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Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel

1 Verordnung zum Bundesgesetz vom

13. März 1964 über die Arbeit in

Industrie, Gewerbe und Handel RRB vom 26. Oktober 1965 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn in Ausführung des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel
1 ) und der zugehörigen bundesrätlichen Verordnungen
2 ), gestützt auf Artikel 38 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1887
3 ) beschliesst: I. Vollzugsbehörden

§ 1. Kanton

1 Der Vollzug des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG) obliegt unter Aufsicht des Regie- rungsrates dem Volkswirtschaftsdepartement, soweit nicht durch diese Verordnung das Amt für Wirtschaft und Arbeit
4 ) als zuständig erklärt wird.
2 Die Kantonspolizei, die Organe des Bau– und Justizdepartementes und des Gesundheitsamtes, die Gewerbepolizei, das Berufsbildungsamt, das Amt für Ausländerfragen sowie die Feuerpolizei und die Zivilstandsämter können zur Mitwirkung beim Vollzug herangezogen werden.
5 )

§ 2. Gemeinde

1 Den Einwohnergemeinden obliegt der Vollzug, soweit diese Verordnung es ausdrücklich bestimmt. Vollzugsbehörde ist der Gemeinderat.
2 Der Gemeinderat kann den Vollzug, unter Mitteilung an das Departe- ment, einer Amtsstelle übertragen.
3 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit
6 ) gibt die erforderlichen Anleitungen. ________________
1 ) SR 822.11.
2 ) SR 822.111; 822.112.
3 ) Es gilt die KV vom 8. Juni 1986.
4 ) Fassung vom 26. Ap ril 1994; GS 93, 77.
5 ) § 1 Absatz 2 Fassung vom 18. September 2001.
6 ) Fassung vom 26. Ap ril 1994; GS 93, 77.
2 II. Aufgaben

§ 3. Regierungsrat

Dem Regierungsrat bleiben vorbehalten: a) . . .
1 ) b) Weisungen an die Gemeinden, die Kantonspolizei, das Bau- und Ju- stizdepartement
2 ), das Departement des Innern
2 ) und die Feuerpolizei; c) allgemeine Weisungen im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften über die Beschäftigung schulpflichtiger und schulentlassener Jugendli- cher.

§ 4.

3 ) Volkswirtschaftsdepartement Dem Volkswirtschaftsdepartement obliegen a) Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des kantonalen Arbeitsinspektorates
4 ); b) Massnahmen des Verwaltungszwanges (Artikel 52 Absatz 2 ArG); c) Berichterstattung über den Vollzug an den Bundesrat (Artikel 41 Ab- satz 2 ArG); d) Bewilligung zur Beschäftigung schulpflichtiger Jugendlicher (Artikel 30 Absatz 2 ArG); e) Bewilligung zur Beschäftigung schulentlassener Jugendlicher vor dem vollendeten 15. Altersjahr (Artikel 30 Absatz 3 ArG); f) Plangenehmigungen sowie Betriebsbewilligungen (Artikel 7 und 8 ArG); g) die Einhaltung der Richtlinien des Bundesamtes hinsichtlich Aus- und Weiterbildungsstandards und der Anzahl der zu beschäftigenden Auf- sichtspersonen (Artikel 41 Absatz 1 ArG).

§ 5. Amt für Wirtschaft und Arbeit

5 ) Dem Amt für Wirtschaft und Arbeit
6 ) obliegen: a) Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der bundesrechtlichen Vorschriften durch Betriebsbesuche (Art. 41 Abs. 1 ArG); b) Entscheid über die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes auf einzelne nichtindustrielle Betriebe oder einzelne Arbeitnehmer in industriellen oder nichtindustriellen Betrieben (Art. 41 Abs. 3 ArG); c) Ermittlung der den Sondervorschriften zu unterstellenden industriellen Betriebe oder Betriebsteile und Antrag auf Änderungen an das seco (Artikel 5 ArG);
7 ) ________________
1 ) § 3 lit. a aufge hoben. Die Beschwerde gegen Verfügungen des Departementes sind beim Verwaltungsgericht einzureichen; vgl. A rt. 56 ArG (SR 822.11 ) in Ver- bindung mit §§ 49 und 50 GO; BGS 125.12.
2 ) neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
3 ) § 4 Fassung vom 18. September 2001.
4 ) § 4 lit. A Fass ung in der Terminologie des VRG; BGS 124.11.
5 ) Fassung vom 26. Ap ril 1994; GS 93, 77.
6 ) Fassung vom 26. Ap ril 1994; GS 93, 77.
7 ) § 5 litera c) Fass
3 d) Arbeitszeitbewilligungen, für die nach Bundesgesetz die kantonale Behörde zuständig ist (Artikel 17 Absatz 5; Artikel 19 Absatz 4; Artikel
24 Absatz 4);
1 ) e) Arbeitszeitbewilligungen, für die nach Bundesgesetz die kantonale Behörde zuständig ist (Art. 10 Abs. 2; 12 Abs. 3; 17 Abs. 1 und 2; 19 Abs. 1 und 2; 23 Abs. 1; 24 Abs. 1 und 2; 25 Abs. 1 ArG); f) Entzug und Sperre von Arbeitszeitbewilligungen (Art. 53 Abs. 1 ArG); g) Genehmigung der Betriebsordnung (Art. 39 Abs. 1 ArG); h) Anordnungen bei Nichtbefolgung von Vorschriften oder Verfügungen (Art. 51, 52 ArG); i) Behandlung von Anzeigen und Einreichung von Strafanzeigen wegen Nichtbefolgung des Gesetzes oder einer Verordnung (Art. 54 Abs. 1, 62 Abs. 2 ArG); k) Vorbereitung und Antragstellung in den Fällen, die vom Regierungsrat oder dem Volkswirtschaftsdepartement zu entscheiden sind. l) die Ausbildung der Aufsichtspersonen gemäss den Richtlinien des seco (Artikel 41 Absatz 1 ArG);
2 ) m) die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, wenn Gefahr in Verzug ist.
3 )

§ 6. Kantonspolizei

1
...
4 )
2 Das kantonale Polizeikommando hat dem Amt für Wirtschaft und Ar- beit
5 ) zu melden: a) Übertretungen der Vorschriften des Bundesgesetzes; b) Brand- und Betriebsunfälle, soweit sie nicht geringfügiger Natur sind.

§ 7. Gemeinden

Die Einwohnergemeinden haben folgende Aufgaben: a) Meldung sämtlicher Bau- und Einrichtungsgesuche für Industriebetrie- be sowie für nichtindustrielle Betriebe, die Arbeitnehmer beschäftigen, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit;
6 ) a) Führung eines Ortsverzeichnisses, Meldung der nichtindustriellen Be- triebe und Änderungen an das Amt für Wirtschaft und Arbeit
7 ); b) Mitwirkung beim Vollzug nach Weisungen des Regierungsrates. ________________
1 ) § 5 litera d) Fass ung vom 18. September 2001.
2 ) § 5 litera l) eingefügt am 18. September 2001.
3 ) § 5 litera m) eingefügt am 18. September 2001.
4 ) § 6 Absatz 1 aufgehoben am 18. September 2001.
5 ) Fassung vom 26. Ap ril 1994; GS 93, 77.
6 ) § 7 litera a) Fass ung vom 18. September 2001.
7 ) Fassung vom 26. Ap ril 1994; GS 93, 77.
4 III. Weitere Vorschriften und Verfahren

§ 8. Arbeitgeber

1 Gesuche um Erteilung von Bewilligungen sind dem Amt für Wirtschaft und Arbeit
1 ) einzureichen.
2 Arbeitsunfälle von Bedeutung sind dem Amt für Wirtschaft und Arbeit
2 ) unverzüglich zu melden.

§ 9. Jugendliche unter 15 Jahren

1 Die Beschäftigung von Jugendlichen unter 15 Jahren ist, mit Ausnahme von Botengängen ausserhalb des Betriebes, Handreichungen beim Sport, leichten Arbeiten in Betrieben des Detailhandels und in Forstbetrieben, bewilligungspflichtig (Artikel 30 ArG).
3 )
2 Gesuche um Beschäftigung von Jugendlichen vor dem 15. Altersjahr müssen enthalten: Name und Einverständnis des gesetzlichen Vertreters sowie des Arbeitgebers, Personalien des Jugendlichen, Art, Grund, und Dauer der Beschäftigung, tägliche Arbeits- und Ruh ezeit, Hinweis auf Krankheits- und Unfallgefahren im Betrieb, Angaben über Versicherung gegen Unfall.

§ 10. ...

4 )

§ 11. Plangenehmigung

5 )
1 Das Plangenehmigungsverfahren wird durchgeführt, wenn der Betrieb den Sondervorschriften für industrielle Betriebe untersteht oder wenn diese durch den Bundesrat auch auf nichtindustrielle Betriebe anwendbar erklärt wurden (Artikel 7 und 8 ArG).
6 )
2 Die Einleitung des Plangenehmigunsverfahrens ist auch dann erforder- lich, wenn der Betrieb zu einem späteren Zeitpunkt den Sondervorschrif- ten gemäss den Artikeln 7 und 8 des Bundesgesetzes zu unterstellen sein wird.
7 )
3 Die Verfügungen sind den begutachtenden Stellen mitzuteilen.
4 Die baupolizeiliche Bewilligung der Baubehörden wird erst wirksam, wenn die Plangenehmigung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit
8 ) vor- liegt.
5 Die baupolizeiliche Bewilligung der Baubehörden wird erst wirksam, wenn die Plangenehmigung des Volkswirtschaftsdepartements vorliegt.
9 ) ________________
1 ) Fassung vom 26. Ap ril 1994; GS 93, 77.
2 ) Fassung vom 26. Ap ril 1994; GS 93, 77.
3 ) § 9 Absatz 1 Fassung vom 18. September 2001.
4 ) § 10 aufgehoben am 18. September 2001.
5 ) § 11 Marginalie Fassung vom 18. September 2001.
6 ) § 11 Absatz 1 Fassung vom 18. September 2001.
7 ) § 11 Absatz 2 Fassung vom 18. September 2001.
8 ) Fassung vom 26. Ap ril 1994; GS 93, 77.
9 ) § 11 Absatz 5 eingefügt am 18. September 2001.
5

§ 12.

1 ) Feiertage Folgende Feiertage sind im Sinne von Artikel 20a des Bundesgesetzes den Sonntagen gleichgestellt: a) Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Weihnachten und Bundesfeiertag sowie der 1. Mai ab 12.00 Uhr; b) Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt und Allerheiligen, mit Ausnahme für den Bezirk Bucheggberg. IV. Beschwerde- und Strafbestimmungen

§ 13. Beschwerden

1 Gegen Verfügungen des Amtes für Wirtschaft und Arbeit
2 ) kann innert
30 Tagen nach ihrer Eröffnung beim Volkswirtschaftsdepartement Be- schwerde erhoben werden.
2 Gegen Verfügungen und Entscheide des Departementes kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung beim Verwaltungsgericht als letzter kantona- ler Instanz Beschwerde erhoben werden.
3 )
3 Für den Weiterzug von Entscheiden des Verwaltungsgerichtes ist Artikel
57 des Bundesgesetzes massgebend.

§ 14. Strafverfolgung

1 Strafverfahren im Rahmen von Artikeln 59, 60 und 61 des Bundesgesetzes richten sich nach der kantonalen Strafprozessordnung
4 ).
2 Werden durch eine Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gleichzeitig Polizeivorschriften des Kantons oder der Gemeinden verletzt, wie nament- lich solche über die Bau-, Feuer-, Gesundheits- und Wasserpolizei sowie über die Sonntagsruhe und die Öffnungszeiten von Betrieben, die dem Detailverkauf, der Bewirtung oder der Unterhaltung dienen, so werden die strengeren Vorschriften angewendet.
3 Die Gerichtskanzleien haben von jedem rechtskräftigen Urteil und Ein- stellungsbeschluss unverzüglich zwei Ausfertigungen dem Amt für Wirt- schaft und Arbeit
5 ) für sich und zuhanden der Bundesbehörde zuzustellen. V. Zivilstreitigkeiten Für Zivilstreitigkeiten, die das Arbeitsverhältnis betreffen, sind die Be- stimmungen des kantonalen Gesetzes über die Arbeitsgerichte
6 ) anwend- bar. ________________
1 ) § 12 Fassung vom 18. September 2001.
2 ) Fassung vom 26. Ap ril 1994; GS 93, 77.
3 ) § 13 Abs. 2 Fassung nach § 49 GO; BGS 125.12, vgl. Fussnote 3.
4 ) BGS 321.1.
5 ) Fassung vom 26. Ap ril 1994; GS 93, 77.
6 ) Fassung nach dem G über die Arbe itsgerichte vom 20. Mai 1973; vgl. BGS 125.711.
6

§ 16. Einigungsamt

Für Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sind die Bestimmungen der Verordnung über das kantonale Einigungsamt
1 ) anwendbar. VI. Schlussbestimmungen

§ 17. Gebühren

Gebühren für Bewilligungen richten sich nach dem kantonalen Gebühren- tarif
2 ).

§ 18. Aufhebung widersprechender Erlasse

Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, der zugehörigen eidgenössi- schen Ausführungsbestimmungen und dieser Verordnung sind alle damit in Widerspruch stehenden Erlasse aufgehoben. Insbesondere sind aufge- hoben: a) das Gesetz betreffend den Schutz der Arbeiterinnen vom 9. Februar
1896
3 ); b) die Bekanntmachung des Departementes vom 26. September 1923 über das Bundesgesetz betreffend die Beschäftigung der jugendlichen und weiblichen Personen in den Gewerben vom 31. März 1922
4 ); c) die Vollziehungsverordnung vom 31. August 1934 zum Bundesgesetz über die wöchentliche Ruhezeit
5 ); d) die kantonale Vollziehungsverordnung vom 2. April 1940 zum Bundes- gesetz über das Mindestalter der Arbeitnehmer
6 ); e) die Vollziehungsverordnung vom 3. September 1963 zum Bundesgesetz über die Arbeit in den Fabriken
7 ).

§ 19. Inkraftsetzung

1 Die Kompetenzdelegation nach § 1 ist dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen
8 ).
2 Diese Verordnung tritt nach Genehmigung der §§ 15, 16 und 18 durch den Bundesrat
9 ) mit der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes in Kraft
10 ). Publiziert im Amtsblatt vom 18. März 1966. ________________
1 ) BGS 821.422.
2 ) BGS 615.11.
3 ) GS 62, 5.
4 ) GS 68, 319.
5 ) GS 73, 150.
6 ) GS 75, 37.
7 ) GS 82, 431.
8 ) Kompetenzdelegation vom Kantonsrat am 23. November 1965 genehmigt.
9 ) Am 28. Januar 1966 vom Bundesrat genehmigt. Dem Vorbehalt wurde mit der Anpassung des Feriengesetzes (BGS 822.61 ) am 24. September 1972 Rechnung getragen.
10 ) Inkrafttreten am 1. Februar 1966; Inkrafttreten der Änderungen vom: - 18. September 2001 am 1. Oktober 2001.
Version: 30.09.2001
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Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel

1 Verordnung zum Bundesgesetz vom

13. März 1964 über die Arbeit in

Industrie, Gewerbe und Handel RRB vom 26. Oktober 1965 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn in Ausführung des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel
1 ) und der zugehörigen bundesrätlichen Verordnungen
2 ), gestützt auf Artikel 38 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1887
3 ) beschliesst: I. Vollzugsbehörden

§ 1. Kanton

1 Der Vollzug des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG) obliegt unter Aufsicht des Regie- rungsrates dem Volkswirtschaftsdepartement, soweit nicht durch diese Verordnung das Amt für Wirtschaft und Arbeit
4 ) als zuständig erklärt wird.
2 Die Kantonspolizei, die Organe des Bau– und Justizdepartementes und des Gesundheitsamtes, die Gewerbepolizei, das Berufsbildungsamt, das Amt für Ausländerfragen sowie die Feuerpolizei und die Zivilstandsämter können zur Mitwirkung beim Vollzug herangezogen werden.
5 )

§ 2. Gemeinde

1 Den Einwohnergemeinden obliegt der Vollzug, soweit diese Verordnung es ausdrücklich bestimmt. Vollzugsbehörde ist der Gemeinderat.
2 Der Gemeinderat kann den Vollzug, unter Mitteilung an das Departe- ment, einer Amtsstelle übertragen.
3 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit
6 ) gibt die erforderlichen Anleitungen. ________________
1 ) SR 822.11.
2 ) SR 822.111; 822.112.
3 ) Es gilt die KV vom 8. Juni 1986.
4 ) Fassung vom 26. Ap ril 1994; GS 93, 77.
5 ) § 1 Absatz 2 Fassung vom 18. September 2001.
6 ) Fassung vom 26. Ap ril 1994; GS 93, 77.
2 II. Aufgaben

§ 3. Regierungsrat

Dem Regierungsrat bleiben vorbehalten: a) . . .
1 ) b) Weisungen an die Gemeinden, die Kantonspolizei, das Bau- und Ju- stizdepartement
2 ), das Departement des Innern
2 ) und die Feuerpolizei; c) allgemeine Weisungen im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften über die Beschäftigung schulpflichtiger und schulentlassener Jugendli- cher.

§ 4.

3 ) Volkswirtschaftsdepartement Dem Volkswirtschaftsdepartement obliegen a) Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des kantonalen Arbeitsinspektorates
4 ); b) Massnahmen des Verwaltungszwanges (Artikel 52 Absatz 2 ArG); c) Berichterstattung über den Vollzug an den Bundesrat (Artikel 41 Ab- satz 2 ArG); d) Bewilligung zur Beschäftigung schulpflichtiger Jugendlicher (Artikel 30 Absatz 2 ArG); e) Bewilligung zur Beschäftigung schulentlassener Jugendlicher vor dem vollendeten 15. Altersjahr (Artikel 30 Absatz 3 ArG); f) Plangenehmigungen sowie Betriebsbewilligungen (Artikel 7 und 8 ArG); g) die Einhaltung der Richtlinien des Bundesamtes hinsichtlich Aus- und Weiterbildungsstandards und der Anzahl der zu beschäftigenden Auf- sichtspersonen (Artikel 41 Absatz 1 ArG).

§ 5. Amt für Wirtschaft und Arbeit

5 ) Dem Amt für Wirtschaft und Arbeit
6 ) obliegen: a) Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der bundesrechtlichen Vorschriften durch Betriebsbesuche (Art. 41 Abs. 1 ArG); b) Entscheid über die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes auf einzelne nichtindustrielle Betriebe oder einzelne Arbeitnehmer in industriellen oder nichtindustriellen Betrieben (Art. 41 Abs. 3 ArG); c) Ermittlung der den Sondervorschriften zu unterstellenden industriellen Betriebe oder Betriebsteile und Antrag auf Änderungen an das seco (Artikel 5 ArG);
7 ) ________________
1 ) § 3 lit. a aufge hoben. Die Beschwerde gegen Verfügungen des Departementes sind beim Verwaltungsgericht einzureichen; vgl. A rt. 56 ArG (SR 822.11 ) in Ver- bindung mit §§ 49 und 50 GO; BGS 125.12.
2 ) neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
3 ) § 4 Fassung vom 18. September 2001.
4 ) § 4 lit. A Fass ung in der Terminologie des VRG; BGS 124.11.
5 ) Fassung vom 26. Ap ril 1994; GS 93, 77.
6 ) Fassung vom 26. Ap ril 1994; GS 93, 77.
7 ) § 5 litera c) Fass
3 d) Arbeitszeitbewilligungen, für die nach Bundesgesetz die kantonale Behörde zuständig ist (Artikel 17 Absatz 5; Artikel 19 Absatz 4; Artikel
24 Absatz 4);
1 ) e) Arbeitszeitbewilligungen, für die nach Bundesgesetz die kantonale Behörde zuständig ist (Art. 10 Abs. 2; 12 Abs. 3; 17 Abs. 1 und 2; 19 Abs. 1 und 2; 23 Abs. 1; 24 Abs. 1 und 2; 25 Abs. 1 ArG); f) Entzug und Sperre von Arbeitszeitbewilligungen (Art. 53 Abs. 1 ArG); g) Genehmigung der Betriebsordnung (Art. 39 Abs. 1 ArG); h) Anordnungen bei Nichtbefolgung von Vorschriften oder Verfügungen (Art. 51, 52 ArG); i) Behandlung von Anzeigen und Einreichung von Strafanzeigen wegen Nichtbefolgung des Gesetzes oder einer Verordnung (Art. 54 Abs. 1, 62 Abs. 2 ArG); k) Vorbereitung und Antragstellung in den Fällen, die vom Regierungsrat oder dem Volkswirtschaftsdepartement zu entscheiden sind. l) die Ausbildung der Aufsichtspersonen gemäss den Richtlinien des seco (Artikel 41 Absatz 1 ArG);
2 ) m) die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, wenn Gefahr in Verzug ist.
3 )

§ 6. Kantonspolizei

1
...
4 )
2 Das kantonale Polizeikommando hat dem Amt für Wirtschaft und Ar- beit
5 ) zu melden: a) Übertretungen der Vorschriften des Bundesgesetzes; b) Brand- und Betriebsunfälle, soweit sie nicht geringfügiger Natur sind.

§ 7. Gemeinden

Die Einwohnergemeinden haben folgende Aufgaben: a) Meldung sämtlicher Bau- und Einrichtungsgesuche für Industriebetrie- be sowie für nichtindustrielle Betriebe, die Arbeitnehmer beschäftigen, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit;
6 ) a) Führung eines Ortsverzeichnisses, Meldung der nichtindustriellen Be- triebe und Änderungen an das Amt für Wirtschaft und Arbeit
7 ); b) Mitwirkung beim Vollzug nach Weisungen des Regierungsrates. ________________
1 ) § 5 litera d) Fass ung vom 18. September 2001.
2 ) § 5 litera l) eingefügt am 18. September 2001.
3 ) § 5 litera m) eingefügt am 18. September 2001.
4 ) § 6 Absatz 1 aufgehoben am 18. September 2001.
5 ) Fassung vom 26. Ap ril 1994; GS 93, 77.
6 ) § 7 litera a) Fass ung vom 18. September 2001.
7 ) Fassung vom 26. Ap ril 1994; GS 93, 77.
4 III. Weitere Vorschriften und Verfahren

§ 8. Arbeitgeber

1 Gesuche um Erteilung von Bewilligungen sind dem Amt für Wirtschaft und Arbeit
1 ) einzureichen.
2 Arbeitsunfälle von Bedeutung sind dem Amt für Wirtschaft und Arbeit
2 ) unverzüglich zu melden.

§ 9. Jugendliche unter 15 Jahren

1 Die Beschäftigung von Jugendlichen unter 15 Jahren ist, mit Ausnahme von Botengängen ausserhalb des Betriebes, Handreichungen beim Sport, leichten Arbeiten in Betrieben des Detailhandels und in Forstbetrieben, bewilligungspflichtig (Artikel 30 ArG).
3 )
2 Gesuche um Beschäftigung von Jugendlichen vor dem 15. Altersjahr müssen enthalten: Name und Einverständnis des gesetzlichen Vertreters sowie des Arbeitgebers, Personalien des Jugendlichen, Art, Grund, und Dauer der Beschäftigung, tägliche Arbeits- und Ruh ezeit, Hinweis auf Krankheits- und Unfallgefahren im Betrieb, Angaben über Versicherung gegen Unfall.

§ 10. ...

4 )

§ 11. Plangenehmigung

5 )
1 Das Plangenehmigungsverfahren wird durchgeführt, wenn der Betrieb den Sondervorschriften für industrielle Betriebe untersteht oder wenn diese durch den Bundesrat auch auf nichtindustrielle Betriebe anwendbar erklärt wurden (Artikel 7 und 8 ArG).
6 )
2 Die Einleitung des Plangenehmigunsverfahrens ist auch dann erforder- lich, wenn der Betrieb zu einem späteren Zeitpunkt den Sondervorschrif- ten gemäss den Artikeln 7 und 8 des Bundesgesetzes zu unterstellen sein wird.
7 )
3 Die Verfügungen sind den begutachtenden Stellen mitzuteilen.
4 Die baupolizeiliche Bewilligung der Baubehörden wird erst wirksam, wenn die Plangenehmigung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit
8 ) vor- liegt.
5 Die baupolizeiliche Bewilligung der Baubehörden wird erst wirksam, wenn die Plangenehmigung des Volkswirtschaftsdepartements vorliegt.
9 ) ________________
1 ) Fassung vom 26. Ap ril 1994; GS 93, 77.
2 ) Fassung vom 26. Ap ril 1994; GS 93, 77.
3 ) § 9 Absatz 1 Fassung vom 18. September 2001.
4 ) § 10 aufgehoben am 18. September 2001.
5 ) § 11 Marginalie Fassung vom 18. September 2001.
6 ) § 11 Absatz 1 Fassung vom 18. September 2001.
7 ) § 11 Absatz 2 Fassung vom 18. September 2001.
8 ) Fassung vom 26. Ap ril 1994; GS 93, 77.
9 ) § 11 Absatz 5 eingefügt am 18. September 2001.
5

§ 12.

1 ) Feiertage Folgende Feiertage sind im Sinne von Artikel 20a des Bundesgesetzes den Sonntagen gleichgestellt: a) Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Weihnachten und Bundesfeiertag sowie der 1. Mai ab 12.00 Uhr; b) Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt und Allerheiligen, mit Ausnahme für den Bezirk Bucheggberg. IV. Beschwerde- und Strafbestimmungen

§ 13. Beschwerden

1 Gegen Verfügungen des Amtes für Wirtschaft und Arbeit
2 ) kann innert
30 Tagen nach ihrer Eröffnung beim Volkswirtschaftsdepartement Be- schwerde erhoben werden.
2 Gegen Verfügungen und Entscheide des Departementes kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung beim Verwaltungsgericht als letzter kantona- ler Instanz Beschwerde erhoben werden.
3 )
3 Für den Weiterzug von Entscheiden des Verwaltungsgerichtes ist Artikel
57 des Bundesgesetzes massgebend.

§ 14. Strafverfolgung

1 Strafverfahren im Rahmen von Artikeln 59, 60 und 61 des Bundesgesetzes richten sich nach der kantonalen Strafprozessordnung
4 ).
2 Werden durch eine Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gleichzeitig Polizeivorschriften des Kantons oder der Gemeinden verletzt, wie nament- lich solche über die Bau-, Feuer-, Gesundheits- und Wasserpolizei sowie über die Sonntagsruhe und die Öffnungszeiten von Betrieben, die dem Detailverkauf, der Bewirtung oder der Unterhaltung dienen, so werden die strengeren Vorschriften angewendet.
3 Die Gerichtskanzleien haben von jedem rechtskräftigen Urteil und Ein- stellungsbeschluss unverzüglich zwei Ausfertigungen dem Amt für Wirt- schaft und Arbeit
5 ) für sich und zuhanden der Bundesbehörde zuzustellen. V. Zivilstreitigkeiten Für Zivilstreitigkeiten, die das Arbeitsverhältnis betreffen, sind die Be- stimmungen des kantonalen Gesetzes über die Arbeitsgerichte
6 ) anwend- bar. ________________
1 ) § 12 Fassung vom 18. September 2001.
2 ) Fassung vom 26. Ap ril 1994; GS 93, 77.
3 ) § 13 Abs. 2 Fassung nach § 49 GO; BGS 125.12, vgl. Fussnote 3.
4 ) BGS 321.1.
5 ) Fassung vom 26. Ap ril 1994; GS 93, 77.
6 ) Fassung nach dem G über die Arbe itsgerichte vom 20. Mai 1973; vgl. BGS 125.711.
6

§ 16. Einigungsamt

Für Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sind die Bestimmungen der Verordnung über das kantonale Einigungsamt
1 ) anwendbar. VI. Schlussbestimmungen

§ 17. Gebühren

Gebühren für Bewilligungen richten sich nach dem kantonalen Gebühren- tarif
2 ).

§ 18. Aufhebung widersprechender Erlasse

Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, der zugehörigen eidgenössi- schen Ausführungsbestimmungen und dieser Verordnung sind alle damit in Widerspruch stehenden Erlasse aufgehoben. Insbesondere sind aufge- hoben: a) das Gesetz betreffend den Schutz der Arbeiterinnen vom 9. Februar
1896
3 ); b) die Bekanntmachung des Departementes vom 26. September 1923 über das Bundesgesetz betreffend die Beschäftigung der jugendlichen und weiblichen Personen in den Gewerben vom 31. März 1922
4 ); c) die Vollziehungsverordnung vom 31. August 1934 zum Bundesgesetz über die wöchentliche Ruhezeit
5 ); d) die kantonale Vollziehungsverordnung vom 2. April 1940 zum Bundes- gesetz über das Mindestalter der Arbeitnehmer
6 ); e) die Vollziehungsverordnung vom 3. September 1963 zum Bundesgesetz über die Arbeit in den Fabriken
7 ).

§ 19. Inkraftsetzung

1 Die Kompetenzdelegation nach § 1 ist dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen
8 ).
2 Diese Verordnung tritt nach Genehmigung der §§ 15, 16 und 18 durch den Bundesrat
9 ) mit der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes in Kraft
10 ). Publiziert im Amtsblatt vom 18. März 1966. ________________
1 ) BGS 821.422.
2 ) BGS 615.11.
3 ) GS 62, 5.
4 ) GS 68, 319.
5 ) GS 73, 150.
6 ) GS 75, 37.
7 ) GS 82, 431.
8 ) Kompetenzdelegation vom Kantonsrat am 23. November 1965 genehmigt.
9 ) Am 28. Januar 1966 vom Bundesrat genehmigt. Dem Vorbehalt wurde mit der Anpassung des Feriengesetzes (BGS 822.61 ) am 24. September 1972 Rechnung getragen.
10 ) Inkrafttreten am 1. Februar 1966; Inkrafttreten der Änderungen vom: - 18. September 2001 am 1. Oktober 2001.
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