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Version: 31.12.2019
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Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Bau- und Verkehrsdirektion

1 152.221.191.1 Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Bau- und Verkehrsdirektion (DelDV BVD) vom 09.01.2020 (Stand 01.01.2020) Die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 19 Absatz 2 des Personalgesetzes vom 16. September
2004 (PG) 1 ) , Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Perso nalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV) 2 ) und Artikel 153 Absatz 1 der Verord nung vom 3. Dezember 2003 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLV) 3 ) , beschliesst:
1 Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die Delegation von Personal- und Ausgabenbefug nissen der Bau- und Verkehrsdirektion an ihr unterstellte Organisationseinhei ten.
2 Personalbefugnisse

Art. 2

Anstellungsbehörde
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher sowie die Vorsteherinnen und Vorsteher der Abteilungen und Oberingenieurkreise des Tiefbauamtes sind Anstellungsbehörde im Sinn von Artikel 19 PG und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b PV für ihnen unterstellte Mit arbeiterinnen und Mitarbeiter.
2 Die Anstellungsbehörde gemäss Absatz 1 legt das Anfangsgehalt der ihr un terstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fest (Art. 38 Abs. 1 PV).
3 Sie arbeitet bei der Anstellung und der Festlegung des Anfangsgehalts mit der für ihre Organisationseinheit zuständigen Personalfachperson zusammen.
1) BSG 153.01
2) BSG 153.011.1
3) BSG 621.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20-008
152.221.191.1 2

Art. 3

Andere Arbeitszeitmodelle
1 Die Direktorin oder der Direktor bestimmt, ob ein anderes als das Jahresar beitszeitmodell anwendbar ist (Art. 136a Abs. 2 PV).

Art. 4

Leistungsprämien
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie die Amtsvorsteherin nen und Amtsvorsteher sind zuständig für die Ausrichtung von Leistungsprämi en (Art. 85 Abs. 1 PV).

Art. 5

Weitere Befugnisse und Subdelegation
1 Sieht das Personalrecht in den Bereichen Personalführung und -administrati on die Zuständigkeit der Direktion vor, wird sie im Übrigen der Anstellungsbe hörde gemäss Artikel 2 Absatz 1 übertragen.
2 Die Anstellungsbehörde kann ihre Befugnisse durch Reglement an ihre Stell vertreterinnen und Stellvertreter sowie an ihr unterstellte Organisationseinhei ten übertragen (Art. 5 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion, Organisations verordnung BVD, OrV BVD 1 ) ).
3 Das Personalmanagement bewirtschaftet den Stellenplan (Art. 12 Abs. 1 PV) und teilt dem Personalamt die Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit (Art. 16 Abs. 3 PV).
3 Ausgabenbefugnisse

Art. 6

Direktorin oder Direktor
1 Die Direktorin oder der Direktor bewilligt neue einmalige Ausgaben von
200'001 bis 500'000 Franken.

Art. 7

Delegation
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie die Amtsvorsteherin nen und Amtsvorsteher bewilligen a neue einmalige Ausgaben bis 200'000 Franken, b neue wiederkehrende Ausgaben bis 100'000 Franken, c gebundene einmalige Ausgaben bis 1 Million Franken, d gebundene wiederkehrende Ausgaben bis 200'000 Franken.
2 Diese Ausgabenbefugnisse erstrecken sich im Verhinderungsfall auch auf die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
1) BSG 152.221.191
3 152.221.191.1

Art. 8

Subdelegation
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie die Amtsvorsteherin nen und Amtsvorsteher können ihre Ausgabenbefugnisse durch Reglement an ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie an ihnen unterstellte Organisa tionseinheiten übertragen (Art. 5 Abs. 2 OrV BVD).
2 Die übertragenen Ausgabenbefugnisse sind der Finanzkontrolle zu melden.
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 9

Übergangsbestimmung
1 Diese Verordnung gilt für alle im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bestehenden Arbeitsverhältnisse und hängigen Anstellungsverfahren.
2 Die nach bisherigem Recht erlassenen Subdelegationen gelten weiter bis sie an das neue Recht angepasst werden, längstens aber bis am 30. Juni 2020.

Art. 10

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Direktionsverordnung vom 18. April 2007 über die Delegation von Befug nissen der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (DelDV BVE) 1 ) wird aufgeho ben.

Art. 11

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2020 in Kraft. Bern, 9. Januar 2020 Der Bau- und Verkehrsdirektor: Neuhaus
1) BSG 152.221.191.1
152.221.191.1 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
09.01.2020 01.01.2020 Erlass Erstfassung 20-008
5 152.221.191.1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 09.01.2020 01.01.2020 Erstfassung 20-008
Version: 01.01.2020
Anzahl Änderungen: 5

Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Bau- und Verkehrsdirektion

1 152.221.191.1 Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Bau- und Verkehrsdirektion (DelDV BVD) vom 09.01.2020 (Stand 01.01.2020) Die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 19 Absatz 2 des Personalgesetzes vom 16. September
2004 (PG) 1 ) , Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Perso nalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV) 2 ) und Artikel 153 Absatz 1 der Verord nung vom 3. Dezember 2003 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLV) 3 ) , beschliesst:
1 Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die Delegation von Personal- und Ausgabenbefug nissen der Bau- und Verkehrsdirektion an ihr unterstellte Organisationseinhei ten.
2 Personalbefugnisse

Art. 2

Anstellungsbehörde
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher sowie die Vorsteherinnen und Vorsteher der Abteilungen und Oberingenieurkreise des Tiefbauamtes sind Anstellungsbehörde im Sinn von Artikel 19 PG und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b PV für ihnen unterstellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2 Die Anstellungsbehörde gemäss Absatz 1 legt das Anfangsgehalt der ihr un terstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fest (Art. 38 Abs. 1 PV).
3 Sie arbeitet bei der Anstellung und der Festlegung des Anfangsgehalts mit der für ihre Organisationseinheit zuständigen Personalfachperson zusammen.
1) BSG 153.01
2) BSG 153.011.1
3) BSG 621.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20-008
152.221.191.1 2

Art. 3

Andere Arbeitszeitmodelle
1 Die Direktorin oder der Direktor bestimmt, ob ein anderes als das Jahresar beitszeitmodell anwendbar ist (Art. 136a Abs. 2 PV).

Art. 4

Leistungsprämien
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie die Amtsvorsteherin nen und Amtsvorsteher sind zuständig für die Ausrichtung von Leistungsprämi en (Art. 85 Abs. 1 PV).

Art. 5

Weitere Befugnisse und Subdelegation
1 Sieht das Personalrecht in den Bereichen Personalführung und -administrati on die Zuständigkeit der Direktion vor, wird sie im Übrigen der Anstellungsbe hörde gemäss Artikel 2 Absatz 1 übertragen.
2 Die Anstellungsbehörde kann ihre Befugnisse durch Reglement an ihre Stell vertreterinnen und Stellvertreter sowie an ihr unterstellte Organisationseinhei ten übertragen (Art. 5 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion, Organisations verordnung BVD, OrV BVD 4 ) ).
3 Das Personalmanagement bewirtschaftet den Stellenplan (Art. 12 Abs. 1 PV) und teilt dem Personalamt die Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit (Art. 16 Abs. 3 PV).
3 Ausgabenbefugnisse

Art. 6

Direktorin oder Direktor
1 Die Direktorin oder der Direktor bewilligt neue einmalige Ausgaben von
200'001 bis 500'000 Franken.

Art. 7

Delegation
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie die Amtsvorsteherin nen und Amtsvorsteher bewilligen a neue einmalige Ausgaben bis 200'000 Franken, b neue wiederkehrende Ausgaben bis 100'000 Franken, c gebundene einmalige Ausgaben bis 1 Million Franken, d gebundene wiederkehrende Ausgaben bis 200'000 Franken.
2 Diese Ausgabenbefugnisse erstrecken sich im Verhinderungsfall auch auf die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
4) BSG 152.221.191
3 152.221.191.1

Art. 8

Subdelegation
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie die Amtsvorsteherin nen und Amtsvorsteher können ihre Ausgabenbefugnisse durch Reglement an ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie an ihnen unterstellte Organisa tionseinheiten übertragen (Art. 5 Abs. 2 OrV BVD).
2 Die übertragenen Ausgabenbefugnisse sind der Finanzkontrolle zu melden.
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 9

Übergangsbestimmung
1 Diese Verordnung gilt für alle im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bestehenden Arbeitsverhältnisse und hängigen Anstellungsverfahren.
2 Die nach bisherigem Recht erlassenen Subdelegationen gelten weiter bis sie an das neue Recht angepasst werden, längstens aber bis am 30. Juni 2020.

Art. 10

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Direktionsverordnung vom 18. April 2007 über die Delegation von Befug nissen der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (DelDV BVE) 5 ) wird aufgeho ben.

Art. 11

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2020 in Kraft. Bern, 9. Januar 2020 Der Bau- und Verkehrsdirektor: Neuhaus
5) BSG 152.221.191.1
152.221.191.1 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
09.01.2020 01.01.2020 Erlass Erstfassung 20-008
5 152.221.191.1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 09.01.2020 01.01.2020 Erstfassung 20-008
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