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Abkommen (zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich zur Regelung der rechtlichen Stellung der Bank in der Schweiz)

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich zur Regelung der rechtlichen Stellung der Bank in der Schweiz Abgeschlossen am 10. Februar 1987 In Kraft getreten am 10. Februar 1987 Anwendbar ab 1. Januar 1987 Geändert durch Briefwechsel vom 18. Dezember 2002/13. Januar 2003 ³ In Kraft getreten am 13. Januar 2003 Anwendbar ab 1. Januar 2003 (Stand am 10. Februar 2004) ¹ AS 1987 471 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ Es wurden nur die Art. 4, 14 , 15 und 23 des Sitzabkommens vom 10. Februar 1987 abgeändert.
Der Schweizerische Bundesrat einerseits und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich andererseits,
gestützt auf das Abkommen vom 20. Januar 1930 ⁴ über die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, auf deren Grundgesetz und Statuten sowie auf das Protokoll vom 30. Juli 1936 ⁵ über die Immunitäten der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich,
in dem Wunsche, angesichts der seit 1930 befolgten Praxis, ihre Beziehungen in einem Sitzabkommen zu regeln,
haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
⁴ SR 0.192.122.971 ⁵ SR 0.192.122.971.1

I. Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten der Bank

Art. 1 Persönlichkeit
Der Schweizerische Bundesrat anerkennt die internationale Rechtspersönlichkeit und die Rechtsfähigkeit der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (im Folgenden die Bank genannt) in der Schweiz.
Art. 2 Handlungsfreiheit der Bank
1. Der Schweizerische Bundesrat gewährleistet der Bank die ihr als internationale Organisation zustehende Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit.
2. Insbesondere erkennt er der Bank sowie deren Mitgliedsinstitutionen in ihren Beziehungen zu ihr die uneingeschränkte Versammlungsfreiheit, einschliesslich der Rede- und Beschlussfreiheit, zu.
Art. 3 Unverletzbarkeit
1. Die Gebäude oder Gebäudeteile und das anliegende Gelände, die, wer immer ihr Eigentümer ist, für die Zwecke der Bank benützt werden, sind unverletzbar. Kein Vertreter schweizerischer Behörden darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung der Bank betreten. Nur der Präsident, der Generaldirektor der Bank oder ihr gehörig ermächtigter Stellvertreter sind befugt, auf diese Unverletzlichkeit zu verzichten.
2. Die Archive der Bank und ganz allgemein alle Dokumente sowie Datenträger, die ihr gehören oder sich in ihrem Besitz befinden, sind jederzeit und wo immer sie sich befinden, unverletzbar.
3. Die Bank übt die Aufsicht und polizeiliche Kontrolle in ihren Räumlichkeiten aus.
Art. 4 Befreiung von der Gerichtsbarkeit und von Massnahmen der Vollstreckung
1. Die Bank geniesst Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit, ausgenommen:
a) insoweit diese Befreiung vom Präsidenten, vom Generaldirektor oder von ihren gehörig ermächtigten Stellvertretern für bestimmte Fälle formell aufgehoben worden ist;
b) im Falle von Klagen in Zivil- und Handelssachen, die von Vertragspartnern der Bank im Zusammenhang mit Bank- und Finanzgeschäften erhoben werden; vorbehalten bleiben die Fälle, die durch Schiedsvereinbarungen gedeckt sind oder gedeckt werden;
c) im Falle von Haftpflichtklagen, die gegen die Bank wegen eines Schadens erhoben werden, den ein der Bank gehörendes oder für sie betriebenes Fahrzeug verursacht hat.
2. Streitigkeiten zwischen der Bank und ihren Beamten oder ehemaligen Beamten bzw. deren Rechtsnachfolger in Angelegenheiten der Dienstverhältnisse unterliegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Bank. Das Statut dieses Gerichts, das allein zuständig ist und in letzter Instanz urteilt, wird durch den Verwaltungsrat der Bank festgelegt. Als zu den Dienstverhältnissen gehörig gilt insbesondere jede Frage, welche die Auslegung oder Anwendung der zwischen der Bank und ihren Beamten in Zusammenhang mit deren Dienst getroffenen Vereinbarungen sowie der Reglemente, auf welche sich diese Vereinbarungen beziehen einschliesslich der Bestimmungen, welche auf das Vorsorgesystem der Bank Anwendung finden, zum Gegenstand hat.
3. Die Bank geniesst bezüglich ihres Eigentums und ihrer Vermögenswerte, gleichgültig wo und in wessen Händen sie sich befinden, Befreiung von jeder Vollstreckungsmassnahme (namentlich können diese nicht gepfändet, mit Arrest belegt, gesperrt oder mit anderen Zwangsvollstreckungs- oder Sicherungsmassnahmen, insbesondere nicht mit Arrest im Sinne des schweizerischen Rechts belegt werden), ausgenommen:
a) im Fall, dass die Vollstreckung aufgrund eines rechtskräftigen Urteils verlangt wird, das von einem gemäss dem vorstehenden Absatz 1, Buchstabe a), b) oder c) zuständigen Gericht gegen die Bank ausgesprochen wurde;
b) im Fall der Vollstreckung eines Schiedsspruchs, der in Anwendung von Artikel 27 dieses Abkommens erlassen wurde.
4. Der Bank anvertraute Werte ebenso wie Ansprüche jeder Art gegen die Bank und von der Bank ausgegebene Aktien, gleichgültig wo und in wessen Händen sie sich befinden, können ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung der Bank nicht mit Vollstreckungsmassnahmen belegt werden (namentlich können sie nicht gepfändet, mit Arrest belegt, gesperrt oder mit anderen Zwangsvollstreckungs- oder Sicherungsmassnahmen, insbesondere nicht mit Arrest im Sinne des schweizerischen Rechts belegt werden).
Art. 5 Dienstlicher Verkehr
1. Die Bank geniesst für ihre amtlichen Mitteilungen eine mindestens ebenso günstige Behandlung, wie sie den anderen internationalen Organisationen in der Schweiz zugesichert ist, soweit es mit dem Internationalen Fernmeldeabkommen vom 6. November 1982 ⁶ vereinbar ist.
2. Die Bank hat das Recht, für ihre amtlichen Mitteilungen Codes zu benützen. Sie hat das Recht, ihre Korrespondenz, einschliesslich Datenträger, durch Kuriere bzw. durch gehörig ausgewiesenes Kuriergepäck zu verschicken und zu empfangen, denen die gleichen Vorrechte und Immunitäten eingeräumt werden wie den diplomatischen Kurieren und dem diplomatischen Kuriergepäck.
3. Die amtliche Korrespondenz und die übrigen amtlichen Mitteilungen der Bank, die als solche gehörig gekennzeichnet sind, dürfen keiner Zensur unterworfen werden.
4. Der Betrieb der Fernmeldeeinrichtungen muss, was den technischen Bereich angeht, mit den schweizerischen PTT-Betrieben koordiniert werden.
⁶ SR 0.784.16 . Richtig: Internationaler Fernmeldevertrag. Siehe heute auch die Konstitution und die Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dez. 1992 ( SR 0.784.0 l/.02 ).
Art. 6 Veröffentlichungen und Datenträger
1. Die Einfuhr von für die Bank bestimmten Veröffentlichungen und die Ausfuhr von Veröffentlichungen der Bank werden keiner Einschränkung unterworfen.
2. Die Bestimmungen des voranstehenden Absatzes sind gleichermassen auf Datenträger, wie immer deren Beschaffenheit ist, anwendbar.
Art. 7 Steuerliche Behandlung
1. Die Bank ist bezüglich ihrer Guthaben, Einkünfte und anderen Vermögenswerte von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit. Für Liegenschaften und ihren Ertrag gilt diese Befreiung indessen nur, soweit sie Eigentum der Bank sind und von deren Dienststellen benützt werden. Der Bank darf keine Steuer auf dem Mietzins auferlegt werden, den sie für Räumlichkeiten zahlt, die von ihr gemietet und von ihren Dienststellen benützt werden.
2. Die Bank ist von den indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit. Bei der eidgenössischen Warenumsatzsteuer, ob im Preise eingerechnet oder offen überwälzt, gilt die Befreiung indessen nur für Bezüge, die für den amtlichen Gebrauch der Bank erfolgen und wenn der Rechnungsbetrag für ein und denselben Bezug fünfhundert Schweizer Franken übersteigt.
3. Die Geschäfte der Bank sind, soweit sie sich ausserhalb des schweizerischen Marktes abwickeln oder im Interesse der internationalen Währungszusammenarbeit vorgenommen werden, in der Schweiz von sämtlichen Steuern oder Gebühren befreit, wobei die Modalitäten der Befreiung im gemeinsamen Einvernehmen mit den zuständigen schweizerischen Behörden festgelegt werden.
4. Die Bank ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.
5. Die erwähnten Befreiungen sind gegebenenfalls auf Antrag der Bank im Wege der Rückerstattung zu erwirken, nach einem Verfahren, das von der Bank und den zuständigen schweizerischen Behörden zu vereinbaren ist.
Art. 8 Zollbehandlung
Die zollamtliche Behandlung der für die Bank bestimmten Gegenstände gemäss der Verordnung vom 13. November 1985 ⁷ über Zollvorrechte der nationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten.
⁷ SR 631.145.0
Art. 9 Freie Verfügung über Guthaben und Freiheit der Geschäfte
1. Die Bank kann jede Art von Guthaben, Gold, jegliche Devisen, Bargeld und andere bewegliche Werte in Empfang nehmen, verwahren, konvertieren und transferieren, darüber nach Belieben, verfügen und ganz allgemein sämtliche von ihren Statuten gestatteten Geschäfte sowohl innerhalb der Schweiz als auch in ihren Beziehungen zum Ausland tätigen.
2. Bei ihren Geschäften auf dem schweizerischen Markt ist die Bank indessen gehalten, der schweizerischen Nationalbank hierüber gemäss den in Art. 19 der Statuten der Bank vorgesehenen Bedingungen zu berichten.
Art. 10 Pensionskassen und Spezialfonds
1. Der Pensionsfonds der Bank, der unter Aufsicht der Bank verwaltet wird und ihren offiziellen Zwecken dient, geniesst, mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit, hinsichtlich seines beweglichen Vermögens die gleichen Befreiungen, Vorrechte und Immunitäten wie die Bank. Der genannte Fonds ist ein Sondervermögen, das als Sicherheit für die Verbindlichkeiten der Bank dient, welche sich aus dem zugunsten ihrer ständigen Beamten errichteten Pensionssysteme ergeben.
2. Der voranstehende Absatz ist gleichermassen auf Spezialfonds anwendbar, die von der Bank für andere Einrichtungen ihres Vorsorgesystems geschaffen werden können, um insbesondere zu diesem Zweck zurückgestellte Beträge entgegenzunehmen.
Art. 11 Sozialfürsorge
1. Die Bank untersteht, in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber, nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, den Erwerbsersatz sowie über die obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
2. Beamte der Bank, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, unterstehen nicht der im voranstehenden Absatz erwähnten Gesetzgebung.
3. Die Beamten der Bank unterstehen nicht der schweizerischen Krankenversicherung, wenn diese auf Kantons- oder Gemeindeebene obligatorisch ist, soweit ihnen die Bank einen gleichwertigen Schutz vor den Folgen von Krankheit, Unfall oder Mutterschaft gewährt.
4. Die Beamten der Bank unterstehen nicht der obligatorischen schweizerischen Unfallversicherung, soweit ihnen die Bank einen gleichwertigen Schutz vor den Folgen von Berufs- oder Nichtberufsunfällen und von Berufskrankheiten gewährt.

II. Vorrechte und Immunitäten für Personen, die in amtlicher Eigenschaft zur Bank berufen werden

Art. 12 Rechtsstellung der Mitglieder des Verwaltungsrats der Bank und der Vertreter der ihr als Mitglieder angehörenden Zentralbanken
Die Mitglieder des Verwaltungsrats der Bank sowie die Vertreter der der Bank als Mitglieder angehörenden Zentralbanken geniessen bei der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeiten in der Schweiz und während ihrer Reisen nach dem Versammlungsort und von dort zurück folgende Vorrechte und Immunitäten:
a) Immunität von Festnahme oder Haft und Immunität von Beschlagnahme des persönlichen Gepäcks, ausser bei frisch begangener Tat;
b) Unverletzbarkeit aller Schriften und Dokumente;
c) Immunität von Gerichtsbarkeit, selbst nach Beendigung ihrer Mission, für die in Ausübung ihrer Tätigkeit vollzogenen Handlungen, einschliesslich mündlicher und schriftlicher Äusserungen;
d) Zollvorrechte und Zollerleichterungen gemäss der Verordnung vom 13. November 1985 ⁸ über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten;
e) Befreiung für sich selbst, ihren Ehegatten und ihre Kinder von allen die Einreise einschränkenden Massnahmen, von allen Formalitäten bezüglich der Registrierung von Ausländern und von allen Verpflichtungen zu nationalen Dienstleistungen;
f) die gleichen Erleichterungen in Bezug auf Währungs- oder Geldwechselbestimmungen, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in zeitweiliger offizieller Mission gewährt werden;
g) das Recht, ihre amtlichen Mitteilungen zu chiffrieren sowie Dokumente und Korrespondenz durch Kuriere oder Diplomatengepäck in Empfang zu nehmen oder zu versenden.
⁸ SR 631.145.0
Art. 13 Rechtsstellung des Präsidenten, des Generaldirektors und der hohen Beamten
1. Der Präsident, der Generaldirektor der Bank sowie die vom letzteren im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten bezeichneten hohen Beamten geniessen die Vorrechte und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die den diplomatischen Vertretern nach Völkerrecht und internationaler Übung zuerkannt werden.
2. Die Vorrechte und Erleichterungen auf dem Gebiete des Zollwesens werden gemäss der Verordnung vom 13. November 1985 ⁹ über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten gewährt.
⁹ SR 631.145.0
Art. 14 Allen Beamten zustehende Vorrechte und Immunitäten
Die Beamten der Bank geniessen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit
a) die Immunität von Gerichtsbarkeit für die in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit vollzogenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, auch nachdem diese Personen aus dem Dienste der Bank ausgeschieden sind;
b) die Befreiung von allen Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden auf den ihnen von der Bank ausgerichteten Gehältern, Bezügen und Entschädigungen; die Schweiz kann jedoch diese Einkünfte bei der Berechnung von Steuern berücksichtigen, die auf Einkommen aus anderen Quellen zu zahlen sind; diese Befreiung wird unter der Bedingung, dass die Bank eine interne Besteuerung vorsieht, ebenfalls Beamten schweizerischer Staatsangehörigkeit gewährt;
c) die Befreiung von allen Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden auf Kapitalleistungen, die von der Bank, unter welchen Umständen auch immer, geschuldet werden, im Zeitpunkt ihrer Auszahlung; dasselbe gilt für sämtliche Kapitalleistungen, welche den Beamten der Bank als Entschädigung infolge von Krankheit, Unfall und dergleichen zufallen können; dagegen geniessen die Erträge von Kapitalleistungen ebenso wie die an ehemalige Beamte der Bank ausgerichteten Renten und Pensionen diese Befreiung nicht mehr.
Art. 15 Vorrechte und Immunitäten für nichtschweizerische Beamte
Die Beamten der Bank, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen,
a) sind von jeder Verpflichtung zu nationalen Dienstleistungen in der Schweiz befreit;
b) sind, wie auch ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder, den die Einwanderung einschränkenden Bestimmungen und den Formalitäten der Registrierung von Ausländern nicht unterstellt;
c) geniessen in Bezug auf die Erleichterungen im Geldwechsel und die Überführung ihrer Guthaben in der Schweiz und im Ausland die gleichen Vorrechte, wie sie den Beamten der andern internationalen Organisationen zuerkannt werden;
d) geniessen, wie auch die von ihnen unterhaltenen Mitglieder ihrer Familie und ihre Hausangestellten, dieselben Erleichterungen in Bezug auf die Rückkehr in ihre Heimat wie die Beamten der andern internationalen Organisationen;
e) geniessen auf dem Gebiet des Zollwesens die Vorrechte und Erleichterungen gemäss der Verordnung vom 13. November 1985 ¹⁰ über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten.
¹⁰ SR 631.145.0
Art. 16 Militärdienst der schweizerischen Beamten
1. Der Generaldirektor der Bank übermittelt dem Schweizerischen Bundesrat eine Liste derjenigen Beamten schweizerischer Staatsangehörigkeit, die militärische Verpflichtungen zu erfüllen haben.
2. Der Generaldirektor und der Schweizerische Bundesrat stellen gemeinsam eine Liste einer beschränkten Zahl von Beamten schweizerischer Staatsangehörigkeit auf, denen aufgrund ihrer dienstlichen Tätigkeit Auslandurlaub erteilt wird (Dispensation vom Militärdienst).
3. Im Falle des Aufgebots schweizerischer Beamter kann die Bank, durch Vermittlung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, um eine Dispensation oder um eine Dienstverschiebung ersuchen.
Art. 17 Ausnahmen von der Befreiung von der Gerichtsbarkeit und von Massnahmen der Vollstreckung
Die in den Artikeln 12, 13 und 14 dieses Abkommens erwähnten Personen geniessen keine Befreiung von der Gerichtsbarkeit und gegebenenfalls von Massnahmen der Vollstreckung, falls wegen eines Schadens, den ein ihnen gehörendes oder von ihnen gelenktes Fahrzeug verursacht hat, eine Haftpflichtklage gegen sie gerichtet wird oder bei Übertretung von Strassenverkehrsvorschriften des Bundes, sofern diese mit einer Ordnungsbusse geahndet werden kann.
Art. 18 Experten
Experten, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen und zeitweilige Missionen im Auftrage der Bank ausführen, sind während der Dauer dieser Missionen hinsichtlich der Vorrechte und Immunitäten, welche die Beamten der Bank geniessen, diesen letzteren gleichgestellt.
Art. 19 Gegenstand der Immunitäten
1. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden nicht eingeräumt, um den davon Begünstigten persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie sind einzig und allein vorgesehen, um die freie Abwicklung der Tätigkeit der Bank und die volle Unabhängigkeit der betreffenden Personen in der Ausübung ihrer im Zusammenhang mit der Bank stehenden Funktionen unter allen Umständen zu gewährleisten.
2. Der Präsident und der Generaldirektor der Bank haben nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Immunität eines Beamten aufzuheben, wenn sie der Auffassung sind, dass diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege hindert, und wenn der Verzicht möglich ist, ohne dass dadurch die Interessen der Bank betroffen werden. In Bezug auf den Präsidenten und den Generaldirektor der Bank ist der Verwaltungsrat befugt, die Aufhebung der Immunitäten auszusprechen.
Art. 20 Einreise, Aufenthalt und Ausreise
Die schweizerischen Behörden treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, um die Einreise in die Schweiz, die Ausreise und den Aufenthalt aller Personen, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, zu erleichtern, die in amtlicher Eigenschaft zur Bank berufen werden; nämlich:
a) die Mitglieder des Verwaltungsrats der Bank, ihre Ehegatten und ihre Kinder;
b) die Vertreter der der Bank als Mitglieder angehörenden Zentralbanken, ihre Ehegatten und ihre Kinder;
c) der Präsident, der Generaldirektor und die Beamten der Bank sowie die von ihnen unterhaltenen Mitglieder ihrer Familie;
d) die Experten;
e) jede andere Person, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, die in amtlicher Eigenschaft zur Bank berufen wird.
Art. 21 Legitimationskarte
1. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten übergibt der Bank zuhanden jedes Beamten sowie der Mitglieder seiner Familie, die von ihm unterhalten werden und die mit ihm, ohne erwerbstätig zu sein, im gleichen Haushalt leben, je eine mit der Photographie des Inhabers versehene Legitimationskarte. Diese vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und von der Bank beglaubigte Karte dient dem Inhaber zur Legitimation gegenüber allen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.
2. Die Bank übergibt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten regelmässig eine Liste ihrer Beamten und von deren Familienmitgliedern, in der Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnort in der Schweiz und Kategorie oder Funktionsklasse, der ein jeder angehört, aufgeführt sind.
Art. 22 Verhinderung von Missbrauch
Die Bank und die schweizerischen Behörden werden stets zusammenarbeiten, um eine gute Handhabung der Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Polizeivorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten, Erleichterungen sowie Befreiungen zu verhindern.
Art. 23 Privatrechtliche Streitigkeiten
Die Bank wird zweckdienliche Massnahmen im Hinblick auf eine zufrieden stellende Beilegung von Streitigkeiten treffen,
a) die sich aus Verträgen ergeben, in denen die Bank Vertragspartei ist, sowie im Hinblick auf sonstige privatrechtliche Streitigkeiten, soweit die Bank gemäss dem vorstehenden Artikel 4, Absatz 1 von der Gerichtsbarkeit befreit ist;
b) in die ein Beamter der Bank verwickelt ist, der nach Artikel 13 und 14 Immunität geniesst, wenn diese nicht gemäss Artikel 19 aufgehoben worden ist.

III. Nichtverantwortlichkeit und Sicherheit der Schweiz

Art. 24 Nichtverantwortlichkeit der Schweiz
Der Schweiz erwächst aus der Tätigkeit der Bank auf ihrem Gebiet keinerlei internationale Verantwortlichkeit, weder aus Handlungen und Unterlassungen der Bank noch aus solchen ihrer Beamten.
Art. 25 Sicherheit der Schweiz
1. Das Recht des Bundesrats, alle zweckdienlichen Vorsichtsmassnahmen zur Wahrung der Sicherheit der Schweiz zu treffen, wird durch dieses Abkommen nicht berührt.
2. Falls es der Bundesrat als notwendig erachtet, den ersten Absatz dieses Artikels anzuwenden, wird er sich, so rasch es die Umstände erlauben, mit der Bank in Verbindung setzen, um im gegenseitigen Einvernehmen die zum Schutze der Interessen der Bank notwendigen Massnahmen zu beschliessen.
3. Die Bank arbeitet mit den schweizerischen Behörden zusammen, um jeden Nachteil, der sich aus ihrer Tätigkeit für die Sicherheit der Schweiz ergeben könnte, zu vermeiden.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 26 Vollzug des Abkommens durch die Schweiz
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist die mit dem Vollzug dieses Abkommens beauftragte schweizerische Behörde.
Art. 27 Streitbeilegung
1. Jede Meinungsverschiedenheit über Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens, die nicht durch direkte Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt werden konnte, kann von der einen oder der anderen Partei dem durch das Haager Abkommen vom 20. Januar 1930 vorgesehenen und in Ziffer 11 des Grundgesetzes der Bank erwähnten Schiedsgericht unterbreitet werden.
2. Die Parteien können indessen vereinbaren, ein aus drei Mitgliedern bestehendes Ad-hoc- Schiedsgericht anzurufen. In diesem Fall werden der Schweizerische Bundesrat und die Bank je ein Mitglied des Gerichts bezeichnen, und die so bestimmten Mitglieder wählen ihren Präsidenten. Im Falle der Uneinigkeit der Mitglieder des Gerichts bezüglich der Person des Präsidenten wird dieser auf Begehren der Mitglieder des Gerichts durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder, wenn dieser verhindert ist, seinen Auftrag auszuführen, durch den Vizepräsidenten oder, bei dessen Verhinderung, durch das dienstälteste Mitglied des Gerichtshofs bezeichnet. Das Ad-hoc -Schiedsgericht legt sein eigenes Verfahren fest.
Art. 28 Änderung des Abkommens
1. Dieses Abkommen kann auf Verlangen der einen oder andern Partei abgeändert werden.
2. In diesem Fall werden sich die beiden Parteien über die an den Bestimmungen des Abkommens vorzunehmenden Änderungen verständigen.
Art. 29 Kündigung des Abkommens
Dieses Abkommen kann von der einen oder andern Partei unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden.
Art. 30 Bisherige Vorrechte und Immunitäten
Dieses Abkommen kann nicht in der Weise ausgelegt werden, dass damit diejenigen Vorrechte und Immunitäten, die der Bank, in Anwendung des Abkommens vom 20. Januar 1930 ¹¹ über die Bank für internationalen Zahlungsausgleich, durch ihr Grundgesetz und ihre Statuten gewährt worden sind, oder die Immunitäten, die Gegenstand des Brüsseler Protokolls vom 30. Juli 1936 ¹² waren, berührt würden.
¹¹ SR 0.192.122.971
¹² SR 0.192.122.971.1
Art. 31 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft. Es ist ab 1. Januar 1987 anwendbar.
Geschehen und unterzeichnet in Bern, am 10. Februar 1987 in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Bank für Internationalen Zahlungsausgleich:

Der Direktor
der Direktion für Völkerrecht:

Der Präsident der Bank:

M. Krafft

J. Godeaux

Version: 13.01.2003
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Abkommen (zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich zur Regelung der rechtlichen Stellung der Bank in der Schweiz)

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich zur Regelung der rechtlichen Stellung der Bank in der Schweiz Abgeschlossen am 10. Februar 1987 In Kraft getreten am 10. Februar 1987 Anwendbar ab 1. Januar 1987 Geändert durch Briefwechsel vom 18. Dezember 2002/13. Januar 2003 ³ In Kraft getreten am 13. Januar 2003 Anwendbar ab 1. Januar 2003 (Stand am 10. Februar 2004) ¹ AS 1987 471 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ Es wurden nur die Art. 4, 14 , 15 und 23 des Sitzabkommens vom 10. Februar 1987 abgeändert.
Der Schweizerische Bundesrat einerseits und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich andererseits,
gestützt auf das Abkommen vom 20. Januar 1930 ⁴ über die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, auf deren Grundgesetz und Statuten sowie auf das Protokoll vom 30. Juli 1936 ⁵ über die Immunitäten der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich,
in dem Wunsche, angesichts der seit 1930 befolgten Praxis, ihre Beziehungen in einem Sitzabkommen zu regeln,
haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
⁴ SR 0.192.122.971 ⁵ SR 0.192.122.971.1

I. Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten der Bank

Art. 1 Persönlichkeit
Der Schweizerische Bundesrat anerkennt die internationale Rechtspersönlichkeit und die Rechtsfähigkeit der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (im Folgenden die Bank genannt) in der Schweiz.
Art. 2 Handlungsfreiheit der Bank
1. Der Schweizerische Bundesrat gewährleistet der Bank die ihr als internationale Organisation zustehende Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit.
2. Insbesondere erkennt er der Bank sowie deren Mitgliedsinstitutionen in ihren Beziehungen zu ihr die uneingeschränkte Versammlungsfreiheit, einschliesslich der Rede- und Beschlussfreiheit, zu.
Art. 3 Unverletzbarkeit
1. Die Gebäude oder Gebäudeteile und das anliegende Gelände, die, wer immer ihr Eigentümer ist, für die Zwecke der Bank benützt werden, sind unverletzbar. Kein Vertreter schweizerischer Behörden darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung der Bank betreten. Nur der Präsident, der Generaldirektor der Bank oder ihr gehörig ermächtigter Stellvertreter sind befugt, auf diese Unverletzlichkeit zu verzichten.
2. Die Archive der Bank und ganz allgemein alle Dokumente sowie Datenträger, die ihr gehören oder sich in ihrem Besitz befinden, sind jederzeit und wo immer sie sich befinden, unverletzbar.
3. Die Bank übt die Aufsicht und polizeiliche Kontrolle in ihren Räumlichkeiten aus.
Art. 4 Befreiung von der Gerichtsbarkeit und von Massnahmen der Vollstreckung
1. Die Bank geniesst Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit, ausgenommen:
a) insoweit diese Befreiung vom Präsidenten, vom Generaldirektor oder von ihren gehörig ermächtigten Stellvertretern für bestimmte Fälle formell aufgehoben worden ist;
b) im Falle von Klagen in Zivil- und Handelssachen, die von Vertragspartnern der Bank im Zusammenhang mit Bank- und Finanzgeschäften erhoben werden; vorbehalten bleiben die Fälle, die durch Schiedsvereinbarungen gedeckt sind oder gedeckt werden;
c) im Falle von Haftpflichtklagen, die gegen die Bank wegen eines Schadens erhoben werden, den ein der Bank gehörendes oder für sie betriebenes Fahrzeug verursacht hat.
2. Streitigkeiten zwischen der Bank und ihren Beamten oder ehemaligen Beamten bzw. deren Rechtsnachfolger in Angelegenheiten der Dienstverhältnisse unterliegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Bank. Das Statut dieses Gerichts, das allein zuständig ist und in letzter Instanz urteilt, wird durch den Verwaltungsrat der Bank festgelegt. Als zu den Dienstverhältnissen gehörig gilt insbesondere jede Frage, welche die Auslegung oder Anwendung der zwischen der Bank und ihren Beamten in Zusammenhang mit deren Dienst getroffenen Vereinbarungen sowie der Reglemente, auf welche sich diese Vereinbarungen beziehen einschliesslich der Bestimmungen, welche auf das Vorsorgesystem der Bank Anwendung finden, zum Gegenstand hat.
3. Die Bank geniesst bezüglich ihres Eigentums und ihrer Vermögenswerte, gleichgültig wo und in wessen Händen sie sich befinden, Befreiung von jeder Vollstreckungsmassnahme (namentlich können diese nicht gepfändet, mit Arrest belegt, gesperrt oder mit anderen Zwangsvollstreckungs- oder Sicherungsmassnahmen, insbesondere nicht mit Arrest im Sinne des schweizerischen Rechts belegt werden), ausgenommen:
a) im Fall, dass die Vollstreckung aufgrund eines rechtskräftigen Urteils verlangt wird, das von einem gemäss dem vorstehenden Absatz 1, Buchstabe a), b) oder c) zuständigen Gericht gegen die Bank ausgesprochen wurde;
b) im Fall der Vollstreckung eines Schiedsspruchs, der in Anwendung von Artikel 27 dieses Abkommens erlassen wurde.
4. Der Bank anvertraute Werte ebenso wie Ansprüche jeder Art gegen die Bank und von der Bank ausgegebene Aktien, gleichgültig wo und in wessen Händen sie sich befinden, können ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung der Bank nicht mit Vollstreckungsmassnahmen belegt werden (namentlich können sie nicht gepfändet, mit Arrest belegt, gesperrt oder mit anderen Zwangsvollstreckungs- oder Sicherungsmassnahmen, insbesondere nicht mit Arrest im Sinne des schweizerischen Rechts belegt werden).
Art. 5 Dienstlicher Verkehr
1. Die Bank geniesst für ihre amtlichen Mitteilungen eine mindestens ebenso günstige Behandlung, wie sie den anderen internationalen Organisationen in der Schweiz zugesichert ist, soweit es mit dem Internationalen Fernmeldeabkommen vom 6. November 1982 ⁶ vereinbar ist.
2. Die Bank hat das Recht, für ihre amtlichen Mitteilungen Codes zu benützen. Sie hat das Recht, ihre Korrespondenz, einschliesslich Datenträger, durch Kuriere bzw. durch gehörig ausgewiesenes Kuriergepäck zu verschicken und zu empfangen, denen die gleichen Vorrechte und Immunitäten eingeräumt werden wie den diplomatischen Kurieren und dem diplomatischen Kuriergepäck.
3. Die amtliche Korrespondenz und die übrigen amtlichen Mitteilungen der Bank, die als solche gehörig gekennzeichnet sind, dürfen keiner Zensur unterworfen werden.
4. Der Betrieb der Fernmeldeeinrichtungen muss, was den technischen Bereich angeht, mit den schweizerischen PTT-Betrieben koordiniert werden.
⁶ SR 0.784.16 . Richtig: Internationaler Fernmeldevertrag. Siehe heute auch die Konstitution und die Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dez. 1992 ( SR 0.784.0 l/.02 ).
Art. 6 Veröffentlichungen und Datenträger
1. Die Einfuhr von für die Bank bestimmten Veröffentlichungen und die Ausfuhr von Veröffentlichungen der Bank werden keiner Einschränkung unterworfen.
2. Die Bestimmungen des voranstehenden Absatzes sind gleichermassen auf Datenträger, wie immer deren Beschaffenheit ist, anwendbar.
Art. 7 Steuerliche Behandlung
1. Die Bank ist bezüglich ihrer Guthaben, Einkünfte und anderen Vermögenswerte von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit. Für Liegenschaften und ihren Ertrag gilt diese Befreiung indessen nur, soweit sie Eigentum der Bank sind und von deren Dienststellen benützt werden. Der Bank darf keine Steuer auf dem Mietzins auferlegt werden, den sie für Räumlichkeiten zahlt, die von ihr gemietet und von ihren Dienststellen benützt werden.
2. Die Bank ist von den indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit. Bei der eidgenössischen Warenumsatzsteuer, ob im Preise eingerechnet oder offen überwälzt, gilt die Befreiung indessen nur für Bezüge, die für den amtlichen Gebrauch der Bank erfolgen und wenn der Rechnungsbetrag für ein und denselben Bezug fünfhundert Schweizer Franken übersteigt.
3. Die Geschäfte der Bank sind, soweit sie sich ausserhalb des schweizerischen Marktes abwickeln oder im Interesse der internationalen Währungszusammenarbeit vorgenommen werden, in der Schweiz von sämtlichen Steuern oder Gebühren befreit, wobei die Modalitäten der Befreiung im gemeinsamen Einvernehmen mit den zuständigen schweizerischen Behörden festgelegt werden.
4. Die Bank ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.
5. Die erwähnten Befreiungen sind gegebenenfalls auf Antrag der Bank im Wege der Rückerstattung zu erwirken, nach einem Verfahren, das von der Bank und den zuständigen schweizerischen Behörden zu vereinbaren ist.
Art. 8 Zollbehandlung
Die zollamtliche Behandlung der für die Bank bestimmten Gegenstände gemäss der Verordnung vom 13. November 1985 ⁷ über Zollvorrechte der nationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten.
⁷ SR 631.145.0
Art. 9 Freie Verfügung über Guthaben und Freiheit der Geschäfte
1. Die Bank kann jede Art von Guthaben, Gold, jegliche Devisen, Bargeld und andere bewegliche Werte in Empfang nehmen, verwahren, konvertieren und transferieren, darüber nach Belieben, verfügen und ganz allgemein sämtliche von ihren Statuten gestatteten Geschäfte sowohl innerhalb der Schweiz als auch in ihren Beziehungen zum Ausland tätigen.
2. Bei ihren Geschäften auf dem schweizerischen Markt ist die Bank indessen gehalten, der schweizerischen Nationalbank hierüber gemäss den in Art. 19 der Statuten der Bank vorgesehenen Bedingungen zu berichten.
Art. 10 Pensionskassen und Spezialfonds
1. Der Pensionsfonds der Bank, der unter Aufsicht der Bank verwaltet wird und ihren offiziellen Zwecken dient, geniesst, mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit, hinsichtlich seines beweglichen Vermögens die gleichen Befreiungen, Vorrechte und Immunitäten wie die Bank. Der genannte Fonds ist ein Sondervermögen, das als Sicherheit für die Verbindlichkeiten der Bank dient, welche sich aus dem zugunsten ihrer ständigen Beamten errichteten Pensionssysteme ergeben.
2. Der voranstehende Absatz ist gleichermassen auf Spezialfonds anwendbar, die von der Bank für andere Einrichtungen ihres Vorsorgesystems geschaffen werden können, um insbesondere zu diesem Zweck zurückgestellte Beträge entgegenzunehmen.
Art. 11 Sozialfürsorge
1. Die Bank untersteht, in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber, nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, den Erwerbsersatz sowie über die obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
2. Beamte der Bank, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, unterstehen nicht der im voranstehenden Absatz erwähnten Gesetzgebung.
3. Die Beamten der Bank unterstehen nicht der schweizerischen Krankenversicherung, wenn diese auf Kantons- oder Gemeindeebene obligatorisch ist, soweit ihnen die Bank einen gleichwertigen Schutz vor den Folgen von Krankheit, Unfall oder Mutterschaft gewährt.
4. Die Beamten der Bank unterstehen nicht der obligatorischen schweizerischen Unfallversicherung, soweit ihnen die Bank einen gleichwertigen Schutz vor den Folgen von Berufs- oder Nichtberufsunfällen und von Berufskrankheiten gewährt.

II. Vorrechte und Immunitäten für Personen, die in amtlicher Eigenschaft zur Bank berufen werden

Art. 12 Rechtsstellung der Mitglieder des Verwaltungsrats der Bank und der Vertreter der ihr als Mitglieder angehörenden Zentralbanken
Die Mitglieder des Verwaltungsrats der Bank sowie die Vertreter der der Bank als Mitglieder angehörenden Zentralbanken geniessen bei der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeiten in der Schweiz und während ihrer Reisen nach dem Versammlungsort und von dort zurück folgende Vorrechte und Immunitäten:
a) Immunität von Festnahme oder Haft und Immunität von Beschlagnahme des persönlichen Gepäcks, ausser bei frisch begangener Tat;
b) Unverletzbarkeit aller Schriften und Dokumente;
c) Immunität von Gerichtsbarkeit, selbst nach Beendigung ihrer Mission, für die in Ausübung ihrer Tätigkeit vollzogenen Handlungen, einschliesslich mündlicher und schriftlicher Äusserungen;
d) Zollvorrechte und Zollerleichterungen gemäss der Verordnung vom 13. November 1985 ⁸ über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten;
e) Befreiung für sich selbst, ihren Ehegatten und ihre Kinder von allen die Einreise einschränkenden Massnahmen, von allen Formalitäten bezüglich der Registrierung von Ausländern und von allen Verpflichtungen zu nationalen Dienstleistungen;
f) die gleichen Erleichterungen in Bezug auf Währungs- oder Geldwechselbestimmungen, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in zeitweiliger offizieller Mission gewährt werden;
g) das Recht, ihre amtlichen Mitteilungen zu chiffrieren sowie Dokumente und Korrespondenz durch Kuriere oder Diplomatengepäck in Empfang zu nehmen oder zu versenden.
⁸ SR 631.145.0
Art. 13 Rechtsstellung des Präsidenten, des Generaldirektors und der hohen Beamten
1. Der Präsident, der Generaldirektor der Bank sowie die vom letzteren im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten bezeichneten hohen Beamten geniessen die Vorrechte und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die den diplomatischen Vertretern nach Völkerrecht und internationaler Übung zuerkannt werden.
2. Die Vorrechte und Erleichterungen auf dem Gebiete des Zollwesens werden gemäss der Verordnung vom 13. November 1985 ⁹ über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten gewährt.
⁹ SR 631.145.0
Art. 14 Allen Beamten zustehende Vorrechte und Immunitäten
Die Beamten der Bank geniessen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit
a) die Immunität von Gerichtsbarkeit für die in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit vollzogenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, auch nachdem diese Personen aus dem Dienste der Bank ausgeschieden sind;
b) die Befreiung von allen Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden auf den ihnen von der Bank ausgerichteten Gehältern, Bezügen und Entschädigungen; die Schweiz kann jedoch diese Einkünfte bei der Berechnung von Steuern berücksichtigen, die auf Einkommen aus anderen Quellen zu zahlen sind; diese Befreiung wird unter der Bedingung, dass die Bank eine interne Besteuerung vorsieht, ebenfalls Beamten schweizerischer Staatsangehörigkeit gewährt;
c) die Befreiung von allen Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden auf Kapitalleistungen, die von der Bank, unter welchen Umständen auch immer, geschuldet werden, im Zeitpunkt ihrer Auszahlung; dasselbe gilt für sämtliche Kapitalleistungen, welche den Beamten der Bank als Entschädigung infolge von Krankheit, Unfall und dergleichen zufallen können; dagegen geniessen die Erträge von Kapitalleistungen ebenso wie die an ehemalige Beamte der Bank ausgerichteten Renten und Pensionen diese Befreiung nicht mehr.
Art. 15 Vorrechte und Immunitäten für nichtschweizerische Beamte
Die Beamten der Bank, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen,
a) sind von jeder Verpflichtung zu nationalen Dienstleistungen in der Schweiz befreit;
b) sind, wie auch ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder, den die Einwanderung einschränkenden Bestimmungen und den Formalitäten der Registrierung von Ausländern nicht unterstellt;
c) geniessen in Bezug auf die Erleichterungen im Geldwechsel und die Überführung ihrer Guthaben in der Schweiz und im Ausland die gleichen Vorrechte, wie sie den Beamten der andern internationalen Organisationen zuerkannt werden;
d) geniessen, wie auch die von ihnen unterhaltenen Mitglieder ihrer Familie und ihre Hausangestellten, dieselben Erleichterungen in Bezug auf die Rückkehr in ihre Heimat wie die Beamten der andern internationalen Organisationen;
e) geniessen auf dem Gebiet des Zollwesens die Vorrechte und Erleichterungen gemäss der Verordnung vom 13. November 1985 ¹⁰ über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten.
¹⁰ SR 631.145.0
Art. 16 Militärdienst der schweizerischen Beamten
1. Der Generaldirektor der Bank übermittelt dem Schweizerischen Bundesrat eine Liste derjenigen Beamten schweizerischer Staatsangehörigkeit, die militärische Verpflichtungen zu erfüllen haben.
2. Der Generaldirektor und der Schweizerische Bundesrat stellen gemeinsam eine Liste einer beschränkten Zahl von Beamten schweizerischer Staatsangehörigkeit auf, denen aufgrund ihrer dienstlichen Tätigkeit Auslandurlaub erteilt wird (Dispensation vom Militärdienst).
3. Im Falle des Aufgebots schweizerischer Beamter kann die Bank, durch Vermittlung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, um eine Dispensation oder um eine Dienstverschiebung ersuchen.
Art. 17 Ausnahmen von der Befreiung von der Gerichtsbarkeit und von Massnahmen der Vollstreckung
Die in den Artikeln 12, 13 und 14 dieses Abkommens erwähnten Personen geniessen keine Befreiung von der Gerichtsbarkeit und gegebenenfalls von Massnahmen der Vollstreckung, falls wegen eines Schadens, den ein ihnen gehörendes oder von ihnen gelenktes Fahrzeug verursacht hat, eine Haftpflichtklage gegen sie gerichtet wird oder bei Übertretung von Strassenverkehrsvorschriften des Bundes, sofern diese mit einer Ordnungsbusse geahndet werden kann.
Art. 18 Experten
Experten, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen und zeitweilige Missionen im Auftrage der Bank ausführen, sind während der Dauer dieser Missionen hinsichtlich der Vorrechte und Immunitäten, welche die Beamten der Bank geniessen, diesen letzteren gleichgestellt.
Art. 19 Gegenstand der Immunitäten
1. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden nicht eingeräumt, um den davon Begünstigten persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie sind einzig und allein vorgesehen, um die freie Abwicklung der Tätigkeit der Bank und die volle Unabhängigkeit der betreffenden Personen in der Ausübung ihrer im Zusammenhang mit der Bank stehenden Funktionen unter allen Umständen zu gewährleisten.
2. Der Präsident und der Generaldirektor der Bank haben nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Immunität eines Beamten aufzuheben, wenn sie der Auffassung sind, dass diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege hindert, und wenn der Verzicht möglich ist, ohne dass dadurch die Interessen der Bank betroffen werden. In Bezug auf den Präsidenten und den Generaldirektor der Bank ist der Verwaltungsrat befugt, die Aufhebung der Immunitäten auszusprechen.
Art. 20 Einreise, Aufenthalt und Ausreise
Die schweizerischen Behörden treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, um die Einreise in die Schweiz, die Ausreise und den Aufenthalt aller Personen, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, zu erleichtern, die in amtlicher Eigenschaft zur Bank berufen werden; nämlich:
a) die Mitglieder des Verwaltungsrats der Bank, ihre Ehegatten und ihre Kinder;
b) die Vertreter der der Bank als Mitglieder angehörenden Zentralbanken, ihre Ehegatten und ihre Kinder;
c) der Präsident, der Generaldirektor und die Beamten der Bank sowie die von ihnen unterhaltenen Mitglieder ihrer Familie;
d) die Experten;
e) jede andere Person, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, die in amtlicher Eigenschaft zur Bank berufen wird.
Art. 21 Legitimationskarte
1. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten übergibt der Bank zuhanden jedes Beamten sowie der Mitglieder seiner Familie, die von ihm unterhalten werden und die mit ihm, ohne erwerbstätig zu sein, im gleichen Haushalt leben, je eine mit der Photographie des Inhabers versehene Legitimationskarte. Diese vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und von der Bank beglaubigte Karte dient dem Inhaber zur Legitimation gegenüber allen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.
2. Die Bank übergibt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten regelmässig eine Liste ihrer Beamten und von deren Familienmitgliedern, in der Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnort in der Schweiz und Kategorie oder Funktionsklasse, der ein jeder angehört, aufgeführt sind.
Art. 22 Verhinderung von Missbrauch
Die Bank und die schweizerischen Behörden werden stets zusammenarbeiten, um eine gute Handhabung der Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Polizeivorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten, Erleichterungen sowie Befreiungen zu verhindern.
Art. 23 Privatrechtliche Streitigkeiten
Die Bank wird zweckdienliche Massnahmen im Hinblick auf eine zufrieden stellende Beilegung von Streitigkeiten treffen,
a) die sich aus Verträgen ergeben, in denen die Bank Vertragspartei ist, sowie im Hinblick auf sonstige privatrechtliche Streitigkeiten, soweit die Bank gemäss dem vorstehenden Artikel 4, Absatz 1 von der Gerichtsbarkeit befreit ist;
b) in die ein Beamter der Bank verwickelt ist, der nach Artikel 13 und 14 Immunität geniesst, wenn diese nicht gemäss Artikel 19 aufgehoben worden ist.

III. Nichtverantwortlichkeit und Sicherheit der Schweiz

Art. 24 Nichtverantwortlichkeit der Schweiz
Der Schweiz erwächst aus der Tätigkeit der Bank auf ihrem Gebiet keinerlei internationale Verantwortlichkeit, weder aus Handlungen und Unterlassungen der Bank noch aus solchen ihrer Beamten.
Art. 25 Sicherheit der Schweiz
1. Das Recht des Bundesrats, alle zweckdienlichen Vorsichtsmassnahmen zur Wahrung der Sicherheit der Schweiz zu treffen, wird durch dieses Abkommen nicht berührt.
2. Falls es der Bundesrat als notwendig erachtet, den ersten Absatz dieses Artikels anzuwenden, wird er sich, so rasch es die Umstände erlauben, mit der Bank in Verbindung setzen, um im gegenseitigen Einvernehmen die zum Schutze der Interessen der Bank notwendigen Massnahmen zu beschliessen.
3. Die Bank arbeitet mit den schweizerischen Behörden zusammen, um jeden Nachteil, der sich aus ihrer Tätigkeit für die Sicherheit der Schweiz ergeben könnte, zu vermeiden.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 26 Vollzug des Abkommens durch die Schweiz
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist die mit dem Vollzug dieses Abkommens beauftragte schweizerische Behörde.
Art. 27 Streitbeilegung
1. Jede Meinungsverschiedenheit über Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens, die nicht durch direkte Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt werden konnte, kann von der einen oder der anderen Partei dem durch das Haager Abkommen vom 20. Januar 1930 vorgesehenen und in Ziffer 11 des Grundgesetzes der Bank erwähnten Schiedsgericht unterbreitet werden.
2. Die Parteien können indessen vereinbaren, ein aus drei Mitgliedern bestehendes Ad-hoc- Schiedsgericht anzurufen. In diesem Fall werden der Schweizerische Bundesrat und die Bank je ein Mitglied des Gerichts bezeichnen, und die so bestimmten Mitglieder wählen ihren Präsidenten. Im Falle der Uneinigkeit der Mitglieder des Gerichts bezüglich der Person des Präsidenten wird dieser auf Begehren der Mitglieder des Gerichts durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder, wenn dieser verhindert ist, seinen Auftrag auszuführen, durch den Vizepräsidenten oder, bei dessen Verhinderung, durch das dienstälteste Mitglied des Gerichtshofs bezeichnet. Das Ad-hoc -Schiedsgericht legt sein eigenes Verfahren fest.
Art. 28 Änderung des Abkommens
1. Dieses Abkommen kann auf Verlangen der einen oder andern Partei abgeändert werden.
2. In diesem Fall werden sich die beiden Parteien über die an den Bestimmungen des Abkommens vorzunehmenden Änderungen verständigen.
Art. 29 Kündigung des Abkommens
Dieses Abkommen kann von der einen oder andern Partei unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden.
Art. 30 Bisherige Vorrechte und Immunitäten
Dieses Abkommen kann nicht in der Weise ausgelegt werden, dass damit diejenigen Vorrechte und Immunitäten, die der Bank, in Anwendung des Abkommens vom 20. Januar 1930 ¹¹ über die Bank für internationalen Zahlungsausgleich, durch ihr Grundgesetz und ihre Statuten gewährt worden sind, oder die Immunitäten, die Gegenstand des Brüsseler Protokolls vom 30. Juli 1936 ¹² waren, berührt würden.
¹¹ SR 0.192.122.971
¹² SR 0.192.122.971.1
Art. 31 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft. Es ist ab 1. Januar 1987 anwendbar.
Geschehen und unterzeichnet in Bern, am 10. Februar 1987 in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Bank für Internationalen Zahlungsausgleich:

Der Direktor
der Direktion für Völkerrecht:

Der Präsident der Bank:

M. Krafft

J. Godeaux

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