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Version: 31.03.2008
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Verordnung über Änderungen des kantonalen Richtplans

Verordnung über Änderungen des kantonalen Richtplans vom 18.03.2008 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2008) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung; gestützt auf die Raumplanungsverordnung des Bundes vom 28. Juni 2000; gestützt auf das Raumplanungs- und Baugesetz vom 9. Mai 1983 (RPBG); gestützt auf die Verordnung vom 10. Juni 2002 über die Annahme des kantonalen Richtplans; in Erwägung: Die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen betreffen die folgenden Themen des kantonalen Richtplans: Arbeitszonen und grosse Verkehrserzeuger, Bootshäfen und Anlegeplätze, Verbauung, Renaturierung der Fliessgewässer und Abflussbewirtschaftung sowie Luftreinhaltung. Auf Antrag der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion, beschliesst:

Art. 1

1 Die Änderungen der Themen Arbeitszonen und grosse Verkehrserzeuger, Bootshäfen und Anlegeplätze, Verbauung, Renaturierung der Fliessgewässer und Abflussbewirtschaftung und Luftreinhaltung des kantonalen Richtplans werden angenommen.

Art. 2

1 Die geänderten Richtplantexte der oben genannten Themen ersetzen die Richtplantexte vom 10. Juni 2002.

Art. 3

1 Die geänderten erläuternden Berichte der oben genannten Themen erset - zen mit Ausnahme des Themas Luftreinhaltung die erläuternden Berichte vom 10. Juni 2002.

Art. 4

1 Die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion wird mit dem Vollzug die - ser Verordnung beauftragt.

Art. 5

1 Die Änderungen im Richtplan werden dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet und den Inhabern des kantonalen Richtplans zur Kenntnisnah - me zugestellt.

Art. 6

1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft. Genehmigung Die Änderungen des Themas «Arbeitszonen und grosse Verkehrserzeuger», einziges Thema, das eine Genehmigung benötigt, sind nicht genehmigt wor - den (Entscheid der zuständigen Bundesbehörde vom 5. November 2015).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
18.03.2008 Erlass Grunderlass 01.04.2008 2008_032 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 18.03.2008 01.04.2008 2008_032
Version: 01.04.2008
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Verordnung über Änderungen des kantonalen Richtplans

Verordnung über Änderungen des kantonalen Richtplans vom 18.03.2008 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2008) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung; gestützt auf die Raumplanungsverordnung des Bundes vom 28. Juni 2000; gestützt auf das Raumplanungs- und Baugesetz vom 9. Mai 1983 (RPBG); gestützt auf die Verordnung vom 10. Juni 2002 über die Annahme des kantonalen Richtplans; in Erwägung: Die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen betreffen die folgenden Themen des kantonalen Richtplans: Arbeitszonen und grosse Verkehrserzeuger, Bootshäfen und Anlegeplätze, Verbauung, Renaturierung der Fliessgewässer und Abflussbewirtschaftung sowie Luftreinhaltung. Auf Antrag der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion, beschliesst:

Art. 1

1 Die Änderungen der Themen Arbeitszonen und grosse Verkehrserzeuger, Bootshäfen und Anlegeplätze, Verbauung, Renaturierung der Fliessgewässer und Abflussbewirtschaftung und Luftreinhaltung des kantonalen Richtplans werden angenommen.

Art. 2

1 Die geänderten Richtplantexte der oben genannten Themen ersetzen die Richtplantexte vom 10. Juni 2002.

Art. 3

1 Die geänderten erläuternden Berichte der oben genannten Themen erset - zen mit Ausnahme des Themas Luftreinhaltung die erläuternden Berichte vom 10. Juni 2002.

Art. 4

1 Die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion wird mit dem Vollzug die - ser Verordnung beauftragt.

Art. 5

1 Die Änderungen im Richtplan werden dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet und den Inhabern des kantonalen Richtplans zur Kenntnisnah - me zugestellt.

Art. 6

1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft. Genehmigung Die Änderungen des Themas «Arbeitszonen und grosse Verkehrserzeuger», einziges Thema, das eine Genehmigung benötigt, sind nicht genehmigt wor - den (Entscheid der zuständigen Bundesbehörde vom 5. November 2015).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
18.03.2008 Erlass Grunderlass 01.04.2008 2008_032 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 18.03.2008 01.04.2008 2008_032
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