Änderungen vergleichen: Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zug
Versionen auswählen:
Version: 31.07.2015
Anzahl Änderungen: 21

Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zug

Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zug (PHGeb) Vom 9. Juli 2013 (Stand 1. August 2015) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 7 Abs. 3 Bst. d des Gesetzes über die Pädagogische Hoch - schule Zug vom 28. Februar 2013, beschliesst: 1. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren, welche die Pädagogische Hoch - schule Zug von Studierenden, Hörerinnen und Hörern sowie Kursteilneh - menden und Dritten erhebt. 2. Vorbereitungskurs und Aufnahmeverfahren

§ 2 Einschreibung für den Vorbereitungskurs

*
1 Die Einschreibegebühr beträgt Fr. 200.–.

§ 3 Teilnahme am Vorbereitungskurs

*
1 Die Gebühr für die Teilnahme am Vorbereitungskurs beträgt
a) * für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Wohnsitz im Kanton Zug oder in einem Kanton, der Vereinbarungskanton eines regionalen oder bilateralen Abkommens ist, Fr. 500.– pro Kurs;
b) * für alle übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer Fr. 500.– pro Kurs zuzüglich des Kantonsbeitrags gemäss dem Regionalen Schulabkom - men Zentralschweiz.
2 Der Wohnsitz richtet sich nach den Bestimmungen der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung.

§ 4 Abmeldung vom Vorbereitungskurs

1 Bei einer Abmeldung vom Vorbereitungskurs innerhalb der ersten zwei Wochen seit Kursbeginn werden die Kursgebühren gemäss § 3 Abs. 1 zu - rückerstattet. Teilnehmenden gemäss § 3 Abs. 1 Bst. b wird die Differenz zur Gebühr gemäss § 3 Abs. 1 Bst. a zurückerstattet.

§ 5 Aufnahmeprüfung und Aufnahme sur Dossier

*
1 Die Gebühr für die Aufnahmeprüfung beträgt Fr. 250.–.
2 Im Wiederholungsfall beträgt die Gebühr Fr. 125.–.
3 Die Gebühr für das Aufnahmeverfahren sur Dossier beträgt Fr. 515.–. Im Wiederholungsfall gilt dieselbe Gebühr. *

§ 6 Instrumental- und Gesangsunterricht

1 Die Gebühren für den Instrumental- oder Gesangsunterricht von Teilneh - merinnen und Teilnehmern des Vorbereitungskurses richten sich nach § 10 Abs. 2 bis 4. 3. Studium

§ 7 Einschreibung

1 Die Einschreibegebühr zu den Studiengängen und den Studienprogram - men zur Stufen- und Facherweiterung beträgt Fr. 200.–.
2 Sofern kein Studienunterbruch erfolgt, wird bei einem Wechsel des Stu - diengangs keine zusätzliche Einschreibegebühr erhoben.

§ 8 Studium

1 Die Gebühren für immatrikulierte Studierende der Studiengänge sowie der Studienprogramme zur Stufen- und Facherweiterung betragen Fr. 650.– pro Semester.
2 Finden für eine Studentin oder einen Studenten Nachprüfungen in den ers - ten vier Wochen eines neuen Semesters statt und benützt sie oder er keine weiteren Studienangebote, wird keine Studiengebühr erhoben.

§ 9 Hörerinnen und Hörer

1 Die Teilnahmegebühr für die Benutzung des Studienangebotes durch Hö - rerinnen und Hörer beträgt pro Semesterwochenstunde Fr. 150.–.

§ 10 Instrumental- oder Gesangsunterricht

1 Für den obligatorischen Instrumental- oder Gesangsunterricht sowie für den Instrumental- oder Gesangsunterricht im Grundstudium wird keine Ge - bühr erhoben.
2 Die Gebühr für den freiwilligen Instrumental- oder Gesangsunterricht be - trägt für eine Lektion (45 Minuten)
a) Einzelunterricht (in begründeten Ausnahmefällen): Fr. 900.– pro Se - mester;
b) Gruppenunterricht: Fr. 450.– pro Semester.
3 Gilt eine andere Lektionsdauer, sind die entsprechenden Gebühren im massgebenden Verhältnis zu entrichten.
4 Eine allfällige Instrumentenmiete geht zu Lasten der Studierenden.

§ 11 Abschlussprüfungen

1 Die Prüfungsgebühren betragen
a) für die Bachelorprüfung: Fr. 400.–;
b) für die Studienprogrammprüfung zur Stufen- oder Facherweiterung pro Fach: Fr. 200.–.
2 Im Wiederholungsfall wird die Hälfte der Gebühr gemäss Abs. 1 erhoben.

§ 12 Diplome und Bescheinigungen

1 Die Kanzleigebühren betragen für die Ausstellung von
a) * Abschlussdiplomen (Bachelor und Stufen- oder Facherweiterung): Fr. 220.–;
b) Ausbildungsbestätigungen: Fr. 150.–;
c) Duplikaten pro Stück: Fr. 50.–.

§ 13 Beurlaubung

1 Bei einem Studienurlaub fallen die Studiengebühren gemäss § 8 an. Bei der Wiederaufnahme des Studiums nach mehr als einem einjährigen Unter - bruch wird erneut eine Einschreibegebühr gemäss § 7 Abs. 1 erhoben.
4. Weiterbildung, Zusatzausbildungen und weitere Kurse

§ 14 Weiterbildung

1 Die Gebühren für die Teilnahme am Weiterbildungsangebot werden mit der Kursausschreibung bekannt gegeben und betragen pro Kursstunde Fr. 15.– bis 35.–.
2 Bei besonders personal- und sachintensiven Angeboten kann der Be - trag gemäss Abs. 1 entsprechend den effektiv angefallenen Kosten durch die Hochschulleitung erhöht werden.
3 Allfällige Materialkosten können für Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Rechnung gestellt werden.
4 Erfolgt eine Abmeldung weniger als 30 Tage vor Kursbeginn, werden die gesamten Kursgebühren in Rechnung gestellt.

§ 15 Zusatzausbildungen

1 Die kostendeckenden Gebühren für Zusatzausbildungen in Form von Cer - tificates of Advanced Studies (CAS), Diploma of Advanced Studies (DAS) und Masters of Advanced Studies (MAS) werden mit der Ausschreibung be - kannt gegeben.

§ 16 Weitere Kurse

1 Die kostendeckenden Gebühren für weitere Kurse werden mit der Aus - schreibung bekannt gegeben. 5. Einrichtungen

§ 17 Nutzung durch Angehörige der PH Zug

1 Für Anlässe der Studierenden- oder Mitarbeitendenorganisation ist die Be - nützung von Räumen unentgeltlich.

§ 18 Nutzung durch Dritte

1 Die Gebühren für die Benützung von Räumen durch Dritte betragen
a) Seminarraum: Fr. 120.– pro Halbtag, Fr. 210.– pro Tag;
b) Hörsaal: Fr. 350.– pro Halbtag, Fr. 600.– pro Tag;
c) Aula: Fr. 450.– pro Halbtag, Fr. 750.– pro Tag;
d) Konferenz- und Sitzungszimmer klein: Fr. 120.– pro Halbtag,
e) Konferenz- und Sitzungszimmer gross: Fr. 170.– pro Halbtag, Fr. 280.– pro Tag.
2 Bei den Gebühren gemäss Abs. 1 ist die Benützung von technischen Hilfs - mitteln inbegriffen.
3 Die Gebühren für die Benützung der Infrastruktur durch Dritte betragen pauschal für
a) Bühne, inklusiv Auf- und Abbau: Fr. 250.–;
b) Konzertflügel, exklusiv Instrumentenstimmung: Fr. 100.–;
c) Klavier, exklusiv Instrumentenstimmung: Fr. 60.–;
d) Ton- und Lichtanlage, exklusiv Auf- und Abbau: Fr. 250.–.
4 Die Gebühren gemäss Abs. 1 werden für die gemeindlichen Schulen des Kantons Zug um 30 bis 50 Prozent reduziert.

§ 19 Sport und Kultur

1 Die Teilnahme an den Sport- und Kulturangeboten ist für Studierende und Mitarbeitende unentgeltlich. Bei besonders personal- oder materialintensi - ven Angeboten kann die Hochschulleitung eine Gebühr entsprechend der anfallenden Kosten erheben. 6. Zahlungsmodalitäten

§ 20 Zahlungsfristen und Mahngebühr

1 Die Gebühr wird mit der Rechnungsstellung an die gebührenpflichtige Person fällig.
2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung.
3 Ab der zweiten Mahnung wird eine Mahngebühr von Fr. 20.– erhoben. 7. Schlussbestimmung

§ 21 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 09.07.2013 01.08.2013 Erlass Erstfassung GS 2013/040 01.07.2014 01.08.2014 § 3 Abs. 1, a) geändert GS 2014/036 01.07.2014 01.08.2014 § 3 Abs. 1, b) geändert GS 2014/036 03.03.2015 01.08.2015 § 2 Titel geändert GS 2015/008 03.03.2015 01.08.2015 § 3 Titel geändert GS 2015/008 03.03.2015 01.08.2015 § 5 Titel geändert GS 2015/008 03.03.2015 01.08.2015 § 5 Abs. 3 eingefügt GS 2015/008 03.03.2015 01.08.2015 § 12 Abs. 1, a) geändert GS 2015/008
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 09.07.2013 01.08.2013 Erstfassung GS 2013/040

§ 2 03.03.2015

01.08.2015 Titel geändert GS 2015/008

§ 3 03.03.2015

01.08.2015 Titel geändert GS 2015/008

§ 3 Abs. 1, a) 01.07.2014

01.08.2014 geändert GS 2014/036

§ 3 Abs. 1, b) 01.07.2014

01.08.2014 geändert GS 2014/036

§ 5 03.03.2015

01.08.2015 Titel geändert GS 2015/008

§ 5 Abs. 3 03.03.2015

01.08.2015 eingefügt GS 2015/008

§ 12 Abs. 1, a) 03.03.2015

01.08.2015 geändert GS 2015/008
Version: 31.12.2023
Anzahl Änderungen: 35

Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zug

Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zug (PHGeb) Vom 9. Juli 2013 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 7 Abs. 3 Bst. d des Gesetzes über die Pädagogische Hoch - schule Zug vom 28. Februar 2013, beschliesst: 1. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren, welche die Pädagogische Hoch - schule Zug von Studierenden, Hörerinnen und Hörern sowie Kursteilneh - menden und Dritten erhebt. 2. Vorbereitungskurs und Aufnahmeverfahren

§ 2 Einschreibung für den Vorbereitungskurs

*
1 Die Einschreibegebühr beträgt Fr. 200.–.

§ 3 Teilnahme am Vorbereitungskurs

*
1 Die Gebühr für die Teilnahme am Vorbereitungskurs beträgt
a) * für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Wohnsitz im Kanton Zug oder in einem Kanton, der Vereinbarungskanton eines regionalen oder bilateralen Abkommens ist, Fr. 500.– pro Kurs;
b) * für alle übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer Fr. 500.– pro Kurs zuzüglich des Kantonsbeitrags gemäss dem Regionalen Schulabkom - men Zentralschweiz.
2 Der Wohnsitz richtet sich nach den Bestimmungen der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung.

§ 4 Abmeldung vom Vorbereitungskurs

1 Bei einer Abmeldung vom Vorbereitungskurs innerhalb der ersten zwei Wochen seit Kursbeginn werden die Kursgebühren gemäss § 3 Abs. 1 zu - rückerstattet. Teilnehmenden gemäss § 3 Abs. 1 Bst. b wird die Differenz zur Gebühr gemäss § 3 Abs. 1 Bst. a zurückerstattet.

§ 5 Aufnahmeprüfung und Aufnahme sur Dossier

*
1 Die Gebühr für die Aufnahmeprüfung beträgt Fr. 250.–.
2 Im Wiederholungsfall beträgt die Gebühr Fr. 125.–.
3 Die Gebühr für das Aufnahmeverfahren sur Dossier beträgt Fr. 515.–. Im Wiederholungsfall gilt dieselbe Gebühr. *

§ 6 Instrumental- und Gesangsunterricht

1 Die Gebühren für den Instrumental- oder Gesangsunterricht von Teilneh - merinnen und Teilnehmern des Vorbereitungskurses richten sich nach § 10 Abs. 2 bis 4. 3. Studium

§ 7 Einschreibung

1 Die Einschreibegebühr zu den Studiengängen und den Studienprogram - men zur Stufen- und Facherweiterung beträgt Fr. 200.–.
2 Sofern kein Studienunterbruch erfolgt, wird bei einem Wechsel des Stu - diengangs keine zusätzliche Einschreibegebühr erhoben.

§ 7a * Bearbeitung von Gesuchen zur Anerkennung von Vorleistungen

1 Die Gebühr für die Bearbeitung von Gesuchen zur Anerkennung von Vor - leistungen beträgt je nach Aufwand zwischen Fr. 200.– und Fr. 300.–.

§ 8 Studium

1 Die Gebühren für immatrikulierte Studierende der Studiengänge sowie der Studienprogramme zur Stufen- und Facherweiterung betragen Fr. 650.– pro Semester.
2 Finden für eine Studentin oder einen Studenten Nachprüfungen in den ers - ten vier Wochen eines neuen Semesters statt und benützt sie oder er keine weiteren Studienangebote, wird keine Studiengebühr erhoben.

§ 9 Hörerinnen und Hörer

1 Die Teilnahmegebühr für die Benutzung des Studienangebotes durch Hö - rerinnen und Hörer beträgt pro Semesterwochenstunde Fr. 150.–.

§ 10 Instrumental- oder Gesangsunterricht

1 Für den obligatorischen Instrumental- oder Gesangsunterricht sowie für den Instrumental- oder Gesangsunterricht im Grundstudium wird keine Ge - bühr erhoben.
2 Die Gebühr für den freiwilligen Instrumental- oder Gesangsunterricht be - trägt für eine Lektion (45 Minuten)
a) Einzelunterricht (in begründeten Ausnahmefällen): Fr. 900.– pro Se - mester;
b) Gruppenunterricht: Fr. 450.– pro Semester.
3 Gilt eine andere Lektionsdauer, sind die entsprechenden Gebühren im massgebenden Verhältnis zu entrichten.
4 Eine allfällige Instrumentenmiete geht zu Lasten der Studierenden.

§ 11 Abschlussprüfungen

1 Die Prüfungsgebühren betragen
a) * für die Bachelor - oder Masterprüfung: Fr. 400.–;
b) für die Studienprogrammprüfung zur Stufen- oder Facherweiterung pro Fach: Fr. 200.–.
2 Im Wiederholungsfall wird die Hälfte der Gebühr gemäss Abs. 1 erhoben.

§ 12 Diplome und Bescheinigungen

1
a) * Abschlussdiplomen (Bachelor, Master und Stufen- oder Facherweite -
b) Ausbildungsbestätigungen: Fr. 150.–;
c) Duplikaten pro Stück: Fr. 50.–.

§ 13 Beurlaubung

1 Bei einem Studienurlaub fallen die Studiengebühren gemäss § 8 an. Bei der Wiederaufnahme des Studiums nach mehr als einem einjährigen Unter - bruch wird erneut eine Einschreibegebühr gemäss § 7 Abs. 1 erhoben. 4. Weiterbildung, Zusatzausbildungen und weitere Kurse

§ 14 Weiterbildung

1 Die Gebühren für die Teilnahme am Weiterbildungsangebot werden mit der Kursausschreibung bekannt gegeben und betragen pro Kursstunde Fr. 15.– bis 35.–.
2 Bei besonders personal- und sachintensiven Angeboten kann der Be - trag gemäss Abs. 1 entsprechend den effektiv angefallenen Kosten durch die Hochschulleitung erhöht werden.
3 Allfällige Materialkosten können für Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Rechnung gestellt werden.
4 Erfolgt eine Abmeldung weniger als 30 Tage vor Kursbeginn, werden die gesamten Kursgebühren in Rechnung gestellt.

§ 15 Zusatzausbildungen

1 Die kostendeckenden Gebühren für Zusatzausbildungen in Form von Cer - tificates of Advanced Studies (CAS), Diploma of Advanced Studies (DAS) und Masters of Advanced Studies (MAS) werden mit der Ausschreibung bekannt gegeben.

§ 16 Weitere Kurse

1 Die kostendeckenden Gebühren für weitere Kurse werden mit der Aus - schreibung bekannt gegeben. 5. Einrichtungen

§ 17 Nutzung durch Angehörige der PH Zug

1 Für Anlässe der Studierenden- oder Mitarbeitendenorganisation ist die Be - nützung von Räumen unentgeltlich.

§ 18 Nutzung durch Dritte

1 Die Gebühren für die Benützung von Räumen durch Dritte betragen
a) Seminarraum: Fr. 120.– pro Halbtag, Fr. 210.– pro Tag;
b) Hörsaal: Fr. 350.– pro Halbtag, Fr. 600.– pro Tag;
c) Aula: Fr. 450.– pro Halbtag, Fr. 750.– pro Tag;
d) Konferenz- und Sitzungszimmer klein: Fr. 120.– pro Halbtag, Fr. 210.– pro Tag;
e) Konferenz- und Sitzungszimmer gross: Fr. 170.– pro Halbtag, Fr. 280.– pro Tag.
2 Bei den Gebühren gemäss Abs. 1 ist die Benützung von technischen Hilfs - mitteln inbegriffen.
3 Die Gebühren für die Benützung der Infrastruktur durch Dritte betragen pauschal für
a) Bühne, inklusiv Auf- und Abbau: Fr. 250.–;
b) Konzertflügel, exklusiv Instrumentenstimmung: Fr. 100.–;
c) Klavier, exklusiv Instrumentenstimmung: Fr. 60.–;
d) Ton- und Lichtanlage, exklusiv Auf- und Abbau: Fr. 250.–.
4 Die Gebühren gemäss Abs. 1 werden für die gemeindlichen Schulen des Kantons Zug um 30 bis 50 Prozent reduziert.

§ 19 Sport und Kultur

1 Die Teilnahme an den Sport- und Kulturangeboten ist für Studierende und Mitarbeitende unentgeltlich. Bei besonders personal- oder materialintensi - ven Angeboten kann die Hochschulleitung eine Gebühr entsprechend der anfallenden Kosten erheben. 6. Zahlungsmodalitäten

§ 20 Zahlungsfristen und Mahngebühr

1 Die Gebühr wird mit der Rechnungsstellung an die gebührenpflichtige Person fällig.
2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung.
3 Ab der zweiten Mahnung wird eine Mahngebühr von Fr. 20.– erhoben. 7. ... *

§ 21 * ...

Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 09.07.2013 01.08.2013 Erlass Erstfassung GS 2013/040 01.07.2014 01.08.2014 § 3 Abs. 1, a) geändert GS 2014/036 01.07.2014 01.08.2014 § 3 Abs. 1, b) geändert GS 2014/036 03.03.2015 01.08.2015 § 2 Titel geändert GS 2015/008 03.03.2015 01.08.2015 § 3 Titel geändert GS 2015/008 03.03.2015 01.08.2015 § 5 Titel geändert GS 2015/008 03.03.2015 01.08.2015 § 5 Abs. 3 eingefügt GS 2015/008 03.03.2015 01.08.2015 § 12 Abs. 1, a) geändert GS 2015/008 07.05.2024 01.01.2024 § 7a eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 11 Abs. 1, a) geändert GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 12 Abs. 1, a) geändert GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 Titel 7. aufgehoben GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 21 aufgehoben GS 2024/034
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 09.07.2013 01.08.2013 Erstfassung GS 2013/040

§ 2 03.03.2015

01.08.2015 Titel geändert GS 2015/008

§ 3 03.03.2015

01.08.2015 Titel geändert GS 2015/008

§ 3 Abs. 1, a) 01.07.2014

01.08.2014 geändert GS 2014/036

§ 3 Abs. 1, b) 01.07.2014

01.08.2014 geändert GS 2014/036

§ 5 03.03.2015

01.08.2015 Titel geändert GS 2015/008

§ 5 Abs. 3 03.03.2015

01.08.2015 eingefügt GS 2015/008

§ 7a 07.05.2024

01.01.2024 eingefügt GS 2024/034

§ 11 Abs. 1, a) 07.05.2024

01.01.2024 geändert GS 2024/034

§ 12 Abs. 1, a) 03.03.2015

01.08.2015 geändert GS 2015/008

§ 12 Abs. 1, a) 07.05.2024

01.01.2024 geändert GS 2024/034 Titel 7. 07.05.2024 01.01.2024 aufgehoben GS 2024/034

§ 21 07.05.2024

01.01.2024 aufgehoben GS 2024/034
Markierungen
Leseansicht