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Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug

Gesch ä ftsordnung Amt f ü r Kindes und Erwachsenenschutz Zug Vom 20. November 2018 (Stand 20. November 2018) Das Amt f ü r Kindes und Erwachsenenschutz, gest ü tzt auf Art. 440 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. De zember 1907 (ZGB) 1 ) , §§ 5a und 32 ff. des Gesetzes betreffend die Einf ü h rung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches f ü r den Kanton Zug vom 17. August 1911 (EG ZGB) 2 ) , §§ 3 Abs. 4 und 5 Abs. 1 des Gesetzes ü ber die Organisation der Staatsverwaltung vom 29. Oktober 1998 (Organisationsge setz, OG) 3 ) , die Verf ü gung ü ber die Delegation von Entscheidungsbefugnis sen der Direktion des Innern an das Amt f ü r Kindes und Er wachsenenschutz vom 24. Januar 2013 4 ) , die Verf ü gung ü ber die Delegation von Anh ö rungen im Rahmen der Gew ä hrung des rechtlichen Geh ö rs betref fend Massnahmen des Kindes und Erwachsenenschutzes an einzelne Mitar beitende vom 11. September 2013 5 ) , die Verf ü gung der Direktion des Innern betreffend Aufsicht der Direktion des Innern ü ber die Kindes und Erwach senenschutzbeh ö rde (KESB) und ü ber das Amt f ü r Kindes und Er wachsenenschutz (KES), die Delegationsverordnung vom 28. November 2017 (DelV) 6 ) , beschliesst: 1) SR 210 2) BGS 211.1 3) BGS 153.1 4) BGS 153.719 5) BGS 153.719.1 6) BGS 153.3
A. Amt f ü r Kindes und Erwachsenenschutz (KES) 1. Administrative Eingliederung und Zusammensetzung

§ 1 Eingliederung KES

1 Das Amt f ü r Kindes und Erwachsenenschutz (KES) ist administrativ der Direktion des Innern zugeordnet.
2 Bei den vom kantonalen Recht an sie delegierten Aufgaben (§ 40 EG ZGB 1 ) ) untersteht das KES dem administrativen und fachlichen Weisungs recht der Direktion des Innern.

§ 2 Zusammensetzung KES

1 Das KES setzt sich zusammen aus der Kindes und Erwachsenenschutzbe h ö rde (KESB), den Unterst ü tzenden Diensten (KESUD), den Zentralen Diensten (KESZD) sowie dem Mandatszentrum (MaZ). 2. Amtsleitung

§ 3 Amtsleitung und Stellvertretung

1 Das Pr ä sidium der KESB hat gleichzeitig die Amtsleitung ü ber das KES inne. Die Stellvertretung der Amtsleitung wird durch ein anderes Mitglied der Gesch ä ftsleitung ausge ü bt.

§ 4 Aufgaben Amtsleitung

1 Die Amtsleitung ist insbesondere zust ä ndig f ü r: 1. Strategische, operative und administrative Gesamtleitung des KES; 2. Gesch ä ftskontrolle; 3. Finanz und Rechnungswesen; 4. Personalf ü hrung der Mitarbeitenden der KESB und des KES; 5. Vertretung des KES und der KESB gegen aussen.

§ 5 Vorsitz

1 Die Amtsleitung f ü hrt den Vorsitz bei den Sitzungen der Gesch ä ftsleitung des KES sowie den Sitzungen der KESB. 1) BGS 211.1

§ 6 Unterst

ü tzung
1 Der Amtsleitung steht als unterst ü tzendes Gremium die Gesch ä ftsleitung zur Seite.

§ 7 Delegation von Aufgaben

1 Die Amtsleitung kann Aufgaben an Mitglieder der Gesch ä ftsleitung oder an fachlich daf ü r geeignete Personen oder Mitarbeitende des KES delegie ren, sofern dem nicht Bestimmungen des ü bergeordneten Rechts entgegen stehen bzw. Aufgaben nicht untrennbar mit der Funktion und Stellung der Amtsleitung verbunden sind. 3. Gesch ä ftsleitung

§ 8 Zusammensetzung

1 Die Zusammensetzung der Gesch ä ftsleitung liegt in der Kompetenz des/der Pr ä sidenten/in bzw. der Amtsleitung oder deren Stellvertretung.
2 Der Gesch ä ftsleitung geh ö ren an: 1. Amtsleiter/in bzw. Pr ä sident/in KESB; 2. Vizepr ä sident/in KESB; 3. Leiter/in ManZ.
3 Die Mitglieder der Gesch ä ftsleitung werden wie folgt stellvertreten: 1. Amtsleiter/in bzw. Pr ä sident/in KESB durch deren/dessen Stellvertre ter/in; 2. Vizepr ä sident/in KESB durch ein zu ernennendes Beh ö rdenmitglied; 3. Leiter/in MaZ durch dessen/deren Stellvertreter/in.

§ 9 Aufgaben

1 Die Gesch ä ftsleitung ist insbesondere zust ä ndig f ü r: 1. Finanzen: Budget, Gesch ä ftsbericht, Leistungsauftrag; 2. Personelles: Steuerung von personellen Ressourcen (Gesamtressour cen Amt), Sicherung der Arbeitsqualit ä t aller Mitarbeitenden und pri vaten Mandatspersonen (priMa) und Wahrung der Interdisziplinarit ä t; 3. Kommunikation/ Ö ffentlichkeitsarbeit: Festlegung und Gew ä hrleis tung der Umsetzung des Kommunikationskonzeptes, strategische Ver antwortung f ü r Berechtigungen und Zug ä nge im Amt; 4. Administration/Organisation: Ü berpr ü fung der Ziele aus dem Ge sch ä ftsbericht, amtsinterne Planung von statistischen Erhebungen, Er lass der Gesch ä ftsordnung;
5. Sachgesch ä fte: Analysieren von politischen und rechtlichen Entwick lungen im Kindes und Erwachsenenschutzrecht, Initiieren von fachli chen Projekten, F ö rderung von gemeinsamen Haltungen im gesetzli chen Kindes und Erwachsenenschutz.
2 Das Pr ä sidium bzw. die Amtsleitung, deren Stellvertretung und der/die Leiter/in MaZ haben die Entscheidungskompetenz f ü r alle Gesch ä fte (vor beh ä ltlich der Zustimmung der kantonalen Beh ö rden).

§ 10 Unterst

ü tzung
1 Bei Bedarf k ö nnen weitere Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.

§ 11 Delegation von Aufgaben

1 Die Gesch ä ftsleitung kann einzelne Aufgaben fachlich daf ü r qualifizierten Mitgliedern des KES zuweisen.

§ 12 Sitzungen

1 Die Sitzungen der Gesch ä ftsleitung finden in der Regel alle zwei Monate statt. Sie werden einberufen durch die Amtsleitung oder auf Begehren eines Mitglieds der Gesch ä ftsleitung.
2 Die Gesch ä ftsleitung tagt, wenn mindestens zwei Mitglieder und f ü r das abwesende Mitglied der Gesch ä ftsleitung die Stellvertretung anwesend sind.

§ 13 Sitzungsadministration

1 Die Eingabe der Traktanden erfolgt f ü nf Arbeitstage vor der Sitzung an hand einer Vorlage, zu welcher alle Mitglieder der Gesch ä ftsleitung Zugang haben. Die Mitglieder der Gesch ä ftsleitung bringen die Traktanden aus ih ren Abteilungen ein.
2 Die Gremien der Abteilungen haben zus ä tzlich die M ö glichkeit, zehn Arbeitstage vor der Sitzung einen Antrag an die Gesch ä ftsleitung zu stellen. Der/die Vorsitzende der Gesch ä ftsleitung entscheidet je nach Traktandum ü ber die Einladung von G ä sten.
3 Der/die Vorsitzende der Gesch ä ftsleitung erstellt jeweils ein Ergebnispro tokoll. Dieses wird f ü r alle F ü hrungspositionen der Abteilungen freigeschal tet. Gleichzeitig erfolgt jeweils zeitnah nach der Gesch ä ftsleitungssitzung eine Kurzinformation per EMail an alle Mitarbeitenden.
4. Unterst ü tzende Dienste (KESUD)

§ 14 Zusammensetzung

1 Zu den KESUD geh ö ren der Rechtsdienst, der Abkl ä rungsdienst, die Fachstelle Pflegefamilie und das Revisorat.

§ 15 Leitung

1 Die Mitarbeitenden der KESUD unterstehen der personellen, fachlichen und administrativen F ü hrung der Leitung KESUD. Die Stellvertretung ist intern geregelt.

§ 16 Sitzungen

1 Die abteilungsinternen Sitzungen sowie die Sitzungsadministration sind von der Leitung KESUD zu regeln und nach Bedarf anzupassen.

§ 17 Aufgaben

1 Die KESUD sind insbesondere zust ä ndig f ü r: 1. Fachliche Unterst ü tzung der KESB in rechtlichen und sozialarbeiteri schen Fragen; 2. Sachverhaltsabkl ä rungen und Berichte zuhanden der KESB; 3. Abfassen von Entscheiden zuhanden der KESB; 4. Abfassung von Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren; 5. Mitwirkung bei Vernehmlassungen im Rechtsetzungsverfahren; 6. Verfolgung und ad ä quate Aufarbeitung der Rechtsprechung und Rechtsentwicklung im Bereich Kindes und Erwachsenenschutz zu handen der KESB; 7. Entgegennahme und Bearbeitung von Gef ä hrdungsmeldungen bei Kindern und Weiterleitung an das Pr ä sidium bzw. Vizepr ä sidium; 8. Anh ö rung von Kindern; 9. Teilnahme bei Anh ö rungen und Protokollf ü hrung inkl. bei F ü rsorgeri schen Unterbringungen (FU); 10. Revision von Inventar sowie Bericht und Rechnung bei Beistand schaften und Vormundschaften.
5. Zentrale Dienste (KESZD)

§ 18 Zusammensetzung

1 Zu den KESZD geh ö ren alle Mitarbeitenden der Kanzlei bzw. des Sekreta riates und der Buchhaltung.

§ 19 Leitung

1 Die Mitarbeitenden der Kanzlei bzw. des Sekretariates und der Buchhal tung unterstehen der personellen, fachlichen und administrativen F ü hrung der Leitung KESZD. Die Stellvertretung ist intern geregelt.

§ 20 Aufgaben

1 Die KESZD sind insbesondere zust ä ndig f ü r: 1. Zentrale Annahme von Telefongespr ä chen f ü r den gesamten Beh ö r denbereich des KES, einschliesslich Weiterleitung und/oder In formationserteilung; 2. Aufnahme eingehender Gef ä hrdungsmeldungen und Weiterleitung an das Pr ä sidium der KESB; 3. Ausfertigung, Redaktion und Versand s ä mtlicher Entscheide der KESB; 4. F ü hrung der Klientenadministration und damit verbundener Aufgaben im Bereich der Gesch ä ftskontrolle (Fristen, Pendenzen etc.); 5. Empfang, Betreuung und Weiterleitung des Publikumsverkehrs; 6. F ü hrung des Rechnungswesens des KES; 7. Unterst ü tzung der Amtsleitung in allen administrativen Amtsgesch ä f ten.

§ 21 Sitzungen

1 Die abteilungsinternen Sitzungen sowie die Sitzungsadministration sind von der Leitung KESZD zu regeln und nach Bedarf anzupassen. 6. Mandatszentrum (MaZ)

§ 22 Zusammensetzung

1 Zum MaZ geh ö ren die Berufsbeist ä nde/innen, die Sachbearbeiter/in nen sowie die Fachstelle f ü r private Mandatspersonen (priMaFachstelle).

§ 23 Leitung

1 Die Mitarbeitenden des MaZ unterstehen der personellen, fachlichen und administrativen F ü hrung der Leitung MaZ. Die Stellvertretung ist intern ge regelt.

§ 24 Aufgaben

1 Das MaZ ist insbesondere zust ä ndig f ü r: 1. F ü hrung der von der KESB zugeteilten Mandate im Kindes und Er wachsenenschutz; 2. F ü hrung der priMaFachstelle; 3. Allgemeine Begleitung und Instruktion der privaten Mandatspersonen; 4. Qualit ä tssicherung und Entwicklung der Mandatsf ü hrung.

§ 25 Sitzungen

1 Die abteilungsinternen Sitzungen sowie die Sitzungsadministration sind von der Leitung MaZ zu regeln und nach Bedarf anzupassen. B. Kindes und Erwachsenenschutzbeh ö rde (KESB) 7. Aufgaben und Zusammensetzung

§ 26 Aufgaben

1 Die KESB erf ü llt die Aufgaben des zivilrechtlichen Kindes und Er wachsenenschutzes gem ä ss dem eidgen ö ssischen und kantonalen Recht so wie den Staatsvertr ä gen.
2 Die KESB erl ä sst die Gesch ä ftsordnung.

§ 27 Mitglieder

1 Die KESB besteht aus dem Pr ä sidium und mindestens vier Mitgliedern (§ 33 Abs. 1 EG ZGB 1 ) ).
2 Das Pr ä sidium und die Mitglieder der KESB werden vom Regierungsrat angestellt (§ 33 Abs. 2 EG ZGB 2 ) ). 1) BGS 211.1 2) BGS 211.1

§ 28 Vertretung

1 Die ordentlichen Mitglieder der KESB vertreten sich gegenseitig. Die in terdisziplin ä re Zusammensetzung ist sicherzustellen.

§ 29 Professionalit

ä t
1 Im Sinne der vom Bundesrecht geforderten Professionalit ä t sind das Pr ä si dium zu mindestens 80 Prozent und die Mitglieder der KESB zu mindestens 70 Prozent f ü r die KESB t ä tig. 8. Organisation KESB

§ 30 Kammern

1 Die KESB organisiert sich in Kammern mit je mindestens drei Mitglie dern.
2 Die Kammern werden vom Pr ä sidium oder Vizepr ä sidium geleitet.
3 Bei Abwesenheit des Pr ä sidiums bzw. Vizepr ä sidiums wird der stellvertre tende Vorsitz unter Ber ü cksichtigung eines Rotationsprinzips bestimmt.

§ 31 Zuteilung

1 Die Beh ö rdenmitglieder werden jeweils Anfang Jahr den Kammern zuge teilt. Die Zuteilung erfolgt durch das Pr ä sidium oder Vizepr ä sidium.
2 Bei der Zuteilung ist auf die Interdisziplinarit ä t zu achten.

§ 32 Sitzungen

1 Die internen Sitzungen der KESB sowie die Sitzungsadministration sind durch das Pr ä sidium bzw. Vizepr ä sidium zu regeln und nach Bedarf anzu passen. 9. Verfahrensleitung

§ 33 Zuteilung der Verfahrensleitung

1 Das Pr ä sidium teilt die Verfahrensleitung einem Mitglied der KESB zu (§ 42 EG ZGB 1 ) ). Dabei ber ü cksichtigt es die Gesch ä ftslast und Fachgebiete der Beh ö rdenmitglieder. 1) BGS 211.1

§ 34 Verfahrensleitung

1 Das verfahrensleitende Mitglied der KESB f ü hrt die ihm zugeteilten Ge sch ä fte und bereitet die Beschlussfassung der Kammer vor. Die Erledigung des Gesch ä fts in Einzelzust ä ndigkeit (§ 43 EG ZGB 1 ) ) bleibt vorbehalten.
2 Die Mitglieder der KESB f ü hren eigene Abkl ä rungen nach Art. 447 ZGB 2 ) durch und ziehen bei Bedarf weitere Fachpersonen bei.
3 Zur Abkl ä rung von rechtlichen und sozialen Sachverhalten sowie zur Ab fassung von Entscheiden und Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren kann ein Auftrag an die KESUD erteilt werden.
4 Ist in einem Gesch ä ft ein mutmasslich pr ä judizieller Vorentscheid zu tref fen, k ö nnen die Mitglieder der KESB die Meinung der Kammer einholen. 10. Anh ö rung

§ 35 Zust

ä ndigkeit im Allgemeinen
1 Die betroffene Person wird durch das verfahrensleitende Mitglied der KESB angeh ö rt, soweit die Anh ö rung nicht als unverh ä ltnism ä ssig er scheint (Art. 447 Abs. 1 ZGB 3 ) ).
2 Das Kind wird durch das verfahrensleitende Mitglied der KESB oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise pers ö nlich angeh ö rt, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gr ü nde dagegen sprechen (Art. 314a Abs. 1 ZGB 4 ) ).

§ 36 Zust

ä ndigkeit bei F ü rsorgerischer Unterbringung (FU)
1 Im Falle einer FU erfolgt die Anh ö rung in aller Regel durch drei Mitglie der der KESB.
2 Die Bildung von adhoc Kammern ist zul ä ssig. Die interdisziplin ä re Zu sammensetzung ist soweit m ö glich zu ber ü cksichtigen.
3 Wird die Anh ö rung von weniger als drei Mitgliedern der KESB durchge f ü hrt, so ist dies schriftlich zu begr ü nden. 1) BGS 211.1 2) SR 210 3) SR 210 4) SR 210

§ 37 Anordnung und Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

sowie Zuteilung und Wiederherstellung des Sorgerechts
1 Die Anh ö rung zur Anordnung und Aufhebung des Aufenthaltsbestim mungsrechts sowie der Entzug und die Wiederherstellung des Sorgerechts erfolgen in der Regel durch zwei Beh ö rdenmitglieder.

§ 38 Delegation der Anh

ö rung
1 Erfordern es die Umst ä nde, kann das Pr ä sidium oder das verfahrensleiten de Mitglied der KESB die Anh ö rung an eine geeignete Fachperson der KE SUD delegieren. 11. Beschlussfassung

§ 39 Zust

ä ndigkeit
1 Die Kammern entscheiden in allen kindes und erwachsenenschutzrechtli chen Verfahren. Vorbehalten bleiben Entscheidungen der Mitglieder in Ein zelzust ä ndigkeit (§ 43 EG ZGB 1 ) ).

§ 40 Unterst

ü tzung und Beratung
1 Bei Bedarf nimmt ein/eine Mitarbeiter/in der KESUD mit beratender Stimme an den Sitzungen der KESB teil.

§ 41 Zirkularbeschl

ü sse
1 In dringenden F ä llen kann auf dem Zirkularweg entschieden werden.
2 Der Entscheid wird in der ordentlichen Zusammensetzung der Kammer gef ä llt. Bei Vertretung ist auf die Interdisziplinarit ä t zu achten.
3 Zirkularbeschl ü sse k ö nnen nur einstimmig gef ä llt werden und sind zu pro tokollieren.

§ 42 Ausschluss der

Ö
1 Die Sitzungen der KESB sind nicht ö ffentlich (Art. 451 Abs. 1 ZGB 2 ) ). 1) BGS 211.1 2) SR 210

§ 43 Beschlussfassung

1 F ü r die Beschlussfassung gilt die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleich heit entscheidet der Stichentscheid des Pr ä sidiums bzw. Vizepr ä sidiums.
2 Die Mitglieder der KESB sind zum vorbereitenden Studium der Akten, zur Teilnahme an der Sitzung und zur Stimmenabgabe verpflichtet.

§ 44 Traktandierung

1 Die Traktandierung der Verhandlungsgegenst ä nde erfolgt mindestens einen Arbeitstag vor der Kammersitzung durch das verfahrensleitende Be h ö rdenmitglied.
2 Die Beschlussantr ä ge zu den traktandierten Gesch ä ften werden mit den Akten einen Arbeitstag vor der Kammersitzung zur Einsicht aufgelegt.
3 Auf nicht traktandierte Beschlussantr ä ge wird eingetreten, wenn die Mehr heit der Mitglieder der Kammer deren Dringlichkeit anerkennt.

§ 45 Protokollierung

1 Ü ber die Beschl ü sse der Kammer wird Protokoll gef ü hrt.
2 Zirkularbeschl ü sse werden vom verfahrensleitenden Mitglied der KESB protokolliert und von den anderen Mitgliedern mitunterzeichnet.
3 Das Protokoll wird an der folgenden Sitzung genehmigt.

§ 46 Ausstand

1 Die Ausstands und Ablehnungsgr ü nde bestimmen sich nach § 8 des Ge setzes ü ber den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG) 1 ) und erg ä nzend nach § 36 EG ZGB 2 ) .
2 Tritt ein Beh ö rdenmitglied in den Ausstand, wird es durch ein anderes Be h ö rdenmitglied ersetzt. Dabei ist die Interdisziplinarit ä t zu ber ü cksichtigen.

§ 47 Vorsorgliche Massnahmen

1 Das Pr ä sidium oder das verfahrensleitende Mitglied der KESB ist in drin genden F ä llen zum Erlass von vorsorglichen Massnahmen erm ä chtigt (Art. 445 Abs. 1 und 2 ZGB 3 ) und § 42 EG ZGB 4 ) ). 1) BGS 162.1 2) BGS 211.1 3) SR 210 4) BGS 211.1
Ä nderungstabelle Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Ä nderung GS Fundstelle 20.11.2018 20.11.2018 Erlass Erstfassung GS 2019/019
Ä nderungstabelle Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Ä nderung GS Fundstelle Erlass 20.11.2018 20.11.2018 Erstfassung GS 2019/019
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Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug

Gesch ä ftsordnung Amt f ü r Kindes und Erwachsenenschutz Zug Vom 20. November 2018 (Stand 20. November 2018) Das Amt f ü r Kindes und Erwachsenenschutz, gest ü tzt auf Art. 440 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. De zember 1907 (ZGB) 1 ) , §§ 5a und 32 ff. des Gesetzes betreffend die Einf ü h rung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches f ü r den Kanton Zug vom 17. August 1911 (EG ZGB) 2 ) , §§ 3 Abs. 4 und 5 Abs. 1 des Gesetzes ü ber die Organisation der Staatsverwaltung vom 29. Oktober 1998 (Organisationsge setz, OG) 3 ) , die Verf ü gung ü ber die Delegation von Entscheidungsbefugnis sen der Direktion des Innern an das Amt f ü r Kindes und Er wachsenenschutz vom 24. Januar 2013 4 ) , die Verf ü gung ü ber die Delegation von Anh ö rungen im Rahmen der Gew ä hrung des rechtlichen Geh ö rs betref fend Massnahmen des Kindes und Erwachsenenschutzes an einzelne Mitar beitende vom 11. September 2013 5 ) , die Verf ü gung der Direktion des Innern betreffend Aufsicht der Direktion des Innern ü ber die Kindes und Erwach senenschutzbeh ö rde (KESB) und ü ber das Amt f ü r Kindes und Er wachsenenschutz (KES), die Delegationsverordnung vom 28. November 2017 (DelV) 6 ) , beschliesst: 1) SR 210 2) BGS 211.1 3) BGS 153.1 4) BGS 153.719 5) BGS 153.719.1 6) BGS 153.3
A. Amt f ü r Kindes und Erwachsenenschutz (KES) 1. Administrative Eingliederung und Zusammensetzung

§ 1 Eingliederung KES

1 Das Amt f ü r Kindes und Erwachsenenschutz (KES) ist administrativ der Direktion des Innern zugeordnet.
2 Bei den vom kantonalen Recht an sie delegierten Aufgaben (§ 40 EG ZGB 1 ) ) untersteht das KES dem administrativen und fachlichen Weisungs recht der Direktion des Innern.

§ 2 Zusammensetzung KES

1 Das KES setzt sich zusammen aus der Kindes und Erwachsenenschutzbe h ö rde (KESB), den Unterst ü tzenden Diensten (KESUD), den Zentralen Diensten (KESZD) sowie dem Mandatszentrum (MaZ). 2. Amtsleitung

§ 3 Amtsleitung und Stellvertretung

1 Das Pr ä sidium der KESB hat gleichzeitig die Amtsleitung ü ber das KES inne. Die Stellvertretung der Amtsleitung wird durch ein anderes Mitglied der Gesch ä ftsleitung ausge ü bt.

§ 4 Aufgaben Amtsleitung

1 Die Amtsleitung ist insbesondere zust ä ndig f ü r: 1. Strategische, operative und administrative Gesamtleitung des KES; 2. Gesch ä ftskontrolle; 3. Finanz und Rechnungswesen; 4. Personalf ü hrung der Mitarbeitenden der KESB und des KES; 5. Vertretung des KES und der KESB gegen aussen.

§ 5 Vorsitz

1 Die Amtsleitung f ü hrt den Vorsitz bei den Sitzungen der Gesch ä ftsleitung des KES sowie den Sitzungen der KESB. 1) BGS 211.1

§ 6 Unterst

ü tzung
1 Der Amtsleitung steht als unterst ü tzendes Gremium die Gesch ä ftsleitung zur Seite.

§ 7 Delegation von Aufgaben

1 Die Amtsleitung kann Aufgaben an Mitglieder der Gesch ä ftsleitung oder an fachlich daf ü r geeignete Personen oder Mitarbeitende des KES delegie ren, sofern dem nicht Bestimmungen des ü bergeordneten Rechts entgegen stehen bzw. Aufgaben nicht untrennbar mit der Funktion und Stellung der Amtsleitung verbunden sind. 3. Gesch ä ftsleitung

§ 8 Zusammensetzung

1 Die Zusammensetzung der Gesch ä ftsleitung liegt in der Kompetenz des/der Pr ä sidenten/in bzw. der Amtsleitung oder deren Stellvertretung.
2 Der Gesch ä ftsleitung geh ö ren an: 1. Amtsleiter/in bzw. Pr ä sident/in KESB; 2. Vizepr ä sident/in KESB; 3. Leiter/in ManZ.
3 Die Mitglieder der Gesch ä ftsleitung werden wie folgt stellvertreten: 1. Amtsleiter/in bzw. Pr ä sident/in KESB durch deren/dessen Stellvertre ter/in; 2. Vizepr ä sident/in KESB durch ein zu ernennendes Beh ö rdenmitglied; 3. Leiter/in MaZ durch dessen/deren Stellvertreter/in.

§ 9 Aufgaben

1 Die Gesch ä ftsleitung ist insbesondere zust ä ndig f ü r: 1. Finanzen: Budget, Gesch ä ftsbericht, Leistungsauftrag; 2. Personelles: Steuerung von personellen Ressourcen (Gesamtressour cen Amt), Sicherung der Arbeitsqualit ä t aller Mitarbeitenden und pri vaten Mandatspersonen (priMa) und Wahrung der Interdisziplinarit ä t; 3. Kommunikation/ Ö ffentlichkeitsarbeit: Festlegung und Gew ä hrleis tung der Umsetzung des Kommunikationskonzeptes, strategische Ver antwortung f ü r Berechtigungen und Zug ä nge im Amt; 4. Administration/Organisation: Ü berpr ü fung der Ziele aus dem Ge sch ä ftsbericht, amtsinterne Planung von statistischen Erhebungen, Er lass der Gesch ä ftsordnung;
5. Sachgesch ä fte: Analysieren von politischen und rechtlichen Entwick lungen im Kindes und Erwachsenenschutzrecht, Initiieren von fachli chen Projekten, F ö rderung von gemeinsamen Haltungen im gesetzli chen Kindes und Erwachsenenschutz.
2 Das Pr ä sidium bzw. die Amtsleitung, deren Stellvertretung und der/die Leiter/in MaZ haben die Entscheidungskompetenz f ü r alle Gesch ä fte (vor beh ä ltlich der Zustimmung der kantonalen Beh ö rden).

§ 10 Unterst

ü tzung
1 Bei Bedarf k ö nnen weitere Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.

§ 11 Delegation von Aufgaben

1 Die Gesch ä ftsleitung kann einzelne Aufgaben fachlich daf ü r qualifizierten Mitgliedern des KES zuweisen.

§ 12 Sitzungen

1 Die Sitzungen der Gesch ä ftsleitung finden in der Regel alle zwei Monate statt. Sie werden einberufen durch die Amtsleitung oder auf Begehren eines Mitglieds der Gesch ä ftsleitung.
2 Die Gesch ä ftsleitung tagt, wenn mindestens zwei Mitglieder und f ü r das abwesende Mitglied der Gesch ä ftsleitung die Stellvertretung anwesend sind.

§ 13 Sitzungsadministration

1 Die Eingabe der Traktanden erfolgt f ü nf Arbeitstage vor der Sitzung an hand einer Vorlage, zu welcher alle Mitglieder der Gesch ä ftsleitung Zugang haben. Die Mitglieder der Gesch ä ftsleitung bringen die Traktanden aus ih ren Abteilungen ein.
2 Die Gremien der Abteilungen haben zus ä tzlich die M ö glichkeit, zehn Arbeitstage vor der Sitzung einen Antrag an die Gesch ä ftsleitung zu stellen. Der/die Vorsitzende der Gesch ä ftsleitung entscheidet je nach Traktandum ü ber die Einladung von G ä sten.
3 Der/die Vorsitzende der Gesch ä ftsleitung erstellt jeweils ein Ergebnispro tokoll. Dieses wird f ü r alle F ü hrungspositionen der Abteilungen freigeschal tet. Gleichzeitig erfolgt jeweils zeitnah nach der Gesch ä ftsleitungssitzung eine Kurzinformation per EMail an alle Mitarbeitenden.
4. Unterst ü tzende Dienste (KESUD)

§ 14 Zusammensetzung

1 Zu den KESUD geh ö ren der Rechtsdienst, der Abkl ä rungsdienst, die Fachstelle Pflegefamilie und das Revisorat.

§ 15 Leitung

1 Die Mitarbeitenden der KESUD unterstehen der personellen, fachlichen und administrativen F ü hrung der Leitung KESUD. Die Stellvertretung ist intern geregelt.

§ 16 Sitzungen

1 Die abteilungsinternen Sitzungen sowie die Sitzungsadministration sind von der Leitung KESUD zu regeln und nach Bedarf anzupassen.

§ 17 Aufgaben

1 Die KESUD sind insbesondere zust ä ndig f ü r: 1. Fachliche Unterst ü tzung der KESB in rechtlichen und sozialarbeiteri schen Fragen; 2. Sachverhaltsabkl ä rungen und Berichte zuhanden der KESB; 3. Abfassen von Entscheiden zuhanden der KESB; 4. Abfassung von Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren; 5. Mitwirkung bei Vernehmlassungen im Rechtsetzungsverfahren; 6. Verfolgung und ad ä quate Aufarbeitung der Rechtsprechung und Rechtsentwicklung im Bereich Kindes und Erwachsenenschutz zu handen der KESB; 7. Entgegennahme und Bearbeitung von Gef ä hrdungsmeldungen bei Kindern und Weiterleitung an das Pr ä sidium bzw. Vizepr ä sidium; 8. Anh ö rung von Kindern; 9. Teilnahme bei Anh ö rungen und Protokollf ü hrung inkl. bei F ü rsorgeri schen Unterbringungen (FU); 10. Revision von Inventar sowie Bericht und Rechnung bei Beistand schaften und Vormundschaften.
5. Zentrale Dienste (KESZD)

§ 18 Zusammensetzung

1 Zu den KESZD geh ö ren alle Mitarbeitenden der Kanzlei bzw. des Sekreta riates und der Buchhaltung.

§ 19 Leitung

1 Die Mitarbeitenden der Kanzlei bzw. des Sekretariates und der Buchhal tung unterstehen der personellen, fachlichen und administrativen F ü hrung der Leitung KESZD. Die Stellvertretung ist intern geregelt.

§ 20 Aufgaben

1 Die KESZD sind insbesondere zust ä ndig f ü r: 1. Zentrale Annahme von Telefongespr ä chen f ü r den gesamten Beh ö r denbereich des KES, einschliesslich Weiterleitung und/oder In formationserteilung; 2. Aufnahme eingehender Gef ä hrdungsmeldungen und Weiterleitung an das Pr ä sidium der KESB; 3. Ausfertigung, Redaktion und Versand s ä mtlicher Entscheide der KESB; 4. F ü hrung der Klientenadministration und damit verbundener Aufgaben im Bereich der Gesch ä ftskontrolle (Fristen, Pendenzen etc.); 5. Empfang, Betreuung und Weiterleitung des Publikumsverkehrs; 6. F ü hrung des Rechnungswesens des KES; 7. Unterst ü tzung der Amtsleitung in allen administrativen Amtsgesch ä f ten.

§ 21 Sitzungen

1 Die abteilungsinternen Sitzungen sowie die Sitzungsadministration sind von der Leitung KESZD zu regeln und nach Bedarf anzupassen. 6. Mandatszentrum (MaZ)

§ 22 Zusammensetzung

1 Zum MaZ geh ö ren die Berufsbeist ä nde/innen, die Sachbearbeiter/in nen sowie die Fachstelle f ü r private Mandatspersonen (priMaFachstelle).

§ 23 Leitung

1 Die Mitarbeitenden des MaZ unterstehen der personellen, fachlichen und administrativen F ü hrung der Leitung MaZ. Die Stellvertretung ist intern ge regelt.

§ 24 Aufgaben

1 Das MaZ ist insbesondere zust ä ndig f ü r: 1. F ü hrung der von der KESB zugeteilten Mandate im Kindes und Er wachsenenschutz; 2. F ü hrung der priMaFachstelle; 3. Allgemeine Begleitung und Instruktion der privaten Mandatspersonen; 4. Qualit ä tssicherung und Entwicklung der Mandatsf ü hrung.

§ 25 Sitzungen

1 Die abteilungsinternen Sitzungen sowie die Sitzungsadministration sind von der Leitung MaZ zu regeln und nach Bedarf anzupassen. B. Kindes und Erwachsenenschutzbeh ö rde (KESB) 7. Aufgaben und Zusammensetzung

§ 26 Aufgaben

1 Die KESB erf ü llt die Aufgaben des zivilrechtlichen Kindes und Er wachsenenschutzes gem ä ss dem eidgen ö ssischen und kantonalen Recht so wie den Staatsvertr ä gen.
2 Die KESB erl ä sst die Gesch ä ftsordnung.

§ 27 Mitglieder

1 Die KESB besteht aus dem Pr ä sidium und mindestens vier Mitgliedern (§ 33 Abs. 1 EG ZGB 1 ) ).
2 Das Pr ä sidium und die Mitglieder der KESB werden vom Regierungsrat angestellt (§ 33 Abs. 2 EG ZGB 2 ) ). 1) BGS 211.1 2) BGS 211.1

§ 28 Vertretung

1 Die ordentlichen Mitglieder der KESB vertreten sich gegenseitig. Die in terdisziplin ä re Zusammensetzung ist sicherzustellen.

§ 29 Professionalit

ä t
1 Im Sinne der vom Bundesrecht geforderten Professionalit ä t sind das Pr ä si dium zu mindestens 80 Prozent und die Mitglieder der KESB zu mindestens 70 Prozent f ü r die KESB t ä tig. 8. Organisation KESB

§ 30 Kammern

1 Die KESB organisiert sich in Kammern mit je mindestens drei Mitglie dern.
2 Die Kammern werden vom Pr ä sidium oder Vizepr ä sidium geleitet.
3 Bei Abwesenheit des Pr ä sidiums bzw. Vizepr ä sidiums wird der stellvertre tende Vorsitz unter Ber ü cksichtigung eines Rotationsprinzips bestimmt.

§ 31 Zuteilung

1 Die Beh ö rdenmitglieder werden jeweils Anfang Jahr den Kammern zuge teilt. Die Zuteilung erfolgt durch das Pr ä sidium oder Vizepr ä sidium.
2 Bei der Zuteilung ist auf die Interdisziplinarit ä t zu achten.

§ 32 Sitzungen

1 Die internen Sitzungen der KESB sowie die Sitzungsadministration sind durch das Pr ä sidium bzw. Vizepr ä sidium zu regeln und nach Bedarf anzu passen. 9. Verfahrensleitung

§ 33 Zuteilung der Verfahrensleitung

1 Das Pr ä sidium teilt die Verfahrensleitung einem Mitglied der KESB zu (§ 42 EG ZGB 1 ) ). Dabei ber ü cksichtigt es die Gesch ä ftslast und Fachgebiete der Beh ö rdenmitglieder. 1) BGS 211.1

§ 34 Verfahrensleitung

1 Das verfahrensleitende Mitglied der KESB f ü hrt die ihm zugeteilten Ge sch ä fte und bereitet die Beschlussfassung der Kammer vor. Die Erledigung des Gesch ä fts in Einzelzust ä ndigkeit (§ 43 EG ZGB 1 ) ) bleibt vorbehalten.
2 Die Mitglieder der KESB f ü hren eigene Abkl ä rungen nach Art. 447 ZGB 2 ) durch und ziehen bei Bedarf weitere Fachpersonen bei.
3 Zur Abkl ä rung von rechtlichen und sozialen Sachverhalten sowie zur Ab fassung von Entscheiden und Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren kann ein Auftrag an die KESUD erteilt werden.
4 Ist in einem Gesch ä ft ein mutmasslich pr ä judizieller Vorentscheid zu tref fen, k ö nnen die Mitglieder der KESB die Meinung der Kammer einholen. 10. Anh ö rung

§ 35 Zust

ä ndigkeit im Allgemeinen
1 Die betroffene Person wird durch das verfahrensleitende Mitglied der KESB angeh ö rt, soweit die Anh ö rung nicht als unverh ä ltnism ä ssig er scheint (Art. 447 Abs. 1 ZGB 3 ) ).
2 Das Kind wird durch das verfahrensleitende Mitglied der KESB oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise pers ö nlich angeh ö rt, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gr ü nde dagegen sprechen (Art. 314a Abs. 1 ZGB 4 ) ).

§ 36 Zust

ä ndigkeit bei F ü rsorgerischer Unterbringung (FU)
1 Im Falle einer FU erfolgt die Anh ö rung in aller Regel durch drei Mitglie der der KESB.
2 Die Bildung von adhoc Kammern ist zul ä ssig. Die interdisziplin ä re Zu sammensetzung ist soweit m ö glich zu ber ü cksichtigen.
3 Wird die Anh ö rung von weniger als drei Mitgliedern der KESB durchge f ü hrt, so ist dies schriftlich zu begr ü nden. 1) BGS 211.1 2) SR 210 3) SR 210 4) SR 210

§ 37 Anordnung und Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

sowie Zuteilung und Wiederherstellung des Sorgerechts
1 Die Anh ö rung zur Anordnung und Aufhebung des Aufenthaltsbestim mungsrechts sowie der Entzug und die Wiederherstellung des Sorgerechts erfolgen in der Regel durch zwei Beh ö rdenmitglieder.

§ 38 Delegation der Anh

ö rung
1 Erfordern es die Umst ä nde, kann das Pr ä sidium oder das verfahrensleiten de Mitglied der KESB die Anh ö rung an eine geeignete Fachperson der KE SUD delegieren. 11. Beschlussfassung

§ 39 Zust

ä ndigkeit
1 Die Kammern entscheiden in allen kindes und erwachsenenschutzrechtli chen Verfahren. Vorbehalten bleiben Entscheidungen der Mitglieder in Ein zelzust ä ndigkeit (§ 43 EG ZGB 1 ) ).

§ 40 Unterst

ü tzung und Beratung
1 Bei Bedarf nimmt ein/eine Mitarbeiter/in der KESUD mit beratender Stimme an den Sitzungen der KESB teil.

§ 41 Zirkularbeschl

ü sse
1 In dringenden F ä llen kann auf dem Zirkularweg entschieden werden.
2 Der Entscheid wird in der ordentlichen Zusammensetzung der Kammer gef ä llt. Bei Vertretung ist auf die Interdisziplinarit ä t zu achten.
3 Zirkularbeschl ü sse k ö nnen nur einstimmig gef ä llt werden und sind zu pro tokollieren.

§ 42 Ausschluss der

Ö
1 Die Sitzungen der KESB sind nicht ö ffentlich (Art. 451 Abs. 1 ZGB 2 ) ). 1) BGS 211.1 2) SR 210

§ 43 Beschlussfassung

1 F ü r die Beschlussfassung gilt die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleich heit entscheidet der Stichentscheid des Pr ä sidiums bzw. Vizepr ä sidiums.
2 Die Mitglieder der KESB sind zum vorbereitenden Studium der Akten, zur Teilnahme an der Sitzung und zur Stimmenabgabe verpflichtet.

§ 44 Traktandierung

1 Die Traktandierung der Verhandlungsgegenst ä nde erfolgt mindestens einen Arbeitstag vor der Kammersitzung durch das verfahrensleitende Be h ö rdenmitglied.
2 Die Beschlussantr ä ge zu den traktandierten Gesch ä ften werden mit den Akten einen Arbeitstag vor der Kammersitzung zur Einsicht aufgelegt.
3 Auf nicht traktandierte Beschlussantr ä ge wird eingetreten, wenn die Mehr heit der Mitglieder der Kammer deren Dringlichkeit anerkennt.

§ 45 Protokollierung

1 Ü ber die Beschl ü sse der Kammer wird Protokoll gef ü hrt.
2 Zirkularbeschl ü sse werden vom verfahrensleitenden Mitglied der KESB protokolliert und von den anderen Mitgliedern mitunterzeichnet.
3 Das Protokoll wird an der folgenden Sitzung genehmigt.

§ 46 Ausstand

1 Die Ausstands und Ablehnungsgr ü nde bestimmen sich nach § 8 des Ge setzes ü ber den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG) 1 ) und erg ä nzend nach § 36 EG ZGB 2 ) .
2 Tritt ein Beh ö rdenmitglied in den Ausstand, wird es durch ein anderes Be h ö rdenmitglied ersetzt. Dabei ist die Interdisziplinarit ä t zu ber ü cksichtigen.

§ 47 Vorsorgliche Massnahmen

1 Das Pr ä sidium oder das verfahrensleitende Mitglied der KESB ist in drin genden F ä llen zum Erlass von vorsorglichen Massnahmen erm ä chtigt (Art. 445 Abs. 1 und 2 ZGB 3 ) und § 42 EG ZGB 4 ) ). 1) BGS 162.1 2) BGS 211.1 3) SR 210 4) BGS 211.1
Ä nderungstabelle Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Ä nderung GS Fundstelle 20.11.2018 20.11.2018 Erlass Erstfassung GS 2019/019
Ä nderungstabelle Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Ä nderung GS Fundstelle Erlass 20.11.2018 20.11.2018 Erstfassung GS 2019/019
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