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Verordnung über die Pachtkommission
8. Oktober 1986 Verordnung über die Pachtkommission Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 5 des Dekrets vom 17. Mai 1972 über die Organisation der Landwirtschaftsdirektion [Aufgehoben, jetzt G vom 20. 6. 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung; BSG
152.01] auf Antrag der Landwirtschaftsdirektion, beschliesst:
Art. 1
Aufgaben
1 Die Pachtkommission begutachtet Fragen im Zusammenhang mit der Verpachtung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken.
2 Der Volkswirtschaftsdirektor [Fassung vom 30. 6. 1993] kann der Kommission weitere Geschäfte zur Stellungnahme unterbreiten.
Art. 2
Zusammensetzung, Wahl
1 Die Kommission setzt sich aus einer gleichen Zahl von Pächter- und Verpächtervertretern zusammen. Sie besteht aus mindestens zehn Mitgliedern.
2 Die Kommissionsmitglieder werden vom Regierungsrat auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
3 Der Regierungsrat wählt den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Kommission.
Art. 3
Gliederung
1 Die Kommission ist in fünf Gruppen gegliedert, welche die in ihrem Kreis anfallenden Geschäfte behandeln.
2 Das Kantonsgebiet wird in folgende Kreise eingeteilt: a Oberland (Kreis 1), umfassend die Amtsbezirke Saanen, Obersimmental, Niedersimmental, Frutigen, Thun, Interlaken und Oberhasli; b Mittelland (Kreis 2), umfassend die Amtsbezirke Bern, Konolfingen, Seftigen, Schwarzenburg, Laupen und Fraubrunnen; c Emmental-Oberaargau (Kreis 3), umfassend die Amtsbezirke Burgdorf, Signau, Trachselwald, Aarwangen, Wangen und Laufen; d Seeland (Kreis 4), umfassend die Amtsbezirke Erlach, Nidau, Biel, Aarberg und Büren; e Berner Jura (Kreis 5), umfassend die Amtsbezirke Moutier, Courtelary und La Neuveville.
Art. 4
Organisation
1 Jede Gruppe besteht aus einem Pächter- und einem Verpächtervertreter.
2 Der Vorsteher der Abteilung Bodenrecht und Planung [Fassung vom 30. 6. 1993] Bedeutung eines Geschäfts rechtfertigt, einer Gruppe weitere Pächter- und Verpächtervertreter zuteilen.
3 Er kann ferner aus dem Kreis der Landwirtschaftslehrer, der Betriebsberater und der Beamten der Zentralverwaltung eine Fachperson bestimmen, die an der Begutachtung teilnimmt. Er kann diese Aufgabe auch selbst übernehmen.
Art. 5
Verfahren
1 Die zu behandelnden Geschäfte werden den Gruppen durch das Kommissionssekretariat zugewiesen.
2 An der Begutachtung müssen gleich viele Pächter- wie Verpächtervertreter teilnehmen. Die Gruppen erstatten ihre Berichte schriftlich.
3 Bilden Geschäfte, zu denen eine Gruppe im erstinstanzlichen Verfahren Stellung genommen hat, Gegenstand eines oberinstanzlichen Verfahrens, kann das Geschäft einer anderen Gruppe zur Überprüfung vorgelegt werden.
Art. 6
Plenum
1 Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und Geschäfte, die der Volkswirtschaftsdirektor [Fassung vom 30.
6. 1993] der Kommission vorlegt, können im Plenum behandelt werden.
2 Sitzungen im Plenum werden vom Präsidenten oder vom Vorsteher der Abteilung Bodenrecht und Planung einberufen. Der Vorsteher der Abteilung Bodenrecht und Planung [Fassung vom 30. 6. 1993] nimmt mit beratender Stimme daran teil.
Art. 7
Sekretariat Das Sekretariat der Kommission wird von der Abteilung Bodenrecht und Planung [Fassung vom 30. 6. 1993] geführt.
Art. 8
Entschädigung Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach den für staatliche Kommissionen geltenden Bestimmungen.
Art. 9
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 20. Oktober 1986 in Kraft. Bern, 8. Oktober 1986 Bärtschi Nuspliger Anhang Änderungen
30. 6. 1993 V GS 1993/483, in Kraft am 1. 1. 1993
Verordnung über die Pachtkommission
8. Oktober 1986 Verordnung über die Pachtkommission Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 5 des Dekrets vom 17. Mai 1972 über die Organisation der Landwirtschaftsdirektion [Aufgehoben, jetzt G vom 20. 6. 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung; BSG
152.01] auf Antrag der Landwirtschaftsdirektion, beschliesst:
Art. 1
Aufgaben
1 Die Pachtkommission begutachtet Fragen im Zusammenhang mit der Verpachtung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken.
2 Der Volkswirtschaftsdirektor [Fassung vom 30. 6. 1993] kann der Kommission weitere Geschäfte zur Stellungnahme unterbreiten.
Art. 2
Zusammensetzung, Wahl
1 Die Kommission setzt sich aus einer gleichen Zahl von Pächter- und Verpächtervertretern zusammen. Sie besteht aus mindestens zehn Mitgliedern.
2 Die Kommissionsmitglieder werden vom Regierungsrat auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
3 Der Regierungsrat wählt den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Kommission.
Art. 3
Gliederung
1 Die Kommission ist in fünf Gruppen gegliedert, welche die in ihrem Kreis anfallenden Geschäfte behandeln.
2 Das Kantonsgebiet wird in folgende Kreise eingeteilt: a Oberland (Kreis 1), umfassend die Amtsbezirke Saanen, Obersimmental, Niedersimmental, Frutigen, Thun, Interlaken und Oberhasli; b Mittelland (Kreis 2), umfassend die Amtsbezirke Bern, Konolfingen, Seftigen, Schwarzenburg, Laupen und Fraubrunnen; c Emmental-Oberaargau (Kreis 3), umfassend die Amtsbezirke Burgdorf, Signau, Trachselwald, Aarwangen, Wangen und Laufen; d Seeland (Kreis 4), umfassend die Amtsbezirke Erlach, Nidau, Biel, Aarberg und Büren; e Berner Jura (Kreis 5), umfassend die Amtsbezirke Moutier, Courtelary und La Neuveville.
Art. 4
Organisation
1 Jede Gruppe besteht aus einem Pächter- und einem Verpächtervertreter.
2 Der Vorsteher der Abteilung Bodenrecht und Planung [Fassung vom 30. 6. 1993] Bedeutung eines Geschäfts rechtfertigt, einer Gruppe weitere Pächter- und Verpächtervertreter zuteilen.
3 Er kann ferner aus dem Kreis der Landwirtschaftslehrer, der Betriebsberater und der Beamten der Zentralverwaltung eine Fachperson bestimmen, die an der Begutachtung teilnimmt. Er kann diese Aufgabe auch selbst übernehmen.
Art. 5
Verfahren
1 Die zu behandelnden Geschäfte werden den Gruppen durch das Kommissionssekretariat zugewiesen.
2 An der Begutachtung müssen gleich viele Pächter- wie Verpächtervertreter teilnehmen. Die Gruppen erstatten ihre Berichte schriftlich.
3 Bilden Geschäfte, zu denen eine Gruppe im erstinstanzlichen Verfahren Stellung genommen hat, Gegenstand eines oberinstanzlichen Verfahrens, kann das Geschäft einer anderen Gruppe zur Überprüfung vorgelegt werden.
Art. 6
Plenum
1 Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und Geschäfte, die der Volkswirtschaftsdirektor [Fassung vom 30.
6. 1993] der Kommission vorlegt, können im Plenum behandelt werden.
2 Sitzungen im Plenum werden vom Präsidenten oder vom Vorsteher der Abteilung Bodenrecht und Planung einberufen. Der Vorsteher der Abteilung Bodenrecht und Planung [Fassung vom 30. 6. 1993] nimmt mit beratender Stimme daran teil.
Art. 7
Sekretariat Das Sekretariat der Kommission wird von der Abteilung Bodenrecht und Planung [Fassung vom 30. 6. 1993] geführt.
Art. 8
Entschädigung Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach den für staatliche Kommissionen geltenden Bestimmungen.
Art. 9
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 20. Oktober 1986 in Kraft. Bern, 8. Oktober 1986 Bärtschi Nuspliger Anhang Änderungen
30. 6. 1993 V GS 1993/483, in Kraft am 1. 1. 1993
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