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Version: 31.07.2020
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Wasserversorgungsgesetz

1 752.32 Wasserversorgungsgesetz (WVG) vom 11.11.1996 (Stand 01.08.2020) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Gewässerschutz 1 ) sowie Artikel 35 der Kantonsverfassung 2 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeines

Art. 1

Zweck
1 Dieses Gesetz regelt a das Verhältnis zwischen dem Kanton und den Wasserversorgungen, b die Rechte und Pflichten der Wasserversorgungen, c das Verhältnis zwischen den Wasserversorgungen und den Wasserbezü gerinnen und -bezügern sowie d das Verhältnis der Wasserversorgungen unter sich.

Art. 2

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz ist auf alle Wasserversorgungen im Sinne dieses Gesetzes anwendbar.
2 Wasserversorgungen sind die öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Wasserversorgungen, die Erschliessungsanlagen gemäss Baugesetz erstellen und betreiben und das Wasser gegen Beiträge und Gebühren abgeben.
2 Aufgaben des Kantons

Art. 3

Aufgaben
1 Dem Kanton obliegt a die Unterstützung und Beratung der Wasserversorgungen, b die Koordination der Planungen zwischen mehreren Wasserversorgun gen,
1) SR 814.20
2) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
97-40
752.32 2 c die Prüfung und Genehmigung der Generellen Wasserversorgungspla nungen der Wasserversorgungen, d die Erstellung von regionalen Wasserversorgungsplanungen in Zusam menarbeit mit den Gemeinden, e der Vollzug der Bundesvorschriften über die Trinkwasserversorgung in Notlagen, f die Bereitstellung von hydrogeologischen Grundlagen für die Wasserbe schaffung und g die Ausscheidung von Schutzarealen für ungenutzte Quellen und Grundwasservorkommen, die für die zukünftige Wasserbeschaffung benö tigt werden.

Art. 4

* Wasserfonds
1 Der Kanton führt als Spezialfinanzierung einen Wasserfonds, der von der zu ständigen Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion (BVD) verwaltet wird. *
2 Der Wasserfonds wird durch die einmaligen und jährlichen Konzessionsabga ben gespeist, die für die Nutzung von öffentlichem Wasser als Trinkwasser er hoben werden. Sein Bestand beträgt höchstens zehn Millionen Franken.
3 Die Fondsmittel sind zu verzinsen und die Zinsen sind dem Wasserfonds gutzuschreiben.

Art. 5

* Beiträge 1 Grundsatz
1 Beiträge an Wasserversorgungen aus dem Wasserfonds werden unter den Voraussetzungen gemäss Artikel 5a geleistet an a die Erstellung, Erneuerung und Erweiterung aller Wasserversorgungsan lagen, ohne die Leitungen und Hydranten in den Versorgungsgebieten, b * die Hälfte der Kosten für die Erstellung und Erweiterung von Transportlei tungen in den Versorgungsgebieten, die gleichzeitig der Versorgung die nen, c Studien, Konzepte und hydrogeologische Untersuchungen, soweit der Kanton diese nicht selbst durchführt, d die Übernahme privater beitragsberechtigter Anlagen gemäss Buchstaben a und b, e den Einkauf in bestehende Wasserversorgungsanlagen, f Vorfinanzierungen von Leistungsreserven, für die noch keine Trägerschaft zur Verfügung steht,
3 752.32 g die Beteiligung an Wasserversorgungen zur Sicherstellung nachträglicher Beitritte, h * die Ausscheidung von Grundwasser- und Quellschutzzonen und den Er werb dinglicher Rechte, i * organisatorische Massnahmen zur Gründung oder Erweiterung von regio nalen Wasserversorgungen.
2 Unter Vorbehalt von Absatz 3 werden an die Erneuerung von Transportleitun gen keine Beiträge geleistet. *
3 Wasserversorgungen mit ausserordentlich hohen Werterhaltungskosten er halten angemessene Beiträge an die Erneuerung von Transportleitungen. Das Nähere regelt der Regierungsrat durch Verordnung. *
4 Beitragsgesuche sind vor Baubeginn einzureichen. Auf verspätet eingereichte Beitragsgesuche wird nicht eingetreten. Der Regierungsrat kann einen späte ren Zeitpunkt für Beitragsgesuche vorsehen, insbesondere für Beitragsgesu che, die dringende Sanierungsarbeiten betreffen. *

Art. 5a

* 2 Voraussetzungen
1 Beiträge werden ausgerichtet, wenn a * der Beitragssatz gemäss Artikel 5b Absatz 1a die durch Verordnung be stimmte Mindesthöhe erreicht, b * das Projekt auf einer genehmigten Generellen Wasserversorgungspla nung beruht, dem Stand der Technik entspricht und wirtschaftlich ist, c * die geplante Erstellung, Erneuerung oder Erweiterung eigener Anlagen an Stelle einer Zusammenarbeit mit anderen Wasserversorgungen notwen dig ist, d * die Mitsprache des Kantons bei der Projektierung und beim Bau gewährleistet ist und e die nötigen Fondsmittel vorhanden sind.
2 Unabhängig vom Mindestbeitragssatz gemäss Absatz 1 Buchstabe a werden Beiträge ausgerichtet an * a * die Generelle Wasserversorgungsplanung, b * Anlagen, die neuen oder der Erweiterung von bestehenden regionalen Wasserversorgungen dienen, c * besonders kostspielige oder für die Beurteilung des Grundwasservorkom mens wichtige hydrogeologische Untersuchungen, d * Massnahmen gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe i.
752.32 4
3 Aus dem Wasserfonds finanziert wird zudem die Mehrwertsteuer, die auf den Abgaben erhoben und von den Abgabepflichtigen geschuldet wird. *
4 Die durch die Verwaltung verursachten Kosten gehen zu Lasten des Wasser fonds.
5 Die Artikel 21 bis 27 des Staatsbeitragsgesetzes vom 16. September 1992 (StBG) 1 ) über die Sicherung des Beitragszwecks sind sinngemäss anwend bar. *

Art. 5b

* 3 Bemessung
1 ... *
1a Der Beitragssatz an die anrechenbaren Kosten richtet sich nach den jährli chen Werterhaltungskosten im Verhältnis zur Anzahl der versorgten ständigen und nicht ständigen Einwohnerinnen und Einwohner. Er ist umso grösser, je höher diese Werterhaltungskosten sind. *
2 Die Werterhaltungskosten ergeben sich aus dem Beschaffungswert der ge mäss der Generellen Wasserversorgungsplanung wieder zu beschaffenden und neu zu erstellenden Anlagen, multipliziert mit der gemittelten Erneuerungs rate.
2a Bei der Berechnung der Werterhaltungskosten gemäss Absatz 2 wird * a der Beschaffungswert der Leitungen und Hydranten in den Versorgungs gebieten nicht berücksichtigt, b der Beschaffungswert der Transportleitungen in den Versorgungsgebie ten, die gleichzeitig der Versorgung dienen, nur zur Hälfte berücksichtigt.
3 Erstreckt sich eine Wasserversorgung über mehrere Gemeinden oder inner halb einer Gemeinde über mehrere Ortschaften, ergibt sich der Beitragssatz aus dem gewogenen Mittel der einzelnen Beitragssätze und Werterhaltungs kosten.
4 Ein Zuschlag von höchstens 15 Prozent zum ordentlichen Beitragssatz kann ausgerichtet werden a * bei Anlagen, die im Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit besonders auf wändig sind, b bei ungünstigen hydrogeologischen Verhältnissen oder anderen Standort nachteilen, c * bei Anlagen, die neuen oder der Erweiterung von bestehenden regionalen Wasserversorgungen dienen.
1) BSG 641.1
5 752.32
5 Aus dem Wasserfonds können die Aufgaben gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buch staben d bis g vollständig finanziert werden. *
6 Das Nähere regelt der Regierungsrat durch Verordnung.

Art. 5c

* 4 Höchstansätze
1 Die Beiträge aus dem Wasserfonds dürfen höchstens 50 Prozent der bei tragsberechtigten Kosten betragen. Sämtliche Beiträge von Bund, Kanton und der Gebäudeversicherung dürfen zudem insgesamt nicht mehr als 80 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.
2 Werden Beiträge nach der kantonalen Landwirtschaftsgesetzgebung ausge richtet, darf zudem der Beitrag des Kantons an die einzelnen Anlageteile 50 Prozent nicht überschreiten. Werden Bundesbeiträge nach der Landwirt nicht übersteigen.
3 Beitragsgesuche nach Absatz 2 sind unter Mitwirkung der zuständigen Stelle der BVD von der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdi rektion zu behandeln. *

Art. 5d

* 5 Anwendbares Recht
1 Gesuche um Beiträge aus dem Wasserfonds werden nach dem Recht beur teilt, das zum Zeitpunkt der Zusicherung gilt.
3 Organisation und Finanzierung der Wasserversorgungen

Art. 6

Organisation
1 Die Wasserversorgung samt Hydrantenlöschschutz gemäss der Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzgebung ist eine Gemeindeaufgabe. *
2 Die Gemeinden können diese Aufgabe anderen öffentlich- oder privatrechtli chen Organisationen übertragen. Diese sind hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten den Gemeinden gleichgestellt.
3 Zu gemeinsamen Wasserversorgungen können sich zusammenschliessen a die Gemeinden als Gemeindeverbände oder geeignete privatrechtliche Organisationen, b die andern Wasserversorgungen in geeigneten privatrechtlichen Organi sationen.
752.32 6
4 Bei privatrechtlichen Organisationen, deren Mitgliedschaft nicht an den Wasserbezug gebunden ist, dürfen Private insgesamt nicht über die Stimmen mehrheit verfügen. *
5 Die Wasserversorgungen können untereinander Wasserlieferungs- oder Be teiligungsverträge abschliessen. 1 )
6 Die Organisationsgrundlagen von Gemeindeverbänden und von privatrechtli chen Organisationen sowie die Verträge zum Erstellen und Betreiben von Anla gen regionaler Bedeutung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die zuständige Stelle der BVD. 2 ) *
1 Innerhalb des Versorgungsgebietes der Wasserversorgungen gemäss Artikel werden. Vorbehalten bleiben Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2.
2 Wenn der Anschluss an die Wasserversorgung zumutbar ist, dürfen keine Neuanschlüsse an andere Wasserversorgungen vorgenommen werden.
3 Die Wasserversorgungen gemäss Artikel 6 sind verpflichtet, bestehende Lie genschaften anzuschliessen, wenn die Eigentümerinnen und Eigentümer dar auf Anspruch haben und diesen geltend machen.

Art. 8

Qualität, Druck
1 Die Qualität des Trinkwassers muss den Anforderungen der Lebensmittelge setzgebung entsprechen.
2 Der Betriebsdruck muss bei neuen Anlagen den Anforderungen an den häus lichen Gebrauch und an den Hydrantenlöschschutz genügen. Davon ausge nommen sind Hochhäuser und einzelne hochgelegene Liegenschaften.

Art. 9

Erschliessungspflicht
1 Die Erschliessungspflicht der Wasserversorgungen mit Anlagen der Trink-, Brauch- und Löschwasserversorgung besteht für a die Bauzonen, b die geschlossenen Siedlungsgebiete ausserhalb der Bauzonen.
2 Die Anordnung und die Dimensionierung der Anlagen tragen den Nutzungs plänen Rechnung und ermöglichen mit zumutbarem Aufwand den Anschluss an die Wasserversorgung.
1) Entspricht dem bisherigen Absatz 4
2) Entspricht dem bisherigen Absatz 5
7 752.32

Art. 10

Eigenwirtschaftlichkeit
1 Die Wasserversorgung, einschliesslich der Bereitstellung des Wassers für den Hydrantenlöschschutz, muss finanziell selbsttragend sein.

Art. 11

Gebühren und Beiträge
1 Die Wasserversorgung wird durch folgende Leistungen finanziert: a einmalige Gebühren sowie wiederkehrende Grund- und Verbrauchsge bühren, b Lösch-, Grundeigentümer- und vertragliche Erschliessungsbeiträge, c Beiträge des Bundes, des Kantons und Dritter.

Art. 12

Spezialfinanzierung und Abschreibungen
1 Die Wasserversorgungen führen eine Spezialfinanzierung. Die jährliche Einla ge steht in einem angemessenen Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert und zur Lebensdauer der Anlagen.
2 Die Einlagen in die Spezialfinanzierung müssen die dauernde Werterhaltung der Anlage gewährleisten. Sie sind vorab für die Abschreibungen zu verwen den.
4 Verhältnis der Wasserversorgungen zu den Wasserbezügern

Art. 13

Wasserversorgungsreglement
1 Die Wasserversorgungen erlassen ein Reglement über die Organisation und die Finanzierung.

Art. 14

Versorgungspflicht
1 Im Rahmen ihrer Versorgungspflicht müssen die Wasserversorgungen in ih rem Versorgungsgebiet dauernd Trink- und Brauchwasser in ausreichender Menge abgeben. Ausgenommen sind Unterbrechungen infolge höherer Gewalt und Unterhaltsarbeiten.
2 Die Wasserversorgungen sind nicht verpflichtet, einzelnen Wasserbezügerin nen und -bezügern grössere Brauchwassermengen abzugeben, wenn dies mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden ist, die von allen übrigen Wasserbezü gerinnen und -bezügern mitgetragen werden müssen.
752.32 8

Art. 15

Bezugspflicht
1 Besteht eine Wasserversorgung gemäss Artikel 6, müssen alle Grundeigentü merinnen und -eigentümer im Versorgungsgebiet das Trinkwasser aus deren Anlage beziehen. Die Bezugspflicht besteht auch für Brauchwasser, soweit die ses Trinkwasserqualität aufweisen muss.
2 Keine Bezugspflicht besteht bei Gebäuden, die im Zeitpunkt der Erschlies sung bereits aus andern Anlagen mit Trinkwasser versorgt werden, das den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung genügt.
5 Zusammenarbeit zwischen den Wasserversorgungen

Art. 16

Grundsatz
1 Wo es technisch sinnvoll und wirtschaftlich geboten ist, sind gemeinsame An lagen zu erstellen und zu betreiben.
2 Für die Erstellung und den Betrieb gemeinsamer Anlagen ist eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts zu gründen. Vertragsverhältnisse sind auf reine Wasserabgaben zu beschränken.
3 Die Wasserversorgungsverbände und -gesellschaften sind verpflichtet, neue Mitglieder aufzunehmen. Sie erlassen die dafür notwendigen reglementari schen Bestimmungen. Die neuen Mitglieder haben sich an den bestehenden Anlagen finanziell zu beteiligen.

Art. 17

Wasserabgabe
1 Wasserversorgungen mit dauerndem Wasserüberschuss sind verpflichtet, a benachbarte Wasserversorgungen mit Wasser zu beliefern und ihre Anla gen im Bedarfsfall auf Kosten der interessierten Wasserversorgungen zu erweitern, b das Wasser an diese Wasserversorgungen zu kostendeckenden Leis tungs- und Arbeitspreisen zu liefern.
2 Bei konzessionspflichtigen Wassergewinnungsanlagen setzt die Konzessions behörde nach Rücksprache mit den Wasserlieferanten die Wasserlieferungs pflicht an benachbarte Wasserversorgungen und die zugehörigen Bedingungen fest.
9 752.32
6 Planung, Bau und Betrieb der Wasserversorgungsanlagen

Art. 18

Generelle Wasserversorgungsplanung
1 Den Wasserversorgungen obliegt für ihr erschliessungs- und versorgungs pflichtiges Gebiet, unter Berücksichtigung der regionalen Wasserversorgungs planungen, a die Erstellung und periodische Überarbeitung der Generellen Wasserver sorgungsplanung (GWP), b die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen.
2 Die GWP ist bei der Aufstellung des Erschliessungsprogramms nach Bauge setz zu berücksichtigen.
3 In Gemeinden mit mehreren Wasserversorgungen sorgt der Gemeinderat für die Koordination.
4 Regionale Wasserversorgungen stimmen ihre Planung auf jene der Gemein den ab und umgekehrt.

Art. 19

Projektierung
1 Bei der Projektierung sind zu berücksichtigen a die Regeln der Technik und die Normen der Fachverbände, b die Vorgaben der GWP, c die Versorgungssicherheit, d die Wirtschaftlichkeit, e die Umweltbelange und f die Bedürfnisse der Trinkwasserversorgung in Notlagen.

Art. 20

Schutz 1 Schutzzonen und Schutzareale
1 Die Wasserversorgungen gemäss Artikel 6 scheiden für ihre genutzten Quell- und Grundwasserfassungen Schutzzonen aus. Nutzungsbeschränkungen kön nen auf die Zuströmbereiche ausgedehnt werden.
2 Andere Wasserversorgungen, die in Gebieten ohne Wasserversorgung ge mäss Artikel 6 Trinkwasser in Verkehr bringen, können zum Schutz ihrer Quell- und Grundwasserfassungen auf Gesuch hin ebenfalls Schutzzonen errichten lassen.
3 Die zuständige Stelle der BVD scheidet für den vorsorglichen Schutz unge nutzter Quellen und Grundwasservorkommen Schutzareale aus. *
752.32 10
4 Die genehmigten Schutzzonen und Schutzareale sind in den Zonenplänen der Gemeinden sowie in der kantonalen Gewässerschutzkarte als Hinweis ein zutragen.
5 Verfahren und Zuständigkeiten richten sich nach Artikel 22.

Art. 21

2 Sicherung von öffentlichen Leitungen
1 Die Wasserversorgungen können die Durchleitungsrechte für öffentliche Lei tungen durch eine Überbauungsordnung öffentlichrechtlich sichern.
2 Den öffentlichen Leitungen gleichgestellt sind a die mit ihnen verbundenen Sonderbauwerke und b die für die Erstellung und den Unterhalt der Leitungen notwendigen Nebenanlagen.
3 Mit dem Genehmigungsbeschluss sind die Leitungen in ihrem Bestand ge schützt. Auf den betroffenen Grundstücken dürfen keine Bauten oder Anlagen erstellt oder Vorkehren getroffen werden, die den Bau und den Unterhalt der Leitungen verunmöglichen, erheblich erschweren oder ihren Bestand gefähr den.
4 Die genehmigte Linienführung der öffentlichrechtlich gesicherten Leitungen kann im Grundbuch angemerkt werden.

Art. 22

3 Verfahren und Zuständigkeiten
1 Die Verfahren für den Erlass einer Schutzzone, eines Schutzareals oder für die Sicherung von öffentlichen Leitungen richten sich unter Vorbehalt der Ab sätze 2 bis 4 nach den Vorschriften über die kommunale Überbauungsordnung.
2 Die Überbauungsordnung wird durch die zuständigen Organe der Wasserver sorgungen beschlossen.
3 Für den Erlass einer Schutzzone, eines Schutzareals sowie für die Sicherung von öffentlichen Leitungen, die sich über das Gebiet von mehreren Gemeinden erstrecken, führt anstelle der Gemeinde die zuständige Stelle der BVD das Ver fahren durch, beziehungsweise beschliesst darüber. *
4 Überbauungsordnungen nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung der zu ständigen Stelle der BVD. *
5 Gegen den Beschluss kann bei der BVD Beschwerde geführt werden. *
11 752.32

Art. 23

Erstellung der Anlagen
1 Die Erstellung sämtlicher Anlagen der Basis- und Detailerschliessung obliegt den Wasserversorgungen.
2 Erstellen die Grundeigentümerinnen und -eigentümer aufgrund des Baugeset zes solche Anlagen selbst, üben die Wasserversorgungen die Aufsicht über die Planung und den Bau der Anlagen aus. Nach ihrer Fertigstellung werden die Anlagen von den Wasserversorgungen zu Eigentum übernommen.

Art. 24

Betrieb
1 Die Wasserversorgungen halten die Anlagen in betriebssicherem Zustand.
2 Die Wasserversorgungen erfassen ständig das Wasserdargebot und die Wasserabgabe.
3 Die Wasserversorgungen sorgen für einen sparsamen Wasserverbrauch, in dem sie a systematische Leckortungen durchführen und Leckstellen beheben, b tarifliche und betriebliche Massnahmen zur Verminderung der Ver brauchsspitzen treffen können, c wenn nötig, wassersparende Massnahmen anordnen, und d die Wasserbezüger in geeigneter Weise informieren.
7 Trinkwasserversorgung in Notlagen

Art. 25

Zweck
1 Die Trinkwasserversorgung in Notlagen (TWN) bezweckt, a die Anlagen der Wasserversorgung möglichst lange zu betreiben, b Störungen rasch zu beheben und c den zum Überleben notwendigen Trinkwasserbedarf zu decken.

Art. 26

Aufgaben der zuständigen Stelle der BVD *
1 Die zuständige Stelle der BVD vollzieht die Bundesvorschriften über die TWN. *
2 Sie übt in Notlagen im Rahmen der kantonalen Stabsorganisation für Kata strophenhilfe und Gesamtverteidigung die Aufsicht über die TWN aus.
3 Sie sorgt für die Schaffung und den Betrieb regionaler Werkhöfe sowie für die Beschaffung von schwerem Material nach den Bundesvorschriften.
4 Sie erstellt den kantonalen Wasserversorgungsatlas und führt ihn periodisch nach.
752.32 12

Art. 27

Aufgaben der Wasserversorgungen
1 Die Wasserversorgungen planen im Rahmen der GWP die Massnahmen ge mäss den Bundesvorschriften über die TWN.
2 Die zuständige Stelle der BVD prüft und genehmigt die Planungen. *

Art. 28

Bauliche und organisatorische Massnahmen
1 Die Wasserversorgungen treffen für ihren Aufgabenbereich die notwendigen baulichen und organisatorischen Massnahmen im Sinne der Bundesvorschrif ten.

Art. 29

Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden unterstützen die Massnahmen der Wasserversorgungen für die Sicherstellung der TWN.
2 Sie treffen die ergänzenden organisatorischen und baulichen Massnahmen, beschaffen das Material und stellen die Mittel der Feuerwehr und des Zivil schutzes zur Verfügung. *
8 Vollzug und Rechtspflege

Art. 30

Aufsicht
1 Die BVD übt durch die zuständige Stelle die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes aus, soweit der Vollzug nicht anderen Amtsstellen übertragen ist. *
1 Die sich mit der Aufgabe der Wasserversorgung befassenden Direktionen und der ab.

Art. 32

Rechtspflege
1 Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden, können nach den Bestimmungen des Koordinationsgesetzes und des Verwaltungsrechtspfle gegesetzes angefochten werden.
2 Für Entschädigungsansprüche aus formeller oder materieller Enteignung, die sich auf dieses Gesetz stützen, gilt die kantonale Gesetzgebung über die Ent eignung.
13 752.32
9 Schlussbestimmungen

Art. 33

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung über die Wasserversorgung (WVV) vom 16. Dezember 1987 wird aufgehoben.

Art. 34

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. T1 ... * * Bern, 11. November 1996 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Kaufmann Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl RRB Nr. 975 vom 15. April 1997: Inkraftsetzung auf den 1. Juni 1997 Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 4. August 2006 ge nehmigt. 1 )
1) BAG 06–97
752.32 14 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
11.11.1996 01.06.1997 Erlass Erstfassung 97-40
07.06.2001 01.01.2002

Art. 4

geändert 01-88
07.06.2001 01.01.2002

Art. 5

geändert 01-88
07.06.2001 01.01.2002

Art. 5a

eingefügt 01-88
07.06.2001 01.01.2001

Art. 5a Abs. 3

eingefügt 01-88
07.06.2001 01.01.2002

Art. 5b

eingefügt 01-88
07.06.2001 01.01.2002

Art. 5c

eingefügt 01-88
07.06.2001 01.01.2002

Art. 6 Abs. 4

geändert 01-88
07.06.2001 01.01.2002 Titel T1 eingefügt 01-88
07.06.2001 01.01.2002

Art. T1-1

eingefügt 01-88
25.03.2002 01.01.2003

Art. 6 Abs. 1

geändert 02-67
25.03.2002 01.01.2003

Art. 29 Abs. 2

geändert 02-67
11.06.2019 01.01.2020

Art. 5 Abs. 1, b

geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020

Art. 5 Abs. 1, h

geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020

Art. 5 Abs. 1, i

eingefügt 19-072
11.06.2019 01.01.2020

Art. 5 Abs. 2

eingefügt 19-072
11.06.2019 01.01.2020

Art. 5 Abs. 3

eingefügt 19-072
11.06.2019 01.01.2020

Art. 5 Abs. 4

eingefügt 19-072
11.06.2019 01.01.2020

Art. 5a Abs. 1, a

geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020

Art. 5a Abs. 1, b

geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020

Art. 5a Abs. 1, c

geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020

Art. 5a Abs. 1, d

geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020

Art. 5a Abs. 2

geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020

Art. 5a Abs. 2, a

geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020

Art. 5a Abs. 2, b

geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020

Art. 5a Abs. 2, c

geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020

Art. 5a Abs. 2, d

eingefügt 19-072
11.06.2019 01.01.2020

Art. 5a Abs. 5

geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020

Art. 5b Abs. 1

aufgehoben 19-072
11.06.2019 01.01.2020

Art. 5b Abs. 1a

eingefügt 19-072
11.06.2019 01.01.2020

Art. 5b Abs. 2a

eingefügt 19-072
11.06.2019 01.01.2020

Art. 5b Abs. 4, a

geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020

Art. 5b Abs. 4, c

geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020

Art. 5b Abs. 5

geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020

Art. 5d

eingefügt 19-072
11.06.2019 01.01.2020 Titel T1 aufgehoben 19-072
11.06.2019 01.01.2020

Art. T1-1

aufgehoben 19-072
24.06.2020 01.08.2020

Art. 4 Abs. 1

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 5c Abs. 3

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 6 Abs. 6

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 20 Abs. 3

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 22 Abs. 3

geändert 20-065
15 752.32 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 24.06.2020 01.08.2020

Art. 22 Abs. 4

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 22 Abs. 5

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 26

Titel geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 26 Abs. 1

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 27 Abs. 2

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 30 Abs. 1

geändert 20-065
752.32 16 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 11.11.1996 01.06.1997 Erstfassung 97-40

Art. 4

07.06.2001 01.01.2002 geändert 01-88

Art. 4 Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 5

07.06.2001 01.01.2002 geändert 01-88

Art. 5 Abs. 1, b

11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072

Art. 5 Abs. 1, h

11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072

Art. 5 Abs. 1, i

11.06.2019 01.01.2020 eingefügt 19-072

Art. 5 Abs. 2

11.06.2019 01.01.2020 eingefügt 19-072

Art. 5 Abs. 3

11.06.2019 01.01.2020 eingefügt 19-072

Art. 5 Abs. 4

11.06.2019 01.01.2020 eingefügt 19-072

Art. 5a

07.06.2001 01.01.2002 eingefügt 01-88

Art. 5a Abs. 1, a

11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072

Art. 5a Abs. 1, b

11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072

Art. 5a Abs. 1, c

11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072

Art. 5a Abs. 1, d

11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072

Art. 5a Abs. 2

11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072

Art. 5a Abs. 2, a

11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072

Art. 5a Abs. 2, b

11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072

Art. 5a Abs. 2, c

11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072

Art. 5a Abs. 2, d

11.06.2019 01.01.2020 eingefügt 19-072

Art. 5a Abs. 3

07.06.2001 01.01.2001 eingefügt 01-88

Art. 5a Abs. 5

11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072

Art. 5b

07.06.2001 01.01.2002 eingefügt 01-88

Art. 5b Abs. 1

11.06.2019 01.01.2020 aufgehoben 19-072

Art. 5b Abs. 1a

11.06.2019 01.01.2020 eingefügt 19-072

Art. 5b Abs. 2a

11.06.2019 01.01.2020 eingefügt 19-072

Art. 5b Abs. 4, a

11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072

Art. 5b Abs. 4, c

11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072

Art. 5b Abs. 5

11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072

Art. 5c

07.06.2001 01.01.2002 eingefügt 01-88

Art. 5c Abs. 3

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 5d

11.06.2019 01.01.2020 eingefügt 19-072

Art. 6 Abs. 1

25.03.2002 01.01.2003 geändert 02-67

Art. 6 Abs. 4

07.06.2001 01.01.2002 geändert 01-88

Art. 6 Abs. 6

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 20 Abs. 3

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 22 Abs. 3

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 22 Abs. 4

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 22 Abs. 5

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 26

24.06.2020 01.08.2020 Titel geändert 20-065

Art. 26 Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 27 Abs. 2

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
17 752.32 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 29 Abs. 2

25.03.2002 01.01.2003 geändert 02-67

Art. 30 Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065 Titel T1 07.06.2001 01.01.2002 eingefügt 01-88 Titel T1 11.06.2019 01.01.2020 aufgehoben 19-072

Art. T1-1

07.06.2001 01.01.2002 eingefügt 01-88

Art. T1-1

11.06.2019 01.01.2020 aufgehoben 19-072
Version: 01.08.2020
Anzahl Änderungen: 49

Wasserversorgungsgesetz

1 752.32 Wasserversorgungsgesetz (WVG) vom 11.11.1996 (Stand 01.08.2020) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Gewässerschutz 1 ) sowie Artikel 35 der Kantonsverfassung 2 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeines

Art. 1

Zweck
1 Dieses Gesetz regelt a das Verhältnis zwischen dem Kanton und den Wasserversorgungen, b die Rechte und Pflichten der Wasserversorgungen, c das Verhältnis zwischen den Wasserversorgungen und den Wasserbezü gerinnen und -bezügern sowie d das Verhältnis der Wasserversorgungen unter sich.

Art. 2

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz ist auf alle Wasserversorgungen im Sinne dieses Gesetzes anwendbar.
2 Wasserversorgungen sind die öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Wasserversorgungen, die Erschliessungsanlagen gemäss Baugesetz erstellen und betreiben und das Wasser gegen Beiträge und Gebühren abgeben.
2 Aufgaben des Kantons

Art. 3

Aufgaben
1 Dem Kanton obliegt a die Unterstützung und Beratung der Wasserversorgungen, b die Koordination der Planungen zwischen mehreren Wasserversorgun gen,
1) SR 814.20
2) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
97-40
752.32 2 c die Prüfung und Genehmigung der Generellen Wasserversorgungspla nungen der Wasserversorgungen, d die Erstellung von regionalen Wasserversorgungsplanungen in Zusam menarbeit mit den Gemeinden, e der Vollzug der Bundesvorschriften über die Trinkwasserversorgung in Notlagen, f die Bereitstellung von hydrogeologischen Grundlagen für die Wasserbe schaffung und g die Ausscheidung von Schutzarealen für ungenutzte Quellen und Grundwasservorkommen, die für die zukünftige Wasserbeschaffung be nötigt werden.

Art. 4

* Wasserfonds
1 Der Kanton führt als Spezialfinanzierung einen Wasserfonds, der von der zu ständigen Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion (BVD) verwaltet wird. *
2 Der Wasserfonds wird durch die einmaligen und jährlichen Konzessionsabga ben gespeist, die für die Nutzung von öffentlichem Wasser als Trinkwasser er hoben werden. Sein Bestand beträgt höchstens zehn Millionen Franken.
3 Die Fondsmittel sind zu verzinsen und die Zinsen sind dem Wasserfonds gutzuschreiben.

Art. 5

* Beiträge 1 Grundsatz
1 Beiträge an Wasserversorgungen aus dem Wasserfonds werden unter den Voraussetzungen gemäss Artikel 5a geleistet an a die Erstellung, Erneuerung und Erweiterung aller Wasserversorgungsan lagen, ohne die Leitungen und Hydranten in den Versorgungsgebieten, b * die Hälfte der Kosten für die Erstellung und Erweiterung von Transportlei tungen in den Versorgungsgebieten, die gleichzeitig der Versorgung die nen, c Studien, Konzepte und hydrogeologische Untersuchungen, soweit der Kanton diese nicht selbst durchführt, d die Übernahme privater beitragsberechtigter Anlagen gemäss Buchstaben a und b, e den Einkauf in bestehende Wasserversorgungsanlagen, f Vorfinanzierungen von Leistungsreserven, für die noch keine Trägerschaft zur Verfügung steht,
3 752.32 g die Beteiligung an Wasserversorgungen zur Sicherstellung nachträglicher Beitritte, h * die Ausscheidung von Grundwasser- und Quellschutzzonen und den Er werb dinglicher Rechte, i * organisatorische Massnahmen zur Gründung oder Erweiterung von regio nalen Wasserversorgungen.
2 Unter Vorbehalt von Absatz 3 werden an die Erneuerung von Transportleitun gen keine Beiträge geleistet. *
3 Wasserversorgungen mit ausserordentlich hohen Werterhaltungskosten er halten angemessene Beiträge an die Erneuerung von Transportleitungen. Das Nähere regelt der Regierungsrat durch Verordnung. *
4 Beitragsgesuche sind vor Baubeginn einzureichen. Auf verspätet eingereichte Beitragsgesuche wird nicht eingetreten. Der Regierungsrat kann einen späte ren Zeitpunkt für Beitragsgesuche vorsehen, insbesondere für Beitragsgesu che, die dringende Sanierungsarbeiten betreffen. *

Art. 5a

* 2 Voraussetzungen
1 Beiträge werden ausgerichtet, wenn a * der Beitragssatz gemäss Artikel 5b Absatz 1a die durch Verordnung be stimmte Mindesthöhe erreicht, b * das Projekt auf einer genehmigten Generellen Wasserversorgungspla nung beruht, dem Stand der Technik entspricht und wirtschaftlich ist, c * die geplante Erstellung, Erneuerung oder Erweiterung eigener Anlagen an Stelle einer Zusammenarbeit mit anderen Wasserversorgungen notwen dig ist, d * die Mitsprache des Kantons bei der Projektierung und beim Bau gewährleistet ist und e die nötigen Fondsmittel vorhanden sind.
2 Unabhängig vom Mindestbeitragssatz gemäss Absatz 1 Buchstabe a werden Beiträge ausgerichtet an * a * die Generelle Wasserversorgungsplanung, b * Anlagen, die neuen oder der Erweiterung von bestehenden regionalen Wasserversorgungen dienen, c * besonders kostspielige oder für die Beurteilung des Grundwasservorkom mens wichtige hydrogeologische Untersuchungen, d * Massnahmen gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe i.
752.32 4
3 Aus dem Wasserfonds finanziert wird zudem die Mehrwertsteuer, die auf den Abgaben erhoben und von den Abgabepflichtigen geschuldet wird. *
4 Die durch die Verwaltung verursachten Kosten gehen zu Lasten des Wasser fonds.
5 Die Artikel 21 bis 27 des Staatsbeitragsgesetzes vom 16. September 1992 (StBG) 3 ) über die Sicherung des Beitragszwecks sind sinngemäss anwend bar. *

Art. 5b

* 3 Bemessung
1 ... *
1a Der Beitragssatz an die anrechenbaren Kosten richtet sich nach den jährli chen Werterhaltungskosten im Verhältnis zur Anzahl der versorgten ständigen und nicht ständigen Einwohnerinnen und Einwohner. Er ist umso grösser, je höher diese Werterhaltungskosten sind. *
2 Die Werterhaltungskosten ergeben sich aus dem Beschaffungswert der ge mäss der Generellen Wasserversorgungsplanung wieder zu beschaffenden und neu zu erstellenden Anlagen, multipliziert mit der gemittelten Erneuerungs rate.
2a Bei der Berechnung der Werterhaltungskosten gemäss Absatz 2 wird * a der Beschaffungswert der Leitungen und Hydranten in den Versorgungs gebieten nicht berücksichtigt, b der Beschaffungswert der Transportleitungen in den Versorgungsgebie ten, die gleichzeitig der Versorgung dienen, nur zur Hälfte berücksichtigt.
3 Erstreckt sich eine Wasserversorgung über mehrere Gemeinden oder inner halb einer Gemeinde über mehrere Ortschaften, ergibt sich der Beitragssatz aus dem gewogenen Mittel der einzelnen Beitragssätze und Werterhaltungs kosten.
4 Ein Zuschlag von höchstens 15 Prozent zum ordentlichen Beitragssatz kann ausgerichtet werden a * bei Anlagen, die im Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit besonders auf wändig sind, b bei ungünstigen hydrogeologischen Verhältnissen oder anderen Standort nachteilen, c * bei Anlagen, die neuen oder der Erweiterung von bestehenden regionalen Wasserversorgungen dienen.
3) BSG 641.1
5 752.32
5 Aus dem Wasserfonds können die Aufgaben gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buch staben d bis g vollständig finanziert werden. *
6 Das Nähere regelt der Regierungsrat durch Verordnung.

Art. 5c

* 4 Höchstansätze
1 Die Beiträge aus dem Wasserfonds dürfen höchstens 50 Prozent der bei tragsberechtigten Kosten betragen. Sämtliche Beiträge von Bund, Kanton und der Gebäudeversicherung dürfen zudem insgesamt nicht mehr als 80 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.
2 Werden Beiträge nach der kantonalen Landwirtschaftsgesetzgebung ausge richtet, darf zudem der Beitrag des Kantons an die einzelnen Anlageteile 50 Prozent nicht überschreiten. Werden Bundesbeiträge nach der Landwirt schaftsgesetzgebung ausgerichtet, dürfen die kantonalen Beiträge 40 Prozent nicht übersteigen.
3 Beitragsgesuche nach Absatz 2 sind unter Mitwirkung der zuständigen Stelle der BVD von der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdi rektion zu behandeln. *

Art. 5d

* 5 Anwendbares Recht
1 Gesuche um Beiträge aus dem Wasserfonds werden nach dem Recht beur teilt, das zum Zeitpunkt der Zusicherung gilt.
3 Organisation und Finanzierung der Wasserversorgungen

Art. 6

Organisation
1 Die Wasserversorgung samt Hydrantenlöschschutz gemäss der Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzgebung ist eine Gemeindeaufgabe. *
2 Die Gemeinden können diese Aufgabe anderen öffentlich- oder privatrechtli chen Organisationen übertragen. Diese sind hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten den Gemeinden gleichgestellt.
3 Zu gemeinsamen Wasserversorgungen können sich zusammenschliessen a die Gemeinden als Gemeindeverbände oder geeignete privatrechtliche Organisationen, b die andern Wasserversorgungen in geeigneten privatrechtlichen Organi sationen.
752.32 6
4 Bei privatrechtlichen Organisationen, deren Mitgliedschaft nicht an den Wasserbezug gebunden ist, dürfen Private insgesamt nicht über die Stimmen mehrheit verfügen. *
5 Die Wasserversorgungen können untereinander Wasserlieferungs- oder Be teiligungsverträge abschliessen. 4 )
6 Die Organisationsgrundlagen von Gemeindeverbänden und von privatrechtli chen Organisationen sowie die Verträge zum Erstellen und Betreiben von Anla gen regionaler Bedeutung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die zuständige Stelle der BVD. 5 ) *

Art. 7

Stellung der Wasserversorgungen
1 Innerhalb des Versorgungsgebietes der Wasserversorgungen gemäss Artikel
6 dürfen keine anderen Wasserversorgungen neu aufgebaut oder erweitert werden. Vorbehalten bleiben Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2.
2 Wenn der Anschluss an die Wasserversorgung zumutbar ist, dürfen keine Neuanschlüsse an andere Wasserversorgungen vorgenommen werden.
3 Die Wasserversorgungen gemäss Artikel 6 sind verpflichtet, bestehende Lie genschaften anzuschliessen, wenn die Eigentümerinnen und Eigentümer dar auf Anspruch haben und diesen geltend machen.

Art. 8

Qualität, Druck
1 Die Qualität des Trinkwassers muss den Anforderungen der Lebensmittelge setzgebung entsprechen.
2 Der Betriebsdruck muss bei neuen Anlagen den Anforderungen an den häus lichen Gebrauch und an den Hydrantenlöschschutz genügen. Davon ausge nommen sind Hochhäuser und einzelne hochgelegene Liegenschaften.

Art. 9

Erschliessungspflicht
1 Die Erschliessungspflicht der Wasserversorgungen mit Anlagen der Trink-, Brauch- und Löschwasserversorgung besteht für a die Bauzonen, b die geschlossenen Siedlungsgebiete ausserhalb der Bauzonen.
2 Die Anordnung und die Dimensionierung der Anlagen tragen den Nutzungs plänen Rechnung und ermöglichen mit zumutbarem Aufwand den Anschluss an die Wasserversorgung.
4) Entspricht dem bisherigen Absatz 4
5) Entspricht dem bisherigen Absatz 5
7 752.32

Art. 10

Eigenwirtschaftlichkeit
1 Die Wasserversorgung, einschliesslich der Bereitstellung des Wassers für den Hydrantenlöschschutz, muss finanziell selbsttragend sein.

Art. 11

Gebühren und Beiträge
1 Die Wasserversorgung wird durch folgende Leistungen finanziert: a einmalige Gebühren sowie wiederkehrende Grund- und Verbrauchsge bühren, b Lösch-, Grundeigentümer- und vertragliche Erschliessungsbeiträge, c Beiträge des Bundes, des Kantons und Dritter.

Art. 12

Spezialfinanzierung und Abschreibungen
1 Die Wasserversorgungen führen eine Spezialfinanzierung. Die jährliche Einla ge steht in einem angemessenen Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert und zur Lebensdauer der Anlagen.
2 Die Einlagen in die Spezialfinanzierung müssen die dauernde Werterhaltung der Anlage gewährleisten. Sie sind vorab für die Abschreibungen zu verwen den.
4 Verhältnis der Wasserversorgungen zu den Wasserbezügern

Art. 13

Wasserversorgungsreglement
1 Die Wasserversorgungen erlassen ein Reglement über die Organisation und die Finanzierung.

Art. 14

Versorgungspflicht
1 Im Rahmen ihrer Versorgungspflicht müssen die Wasserversorgungen in ih rem Versorgungsgebiet dauernd Trink- und Brauchwasser in ausreichender Menge abgeben. Ausgenommen sind Unterbrechungen infolge höherer Gewalt und Unterhaltsarbeiten.
2 Die Wasserversorgungen sind nicht verpflichtet, einzelnen Wasserbezügerin nen und -bezügern grössere Brauchwassermengen abzugeben, wenn dies mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden ist, die von allen übrigen Wasserbezü gerinnen und -bezügern mitgetragen werden müssen.
752.32 8

Art. 15

Bezugspflicht
1 Besteht eine Wasserversorgung gemäss Artikel 6, müssen alle Grundeigentü merinnen und -eigentümer im Versorgungsgebiet das Trinkwasser aus deren Anlage beziehen. Die Bezugspflicht besteht auch für Brauchwasser, soweit die ses Trinkwasserqualität aufweisen muss.
2 Keine Bezugspflicht besteht bei Gebäuden, die im Zeitpunkt der Erschlies sung bereits aus andern Anlagen mit Trinkwasser versorgt werden, das den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung genügt.
5 Zusammenarbeit zwischen den Wasserversorgungen

Art. 16

Grundsatz
1 Wo es technisch sinnvoll und wirtschaftlich geboten ist, sind gemeinsame An lagen zu erstellen und zu betreiben.
2 Für die Erstellung und den Betrieb gemeinsamer Anlagen ist eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts zu gründen. Vertragsverhältnisse sind auf reine Wasserabgaben zu beschränken.
3 Die Wasserversorgungsverbände und -gesellschaften sind verpflichtet, neue Mitglieder aufzunehmen. Sie erlassen die dafür notwendigen reglementari schen Bestimmungen. Die neuen Mitglieder haben sich an den bestehenden Anlagen finanziell zu beteiligen.

Art. 17

Wasserabgabe
1 Wasserversorgungen mit dauerndem Wasserüberschuss sind verpflichtet, a benachbarte Wasserversorgungen mit Wasser zu beliefern und ihre Anla gen im Bedarfsfall auf Kosten der interessierten Wasserversorgungen zu erweitern, b das Wasser an diese Wasserversorgungen zu kostendeckenden Leis tungs- und Arbeitspreisen zu liefern.
2 Bei konzessionspflichtigen Wassergewinnungsanlagen setzt die Konzessi onsbehörde nach Rücksprache mit den Wasserlieferanten die Wasserliefe rungspflicht an benachbarte Wasserversorgungen und die zugehörigen Bedin gungen fest.
9 752.32
6 Planung, Bau und Betrieb der Wasserversorgungsanlagen

Art. 18

Generelle Wasserversorgungsplanung
1 Den Wasserversorgungen obliegt für ihr erschliessungs- und versorgungs pflichtiges Gebiet, unter Berücksichtigung der regionalen Wasserversorgungs planungen, a die Erstellung und periodische Überarbeitung der Generellen Wasserver sorgungsplanung (GWP), b die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen.
2 Die GWP ist bei der Aufstellung des Erschliessungsprogramms nach Bauge setz zu berücksichtigen.
3 In Gemeinden mit mehreren Wasserversorgungen sorgt der Gemeinderat für die Koordination.
4 Regionale Wasserversorgungen stimmen ihre Planung auf jene der Gemein den ab und umgekehrt.

Art. 19

Projektierung
1 Bei der Projektierung sind zu berücksichtigen a die Regeln der Technik und die Normen der Fachverbände, b die Vorgaben der GWP, c die Versorgungssicherheit, d die Wirtschaftlichkeit, e die Umweltbelange und f die Bedürfnisse der Trinkwasserversorgung in Notlagen.

Art. 20

Schutz 1 Schutzzonen und Schutzareale
1 Die Wasserversorgungen gemäss Artikel 6 scheiden für ihre genutzten Quell- und Grundwasserfassungen Schutzzonen aus. Nutzungsbeschränkungen kön nen auf die Zuströmbereiche ausgedehnt werden.
2 Andere Wasserversorgungen, die in Gebieten ohne Wasserversorgung ge mäss Artikel 6 Trinkwasser in Verkehr bringen, können zum Schutz ihrer Quell- und Grundwasserfassungen auf Gesuch hin ebenfalls Schutzzonen errichten lassen.
3 Die zuständige Stelle der BVD scheidet für den vorsorglichen Schutz unge nutzter Quellen und Grundwasservorkommen Schutzareale aus. *
752.32 10
4 Die genehmigten Schutzzonen und Schutzareale sind in den Zonenplänen der Gemeinden sowie in der kantonalen Gewässerschutzkarte als Hinweis ein zutragen.
5 Verfahren und Zuständigkeiten richten sich nach Artikel 22.

Art. 21

2 Sicherung von öffentlichen Leitungen
1 Die Wasserversorgungen können die Durchleitungsrechte für öffentliche Lei tungen durch eine Überbauungsordnung öffentlichrechtlich sichern.
2 Den öffentlichen Leitungen gleichgestellt sind a die mit ihnen verbundenen Sonderbauwerke und b die für die Erstellung und den Unterhalt der Leitungen notwendigen Nebenanlagen.
3 Mit dem Genehmigungsbeschluss sind die Leitungen in ihrem Bestand ge schützt. Auf den betroffenen Grundstücken dürfen keine Bauten oder Anlagen erstellt oder Vorkehren getroffen werden, die den Bau und den Unterhalt der Leitungen verunmöglichen, erheblich erschweren oder ihren Bestand gefähr den.
4 Die genehmigte Linienführung der öffentlichrechtlich gesicherten Leitungen kann im Grundbuch angemerkt werden.

Art. 22

3 Verfahren und Zuständigkeiten
1 Die Verfahren für den Erlass einer Schutzzone, eines Schutzareals oder für die Sicherung von öffentlichen Leitungen richten sich unter Vorbehalt der Ab sätze 2 bis 4 nach den Vorschriften über die kommunale Überbauungsord nung.
2 Die Überbauungsordnung wird durch die zuständigen Organe der Wasserver sorgungen beschlossen.
3 Für den Erlass einer Schutzzone, eines Schutzareals sowie für die Sicherung von öffentlichen Leitungen, die sich über das Gebiet von mehreren Gemeinden erstrecken, führt anstelle der Gemeinde die zuständige Stelle der BVD das Verfahren durch, beziehungsweise beschliesst darüber. *
4 Überbauungsordnungen nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung der zu ständigen Stelle der BVD. *
5 Gegen den Beschluss kann bei der BVD Beschwerde geführt werden. *
11 752.32

Art. 23

Erstellung der Anlagen
1 Die Erstellung sämtlicher Anlagen der Basis- und Detailerschliessung obliegt den Wasserversorgungen.
2 Erstellen die Grundeigentümerinnen und -eigentümer aufgrund des Baugeset zes solche Anlagen selbst, üben die Wasserversorgungen die Aufsicht über die Planung und den Bau der Anlagen aus. Nach ihrer Fertigstellung werden die Anlagen von den Wasserversorgungen zu Eigentum übernommen.

Art. 24

Betrieb
1 Die Wasserversorgungen halten die Anlagen in betriebssicherem Zustand.
2 Die Wasserversorgungen erfassen ständig das Wasserdargebot und die Wasserabgabe.
3 Die Wasserversorgungen sorgen für einen sparsamen Wasserverbrauch, in dem sie a systematische Leckortungen durchführen und Leckstellen beheben, b tarifliche und betriebliche Massnahmen zur Verminderung der Ver brauchsspitzen treffen können, c wenn nötig, wassersparende Massnahmen anordnen, und d die Wasserbezüger in geeigneter Weise informieren.
7 Trinkwasserversorgung in Notlagen

Art. 25

Zweck
1 Die Trinkwasserversorgung in Notlagen (TWN) bezweckt, a die Anlagen der Wasserversorgung möglichst lange zu betreiben, b Störungen rasch zu beheben und c den zum Überleben notwendigen Trinkwasserbedarf zu decken.

Art. 26

Aufgaben der zuständigen Stelle der BVD *
1 Die zuständige Stelle der BVD vollzieht die Bundesvorschriften über die TWN. *
2 Sie übt in Notlagen im Rahmen der kantonalen Stabsorganisation für Kata strophenhilfe und Gesamtverteidigung die Aufsicht über die TWN aus.
3 Sie sorgt für die Schaffung und den Betrieb regionaler Werkhöfe sowie für die Beschaffung von schwerem Material nach den Bundesvorschriften.
4 Sie erstellt den kantonalen Wasserversorgungsatlas und führt ihn periodisch nach.
752.32 12

Art. 27

Aufgaben der Wasserversorgungen
1 Die Wasserversorgungen planen im Rahmen der GWP die Massnahmen ge mäss den Bundesvorschriften über die TWN.
2 Die zuständige Stelle der BVD prüft und genehmigt die Planungen. *

Art. 28

Bauliche und organisatorische Massnahmen
1 Die Wasserversorgungen treffen für ihren Aufgabenbereich die notwendigen baulichen und organisatorischen Massnahmen im Sinne der Bundesvorschrif ten.

Art. 29

Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden unterstützen die Massnahmen der Wasserversorgungen für die Sicherstellung der TWN.
2 Sie treffen die ergänzenden organisatorischen und baulichen Massnahmen, beschaffen das Material und stellen die Mittel der Feuerwehr und des Zivil schutzes zur Verfügung. *
8 Vollzug und Rechtspflege

Art. 30

Aufsicht
1 Die BVD übt durch die zuständige Stelle die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes aus, soweit der Vollzug nicht anderen Amtsstellen übertragen ist. *

Art. 31

Zusammenarbeit
1 Die sich mit der Aufgabe der Wasserversorgung befassenden Direktionen und Ämter des Kantons arbeiten zusammen und stimmen ihre Tätigkeiten auf einander ab.

Art. 32

Rechtspflege
1 Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden, können nach den Bestimmungen des Koordinationsgesetzes und des Verwaltungsrechts pflegegesetzes angefochten werden.
2 Für Entschädigungsansprüche aus formeller oder materieller Enteignung, die sich auf dieses Gesetz stützen, gilt die kantonale Gesetzgebung über die Ent eignung.
13 752.32
9 Schlussbestimmungen

Art. 33

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung über die Wasserversorgung (WVV) vom 16. Dezember 1987 wird aufgehoben.

Art. 34

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. T1 ... *

Art. T1-1

* ... Bern, 11. November 1996 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Kaufmann Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl RRB Nr. 975 vom 15. April 1997: Inkraftsetzung auf den 1. Juni 1997 Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 4. August 2006 ge nehmigt. 6 )
6) BAG 06–97
752.32 14 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
11.11.1996 01.06.1997 Erlass Erstfassung 97-40
07.06.2001 01.01.2002

Art. 4

geändert 01-88
07.06.2001 01.01.2002

Art. 5

geändert 01-88
07.06.2001 01.01.2002

Art. 5a

eingefügt 01-88
07.06.2001 01.01.2001

Art. 5a Abs. 3

eingefügt 01-88
07.06.2001 01.01.2002

Art. 5b

eingefügt 01-88
07.06.2001 01.01.2002

Art. 5c

eingefügt 01-88
07.06.2001 01.01.2002

Art. 6 Abs. 4

geändert 01-88
07.06.2001 01.01.2002 Titel T1 eingefügt 01-88
07.06.2001 01.01.2002

Art. T1-1

eingefügt 01-88
25.03.2002 01.01.2003

Art. 6 Abs. 1

geändert 02-67
25.03.2002 01.01.2003

Art. 29 Abs. 2

geändert 02-67
11.06.2019 01.01.2020

Art. 5 Abs. 1, b

geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020

Art. 5 Abs. 1, h

geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020

Art. 5 Abs. 1, i

eingefügt 19-072
11.06.2019 01.01.2020

Art. 5 Abs. 2

eingefügt 19-072
11.06.2019 01.01.2020

Art. 5 Abs. 3

eingefügt 19-072
11.06.2019 01.01.2020

Art. 5 Abs. 4

eingefügt 19-072
11.06.2019 01.01.2020

Art. 5a Abs. 1, a

geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020

Art. 5a Abs. 1, b

geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020

Art. 5a Abs. 1, c

geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020

Art. 5a Abs. 1, d

geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020

Art. 5a Abs. 2

geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020

Art. 5a Abs. 2, a

geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020

Art. 5a Abs. 2, b

geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020

Art. 5a Abs. 2, c

geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020

Art. 5a Abs. 2, d

eingefügt 19-072
11.06.2019 01.01.2020

Art. 5a Abs. 5

geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020

Art. 5b Abs. 1

aufgehoben 19-072
11.06.2019 01.01.2020

Art. 5b Abs. 1a

eingefügt 19-072
11.06.2019 01.01.2020

Art. 5b Abs. 2a

eingefügt 19-072
11.06.2019 01.01.2020

Art. 5b Abs. 4, a

geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020

Art. 5b Abs. 4, c

geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020

Art. 5b Abs. 5

geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020

Art. 5d

eingefügt 19-072
11.06.2019 01.01.2020 Titel T1 aufgehoben 19-072
11.06.2019 01.01.2020

Art. T1-1

aufgehoben 19-072
24.06.2020 01.08.2020

Art. 4 Abs. 1

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 5c Abs. 3

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 6 Abs. 6

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 20 Abs. 3

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 22 Abs. 3

geändert 20-065
15 752.32 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 24.06.2020 01.08.2020

Art. 22 Abs. 4

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 22 Abs. 5

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 26

Titel geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 26 Abs. 1

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 27 Abs. 2

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 30 Abs. 1

geändert 20-065
752.32 16 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 11.11.1996 01.06.1997 Erstfassung 97-40

Art. 4

07.06.2001 01.01.2002 geändert 01-88

Art. 4 Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 5

07.06.2001 01.01.2002 geändert 01-88

Art. 5 Abs. 1, b

11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072

Art. 5 Abs. 1, h

11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072

Art. 5 Abs. 1, i

11.06.2019 01.01.2020 eingefügt 19-072

Art. 5 Abs. 2

11.06.2019 01.01.2020 eingefügt 19-072

Art. 5 Abs. 3

11.06.2019 01.01.2020 eingefügt 19-072

Art. 5 Abs. 4

11.06.2019 01.01.2020 eingefügt 19-072

Art. 5a

07.06.2001 01.01.2002 eingefügt 01-88

Art. 5a Abs. 1, a

11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072

Art. 5a Abs. 1, b

11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072

Art. 5a Abs. 1, c

11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072

Art. 5a Abs. 1, d

11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072

Art. 5a Abs. 2

11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072

Art. 5a Abs. 2, a

11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072

Art. 5a Abs. 2, b

11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072

Art. 5a Abs. 2, c

11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072

Art. 5a Abs. 2, d

11.06.2019 01.01.2020 eingefügt 19-072

Art. 5a Abs. 3

07.06.2001 01.01.2001 eingefügt 01-88

Art. 5a Abs. 5

11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072

Art. 5b

07.06.2001 01.01.2002 eingefügt 01-88

Art. 5b Abs. 1

11.06.2019 01.01.2020 aufgehoben 19-072

Art. 5b Abs. 1a

11.06.2019 01.01.2020 eingefügt 19-072

Art. 5b Abs. 2a

11.06.2019 01.01.2020 eingefügt 19-072

Art. 5b Abs. 4, a

11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072

Art. 5b Abs. 4, c

11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072

Art. 5b Abs. 5

11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072

Art. 5c

07.06.2001 01.01.2002 eingefügt 01-88

Art. 5c Abs. 3

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 5d

11.06.2019 01.01.2020 eingefügt 19-072

Art. 6 Abs. 1

25.03.2002 01.01.2003 geändert 02-67

Art. 6 Abs. 4

07.06.2001 01.01.2002 geändert 01-88

Art. 6 Abs. 6

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 20 Abs. 3

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 22 Abs. 3

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 22 Abs. 4

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 22 Abs. 5

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 26

24.06.2020 01.08.2020 Titel geändert 20-065

Art. 26 Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 27 Abs. 2

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
17 752.32 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 29 Abs. 2

25.03.2002 01.01.2003 geändert 02-67

Art. 30 Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065 Titel T1 07.06.2001 01.01.2002 eingefügt 01-88 Titel T1 11.06.2019 01.01.2020 aufgehoben 19-072

Art. T1-1

07.06.2001 01.01.2002 eingefügt 01-88

Art. T1-1

11.06.2019 01.01.2020 aufgehoben 19-072
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