März

2016

Israel

15. Januar

2016

15. Januar

2016

Italien

13. Juli

2016

13. Juli

2016

Jordanien

25. Dezember

2015

25. Dezember

2015

Kambodscha

17. Mai

2016

17. Mai

2016

Kanada

19. März

2018 B

19. März

2018

Kasachstan

18. April

2016

18. April

2016

Katar

24. Juni

2016

24. Juni

2016

Kirgisistan

11. April

2016

11. April

2016

Korea (Süd-)

11. Dezember

2015

25. Dezember

2015

Kroatien

17. Dezember

2021 B

17. Dezember

2021

Laos

15. Januar

2016

15. Januar

2016

Liberia

4. Januar

2021 B

4. Januar

2021

Libyen

12. September

2023 B

12. September

2023

Luxemburg

8. Dezember

2015

25. Dezember

2015

Madagaskar

25. Juni

2018 B

25. Juni

2018

Malaysia

27. März

2017 B

27. März

2017

Malediven

4. Januar

2016

4. Januar

2016

Malta

7. Januar

2016

7. Januar

2016

Marokko

4. Mai

2022 B

4. Mai

2022

Mongolei

27. November

2015

25. Dezember

2015

Myanmar

1. Juli

2015

25. Dezember

2015

Nepal

13. Januar

2016

13. Januar

2016

Neuseeland

7. Dezember

2015

25. Dezember

2015

Niederlande*

16. Dezember

2015

25. Dezember

2015

Norwegen

22. Dezember

2015

25. Dezember

2015

Oman

21. Juni

2016

21. Juni

2016

Österreich

3. Dezember

2015

25. Dezember

2015

Pakistan

22. Dezember

2015

25. Dezember

2015

Peru

14. Januar

2022 B

14. Januar

2022

Philippinen

28. Dezember

2016

28. Dezember

2016

Polen

15. Juni

2016

15. Juni

2016

Portugal

8. Februar

2017

8. Februar

2017

Ruanda

16. April

2020 B

16. April

2020

Rumänien

28. Dezember

2018 B

28. Dezember

2018

Russland

28. Dezember

2015

28. Dezember

2015

Samoa

3. April

2018 B

3. April

2018

Saudi-Arabien

19. Februar

2016

19. Februar

2016

Schweden*

23. Juni

2016

23. Juni

2016

Schweiz*

25. April

2016

25. April

2016

Serbien

15. August

2019 B

15. August

2019

Singapur

10. September

2015

25. Dezember

2015

Spanien

19. Dezember

2017

19. Dezember

2017

Sri Lanka

22. Juni

2016

22. Juni

2016

Sudan

13. September

2018 B

13. September

2018

Tadschikistan

16. Januar

2016

16. Januar

2016

Thailand*

20. Juni

2016

20. Juni

2016

Timor-Leste

22. November

2017 B

22. November

2017

Tonga

5. Januar

2021 B

5. Januar

2021

Tunesien

29. April

2022 B

29. April

2022

Türkei

15. Januar

2016

15. Januar

2016

Ungarn

16. Juni

2017 B

16. Juni

2017

Uruguay

28. April

2020 B

28. April

2020

Usbekistan

30. November

2016

30. November

2016

Vanuatu

6. März

2018 B

6. März

2018

Vereinigte Arabische Emirate

15. Januar

2016

15. Januar

2016

Vereinigtes Königreich*

3. Dezember

2015

25. Dezember

2015

Vietnam*

11. April

2016

11. April

2016

Zypern

25. Juni

2018 B

25. Juni

2018

*
Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank: https://www.aiib.org/ > WHO WE ARE / GOVERNANCE / Members and Prospective Members of the Bank eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

Vorbehalt

Schweiz
In Übereinstimmung mit Artikel 51 Absatz 2 behält sich die Schweiz für sich und ihre Gebietskörperschaften das Recht vor, die von der Bank an Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz sowie an andere Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger mit ständigem Wohnsitz in der Schweiz gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge zu besteuern.
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