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Verordnung über die Begleitmassnahmen für Einrichtungen, deren Schliessung infolge der zweiten Coronavirus-Welle angeordnet wurde

Verordnung über die Begleitmassnahmen für Einrichtungen, deren Schliessung infolge der zweiten Coronavirus-Welle angeordnet wurde (BMSV-COVID-19) vom 16.11.2020 (Fassung in Kraft getreten am 13.01.2021) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 117 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai
2004 (KV); gestützt auf die Verordnung vom 28. Oktober 2020 über die Erklärung der ausserordentlichen Lage auf kantonaler Ebene; gestützt auf die Verordnung vom 10. November 2020 über kantonale Mass - nahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus; gestützt auf das Subventionsgesetz vom 17. November 1999 (SubG); in Erwägung: Mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 hat der Staatsrat die Schliessung von Diskotheken und Kabaretts mit Patent D sowie von Freizeiteinrichtungen wie Kasinos, Spiel- und Billardsälen sowie Bowlingzentren angeordnet. Er hat auch den Amateursport mit Körperkontakt (Fussball, Basketball, Hockey, Kampfsportarten usw.) verboten. Diese Massnahmen sind am 23. Oktober
2020 um 23 Uhr in Kraft getreten und dauern bis am 30. November 2020. Mit Beschluss vom 3. November 2020, der mit der Verordnung vom 10. No - vember 2020 über kantonale Massnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus bestätigt wurde, hat der Staatsrat dann die Schliessung von Einrichtungen und öffentlichen Gaststätten wie Cafés, Restaurants, Bars und Diskotheken, Vergnügungs- und Freizeiteinrichtungen und -betriebe, Thea - ter, Museen und Kinos sowie Wellnessanlagen und -Klubs wie Hallenbäder, Thermalbäder, Fitnessstudios und Wellnesseinrichtungen angeordnet und die Ausübung von Prostitution verboten. Diese Massnahmen sind am 4. Novem - ber 2020 um 23 Uhr in Kraft getreten, ihre Geltungsdauer kann entsprechend der gesundheitlichen Situation angepasst werden. Diese von den Behörden getroffenen Massnahmen zum Schutz der Gesund - heit haben zahlreiche Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. Mieterinnen und Mieter von Geschäftsräumlichkeiten in den oben erwähnten Bereichen getroffen. Der Staatsrat hat die Absicht, einen Teil der finanziellen Verluste der Kleinunternehmen und Selbstständigerwerbenden zu kompensieren, in -
dem er gemäss den Bedingungen dieser Verordnung einen Beitrag leistet, der auf der Grundlage der monatlichen Miet-, Pacht-, oder Hypothekarzinsen be - rechnet wird. Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Bedingungen, unter denen der Staat einen Bei - trag an Kleinunternehmen und Selbstständigerwerbende leistet, die eine öf - fentlich zugängliche Einrichtung oder Anlage betreiben, deren Schliessung von den Behörden infolge der zweiten Coronavirus-Welle angeordnet wurde. Dieser Beitrag soll die durch die angeordnete Schliessung verursachten finan - ziellen Einbussen teilweise kompensieren.
2 Die Massnahme besteht aus einem A-fonds-perdu-Beitrag.
3 Sie wird einem Individualbeitrag im Sinne von Artikel 5 SubG und einer Subvention im Sinne des Steuerrechts gleichgestellt.

Art. 2 Finanzierung

1 Zu diesem Zweck wird ein Maximalbetrag von 12 Millionen Franken für November und Dezember 2020 bereitgestellt.
2 Werden die Gesuche durch einen beauftragten Dritten und/oder durch zu - sätzlich befristet angestelltes Personal bearbeitet, werden die damit verbunde - nen Kosten über den in Absatz 1 erwähnten Betrag finanziert.
3 Die über diese Verordnung ausgezahlten Beiträge müssen in der Staatsrech - nung besonders gekennzeichnet werden.
4 Die Finanzverwaltung erteilt die entsprechenden Anweisungen.

Art. 3 Bedingungen für A-fonds-perdu-Beiträge

1 Für den Beitrag gemäss dieser Verordnung gelten die folgenden Bedingun - gen:
a) Empfängerkreis: Ein Gesuch stellen können Personen, die als Mieter, Pächter oder Eigentümer öffentlich zugängliche Betriebe und Einrich - tungen betreiben, deren Schliessung im Sinne von Artikel 1 behördlich angeordnet wurde.
b) Gegenstand des Beitrags: Der Beitrag wird auf der Grundlage des Miet- oder Pachtzinses ohne Nebenkosten oder des Hypothekarzinseses für die Geschäftsräumlichkeiten der Empfängerin oder des Empfängers im Verhältnis zur Dauer der Schliessung berechnet.
c) Umfang des Beitrags für November: Der Beitrag an Einrichtungen und Betriebe, die auf behördliche Anordnung geschlossen wurden, ent - spricht den folgenden Werten:
1. Schliessung ab dem 23. Oktober 2020: 125 % des monatlichen Miet- oder Pachtzinses ohne Nebenkosten oder des monatlich ge - schuldeten Hypothekarzinses;
2. Schliessung ab dem 4. Oktober 2020: 90 % des monatlichen Miet- oder Pachtzinses ohne Nebenkosten oder des monatlich geschul - deten Hypothekarzinses.
d) Begrenzung der Gesuche: Wenn der Eigentümer und der Mieter bzw. Pächter dieselbe Rechtsperson sind oder denselben wirtschaftlich Be - rechtigten vertreten, ist nur ein Gesuch pro Einrichtung oder Betrieb zu - lässig.
e) Höchstbetrag: der anrechenbare Miet- oder Pachtzins beträgt höchstens
40'000 Franken.
f) Frist für die Gesuchstellung: 31. März 2021;
g) Kein Zahlungsverzug und keine Kündigung: Die gesuchstellende Per - son bestätigt, dass kein Miet- oder Pachtzinsverzug vorliegt und keine Kündigung des Miet- oder Pachtvertrags erfolgt ist.
h) Sozialversicherungen: Die gesuchstellende Person bestätigt, dass sie die von ihr und ihren Angestellten geschuldeten Sozialversicherungsbeiträ - ge regelmässig gezahlt hat.
i) Auskunftspflicht: Das Generalsekretariat der Volkswirtschaftsdirektion (das Amt) ist befugt, von der gesuchstellenden Person zu verlangen, dass sie innert einer angemessenen Frist zusätzliche Informationen oder Auskünfte erteilt, die für die Bearbeitung des Gesuchs benötigt werden. Werden die verlangten Auskünfte nicht innerhalb der gesetzten Frist er - teilt, wird dies als Rückzug des Gesuchs gewertet. Diese Auskunfts - pflicht bleibt über die Dauer des Unterstützungszeitraums hinaus beste - hen, damit die nötigen Kontrollen im Sinne von Artikel 6 durchgeführt werden können.
2 Kein Beitrag im Sinne dieser Verordnung wird gewährt für:
a) Einrichtungen, die einen Teil ihrer Tätigkeit einstellen müssen, aber ihre Haupttätigkeit weiter ausüben können, da sie immer noch erlaubt ist (z. B. Schönheitsinstitut mit einem Wellnessbereich oder Lebensmit - telgeschäfte, die eine Gaststätte mit Patent G betreiben);
b) Einrichtungen, die gestützt auf die Verordnung vom 14. April 2020 über die wirtschaftlichen Massnahmen zur Abfederung der Auswirkun - gen des Coronavirus im Tourismusbereich (WMT-COVID-19) bereits einen Beitrag zu 100 % erhalten haben.
c) Einrichtungen kultureller Art, wie Museen, Theater und Kinos, die von einer vergleichbaren finanziellen Unterstützung gestützt auf das Dekret vom 13. Oktober zum kantonalen Wiederankurbelungsplan zur Bewäl - tigung der Gesundheits- und Wirtschaftskrise infolge des Coronavirus im Kanton Freiburg profitieren; eine ausdrückliche Empfehlung der Er - ziehungs-, Kultur- und Sportdirektion (EKSD) bleibt vorbehalten;
d) Einrichtungen, deren Eigentümer oder Mieter und Betreiber öffentliche Körperschaften sind.
3 Die Gewährung eines Beitrags gemäss dieser Verordnung an private Ein - richtungen, die der Ausübung von Sportarten gewidmet sind und die infolge der Beschlüsse des Staatsrats vom 22. Oktober 2020 und vom 3. November
2020 ihre gesamte Tätigkeit einstellen mussten, bleibt möglich, sofern diese Einrichtungen nicht eine ähnliche Hilfe auf der Grundlage des Dekrets über den Wiederankurbelungsplan erhalten. Der Beitrag kann aber nur auf Emp - fehlung der EKSD ausgerichtet werden.
4 Der vom Staat gewährte Beitrag im Sinne dieses Artikels wird in die kauf - männische Buchführung des Empfängers aufgenommen.

Art. 4 Modalitäten

1 Für die Einreichung und Bearbeitung der Gesuche nach Artikel 3 dieser Verordnung gelten die folgenden Modalitäten:
a) Formular: Das Gesuch ist auf elektronischem Weg über die Website: www.promfr.ch an das Amt zu richten.
b) Erforderliche Angaben: Über das Formular werden namentlich die fol - genden Auskünfte verlangt:
1. Name(n), Vorname(n) und Adresse der gesuchstellenden Person;
2. Name und Adresse der öffentlich zugänglichen Einrichtung oder Anlage;
3. aktive Unternehmensidentifikationsnummer (UID);
4. Betrag des monatlichen Miet- oder Pachtzinses oder der monatli - chen Hypothekarzinsbelastung;
5. Bankverbindung.
c) Beilagen: Die folgenden Beilagen zum Fragebogen sind hochzuladen:
1. Miet- oder Pachtvertrag oder
2. Bescheinigung der Hypothekarschuld
2 Mit dem Ausfüllen des Formulars ermächtigt die gesuchstellende Person das Amt, sämtliche im Gesuch enthaltenen Daten mit anderen Behörden (Bund, Kanton und Gemeinde) auszutauschen. Zu diesem Zweck entbindet sie diese von ihrem Amts-, Bank- und Steuergeheimnis im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Gesuches.
3 Das Amt kann für die Bearbeitung der Gesuche einen Dritten beauftragen.

Art. 4a Verlängerung der A-fonds-perdu-Beiträge

1 In Ergänzung von Artikel 3 und 4 gelten die folgenden Bedingungen für die Bearbeitung der Gesuche infolge der Verlängerung:
a) Empfängerkreis: alle Personen, die den für November 2020 vorgesehe - nen Beitrag erhalten haben und deren Einrichtung oder Betrieb in An - wendung der Verordnung vom 10. November 2020 über kantonale Massnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus ge - schlossen wurde;
b) Umfang des Beitrags für Dezember: Der Beitrag an Einrichtungen und Betriebe, die auf behördliche Anordnung geschlossen wurden, ent - spricht den folgenden Werten:
1. Schliessung bis am 9. Dezember 2020: 30 % des monatlichen Miet- oder Pachtzinses ohne Nebenkosten oder des monatlich ge - schuldeten Hypothekarzinses;
2. Schliessung bis am 19. Dezember 2020: 60 % des monatlichen Miet- oder Pachtzinses ohne Nebenkosten oder des monatlich ge - schuldeten Hypothekarzinses;
3. Schliessung bis am 31. Dezember 2020: 100 % des monatlichen Miet- oder Pachtzinses ohne Nebenkosten oder des monatlich ge - schuldeten Hypothekarzinses;
c) Modalitäten der Verlängerung: Es muss kein neues Gesuch gestellt wer - den. Der nach vorstehendem Buchstabe berechnete Betrag wird Ende Monat ausgezahlt.
2 Die Anforderungen an den Gesundheitsschutz gemäss der Verordnung vom
10. November 2020 über kantonale Massnahmen zur Eindämmung der Aus - breitung des Coronavirus bleiben vorbehalten.
3 Personen, deren öffentlich zugängliche Einrichtung oder Anlage ab dem
10. Dezember 2020 wieder öffnen konnte, aber im Dezember auf Anordnung der Behörden erneut schliessen musste, erhalten einen Beitrag im Verhältnis zur Anzahl Tage angeordneter Schliessung.
4 Die Sofortmassnahme wird nach den obenstehenden Bedingungen für den gesamten Empfängerkreis gemäss dieser Verordnung bis am 31. Januar 2021 verlängert.
5 In Ergänzung der Mittel nach Artikel 2 Abs. 1 werden die zur Finanzierung der Massnahme benötigten zusätzlichen Mittel dem Betrag entnommen, der gestützt auf Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 zur Geneh - migung der Sofortmassnahmen des Staatsrats zur Bewältigung der COVID-
19-Epidemie für Härtefälle bereitgestellt wurde.

Art. 5 Entscheid- und Finanzkompetenzen

1 Beiträge können nur im Rahmen der nach Artikel 2 zur Verfügung stehen - den Mittel vergeben werden.
2 Die Volkswirtschaftsdirektion erlässt einen Entscheid über das Gesuch.

Art. 6 Kontrollen

1 Das Amt überwacht gemäss Artikel 36 Abs. 1 SubG die Bearbeitung der Gesuche und die Zahlung der Beiträge.
2 Ist die Auszahlung eines Betrags zu Unrecht erfolgt, so fordert der Staat den Betrag gestützt auf Artikel 37 SubG ganz oder teilweise zurück.
3 Im Übrigen gelten die Strafbestimmungen gemäss Artikel 41 SubG.
4 Das Amt für Gewerbepolizei in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und das Finanzinspektorat können jederzeit, auch nach Gewährung der Beiträge Kontrollen durchführen.

Art. 7 Datenschutz

1 Das Amt sammelt die in Artikel 4 verlangten Daten.
2 Die gemäss Absatz 1 gesammelten Daten können an andere öffentliche Dienststellen zur Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben weitergegeben wer - den, falls eine Gesetzesbestimmung ihnen die Verwendung dieser Daten er - laubt. Kontrollen werden vorgenommen.
3 Das Amt ist für die Bearbeitung der Daten zuständig. Es kann diese Aufga - be einem verwaltungsexternen Dritten übertragen.
4 Die Datenbearbeitung durch die Wirtschaftsförderung oder durch einen be - auftragten Dritten untersteht der Gesetzgebung über den Datenschutz, die na - mentlich die Verwendung und Aufbewahrung von Daten, die technischen und organisatorischen Massnahmen, die Weitergabe und das Hosting von Da - ten regelt.

Art. 8 Verschiedenes

1 Es besteht kein Anspruch auf diese finanzielle Unterstützung.
2 Die VWD bearbeitet die Gesuche gestützt auf Artikel 36 Abs. 1 SubG.
3 Die Pflichten der gesuchstellenden Personen, der Widerruf des Entscheids und die Rückerstattung des Beitrags richten sich nach dem SubG.

Art. 9 Geltungsdauer

1 Diese Verordnung bleibt gültig bis am 31. Januar 2021. Je nach Entwick - lung der Lage kann ihre Geltungsdauer verlängert werden.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
16.11.2020 Erlass Grunderlass 16.11.2020 2020_149
01.12.2020 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.12.2020 2020_171
01.12.2020 Art. 4a eingefügt 01.12.2020 2020_171
22.12.2020 Art. 4a Abs. 3 eingefügt 22.12.2020 2020_187
13.01.2021 Art. 3 Abs. 1, f) geändert 13.01.2021 2021_004
13.01.2021 Art. 4a Abs. 4 eingefügt 13.01.2021 2021_004
13.01.2021 Art. 4a Abs. 5 eingefügt 13.01.2021 2021_004 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 16.11.2020 16.11.2020 2020_149

Art. 2 Abs. 1 geändert 01.12.2020 01.12.2020 2020_171

Art. 3 Abs. 1, f) geändert 13.01.2021 13.01.2021 2021_004

Art. 4a eingefügt 01.12.2020 01.12.2020 2020_171

Art. 4a Abs. 3 eingefügt 22.12.2020 22.12.2020 2020_187

Art. 4a Abs. 4 eingefügt 13.01.2021 13.01.2021 2021_004

Art. 4a Abs. 5 eingefügt 13.01.2021 13.01.2021 2021_004

Version: 13.01.2021
Anzahl Änderungen: 0

Verordnung über die Begleitmassnahmen für Einrichtungen, deren Schliessung infolge der zweiten Coronavirus-Welle angeordnet wurde

Verordnung über die Begleitmassnahmen für Einrichtungen, deren Schliessung infolge der zweiten Coronavirus-Welle angeordnet wurde (BMSV-COVID-19) vom 16.11.2020 (Fassung in Kraft getreten am 13.01.2021) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 117 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai
2004 (KV); gestützt auf die Verordnung vom 28. Oktober 2020 über die Erklärung der ausserordentlichen Lage auf kantonaler Ebene; gestützt auf die Verordnung vom 10. November 2020 über kantonale Mass - nahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus; gestützt auf das Subventionsgesetz vom 17. November 1999 (SubG); in Erwägung: Mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 hat der Staatsrat die Schliessung von Diskotheken und Kabaretts mit Patent D sowie von Freizeiteinrichtungen wie Kasinos, Spiel- und Billardsälen sowie Bowlingzentren angeordnet. Er hat auch den Amateursport mit Körperkontakt (Fussball, Basketball, Hockey, Kampfsportarten usw.) verboten. Diese Massnahmen sind am 23. Oktober
2020 um 23 Uhr in Kraft getreten und dauern bis am 30. November 2020. Mit Beschluss vom 3. November 2020, der mit der Verordnung vom 10. No - vember 2020 über kantonale Massnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus bestätigt wurde, hat der Staatsrat dann die Schliessung von Einrichtungen und öffentlichen Gaststätten wie Cafés, Restaurants, Bars und Diskotheken, Vergnügungs- und Freizeiteinrichtungen und -betriebe, Thea - ter, Museen und Kinos sowie Wellnessanlagen und -Klubs wie Hallenbäder, Thermalbäder, Fitnessstudios und Wellnesseinrichtungen angeordnet und die Ausübung von Prostitution verboten. Diese Massnahmen sind am 4. Novem - ber 2020 um 23 Uhr in Kraft getreten, ihre Geltungsdauer kann entsprechend der gesundheitlichen Situation angepasst werden. Diese von den Behörden getroffenen Massnahmen zum Schutz der Gesund - heit haben zahlreiche Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. Mieterinnen und Mieter von Geschäftsräumlichkeiten in den oben erwähnten Bereichen getroffen. Der Staatsrat hat die Absicht, einen Teil der finanziellen Verluste der Kleinunternehmen und Selbstständigerwerbenden zu kompensieren, in -
dem er gemäss den Bedingungen dieser Verordnung einen Beitrag leistet, der auf der Grundlage der monatlichen Miet-, Pacht-, oder Hypothekarzinsen be - rechnet wird. Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Bedingungen, unter denen der Staat einen Bei - trag an Kleinunternehmen und Selbstständigerwerbende leistet, die eine öf - fentlich zugängliche Einrichtung oder Anlage betreiben, deren Schliessung von den Behörden infolge der zweiten Coronavirus-Welle angeordnet wurde. Dieser Beitrag soll die durch die angeordnete Schliessung verursachten finan - ziellen Einbussen teilweise kompensieren.
2 Die Massnahme besteht aus einem A-fonds-perdu-Beitrag.
3 Sie wird einem Individualbeitrag im Sinne von Artikel 5 SubG und einer Subvention im Sinne des Steuerrechts gleichgestellt.

Art. 2 Finanzierung

1 Zu diesem Zweck wird ein Maximalbetrag von 12 Millionen Franken für November und Dezember 2020 bereitgestellt.
2 Werden die Gesuche durch einen beauftragten Dritten und/oder durch zu - sätzlich befristet angestelltes Personal bearbeitet, werden die damit verbunde - nen Kosten über den in Absatz 1 erwähnten Betrag finanziert.
3 Die über diese Verordnung ausgezahlten Beiträge müssen in der Staatsrech - nung besonders gekennzeichnet werden.
4 Die Finanzverwaltung erteilt die entsprechenden Anweisungen.

Art. 3 Bedingungen für A-fonds-perdu-Beiträge

1 Für den Beitrag gemäss dieser Verordnung gelten die folgenden Bedingun - gen:
a) Empfängerkreis: Ein Gesuch stellen können Personen, die als Mieter, Pächter oder Eigentümer öffentlich zugängliche Betriebe und Einrich - tungen betreiben, deren Schliessung im Sinne von Artikel 1 behördlich angeordnet wurde.
b) Gegenstand des Beitrags: Der Beitrag wird auf der Grundlage des Miet- oder Pachtzinses ohne Nebenkosten oder des Hypothekarzinseses für die Geschäftsräumlichkeiten der Empfängerin oder des Empfängers im Verhältnis zur Dauer der Schliessung berechnet.
c) Umfang des Beitrags für November: Der Beitrag an Einrichtungen und Betriebe, die auf behördliche Anordnung geschlossen wurden, ent - spricht den folgenden Werten:
1. Schliessung ab dem 23. Oktober 2020: 125 % des monatlichen Miet- oder Pachtzinses ohne Nebenkosten oder des monatlich ge - schuldeten Hypothekarzinses;
2. Schliessung ab dem 4. Oktober 2020: 90 % des monatlichen Miet- oder Pachtzinses ohne Nebenkosten oder des monatlich geschul - deten Hypothekarzinses.
d) Begrenzung der Gesuche: Wenn der Eigentümer und der Mieter bzw. Pächter dieselbe Rechtsperson sind oder denselben wirtschaftlich Be - rechtigten vertreten, ist nur ein Gesuch pro Einrichtung oder Betrieb zu - lässig.
e) Höchstbetrag: der anrechenbare Miet- oder Pachtzins beträgt höchstens
40'000 Franken.
f) Frist für die Gesuchstellung: 31. März 2021;
g) Kein Zahlungsverzug und keine Kündigung: Die gesuchstellende Per - son bestätigt, dass kein Miet- oder Pachtzinsverzug vorliegt und keine Kündigung des Miet- oder Pachtvertrags erfolgt ist.
h) Sozialversicherungen: Die gesuchstellende Person bestätigt, dass sie die von ihr und ihren Angestellten geschuldeten Sozialversicherungsbeiträ - ge regelmässig gezahlt hat.
i) Auskunftspflicht: Das Generalsekretariat der Volkswirtschaftsdirektion (das Amt) ist befugt, von der gesuchstellenden Person zu verlangen, dass sie innert einer angemessenen Frist zusätzliche Informationen oder Auskünfte erteilt, die für die Bearbeitung des Gesuchs benötigt werden. Werden die verlangten Auskünfte nicht innerhalb der gesetzten Frist er - teilt, wird dies als Rückzug des Gesuchs gewertet. Diese Auskunfts - pflicht bleibt über die Dauer des Unterstützungszeitraums hinaus beste - hen, damit die nötigen Kontrollen im Sinne von Artikel 6 durchgeführt werden können.
2 Kein Beitrag im Sinne dieser Verordnung wird gewährt für:
a) Einrichtungen, die einen Teil ihrer Tätigkeit einstellen müssen, aber ihre Haupttätigkeit weiter ausüben können, da sie immer noch erlaubt ist (z. B. Schönheitsinstitut mit einem Wellnessbereich oder Lebensmit - telgeschäfte, die eine Gaststätte mit Patent G betreiben);
b) Einrichtungen, die gestützt auf die Verordnung vom 14. April 2020 über die wirtschaftlichen Massnahmen zur Abfederung der Auswirkun - gen des Coronavirus im Tourismusbereich (WMT-COVID-19) bereits einen Beitrag zu 100 % erhalten haben.
c) Einrichtungen kultureller Art, wie Museen, Theater und Kinos, die von einer vergleichbaren finanziellen Unterstützung gestützt auf das Dekret vom 13. Oktober zum kantonalen Wiederankurbelungsplan zur Bewäl - tigung der Gesundheits- und Wirtschaftskrise infolge des Coronavirus im Kanton Freiburg profitieren; eine ausdrückliche Empfehlung der Er - ziehungs-, Kultur- und Sportdirektion (EKSD) bleibt vorbehalten;
d) Einrichtungen, deren Eigentümer oder Mieter und Betreiber öffentliche Körperschaften sind.
3 Die Gewährung eines Beitrags gemäss dieser Verordnung an private Ein - richtungen, die der Ausübung von Sportarten gewidmet sind und die infolge der Beschlüsse des Staatsrats vom 22. Oktober 2020 und vom 3. November
2020 ihre gesamte Tätigkeit einstellen mussten, bleibt möglich, sofern diese Einrichtungen nicht eine ähnliche Hilfe auf der Grundlage des Dekrets über den Wiederankurbelungsplan erhalten. Der Beitrag kann aber nur auf Emp - fehlung der EKSD ausgerichtet werden.
4 Der vom Staat gewährte Beitrag im Sinne dieses Artikels wird in die kauf - männische Buchführung des Empfängers aufgenommen.

Art. 4 Modalitäten

1 Für die Einreichung und Bearbeitung der Gesuche nach Artikel 3 dieser Verordnung gelten die folgenden Modalitäten:
a) Formular: Das Gesuch ist auf elektronischem Weg über die Website: www.promfr.ch an das Amt zu richten.
b) Erforderliche Angaben: Über das Formular werden namentlich die fol - genden Auskünfte verlangt:
1. Name(n), Vorname(n) und Adresse der gesuchstellenden Person;
2. Name und Adresse der öffentlich zugänglichen Einrichtung oder Anlage;
3. aktive Unternehmensidentifikationsnummer (UID);
4. Betrag des monatlichen Miet- oder Pachtzinses oder der monatli - chen Hypothekarzinsbelastung;
5. Bankverbindung.
c) Beilagen: Die folgenden Beilagen zum Fragebogen sind hochzuladen:
1. Miet- oder Pachtvertrag oder
2. Bescheinigung der Hypothekarschuld
2 Mit dem Ausfüllen des Formulars ermächtigt die gesuchstellende Person das Amt, sämtliche im Gesuch enthaltenen Daten mit anderen Behörden (Bund, Kanton und Gemeinde) auszutauschen. Zu diesem Zweck entbindet sie diese von ihrem Amts-, Bank- und Steuergeheimnis im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Gesuches.
3 Das Amt kann für die Bearbeitung der Gesuche einen Dritten beauftragen.

Art. 4a Verlängerung der A-fonds-perdu-Beiträge

1 In Ergänzung von Artikel 3 und 4 gelten die folgenden Bedingungen für die Bearbeitung der Gesuche infolge der Verlängerung:
a) Empfängerkreis: alle Personen, die den für November 2020 vorgesehe - nen Beitrag erhalten haben und deren Einrichtung oder Betrieb in An - wendung der Verordnung vom 10. November 2020 über kantonale Massnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus ge - schlossen wurde;
b) Umfang des Beitrags für Dezember: Der Beitrag an Einrichtungen und Betriebe, die auf behördliche Anordnung geschlossen wurden, ent - spricht den folgenden Werten:
1. Schliessung bis am 9. Dezember 2020: 30 % des monatlichen Miet- oder Pachtzinses ohne Nebenkosten oder des monatlich ge - schuldeten Hypothekarzinses;
2. Schliessung bis am 19. Dezember 2020: 60 % des monatlichen Miet- oder Pachtzinses ohne Nebenkosten oder des monatlich ge - schuldeten Hypothekarzinses;
3. Schliessung bis am 31. Dezember 2020: 100 % des monatlichen Miet- oder Pachtzinses ohne Nebenkosten oder des monatlich ge - schuldeten Hypothekarzinses;
c) Modalitäten der Verlängerung: Es muss kein neues Gesuch gestellt wer - den. Der nach vorstehendem Buchstabe berechnete Betrag wird Ende Monat ausgezahlt.
2 Die Anforderungen an den Gesundheitsschutz gemäss der Verordnung vom
10. November 2020 über kantonale Massnahmen zur Eindämmung der Aus - breitung des Coronavirus bleiben vorbehalten.
3 Personen, deren öffentlich zugängliche Einrichtung oder Anlage ab dem
10. Dezember 2020 wieder öffnen konnte, aber im Dezember auf Anordnung der Behörden erneut schliessen musste, erhalten einen Beitrag im Verhältnis zur Anzahl Tage angeordneter Schliessung.
4 Die Sofortmassnahme wird nach den obenstehenden Bedingungen für den gesamten Empfängerkreis gemäss dieser Verordnung bis am 31. Januar 2021 verlängert.
5 In Ergänzung der Mittel nach Artikel 2 Abs. 1 werden die zur Finanzierung der Massnahme benötigten zusätzlichen Mittel dem Betrag entnommen, der gestützt auf Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 zur Geneh - migung der Sofortmassnahmen des Staatsrats zur Bewältigung der COVID-
19-Epidemie für Härtefälle bereitgestellt wurde.

Art. 5 Entscheid- und Finanzkompetenzen

1 Beiträge können nur im Rahmen der nach Artikel 2 zur Verfügung stehen - den Mittel vergeben werden.
2 Die Volkswirtschaftsdirektion erlässt einen Entscheid über das Gesuch.

Art. 6 Kontrollen

1 Das Amt überwacht gemäss Artikel 36 Abs. 1 SubG die Bearbeitung der Gesuche und die Zahlung der Beiträge.
2 Ist die Auszahlung eines Betrags zu Unrecht erfolgt, so fordert der Staat den Betrag gestützt auf Artikel 37 SubG ganz oder teilweise zurück.
3 Im Übrigen gelten die Strafbestimmungen gemäss Artikel 41 SubG.
4 Das Amt für Gewerbepolizei in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und das Finanzinspektorat können jederzeit, auch nach Gewährung der Beiträge Kontrollen durchführen.

Art. 7 Datenschutz

1 Das Amt sammelt die in Artikel 4 verlangten Daten.
2 Die gemäss Absatz 1 gesammelten Daten können an andere öffentliche Dienststellen zur Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben weitergegeben wer - den, falls eine Gesetzesbestimmung ihnen die Verwendung dieser Daten er - laubt. Kontrollen werden vorgenommen.
3 Das Amt ist für die Bearbeitung der Daten zuständig. Es kann diese Aufga - be einem verwaltungsexternen Dritten übertragen.
4 Die Datenbearbeitung durch die Wirtschaftsförderung oder durch einen be - auftragten Dritten untersteht der Gesetzgebung über den Datenschutz, die na - mentlich die Verwendung und Aufbewahrung von Daten, die technischen und organisatorischen Massnahmen, die Weitergabe und das Hosting von Da - ten regelt.

Art. 8 Verschiedenes

1 Es besteht kein Anspruch auf diese finanzielle Unterstützung.
2 Die VWD bearbeitet die Gesuche gestützt auf Artikel 36 Abs. 1 SubG.
3 Die Pflichten der gesuchstellenden Personen, der Widerruf des Entscheids und die Rückerstattung des Beitrags richten sich nach dem SubG.

Art. 9 Geltungsdauer

1 Diese Verordnung bleibt gültig bis am 31. Januar 2021. Je nach Entwick - lung der Lage kann ihre Geltungsdauer verlängert werden.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
16.11.2020 Erlass Grunderlass 16.11.2020 2020_149
01.12.2020 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.12.2020 2020_171
01.12.2020 Art. 4a eingefügt 01.12.2020 2020_171
22.12.2020 Art. 4a Abs. 3 eingefügt 22.12.2020 2020_187
13.01.2021 Art. 3 Abs. 1, f) geändert 13.01.2021 2021_004
13.01.2021 Art. 4a Abs. 4 eingefügt 13.01.2021 2021_004
13.01.2021 Art. 4a Abs. 5 eingefügt 13.01.2021 2021_004 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 16.11.2020 16.11.2020 2020_149

Art. 2 Abs. 1 geändert 01.12.2020 01.12.2020 2020_171

Art. 3 Abs. 1, f) geändert 13.01.2021 13.01.2021 2021_004

Art. 4a eingefügt 01.12.2020 01.12.2020 2020_171

Art. 4a Abs. 3 eingefügt 22.12.2020 22.12.2020 2020_187

Art. 4a Abs. 4 eingefügt 13.01.2021 13.01.2021 2021_004

Art. 4a Abs. 5 eingefügt 13.01.2021 13.01.2021 2021_004

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