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    Richtlinien für die Kommunikation der Kantonalen Verwaltung Thurgau

    Richtlinien für die Kommunikation der Kantonalen Verwaltung Thurgau (RLK) vom 22. August 2023 (Stand 1. September 2023) Erlassen vom Regierungsrat.
    1. Allgemeines

    § 1 Grundsätze

    1 Die Behörden informieren von sich aus verständlich, umfassend und frühzeitig über ihre Tätigkeiten von allgemeinem Interesse.
    2 Mit der aktiven Kommunikation fördern die Behörden die Transparenz und Nach - vollziehbarkeit staatlichen Handelns und erhöhen dessen Akzeptanz.
    3 In ausserordentlichen Fällen gelten die Grundsätze der Krisenkommunikation.
    1 )
    4 Alle Medienunternehmen sind gleich zu behandeln.

    § 2 Geltungsbereich

    1 Diese Richtlinien gelten für die Kommunikation des Regierungsrates, der Departe - mente, der Staatskanzlei, der Ämter und Betriebe sowie im Fall seiner Einsetzung für den Kantonalen Führungsstab.
    2 Ausgenommen sind die Mediendienste der Kantonspolizei, der Staatsanwaltschaft und der Gerichte.

    § 3 Kommunikationsmittel

    1 Kommunikationsmittel sind insbesondere Medienmitteilungen, Medienkonferen - zen, Internetauftritte, Videos, Beiträge auf Social-Media-Plattformen, Publikationen, Beantwortungen von Medienanfragen sowie Präsentationen an öffentlichen Veran - staltungen.
    2 Für sämtliche Kommunikationsmittel gelten die Vorgaben zum Erscheinungsbild des Kantons Thurgau.
    3 Die Departemente, Staatskanzlei, Ämter und Betriebe sind in der Wahl der Kom - munikationsmittel und der Ausgestaltung des Inhalts frei.
    1) Vgl. RRB Nr. 982 vom 27. November 2018
    4 Die Departemente können ergänzende Bestimmungen zur Kommunikation erlas - sen.
    2. Zuständigkeiten und Organisation

    § 4 Staatskanzlei

    1 Die Koordination der externen Kommunikation liegt in der Zuständigkeit der Staatskanzlei.

    § 5 Dienststelle für Kommunikation

    1 Die Dienststelle für Kommunikation (KOM) der Staatskanzlei ist die zentrale Lei - tungs- und Koordinationsstelle für die externe Kommunikation der Behörden.
    2 Sie ist zuständig für:
    1. eine verständliche, umfassende und frühzeitige Information der Öffentlichkeit über Behördentätigkeiten von allgemeinem Interesse
    2. die zentrale Koordination der Kommunikation der Departemente, Staatskanz - lei, Ämter und Betriebe
    3. die Beratung und Unterstützung der Departemente, Staatskanzlei, Ämter und Betriebe im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit
    3. Aufgaben und Pflichten

    § 6 Information über Beschlüsse und Beratungen des Regierungsrats

    1 Die Dienststelle für Kommunikation stellt die Information über die Beschlüsse und Beratungen des Regierungsrates nach den Grundsätzen der Kantonsverfassung und der vorliegenden Richtlinien sicher.

    § 7 Medienmitteilungen

    1 Der Versand von Medienmitteilungen erfolgt ausschliesslich über die Dienststelle für Kommunikation.
    2 Für den Inhalt der Medienmitteilungen sind die Departemente, Staatskanzlei, Äm - ter und Betriebe verantwortlich.

    § 8 Medienkonferenzen

    1 Die Dienststelle für Kommunikation organisiert die Medienkonferenzen des Regie - rungsrates und kann diese anregen.
    2 Wer eine Medienkonferenz durchführen möchte, hat dies der Dienststelle für Kom - munikation im Regelfall frühzeitig anzukündigen. Die Dienststelle für Kommunika - tion verschickt die Einladungen.

    § 9 Medienanfragen

    1 Die Dienststelle für Kommunikation unterstützt und berät die Departemente, Staatskanzlei, Ämter und Betriebe bei der Beantwortung von Medienanfragen.

    § 10 Gegendarstellungen

    1 Die Inhalte von Gegendarstellungen, Berichtigungen oder Ähnlichem sind mit der Dienststelle für Kommunikation abzusprechen.

    § 11 Kontakt mit den Medien

    1 Die Dienststelle für Kommunikation pflegt den Kontakt zu den Medien.
    2 Sie organisiert in regelmässigen Abständen Zusammenkünfte mit Mitgliedern des Regierungsrates und Medienschaffenden.

    § 12 Internetauftritte

    1 Die Dienststelle für Kommunikation führt, koordiniert und überwacht in Zusam - menarbeit mit dem Markenrat den einheitlichen und dienstleistungsorientierten Rah - men der kantonalen Internetauftritte.
    2 Für die Kontrolle, ob kantonale Webseiten dem Erscheinungsbild entsprechen, ist die Reviewstelle, bestehend aus einer Vertretung des Amts für Informatik und der Webpublisherin oder des Webpublishers, zuständig.
    1 )
    3 Bei Abweichungen vom Erscheinungsbild des Kantons Thurgau ordnet die Dienst - stelle für Kommunikation Korrekturen an. Zur Durchsetzung können die Staats - schreiberin oder der Staatsschreiber und die zuständige Generalsekretärin oder der zuständige Generalsekretär beigezogen werden.
    4 Die inhaltliche Verantwortung der Internetauftritte liegt in der Zuständigkeit der Departemente, Staatskanzlei, Ämter und Betriebe.
    5 Das Amt für Informatik unterstützt die Dienststelle für Kommunikation in techni - schen Belangen.

    § 13 Soziale Medien

    1 Die Dienststelle für Kommunikation betreut die offiziellen Kanäle der kantonalen Verwaltung in den Sozialen Medien.
    1) Vgl. RRB Nr. 171 vom 6. März 2018
    2 Die Departemente, Staatskanzlei, Ämter und Betriebe können eigenständige So - cial-Media-Kanäle betreiben. Die Dienststelle für Kommunikation wirkt unterstüt - zend.

    § 14 Wahlen und Abstimmungen

    1 Die Dienststelle für Kommunikation publiziert die Wahl- und Abstimmungsresul - tate fristgerecht auf der Webseite www.tg.ch.

    § 15 Medientrainings

    1 Die Dienststelle für Kommunikation bietet für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit regelmässigem Medienkontakt Medientrainings an.
    2 Neue Amtsleiterinnen und Amtsleiter sind verpflichtet, ein Medientraining zu ab - solvieren.
    4. Interne Kommunikation

    § 16 Grundsätze

    1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden regelmässig, zeitnah, möglichst gleichzeitig und stufengerecht sowohl über laufende Projekte als auch über Be - schlüsse informiert.
    2 Bei personalrelevanten Entscheiden und Themen werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor der Öffentlichkeit informiert.

    § 17 Kommunikationskanäle

    1 Für die interne Kommunikation stehen insbesondere folgende Kanäle zur Verfü - gung: über die Linie via Departemente, Staatskanzlei, Ämter und Betriebe; Intranet; Personalzeitschrift; E - Mail; Informationsanlässe.
    2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter informieren sich über die bereitgestellten Kanäle.

    § 18 Zuständigkeiten

    1 Die Dienststelle für Kommunikation informiert über Beschlüsse des Regierungsra - tes, die von allgemeinem Interesse für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind.
    2 Bei grösseren Vorhaben oder Anlässen kann die Dienststelle für Kommunikation für eine professionelle und sachgerechte interne Kommunikation beigezogen wer - den.
    3 Die Dienststelle für Kommunikation gibt in Zusammenarbeit mit dem Personalamt eine Personalzeitschrift heraus.

    § 19 Weitere Zuständigkeiten

    1 Das Personalamt hat die Hoheit über die personalrelevanten Themen und infor - miert über die Linie.
    2 Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter sind dafür verantwortlich, sämtliche relevanten Informationen an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterzugeben.
    3 Die Departemente, Staatskanzlei, Ämter und Betriebe verantworten ihre interne Kommunikation selbst. Sie sind frei in der Wahl der Kommunikationsmittel und der Ausgestaltung des Inhalts.
    5. Weitere Bestimmungen

    § 20 Drucksachen und Medien

    1 Die Auftragsvergabe für Publikationen des Regierungsrates und der Departemente, Staatskanzlei, Ämter und Betriebe erfolgt durch die Büromaterial-, Lehrmittel- und Drucksachenzentrale (BLDZ) oder im Einvernehmen mit ihr.

    § 21 Externe Aufträge

    1 Die Vergabe von externen Aufträgen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit liegt in der Verantwortung der Departemente, Staatskanzlei, Ämter und Betriebe.
    2 Nicht zulässig sind Aufträge für politische Kampagnen im Vorfeld von kantonalen Abstimmungen oder Entscheiden des Grossen Rates.
    3 Die Vergabe von Aufträgen im Bereich Grafik, Video und Fotografie liegt in der Verantwortung der Departemente, Staatskanzlei, Ämter und Betriebe.

    § 22 Audiovisuelle Mittel

    1 Die Dienststelle für Kommunikation ist über die Erstellung audiovisueller Mittel zu informieren. Davon ausgenommen sind Lehrmittel und Ausstellungsmedien.
    Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 22.08.2023 01.09.2023 Erstfassung 34/2023
    Version: 31.08.2023
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    Richtlinien für die Kommunikation der Kantonalen Verwaltung Thurgau

    Richtlinien für die Kommunikation der Kantonalen Verwaltung Thurgau (RLK) vom 22. August 2023 (Stand 1. September 2023) Erlassen vom Regierungsrat.
    1. Allgemeines

    § 1 Grundsätze

    1 Die Behörden informieren von sich aus verständlich, umfassend und frühzeitig über ihre Tätigkeiten von allgemeinem Interesse.
    2 Mit der aktiven Kommunikation fördern die Behörden die Transparenz und Nach - vollziehbarkeit staatlichen Handelns und erhöhen dessen Akzeptanz.
    3 In ausserordentlichen Fällen gelten die Grundsätze der Krisenkommunikation.
    1 )
    4 Alle Medienunternehmen sind gleich zu behandeln.

    § 2 Geltungsbereich

    1 Diese Richtlinien gelten für die Kommunikation des Regierungsrates, der Departe - mente, der Staatskanzlei, der Ämter und Betriebe sowie im Fall seiner Einsetzung für den Kantonalen Führungsstab.
    2 Ausgenommen sind die Mediendienste der Kantonspolizei, der Staatsanwaltschaft und der Gerichte.

    § 3 Kommunikationsmittel

    1 Kommunikationsmittel sind insbesondere Medienmitteilungen, Medienkonferen - zen, Internetauftritte, Videos, Beiträge auf Social-Media-Plattformen, Publikationen, Beantwortungen von Medienanfragen sowie Präsentationen an öffentlichen Veran - staltungen.
    2 Für sämtliche Kommunikationsmittel gelten die Vorgaben zum Erscheinungsbild des Kantons Thurgau.
    3 Die Departemente, Staatskanzlei, Ämter und Betriebe sind in der Wahl der Kom - munikationsmittel und der Ausgestaltung des Inhalts frei.
    1) Vgl. RRB Nr. 982 vom 27. November 2018
    4 Die Departemente können ergänzende Bestimmungen zur Kommunikation erlas - sen.
    2. Zuständigkeiten und Organisation

    § 4 Staatskanzlei

    1 Die Koordination der externen Kommunikation liegt in der Zuständigkeit der Staatskanzlei.

    § 5 Dienststelle für Kommunikation

    1 Die Dienststelle für Kommunikation (KOM) der Staatskanzlei ist die zentrale Lei - tungs- und Koordinationsstelle für die externe Kommunikation der Behörden.
    2 Sie ist zuständig für:
    1. eine verständliche, umfassende und frühzeitige Information der Öffentlichkeit über Behördentätigkeiten von allgemeinem Interesse
    2. die zentrale Koordination der Kommunikation der Departemente, Staatskanz - lei, Ämter und Betriebe
    3. die Beratung und Unterstützung der Departemente, Staatskanzlei, Ämter und Betriebe im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit
    3. Aufgaben und Pflichten

    § 6 Information über Beschlüsse und Beratungen des Regierungsrats

    1 Die Dienststelle für Kommunikation stellt die Information über die Beschlüsse und Beratungen des Regierungsrates nach den Grundsätzen der Kantonsverfassung und der vorliegenden Richtlinien sicher.

    § 7 Medienmitteilungen

    1 Der Versand von Medienmitteilungen erfolgt ausschliesslich über die Dienststelle für Kommunikation.
    2 Für den Inhalt der Medienmitteilungen sind die Departemente, Staatskanzlei, Äm - ter und Betriebe verantwortlich.

    § 8 Medienkonferenzen

    1 Die Dienststelle für Kommunikation organisiert die Medienkonferenzen des Regie - rungsrates und kann diese anregen.
    2 Wer eine Medienkonferenz durchführen möchte, hat dies der Dienststelle für Kom - munikation im Regelfall frühzeitig anzukündigen. Die Dienststelle für Kommunika - tion verschickt die Einladungen.

    § 9 Medienanfragen

    1 Die Dienststelle für Kommunikation unterstützt und berät die Departemente, Staatskanzlei, Ämter und Betriebe bei der Beantwortung von Medienanfragen.

    § 10 Gegendarstellungen

    1 Die Inhalte von Gegendarstellungen, Berichtigungen oder Ähnlichem sind mit der Dienststelle für Kommunikation abzusprechen.

    § 11 Kontakt mit den Medien

    1 Die Dienststelle für Kommunikation pflegt den Kontakt zu den Medien.
    2 Sie organisiert in regelmässigen Abständen Zusammenkünfte mit Mitgliedern des Regierungsrates und Medienschaffenden.

    § 12 Internetauftritte

    1 Die Dienststelle für Kommunikation führt, koordiniert und überwacht in Zusam - menarbeit mit dem Markenrat den einheitlichen und dienstleistungsorientierten Rah - men der kantonalen Internetauftritte.
    2 Für die Kontrolle, ob kantonale Webseiten dem Erscheinungsbild entsprechen, ist die Reviewstelle, bestehend aus einer Vertretung des Amts für Informatik und der Webpublisherin oder des Webpublishers, zuständig.
    1 )
    3 Bei Abweichungen vom Erscheinungsbild des Kantons Thurgau ordnet die Dienst - stelle für Kommunikation Korrekturen an. Zur Durchsetzung können die Staats - schreiberin oder der Staatsschreiber und die zuständige Generalsekretärin oder der zuständige Generalsekretär beigezogen werden.
    4 Die inhaltliche Verantwortung der Internetauftritte liegt in der Zuständigkeit der Departemente, Staatskanzlei, Ämter und Betriebe.
    5 Das Amt für Informatik unterstützt die Dienststelle für Kommunikation in techni - schen Belangen.

    § 13 Soziale Medien

    1 Die Dienststelle für Kommunikation betreut die offiziellen Kanäle der kantonalen Verwaltung in den Sozialen Medien.
    1) Vgl. RRB Nr. 171 vom 6. März 2018
    2 Die Departemente, Staatskanzlei, Ämter und Betriebe können eigenständige So - cial-Media-Kanäle betreiben. Die Dienststelle für Kommunikation wirkt unterstüt - zend.

    § 14 Wahlen und Abstimmungen

    1 Die Dienststelle für Kommunikation publiziert die Wahl- und Abstimmungsresul - tate fristgerecht auf der Webseite www.tg.ch.

    § 15 Medientrainings

    1 Die Dienststelle für Kommunikation bietet für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit regelmässigem Medienkontakt Medientrainings an.
    2 Neue Amtsleiterinnen und Amtsleiter sind verpflichtet, ein Medientraining zu ab - solvieren.
    4. Interne Kommunikation

    § 16 Grundsätze

    1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden regelmässig, zeitnah, möglichst gleichzeitig und stufengerecht sowohl über laufende Projekte als auch über Be - schlüsse informiert.
    2 Bei personalrelevanten Entscheiden und Themen werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor der Öffentlichkeit informiert.

    § 17 Kommunikationskanäle

    1 Für die interne Kommunikation stehen insbesondere folgende Kanäle zur Verfü - gung: über die Linie via Departemente, Staatskanzlei, Ämter und Betriebe; Intranet; Personalzeitschrift; E - Mail; Informationsanlässe.
    2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter informieren sich über die bereitgestellten Kanäle.

    § 18 Zuständigkeiten

    1 Die Dienststelle für Kommunikation informiert über Beschlüsse des Regierungsra - tes, die von allgemeinem Interesse für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind.
    2 Bei grösseren Vorhaben oder Anlässen kann die Dienststelle für Kommunikation für eine professionelle und sachgerechte interne Kommunikation beigezogen wer - den.
    3 Die Dienststelle für Kommunikation gibt in Zusammenarbeit mit dem Personalamt eine Personalzeitschrift heraus.

    § 19 Weitere Zuständigkeiten

    1 Das Personalamt hat die Hoheit über die personalrelevanten Themen und infor - miert über die Linie.
    2 Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter sind dafür verantwortlich, sämtliche relevanten Informationen an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterzugeben.
    3 Die Departemente, Staatskanzlei, Ämter und Betriebe verantworten ihre interne Kommunikation selbst. Sie sind frei in der Wahl der Kommunikationsmittel und der Ausgestaltung des Inhalts.
    5. Weitere Bestimmungen

    § 20 Drucksachen und Medien

    1 Die Auftragsvergabe für Publikationen des Regierungsrates und der Departemente, Staatskanzlei, Ämter und Betriebe erfolgt durch die Büromaterial-, Lehrmittel- und Drucksachenzentrale (BLDZ) oder im Einvernehmen mit ihr.

    § 21 Externe Aufträge

    1 Die Vergabe von externen Aufträgen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit liegt in der Verantwortung der Departemente, Staatskanzlei, Ämter und Betriebe.
    2 Nicht zulässig sind Aufträge für politische Kampagnen im Vorfeld von kantonalen Abstimmungen oder Entscheiden des Grossen Rates.
    3 Die Vergabe von Aufträgen im Bereich Grafik, Video und Fotografie liegt in der Verantwortung der Departemente, Staatskanzlei, Ämter und Betriebe.

    § 22 Audiovisuelle Mittel

    1 Die Dienststelle für Kommunikation ist über die Erstellung audiovisueller Mittel zu informieren. Davon ausgenommen sind Lehrmittel und Ausstellungsmedien.
    Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 22.08.2023 01.09.2023 Erstfassung 34/2023
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