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Verordnung über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV 1)

(Edelmetallkontrollverordnung, EMKV) ¹ vom 8. Mai 1934 (Stand am 23. Januar 2023) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Febr. 1993, in Kraft seit 1. April 1993 ( AS 1993 984 ).
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 59 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1933 ² über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (im folgenden Gesetz genannt),
beschliesst:
² SR 941.31

Erster Abschnitt: Behördenorganisation

I. Bundesrat

Art. 1
Der Bundesrat ist Oberbehörde in allen Angelegenheiten betreffend die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren. Ihm liegt insbesondere ob:
a. Ernennung der Beamten des Eidgenössischen Zentralamtes für Edelmetallkontrolle (im folgenden Zentralamt genannt) gemäss Artikel 4 der Beamtenordnung I vom 24. Oktober 1930 ³ ;
b. Genehmigung der Berichte des Eidgenössischen Finanzdepartementes ⁴ ;
c. Erteilung von Weisungen an das Eidgenössische Finanzdepartement, soweit dieses nach dem Gesetz nicht selbständig zu verfügen hat;
d. ... ⁵
e. ... ⁶
³ [BS 1 610; AS 1948 367 , 1949 I 133 832 , II 1730 . AS 1952 659 Art. 76 Abs. 2]. Siehe heute: das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 ( SR 172.220.1 ).
⁴ Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departemente und Ämter. Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁵ Bst. d betraf die heute aufgehobenen Abs. 1 und 2 von Art. 54 des Gesetzes.
⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

II. Finanzdepartement

Art. 2
Das Eidgenössische Finanzdepartement besorgt die unmittelbare Leitung der Geschäfte. Ihm liegen insbesondere ob:
a. Begutachtung und Antragstellung zuhanden des Bundesrates sowie Vollzug der bundesrätlichen Beschlüsse;
b. Überwachung der Amtsführung des Zentralamtes;
c. Berichterstattung an den Bundesrat;
d. Beschlussfassung über die Errichtung eidgenössischer Kontrollämter und Bestimmung der Beitragsleistung der beteiligten Wirtschaftskreise an die Kosten ihrer Errichtung und ihres Betriebes (Art. 6);
e. Genehmigung der Errichtung von Kontrollämtern durch Kantone, Gemeinden oder Verbände (Art. 7);
f. Beschlussfassung über die Aufhebung kantonaler und eidgenössischer Kontrollämter (Art. 9);
g. Entgegennahme der Berichte des Zentralamtes und Erteilung der erforderlichen Weisungen an dieses (Art. 4 Bst. a);
h. Genehmigung der Abrechnungen über die in die Bundeskasse fallenden Gebühren (Art. 4 Bst. n);
i. Wahl der Beamten des Zentralamtes gemäss Artikel 4 der Beamtenordnung I vom 24. Oktober 1930 ⁷ .
⁷ [BS 1 610; AS 1948 367 , 1949 I 133 832 , II 1730 . AS 1952 659 Art. 76 Abs. 2]. Siehe heute: das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 ( SR 172.220.1 ).

III. Zentralamt

1. Organisation

Art. 3
Das Zentralamt ist der Oberzolldirektion angegliedert. ... ⁸
⁸ Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

2. Obliegenheiten

Art. 4
Das Zentralamt besorgt alle Geschäfte, welche die Überwachung des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren mit sich bringt. Insbesondere obliegen ihm: ⁹
a. Antragstellung und Berichterstattung an das Eidgenössische Finanzdepartement sowie Ausführung der Weisungen des Departementes;
b. ¹⁰
Überwachung der Geschäftsführung der Kontrollämter und der beeidigten Handelsprüfer (Art. 18, 19, 33 und 34); Genehmigung der Voranschläge und Jahresrechnungen der Kontrollämter (Art. 19 Abs. 3);
c. ¹¹
Registrierung der Verantwortlichkeitsmarken (Art. 69–75);
d. ¹²
Überwachung der amtlichen Prüfung und Punzierung der Edelmetallwaren und der Mehrmetallwaren (Art. 81–123);
e. ¹³
Anordnung und Überwachung der Diplomprüfung für beeidigte Edelmetallprüfer sowie Ausstellung und Entzug der Diplome (Art. 22 und 25);
f. ¹⁴
Ausstellung und Entzug der Berufsausübungsbewilligungen als Handelsprüfer (Berufsausübungsbewilligung) sowie der zusätzlichen Bewilligungen für den gewerbsmässigen Handel mit Bankedelmetallen nach Artikel 42bis des Gesetzes (zusätzliche Bewilligung) (Art. 29, 29 a , 29 e und 34);
g. ¹⁵
Erteilung und Entzug der Schmelzbewilligungen (Art. 165, 166 a und 166 b );
h. Überwachung der Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten (Art. 173–178);
i. ¹⁶
Registrierung und Aufbewahrung der durch die Kontrollämter, die beeidigten Handelsprüfer und die Inhaber der Schmelzbewilligung eingesandten Dokumente und des übrigen Schriftverkehrs;
k. ¹⁷
Beschaffung der neuen und Vernichtung der unbrauchbar gewordenen amtlichen Stempel ¹⁸ (Art. 113 und 114);
l. ¹⁹
Überwachung des Inlandmarktes (Art. 15 Abs. 2);
m. ²⁰ Entscheid von Beschwerden gegen Verfügungen von Kontrollämtern und Handelsprüfern;
n. ²¹
Rechnungsführung über die in die Bundeskasse fallenden Gebühren;
o. ²²
Erteilung und Entzug der Ankaufsbewilligungen für Schmelzgut (Art. 172 a und 172 c ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
¹⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
¹⁸ Die Ausdrücke «Punze» und «Stempel» bedeuten dasselbe.
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
²² Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).
Art. 5 ²³
²³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

IV. Kontrollämter

1. Organisation

a. Errichtung

aa. Eidgenössische Kontrollämter
Art. 6
¹ Eidgenössische Kontrollämter sind zu errichten, wenn es die wirtschaftlichen Interessen des Landes erfordern, insbesondere da, wo die Errichtung eines kantonalen Kontrollamtes nicht zustandekommt. Ein eidgenössisches Kontrollamt kann für das Gebiet mehrerer Kantone errichtet werden oder es können in seinen Wirkungskreis Teile verschiedener Kantone einbezogen werden. Die Errichtung geschieht durch Beschluss des Eidgenössischen Finanzdepartements.
² Vor der Errichtung ist die Meinungsäusserung der betreffenden Kantonsregierungen sowie der beteiligten Wirtschaftsverbände einzuholen, denen auch die finanziellen Anforderungen genau mitzuteilen sind, welche für den Fall der Errichtung an sie gestellt werden können. Das Departement kann für diese finanziellen Anforderungen Sicherheiten verlangen.
³ Das Departement bestimmt die Organisation der eidgenössischen Kontrollämter. Die Beamten und beeidigter Edelmetallprüfer ²⁴ sind Beamte der Zollverwaltung und unterstehen deren Dienstvorschriften.
²⁴ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
bb. Kantonale Kontrollämter
Art. 7
¹ Kantonale Kontrollämter sind solche, die durch einen Kanton oder durch die von diesem hierzu ermächtigten Gemeinden oder Wirtschaftsverbände errichtet werden. Ermächtigt der Kanton eine Gemeinde oder einen Wirtschaftsverband zur Errichtung eines Kontrollamtes, so hat er die Pflicht zur Überwachung der allgemeinen Geschäftsführung. Für die Überwachung der technischen Tätigkeit des Kontrollamtes und für die Erteilung technischer Weisungen betreffend die Ausführung des Gesetzes und seiner Verordnungen ist nur das Zentralamt zuständig.
² Vor Errichtung eines Kontrollamtes ist durch die Vermittlung der Kantonsregierung dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Entwurf des Organisationsstatuts des Amtes vorzulegen. Wird das Kontrollamt nicht durch den Kanton selbst errichtet, so ist über die Beschaffung der erforderlichen Betriebsmittel Aufschluss zu geben. Für jedes Kontrollamt bestellt der Kanton eine Aufsichtskommission. In jeder Aufsichtskommission ist ein Sitz einem Vertreter des Zentralamtes einzuräumen.
³ Das Kontrollamt darf seinen Betrieb erst aufnehmen, wenn seine Errichtung vom Eidgenössischen Finanzdepartement genehmigt ist.
⁴ Die Kosten der Errichtung und des Betriebes kantonaler Kontrollämter trägt der errichtende Kanton, die Gemeinde oder die Verbände. Für einen allfälligen Betriebskostenausfall haftet, wenn die Gemeinde oder die Verbände, die das Kontrollamt errichtet haben, dafür nicht aufzukommen vermögen, der Kanton.

b. Besetzung der Kontrollämter

Art. 8
¹ Die Zahl und die Amtsstellung der Beamten der eidgenössischen Kontrollämter wird durch das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt. Es bezeichnet insbesondere nach Antrag der Oberzolldirektion den leitenden Beamten und ernennt die amtlichen beeidigten Edelmetallprüfer.
² Bei kantonalen Kontrollämtern muss die erforderliche Anzahl von Beamten vorhanden sein, damit die Funktionen des Amtes ohne Verzögerung durchgeführt werden können. Das Zentralamt bestimmt die nötige Anzahl der beeidigten Edelmetallprüfer.
³ Die beeidigten Edelmetallprüfer der Kontrollämter, denen die amtliche Prüfung und Stempelung der Edelmetallwaren und die Feingehaltsbestimmung der Schmelzprodukte obliegen, müssen ein eidgenössisches Diplom als beeidigten Edelmetallprüfer besitzen.
⁴ Die Wahl der Beamten kantonaler Kontrollämter erfolgt nach den Vorschriften der Kantone, der Gemeinden oder der Verbände. Sie bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Finanzdepartementes.
⁵ Die Festsetzung der Besoldungen der Beamten der kantonalen Kontrollämter unterliegt der Genehmigung durch das Eidgenössische Finanzdepartement, desgleichen die Vorschriften, die von den Kantonen, Gemeinden oder Verbänden über die von den Organen der von ihnen errichteten Kontrollämter zu leistenden Amtskautionen aufgestellt werden.

c. Aufhebung von Kontrollämtern

Art. 9 ²⁵
¹ Die zuständige Kantonsregierung bzw. die interessierten Wirtschaftsverbände sind von der Absicht, ein Kontrollamt aufzuheben, zu unterrichten. Handelt es sich um ein kantonales Kontrollamt, so ist eine angemessene Frist zur Liquidierung zu setzen.
² Soll ein kantonales Kontrollamt aufgehoben werden, weil die Einrichtungen und die Geschäftsführung den bestehenden Vorschriften nicht mehr entsprechen, so ist dem Kanton bzw. den beteiligten Gemeinden oder Wirtschaftsverbänden vorher eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel einzuräumen.
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
Art. 10–13 ²⁶
²⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

2. Obliegenheiten

a. Inhalt

Art. 14
¹ Die Kontrollämter haben die ihnen obliegenden Funktionen nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften und der ihnen durch das Zentralamt erteilten Weisungen auszuüben.
² Sie besorgen die amtliche Prüfung und Stempelung der Edelmetallwaren (Art. 13–17 des Gesetzes) sowie die Feingehaltsbestimmungen von Schmelzgut und Schmelzprodukten, die ihnen durch private Auftraggeber übertragen werden (Art. 32 des Gesetzes). Schmelzungen auf fremde Rechnung dürfen nur gestützt auf eine besondere Ermächtigung des Eidgenössischen Finanzdepartementes vorgenommen werden.
³ Das Zentralamt kann den Kontrollämtern im Einzelfall die Vornahme von Untersuchungen und Feststellungen hinsichtlich vorgekommener Gesetzesverletzungen übertragen.
⁴ Nimmt das Kontrollamt von sich aus ein Vergehen oder eine Ordnungsverletzung wahr, so hat es die nötigen vorläufigen Feststellungen zu machen und hierauf das Zentralamt unter Einsendung der Akten zu benachrichtigen. Dieses bestimmt, welche weitern Massnahmen zu treffen sind.

b. Bestimmung der Zuständigkeit

Art. 15 ²⁷
¹ Das Zentralamt teilt den eidgenössischen und kantonalen Kontrollämtern einen bestimmten örtlichen Geschäftskreis zu. Bei kantonalen Kontrollämtern soll der Geschäftskreis in der Regel nicht über das Gebiet des betreffenden Kantons hinausreichen.
² Die Kontrollämter kontrollieren im Geschäftsdomizil von Herstellern, Lieferanten und Händlern ihres Kreises, ob die Waren, die dem Gesetz unterstellt sind, seinen Anforderungen entsprechen.
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

3. Dienstbetrieb

Art. 16
¹ Den Kontrollämtern sind zweckmässige Räumlichkeiten für Büros und Laboratorien zuzuweisen. Ebenso sind sie mit den erforderlichen Apparaten, Werkzeugen, Materialien und Fachliteratur auszustatten. Das Zentralamt erlässt hierüber die erforderlichen Weisungen.
² Die den Kontrollämtern übergebenen amtlichen Stempel sind stets unter Verschluss aufzubewahren und es ist dafür zu sorgen, dass sie nur von den hiezu befugten Personen verwendet werden.
³ Die Dienstzeiten, während deren die Büros der Kontrollämter offenstehen, sind im Einverständnis mit dem Zentralamt festzusetzen und öffentlich bekanntzumachen.
⁴ Die Arbeitszeit der Beamten kantonaler Kontrollämter wird durch Weisung des Eidgenössischen Finanzdepartementes geregelt.

4. Amtliche Stempel

Art. 17
¹ Den Kontrollämtern werden vom Zentralamt die zur Stempelung der Edelmetallwaren erforderlichen amtlichen Stempel geliefert (Art. 113 und 114).
² Für die Beschaffenheit der Stempel zur Bestätigung des Feingehalts auf Schmelzprodukten macht Artikel 30 Regel.

5. Kontrollführung

a. Kontrollen und Bücher

Art. 18
¹ Das Kontrollamt führt eine Geschäftskontrolle, worin fortlaufend der Eingang der ihm zur Behandlung übergebenen Waren, die Behandlung und die Rücksendung der Waren einzutragen ist. Jedes Geschäft wird mit einer Kontrollnummer versehen.
² ... ²⁸
³ Über seine Einnahmen und Ausgaben hat das Kontrollamt ein Kassabuch zu führen.
⁴ Die von den Kontrollämtern zu verwendenden amtlichen Register, Bücher und Formulare werden vom Zentralamt aufgestellt und den Kontrollämtern zum Selbstkostenpreis abgegeben.
²⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

b. Überprüfung

Art. 19
¹ Die Kontrollämter stellen dem Zentralamt monatlich und vierteljährlich auf amtlichem Formular einen Auszug aus den von ihnen geführten Kontrollen und Büchern zu.
² Das Zentralamt überprüft periodisch Einrichtungen, Kontrollen und Bücher der Kontrollämter.
³ Kantonale Kontrollämter haben vor dem 1. Dezember jedes Jahres, durch Vermittlung der zuständigen kantonalen Behörde, auf amtlichem Formular (in drei Exemplaren) einen Voranschlag der für das kommende Kalenderjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben und über die Mittelbeschaffung zur Durchführung des Betriebes einzureichen. Der Voranschlag ist dem Zentralamt zur Genehmigung zu unterbreiten. Aussetzungen des Zentralamtes werden der zuständigen kantonalen Behörde zur Kenntnis gebracht, welche für die Behebung der gerügten Mängel zu sorgen hat.

V. Amtliche beeidigte Edelmetallprüfer

1. Diplom für Edelmetallprüfer ²⁹

²⁹ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

a. Inhalt

Art. 20
¹ Als amtliche beeidigte Edelmetallprüfer dürfen bei einem Kontrollamt nur Inhaber des eidgenössischen Diplom für Edelmetallprüfer angestellt werden.
² Das Diplom für Edelmetallprüfer wird beim Vorhandensein der persönlichen Voraussetzungen nach mit Erfolg abgelegter eidgenössischer Diplomprüfung für Edelmetallprüfer ³⁰ durch das Zentralamt ausgestellt.
³⁰ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

b. Persönliche Voraussetzungen

Art. 21 ³¹
¹ Bewerber für das eidgenössische Edelmetallprüferdiplom müssen mindestens 20 Jahre alt sein und über einen guten Leumund verfügen. Der gute Leumund ist durch einen Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA ³² zu belegen. ³³
² Der Bewerber muss bei einem eidgenössischen oder kantonalen Kontrollamt oder einem Handelsprüfer eine entsprechende Ausbildung durchlaufen und zudem die zentralen Kurse beim Zentralamt besucht haben. ³⁴
³ Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt die Zulassungsbedingungen zur Ausbildung und erlässt Vorschriften über den Inhalt und die Dauer der Ausbildung und der zentralen Kurse sowie über die Prüfungsanforderungen.
⁴ Das Zentralamt legt den Lehrplan und die Programme der zentralen Kurse und der Prüfungen fest.
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
³² Ausdruck gemäss Anhang 10 Ziff. II 27 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 ( AS 2022 698 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019 über die Gebühren der Edelmetallkontrolle, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3771 ).

c. Prüfung

aa. Prüfungskommission
Art. 22
¹ Die eidgenössische Diplomprüfung für Edelmetallprüfer wird durch eine Kommission von drei Mitgliedern abgenommen. Diese besteht aus einem leitenden Angestellten des Zentralamtes, aus einer sachverständigen Person und einem beeidigten Edelmetallprüfer. ³⁵ Die beiden letztgenannten Mitglieder werden vom Bundesrat auf eine Amtsdauer von drei Jahren ³⁶ ernannt.
² Die Prüfungskommission versammelt sich auf Einladung ihres Präsidenten.
³ ... ³⁷
³⁵ Fassung des zweiten Satzes gemäss Art. 17 der V vom 6. Nov. 2019 über die Gebühren der Edelmetallkontrolle, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3771 ).
³⁶ Heute: Amtsdauer von vier Jahren (Art. 8 g Abs. 1 der Regierungs- und Verwaltungs-organisationsverordnung vom 25. Nov. 1998 ( SR 172.010.1 ).
³⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
bb. Durchführung der Prüfungen
Art. 23 ³⁸
¹ Die eidgenössischen Diplomprüfungen für Edelmetallprüfer werden nach Bedarf auf Anordnung des Zentralamtes durchgeführt.
² Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich beim Zentralamt zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Anmeldegebühr zu entrichten. Sind die Zulassungsbedingungen erfüllt, so bietet das Zentralamt den Bewerber zur Prüfung auf.
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
cc. Prüfungsergebnis
Art. 24
¹ Die Prüfungskommission stellt nach beendigter Prüfung die Ergebnisse fest und teilt sie dem Zentralamt und den Kandidaten mit.
² Ein Kandidat, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sich neuerdings zu einer solchen anmelden. Nach dreimaligem Nichtbestehen der Prüfung ist eine weitere Zulassung ausgeschlossen.

d. Beeidigung und Diplomierung

Art. 25
¹ Gestützt auf die Empfehlung der Prüfungskommission stellt das Zentralamt das eidgenössische Diplom für Edelmetallprüfer aus und beeidigt den Kandidaten, welcher den Eid oder das Gelübde auf getreue Erfüllung seiner Amtspflichten ablegt.
² ... ³⁹
³⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

2. Berufspflichten

Art. 26
¹ Die amtlichen beeidigten Edelmetallprüfer haben ihre Obliegenheiten nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen, der zugehörigen Ausführungsvorschriften und der besondern Dienstvorschriften auszuüben.
² Insbesondere dürfen sie Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten nur vornehmen, wenn im Einzelfall die hiefür geltenden Voraussetzungen erfüllt sind.
³ Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Wahrnehmungen verpflichtet, die sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit machen oder die ihrer Natur nach geheimzuhalten sind.
⁴ Widerhandlungen gegen die Vorschriften des Gesetzes, die sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit wahrnehmen, haben sie unverzüglich dem Leiter des Kontrollamtes anzuzeigen.
Art. 27 ⁴⁰
⁴⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

VI. Handelsprüfer

1. Umschreibung der Tätigkeit ⁴¹

⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
Art. 28
¹ Die Handelsprüfer sind befugt, im Auftrag Dritter Feingehaltsbestimmungen von Schmelzgut und Schmelzprodukten vorzunehmen. ⁴²
² Es ist ihnen untersagt, amtliche Prüfungen und Punzierungen von Edelmetallwaren vorzunehmen. ⁴³
³ Für den Erwerb einer Schmelzbewilligung sind die Vorschriften der Artikel 165–165 c anwendbar. ⁴⁴
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).

2 a . Berufsausübungsbewilligung

Art. 29 ⁴⁵
¹ Zur Berufsausübung als Handelsprüfer bedarf es einer Berufsausübungsbewilligung des Zentralamtes. Einer Firma kann die Berufsausübungsbewilligung erteilt werden, wenn sie mindestens einen beeidigten Edelmetallprüfer beschäftigt.
² Die Berufsausübungsbewilligung ist schriftlich beim Zentralamt zu beantragen.
³ Sind die Voraussetzungen erfüllt, so erteilt das Zentralamt die Berufsausübungsbewilligung und macht dies im Schweizerischen Handelsamtsblatt bekannt.
⁴ Das Zentralamt führt ein Register der Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung und veröffentlicht dessen Inhalt periodisch.
⁴⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).

2 b . Zusätzliche Bewilligung für den Handel mit Bankedelmetallen

Art. 29 a ⁴⁶
¹ Die zusätzliche Bewilligung ist schriftlich beim Zentralamt zu beantragen.
² Gesellschaften, die einer Gruppengesellschaft angehören und gewerbsmässig mit Bankedelmetallen handeln, bedürfen je einer eigenen zusätzlichen Bewilligung des Zentralamtes.
³ Als gewerbsmässig gilt der Handel mit Bankedelmetallen im Rahmen einer selbstständigen, auf dauernden Erwerb ausgerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit.
⁴⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).

2 c . Belege

Art. 29 b ⁴⁷
¹ Das Gesuch um eine zusätzliche Bewilligung muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
a. einen Auszug aus dem Handelsregister der Gesellschaft, beziehungsweise eine Wohnsitzbescheinigung der natürlichen Person;
b. einen Beschrieb der Geschäftstätigkeiten, der finanziellen Situation und, gegebenenfalls, der Gruppenstruktur;
c. Angaben über alle im In- und Ausland hängigen oder abgeschlossenen Zivil-, Straf-, Verwaltungs-, Aufsichts-, Betreibungs- oder Konkursverfahren gegen die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen und gegen Personen, die an dem Handelsprüfer qualifiziert beteiligt sind, sofern sich diese Angaben auf den guten Ruf und die Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 ⁴⁸ (GwG) auswirken könnten;
d. die internen Weisungen zur Betriebsorganisation, mit denen die Erfüllung der Sorgfaltspflichten für Finanzintermediäre nach den Artikeln 3–8 GwG sicherstellt wird;
e. Strafregisterauszüge der mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen sowie der Personen, die an dem Handelsprüfer qualifiziert beteiligt sind.
² Das Zentralamt kann zusätzliche Nachweise verlangen, soweit dies zur Prüfung der Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem GwG erforderlich ist.
⁴⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).
⁴⁸ SR 955.0

2 d . Bekanntmachung und Registerführung

Art. 29 c ⁴⁹
Für die Bekanntmachung, Führung und Veröffentlichung des Inhalts des Registers über die Inhaber einer zusätzlichen Bewilligung sind Artikel 29 Absätze 3 und 4 sinngemäss anwendbar.
⁴⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).

2 e . Änderung von Tatsachen

Art. 29 d ⁵⁰
¹ Inhaber einer zusätzlichen Bewilligung melden dem Zentralamt unverzüglich jegliche Änderung von Tatsachen, die der Bewilligung zugrunde liegen.
² Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so ist vor der Weiterführung der Tätigkeit eine schriftliche Bewilligung des Zentralamtes einzuholen.
⁵⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).

2 f . Entzug der zusätzlichen Bewilligung

Art. 29 e ⁵¹
¹ Erfüllt der Inhaber einer zusätzlichen Bewilligung die in Artikel 42bis des Gesetzes genannten Voraussetzungen nicht mehr, namentlich weil er aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat, so entzieht ihm das Zentralamt die Bewilligung.
² Das Zentralamt gibt dem Inhaber der zusätzlichen Bewilligung von den Entziehungsgründen schriftlich Kenntnis und setzt ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer schriftlichen Vernehmlassung.
³ Nach dem Eingang der Vernehmlassung ordnet es die erforderlichen Untersuchungsmassnahmen an und trifft hierauf seinen Entscheid. Es teilt dem Inhaber der zusätzlichen Bewilligung den Entscheid schriftlich mit.
⁴ Wird die zusätzliche Bewilligung entzogen, so macht das Zentralamt dies im Schweizerischen Handelsamtsblatt bekannt.
⁵¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).

3. Stempelzeichen

Art. 30
¹ Der Handelsprüfer hat ein Stempelzeichen zu führen, das er den von ihm geprüften Schmelzprodukten aufdrückt (Art. 173–176).
² Das Stempelzeichen besteht aus dem umrahmten ausgeschriebenen oder abgekürzten Namen des Inhabers und dem Wort «Prüfer». Ist der Handelsprüfer gleichzeitig Inhaber einer Schmelzbewilligung (Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes), so kann er ein kombiniertes Prüfer-Schmelzerzeichen hinterlegen. ⁵²
³ Für die Hinterlegung eines Prüfer- oder Prüfer-Schmelzerzeichens gelten sinngemäss die Vorschriften für die Hinterlegung einer Verantwortlichkeitsmarke nach dem 4. Abschnitt. ⁵³
⁴ Das bewilligte Stempelzeichen wird zugleich mit der Publikation der Berufsausübungsbewilligung im Schweizerischen Handelsamtsblatt bekanntgemacht.
⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

4. Berufsverpflichtungen

Art. 31
¹ Bei Vornahme der Feingehaltsbestimmungen hat sich der Handelsprüfer an die Vorschriften des Gesetzes und der Verordnung und die speziellen Weisungen des Zentralamtes zu halten.
² Widerhandlungen gegen die Vorschriften des Gesetzes, die der Handelsprüfer bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit wahrnimmt, hat er unverzüglich dem Zentralamt zur Kenntnis zu bringen. Liegt der Verdacht einer andern strafbaren Handlung vor, so hat er der zuständigen Polizei- oder Gerichtsbehörde Anzeige zu machen.

5. ...

Art. 32 ⁵⁴
⁵⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

6. Registrierung

Art. 33 ⁵⁵
¹ Die Handelsprüfer haben die Dokumente sowie die ihre Feingehaltsproben betreffenden Berechnungen, Resultate und Feststellungen zu registrieren.
² Diese Dokumente müssen während zehn Jahren an einem sicheren Ort aufbewahrt werden.
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

7. Verantwortlichkeit und Aufsicht

Art. 34
¹ Der Handelsprüfer haftet für jeden durch fehlerhafte oder unsorgfältige Ausübung seiner Tätigkeit entstandenen Schaden. Jede Haftung des Bundes ist ausgeschlossen. Der Schadenersatz ist durch Klage bei den zuständigen Zivilgerichten geltend zu machen.
² Bei schweren Verstössen gegen die dem Handelsprüfer obliegenden Verpflichtungen sowie wegen nachgewiesener Unfähigkeit kann das Zentralamt eine von ihm gewährte Berufsausübungsbewilligung entziehen. Es hat hierbei zunächst dem betreffenden Handelsprüfer Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben; diese ist schriftlich und mit den nötigen Beweismitteln einzureichen. Die Entziehung ist schriftlich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen. ... ⁵⁶ Eine rechtskräftig gewordene Entziehung der Berufsausübungsbewilligung ist im Schweizerischen Handelsamtsblatt bekanntzumachen.
³ Die Geschäftslokalitäten, die Berufsausübung, die Register- und Buchführung sowie die Warenlager der Handelsprüfer sind vom Zentralamt zu inspizieren. ⁵⁷
⁵⁶ Vierter Satz aufgehoben durch Ziff. IV 82 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

8. Bearbeitung von Daten bei der Aufsicht über den Handel mit Bankedelmetallen

a. Grundsatz

Art. 34 a ⁵⁸
¹ Das Zentralamt bearbeitet im Rahmen der Aufsicht nach Artikel 12 Buchstabe bter GwG ⁵⁹ und Artikel 42ter des Gesetzes Daten, einschliesslich Personendaten.
² Diese Daten werden für folgende Zwecke bearbeitet:
a. die Prüfung der Beaufsichtigten;
b. die Aufsicht;
c. die Führung eines Verfahrens;
d. die Beurteilung der Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem GwG;
e. die nationale und internationale Amts- und Rechtshilfe.
³ Das Zentralamt führt ein Verzeichnis der Beaufsichtigten.
⁵⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).
⁵⁹ SR 955.0

b. Bearbeitete Daten

Art. 34 b ⁶⁰
¹ Die Daten dürfen nur für die Kontrolle der Einhaltung der Sorgfaltspflichten bearbeitet werden.
² Das Zentralamt sammelt und bearbeitet dazu folgende Daten:
a. Auszüge aus: 1. dem Handelsregister,
2. dem Betreibungsregister,
3. dem Konkursregister,
4. dem Strafregister;
b. interne Weisungen zur Betriebsorganisation, mit denen die Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 3–8 GwG ⁶¹ sichergestellt werden;
c. Identifikationsmerkmale und Belege zu den mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen: 1. für natürliche Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse, Staatsangehörigkeit sowie Art und Nummer der Identifikationsnachweise,
2. für juristische Personen: Firma und Domiziladresse;
d. Identifikationsmerkmale und Belege zu den an Vermögenswerten berechtigten Personen: 1. für natürliche Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse, Staatsangehörigkeit sowie Art und Nummer der Identifikationsnachweise,
2. für juristische Personen: Firma und Domiziladresse;
e. Unterlagen über Geschäftsbeziehungen sowie Transaktionen mit erhöhten Risiken;
f. Unterlagen über die Feingehaltsbestimmungen und die dafür bezogenen Gebühren;
g. Ausbildung und berufliche Tätigkeit: 1. Nachweise über Aus- und Weiterbildung,
2. berufliche Qualifikationen und Tätigkeiten,
3. Arbeitsort und Arbeitgeber;
h. Unterlagen über die Identifikation von Personen, von denen Schmelzgut- oder Schmelzprodukte angenommen wurden;
i. zusätzliche Aufzeichnungen über den Zeitpunkt der Warenannahme, Art und Menge der angenommenen Ware, Verarbeitung derselben und Erledigung des Geschäfts;
j. firmenspezifische Risikobeurteilung betreffend globale Rechts- und Reputationsrisiken;
k. Unterlagen zur sorgfältigen Auswahl des Personals und zu dessen regelmässiger Ausbildung.
⁶⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).
⁶¹ SR 955.0

c. Datenbeschaffung

Art. 34 c ⁶²
¹ Das Zentralamt beschafft Daten bei:
a. Beaufsichtigten;
b. Arbeitgebern;
c. der betroffenen Person;
d. Gesuchstellern;
e. in- und ausländischen Behörden;
f. Verfahrensparteien.
² Das Zentralamt kann auch Daten in die Sammlung aufnehmen, die ihm Dritte zur Kenntnis bringen, sofern es sich um Daten nach Artikel 34 b handelt.
⁶² Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).

d. Übermittlung der Daten an Prüfbeauftragte

Art. 34 d ⁶³
Das Zentralamt kann im Rahmen der Aufsicht Personendaten, die nicht öffentlich zugänglich sind, Prüfbeauftragten übermitteln und durch diese bearbeiten lassen, wenn:
a. die Datenbearbeitung zur Auftragserfüllung erforderlich ist; und
b. angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die Daten nur weisungsgemäss bearbeitet und vor unbefugtem Bearbeiten geschützt werden.
⁶³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).

e. Rechte der betroffenen Personen

Art. 34 e ⁶⁴
Die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung und auf Vernichtung der Daten, richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 ⁶⁵ über den Datenschutz.
⁶⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).
⁶⁵ SR 235.1

f. Datenberichtigung

Art. 34 f ⁶⁶
Das Zentralamt berichtigt oder vernichtet umgehend Daten, die unrichtig oder unvollständig sind oder nicht einem Zweck nach Artikel 34 a Absatz 2 dienen.
⁶⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).

g. Datensicherheit

Art. 34 g ⁶⁷
¹ Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Artikel 20 und 21 der Verordnung vom 14. Juni 1993 ⁶⁸ zum Bundesgesetz über den Datenschutz sowie die Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 2020 ⁶⁹ .
² Daten, Programme und dazugehörige Dokumentationen sind gegen unbefugtes Bearbeiten sowie gegen Zerstörung und Entwendung zu schützen. Sie müssen wiederhergestellt werden können.
⁶⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).
⁶⁸ SR 235.11
⁶⁹ SR 120.73

h. Dauer der Aufbewahrung und Löschen der Daten

Art. 34 h ⁷⁰
¹ Die gespeicherten Daten werden ab dem Zeitpunkt der Beschaffung durch das Zentralamt während höchstens zehn Jahren aufbewahrt. Die Einträge werden einzeln gelöscht.
² Ist eine Person unter mehreren Einträgen erfasst, löscht das Zentralamt lediglich diejenigen Daten, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist. Die Identifikationsmerkmale nach Artikel 34 b Absatz 2 Buchstaben c und d werden gleichzeitig mit dem letzten die Person betreffenden Eintrag gelöscht.
⁷⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).

i. Übergabe der Daten und der Dokumente an das Bundesarchiv

Art. 34 i ⁷¹
Die Ablieferung von Daten und Unterlagen des Zentralamtes an das Bundesarchiv richtet sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998 ⁷² und nach seinen Ausführungsvorschriften.
⁷¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).
⁷² SR 152.1

Zweiter Abschnitt: ⁷³ Begriffe und Bestimmungen über die Warenkategorien und den Feingehalt ⁷⁴

⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).

Legierung und Feingehalt

Art. 35
¹ Als Metalllegierung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes gilt die feste Lösung eines Edelmetalls mit anderen Metallen. Aus homogenen Gemischen von Edelmetallen und anderen Substanzen bestehende Produkte und durch andere Fabrikationsverfahren wie Elektroformung oder Pulvermetallurgie hergestellte Produkte sind den Legierungen gleichgestellt.
² Als durch Elektroformung hergestellte Edelmetallwaren gelten Gegenstände, bei denen eine durch Elektrolyse hergestellte Schicht aus Edelmetall oder Edelmetalllegierungen so dick und widerstandsfähig ist, dass sie, vom Substrat getrennt, selbsttragend ist.
³ Bei durch Elektroformung hergestellten Waren muss der Feingehalt des eingeschmolzenen Gegenstandes mindestens den eingeschlagenen Feingehalt erreichen.

Abfälle

Art. 35 a ⁷⁵
Als Abfälle aus der Bearbeitung von Edelmetallen oder ihrer Legierungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b des Gesetzes gelten:
a. Feilspäne, Drehspäne, Abschnitte, Polier-, Versilberungs-, Vergoldungs-, Verplatinierungs- und Verpalladierungsabfälle, Aschen, Kehricht, ausser Gebrauch gesetzte unbearbeitete und vorgearbeitete Stücke, Abfälle von Barren, von Platten, von Draht und von Rondellen sowie Abfälle aus der Plaquéfabrikation;
b. die aus der Zahntechnik herrührenden Edelmetallabfälle;
c. Edelmetallabfälle und -rückstände aus allen anderen Industrien und Gewerben.
⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).

Lote

Art. 36
¹ Lote müssen grundsätzlich aus dem gleichen Metall und aus einer Legierung des gleichen Feingehalts wie die Ware bestehen.
² Das Zentralamt kann, sofern dies aus technischen Gründen erforderlich ist, den Gebrauch von Loten aus einer Legierung niedrigeren Feingehalts oder aus einem anderen Material zulassen (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes).
³ Bei Loten nach Absatz 2 ist eine Toleranz von höchstens zehn Tausendsteln auf dem ganzen eingeschmolzenen Gegenstand zugelassen.

Ausgefüllte Gegenstände

Art. 37
¹ Edelmetallwaren und Edelmetallteile von Mehrmetallwaren dürfen im Innern keine Metalle oder Substanzen enthalten, welche sich vom Edelmetall der Hauptmasse unterscheiden.
² Das Zentralamt kann aus technischen Gründen Ausnahmen vorsehen (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes).

Uhrgehäuse

Art. 38
Als Uhrgehäuse im Sinne des Gesetzes gelten alle Umschliessungen von Uhrwerken. Das Zentralamt entscheidet, ob und welche Arten von Umschliessungen von Uhrwerken als Uhrgehäuse im Sinne des Gesetzes zu betrachten sind.

Münzen, Medaillen

Art. 39
¹ Als Münze gilt ein Metallstück, das als Zahlungsmittel durch den Inhaber der Münzhoheit oder in seinem Auftrag ausgegeben wurde und dessen Gewicht, Feingehalt und Nominalwert durch ein Gesetz festgehalten sind.
² Ausser Kurs gesetzte Münzen sind den Münzen gleichgestellt.
³ Medaillen im Sinne von Anhang 2 des Gesetzes sind zum Sammeln bestimmte Metallstücke, die den Münzen gleichen, aber keinen Kurswert haben. Kleinbarren, welche zur Verwendung als Schmuckwaren bestimmt sind, werden den Medaillen gleichgestellt, sofern sie durch Prüfer-Schmelzer hergestellt wurden, die vom Zentralamt anerkannt sind.

Zusammengesetzte Waren

Art. 40
Als zusammengesetzte Waren gelten Waren, die aus verschiedenen Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt hergestellt wurden.

Mehrmetallwaren

Art. 41
Das Zentralamt regelt die technischen Einzelheiten über die Anforderungen von Mehrmetallwaren.

Mechaniken und weitere Bestandteile

Art. 42
Edelmetallwaren dürfen Mechaniken und weitere Bestandteile aus anderen Materialen aufweisen, soweit dies aus technischen Gründen erforderlich ist. Das Zentralamt legt die Einzelheiten fest.

Plaquéwaren

Art. 43
¹ Bei Plaquéwaren muss die Edelmetallschicht mindestens auf demjenigen Teil der Oberfläche, der für das Aussehen oder die Funktion der Ware wesentlich ist, durch ein mechanisches, galvanisches, chemisches oder physikalisches Verfahren angebracht sein.
² Die in Anhang 1 des Gesetzes vorgeschriebene Edelmetallschichtdicke muss auf der gesamten Oberfläche nach Absatz 1 vorhanden sein, mit Ausnahme derjenigen Stellen, die von einer Kugel von 5 mm Durchmesser nicht berührt werden können.
³ Als «coiffe or» im Sinne von Anhang 1 des Gesetzes gilt eine Goldauflage von mindestens 200 Mikrometern Dicke, die in nichttrennbarer Weise mit Uhrgehäusen und Ergänzungsteilen, insbesondere Uhrbändern, verbunden ist.
⁴ Die Minustoleranz bezüglich der Dicke der Edelmetallschicht beträgt 20 Prozent.
⁵ Der mittlere Feingehalt des Edelmetallüberzuges darf den Minimalfeingehalt nach Anhang 1 des Gesetzes nicht unterschreiten.
⁶ Das Zentralamt legt die anzuwendenden Probe- und Messverfahren fest.

Oberflächenveredlungen und Farbkombinationen

Art. 44
Das Zentralamt erlässt die nötigen Vorschriften über:
a. die zulässigen Oberflächenveredlungen für Edelmetallwaren, Mehrmetallwaren und Plaquéwaren;
b. die Farbkombinationen von Metalllegierungen bei zusammengesetzten Waren und Mehrmetallwaren.

Dritter Abschnitt: ⁷⁶ Angabe des Feingehalts, Bezeichnungen und Vermerke

⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

Ausnahmen

Art. 45
¹ Es müssen nicht bezeichnet werden:
a. Waren aus Edelmetallen zur Verwendung in Wissenschaft und Technik, zu ärztlichen und zahnärztlichen Zwecken;
b. Waren, welche mehr als 50 Jahre alt sind;
c. Musikinstrumente;
d. für öffentliche Sammlungen bestimmte Kunstobjekte.
² Qualitätsangaben auf den in Absatz 1 erwähnten Waren oder auf dazugehörigen Werbemitteln müssen der tatsächlichen Zusammensetzung der Waren entsprechen.

Edelmetallwaren

Art. 46
¹ Edelmetallwaren müssen die Angabe des gesetzlichen Feingehalts in Tausendsteln, ausgedrückt in arabischen Ziffern, tragen.
² Die Feingehaltsangabe muss sichtbar, lesbar und unlöschbar angebracht sein und eine Mindesthöhe von 0,5 mm aufweisen.
³ Ist eine Ware aus Teilen verschiedener Legierungen des gleichen Edelmetalls zusammengesetzt, so muss die Feingehaltsangabe dem niedrigsten verwendeten Feingehalt entsprechen. Ausgenommen sind Medaillen und Kleinbarren, welche auf einem Träger aus einer niedrigeren Legierung montiert sind; in diesem Fall wird jeder Teil seinem Feingehalt entsprechend bezeichnet.
⁴ Zusätzliche Bezeichnungen, insbesondere die Karatangabe für Goldlegierungen oder die Bezeichnung «Sterling» für Silberwaren im Feingehalt von 0,925, sind zulässig, sofern sie der tatsächlichen Zusammensetzung der Waren entsprechen.
⁵ Feingehaltsangaben auf Platin- und Palladiumwaren müssen mit der vollständigen oder abgekürzten Bezeichnung des entsprechenden Edelmetalls, wie «Pt» oder «Pd», ergänzt werden.
⁶ Vollständig vergoldete oder goldplattierte Silberwaren müssen als Silber bezeichnet werden.

Zusammengesetzte Waren

Art. 47
¹ Sind die Edelmetalle einer zusammengesetzten Ware durch ihre Farbe unterscheidbar, so müssen die Feingehaltsangaben auf jedem Edelmetall angebracht werden.
² Verhindern technische oder ästhetische Gründe die Bezeichnung auf einem Teil, so kann die Bezeichnung auf dem andern Teil angebracht werden.
³ Ist die Unterscheidung der Edelmetalle nach ihrer Farbe nicht möglich, darf nur die Feingehaltsangabe des minderwertigsten Edelmetalls angebracht werden. Die Wertigkeit des Edelmetalls nimmt vom Silber über Palladium, Gold bis zum Platin zu.
⁴ Das Zentralamt regelt die Einzelheiten.

Mehrmetallwaren

Art. 48
¹ Bei Mehrmetallwaren müssen die Teile aus Edelmetall und die Teile aus Nichtedelmetall gesondert bezeichnet werden:
a. mit der Feingehaltsangabe und der Verantwortlichkeitsmarke auf den Edelmetallteilen;
b. mit der Angabe der Art des Metalls oder dem Wort «Metall» auf den Teilen aus unedlem Metall.
² Ist aus technischen oder ästhetischen Gründen die Bezeichnung des einen Teils nicht möglich, so kann die Bezeichnung auf dem andern Teil angebracht werden.
³ Das Zentralamt regelt die Einzelheiten.

Plaquéwaren

Art. 49 ⁷⁷
¹ Plaquéwaren können wie folgt bezeichnet werden:
a. mit dem Wort «Plaqué», begleitet von der Angabe der Fabrikationsart, wobei verwendet werden: 1. «L» für «laminé» (aufgewalzt),
2. «G» für «galvanisch»; und
b. mit einer Verantwortlichkeitsmarke.
² Die Bezeichnung kann durch den Namen des Überzugmetalls, der Angabe der Schichtdicke in Mikrometern und dem ausgeschriebenen oder abgekürzten Wort «Mikron» ergänzt werden.
³ Die Bezeichnungen dürfen auf einem nicht plattierten Teil angebracht werden, wenn sie sich aus technischen oder ästhetischen Gründen nicht auf dem plattierten Teil anbringen lassen.
⁴ Goldplattierte Uhrgehäuse und Ergänzungsteile können zudem wie folgt bezeichnet werden:
a. mit zwei Buchstaben, die die Art des Überzugs bezeichnen, wobei folgende Buchstaben verwendet werden: 1. «GR» für die Walzplattierung,
2. «GP» für alle anderen Arten von Plaqué,
3. «GC» für «coiffe or»;
b. mit Ziffern, die die Dicke des Überzugs in Mikrometern angeben; und
c. mit einer Verantwortlichkeitsmarke.
⁵ Das Zentralamt erlässt Vorschriften bezüglich der Zulassung anderer Bezeichnungen und der Bezeichnung von teilweise plattierten Waren.
⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).

Verbotene Bezeichnungen auf Plaqué- und Ersatzwaren

Art. 50
¹ Für Plaqué- und Ersatzwaren sind folgende Angaben und Bezeichnungen verboten:
a. Feingehaltsangaben;
b. Angaben über den Anteil oder das Gewicht des verwendeten Edelmetalls;
c. Bezeichnungen in Verbindung mit dem Namen von Edelmetallen oder andere Angaben, die zur Täuschung über den wirklichen Wert oder die wirkliche Zusammensetzung der Ware geeignet sind.
² Für Ersatzwaren sind zudem Angaben über die Schichtdicke verboten.

Tafelgeräte und -bestecke

Art. 51
Die Bezeichnung von Tafelgeräten und -bestecken mit der Angabe der abgeschiedenen Silbermenge ist gestattet. Das Zentralamt erlässt die entsprechenden Vorschriften.

Fournituren und Halbfabrikate

Art. 52 ⁷⁸
¹ Lose Bestandteile (Fournituren) sowie Halbfabrikate können mit der Feingehaltsangabe und einer Verantwortlichkeitsmarke versehen werden. Wer die Produkte zusammensetzt oder fertigstellt, ist dafür verantwortlich, dass Bezeichnung und Zusammensetzung der Waren übereinstimmen.
² Halbfabrikate sind zur Warenherstellung bestimmte Produkte wie Platten, Drähte, Rohre, Profile und vorgearbeitete Stücke in einem gesetzlichen Feingehalt.
⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).
Art. 53–57
Aufgehoben

Vierter Abschnitt: ⁷⁹ Verantwortlichkeitsmarke

⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Febr. 1993, in Kraft seit 1. April 1993 ( AS 1993 984 ).

Verantwortlichkeit

Art. 58 ⁸⁰
¹ Mit dem Anbringen oder Anbringenlassen der Verantwortlichkeitsmarke wird der Markeninhaber verantwortlich für die Richtigkeit der auf den Gegenständen angebrachten Bezeichnungen.
² Das in Artikel 30 vorgesehene Prüfer-Schmelzerzeichen ist als Verantwortlichkeitsmarke zugelassen.
³ Die Kontrollämter können Waren mit ihrer Marke nach Ziffer 2 des Anhanges anstelle einer Verantwortlichkeitsmarke versehen, wenn:
a. die Waren von Privatpersonen hergestellt wurden, die selber keine Verantwortlichkeitsmarken besitzen;
b. die Waren keine Verantwortlichkeitsmarken tragen, zum Verkauf an öffentlichen Versteigerungen bestimmt sind und durch amtliche Institutionen wie Pfandleihanstalten, Fundbüros oder Betreibungsämter unterbreitet wurden.
⁴ Diese Marke kann auch für die Instandstellung von Waren verwendet werden, die anlässlich der Überwachung des Inlandmarktes beanstandet wurden.
⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

Unterscheidbarkeit

Art. 59
¹ Das Markenbild muss sich von den bereits eingetragenen Verantwortlichkeitsmarken unterscheiden:
a. in der Buchstaben- oder Zahlenkombination;
b. im Schrifttyp oder Schriftbild;
c. durch Hinzufügen, Weglassen oder Veränderung der Umrahmungsformen;
d. in der bildlichen Darstellung.
² Der Unterschied muss bei einer 2,5 fachen Vergrösserung erkennbar sein.

Kollektiv- Verantwortlichkeitsmarke

Art. 60
¹ Für Uhrengehäuse können mehrere Fabrikanten eine Kollektiv-Verantwortlichkeitsmarke verwenden.
² Sie müssen die Benützung der Kollektiv-Verantwortlichkeitsmarke in einem Reglement festhalten.
³ Das Reglement muss vom Zentralamt genehmigt werden.

Form der Kollektiv-Verantwortlichkeitsmarke

Art. 61
¹ Die Kollektiv-Verantwortlichkeitsmarke besteht aus einem bestimmten Zeichen.
² Jeder Fabrikant führt eine persönliche Kontrollnummer.
³ Im Markenbild muss das Zeichen die Nummer umschliessen.

Entstehung des Rechts an der Marke

Art. 62
Das Recht an der Marke entsteht mit der Eintragung im Register.

Priorität

Art. 63
Das Recht an der Marke steht demjenigen zu, der die Wiedergabe der Verantwortlichkeitsmarke zuerst beim Zentralamt eingereicht hat.

Ausschlussgründe

Art. 64
Als Verantwortlichkeitsmarken können nicht eingetragen werden:
a. Zeichen, welche die im Gesetz oder in der Verordnung festgesetzten Erfordernisse nicht erfüllen;
b. Zeichen, die sich von bereits eingetragenen Zeichen ungenügend unterscheiden;
c. Zeichen, die Gemeingut sind;
d. Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten, das Bundesrecht oder gegen Staatsverträge verstossen;
e. irreführende Zeichen;
f. amtliche schweizerische, ausländische oder internationale Kontroll- oder Garantiepunzen.

Anmeldung

Art. 65
¹ Für die Anmeldung der Marke zur Eintragung müssen beim Zentralamt folgende Unterlagen eingereicht werden:
a. das Eintragungsgesuch;
b. die Wiedergabe der Marke.
² Für die Anmeldung muss das dafür vorgesehene amtliche Formular verwendet werden.

Eintragungsgesuch

Art. 66
¹ Das Eintragungsgesuch für Einzelmarken umfasst:
a. den Namen und Vornamen oder die Firma des Gesuchstellers;
b. den Geschäfts- und den Wohnsitz;
c. die Art des Geschäftsbetriebs;
d. das Datum und die Unterschrift des Gesuchstellers oder seines Vertreters.
² Das Eintragungsgesuch für Kollektiv-Verantwortlichkeitsmarken umfasst:
a. das Reglement;
b. das Verzeichnis der einzelnen Fabrikanten mit Namen und Vornamen oder Firmenbezeichnung, persönlicher Kontrollnummer sowie Geschäfts- und Wohnsitz;
c. das Datum und die Unterschrift des Gesuchstellers oder seines Vertreters.
³ Dem Eintragungsgesuch ist beizulegen:
a. ein Auszug aus dem Handelsregister, der nicht älter als ein Jahr ist, oder, wenn der Gesuchsteller nicht im Handelsregister eingetragen ist, eine Wohnsitzbescheinigung, die nicht älter als ein Jahr ist;
b. eine Vollmacht, falls sich der Gesuchsteller vertreten lässt.

Wiedergabe der Marke

Art. 67
Mit dem Eintragungsgesuch müssen eingereicht werden:
a. zehn reproduktionsfähige schwarzweisse Abbildungen der Marke, wobei die Ausdehnung des Markenbildes in jeder Richtung nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 mm betragen darf;
b. ein Metallplättchen mit mehreren Einschlägen der Marke.

Prüfung der Anmeldung

Art. 68
¹ Das Zentralamt prüft, ob die Anmeldung die Voraussetzungen zur Eintragung erfüllt.
² Ist die Anmeldung mangelhaft, so räumt das Zentralamt eine Frist zur Behebung des Mangels ein.
³ Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, so setzt das Zentralamt eine weitere Frist an oder weist die Anmeldung ab.

Eintragung

Art. 69
¹ Das Zentralamt trägt die Verantwortlichkeitsmarke im Register ein, wenn:
a. keine Ausschlussgründe vorliegen;
b. die eingereichten Unterlagen vollständig und korrekt sind;
c. die Eintragungsgebühr bezahlt ist.
² Das Zentralamt stellt dem Markeninhaber eine Eintragungsbescheinigung aus. Sie dient als Ausweis, die Verantwortlichkeitsmarke zu benutzen.

Verlängerung der Eintragung

Art. 70
¹ Die Eintragung kann vor Ablauf der Gültigkeitsdauer gegen Bezahlung einer Gebühr um 20 Jahre verlängert werden.
² Das Zentralamt erinnert den Markeninhaber oder seinen Vertreter im Voraus schriftlich daran, das die Gültigkeitsdauer abläuft.

Meldepflicht und Einleitung einer Untersuchung von Amtes wegen

Art. 71
¹ Der Markeninhaber muss Änderungen, die Eintragungen im Register betreffen, dem Zentralamt melden.
² Erfährt das Zentralamt, dass eine Änderung nicht gemeldet worden ist, so setzt es dem Markeninhaber eine Frist zur Anmeldung der Änderung. Verstreicht die Frist unbenutzt, so führt das Zentralamt die nötigen Erhebungen von Amtes wegen durch.

Änderungen und Löschungen

Art. 72
¹ Das Zentralamt trägt Änderungen und Löschungen von Eintragungen im Register ein.
² Das Zentralamt gibt dem Markeninhaber Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor es aufgrund von Erhebungen von Amtes wegen Registereintragungen ändert.
³ Für Änderungen im Register wird eine Gebühr erhoben.

Register der Verantwortlichkeitsmarken

Art. 73
¹ Das Zentralamt führt ein Register der Verantwortlichkeitsmarken.
² Das Register enthält folgende Angaben:
a. den Namen und Vornamen oder die Firma sowie den Geschäfts- und Wohnsitz des Markeninhabers;
b. die Art des Geschäftsbetriebes;
c. die Kontrollnummer;
d. die Wiedergabe der Marke;
e. das Einreichungsdatum;
f. das Eintragungsdatum;
g. Änderungen und Löschungen.
³ Das Register der Verantwortlichkeitsmarken ist öffentlich.
⁴ Die Kontrollämter führen eine Kopie des Registers.

Aktenaufbewahrung

Art. 74
¹ Das Zentralamt führt ein Aktenheft mit sämtlichen die Marke betreffenden Unterlagen.
² Es bewahrt die Akten von Gesuchen nach der Löschung während fünf Jahren auf.
³ Es bewahrt die Akten von Gesuchen, die nicht zu einer Eintragung führten, während fünf Jahren auf.

Veröffentlichung

Art. 75
¹ Jede registrierte Verantwortlichkeitsmarke wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.
² Die Veröffentlichung umfasst die Kontrollnummer, die Wiedergabe der Marke, die Angaben über den Markeninhaber sowie das Datum der Eintragung im Register.
³ Bei Kollektiv-Verantwortlichkeitsmarken werden zusätzlich die Nummern der einzelnen Berechtigten veröffentlicht.
⁴ Veröffentlicht werden auch Änderungen und Löschungen.
Art. 76–80
Aufgehoben

Fünfter Abschnitt: Amtliche Prüfung und Stempelung

I. Zweck der amtlichen Prüfung

Art. 81
¹ Durch die amtliche Prüfung wird festgestellt, ob die Edelmetall- und die Mehrmetallwaren den gesetzlichen Feingehalt aufweisen und den anderen materiellen Erfordernissen entsprechen und ob sie die vorgeschriebenen Bezeichnungen und Vermerke tragen. ⁸¹
² Sind die gesetzlichen Vorschriften erfüllt, so wird dies durch Aufdruck des amtlichen Stempels beurkundet.
⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

II. Veranlassung der amtlichen Prüfung

1. Obligatorische

Art. 82
¹ Uhrgehäuse aus Edelmetall dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, bevor sie amtlich geprüft und gestempelt worden sind. ⁸² Diese Vorschrift findet auch Anwendung auf Uhrgehäuse, die zur Ausfuhr bestimmt sind und einen von der Gesetzgebung des Bestimmungslandes geforderten Feingehalt aufweisen.
² Uhrgehäuse gelten als in Verkehr gesetzt, sobald sie die Fabrik des Gehäusefabrikanten verlassen haben.
³ Die amtliche Prüfung ist vom Gehäusefabrikanten gemäss Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes beim Kontrollamt seines Geschäftskreises nachzusuchen.
⁴ Für Uhrgehäuse in rohem oder fertigem Zustand, die direkt nach Staaten versandt werden, welche die obligatorische Prüfung der Uhrgehäuse vorschreiben, kann von der amtlichen Stempelung Umgang genommen werden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Artikels 138. Das Zentralamt stellt anhand der ausländischen gesetzlichen Bestimmungen die Fälle fest, in denen die genannte Voraussetzung zutrifft und bringt sie durch zweckdienliche Aufstellung von Wegleitungen mit periodischen Nachträgen den Interessenten zur Kenntnis. Diese Wegleitungen werden den zur Ausfuhrabfertigung zuständigen Zollstellen mitgeteilt. ⁸³
⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
⁸³ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 62 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).

2. Stempelung von Mehrmetallwaren

Art. 83 ⁸⁴
Nur diejenigen Mehrmetallwaren, welche auf den Edelmetallteilen eine Feingehaltsangabe und eine Verantwortlichkeitsmarke tragen, können amtlich gestempelt werden.
⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

III. Prüfungsverfahren

1. Einleitung

a. Gesuch

Art. 84 ⁸⁵
Das Gesuch zur amtlichen Stempelung enthält ein genaues Verzeichnis der eingereichten Waren.
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

b. Beifügung der Ware

Art. 85
¹ Dem Gesuch sind die zu prüfenden Waren in sauberem Zustand beizugeben.
² Umfasst die Sendung verschiedenartige Waren, so sind diese nach Arten und nach Feingehalten geordnet zur Kontrolle zu stellen.
³ Uhrgehäuse sind geöffnet zur amtlichen Stempelung vorzulegen. ⁸⁶
⁴ Die Waren müssen vollständig zur amtlichen Stempelung vorgewiesen werden. Werden nur Teile einer Ware amtlich gestempelt, so übernimmt der Gesuchsteller mit seiner Unterschrift die Verantwortung dafür, dass die fertigen Gegenstände den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. ⁸⁷
⁵ Die Waren sind möglichst in einem Fabrikationsstadium vorzuweisen, in dem die Risiken einer Beschädigung auf ein Minimum beschränkt sind. Sie müssen in der Fertigung so weit fortgeschritten sein, dass beim Fertigstellen die aufgedrückten Stempel sowie die Ware selbst keine Veränderungen erfahren können. ⁸⁸
⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
Art. 86 ⁸⁹
⁸⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

2. Formelle Prüfung

Art. 87 ⁹⁰
¹ Das Kontrollamt prüft, ob die vorgelegten Waren mit den Angaben auf dem Gesuch übereinstimmen und ob ihre Bezeichnung den Vorschriften entspricht.
² Ist dies der Fall, so wird das Gesuch registriert.
³ Stimmen die Waren nicht mit den Angaben im Gesuch überein oder sind sie nicht richtig bezeichnet, so verweigert das Kontrollamt die amtliche Stempelung.
⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
Art. 88 – 90 ⁹¹
⁹¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

3. Materielle Prüfung

a. ...

Art. 91 ⁹²
¹ Die Prüfung des Feingehaltes erstreckt sich auf alle Teile der Ware.
² Das Zentralamt legt fest, welche Probeverfahren anzuwenden sind.
⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
Art. 92 ⁹³
⁹³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

b. Art der Probenahme

Art. 93 ⁹⁴
Für die analytische Probe wird von den Waren die benötigte Materialmenge entweder durch Wegschaben oder durch Wegschneiden entnommen. Die Probe wird am gereinigten Material, ohne Oberflächenveredelung, Lote, Rückstände oder andere Substanzen, vorgenommen.
⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
Art. 94 ⁹⁵
⁹⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

c. Rückgabe des Probematerials ⁹⁶

⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
Art. 95
¹ Die Probierröllchen (cornets), die im Tiegel zurückgebliebenen Körner (boutons de retour) und alle übrigen Abfälle, die sich beim Probieren ergeben, sind mit den geprüften Waren zurückzugeben.
² Ein Ersatz für die Gewichtsverminderung wird bei ordnungsgemässer Vornahme der Proben nicht geschuldet.

d. Strichproben ⁹⁷

⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
Art. 96
¹ Gegenstände mit zerbrechlichen Ornamenten, mit Juwelierarbeit, Email oder Dekorationen, bei denen die Entnahme einer genügenden Menge Metalls zur Vornahme einer analytischen Probe nicht angängig ist, können durch die Strichprobe geprüft werden.
² Uhrgehäuse und andere Edelmetallwaren, bei denen die Strichprobe ein zweifelhaftes Resultat ergibt, werden der analytischen Probe unterworfen.

e. Zertifiziertes Material

Art. 97 ⁹⁸
¹ Mit dem Hersteller kann eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen werden über die Konformitätsbewertung von zertifiziertem Material.
² Das Zentralamt erlässt Weisungen über die Rahmenbedingungen der Vereinbarungen. ⁹⁹
⁹⁸ Fassung gemäss Art. 21 der V vom 17. Aug. 2005 über die Gebühren für die Edelmetallkontrolle, in Kraft seit 1. Sept. 2005 ( AS 2005 4317 ).
⁹⁹ Eingefügt durch Art. 17 der V vom 6. Nov. 2019 über die Gebühren der Edelmetallkontrolle, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3771 ).

IV. Beanstandungsverfahren

1. Grundsatz

Art. 98
¹ Weist die zur Prüfung gestellte Ware den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestfeingehalt nicht auf oder stimmt die auf der Ware stehende Feingehaltsangabe mit dem wirklichen Feingehalt nicht überein, so wird die amtliche Stempelung ausgesetzt und das Beanstandungsverfahren eingeleitet. In gleicher Weise ist im Falle der Beanstandung einer Verantwortlichkeitsmarke vorzugehen.
² Dem Gesuchsteller wird von dieser Massnahme vorläufig Kenntnis gegeben.
³ Werden nur einzelne Stücke der eingesandten Waren beanstandet, so wird für den Rest die amtliche Stempelung vorgenommen.

2. Einsendung an das Zentralamt

Art. 99 ¹⁰⁰
¹ Das Kontrollamt sendet dem Zentralamt einen Bericht über den Grund und den Umfang der Beanstandung.
² Das Zentralamt regelt, in welchen Fällen ihm das Kontrollamt auch die beanstandeten Waren einzusenden hat.
¹⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

3. Vorgehen des Zentralamtes bei Beanstandung des Feingehaltes

a. Anordnung einer Oberexpertise

Art. 100
¹ Das Zentralamt ordnet die Überprüfung der ihm eingesandten Waren durch eine Oberexpertise an (Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes).
² Die Oberexpertise wird durch die Organe des Zentralamtes oder in Ausnahmefällen durch ein anderes Kontrollamt ausgeführt. ¹⁰¹
¹⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

b. Art der Überprüfung

Art. 101 ¹⁰²
¹ Für die Gegenexpertise sind die Artikel 93 und 95 anwendbar.
² Das Zentralamt legt fest, welche Probeverfahren anzuwenden sind.
¹⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

c. Ordnungsmässiger Befund der Ware

Art. 102
¹ Wird durch die Oberexpertise festgestellt, dass die Ware den gesetzlich vorgeschriebenen Feingehalt aufweist, bzw. die auf der Ware stehende Bezeichnung mit dem gesetzlichen Feingehalt der Ware übereinstimmt, so ordnet das Zentralamt die Vornahme der Stempelung an.
² Die Ware wird dem Kontrollamt zurückgesandt, das ohne weitere Überprüfung die Stempelung vorzunehmen hat.
³ ... ¹⁰³
¹⁰³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

d. Feststellung eines Vergehens

Art. 103
¹ Erweist sich die Beanstandung durch das Kontrollamt als begründet und liegt ein Vergehen im Sinne des Artikels 44 des Gesetzes vor, so erklärt das Zentralamt die Ware als beschlagnahmt und erstattet Strafanzeige.
² Diese Massnahmen werden dem Gesuchsteller schriftlich mitgeteilt.

e. Begründetheit der Beanstandung ohne Vorliegen eines Vergehens

aa. Verfahren
Art. 104
¹ Ist trotz begründeter Beanstandung der Ware ein Vergehen nicht anzunehmen, so verfügt das Zentralamt die Verweigerung der amtlichen Stempelung. Zugleich ordnet es die nötigen Massnahmen an, um zu verhindern, dass die beanstandeten Waren in Verkehr gesetzt werden.
² Von diesen Verfügungen und Anordnungen ist dem Gesuchsteller schriftlich Kenntnis zu geben.
bb. Sicherungsmassnahmen
Art. 105
¹ In der Regel sind die beanstandeten Waren unbrauchbar zu machen. Werden nur einzelne Teile beanstandet, so werden nur diese unbrauchbar gemacht.
² Die unbrauchbar gemachten Gegenstände werden dem Gesuchsteller zurückgegeben. ¹⁰⁴
³ Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit der Beamten und beeidigten Edelmetallprüfer für den Fall einer ungerechtfertigten Zerstörung von Waren.
¹⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

4. Vorgehen des Zentralamtes bei Beanstandung der Verantwortlichkeitsmarke

Art. 106
¹ Wird die Verantwortlichkeitsmarke beanstandet, so nimmt das Zentralamt eine Untersuchung vor.
² Ist die Beanstandung begründet und liegt ein Vergehen im Sinne des Artikels 47 des Gesetzes vor, so wird die Ware beschlagnahmt und Strafanzeige erstattet.
³ Ist trotz begründeter Beanstandung der Verantwortlichkeitsmarke ein Vergehen nicht anzunehmen, so verhängt das Zentralamt eine Ordnungsbusse über den Gesuchsteller und fordert diesen auf, für die Anbringung einer ordnungsmässigen Verantwortlichkeitsmarke besorgt zu sein. Zu diesem Zwecke wird die Ware dem Gesuchsteller ungestempelt zurückgegeben.

5. Kosten

Art. 107 ¹⁰⁵
¹ Bei begründeter Beanstandung hat der Gesuchsteller die Prüfungsgebühr und die Kosten zu bezahlen.
² Prüfungsgebühren und Kosten des Zentralamtes werden vom Kontrollamt mit seiner eigenen Forderung eingezogen.
¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

V. Stempelung

1. Verfahren

Art. 108
¹ Gibt das Ergebnis der amtlichen Prüfung zu einer Beanstandung der Ware nicht Anlass, oder wurde eine solche durch die Oberexpertise als unbegründet befunden, so hat das Kontrollamt die Stempelung vorzunehmen.
² Diese erfolgt durch Aufschlagen des amtlichen Stempelzeichens nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
³ Bietet die Beschaffenheit der Ware für die Anbringung der Stempelzeichen Schwierigkeiten, so hat das Kontrollamt die Weisungen des Zentralamtes einzuholen.

2. Stempel

a. Art

Art. 109 ¹⁰⁶
¹ Aussehen und Grösse der amtlichen Stempel (Garantiepunzen) richten sich nach Ziffer 1 des Anhanges.
² Die besonderen Kennzeichen der Kontrollämter richten sich nach Ziffer 3 des Anhanges.
¹⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
Art. 110–112 ¹⁰⁷
¹⁰⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

b. Abgabe der amtlichen Punce ¹⁰⁸

¹⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
Art. 113
¹ Die amtlichen Stempel werden durch das Zentralamt beschafft und an die Kontrollämter abgegeben. Die kantonalen Kontrollämter bezahlen den Selbstkostenpreis. ¹⁰⁹
² Die zur Anfertigung der Stempel dienenden Originalstempel und Matrizen werden vom Zentralamt unter Verschluss aufbewahrt.
³ Das Zentralamt führt eine Fabrikationskontrolle und eine Kontrolle über die jedem Kontrollamt abgegebenen Stempel.
¹⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

c. Aufbewahrung der Stempel bei den Kontrollämtern und Ersatz

Art. 114 ¹¹⁰
¹ Die Kontrollämter bewahren die Stempel an einem sicheren Ort und unter Verschluss auf.
² Beschädigte Stempel sind dem Zentralamt zur Vernichtung einzusenden. Das Zentralamt sorgt für Ersatz. Es kann Stempel zurückziehen, die keinen einwandfreien Abdruck mehr ergeben.
¹¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

d. Periodische Überprüfung der Stempel bei den Kontrollämtern

Art. 115
¹ Das Zentralamt hat periodisch das Vorhandensein und die Beschaffenheit der Stempel bei den Kontrollämtern untersuchen zu lassen. Hierbei ist auch die Art und Weise der Verwahrung und Benutzung der Stempel zu überprüfen.
² ... ¹¹¹
¹¹¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
Art. 116 ¹¹²
¹¹² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

3. Anbringung der Stempelzeichen auf den Gegenständen

Art. 117 ¹¹³
¹ Das Kontrollamt bringt den amtlichen Stempel möglichst nahe von Feingehaltsangabe und Verantwortlichkeitsmarke an.
² Mindestens ein amtlicher Stempel muss auf der Aussenseite des gestempelten Gegenstandes sichtbar sein. Das Zentralamt kann die Stelle bezeichnen, an welcher der amtliche Stempel angebracht werden muss.
³ Sind bei einem Uhrgehäuse alle Bezeichnungen auf der Innenseite angebracht, so muss wenigstens eine Feingehaltsangabe auf der Aussenseite sichtbar sein.
¹¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

4. Vereinbarung

Art. 117 a ¹¹⁴
¹ Mit dem Hersteller kann eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen werden, wonach dieser die Stempel in seinem Domizil mit eigener Infrastruktur selbst oder durch eigenes Personal anbringen kann.
² Die Stempelung erfolgt unter Aufsicht des Kontrollamtes.
³ Das Zentralamt erlässt Weisungen über die Rahmenbedingungen der Vereinbarungen. ¹¹⁵
¹¹⁴ Eingefügt durch Art. 21 der V vom 17. Aug. 2005 über die Gebühren für die Edelmetallkontrolle, in Kraft seit 1. Sept. 2005 ( AS 2005 4317 ).
¹¹⁵ Eingefügt durch Art. 17 der V vom 6. Nov. 2019 über die Gebühren der Edelmetallkontrolle, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3771 ).

VI. Rückerstattungsverfahren der Ware

Art. 118 ¹¹⁶
Nach der Stempelung gibt das Kontrollamt dem Gesuchsteller die Ware gegen Bezahlung der Gebühren und Kosten zurück.
¹¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
Art. 119–120 ¹¹⁷
¹¹⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

VII. Erneuerung der Stempelung

1. Bei Ersetzung einzelner Teile der gestempelten Ware

Art. 121 ¹¹⁸
¹ Werden einzelne Teile der Ware, auf denen Stempel des Kontrollamtes angebracht wurden, nachträglich ersetzt, so muss dafür um eine neue Prüfung und Stempelung nachgesucht werden.
² Die ersetzten Stücke sind dem Kontrollamt zur Entfernung der Stempelung vorzulegen.
³ Für die Erneuerung der Stempelung wird die Hälfte der Gebühr der Neustempelung erhoben. Werden Stücke nachweislich infolge eines Fabrikationsfehlers ersetzt, erfolgt die Stempelung kostenlos.
⁴ Das Zentralamt regelt die Stempelung der Rohteile von Edelmetall- und Mehrmetallwaren und über das Vorgehen beim nachträglichen Vorweisen von Ergänzungsteilen oder fertigen Waren zur amtlichen Stempelung.
¹¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

2. Ersetzung beschädigter Stempelzeichen

Art. 122
¹ Werden bei der Fertigstellung (finissage) oder beim Polieren von Waren aufgedrückte Stempelzeichen entfernt oder beschädigt, so ist eine neue Stempelung bei demselben Kontrollamt nachzusuchen, das die ursprüngliche Stempelung vorgenommen hat.
² Ist die Übereinstimmung der neu zu stempelnden Stücke mit den früher gestempelten nachgewiesen, so wird die neue Stempelung ohne nochmalige Prüfung der Ware vorgenommen. Fehlt dieser Nachweis, so ist die Ware erneut zu prüfen.
³ Die Vorschriften in den Artikeln 84–120 finden entsprechende Anwendung.
⁴ Für die neue Stempelung ohne Prüfung der Ware wird keine Gebühr berechnet.

VIII. Aufbewahrung der Unterlagen

Art. 123 ¹¹⁹
Das Kontrollamt bewahrt alle mit der amtlichen Prüfung und Stempelung zusammenhängenden Unterlagen während fünf Jahren auf. Sie werden mit der Kontrollnummer des betreffenden Geschäfts versehen.
¹¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
Art. 124-125 ¹²⁰
¹²⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

Sechster Abschnitt: Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

I. Einfuhr

1. Zulässigkeit

Art. 126 ¹²¹
¹ Im Ausland hergestellte Edelmetallwaren, Mehrmetallwaren, Plaquéwaren und Ersatzwaren dürfen im Inland nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen des Gesetzes entsprechen.
² Uhrgehäuse aus Edelmetallen sowie fertige Uhren mit solchen Gehäusen dürfen im Inland nicht in Verkehr gebracht werden, bevor sie amtlich geprüft und gestempelt worden sind.
³ Vorbehalten bleiben folgende Staatsverträge:
a. Übereinkommen vom 15. November 1972 ¹²² betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen;
b. Abkommen vom 14. Februar 1972 ¹²³ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall;
c. Briefwechsel vom 30. Oktober 1935 ¹²⁴ zwischen der Schweiz und Spanien betreffend die Punzierung der Edelmetalle;
d. ¹²⁵
Abkommen vom 19. Juni 2018 ¹²⁶ zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Stempel auf Edelmetall- und Mehrmetallwaren;
e. Abkommen vom 15. Januar 1970 ¹²⁷ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung der Stempel auf Edelmetallwaren;
f. ¹²⁸
Abkommen vom 14. Dezember 2011 ¹²⁹ zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Russischen Föderation über die gegenseitige Anerkennung amtlicher Stempel auf Waren der Uhrenbranche aus Edelmetallen.
¹²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
¹²² SR 0.941.31
¹²³ SR 0.941.316.3
¹²⁴ SR 0.941.333.2
¹²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. April 2018, in Kraft seit 1. Sept. 2021 ( AS 2021 472 ).
¹²⁶ SR 0.941.334.91
¹²⁷ SR 0.941.345.4
¹²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2011, in Kraft seit 2. Aug. 2013 ( AS 2013 2345 ).
¹²⁹ SR 0.941.366.5
Art. 127 ¹³⁰
¹³⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

2. Ausnahmen

Art. 128 ¹³¹
Selbst wenn sie nicht den Bestimmungen des Gesetzes entsprechen, sind folgende Waren zur Einfuhr zugelassen:
a. Waren für das diplomatische Korps;
b. Übersiedlungs- und Erbschaftsgut;
c. Persönliche Effekten;
d. Geschenke, Andenken, usw., von Privaten an Private adressiert oder im Auftrag von Privaten versandt;
e. ¹³²
im Reiseverkehr eingeführte Waren, ausschliesslich für den persönlichen Bedarf des Einführenden oder für Geschenkzwecke bestimmt;
f. im Ausland erhaltene Auszeichnungen;
g. Treuegeschenke von Firmen an ihre Mitarbeiter.
¹³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
¹³² Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 62 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).

3. Verfahren

a. Abfertigungsstellen

Art. 129 ¹³³
Die Oberzolldirektion bestimmt, über welche Zollstellen die dem Gesetz unterstellten Waren eingeführt werden dürfen.
¹³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

b. Einfuhrdeklaration

Art. 130 ¹³⁴
¹ Die dem Gesetz unterstellten Waren müssen bei der Einfuhr deklariert und dem zuständigen Kontrollamt gemeldet werden.
² Uhrgehäuse und Uhren, die der amtlichen Stempelung bedürfen, müssen dem zuständigen Kontrollamt, begleitet von einem Stempelungsgesuch, vorgelegt werden.
¹³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

c. Abfertigung

Art. 131 ¹³⁵
¹ Die Kontrollämter können bei der Kontrolle der Waren anlässlich der Einfuhr die erforderlichen analytischen Untersuchungen vornehmen. Die Artikel 43 Absatz 6 sowie 91–96 sind anwendbar.
² Wird bei der Untersuchung ein Vergehen festgestellt, so wird die Ware beschlagnahmt und dem Zentralamt zur Erstattung einer Strafanzeige zugestellt.
³ Entsprechen die Waren nicht den Vorschriften, ohne dass ein Vergehen vorliegt, werden sie gegen Bezahlung der bei der Beanstandung angefallenen Kosten zurückgewiesen.
⁴ Die den Vorschriften entsprechenden Waren werden unverzüglich und kostenlos zur Weiterleitung an den Empfänger freigegeben.
¹³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
Art. 132-133 ¹³⁶
¹³⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

4. Vorübergehende Einfuhr

Art. 134 ¹³⁷
Vorübergehend eingeführte Warenmuster im Sinne von Artikel 20 Absatz 5 des Gesetzes müssen den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen. Um die Wiederausfuhr oder die Inordnungstellung sicherzustellen, kann die Hinterlegung einer Garantie verlangt werden.
¹³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

II. Ausfuhr

1. Bezeichnung der Ware

Art. 135 ¹³⁸
¹ Zur Ausfuhr bestimmte Waren dürfen nur mit den im Bestimmungsland vorgeschriebenen oder üblichen Bezeichnungen versehen werden, wenn ihre Zusammensetzung diesen Bezeichnungen tatsächlich entspricht.
² Zur Bestätigung von Feingehaltsangaben, die den Vorschriften des Bestimmungslandes entsprechen (Art. 21 Abs. 3 des Gesetzes), wird der amtliche Stempel (Garantiestempel) nach Ziffer 1 des Anhanges verwendet.
¹³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

2. Verfahren

a. Zollstellen

Art. 136 ¹³⁹
Die Oberzolldirektion bestimmt, über welche Zollstellen die dem Gesetz unterstellten Waren ausgeführt werden dürfen.
¹³⁹ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 62 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).

b. Ausfuhrdeklaration

Art. 137 ¹⁴⁰
Die dem Gesetz unterstellten Waren müssen bei der Ausfuhr deklariert und dem zuständigen Kontrollamt gemeldet werden.
¹⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

c. Ausfuhr ungestempelter Uhrgehäuse

Art. 138 ¹⁴¹
¹ Uhrgehäuse, die nach Artikel 82 Absatz 4 vorübergehend zur Kontrolle und Stempelung nach dem Ausland versandt werden, sind mit Freipass abzufertigen.
² Um die Wiedereinfuhr sicherzustellen, kann die Hinterlegung einer Garantie verlangt werden.
¹⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

d. Abfertigung

Art. 139 ¹⁴²
Für die Ausfuhrkontrolle der dem Gesetz unterstellten Waren gilt Artikel 131.
¹⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

III. Durchfuhr

1. Anwendbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Einfuhr

Art. 140
¹ ... ¹⁴³
² Aus dem Ausland eingeführte Waren, die nicht in den freien schweizerischen Verkehr gelangen und unter Zollüberwachung geblieben sind, jedoch mit schweizerischen Transportpapieren nicht veranlagt nach dem Ausland weitergesandt werden sollen, dürfen zur Ausfuhr nur freigegeben werden, sofern die für eine Einfuhr in die Schweiz geltenden Voraussetzungen (Art. 126–128) erfüllt sind (Art. 22 Abs. 2 des Gesetzes). ¹⁴⁴
³ Für die Feststellung ihres Vorhandenseins ist das in den Artikeln 129–132 vorgesehene Verfahren entsprechend anzuwenden.
¹⁴³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Febr. 1993, mit Wirkung seit 1. April 1993 ( AS 1993 984 ).
¹⁴⁴ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 62 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).

2. Behandlung von Lagerwaren

Art. 141
¹ Werden vom Ausland eingeführte Waren in ein offenes Zolllager oder ein Zollfreilager eingelagert, so kann während der Einlagerung die Anbringung der für eine Ausfuhr erforderlichen Feingehaltsbezeichnungen, Verantwortlichkeitsmarken und Vermerke gemäss den Artikeln 6–9 des Gesetzes vorgenommen bzw. eine amtliche Überprüfung und Stempelung veranlasst werden. ¹⁴⁵
² Die Vorschriften in den Artikeln 129–132 sind entsprechend anwendbar.
¹⁴⁵ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 62 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).

Siebenter Abschnitt: ...

Art. 142 – 144 ¹⁴⁶
¹⁴⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).
Art. 144 a und 144 b ¹⁴⁷
¹⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995 ( AS 1995 3113 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).
Art. 145 und 146 ¹⁴⁸
¹⁴⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).
Art. 147 ¹⁴⁹
¹⁴⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
Art. 148 152 ¹⁵⁰
¹⁵⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).
Art. 153 ¹⁵¹
¹⁵¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
Art. 154161 ¹⁵²
¹⁵² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).
Art. 162–163 ¹⁵³
¹⁵³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

Achter Abschnitt: Verkehr mit Schmelzprodukten und Schmelzgut ¹⁵⁴

¹⁵⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).

I. Umschreibung der Gewerbsmässigkeit

Art. 164 ¹⁵⁵
¹ Als gewerbsmässig gilt die Herstellung von Schmelzprodukten zum Zweck des Wiederverkaufs oder im Auftrag Dritter gegen Entgelt.
² Nicht gewerbsmässig ist die Herstellung zum Zweck der Verwendung im eigenen Betrieb.
³ Als gewerbsmässig gilt der Ankauf von Schmelzgut im Rahmen einer selbstständigen, auf dauernden Erwerb ausgerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit. Dabei ist unerheblich, ob es sich um einen Haupt- oder Nebenerwerb handelt. ¹⁵⁶
⁴ Nicht als gewerbsmässig gilt der Ankauf von Schmelzgut, wenn der durch diese Tätigkeit pro Kalenderjahr gesamthaft gehandelte Warenwert 50 000 Franken unterschreitet. ¹⁵⁷
¹⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
¹⁵⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).
¹⁵⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).

II. Schmelzbewilligung

1. Antrag

Art. 165 ¹⁵⁸
Die Schmelzbewilligung ist schriftlich beim Zentralamt zu beantragen.
¹⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).

2. Persönliche Voraussetzung

Art. 165 a ¹⁵⁹
Der gute Leumund nach Artikel 25 Absätze 2 und 3 des Gesetzes ist durch einen Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA zu belegen.
¹⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).

3. Belege

Art. 165 b ¹⁶⁰
¹ Einzelpersonen fügen ihrem Gesuch bei:
a. eine Wohnsitzbescheinigung, ausgestellt durch die kommunale Behörde;
b. einen Auszug der Eintragung im Schweizerischen Handelsregister;
c. einen Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA;
d. ¹⁶¹
Angaben über alle im In- und Ausland hängigen oder abgeschlossenen Zivil, Straf-, Verwaltungs-, Aufsichts-, Betreibungs- oder Konkursverfahren, sofern sich diese Angaben auf den guten Ruf und die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit auswirken könnten; und
e. ¹⁶²
eine Bestätigung der zuständigen kommunalen oder kantonalen Behörden, aus der hervorgeht, dass die der Edelmetallschmelzung dienenden Einrichtungen und Lokalitäten den Umwelt- und Brandschutzauflagen entsprechen.
² Handelsgesellschaften und Genossenschaften sowie die schweizerischen Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften fügen ihrem Gesuch bei:
a. einen Auszug der Eintragung im Schweizerischen Handelsregister;
b. einen Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA für die leitenden Personen und die Personen, welche die Geschäfte mit dem Schmelzgut und den Schmelzprodukten besorgen;
c. ¹⁶³
Angaben über alle im In- und Ausland hängigen oder abgeschlossenen Zivil, Straf-, Verwaltungs-, Aufsichts-, Betreibungs- oder Konkursverfahren gegen die mit der Geschäftsführung betrauten Personen und gegen Personen, welche die Geschäfte mit dem Schmelzgut und den Schmelzprodukten besorgen, sofern sich diese Angaben auf den guten Ruf und die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit auswirken könnten; und
d. ¹⁶⁴
eine Bestätigung der zuständigen kommunalen oder kantonalen Behörden, aus der hervorgeht, dass die der Edelmetallschmelzung dienenden Einrichtungen und Lokalitäten den Umwelt- und Brandschutzauflagen entsprechen.
¹⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).
¹⁶¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).
¹⁶² Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).
¹⁶³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).
¹⁶⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).

4. Entscheidung über das Gesuch

Art. 165 c ¹⁶⁵
¹ Das Zentralamt vergewissert sich, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Schmelzbewilligung erfüllt sind. Es kann Kontrollämter mit entsprechenden Erhebungen beauftragen.
² Sind die Voraussetzungen erfüllt, so stellt das Zentralamt die Schmelzbewilligung aus.
¹⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).

5. Erneuerung

Art. 166 ¹⁶⁶
Für die Erneuerung der Schmelzbewilligung kann das Zentralamt dieselben Nachweise und Belege verlangen wie für die Erteilung.
¹⁶⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).

6. Entzug ¹⁶⁷

¹⁶⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).
Art. 166 a ¹⁶⁸
¹ Fällt eine der in Artikel 25 des Gesetzes genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Schmelzbewilligung dahin oder hat der Inhaber die ihm nach den Artikeln 168–168 c obliegenden Verpflichtungen wiederholt verletzt, so entzieht ihm das Zentralamt die Schmelzbewilligung.
² Die Kontrollämter sind verpflichtet, derartige Tatsachen unverzüglich dem Zentralamt mitzuteilen, unter Beilegung allfälliger Beweismittel wie Urkunden und Angaben von Zeugen.
³ Das Zentralamt gibt dem Inhaber der Schmelzbewilligung von den Entziehungsgründen schriftlich Kenntnis und setzt ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer schriftlichen Vernehmlassung. ¹⁶⁹
⁴ Nach dem Eingang der Vernehmlassung ordnet es die erforderlichen Untersuchungsmassnahmen an und trifft hierauf seinen Entscheid. Es teilt dem Inhaber der Schmelzbewilligung den Entscheid schriftlich mit. ¹⁷⁰
¹⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).
¹⁶⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).
¹⁷⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).

7. Publikation

Art. 166 b ¹⁷¹
Bei der Bekanntmachung der Erteilung und des Entzugs einer Schmelzbewilligung im Schweizerischen Handelsamtsblatt müssen die Person des Inhabers der Schmelzbewilligung sowie bei Handelsgesellschaften und Genossenschaften die leitenden Organe und die Geschäftslokalitäten genau angegeben werden.
¹⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010 ( AS 2010 2219 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).
Art. 167 ¹⁷²
¹⁷² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).

III. Ausübung der Schmelzbewilligung ¹⁷³

¹⁷³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).

1. Allgemeine Pflichten

Art. 168 ¹⁷⁴
¹ Der Inhaber einer Schmelzbewilligung hat bei der Ausübung seiner geschäftlichen Tätigkeit die Vorschriften des Gesetzes, die zugehörigen Ausführungsbestimmungen sowie die speziellen Weisungen des Zentralamtes strengstens zu befolgen und alles zu vermeiden, was einer Widerhandlung durch Dritte Vorschub leisten könnte.
² Er ist verpflichtet, auf Firmenschildern, Briefköpfen, in Zeitungsinseraten sowie auf dem Internet auf die Tatsache der erhaltenen Schmelzbewilligung hinzuweisen.
¹⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).

2. Annahme von Schmelzgut

Art. 168 a ¹⁷⁵
¹ Der Inhaber einer Schmelzbewilligung darf Schmelzgut nur von Personen entgegennehmen, die sich über deren rechtmässigen Erwerb ausweisen können.
² Es muss die Identität des Kunden anhand eines beweiskräftigen Dokumentes wie Pass oder Identitätskarte überprüfen.
³ Bestehen über die Herkunft der Ware Zweifel oder stammen die Angebote von Unbekannten, so ist der Inhaber der Schmelzbewilligung verpflichtet, die Herkunft des Schmelzgutes besonders sorgfältig abzuklären.
⁴ Hinsichtlich der Verpflichtung des Inhabers einer Schmelzbewilligung, von ihm wahrgenommene Widerhandlungen gegen kantonale Strafgesetze zur Anzeige zu bringen, gelten die kantonalen Vorschriften. Wahrgenommene Widerhandlungen gegen bundesrechtliche Bestimmungen sind dem Zentralamt, dem zuständigen Kontrollamt oder der nächstgelegenen Zollstelle anzuzeigen. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 ¹⁷⁶ Anwendung.
⁵ Liegt der Verdacht vor, dass die angebotenen Waren auf unrechtmässige Weise erworben wurden, so sind unverzüglich die zuständigen Polizeibehörden zu benachrichtigen und deren Weisungen einzuholen.
¹⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995 ( AS 1995 3113 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).
¹⁷⁶ SR 955.0

3. Organisatorische Massnahmen

Art. 168 b ¹⁷⁷
¹ Der Inhaber der Schmelzbewilligung trifft in seinem Betrieb die erforderlichen organisatorischen Massnahmen, um das Schmelzen von Schmelzgut unrechtmässiger Herkunft zu verhindern. Er wacht darüber, dass Kontrollen durchgeführt werden, und sorgt für eine angemessene interne Überwachung und eine zweckmässige Ausbildung des Personals. ¹⁷⁸
² Besteht in Anwendung von Artikel 168 a Absatz 3 die Pflicht, die Herkunft der Ware näher abzuklären, so ist die Ware durch den Inhaber der Schmelzbewilligung bis zur Klärung des Falles in unverändertem Zustand aufzubewahren. ¹⁷⁹
³ Die Dokumente über den Geschäftsverkehr mit Schmelzgut und Schmelzprodukten müssen während zehn Jahren aufbewahrt werden.
¹⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).
¹⁷⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).
¹⁷⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).

IV. Buchführung

Art. 168 c ¹⁸⁰
¹ Der Inhaber einer Schmelzbewilligung muss über seine Ankäufe von Schmelzgut und Schmelzprodukten Buch führen.
² Die Buchführung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a. Name und Adresse des Kunden;
b. die in Artikel 168 a Absatz 2 vorgeschriebenen Identifikationsnachweise;
c. das Datum der Warenannahme;
d. die genaue Beschreibung der Ware, allenfalls deren Zusammensetzung, sowie für Schmelzprodukte deren Bezeichnung;
e. das Gewicht bei der Warenannahme;
f. das Gewicht nach der Schmelzung;
g. die Erledigung des Geschäftes.
³ Die Bestimmungen von Artikel 33 sind ebenfalls für Handelsprüfer anwendbar, die Inhaber der Schmelzbewilligung sind.
⁴ Die Verpflichtung zur kaufmännischen Buchführung nach den Vorschriften des Obligationenrechts ¹⁸¹ wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
¹⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).
¹⁸¹ SR 220

V. Aufsicht

Art. 168 d ¹⁸²
¹ Das Zentralamt führt ein Register der Inhaber von Schmelzbewilligungen und veröffentlicht dessen Inhalt periodisch.
² Das Zentralamt überwacht die Betriebe der Inhaber von Schmelzbewilligungen. Es kann diese Aufgabe Kontrollämtern übertragen.
³ Den Kontrollorganen ist Einsicht in die Geschäftsdokumente, die Handelsbuchhaltung und die Warenlager zu gewähren.
¹⁸² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).

VI. Schmelzerzeichen ¹⁸³

¹⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).
Art. 169 ¹⁸⁴
¹ Das Schmelzerzeichen besteht aus dem umrahmten ausgeschriebenen oder abgekürzten Namen des Inhabers und dem Wort «Schmelzer». Ist der Schmelzer gleichzeitig Inhaber der Berufsausübungsbewilligung, so kann er ein kombiniertes Prüfer-Schmelzerzeichen beantragen. ¹⁸⁵
² Für die Hinterlegung des Schmelzerzeichens gelten sinngemäss die Vorschriften für die Hinterlegung einer Verantwortlichkeitsmarke nach dem 4. Abschnitt. Das Schmelzerzeichen ist gleich lang gültig wie die Schmelzbewilligung.
³ Das Registrierungsgesuch für ein Schmelzerzeichen ist gleichzeitig mit dem Gesuch für die Schmelzbewilligung einzureichen. Der Gesuchsteller kann die Registrierung mehrerer Schmelzerzeichen beantragen.
¹⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
¹⁸⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).
Art. 170 ¹⁸⁶
¹⁸⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

VII. Individuelle Schmelzbewilligung

1. Bewilligung ¹⁸⁷

¹⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).
Art. 171 ¹⁸⁸
¹ Hersteller, welche ihre Fabrikationsabfälle für den Verkauf selber einschmelzen, müssen Inhaber einer individuellen Schmelzbewilligung sein. Sie dürfen keine Schmelzungen für Dritte ausführen.
² Zur Prüfung oder zum Verkauf bestimmte Schmelzprodukte, die von Inhabern einer individuellen Schmelzbewilligung stammen, müssen mit dem individuellen Schmelzerzeichen gestempelt sein.
¹⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

2. Individuelles Schmelzerzeichen ¹⁸⁹

¹⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).
Art. 172 ¹⁹⁰
¹ Das individuelle Schmelzerzeichen darf das Wort «Schmelzer» nicht enthalten.
² Das Bild des individuellen Schmelzerzeichens kann demjenigen der Verantwortlichkeitsmarke entsprechen. Das auf den Schmelzprodukten angebrachte Markenbild muss in der kleinsten Ausdehnung mindestens 5 mm messen.
³ Für die Registrierung des individuellen Schmelzerzeichens gelten sinngemäss die Vorschriften für die Hinterlegung einer Verantwortlichkeitsmarke nach dem 4. Abschnitt.
⁴ Das individuelle Schmelzerzeichen ist 20 Jahre gültig; für die Inhaber einer Verantwortlichkeitsmarke ist seine Gültigkeit auf die Gültigkeitsdauer der entsprechenden Verantwortlichkeitsmarke beschränkt.
¹⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

VIII. Ankaufsbewilligung

1. Registrierung oder Bewilligung

Art. 172 a ¹⁹¹
Das Gesuch um Registrierung oder Bewilligung für den gewerbsmässigen Ankauf von Schmelzgut ist beim Zentralamt schriftlich einzureichen.
¹⁹¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).

2. Belege

Art. 172 b ¹⁹²
¹ Die Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit nach Artikel 31 a Absatz 3 des Gesetzes ist schriftlich zu belegen.
² Einzelpersonen fügen ihrem Gesuch bei:
a. eine Wohnsitzbescheinigung, ausgestellt durch die kommunale Behörde im In- oder Ausland;
b. einen Beschrieb der Geschäftstätigkeit und der finanziellen Situation;
c. einen Strafregisterauszug, ausgestellt durch die nationale Behörde des Staates, in dem sich der Wohnsitz befindet;
d. Angaben über alle im In- und Ausland hängigen oder abgeschlossenen Zivil, Straf-, Verwaltungs-, Aufsichts-, Betreibungs- oder Konkursverfahren, sofern sich diese Angaben auf die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit auswirken könnten.
³ Ausländische Gesellschaften fügen ihrem Gesuch bei:
a. eine Sitzbescheinigung;
b. einen Beschrieb der Geschäftstätigkeiten, der finanziellen Situation und, gegebenenfalls, der Gruppenstruktur;
c. ein Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA für die mit der Geschäftsführung betrauten Personen und die Personen, welche die Geschäfte im Zusammenhang mit dem Ankauf von Schmelzgut besorgen, ausgestellt durch die nationale Behörde des Staates, in dem sich der Wohnsitz befindet;
d. Angaben über alle im In- und Ausland hängigen oder abgeschlossenen Zivil, Straf-, Verwaltungs-, Aufsichts-, Betreibungs- oder Konkursverfahren gegen die mit der Geschäftsführung betrauten Personen und die Personen, welche die Geschäfte im Zusammenhang mit dem Ankauf von Schmelzgut besorgen, sofern sich diese Angaben auf die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit auswirken könnten.
¹⁹² Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).

3. Erteilung, Erneuerung, Entzug und Publikation

Art. 172 c ¹⁹³
Für die Erteilung, die Erneuerung, den Entzug und die Publikation der Ankaufbewilligung gelten die Artikel 165 c , 166, 166 a und 166 b sinngemäss.
¹⁹³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).

IX. Pflichten beim gewerbsmässigen Ankauf von Schmelzgut

1. Allgemeine Pflichten

Art. 172 d ¹⁹⁴
Für registrierte Ankäuferinnen und Ankäufer und Inhaber einer Ankaufsbewilligung gilt Artikel 168 sinngemäss.
¹⁹⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).

2. Sorgfalts- und Dokumentationspflichten

Art. 172 e ¹⁹⁵
¹ Für die Annahme von Schmelzgut, sowohl durch registrierte Ankäuferinnen und Ankäufer wie auch durch Inhaber einer Ankaufsbewilligung, gelten Artikel 168 a und 168 b sinngemäss.
² Die Ankäufe sind in geeigneter Form zu dokumentieren. Dabei sind mindestens folgende Angaben zu erfassen:
a. Name und Adresse des Kunden;
b. das Datum der Warenannahme;
c. die genaue Beschreibung der Ware und, sofern bekannt, deren Zusammensetzung;
d. das Gewicht der Ware;
e. der Kaufpreis;
f. die Unterschrift des Kunden.
¹⁹⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).

X. Aufsicht

Art. 172 f ¹⁹⁶
Für die Aufsicht durch das Zentralamt gilt Artikel 168 d sinngemäss.
¹⁹⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).

XI. Feingehaltsbestimmung von Schmelzprodukten ¹⁹⁷

¹⁹⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).

1. Erfordernis

Art. 173
¹ Schmelzprodukte, die zur Weiterveräusserung bestimmt sind, müssen auf ihren Feingehalt geprüft sein und als Beweis hiefür den Stempel eines Kontrollamtes (Ziffer 4 des Anhanges) oder eines beeidigten Handelsprüfers tragen. ¹⁹⁸
² Eine Anbringung der Feingehaltsbestimmung durch den Inhaber der Schmelzbewilligung selbst ist nur gestattet, wenn dieser zugleich eine Berufsausübungsbewilligung hat. ¹⁹⁹
¹⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
¹⁹⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).

2. Art und Weise der Prüfung

Art. 174
¹ Die Prüfung hat den wirklichen Feingehalt des Schmelzproduktes festzustellen (Art. 32 Abs. 2 des Gesetzes). ²⁰⁰
² Für die Art und Weise ihrer Vornahme gelten die Artikel 91, 93 und 95, die entsprechend anwendbar sind. ²⁰¹
³ Der festgestellte Feingehalt ist in Tausendsteln und Bruchteilen von Tausendsteln anzugeben.
⁴ Der festgestellte Feingehalt wird jedem geprüften Stück aufgeprägt, sofern die Dimensionen des Stückes dies zulassen. Dasselbe ist zudem mit dem Stempelzeichen des Kontrollamtes oder des Handelsprüfers zu versehen.
²⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).
²⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

3. Prüfungsverfahren

a. Untersuchung der Herkunft

Art. 175 ²⁰²
¹ Werden einem Kontrollamt oder Handelsprüfer Schmelzprodukte zur Prüfung eingereicht, so sind diese Waren sofort in der Geschäftskontrolle oder in der Buchführung einzutragen. Dem Übergeber wird eine Quittung ausgehändigt.
² Der Edelmetallprüfer kontrolliert, ob die Schmelzprodukte den Artikeln 169 und 171 entsprechend bezeichnet sind. Ist dies nicht der Fall oder liegt ein Grund zur Annahme vor, dass das Schmelzprodukt auf unrechtmässigem Weg erworben wurde, so wird die Prüfung aufgeschoben. Der Fall ist mit einem Bericht und unter Beifügung allfälliger näherer Angaben dem Zentralamt vorzulegen. Dieses nimmt die nötigen Abklärungen vor und sorgt gegebenenfalls für die Einleitung einer Strafverfolgung (Art. 181).
³ Liegt der Verdacht vor, dass die zur Prüfung vorgewiesenen Waren unrechtmässig erworben wurden, so sind unverzüglich die zuständigen Polizeibehörden zu benachrichtigen und deren Weisungen zu befolgen.
²⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

b. Prüfung des Feingehalts und Rückgabe

Art. 176
¹ Gibt die Herkunft der Ware zu einer Beanstandung nicht Anlass, oder hat das Zentralamt nach gewalteter Untersuchung die Beanstandung als erledigt erklärt, so wird die Prüfung des Feingehaltes vorgenommen.
² Die Prüfung und Stempelung geschieht nach Massgabe des Artikels 174.
³ ... ²⁰³
²⁰³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

c. Oberexpertise

Art. 177 ²⁰⁴
¹ Ist der Inhaber des Schmelzproduktes mit der aufgeprägten Feingehaltsbestimmung nicht einverstanden, so kann er beim Zentralamt die Vornahme einer Oberexpertise verlangen.
² Die Oberexpertise wird nach den Artikeln 100 und 101 vorgenommen.
³ Erweist sich durch die Oberexpertise, dass die dem Schmelzgut aufgeprägte Feingehaltsangabe unrichtig ist, so weist das Zentralamt die Ware an diejenige Stelle zurück, welche die erste Feingehaltsbestimmung vornahm, mit der Weisung auf entsprechende Änderung.
⁴ Erweist sich die Feingehaltsbestimmung als richtig, so wird dies dem Einsender der Ware mitgeteilt, und er erhält sie gegen Bezahlung der Gebühren zurück.
⁵ Musste die Feingehaltsbezeichnung berichtigt werden, so trägt die Stelle, die sie vorgenommen hat, die Kosten der Oberexpertise.
²⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

4. Anerkennung ausländischer Feingehaltsbestimmungen

Art. 178 ²⁰⁵
¹ Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten.
² Als Bankedelmetalle gelten:
a. Barren und Granalien aus Gold im Minimalfeingehalt von 995 Tausendsteln; und
b. Barren und Granalien aus Silber im Minimalfeingehalt von 999 Tausendsteln;
c. Barren und Schwämme aus Platin und Palladium im Minimalfeingehalt von 999,5 Tausendsteln.
³ Die Barren müssen hinsichtlich Form, Grösse, Gewicht und Bezeichnungen den Gepflogenheiten des internationalen Edelmetallmarktes entsprechen. Sie müssen mindestens eine Feingehaltsangabe und das Stempelzeichen eines anerkannten Prüfers-Schmelzers tragen.
⁴ Für Gold- und Silbergranalien sowie Platin- und Palladiumschwämme ist eine Verpackung erforderlich, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verplombt ist.
⁵ Das Zentralamt veröffentlicht die Liste der anerkannten Prüfer-Schmelzer.
²⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).

Neunter Abschnitt: Strafverfahren

I. Erstattung von Anzeigen bei Vergehen

1. Durch Inhaber von Schmelzbewilligungen sowie Handelsprüfer ²⁰⁶

²⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).
Art. 179
¹ Inhaber von Schmelzbewilligungen sowie beeidigte Handelsprüfer sind verpflichtet, jede von ihnen wahrgenommene Widerhandlung gegen Vorschriften des Gesetzes beim nächstgelegenen Kontrollamt zur Anzeige zu bringen. ²⁰⁷
² Sie haben ihrer Anzeige eine möglichst genaue Angabe der Tatsachen beizufügen und auf allfällig vorhandene Beweismittel hinzuweisen. Zur Erstattung der Anzeige werden ihnen gedruckte Formulare eingehändigt.
³ Übertretungen der Strafgesetze sind den zuständigen kantonalen Polizei- und Gerichtsbehörden anzuzeigen.
²⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).

2. Durch Kontrollämter und Zollstellen ²⁰⁸

²⁰⁸ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 62 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).
Art. 180
¹ Die Kontrollämter sind verpflichtet, jede von ihnen wahrgenommene Widerhandlung gegen Vorschriften des Gesetzes beim Zentralamt zur Anzeige zu bringen. Artikel 179 ist entsprechend anwendbar.
² Die von Inhabern einer Schmelzbewilligung und von beeidigten Handelsprüfern eingereichten Anzeigen werden durch das Kontrollamt überprüft, tunlichst ergänzt und dem Zentralamt übermittelt. ²⁰⁹
³ Die Verpflichtung, Widerhandlungen im Sinne von Absatz 1 anzuzeigen, gilt auch für die Zollstellen. ²¹⁰
²⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).
²¹⁰ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 62 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).

II. Feststellung und Untersuchung von Vergehen

Art. 181
¹ Erhält das Zentralamt von einer Widerhandlung gegen die Vorschriften des Gesetzes Kenntnis, so hat es die nötigen Untersuchungsmassnahmen zu treffen. Lassen diese auf das Vorliegen eines Vergehens nach Massgabe des Gesetzes schliessen, so erstattet das Zentralamt Anzeige bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde.
² In gleicher Weise hat das Zentralamt vorzugehen, wenn ihm Übertretungen der Strafgesetze zur Kenntnis gelangen.
Art. 182 ²¹¹
²¹¹ Aufgehoben durch die V vom 25. Nov. 1974, mit Wirkung seit 1. Jan. 1975 ( AS 1974 1984 ).

Zehnter Abschnitt: Beschwerden

I. Voraussetzungen

Art. 183
¹ ... ²¹²
² Eine Beschwerde ist nicht zulässig gegen Kontrollämter und Handelsprüfer, die zugleich Schmelzbewilligungen besitzen, soweit Handlungen in Frage stehen, die sich auf die Vornahme von Schmelzungen auf fremde Rechnung beziehen, ebenso wenig gegen Handlungen von Inhabern einer Schmelzbewilligung. Streitigkeiten sind in diesen Fällen von den zuständigen Zivilgerichten im Wege des Zivilprozesses auszutragen. ²¹³
²¹² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
²¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).
Art. 184–185 ²¹⁴
²¹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

Elfter Abschnitt: Gebühren ²¹⁵

²¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

I. Gebühren

Art. 186 ²¹⁶
¹ Das Zentralamt und die Kontrollämter erheben für ihre Dienstleistungen und Verfügungen Gebühren.
² Die Handelsprüfer erheben für die Vornahme von Feingehaltsbestimmungen Gebühren.
³ Die Gebühren richten sich nach der Verordnung vom 17. August 2005 ²¹⁷ über die Gebühren für die Edelmetallkontrolle. ²¹⁸
⁴ Die kantonalen Kontrollämter und die Handelsprüfer vereinnahmen die durch sie bezogenen Gebühren in ihre Kasse.
²¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
²¹⁷ [ AS 2005 4317 , 2010 2219 Ziff. II. AS 2019 3771 Art. 16]. Siehe heute: die V vom 6. November 2019 ( SR 941.319 ).
²¹⁸ Fassung gemäss Art. 21 der V vom 17. Aug. 2005 über die Gebühren für die Edelmetallkontrolle, in Kraft seit 1. Sept. 2005 ( AS 2005 4317 ).
Art. 187–189 ²¹⁹
²¹⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

II. Inkrafttreten und Aufhebung früherer Bestimmungen

Art. 190
¹ Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1934 in Kraft.
² Mit diesem Zeitpunkt sind alle mit ihr in Widerspruch stehenden Erlasse aufgehoben, namentlich die nachgenannten Beschlüsse und Reglemente:
Vollziehungsverordnung vom 15. November 1892 ²²⁰ betreffend Kontrollierung und Garantie des Feingehaltes der Gold- und Silberwaren;
Bundesratsbeschluss vom 25. November 1892 ²²¹ betreffend die Organisation und die Befugnisse des eidgenössischen Amtes für Gold- und Silberwaren;
Bundesratsbeschluss vom 8. Juni 1896 ²²² betreffend die Stempelung der nach Russland bestimmten Uhrgehäuse;
Bundesratsbeschluss vom 23. Oktober 1906 ²²³ betreffend Kontrollierung der nach Österreich-Ungarn bestimmten goldenen Uhrgehäuse im Feingehalte von 14 Karat;
Bundesratsbeschluss vom 10. Februar 1914 ²²⁴ betreffend Kontrollierung der Platinwaren;
Bundesratsbeschluss vom 8. September 1916 ²²⁵ betreffend Ausführung von Artikel 1 des Bundesgesetzes über Kontrollierung und Garantie des Feingehalts der Gold- und Silberwaren;
Bundesratsbeschluss vom 2. Februar 1917 ²²⁶ betreffend die obligatorische Kontrollierung der Platinwaren;
Bundesratsbeschluss vom 16. Juni 1917 ²²⁷ betreffend die Kontrollierung der zur Einfuhr gelangenden Gold-, Silber- und Platinwaren;
Bundesratsbeschluss vom 2. Juli 1918 ²²⁸ betreffend die Gebühren für Proben und Kontrollierung der Gold-, Silber- und Platinwaren;
Bundesratsbeschluss vom 31. März 1924 ²²⁹ betreffend die fakultative amtliche Stempelung von Golduhrgehäusen unter den gesetzlichen Feingehalten;
Bundesratsbeschluss vom 15. Februar 1929 ²³⁰ betreffend die Gebühren für die Stempelung der zur Einfuhr gelangenden Gold-, Silber- und Platinwaren ausländischer Fabrikation;
Bundesratsbeschluss vom 2. Juli 1929 ²³¹ über die goldplattierten oder Doublé-Waren;
Bundesratsbeschluss vom 29. November 1932 ²³² über die goldplattierten oder Doublé-Uhrgehäuse;
Vollziehungsverordnung vom 29. Oktober 1886 ²³³ zum Bundesgesetz vom 17. Juni 1886 betreffend den Handel mit Gold- und Silberabfällen;
Bundesratsbeschluss vom 13. März 1916 ²³⁴ betreffend den Handel mit Gold-, Silber- und Platinabfällen.
²²⁰ [ AS 13 146 , 15 462 , 24 11 184 ]
²²¹ [ AS 13 174 ]
²²² [ AS 15 462 ]
²²³ [ AS 22 639 ]
²²⁴ [ AS 30 56 ]
²²⁵ [ AS 32 333 ]
²²⁶ [ AS 33 35 ]
²²⁷ [ AS 33 378 ]
²²⁸ [ AS 34 713 ]
²²⁹ [ AS 40 101 ]
²³⁰ [ AS 45 38 ]
²³¹ [ AS 45 321 ]
²³² [ AS 48 712 ]
²³³ [ AS 9 291 ; 37 19 ]
²³⁴ [ AS 32 85 ]

Schlussbestimmung vom 19. Juni 1995 ²³⁵

²³⁵ AS 1995 3113
Edelmetallwaren, welche den neuen Vorschriften entsprechen, aber noch mit einem alten amtlichen Stempel versehen sind, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht werden.

Anhang I ²³⁶

²³⁶ Aufgehoben durch Art. 22 der V vom 4. Nov. 1981 über die Gebühren für die Edelmetallkontrolle, mit Wirkung seit 1. Jan. 1982 ( AS 1981 1806 ).

Anhang II ²³⁷

²³⁷ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Juni 1995 ( AS 1995 3113 ). Bereinigt gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).

Amtliche Stempel (Garantiepunzen), Marke der Kontrollämter, besondere Kennzeichen der Kontrollämter, Prüferzeichen der Kontrollämter

Ziffer 1 Amtliche Stempel (Garantiepunzen)
Ziffer 2 Marke der Kontrollämter
Ziffer 3 Besondere Kennzeichen der Kontrollämter
Ziffer 4 Prüferzeichen der Kontrollämter
Ziffer 1

Abbildung der amtlichen Stempel (Garantiepunzen)

(Art. 109 Abs. 1)

Grosse Punze:

Dimensionen:

Höhe: 1,6 mm

Breite: 2 mm

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Kleine Punze:

Dimensionen:

Höhe: 0,8 mm

Breite: 1 mm

Für durch Laserablation angebrachte kleine Punzen sind auch folgende Dimensionen zulässig:

Höhe: 0,5 mm

Breite: 0,625 mm

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Anmerkung:
Der amtliche Stempel (Bernhardinerkopf) trägt das Kennzeichen des Kontrollamtes. Dieses befindet sich an der mit einem Kreuz bezeichneten Stelle.
Ziffer 2

Abbildung der Marke der Kontrollämter

(Art. 58 Abs. 3)

Dimensionen:

Seitenlänge: 0,8 mm

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Anmerkung:
Die Marke trägt das Kennzeichen des Kontrollamtes. Dieses befindet sich an der mit einem Kreuz bezeichneten Stelle.
Ziffer 3

Kennzeichen der Kontrollämter

(Art. 109 Abs. 2)
Zentralamt und Biel B
Basel
Chiasso T
Genf und Genf-Flughafen G
La Chaux-de-Fonds C
Lausanne V
Le Locle L
Le Noirmont J
Neuenburg N
Romanshorn R
Schaffhausen S
Zürich und Zürich-Flughafen Z
Ziffer 4

Abbildung der Prüferzeichen der Kontrollämter

(Art. 173)
Beispiele
Eidgenössische Kontrollämter:
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Kantonale Kontrollämter:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Version: 31.03.2023
Anzahl Änderungen: 233

Verordnung über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV 1)

(Edelmetallkontrollverordnung, EMKV) ¹ vom 8. Mai 1934 (Stand am 1. April 2023) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Febr. 1993, in Kraft seit 1. April 1993 ( AS 1993 984 ).
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 59 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1933 ² über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (im folgenden Gesetz genannt),
beschliesst:
² SR 941.31

Erster Abschnitt: Behördenorganisation

I. Bundesrat

Art. 1
Der Bundesrat ist Oberbehörde in allen Angelegenheiten betreffend die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren. Ihm liegt insbesondere ob:
a. Ernennung der Beamten des Eidgenössischen Zentralamtes für Edelmetallkontrolle (im folgenden Zentralamt genannt) gemäss Artikel 4 der Beamtenordnung I vom 24. Oktober 1930 ³ ;
b. Genehmigung der Berichte des Eidgenössischen Finanzdepartementes ⁴ ;
c. Erteilung von Weisungen an das Eidgenössische Finanzdepartement, soweit dieses nach dem Gesetz nicht selbständig zu verfügen hat;
d. ... ⁵
e. ... ⁶
³ [BS 1 610; AS 1948 367 , 1949 I 133 832 , II 1730 . AS 1952 659 Art. 76 Abs. 2]. Siehe heute: das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 ( SR 172.220.1 ).
⁴ Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departemente und Ämter. Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁵ Bst. d betraf die heute aufgehobenen Abs. 1 und 2 von Art. 54 des Gesetzes.
⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

II. Finanzdepartement

Art. 2
Das Eidgenössische Finanzdepartement besorgt die unmittelbare Leitung der Geschäfte. Ihm liegen insbesondere ob:
a. Begutachtung und Antragstellung zuhanden des Bundesrates sowie Vollzug der bundesrätlichen Beschlüsse;
b. Überwachung der Amtsführung des Zentralamtes;
c. Berichterstattung an den Bundesrat;
d. Beschlussfassung über die Errichtung eidgenössischer Kontrollämter und Bestimmung der Beitragsleistung der beteiligten Wirtschaftskreise an die Kosten ihrer Errichtung und ihres Betriebes (Art. 6);
e. Genehmigung der Errichtung von Kontrollämtern durch Kantone, Gemeinden oder Verbände (Art. 7);
f. Beschlussfassung über die Aufhebung kantonaler und eidgenössischer Kontrollämter (Art. 9);
g. Entgegennahme der Berichte des Zentralamtes und Erteilung der erforderlichen Weisungen an dieses (Art. 4 Bst. a);
h. Genehmigung der Abrechnungen über die in die Bundeskasse fallenden Gebühren (Art. 4 Bst. n);
i. Wahl der Beamten des Zentralamtes gemäss Artikel 4 der Beamtenordnung I vom 24. Oktober 1930 ⁷ .
⁷ [BS 1 610; AS 1948 367 , 1949 I 133 832 , II 1730 . AS 1952 659 Art. 76 Abs. 2]. Siehe heute: das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 ( SR 172.220.1 ).

III. Zentralamt

1. Organisation

Art. 3
Das Zentralamt ist der Oberzolldirektion angegliedert. ... ⁸
⁸ Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

2. Obliegenheiten

Art. 4
Das Zentralamt besorgt alle Geschäfte, welche die Überwachung des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren mit sich bringt. Insbesondere obliegen ihm: ⁹
a. Antragstellung und Berichterstattung an das Eidgenössische Finanzdepartement sowie Ausführung der Weisungen des Departementes;
b. ¹⁰
Überwachung der Geschäftsführung der Kontrollämter und der beeidigten Handelsprüfer (Art. 18, 19, 33 und 34); Genehmigung der Voranschläge und Jahresrechnungen der Kontrollämter (Art. 19 Abs. 3);
c. ¹¹
Registrierung der Verantwortlichkeitsmarken (Art. 69–75);
d. ¹²
Überwachung der amtlichen Prüfung und Punzierung der Edelmetallwaren und der Mehrmetallwaren (Art. 81–123);
e. ¹³
Anordnung und Überwachung der Diplomprüfung für beeidigte Edelmetallprüfer sowie Ausstellung und Entzug der Diplome (Art. 22 und 25);
f. ¹⁴
Ausstellung und Entzug der Berufsausübungsbewilligungen als Handelsprüfer (Berufsausübungsbewilligung) sowie der zusätzlichen Bewilligungen für den gewerbsmässigen Handel mit Bankedelmetallen nach Artikel 42bis des Gesetzes (zusätzliche Bewilligung) (Art. 29, 29 a , 29 e und 34);
g. ¹⁵
Erteilung und Entzug der Schmelzbewilligungen (Art. 165, 166 a und 166 b );
h. Überwachung der Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten (Art. 173–178);
i. ¹⁶
Registrierung und Aufbewahrung der durch die Kontrollämter, die beeidigten Handelsprüfer und die Inhaber der Schmelzbewilligung eingesandten Dokumente und des übrigen Schriftverkehrs;
k. ¹⁷
Beschaffung der neuen und Vernichtung der unbrauchbar gewordenen amtlichen Stempel ¹⁸ (Art. 113 und 114);
l. ¹⁹
Überwachung des Inlandmarktes (Art. 15 Abs. 2);
m. ²⁰ Entscheid von Beschwerden gegen Verfügungen von Kontrollämtern und Handelsprüfern;
n. ²¹
Rechnungsführung über die in die Bundeskasse fallenden Gebühren;
o. ²²
Erteilung und Entzug der Ankaufsbewilligungen für Schmelzgut (Art. 172 a und 172 c ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
¹⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
¹⁸ Die Ausdrücke «Punze» und «Stempel» bedeuten dasselbe.
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
²² Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).
Art. 5 ²³
²³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

IV. Kontrollämter

1. Organisation

a. Errichtung

aa. Eidgenössische Kontrollämter
Art. 6
¹ Eidgenössische Kontrollämter sind zu errichten, wenn es die wirtschaftlichen Interessen des Landes erfordern, insbesondere da, wo die Errichtung eines kantonalen Kontrollamtes nicht zustandekommt. Ein eidgenössisches Kontrollamt kann für das Gebiet mehrerer Kantone errichtet werden oder es können in seinen Wirkungskreis Teile verschiedener Kantone einbezogen werden. Die Errichtung geschieht durch Beschluss des Eidgenössischen Finanzdepartements.
² Vor der Errichtung ist die Meinungsäusserung der betreffenden Kantonsregierungen sowie der beteiligten Wirtschaftsverbände einzuholen, denen auch die finanziellen Anforderungen genau mitzuteilen sind, welche für den Fall der Errichtung an sie gestellt werden können. Das Departement kann für diese finanziellen Anforderungen Sicherheiten verlangen.
³ Das Departement bestimmt die Organisation der eidgenössischen Kontrollämter. Die Beamten und beeidigter Edelmetallprüfer ²⁴ sind Beamte der Zollverwaltung und unterstehen deren Dienstvorschriften.
²⁴ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
bb. Kantonale Kontrollämter
Art. 7
¹ Kantonale Kontrollämter sind solche, die durch einen Kanton oder durch die von diesem hierzu ermächtigten Gemeinden oder Wirtschaftsverbände errichtet werden. Ermächtigt der Kanton eine Gemeinde oder einen Wirtschaftsverband zur Errichtung eines Kontrollamtes, so hat er die Pflicht zur Überwachung der allgemeinen Geschäftsführung. Für die Überwachung der technischen Tätigkeit des Kontrollamtes und für die Erteilung technischer Weisungen betreffend die Ausführung des Gesetzes und seiner Verordnungen ist nur das Zentralamt zuständig.
² Vor Errichtung eines Kontrollamtes ist durch die Vermittlung der Kantonsregierung dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Entwurf des Organisationsstatuts des Amtes vorzulegen. Wird das Kontrollamt nicht durch den Kanton selbst errichtet, so ist über die Beschaffung der erforderlichen Betriebsmittel Aufschluss zu geben. Für jedes Kontrollamt bestellt der Kanton eine Aufsichtskommission. In jeder Aufsichtskommission ist ein Sitz einem Vertreter des Zentralamtes einzuräumen.
³ Das Kontrollamt darf seinen Betrieb erst aufnehmen, wenn seine Errichtung vom Eidgenössischen Finanzdepartement genehmigt ist.
⁴ Die Kosten der Errichtung und des Betriebes kantonaler Kontrollämter trägt der errichtende Kanton, die Gemeinde oder die Verbände. Für einen allfälligen Betriebskostenausfall haftet, wenn die Gemeinde oder die Verbände, die das Kontrollamt errichtet haben, dafür nicht aufzukommen vermögen, der Kanton.

b. Besetzung der Kontrollämter

Art. 8
¹ Die Zahl und die Amtsstellung der Beamten der eidgenössischen Kontrollämter wird durch das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt. Es bezeichnet insbesondere nach Antrag der Oberzolldirektion den leitenden Beamten und ernennt die amtlichen beeidigten Edelmetallprüfer.
² Bei kantonalen Kontrollämtern muss die erforderliche Anzahl von Beamten vorhanden sein, damit die Funktionen des Amtes ohne Verzögerung durchgeführt werden können. Das Zentralamt bestimmt die nötige Anzahl der beeidigten Edelmetallprüfer.
³ Die beeidigten Edelmetallprüfer der Kontrollämter, denen die amtliche Prüfung und Stempelung der Edelmetallwaren und die Feingehaltsbestimmung der Schmelzprodukte obliegen, müssen ein eidgenössisches Diplom als beeidigten Edelmetallprüfer besitzen.
⁴ Die Wahl der Beamten kantonaler Kontrollämter erfolgt nach den Vorschriften der Kantone, der Gemeinden oder der Verbände. Sie bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Finanzdepartementes.
⁵ Die Festsetzung der Besoldungen der Beamten der kantonalen Kontrollämter unterliegt der Genehmigung durch das Eidgenössische Finanzdepartement, desgleichen die Vorschriften, die von den Kantonen, Gemeinden oder Verbänden über die von den Organen der von ihnen errichteten Kontrollämter zu leistenden Amtskautionen aufgestellt werden.

c. Aufhebung von Kontrollämtern

Art. 9 ²⁵
¹ Die zuständige Kantonsregierung bzw. die interessierten Wirtschaftsverbände sind von der Absicht, ein Kontrollamt aufzuheben, zu unterrichten. Handelt es sich um ein kantonales Kontrollamt, so ist eine angemessene Frist zur Liquidierung zu setzen.
² Soll ein kantonales Kontrollamt aufgehoben werden, weil die Einrichtungen und die Geschäftsführung den bestehenden Vorschriften nicht mehr entsprechen, so ist dem Kanton bzw. den beteiligten Gemeinden oder Wirtschaftsverbänden vorher eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel einzuräumen.
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
Art. 10–13 ²⁶
²⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

2. Obliegenheiten

a. Inhalt

Art. 14
¹ Die Kontrollämter haben die ihnen obliegenden Funktionen nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften und der ihnen durch das Zentralamt erteilten Weisungen auszuüben.
² Sie besorgen die amtliche Prüfung und Stempelung der Edelmetallwaren (Art. 13–17 des Gesetzes) sowie die Feingehaltsbestimmungen von Schmelzgut und Schmelzprodukten, die ihnen durch private Auftraggeber übertragen werden (Art. 32 des Gesetzes). Schmelzungen auf fremde Rechnung dürfen nur gestützt auf eine besondere Ermächtigung des Eidgenössischen Finanzdepartementes vorgenommen werden.
³ Das Zentralamt kann den Kontrollämtern im Einzelfall die Vornahme von Untersuchungen und Feststellungen hinsichtlich vorgekommener Gesetzesverletzungen übertragen.
⁴ Nimmt das Kontrollamt von sich aus ein Vergehen oder eine Ordnungsverletzung wahr, so hat es die nötigen vorläufigen Feststellungen zu machen und hierauf das Zentralamt unter Einsendung der Akten zu benachrichtigen. Dieses bestimmt, welche weitern Massnahmen zu treffen sind.

b. Bestimmung der Zuständigkeit

Art. 15 ²⁷
¹ Das Zentralamt teilt den eidgenössischen und kantonalen Kontrollämtern einen bestimmten örtlichen Geschäftskreis zu. Bei kantonalen Kontrollämtern soll der Geschäftskreis in der Regel nicht über das Gebiet des betreffenden Kantons hinausreichen.
² Die Kontrollämter kontrollieren im Geschäftsdomizil von Herstellern, Lieferanten und Händlern ihres Kreises, ob die Waren, die dem Gesetz unterstellt sind, seinen Anforderungen entsprechen.
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

3. Dienstbetrieb

Art. 16
¹ Den Kontrollämtern sind zweckmässige Räumlichkeiten für Büros und Laboratorien zuzuweisen. Ebenso sind sie mit den erforderlichen Apparaten, Werkzeugen, Materialien und Fachliteratur auszustatten. Das Zentralamt erlässt hierüber die erforderlichen Weisungen.
² Die den Kontrollämtern übergebenen amtlichen Stempel sind stets unter Verschluss aufzubewahren und es ist dafür zu sorgen, dass sie nur von den hiezu befugten Personen verwendet werden.
³ Die Dienstzeiten, während deren die Büros der Kontrollämter offenstehen, sind im Einverständnis mit dem Zentralamt festzusetzen und öffentlich bekanntzumachen.
⁴ Die Arbeitszeit der Beamten kantonaler Kontrollämter wird durch Weisung des Eidgenössischen Finanzdepartementes geregelt.

4. Amtliche Stempel

Art. 17
¹ Den Kontrollämtern werden vom Zentralamt die zur Stempelung der Edelmetallwaren erforderlichen amtlichen Stempel geliefert (Art. 113 und 114).
² Für die Beschaffenheit der Stempel zur Bestätigung des Feingehalts auf Schmelzprodukten macht Artikel 30 Regel.

5. Kontrollführung

a. Kontrollen und Bücher

Art. 18
¹ Das Kontrollamt führt eine Geschäftskontrolle, worin fortlaufend der Eingang der ihm zur Behandlung übergebenen Waren, die Behandlung und die Rücksendung der Waren einzutragen ist. Jedes Geschäft wird mit einer Kontrollnummer versehen.
² ... ²⁸
³ Über seine Einnahmen und Ausgaben hat das Kontrollamt ein Kassabuch zu führen.
⁴ Die von den Kontrollämtern zu verwendenden amtlichen Register, Bücher und Formulare werden vom Zentralamt aufgestellt und den Kontrollämtern zum Selbstkostenpreis abgegeben.
²⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

b. Überprüfung

Art. 19
¹ Die Kontrollämter stellen dem Zentralamt monatlich und vierteljährlich auf amtlichem Formular einen Auszug aus den von ihnen geführten Kontrollen und Büchern zu.
² Das Zentralamt überprüft periodisch Einrichtungen, Kontrollen und Bücher der Kontrollämter.
³ Kantonale Kontrollämter haben vor dem 1. Dezember jedes Jahres, durch Vermittlung der zuständigen kantonalen Behörde, auf amtlichem Formular (in drei Exemplaren) einen Voranschlag der für das kommende Kalenderjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben und über die Mittelbeschaffung zur Durchführung des Betriebes einzureichen. Der Voranschlag ist dem Zentralamt zur Genehmigung zu unterbreiten. Aussetzungen des Zentralamtes werden der zuständigen kantonalen Behörde zur Kenntnis gebracht, welche für die Behebung der gerügten Mängel zu sorgen hat.

V. Amtliche beeidigte Edelmetallprüfer

1. Diplom für Edelmetallprüfer ²⁹

²⁹ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

a. Inhalt

Art. 20
¹ Als amtliche beeidigte Edelmetallprüfer dürfen bei einem Kontrollamt nur Inhaber des eidgenössischen Diplom für Edelmetallprüfer angestellt werden.
² Das Diplom für Edelmetallprüfer wird beim Vorhandensein der persönlichen Voraussetzungen nach mit Erfolg abgelegter eidgenössischer Diplomprüfung für Edelmetallprüfer ³⁰ durch das Zentralamt ausgestellt.
³⁰ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

b. Persönliche Voraussetzungen

Art. 21 ³¹
¹ Bewerber für das eidgenössische Edelmetallprüferdiplom müssen mindestens 20 Jahre alt sein und über einen guten Leumund verfügen. Der gute Leumund ist durch einen Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA ³² zu belegen. ³³
² Der Bewerber muss bei einem eidgenössischen oder kantonalen Kontrollamt oder einem Handelsprüfer eine entsprechende Ausbildung durchlaufen und zudem die zentralen Kurse beim Zentralamt besucht haben. ³⁴
³ Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt die Zulassungsbedingungen zur Ausbildung und erlässt Vorschriften über den Inhalt und die Dauer der Ausbildung und der zentralen Kurse sowie über die Prüfungsanforderungen.
⁴ Das Zentralamt legt den Lehrplan und die Programme der zentralen Kurse und der Prüfungen fest.
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
³² Ausdruck gemäss Anhang 10 Ziff. II 27 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 ( AS 2022 698 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019 über die Gebühren der Edelmetallkontrolle, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3771 ).

c. Prüfung

aa. Prüfungskommission
Art. 22
¹ Die eidgenössische Diplomprüfung für Edelmetallprüfer wird durch eine Kommission von drei Mitgliedern abgenommen. Diese besteht aus einem leitenden Angestellten des Zentralamtes, aus einer sachverständigen Person und einem beeidigten Edelmetallprüfer. ³⁵ Die beiden letztgenannten Mitglieder werden vom Bundesrat auf eine Amtsdauer von drei Jahren ³⁶ ernannt.
² Die Prüfungskommission versammelt sich auf Einladung ihres Präsidenten.
³ ... ³⁷
³⁵ Fassung des zweiten Satzes gemäss Art. 17 der V vom 6. Nov. 2019 über die Gebühren der Edelmetallkontrolle, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3771 ).
³⁶ Heute: Amtsdauer von vier Jahren (Art. 8 g Abs. 1 der Regierungs- und Verwaltungs-organisationsverordnung vom 25. Nov. 1998 ( SR 172.010.1 ).
³⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
bb. Durchführung der Prüfungen
Art. 23 ³⁸
¹ Die eidgenössischen Diplomprüfungen für Edelmetallprüfer werden nach Bedarf auf Anordnung des Zentralamtes durchgeführt.
² Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich beim Zentralamt zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Anmeldegebühr zu entrichten. Sind die Zulassungsbedingungen erfüllt, so bietet das Zentralamt den Bewerber zur Prüfung auf.
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
cc. Prüfungsergebnis
Art. 24
¹ Die Prüfungskommission stellt nach beendigter Prüfung die Ergebnisse fest und teilt sie dem Zentralamt und den Kandidaten mit.
² Ein Kandidat, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sich neuerdings zu einer solchen anmelden. Nach dreimaligem Nichtbestehen der Prüfung ist eine weitere Zulassung ausgeschlossen.

d. Beeidigung und Diplomierung

Art. 25
¹ Gestützt auf die Empfehlung der Prüfungskommission stellt das Zentralamt das eidgenössische Diplom für Edelmetallprüfer aus und beeidigt den Kandidaten, welcher den Eid oder das Gelübde auf getreue Erfüllung seiner Amtspflichten ablegt.
² ... ³⁹
³⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

2. Berufspflichten

Art. 26
¹ Die amtlichen beeidigten Edelmetallprüfer haben ihre Obliegenheiten nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen, der zugehörigen Ausführungsvorschriften und der besondern Dienstvorschriften auszuüben.
² Insbesondere dürfen sie Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten nur vornehmen, wenn im Einzelfall die hiefür geltenden Voraussetzungen erfüllt sind.
³ Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Wahrnehmungen verpflichtet, die sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit machen oder die ihrer Natur nach geheimzuhalten sind.
⁴ Widerhandlungen gegen die Vorschriften des Gesetzes, die sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit wahrnehmen, haben sie unverzüglich dem Leiter des Kontrollamtes anzuzeigen.
Art. 27 ⁴⁰
⁴⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

VI. Handelsprüfer

1. Umschreibung der Tätigkeit ⁴¹

⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
Art. 28
¹ Die Handelsprüfer sind befugt, im Auftrag Dritter Feingehaltsbestimmungen von Schmelzgut und Schmelzprodukten vorzunehmen. ⁴²
² Es ist ihnen untersagt, amtliche Prüfungen und Punzierungen von Edelmetallwaren vorzunehmen. ⁴³
³ Für den Erwerb einer Schmelzbewilligung sind die Vorschriften der Artikel 165–165 c anwendbar. ⁴⁴
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).

2 a . Berufsausübungsbewilligung

Art. 29 ⁴⁵
¹ Zur Berufsausübung als Handelsprüfer bedarf es einer Berufsausübungsbewilligung des Zentralamtes. Einer Firma kann die Berufsausübungsbewilligung erteilt werden, wenn sie mindestens einen beeidigten Edelmetallprüfer beschäftigt.
² Die Berufsausübungsbewilligung ist schriftlich beim Zentralamt zu beantragen.
³ Sind die Voraussetzungen erfüllt, so erteilt das Zentralamt die Berufsausübungsbewilligung und macht dies im Schweizerischen Handelsamtsblatt bekannt.
⁴ Das Zentralamt führt ein Register der Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung und veröffentlicht dessen Inhalt periodisch.
⁴⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).

2 b . Zusätzliche Bewilligung für den Handel mit Bankedelmetallen

Art. 29 a ⁴⁶
¹ Die zusätzliche Bewilligung ist schriftlich beim Zentralamt zu beantragen.
² Gesellschaften, die einer Gruppengesellschaft angehören und gewerbsmässig mit Bankedelmetallen handeln, bedürfen je einer eigenen zusätzlichen Bewilligung des Zentralamtes.
³ Als gewerbsmässig gilt der Handel mit Bankedelmetallen im Rahmen einer selbstständigen, auf dauernden Erwerb ausgerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit.
⁴⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).

2 c . Belege

Art. 29 b ⁴⁷
¹ Das Gesuch um eine zusätzliche Bewilligung muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
a. einen Auszug aus dem Handelsregister der Gesellschaft, beziehungsweise eine Wohnsitzbescheinigung der natürlichen Person;
b. einen Beschrieb der Geschäftstätigkeiten, der finanziellen Situation und, gegebenenfalls, der Gruppenstruktur;
c. Angaben über alle im In- und Ausland hängigen oder abgeschlossenen Zivil-, Straf-, Verwaltungs-, Aufsichts-, Betreibungs- oder Konkursverfahren gegen die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen und gegen Personen, die an dem Handelsprüfer qualifiziert beteiligt sind, sofern sich diese Angaben auf den guten Ruf und die Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 ⁴⁸ (GwG) auswirken könnten;
d. die internen Weisungen zur Betriebsorganisation, mit denen die Erfüllung der Sorgfaltspflichten für Finanzintermediäre nach den Artikeln 3–8 GwG sicherstellt wird;
e. Strafregisterauszüge der mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen sowie der Personen, die an dem Handelsprüfer qualifiziert beteiligt sind.
² Das Zentralamt kann zusätzliche Nachweise verlangen, soweit dies zur Prüfung der Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem GwG erforderlich ist.
⁴⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).
⁴⁸ SR 955.0

2 d . Bekanntmachung und Registerführung

Art. 29 c ⁴⁹
Für die Bekanntmachung, Führung und Veröffentlichung des Inhalts des Registers über die Inhaber einer zusätzlichen Bewilligung sind Artikel 29 Absätze 3 und 4 sinngemäss anwendbar.
⁴⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).

2 e . Änderung von Tatsachen

Art. 29 d ⁵⁰
¹ Inhaber einer zusätzlichen Bewilligung melden dem Zentralamt unverzüglich jegliche Änderung von Tatsachen, die der Bewilligung zugrunde liegen.
² Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so ist vor der Weiterführung der Tätigkeit eine schriftliche Bewilligung des Zentralamtes einzuholen.
⁵⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).

2 f . Entzug der zusätzlichen Bewilligung

Art. 29 e ⁵¹
¹ Erfüllt der Inhaber einer zusätzlichen Bewilligung die in Artikel 42bis des Gesetzes genannten Voraussetzungen nicht mehr, namentlich weil er aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat, so entzieht ihm das Zentralamt die Bewilligung.
² Das Zentralamt gibt dem Inhaber der zusätzlichen Bewilligung von den Entziehungsgründen schriftlich Kenntnis und setzt ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer schriftlichen Vernehmlassung.
³ Nach dem Eingang der Vernehmlassung ordnet es die erforderlichen Untersuchungsmassnahmen an und trifft hierauf seinen Entscheid. Es teilt dem Inhaber der zusätzlichen Bewilligung den Entscheid schriftlich mit.
⁴ Wird die zusätzliche Bewilligung entzogen, so macht das Zentralamt dies im Schweizerischen Handelsamtsblatt bekannt.
⁵¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).

3. Stempelzeichen

Art. 30
¹ Der Handelsprüfer hat ein Stempelzeichen zu führen, das er den von ihm geprüften Schmelzprodukten aufdrückt (Art. 173–176).
² Das Stempelzeichen besteht aus dem umrahmten ausgeschriebenen oder abgekürzten Namen des Inhabers und dem Wort «Prüfer». Ist der Handelsprüfer gleichzeitig Inhaber einer Schmelzbewilligung (Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes), so kann er ein kombiniertes Prüfer-Schmelzerzeichen hinterlegen. ⁵²
³ Für die Hinterlegung eines Prüfer- oder Prüfer-Schmelzerzeichens gelten sinngemäss die Vorschriften für die Hinterlegung einer Verantwortlichkeitsmarke nach dem 4. Abschnitt. ⁵³
⁴ Das bewilligte Stempelzeichen wird zugleich mit der Publikation der Berufsausübungsbewilligung im Schweizerischen Handelsamtsblatt bekanntgemacht.
⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

4. Berufsverpflichtungen

Art. 31
¹ Bei Vornahme der Feingehaltsbestimmungen hat sich der Handelsprüfer an die Vorschriften des Gesetzes und der Verordnung und die speziellen Weisungen des Zentralamtes zu halten.
² Widerhandlungen gegen die Vorschriften des Gesetzes, die der Handelsprüfer bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit wahrnimmt, hat er unverzüglich dem Zentralamt zur Kenntnis zu bringen. Liegt der Verdacht einer andern strafbaren Handlung vor, so hat er der zuständigen Polizei- oder Gerichtsbehörde Anzeige zu machen.

5. ...

Art. 32 ⁵⁴
⁵⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

6. Registrierung

Art. 33 ⁵⁵
¹ Die Handelsprüfer haben die Dokumente sowie die ihre Feingehaltsproben betreffenden Berechnungen, Resultate und Feststellungen zu registrieren.
² Diese Dokumente müssen während zehn Jahren an einem sicheren Ort aufbewahrt werden.
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

7. Verantwortlichkeit und Aufsicht

Art. 34
¹ Der Handelsprüfer haftet für jeden durch fehlerhafte oder unsorgfältige Ausübung seiner Tätigkeit entstandenen Schaden. Jede Haftung des Bundes ist ausgeschlossen. Der Schadenersatz ist durch Klage bei den zuständigen Zivilgerichten geltend zu machen.
² Bei schweren Verstössen gegen die dem Handelsprüfer obliegenden Verpflichtungen sowie wegen nachgewiesener Unfähigkeit kann das Zentralamt eine von ihm gewährte Berufsausübungsbewilligung entziehen. Es hat hierbei zunächst dem betreffenden Handelsprüfer Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben; diese ist schriftlich und mit den nötigen Beweismitteln einzureichen. Die Entziehung ist schriftlich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen. ... ⁵⁶ Eine rechtskräftig gewordene Entziehung der Berufsausübungsbewilligung ist im Schweizerischen Handelsamtsblatt bekanntzumachen.
³ Die Geschäftslokalitäten, die Berufsausübung, die Register- und Buchführung sowie die Warenlager der Handelsprüfer sind vom Zentralamt zu inspizieren. ⁵⁷
⁵⁶ Vierter Satz aufgehoben durch Ziff. IV 82 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

8. Bearbeitung von Daten bei der Aufsicht über den Handel mit Bankedelmetallen

a. Grundsatz

Art. 34 a ⁵⁸
¹ Das Zentralamt bearbeitet im Rahmen der Aufsicht nach Artikel 12 Buchstabe bter GwG ⁵⁹ und Artikel 42ter des Gesetzes Daten, einschliesslich Personendaten.
² Diese Daten werden für folgende Zwecke bearbeitet:
a. die Prüfung der Beaufsichtigten;
b. die Aufsicht;
c. die Führung eines Verfahrens;
d. die Beurteilung der Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem GwG;
e. die nationale und internationale Amts- und Rechtshilfe.
³ Das Zentralamt führt ein Verzeichnis der Beaufsichtigten.
⁵⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).
⁵⁹ SR 955.0

b. Bearbeitete Daten

Art. 34 b ⁶⁰
¹ Die Daten dürfen nur für die Kontrolle der Einhaltung der Sorgfaltspflichten bearbeitet werden.
² Das Zentralamt sammelt und bearbeitet dazu folgende Daten:
a. Auszüge aus: 1. dem Handelsregister,
2. dem Betreibungsregister,
3. dem Konkursregister,
4. dem Strafregister;
b. interne Weisungen zur Betriebsorganisation, mit denen die Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 3–8 GwG ⁶¹ sichergestellt werden;
c. Identifikationsmerkmale und Belege zu den mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen: 1. für natürliche Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse, Staatsangehörigkeit sowie Art und Nummer der Identifikationsnachweise,
2. für juristische Personen: Firma und Domiziladresse;
d. Identifikationsmerkmale und Belege zu den an Vermögenswerten berechtigten Personen: 1. für natürliche Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse, Staatsangehörigkeit sowie Art und Nummer der Identifikationsnachweise,
2. für juristische Personen: Firma und Domiziladresse;
e. Unterlagen über Geschäftsbeziehungen sowie Transaktionen mit erhöhten Risiken;
f. Unterlagen über die Feingehaltsbestimmungen und die dafür bezogenen Gebühren;
g. Ausbildung und berufliche Tätigkeit: 1. Nachweise über Aus- und Weiterbildung,
2. berufliche Qualifikationen und Tätigkeiten,
3. Arbeitsort und Arbeitgeber;
h. Unterlagen über die Identifikation von Personen, von denen Schmelzgut- oder Schmelzprodukte angenommen wurden;
i. zusätzliche Aufzeichnungen über den Zeitpunkt der Warenannahme, Art und Menge der angenommenen Ware, Verarbeitung derselben und Erledigung des Geschäfts;
j. firmenspezifische Risikobeurteilung betreffend globale Rechts- und Reputationsrisiken;
k. Unterlagen zur sorgfältigen Auswahl des Personals und zu dessen regelmässiger Ausbildung.
⁶⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).
⁶¹ SR 955.0

c. Datenbeschaffung

Art. 34 c ⁶²
¹ Das Zentralamt beschafft Daten bei:
a. Beaufsichtigten;
b. Arbeitgebern;
c. der betroffenen Person;
d. Gesuchstellern;
e. in- und ausländischen Behörden;
f. Verfahrensparteien.
² Das Zentralamt kann auch Daten in die Sammlung aufnehmen, die ihm Dritte zur Kenntnis bringen, sofern es sich um Daten nach Artikel 34 b handelt.
⁶² Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).

d. Übermittlung der Daten an Prüfbeauftragte

Art. 34 d ⁶³
Das Zentralamt kann im Rahmen der Aufsicht Personendaten, die nicht öffentlich zugänglich sind, Prüfbeauftragten übermitteln und durch diese bearbeiten lassen, wenn:
a. die Datenbearbeitung zur Auftragserfüllung erforderlich ist; und
b. angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die Daten nur weisungsgemäss bearbeitet und vor unbefugtem Bearbeiten geschützt werden.
⁶³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).

e. Rechte der betroffenen Personen

Art. 34 e ⁶⁴
Die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung und auf Vernichtung der Daten, richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 ⁶⁵ über den Datenschutz.
⁶⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).
⁶⁵ SR 235.1

f. Datenberichtigung

Art. 34 f ⁶⁶
Das Zentralamt berichtigt oder vernichtet umgehend Daten, die unrichtig oder unvollständig sind oder nicht einem Zweck nach Artikel 34 a Absatz 2 dienen.
⁶⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).

g. Datensicherheit

Art. 34 g ⁶⁷
¹ Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Artikel 20 und 21 der Verordnung vom 14. Juni 1993 ⁶⁸ zum Bundesgesetz über den Datenschutz sowie die Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 2020 ⁶⁹ .
² Daten, Programme und dazugehörige Dokumentationen sind gegen unbefugtes Bearbeiten sowie gegen Zerstörung und Entwendung zu schützen. Sie müssen wiederhergestellt werden können.
⁶⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).
⁶⁸ SR 235.11
⁶⁹ SR 120.73

h. Dauer der Aufbewahrung und Löschen der Daten

Art. 34 h ⁷⁰
¹ Die gespeicherten Daten werden ab dem Zeitpunkt der Beschaffung durch das Zentralamt während höchstens zehn Jahren aufbewahrt. Die Einträge werden einzeln gelöscht.
² Ist eine Person unter mehreren Einträgen erfasst, löscht das Zentralamt lediglich diejenigen Daten, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist. Die Identifikationsmerkmale nach Artikel 34 b Absatz 2 Buchstaben c und d werden gleichzeitig mit dem letzten die Person betreffenden Eintrag gelöscht.
⁷⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).

i. Übergabe der Daten und der Dokumente an das Bundesarchiv

Art. 34 i ⁷¹
Die Ablieferung von Daten und Unterlagen des Zentralamtes an das Bundesarchiv richtet sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998 ⁷² und nach seinen Ausführungsvorschriften.
⁷¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).
⁷² SR 152.1

Zweiter Abschnitt: ⁷³ Begriffe und Bestimmungen über die Warenkategorien und den Feingehalt ⁷⁴

⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).

Legierung und Feingehalt

Art. 35
¹ Als Metalllegierung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes gilt die feste Lösung eines Edelmetalls mit anderen Metallen. Aus homogenen Gemischen von Edelmetallen und anderen Substanzen bestehende Produkte und durch andere Fabrikationsverfahren wie Elektroformung oder Pulvermetallurgie hergestellte Produkte sind den Legierungen gleichgestellt.
² Als durch Elektroformung hergestellte Edelmetallwaren gelten Gegenstände, bei denen eine durch Elektrolyse hergestellte Schicht aus Edelmetall oder Edelmetalllegierungen so dick und widerstandsfähig ist, dass sie, vom Substrat getrennt, selbsttragend ist.
³ Bei durch Elektroformung hergestellten Waren muss der Feingehalt des eingeschmolzenen Gegenstandes mindestens den eingeschlagenen Feingehalt erreichen.

Abfälle

Art. 35 a ⁷⁵
Als Abfälle aus der Bearbeitung von Edelmetallen oder ihrer Legierungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b des Gesetzes gelten:
a. Feilspäne, Drehspäne, Abschnitte, Polier-, Versilberungs-, Vergoldungs-, Verplatinierungs- und Verpalladierungsabfälle, Aschen, Kehricht, ausser Gebrauch gesetzte unbearbeitete und vorgearbeitete Stücke, Abfälle von Barren, von Platten, von Draht und von Rondellen sowie Abfälle aus der Plaquéfabrikation;
b. die aus der Zahntechnik herrührenden Edelmetallabfälle;
c. Edelmetallabfälle und -rückstände aus allen anderen Industrien und Gewerben.
⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).

Lote

Art. 36
¹ Lote müssen grundsätzlich aus dem gleichen Metall und aus einer Legierung des gleichen Feingehalts wie die Ware bestehen.
² Das Zentralamt kann, sofern dies aus technischen Gründen erforderlich ist, den Gebrauch von Loten aus einer Legierung niedrigeren Feingehalts oder aus einem anderen Material zulassen (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes).
³ Bei Loten nach Absatz 2 ist eine Toleranz von höchstens zehn Tausendsteln auf dem ganzen eingeschmolzenen Gegenstand zugelassen.

Ausgefüllte Gegenstände

Art. 37
¹ Edelmetallwaren und Edelmetallteile von Mehrmetallwaren dürfen im Innern keine Metalle oder Substanzen enthalten, welche sich vom Edelmetall der Hauptmasse unterscheiden.
² Das Zentralamt kann aus technischen Gründen Ausnahmen vorsehen (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes).

Uhrgehäuse

Art. 38
Als Uhrgehäuse im Sinne des Gesetzes gelten alle Umschliessungen von Uhrwerken. Das Zentralamt entscheidet, ob und welche Arten von Umschliessungen von Uhrwerken als Uhrgehäuse im Sinne des Gesetzes zu betrachten sind.

Münzen, Medaillen

Art. 39
¹ Als Münze gilt ein Metallstück, das als Zahlungsmittel durch den Inhaber der Münzhoheit oder in seinem Auftrag ausgegeben wurde und dessen Gewicht, Feingehalt und Nominalwert durch ein Gesetz festgehalten sind.
² Ausser Kurs gesetzte Münzen sind den Münzen gleichgestellt.
³ Medaillen im Sinne von Anhang 2 des Gesetzes sind zum Sammeln bestimmte Metallstücke, die den Münzen gleichen, aber keinen Kurswert haben. Kleinbarren, welche zur Verwendung als Schmuckwaren bestimmt sind, werden den Medaillen gleichgestellt, sofern sie durch Prüfer-Schmelzer hergestellt wurden, die vom Zentralamt anerkannt sind.

Zusammengesetzte Waren

Art. 40
Als zusammengesetzte Waren gelten Waren, die aus verschiedenen Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt hergestellt wurden.

Mehrmetallwaren

Art. 41
Das Zentralamt regelt die technischen Einzelheiten über die Anforderungen von Mehrmetallwaren.

Mechaniken und weitere Bestandteile

Art. 42
Edelmetallwaren dürfen Mechaniken und weitere Bestandteile aus anderen Materialen aufweisen, soweit dies aus technischen Gründen erforderlich ist. Das Zentralamt legt die Einzelheiten fest.

Plaquéwaren

Art. 43
¹ Bei Plaquéwaren muss die Edelmetallschicht mindestens auf demjenigen Teil der Oberfläche, der für das Aussehen oder die Funktion der Ware wesentlich ist, durch ein mechanisches, galvanisches, chemisches oder physikalisches Verfahren angebracht sein.
² Die in Anhang 1 des Gesetzes vorgeschriebene Edelmetallschichtdicke muss auf der gesamten Oberfläche nach Absatz 1 vorhanden sein, mit Ausnahme derjenigen Stellen, die von einer Kugel von 5 mm Durchmesser nicht berührt werden können.
³ Als «coiffe or» im Sinne von Anhang 1 des Gesetzes gilt eine Goldauflage von mindestens 200 Mikrometern Dicke, die in nichttrennbarer Weise mit Uhrgehäusen und Ergänzungsteilen, insbesondere Uhrbändern, verbunden ist.
⁴ Die Minustoleranz bezüglich der Dicke der Edelmetallschicht beträgt 20 Prozent.
⁵ Der mittlere Feingehalt des Edelmetallüberzuges darf den Minimalfeingehalt nach Anhang 1 des Gesetzes nicht unterschreiten.
⁶ Das Zentralamt legt die anzuwendenden Probe- und Messverfahren fest.

Oberflächenveredlungen und Farbkombinationen

Art. 44
Das Zentralamt erlässt die nötigen Vorschriften über:
a. die zulässigen Oberflächenveredlungen für Edelmetallwaren, Mehrmetallwaren und Plaquéwaren;
b. die Farbkombinationen von Metalllegierungen bei zusammengesetzten Waren und Mehrmetallwaren.

Dritter Abschnitt: ⁷⁶ Angabe des Feingehalts, Bezeichnungen und Vermerke

⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

Ausnahmen

Art. 45
¹ Es müssen nicht bezeichnet werden:
a. Waren aus Edelmetallen zur Verwendung in Wissenschaft und Technik, zu ärztlichen und zahnärztlichen Zwecken;
b. Waren, welche mehr als 50 Jahre alt sind;
c. Musikinstrumente;
d. für öffentliche Sammlungen bestimmte Kunstobjekte.
² Qualitätsangaben auf den in Absatz 1 erwähnten Waren oder auf dazugehörigen Werbemitteln müssen der tatsächlichen Zusammensetzung der Waren entsprechen.

Edelmetallwaren

Art. 46
¹ Edelmetallwaren müssen die Angabe des gesetzlichen Feingehalts in Tausendsteln, ausgedrückt in arabischen Ziffern, tragen.
² Die Feingehaltsangabe muss sichtbar, lesbar und unlöschbar angebracht sein und eine Mindesthöhe von 0,5 mm aufweisen.
³ Ist eine Ware aus Teilen verschiedener Legierungen des gleichen Edelmetalls zusammengesetzt, so muss die Feingehaltsangabe dem niedrigsten verwendeten Feingehalt entsprechen. Ausgenommen sind Medaillen und Kleinbarren, welche auf einem Träger aus einer niedrigeren Legierung montiert sind; in diesem Fall wird jeder Teil seinem Feingehalt entsprechend bezeichnet.
⁴ Zusätzliche Bezeichnungen, insbesondere die Karatangabe für Goldlegierungen oder die Bezeichnung «Sterling» für Silberwaren im Feingehalt von 0,925, sind zulässig, sofern sie der tatsächlichen Zusammensetzung der Waren entsprechen.
⁵ Feingehaltsangaben auf Platin- und Palladiumwaren müssen mit der vollständigen oder abgekürzten Bezeichnung des entsprechenden Edelmetalls, wie «Pt» oder «Pd», ergänzt werden.
⁶ Vollständig vergoldete oder goldplattierte Silberwaren müssen als Silber bezeichnet werden.

Zusammengesetzte Waren

Art. 47
¹ Sind die Edelmetalle einer zusammengesetzten Ware durch ihre Farbe unterscheidbar, so müssen die Feingehaltsangaben auf jedem Edelmetall angebracht werden.
² Verhindern technische oder ästhetische Gründe die Bezeichnung auf einem Teil, so kann die Bezeichnung auf dem andern Teil angebracht werden.
³ Ist die Unterscheidung der Edelmetalle nach ihrer Farbe nicht möglich, darf nur die Feingehaltsangabe des minderwertigsten Edelmetalls angebracht werden. Die Wertigkeit des Edelmetalls nimmt vom Silber über Palladium, Gold bis zum Platin zu.
⁴ Das Zentralamt regelt die Einzelheiten.

Mehrmetallwaren

Art. 48
¹ Bei Mehrmetallwaren müssen die Teile aus Edelmetall und die Teile aus Nichtedelmetall gesondert bezeichnet werden:
a. mit der Feingehaltsangabe und der Verantwortlichkeitsmarke auf den Edelmetallteilen;
b. mit der Angabe der Art des Metalls oder dem Wort «Metall» auf den Teilen aus unedlem Metall.
² Ist aus technischen oder ästhetischen Gründen die Bezeichnung des einen Teils nicht möglich, so kann die Bezeichnung auf dem andern Teil angebracht werden.
³ Das Zentralamt regelt die Einzelheiten.

Plaquéwaren

Art. 49 ⁷⁷
¹ Plaquéwaren können wie folgt bezeichnet werden:
a. mit dem Wort «Plaqué», begleitet von der Angabe der Fabrikationsart, wobei verwendet werden: 1. «L» für «laminé» (aufgewalzt),
2. «G» für «galvanisch»; und
b. mit einer Verantwortlichkeitsmarke.
² Die Bezeichnung kann durch den Namen des Überzugmetalls, der Angabe der Schichtdicke in Mikrometern und dem ausgeschriebenen oder abgekürzten Wort «Mikron» ergänzt werden.
³ Die Bezeichnungen dürfen auf einem nicht plattierten Teil angebracht werden, wenn sie sich aus technischen oder ästhetischen Gründen nicht auf dem plattierten Teil anbringen lassen.
⁴ Goldplattierte Uhrgehäuse und Ergänzungsteile können zudem wie folgt bezeichnet werden:
a. mit zwei Buchstaben, die die Art des Überzugs bezeichnen, wobei folgende Buchstaben verwendet werden: 1. «GR» für die Walzplattierung,
2. «GP» für alle anderen Arten von Plaqué,
3. «GC» für «coiffe or»;
b. mit Ziffern, die die Dicke des Überzugs in Mikrometern angeben; und
c. mit einer Verantwortlichkeitsmarke.
⁵ Das Zentralamt erlässt Vorschriften bezüglich der Zulassung anderer Bezeichnungen und der Bezeichnung von teilweise plattierten Waren.
⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).

Verbotene Bezeichnungen auf Plaqué- und Ersatzwaren

Art. 50
¹ Für Plaqué- und Ersatzwaren sind folgende Angaben und Bezeichnungen verboten:
a. Feingehaltsangaben;
b. Angaben über den Anteil oder das Gewicht des verwendeten Edelmetalls;
c. Bezeichnungen in Verbindung mit dem Namen von Edelmetallen oder andere Angaben, die zur Täuschung über den wirklichen Wert oder die wirkliche Zusammensetzung der Ware geeignet sind.
² Für Ersatzwaren sind zudem Angaben über die Schichtdicke verboten.

Tafelgeräte und -bestecke

Art. 51
Die Bezeichnung von Tafelgeräten und -bestecken mit der Angabe der abgeschiedenen Silbermenge ist gestattet. Das Zentralamt erlässt die entsprechenden Vorschriften.

Fournituren und Halbfabrikate

Art. 52 ⁷⁸
¹ Lose Bestandteile (Fournituren) sowie Halbfabrikate können mit der Feingehaltsangabe und einer Verantwortlichkeitsmarke versehen werden. Wer die Produkte zusammensetzt oder fertigstellt, ist dafür verantwortlich, dass Bezeichnung und Zusammensetzung der Waren übereinstimmen.
² Halbfabrikate sind zur Warenherstellung bestimmte Produkte wie Platten, Drähte, Rohre, Profile und vorgearbeitete Stücke in einem gesetzlichen Feingehalt.
⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).
Art. 53–57
Aufgehoben

Vierter Abschnitt: ⁷⁹ Verantwortlichkeitsmarke

⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Febr. 1993, in Kraft seit 1. April 1993 ( AS 1993 984 ).

Verantwortlichkeit

Art. 58 ⁸⁰
¹ Mit dem Anbringen oder Anbringenlassen der Verantwortlichkeitsmarke wird der Markeninhaber verantwortlich für die Richtigkeit der auf den Gegenständen angebrachten Bezeichnungen.
² Das in Artikel 30 vorgesehene Prüfer-Schmelzerzeichen ist als Verantwortlichkeitsmarke zugelassen.
³ Die Kontrollämter können Waren mit ihrer Marke nach Ziffer 2 des Anhanges anstelle einer Verantwortlichkeitsmarke versehen, wenn:
a. die Waren von Privatpersonen hergestellt wurden, die selber keine Verantwortlichkeitsmarken besitzen;
b. die Waren keine Verantwortlichkeitsmarken tragen, zum Verkauf an öffentlichen Versteigerungen bestimmt sind und durch amtliche Institutionen wie Pfandleihanstalten, Fundbüros oder Betreibungsämter unterbreitet wurden.
⁴ Diese Marke kann auch für die Instandstellung von Waren verwendet werden, die anlässlich der Überwachung des Inlandmarktes beanstandet wurden.
⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

Unterscheidbarkeit

Art. 59
¹ Das Markenbild muss sich von den bereits eingetragenen Verantwortlichkeitsmarken unterscheiden:
a. in der Buchstaben- oder Zahlenkombination;
b. im Schrifttyp oder Schriftbild;
c. durch Hinzufügen, Weglassen oder Veränderung der Umrahmungsformen;
d. in der bildlichen Darstellung.
² Der Unterschied muss bei einer 2,5 fachen Vergrösserung erkennbar sein.

Kollektiv- Verantwortlichkeitsmarke

Art. 60
¹ Für Uhrengehäuse können mehrere Fabrikanten eine Kollektiv-Verantwortlichkeitsmarke verwenden.
² Sie müssen die Benützung der Kollektiv-Verantwortlichkeitsmarke in einem Reglement festhalten.
³ Das Reglement muss vom Zentralamt genehmigt werden.

Form der Kollektiv-Verantwortlichkeitsmarke

Art. 61
¹ Die Kollektiv-Verantwortlichkeitsmarke besteht aus einem bestimmten Zeichen.
² Jeder Fabrikant führt eine persönliche Kontrollnummer.
³ Im Markenbild muss das Zeichen die Nummer umschliessen.

Entstehung des Rechts an der Marke

Art. 62
Das Recht an der Marke entsteht mit der Eintragung im Register.

Priorität

Art. 63
Das Recht an der Marke steht demjenigen zu, der die Wiedergabe der Verantwortlichkeitsmarke zuerst beim Zentralamt eingereicht hat.

Ausschlussgründe

Art. 64
Als Verantwortlichkeitsmarken können nicht eingetragen werden:
a. Zeichen, welche die im Gesetz oder in der Verordnung festgesetzten Erfordernisse nicht erfüllen;
b. Zeichen, die sich von bereits eingetragenen Zeichen ungenügend unterscheiden;
c. Zeichen, die Gemeingut sind;
d. Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten, das Bundesrecht oder gegen Staatsverträge verstossen;
e. irreführende Zeichen;
f. amtliche schweizerische, ausländische oder internationale Kontroll- oder Garantiepunzen.

Anmeldung

Art. 65
¹ Für die Anmeldung der Marke zur Eintragung müssen beim Zentralamt folgende Unterlagen eingereicht werden:
a. das Eintragungsgesuch;
b. die Wiedergabe der Marke.
² Für die Anmeldung muss das dafür vorgesehene amtliche Formular verwendet werden.

Eintragungsgesuch

Art. 66
¹ Das Eintragungsgesuch für Einzelmarken umfasst:
a. den Namen und Vornamen oder die Firma des Gesuchstellers;
b. den Geschäfts- und den Wohnsitz;
c. die Art des Geschäftsbetriebs;
d. das Datum und die Unterschrift des Gesuchstellers oder seines Vertreters.
² Das Eintragungsgesuch für Kollektiv-Verantwortlichkeitsmarken umfasst:
a. das Reglement;
b. das Verzeichnis der einzelnen Fabrikanten mit Namen und Vornamen oder Firmenbezeichnung, persönlicher Kontrollnummer sowie Geschäfts- und Wohnsitz;
c. das Datum und die Unterschrift des Gesuchstellers oder seines Vertreters.
³ Dem Eintragungsgesuch ist beizulegen:
a. ein Auszug aus dem Handelsregister, der nicht älter als ein Jahr ist, oder, wenn der Gesuchsteller nicht im Handelsregister eingetragen ist, eine Wohnsitzbescheinigung, die nicht älter als ein Jahr ist;
b. eine Vollmacht, falls sich der Gesuchsteller vertreten lässt.

Wiedergabe der Marke

Art. 67
Mit dem Eintragungsgesuch müssen eingereicht werden:
a. zehn reproduktionsfähige schwarzweisse Abbildungen der Marke, wobei die Ausdehnung des Markenbildes in jeder Richtung nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 mm betragen darf;
b. ein Metallplättchen mit mehreren Einschlägen der Marke.

Prüfung der Anmeldung

Art. 68
¹ Das Zentralamt prüft, ob die Anmeldung die Voraussetzungen zur Eintragung erfüllt.
² Ist die Anmeldung mangelhaft, so räumt das Zentralamt eine Frist zur Behebung des Mangels ein.
³ Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, so setzt das Zentralamt eine weitere Frist an oder weist die Anmeldung ab.

Eintragung

Art. 69
¹ Das Zentralamt trägt die Verantwortlichkeitsmarke im Register ein, wenn:
a. keine Ausschlussgründe vorliegen;
b. die eingereichten Unterlagen vollständig und korrekt sind;
c. die Eintragungsgebühr bezahlt ist.
² Das Zentralamt stellt dem Markeninhaber eine Eintragungsbescheinigung aus. Sie dient als Ausweis, die Verantwortlichkeitsmarke zu benutzen.

Verlängerung der Eintragung

Art. 70
¹ Die Eintragung kann vor Ablauf der Gültigkeitsdauer gegen Bezahlung einer Gebühr um 20 Jahre verlängert werden.
² Das Zentralamt erinnert den Markeninhaber oder seinen Vertreter im Voraus schriftlich daran, das die Gültigkeitsdauer abläuft.

Meldepflicht und Einleitung einer Untersuchung von Amtes wegen

Art. 71
¹ Der Markeninhaber muss Änderungen, die Eintragungen im Register betreffen, dem Zentralamt melden.
² Erfährt das Zentralamt, dass eine Änderung nicht gemeldet worden ist, so setzt es dem Markeninhaber eine Frist zur Anmeldung der Änderung. Verstreicht die Frist unbenutzt, so führt das Zentralamt die nötigen Erhebungen von Amtes wegen durch.

Änderungen und Löschungen

Art. 72
¹ Das Zentralamt trägt Änderungen und Löschungen von Eintragungen im Register ein.
² Das Zentralamt gibt dem Markeninhaber Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor es aufgrund von Erhebungen von Amtes wegen Registereintragungen ändert.
³ Für Änderungen im Register wird eine Gebühr erhoben.

Register der Verantwortlichkeitsmarken

Art. 73
¹ Das Zentralamt führt ein Register der Verantwortlichkeitsmarken.
² Das Register enthält folgende Angaben:
a. den Namen und Vornamen oder die Firma sowie den Geschäfts- und Wohnsitz des Markeninhabers;
b. die Art des Geschäftsbetriebes;
c. die Kontrollnummer;
d. die Wiedergabe der Marke;
e. das Einreichungsdatum;
f. das Eintragungsdatum;
g. Änderungen und Löschungen.
³ Das Register der Verantwortlichkeitsmarken ist öffentlich.
⁴ Die Kontrollämter führen eine Kopie des Registers.

Aktenaufbewahrung

Art. 74
¹ Das Zentralamt führt ein Aktenheft mit sämtlichen die Marke betreffenden Unterlagen.
² Es bewahrt die Akten von Gesuchen nach der Löschung während fünf Jahren auf.
³ Es bewahrt die Akten von Gesuchen, die nicht zu einer Eintragung führten, während fünf Jahren auf.

Veröffentlichung

Art. 75
¹ Jede registrierte Verantwortlichkeitsmarke wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.
² Die Veröffentlichung umfasst die Kontrollnummer, die Wiedergabe der Marke, die Angaben über den Markeninhaber sowie das Datum der Eintragung im Register.
³ Bei Kollektiv-Verantwortlichkeitsmarken werden zusätzlich die Nummern der einzelnen Berechtigten veröffentlicht.
⁴ Veröffentlicht werden auch Änderungen und Löschungen.
Art. 76–80
Aufgehoben

Fünfter Abschnitt: Amtliche Prüfung und Stempelung

I. Zweck der amtlichen Prüfung

Art. 81
¹ Durch die amtliche Prüfung wird festgestellt, ob die Edelmetall- und die Mehrmetallwaren den gesetzlichen Feingehalt aufweisen und den anderen materiellen Erfordernissen entsprechen und ob sie die vorgeschriebenen Bezeichnungen und Vermerke tragen. ⁸¹
² Sind die gesetzlichen Vorschriften erfüllt, so wird dies durch Aufdruck des amtlichen Stempels beurkundet.
⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

II. Veranlassung der amtlichen Prüfung

1. Obligatorische

Art. 82
¹ Uhrgehäuse aus Edelmetall dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, bevor sie amtlich geprüft und gestempelt worden sind. ⁸² Diese Vorschrift findet auch Anwendung auf Uhrgehäuse, die zur Ausfuhr bestimmt sind und einen von der Gesetzgebung des Bestimmungslandes geforderten Feingehalt aufweisen.
² Uhrgehäuse gelten als in Verkehr gesetzt, sobald sie die Fabrik des Gehäusefabrikanten verlassen haben.
³ Die amtliche Prüfung ist vom Gehäusefabrikanten gemäss Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes beim Kontrollamt seines Geschäftskreises nachzusuchen.
⁴ Für Uhrgehäuse in rohem oder fertigem Zustand, die direkt nach Staaten versandt werden, welche die obligatorische Prüfung der Uhrgehäuse vorschreiben, kann von der amtlichen Stempelung Umgang genommen werden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Artikels 138. Das Zentralamt stellt anhand der ausländischen gesetzlichen Bestimmungen die Fälle fest, in denen die genannte Voraussetzung zutrifft und bringt sie durch zweckdienliche Aufstellung von Wegleitungen mit periodischen Nachträgen den Interessenten zur Kenntnis. Diese Wegleitungen werden den zur Ausfuhrabfertigung zuständigen Zollstellen mitgeteilt. ⁸³
⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
⁸³ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 62 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).

2. Stempelung von Mehrmetallwaren

Art. 83 ⁸⁴
Nur diejenigen Mehrmetallwaren, welche auf den Edelmetallteilen eine Feingehaltsangabe und eine Verantwortlichkeitsmarke tragen, können amtlich gestempelt werden.
⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

III. Prüfungsverfahren

1. Einleitung

a. Gesuch

Art. 84 ⁸⁵
Das Gesuch zur amtlichen Stempelung enthält ein genaues Verzeichnis der eingereichten Waren.
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

b. Beifügung der Ware

Art. 85
¹ Dem Gesuch sind die zu prüfenden Waren in sauberem Zustand beizugeben.
² Umfasst die Sendung verschiedenartige Waren, so sind diese nach Arten und nach Feingehalten geordnet zur Kontrolle zu stellen.
³ Uhrgehäuse sind geöffnet zur amtlichen Stempelung vorzulegen. ⁸⁶
⁴ Die Waren müssen vollständig zur amtlichen Stempelung vorgewiesen werden. Werden nur Teile einer Ware amtlich gestempelt, so übernimmt der Gesuchsteller mit seiner Unterschrift die Verantwortung dafür, dass die fertigen Gegenstände den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. ⁸⁷
⁵ Die Waren sind möglichst in einem Fabrikationsstadium vorzuweisen, in dem die Risiken einer Beschädigung auf ein Minimum beschränkt sind. Sie müssen in der Fertigung so weit fortgeschritten sein, dass beim Fertigstellen die aufgedrückten Stempel sowie die Ware selbst keine Veränderungen erfahren können. ⁸⁸
⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
Art. 86 ⁸⁹
⁸⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

2. Formelle Prüfung

Art. 87 ⁹⁰
¹ Das Kontrollamt prüft, ob die vorgelegten Waren mit den Angaben auf dem Gesuch übereinstimmen und ob ihre Bezeichnung den Vorschriften entspricht.
² Ist dies der Fall, so wird das Gesuch registriert.
³ Stimmen die Waren nicht mit den Angaben im Gesuch überein oder sind sie nicht richtig bezeichnet, so verweigert das Kontrollamt die amtliche Stempelung.
⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
Art. 88 – 90 ⁹¹
⁹¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

3. Materielle Prüfung

a. ...

Art. 91 ⁹²
¹ Die Prüfung des Feingehaltes erstreckt sich auf alle Teile der Ware.
² Das Zentralamt legt fest, welche Probeverfahren anzuwenden sind.
⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
Art. 92 ⁹³
⁹³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

b. Art der Probenahme

Art. 93 ⁹⁴
Für die analytische Probe wird von den Waren die benötigte Materialmenge entweder durch Wegschaben oder durch Wegschneiden entnommen. Die Probe wird am gereinigten Material, ohne Oberflächenveredelung, Lote, Rückstände oder andere Substanzen, vorgenommen.
⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
Art. 94 ⁹⁵
⁹⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

c. Rückgabe des Probematerials ⁹⁶

⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
Art. 95
¹ Die Probierröllchen (cornets), die im Tiegel zurückgebliebenen Körner (boutons de retour) und alle übrigen Abfälle, die sich beim Probieren ergeben, sind mit den geprüften Waren zurückzugeben.
² Ein Ersatz für die Gewichtsverminderung wird bei ordnungsgemässer Vornahme der Proben nicht geschuldet.

d. Strichproben ⁹⁷

⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
Art. 96
¹ Gegenstände mit zerbrechlichen Ornamenten, mit Juwelierarbeit, Email oder Dekorationen, bei denen die Entnahme einer genügenden Menge Metalls zur Vornahme einer analytischen Probe nicht angängig ist, können durch die Strichprobe geprüft werden.
² Uhrgehäuse und andere Edelmetallwaren, bei denen die Strichprobe ein zweifelhaftes Resultat ergibt, werden der analytischen Probe unterworfen.

e. Zertifiziertes Material

Art. 97 ⁹⁸
¹ Mit dem Hersteller kann eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen werden über die Konformitätsbewertung von zertifiziertem Material.
² Das Zentralamt erlässt Weisungen über die Rahmenbedingungen der Vereinbarungen. ⁹⁹
⁹⁸ Fassung gemäss Art. 21 der V vom 17. Aug. 2005 über die Gebühren für die Edelmetallkontrolle, in Kraft seit 1. Sept. 2005 ( AS 2005 4317 ).
⁹⁹ Eingefügt durch Art. 17 der V vom 6. Nov. 2019 über die Gebühren der Edelmetallkontrolle, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3771 ).

IV. Beanstandungsverfahren

1. Grundsatz

Art. 98
¹ Weist die zur Prüfung gestellte Ware den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestfeingehalt nicht auf oder stimmt die auf der Ware stehende Feingehaltsangabe mit dem wirklichen Feingehalt nicht überein, so wird die amtliche Stempelung ausgesetzt und das Beanstandungsverfahren eingeleitet. In gleicher Weise ist im Falle der Beanstandung einer Verantwortlichkeitsmarke vorzugehen.
² Dem Gesuchsteller wird von dieser Massnahme vorläufig Kenntnis gegeben.
³ Werden nur einzelne Stücke der eingesandten Waren beanstandet, so wird für den Rest die amtliche Stempelung vorgenommen.

2. Einsendung an das Zentralamt

Art. 99 ¹⁰⁰
¹ Das Kontrollamt sendet dem Zentralamt einen Bericht über den Grund und den Umfang der Beanstandung.
² Das Zentralamt regelt, in welchen Fällen ihm das Kontrollamt auch die beanstandeten Waren einzusenden hat.
¹⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

3. Vorgehen des Zentralamtes bei Beanstandung des Feingehaltes

a. Anordnung einer Oberexpertise

Art. 100
¹ Das Zentralamt ordnet die Überprüfung der ihm eingesandten Waren durch eine Oberexpertise an (Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes).
² Die Oberexpertise wird durch die Organe des Zentralamtes oder in Ausnahmefällen durch ein anderes Kontrollamt ausgeführt. ¹⁰¹
¹⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

b. Art der Überprüfung

Art. 101 ¹⁰²
¹ Für die Gegenexpertise sind die Artikel 93 und 95 anwendbar.
² Das Zentralamt legt fest, welche Probeverfahren anzuwenden sind.
¹⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

c. Ordnungsmässiger Befund der Ware

Art. 102
¹ Wird durch die Oberexpertise festgestellt, dass die Ware den gesetzlich vorgeschriebenen Feingehalt aufweist, bzw. die auf der Ware stehende Bezeichnung mit dem gesetzlichen Feingehalt der Ware übereinstimmt, so ordnet das Zentralamt die Vornahme der Stempelung an.
² Die Ware wird dem Kontrollamt zurückgesandt, das ohne weitere Überprüfung die Stempelung vorzunehmen hat.
³ ... ¹⁰³
¹⁰³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

d. Feststellung eines Vergehens

Art. 103
¹ Erweist sich die Beanstandung durch das Kontrollamt als begründet und liegt ein Vergehen im Sinne des Artikels 44 des Gesetzes vor, so erklärt das Zentralamt die Ware als beschlagnahmt und erstattet Strafanzeige.
² Diese Massnahmen werden dem Gesuchsteller schriftlich mitgeteilt.

e. Begründetheit der Beanstandung ohne Vorliegen eines Vergehens

aa. Verfahren
Art. 104
¹ Ist trotz begründeter Beanstandung der Ware ein Vergehen nicht anzunehmen, so verfügt das Zentralamt die Verweigerung der amtlichen Stempelung. Zugleich ordnet es die nötigen Massnahmen an, um zu verhindern, dass die beanstandeten Waren in Verkehr gesetzt werden.
² Von diesen Verfügungen und Anordnungen ist dem Gesuchsteller schriftlich Kenntnis zu geben.
bb. Sicherungsmassnahmen
Art. 105
¹ In der Regel sind die beanstandeten Waren unbrauchbar zu machen. Werden nur einzelne Teile beanstandet, so werden nur diese unbrauchbar gemacht.
² Die unbrauchbar gemachten Gegenstände werden dem Gesuchsteller zurückgegeben. ¹⁰⁴
³ Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit der Beamten und beeidigten Edelmetallprüfer für den Fall einer ungerechtfertigten Zerstörung von Waren.
¹⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

4. Vorgehen des Zentralamtes bei Beanstandung der Verantwortlichkeitsmarke

Art. 106
¹ Wird die Verantwortlichkeitsmarke beanstandet, so nimmt das Zentralamt eine Untersuchung vor.
² Ist die Beanstandung begründet und liegt ein Vergehen im Sinne des Artikels 47 des Gesetzes vor, so wird die Ware beschlagnahmt und Strafanzeige erstattet.
³ Ist trotz begründeter Beanstandung der Verantwortlichkeitsmarke ein Vergehen nicht anzunehmen, so verhängt das Zentralamt eine Ordnungsbusse über den Gesuchsteller und fordert diesen auf, für die Anbringung einer ordnungsmässigen Verantwortlichkeitsmarke besorgt zu sein. Zu diesem Zwecke wird die Ware dem Gesuchsteller ungestempelt zurückgegeben.

5. Kosten

Art. 107 ¹⁰⁵
¹ Bei begründeter Beanstandung hat der Gesuchsteller die Prüfungsgebühr und die Kosten zu bezahlen.
² Prüfungsgebühren und Kosten des Zentralamtes werden vom Kontrollamt mit seiner eigenen Forderung eingezogen.
¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

V. Stempelung

1. Verfahren

Art. 108
¹ Gibt das Ergebnis der amtlichen Prüfung zu einer Beanstandung der Ware nicht Anlass, oder wurde eine solche durch die Oberexpertise als unbegründet befunden, so hat das Kontrollamt die Stempelung vorzunehmen.
² Diese erfolgt durch Aufschlagen des amtlichen Stempelzeichens nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
³ Bietet die Beschaffenheit der Ware für die Anbringung der Stempelzeichen Schwierigkeiten, so hat das Kontrollamt die Weisungen des Zentralamtes einzuholen.

2. Stempel

a. Art

Art. 109 ¹⁰⁶
¹ Aussehen und Grösse der amtlichen Stempel (Garantiepunzen) richten sich nach Ziffer 1 des Anhanges.
² Die besonderen Kennzeichen der Kontrollämter richten sich nach Ziffer 3 des Anhanges.
¹⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
Art. 110–112 ¹⁰⁷
¹⁰⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

b. Abgabe der amtlichen Punce ¹⁰⁸

¹⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
Art. 113
¹ Die amtlichen Stempel werden durch das Zentralamt beschafft und an die Kontrollämter abgegeben. Die kantonalen Kontrollämter bezahlen den Selbstkostenpreis. ¹⁰⁹
² Die zur Anfertigung der Stempel dienenden Originalstempel und Matrizen werden vom Zentralamt unter Verschluss aufbewahrt.
³ Das Zentralamt führt eine Fabrikationskontrolle und eine Kontrolle über die jedem Kontrollamt abgegebenen Stempel.
¹⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

c. Aufbewahrung der Stempel bei den Kontrollämtern und Ersatz

Art. 114 ¹¹⁰
¹ Die Kontrollämter bewahren die Stempel an einem sicheren Ort und unter Verschluss auf.
² Beschädigte Stempel sind dem Zentralamt zur Vernichtung einzusenden. Das Zentralamt sorgt für Ersatz. Es kann Stempel zurückziehen, die keinen einwandfreien Abdruck mehr ergeben.
¹¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

d. Periodische Überprüfung der Stempel bei den Kontrollämtern

Art. 115
¹ Das Zentralamt hat periodisch das Vorhandensein und die Beschaffenheit der Stempel bei den Kontrollämtern untersuchen zu lassen. Hierbei ist auch die Art und Weise der Verwahrung und Benutzung der Stempel zu überprüfen.
² ... ¹¹¹
¹¹¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
Art. 116 ¹¹²
¹¹² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

3. Anbringung der Stempelzeichen auf den Gegenständen

Art. 117 ¹¹³
¹ Das Kontrollamt bringt den amtlichen Stempel möglichst nahe von Feingehaltsangabe und Verantwortlichkeitsmarke an.
² Mindestens ein amtlicher Stempel muss auf der Aussenseite des gestempelten Gegenstandes sichtbar sein. Das Zentralamt kann die Stelle bezeichnen, an welcher der amtliche Stempel angebracht werden muss.
³ Sind bei einem Uhrgehäuse alle Bezeichnungen auf der Innenseite angebracht, so muss wenigstens eine Feingehaltsangabe auf der Aussenseite sichtbar sein.
¹¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

4. Vereinbarung

Art. 117 a ¹¹⁴
¹ Mit dem Hersteller kann eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen werden, wonach dieser die Stempel in seinem Domizil mit eigener Infrastruktur selbst oder durch eigenes Personal anbringen kann.
² Die Stempelung erfolgt unter Aufsicht des Kontrollamtes.
³ Das Zentralamt erlässt Weisungen über die Rahmenbedingungen der Vereinbarungen. ¹¹⁵
¹¹⁴ Eingefügt durch Art. 21 der V vom 17. Aug. 2005 über die Gebühren für die Edelmetallkontrolle, in Kraft seit 1. Sept. 2005 ( AS 2005 4317 ).
¹¹⁵ Eingefügt durch Art. 17 der V vom 6. Nov. 2019 über die Gebühren der Edelmetallkontrolle, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3771 ).

VI. Rückerstattungsverfahren der Ware

Art. 118 ¹¹⁶
Nach der Stempelung gibt das Kontrollamt dem Gesuchsteller die Ware gegen Bezahlung der Gebühren und Kosten zurück.
¹¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
Art. 119–120 ¹¹⁷
¹¹⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

VII. Erneuerung der Stempelung

1. Bei Ersetzung einzelner Teile der gestempelten Ware

Art. 121 ¹¹⁸
¹ Werden einzelne Teile der Ware, auf denen Stempel des Kontrollamtes angebracht wurden, nachträglich ersetzt, so muss dafür um eine neue Prüfung und Stempelung nachgesucht werden.
² Die ersetzten Stücke sind dem Kontrollamt zur Entfernung der Stempelung vorzulegen.
³ Für die Erneuerung der Stempelung wird die Hälfte der Gebühr der Neustempelung erhoben. Werden Stücke nachweislich infolge eines Fabrikationsfehlers ersetzt, erfolgt die Stempelung kostenlos.
⁴ Das Zentralamt regelt die Stempelung der Rohteile von Edelmetall- und Mehrmetallwaren und über das Vorgehen beim nachträglichen Vorweisen von Ergänzungsteilen oder fertigen Waren zur amtlichen Stempelung.
¹¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

2. Ersetzung beschädigter Stempelzeichen

Art. 122
¹ Werden bei der Fertigstellung (finissage) oder beim Polieren von Waren aufgedrückte Stempelzeichen entfernt oder beschädigt, so ist eine neue Stempelung bei demselben Kontrollamt nachzusuchen, das die ursprüngliche Stempelung vorgenommen hat.
² Ist die Übereinstimmung der neu zu stempelnden Stücke mit den früher gestempelten nachgewiesen, so wird die neue Stempelung ohne nochmalige Prüfung der Ware vorgenommen. Fehlt dieser Nachweis, so ist die Ware erneut zu prüfen.
³ Die Vorschriften in den Artikeln 84–120 finden entsprechende Anwendung.
⁴ Für die neue Stempelung ohne Prüfung der Ware wird keine Gebühr berechnet.

VIII. Aufbewahrung der Unterlagen

Art. 123 ¹¹⁹
Das Kontrollamt bewahrt alle mit der amtlichen Prüfung und Stempelung zusammenhängenden Unterlagen während fünf Jahren auf. Sie werden mit der Kontrollnummer des betreffenden Geschäfts versehen.
¹¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
Art. 124-125 ¹²⁰
¹²⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

Sechster Abschnitt: Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

I. Einfuhr

1. Zulässigkeit

Art. 126 ¹²¹
¹ Im Ausland hergestellte Edelmetallwaren, Mehrmetallwaren, Plaquéwaren und Ersatzwaren dürfen im Inland nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen des Gesetzes entsprechen.
² Uhrgehäuse aus Edelmetallen sowie fertige Uhren mit solchen Gehäusen dürfen im Inland nicht in Verkehr gebracht werden, bevor sie amtlich geprüft und gestempelt worden sind.
³ Vorbehalten bleiben folgende Staatsverträge:
a. Übereinkommen vom 15. November 1972 ¹²² betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen;
b. Abkommen vom 14. Februar 1972 ¹²³ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall;
c. Briefwechsel vom 30. Oktober 1935 ¹²⁴ zwischen der Schweiz und Spanien betreffend die Punzierung der Edelmetalle;
d. ¹²⁵
Abkommen vom 19. Juni 2018 ¹²⁶ zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Stempel auf Edelmetall- und Mehrmetallwaren;
e. Abkommen vom 15. Januar 1970 ¹²⁷ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung der Stempel auf Edelmetallwaren;
f. ¹²⁸
Abkommen vom 14. Dezember 2011 ¹²⁹ zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Russischen Föderation über die gegenseitige Anerkennung amtlicher Stempel auf Waren der Uhrenbranche aus Edelmetallen;
g. ¹³⁰
Abkommen vom 29. November 2021 ¹³¹ zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Kasachstan über die gegenseitige Anerkennung amtlicher Stempel auf Edelmetallwaren.
¹²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
¹²² SR 0.941.31
¹²³ SR 0.941.316.3
¹²⁴ SR 0.941.333.2
¹²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. April 2018, in Kraft seit 1. Sept. 2021 ( AS 2021 472 ).
¹²⁶ SR 0.941.334.91
¹²⁷ SR 0.941.345.4
¹²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2011, in Kraft seit 2. Aug. 2013 ( AS 2013 2345 ).
¹²⁹ SR 0.941.366.5
¹³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 20 2 3 166).
¹³¹ SR 0.941.347.0
Art. 127 ¹³²
¹³² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

2. Ausnahmen

Art. 128 ¹³³
Selbst wenn sie nicht den Bestimmungen des Gesetzes entsprechen, sind folgende Waren zur Einfuhr zugelassen:
a. Waren für das diplomatische Korps;
b. Übersiedlungs- und Erbschaftsgut;
c. Persönliche Effekten;
d. Geschenke, Andenken, usw., von Privaten an Private adressiert oder im Auftrag von Privaten versandt;
e. ¹³⁴
im Reiseverkehr eingeführte Waren, ausschliesslich für den persönlichen Bedarf des Einführenden oder für Geschenkzwecke bestimmt;
f. im Ausland erhaltene Auszeichnungen;
g. Treuegeschenke von Firmen an ihre Mitarbeiter.
¹³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
¹³⁴ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 62 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).

3. Verfahren

a. Abfertigungsstellen

Art. 129 ¹³⁵
Die Oberzolldirektion bestimmt, über welche Zollstellen die dem Gesetz unterstellten Waren eingeführt werden dürfen.
¹³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

b. Einfuhrdeklaration

Art. 130 ¹³⁶
¹ Die dem Gesetz unterstellten Waren müssen bei der Einfuhr deklariert und dem zuständigen Kontrollamt gemeldet werden.
² Uhrgehäuse und Uhren, die der amtlichen Stempelung bedürfen, müssen dem zuständigen Kontrollamt, begleitet von einem Stempelungsgesuch, vorgelegt werden.
¹³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

c. Abfertigung

Art. 131 ¹³⁷
¹ Die Kontrollämter können bei der Kontrolle der Waren anlässlich der Einfuhr die erforderlichen analytischen Untersuchungen vornehmen. Die Artikel 43 Absatz 6 sowie 91–96 sind anwendbar.
² Wird bei der Untersuchung ein Vergehen festgestellt, so wird die Ware beschlagnahmt und dem Zentralamt zur Erstattung einer Strafanzeige zugestellt.
³ Entsprechen die Waren nicht den Vorschriften, ohne dass ein Vergehen vorliegt, werden sie gegen Bezahlung der bei der Beanstandung angefallenen Kosten zurückgewiesen.
⁴ Die den Vorschriften entsprechenden Waren werden unverzüglich und kostenlos zur Weiterleitung an den Empfänger freigegeben.
¹³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
Art. 132-133 ¹³⁸
¹³⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

4. Vorübergehende Einfuhr

Art. 134 ¹³⁹
Vorübergehend eingeführte Warenmuster im Sinne von Artikel 20 Absatz 5 des Gesetzes müssen den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen. Um die Wiederausfuhr oder die Inordnungstellung sicherzustellen, kann die Hinterlegung einer Garantie verlangt werden.
¹³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

II. Ausfuhr

1. Bezeichnung der Ware

Art. 135 ¹⁴⁰
¹ Zur Ausfuhr bestimmte Waren dürfen nur mit den im Bestimmungsland vorgeschriebenen oder üblichen Bezeichnungen versehen werden, wenn ihre Zusammensetzung diesen Bezeichnungen tatsächlich entspricht.
² Zur Bestätigung von Feingehaltsangaben, die den Vorschriften des Bestimmungslandes entsprechen (Art. 21 Abs. 3 des Gesetzes), wird der amtliche Stempel (Garantiestempel) nach Ziffer 1 des Anhanges verwendet.
¹⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

2. Verfahren

a. Zollstellen

Art. 136 ¹⁴¹
Die Oberzolldirektion bestimmt, über welche Zollstellen die dem Gesetz unterstellten Waren ausgeführt werden dürfen.
¹⁴¹ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 62 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).

b. Ausfuhrdeklaration

Art. 137 ¹⁴²
Die dem Gesetz unterstellten Waren müssen bei der Ausfuhr deklariert und dem zuständigen Kontrollamt gemeldet werden.
¹⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

c. Ausfuhr ungestempelter Uhrgehäuse

Art. 138 ¹⁴³
¹ Uhrgehäuse, die nach Artikel 82 Absatz 4 vorübergehend zur Kontrolle und Stempelung nach dem Ausland versandt werden, sind mit Freipass abzufertigen.
² Um die Wiedereinfuhr sicherzustellen, kann die Hinterlegung einer Garantie verlangt werden.
¹⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

d. Abfertigung

Art. 139 ¹⁴⁴
Für die Ausfuhrkontrolle der dem Gesetz unterstellten Waren gilt Artikel 131.
¹⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

III. Durchfuhr

1. Anwendbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Einfuhr

Art. 140
¹ ... ¹⁴⁵
² Aus dem Ausland eingeführte Waren, die nicht in den freien schweizerischen Verkehr gelangen und unter Zollüberwachung geblieben sind, jedoch mit schweizerischen Transportpapieren nicht veranlagt nach dem Ausland weitergesandt werden sollen, dürfen zur Ausfuhr nur freigegeben werden, sofern die für eine Einfuhr in die Schweiz geltenden Voraussetzungen (Art. 126–128) erfüllt sind (Art. 22 Abs. 2 des Gesetzes). ¹⁴⁶
³ Für die Feststellung ihres Vorhandenseins ist das in den Artikeln 129–132 vorgesehene Verfahren entsprechend anzuwenden.
¹⁴⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Febr. 1993, mit Wirkung seit 1. April 1993 ( AS 1993 984 ).
¹⁴⁶ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 62 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).

2. Behandlung von Lagerwaren

Art. 141
¹ Werden vom Ausland eingeführte Waren in ein offenes Zolllager oder ein Zollfreilager eingelagert, so kann während der Einlagerung die Anbringung der für eine Ausfuhr erforderlichen Feingehaltsbezeichnungen, Verantwortlichkeitsmarken und Vermerke gemäss den Artikeln 6–9 des Gesetzes vorgenommen bzw. eine amtliche Überprüfung und Stempelung veranlasst werden. ¹⁴⁷
² Die Vorschriften in den Artikeln 129–132 sind entsprechend anwendbar.
¹⁴⁷ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 62 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).

Siebenter Abschnitt: ...

Art. 142 – 144 ¹⁴⁸
¹⁴⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).
Art. 144 a und 144 b ¹⁴⁹
¹⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995 ( AS 1995 3113 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).
Art. 145 und 146 ¹⁵⁰
¹⁵⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).
Art. 147 ¹⁵¹
¹⁵¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
Art. 148152 ¹⁵²
¹⁵² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).
Art. 153 ¹⁵³
¹⁵³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
Art. 154 – 161 ¹⁵⁴
¹⁵⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).
Art. 162–163 ¹⁵⁵
¹⁵⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

Achter Abschnitt: Verkehr mit Schmelzprodukten und Schmelzgut ¹⁵⁶

¹⁵⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).

I. Umschreibung der Gewerbsmässigkeit

Art. 164 ¹⁵⁷
¹ Als gewerbsmässig gilt die Herstellung von Schmelzprodukten zum Zweck des Wiederverkaufs oder im Auftrag Dritter gegen Entgelt.
² Nicht gewerbsmässig ist die Herstellung zum Zweck der Verwendung im eigenen Betrieb.
³ Als gewerbsmässig gilt der Ankauf von Schmelzgut im Rahmen einer selbstständigen, auf dauernden Erwerb ausgerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit. Dabei ist unerheblich, ob es sich um einen Haupt- oder Nebenerwerb handelt. ¹⁵⁸
⁴ Nicht als gewerbsmässig gilt der Ankauf von Schmelzgut, wenn der durch diese Tätigkeit pro Kalenderjahr gesamthaft gehandelte Warenwert 50 000 Franken unterschreitet. ¹⁵⁹
¹⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
¹⁵⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).
¹⁵⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).

II. Schmelzbewilligung

1. Antrag

Art. 165 ¹⁶⁰
Die Schmelzbewilligung ist schriftlich beim Zentralamt zu beantragen.
¹⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).

2. Persönliche Voraussetzung

Art. 165 a ¹⁶¹
Der gute Leumund nach Artikel 25 Absätze 2 und 3 des Gesetzes ist durch einen Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA zu belegen.
¹⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).

3. Belege

Art. 165 b ¹⁶²
¹ Einzelpersonen fügen ihrem Gesuch bei:
a. eine Wohnsitzbescheinigung, ausgestellt durch die kommunale Behörde;
b. einen Auszug der Eintragung im Schweizerischen Handelsregister;
c. einen Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA;
d. ¹⁶³
Angaben über alle im In- und Ausland hängigen oder abgeschlossenen Zivil, Straf-, Verwaltungs-, Aufsichts-, Betreibungs- oder Konkursverfahren, sofern sich diese Angaben auf den guten Ruf und die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit auswirken könnten; und
e. ¹⁶⁴
eine Bestätigung der zuständigen kommunalen oder kantonalen Behörden, aus der hervorgeht, dass die der Edelmetallschmelzung dienenden Einrichtungen und Lokalitäten den Umwelt- und Brandschutzauflagen entsprechen.
² Handelsgesellschaften und Genossenschaften sowie die schweizerischen Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften fügen ihrem Gesuch bei:
a. einen Auszug der Eintragung im Schweizerischen Handelsregister;
b. einen Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA für die leitenden Personen und die Personen, welche die Geschäfte mit dem Schmelzgut und den Schmelzprodukten besorgen;
c. ¹⁶⁵
Angaben über alle im In- und Ausland hängigen oder abgeschlossenen Zivil, Straf-, Verwaltungs-, Aufsichts-, Betreibungs- oder Konkursverfahren gegen die mit der Geschäftsführung betrauten Personen und gegen Personen, welche die Geschäfte mit dem Schmelzgut und den Schmelzprodukten besorgen, sofern sich diese Angaben auf den guten Ruf und die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit auswirken könnten; und
d. ¹⁶⁶
eine Bestätigung der zuständigen kommunalen oder kantonalen Behörden, aus der hervorgeht, dass die der Edelmetallschmelzung dienenden Einrichtungen und Lokalitäten den Umwelt- und Brandschutzauflagen entsprechen.
¹⁶² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).
¹⁶³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).
¹⁶⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).
¹⁶⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).
¹⁶⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).

4. Entscheidung über das Gesuch

Art. 165 c ¹⁶⁷
¹ Das Zentralamt vergewissert sich, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Schmelzbewilligung erfüllt sind. Es kann Kontrollämter mit entsprechenden Erhebungen beauftragen.
² Sind die Voraussetzungen erfüllt, so stellt das Zentralamt die Schmelzbewilligung aus.
¹⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).

5. Erneuerung

Art. 166 ¹⁶⁸
Für die Erneuerung der Schmelzbewilligung kann das Zentralamt dieselben Nachweise und Belege verlangen wie für die Erteilung.
¹⁶⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).

6. Entzug ¹⁶⁹

¹⁶⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).
Art. 166 a ¹⁷⁰
¹ Fällt eine der in Artikel 25 des Gesetzes genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Schmelzbewilligung dahin oder hat der Inhaber die ihm nach den Artikeln 168–168 c obliegenden Verpflichtungen wiederholt verletzt, so entzieht ihm das Zentralamt die Schmelzbewilligung.
² Die Kontrollämter sind verpflichtet, derartige Tatsachen unverzüglich dem Zentralamt mitzuteilen, unter Beilegung allfälliger Beweismittel wie Urkunden und Angaben von Zeugen.
³ Das Zentralamt gibt dem Inhaber der Schmelzbewilligung von den Entziehungsgründen schriftlich Kenntnis und setzt ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer schriftlichen Vernehmlassung. ¹⁷¹
⁴ Nach dem Eingang der Vernehmlassung ordnet es die erforderlichen Untersuchungsmassnahmen an und trifft hierauf seinen Entscheid. Es teilt dem Inhaber der Schmelzbewilligung den Entscheid schriftlich mit. ¹⁷²
¹⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).
¹⁷¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).
¹⁷² Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).

7. Publikation

Art. 166 b ¹⁷³
Bei der Bekanntmachung der Erteilung und des Entzugs einer Schmelzbewilligung im Schweizerischen Handelsamtsblatt müssen die Person des Inhabers der Schmelzbewilligung sowie bei Handelsgesellschaften und Genossenschaften die leitenden Organe und die Geschäftslokalitäten genau angegeben werden.
¹⁷³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010 ( AS 2010 2219 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).
Art. 167 ¹⁷⁴
¹⁷⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).

III. Ausübung der Schmelzbewilligung ¹⁷⁵

¹⁷⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).

1. Allgemeine Pflichten

Art. 168 ¹⁷⁶
¹ Der Inhaber einer Schmelzbewilligung hat bei der Ausübung seiner geschäftlichen Tätigkeit die Vorschriften des Gesetzes, die zugehörigen Ausführungsbestimmungen sowie die speziellen Weisungen des Zentralamtes strengstens zu befolgen und alles zu vermeiden, was einer Widerhandlung durch Dritte Vorschub leisten könnte.
² Er ist verpflichtet, auf Firmenschildern, Briefköpfen, in Zeitungsinseraten sowie auf dem Internet auf die Tatsache der erhaltenen Schmelzbewilligung hinzuweisen.
¹⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).

2. Annahme von Schmelzgut

Art. 168 a ¹⁷⁷
¹ Der Inhaber einer Schmelzbewilligung darf Schmelzgut nur von Personen entgegennehmen, die sich über deren rechtmässigen Erwerb ausweisen können.
² Es muss die Identität des Kunden anhand eines beweiskräftigen Dokumentes wie Pass oder Identitätskarte überprüfen.
³ Bestehen über die Herkunft der Ware Zweifel oder stammen die Angebote von Unbekannten, so ist der Inhaber der Schmelzbewilligung verpflichtet, die Herkunft des Schmelzgutes besonders sorgfältig abzuklären.
⁴ Hinsichtlich der Verpflichtung des Inhabers einer Schmelzbewilligung, von ihm wahrgenommene Widerhandlungen gegen kantonale Strafgesetze zur Anzeige zu bringen, gelten die kantonalen Vorschriften. Wahrgenommene Widerhandlungen gegen bundesrechtliche Bestimmungen sind dem Zentralamt, dem zuständigen Kontrollamt oder der nächstgelegenen Zollstelle anzuzeigen. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 ¹⁷⁸ Anwendung.
⁵ Liegt der Verdacht vor, dass die angebotenen Waren auf unrechtmässige Weise erworben wurden, so sind unverzüglich die zuständigen Polizeibehörden zu benachrichtigen und deren Weisungen einzuholen.
¹⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995 ( AS 1995 3113 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).
¹⁷⁸ SR 955.0

3. Organisatorische Massnahmen

Art. 168 b ¹⁷⁹
¹ Der Inhaber der Schmelzbewilligung trifft in seinem Betrieb die erforderlichen organisatorischen Massnahmen, um das Schmelzen von Schmelzgut unrechtmässiger Herkunft zu verhindern. Er wacht darüber, dass Kontrollen durchgeführt werden, und sorgt für eine angemessene interne Überwachung und eine zweckmässige Ausbildung des Personals. ¹⁸⁰
² Besteht in Anwendung von Artikel 168 a Absatz 3 die Pflicht, die Herkunft der Ware näher abzuklären, so ist die Ware durch den Inhaber der Schmelzbewilligung bis zur Klärung des Falles in unverändertem Zustand aufzubewahren. ¹⁸¹
³ Die Dokumente über den Geschäftsverkehr mit Schmelzgut und Schmelzprodukten müssen während zehn Jahren aufbewahrt werden.
¹⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).
¹⁸⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).
¹⁸¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).

IV. Buchführung

Art. 168 c ¹⁸²
¹ Der Inhaber einer Schmelzbewilligung muss über seine Ankäufe von Schmelzgut und Schmelzprodukten Buch führen.
² Die Buchführung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a. Name und Adresse des Kunden;
b. die in Artikel 168 a Absatz 2 vorgeschriebenen Identifikationsnachweise;
c. das Datum der Warenannahme;
d. die genaue Beschreibung der Ware, allenfalls deren Zusammensetzung, sowie für Schmelzprodukte deren Bezeichnung;
e. das Gewicht bei der Warenannahme;
f. das Gewicht nach der Schmelzung;
g. die Erledigung des Geschäftes.
³ Die Bestimmungen von Artikel 33 sind ebenfalls für Handelsprüfer anwendbar, die Inhaber der Schmelzbewilligung sind.
⁴ Die Verpflichtung zur kaufmännischen Buchführung nach den Vorschriften des Obligationenrechts ¹⁸³ wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
¹⁸² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).
¹⁸³ SR 220

V. Aufsicht

Art. 168 d ¹⁸⁴
¹ Das Zentralamt führt ein Register der Inhaber von Schmelzbewilligungen und veröffentlicht dessen Inhalt periodisch.
² Das Zentralamt überwacht die Betriebe der Inhaber von Schmelzbewilligungen. Es kann diese Aufgabe Kontrollämtern übertragen.
³ Den Kontrollorganen ist Einsicht in die Geschäftsdokumente, die Handelsbuchhaltung und die Warenlager zu gewähren.
¹⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).

VI. Schmelzerzeichen ¹⁸⁵

¹⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).
Art. 169 ¹⁸⁶
¹ Das Schmelzerzeichen besteht aus dem umrahmten ausgeschriebenen oder abgekürzten Namen des Inhabers und dem Wort «Schmelzer». Ist der Schmelzer gleichzeitig Inhaber der Berufsausübungsbewilligung, so kann er ein kombiniertes Prüfer-Schmelzerzeichen beantragen. ¹⁸⁷
² Für die Hinterlegung des Schmelzerzeichens gelten sinngemäss die Vorschriften für die Hinterlegung einer Verantwortlichkeitsmarke nach dem 4. Abschnitt. Das Schmelzerzeichen ist gleich lang gültig wie die Schmelzbewilligung.
³ Das Registrierungsgesuch für ein Schmelzerzeichen ist gleichzeitig mit dem Gesuch für die Schmelzbewilligung einzureichen. Der Gesuchsteller kann die Registrierung mehrerer Schmelzerzeichen beantragen.
¹⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
¹⁸⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).
Art. 170 ¹⁸⁸
¹⁸⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

VII. Individuelle Schmelzbewilligung

1. Bewilligung ¹⁸⁹

¹⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).
Art. 171 ¹⁹⁰
¹ Hersteller, welche ihre Fabrikationsabfälle für den Verkauf selber einschmelzen, müssen Inhaber einer individuellen Schmelzbewilligung sein. Sie dürfen keine Schmelzungen für Dritte ausführen.
² Zur Prüfung oder zum Verkauf bestimmte Schmelzprodukte, die von Inhabern einer individuellen Schmelzbewilligung stammen, müssen mit dem individuellen Schmelzerzeichen gestempelt sein.
¹⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

2. Individuelles Schmelzerzeichen ¹⁹¹

¹⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).
Art. 172 ¹⁹²
¹ Das individuelle Schmelzerzeichen darf das Wort «Schmelzer» nicht enthalten.
² Das Bild des individuellen Schmelzerzeichens kann demjenigen der Verantwortlichkeitsmarke entsprechen. Das auf den Schmelzprodukten angebrachte Markenbild muss in der kleinsten Ausdehnung mindestens 5 mm messen.
³ Für die Registrierung des individuellen Schmelzerzeichens gelten sinngemäss die Vorschriften für die Hinterlegung einer Verantwortlichkeitsmarke nach dem 4. Abschnitt.
⁴ Das individuelle Schmelzerzeichen ist 20 Jahre gültig; für die Inhaber einer Verantwortlichkeitsmarke ist seine Gültigkeit auf die Gültigkeitsdauer der entsprechenden Verantwortlichkeitsmarke beschränkt.
¹⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

VIII. Ankaufsbewilligung

1. Registrierung oder Bewilligung

Art. 172 a ¹⁹³
Das Gesuch um Registrierung oder Bewilligung für den gewerbsmässigen Ankauf von Schmelzgut ist beim Zentralamt schriftlich einzureichen.
¹⁹³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).

2. Belege

Art. 172 b ¹⁹⁴
¹ Die Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit nach Artikel 31 a Absatz 3 des Gesetzes ist schriftlich zu belegen.
² Einzelpersonen fügen ihrem Gesuch bei:
a. eine Wohnsitzbescheinigung, ausgestellt durch die kommunale Behörde im In- oder Ausland;
b. einen Beschrieb der Geschäftstätigkeit und der finanziellen Situation;
c. einen Strafregisterauszug, ausgestellt durch die nationale Behörde des Staates, in dem sich der Wohnsitz befindet;
d. Angaben über alle im In- und Ausland hängigen oder abgeschlossenen Zivil, Straf-, Verwaltungs-, Aufsichts-, Betreibungs- oder Konkursverfahren, sofern sich diese Angaben auf die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit auswirken könnten.
³ Ausländische Gesellschaften fügen ihrem Gesuch bei:
a. eine Sitzbescheinigung;
b. einen Beschrieb der Geschäftstätigkeiten, der finanziellen Situation und, gegebenenfalls, der Gruppenstruktur;
c. ein Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA für die mit der Geschäftsführung betrauten Personen und die Personen, welche die Geschäfte im Zusammenhang mit dem Ankauf von Schmelzgut besorgen, ausgestellt durch die nationale Behörde des Staates, in dem sich der Wohnsitz befindet;
d. Angaben über alle im In- und Ausland hängigen oder abgeschlossenen Zivil, Straf-, Verwaltungs-, Aufsichts-, Betreibungs- oder Konkursverfahren gegen die mit der Geschäftsführung betrauten Personen und die Personen, welche die Geschäfte im Zusammenhang mit dem Ankauf von Schmelzgut besorgen, sofern sich diese Angaben auf die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit auswirken könnten.
¹⁹⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).

3. Erteilung, Erneuerung, Entzug und Publikation

Art. 172 c ¹⁹⁵
Für die Erteilung, die Erneuerung, den Entzug und die Publikation der Ankaufbewilligung gelten die Artikel 165 c , 166, 166 a und 166 b sinngemäss.
¹⁹⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).

IX. Pflichten beim gewerbsmässigen Ankauf von Schmelzgut

1. Allgemeine Pflichten

Art. 172 d ¹⁹⁶
Für registrierte Ankäuferinnen und Ankäufer und Inhaber einer Ankaufsbewilligung gilt Artikel 168 sinngemäss.
¹⁹⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).

2. Sorgfalts- und Dokumentationspflichten

Art. 172 e ¹⁹⁷
¹ Für die Annahme von Schmelzgut, sowohl durch registrierte Ankäuferinnen und Ankäufer wie auch durch Inhaber einer Ankaufsbewilligung, gelten Artikel 168 a und 168 b sinngemäss.
² Die Ankäufe sind in geeigneter Form zu dokumentieren. Dabei sind mindestens folgende Angaben zu erfassen:
a. Name und Adresse des Kunden;
b. das Datum der Warenannahme;
c. die genaue Beschreibung der Ware und, sofern bekannt, deren Zusammensetzung;
d. das Gewicht der Ware;
e. der Kaufpreis;
f. die Unterschrift des Kunden.
¹⁹⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).

X. Aufsicht

Art. 172 f ¹⁹⁸
Für die Aufsicht durch das Zentralamt gilt Artikel 168 d sinngemäss.
¹⁹⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).

XI. Feingehaltsbestimmung von Schmelzprodukten ¹⁹⁹

¹⁹⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).

1. Erfordernis

Art. 173
¹ Schmelzprodukte, die zur Weiterveräusserung bestimmt sind, müssen auf ihren Feingehalt geprüft sein und als Beweis hiefür den Stempel eines Kontrollamtes (Ziffer 4 des Anhanges) oder eines beeidigten Handelsprüfers tragen. ²⁰⁰
² Eine Anbringung der Feingehaltsbestimmung durch den Inhaber der Schmelzbewilligung selbst ist nur gestattet, wenn dieser zugleich eine Berufsausübungsbewilligung hat. ²⁰¹
²⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
²⁰¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).

2. Art und Weise der Prüfung

Art. 174
¹ Die Prüfung hat den wirklichen Feingehalt des Schmelzproduktes festzustellen (Art. 32 Abs. 2 des Gesetzes). ²⁰²
² Für die Art und Weise ihrer Vornahme gelten die Artikel 91, 93 und 95, die entsprechend anwendbar sind. ²⁰³
³ Der festgestellte Feingehalt ist in Tausendsteln und Bruchteilen von Tausendsteln anzugeben.
⁴ Der festgestellte Feingehalt wird jedem geprüften Stück aufgeprägt, sofern die Dimensionen des Stückes dies zulassen. Dasselbe ist zudem mit dem Stempelzeichen des Kontrollamtes oder des Handelsprüfers zu versehen.
²⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).
²⁰³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

3. Prüfungsverfahren

a. Untersuchung der Herkunft

Art. 175 ²⁰⁴
¹ Werden einem Kontrollamt oder Handelsprüfer Schmelzprodukte zur Prüfung eingereicht, so sind diese Waren sofort in der Geschäftskontrolle oder in der Buchführung einzutragen. Dem Übergeber wird eine Quittung ausgehändigt.
² Der Edelmetallprüfer kontrolliert, ob die Schmelzprodukte den Artikeln 169 und 171 entsprechend bezeichnet sind. Ist dies nicht der Fall oder liegt ein Grund zur Annahme vor, dass das Schmelzprodukt auf unrechtmässigem Weg erworben wurde, so wird die Prüfung aufgeschoben. Der Fall ist mit einem Bericht und unter Beifügung allfälliger näherer Angaben dem Zentralamt vorzulegen. Dieses nimmt die nötigen Abklärungen vor und sorgt gegebenenfalls für die Einleitung einer Strafverfolgung (Art. 181).
³ Liegt der Verdacht vor, dass die zur Prüfung vorgewiesenen Waren unrechtmässig erworben wurden, so sind unverzüglich die zuständigen Polizeibehörden zu benachrichtigen und deren Weisungen zu befolgen.
²⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

b. Prüfung des Feingehalts und Rückgabe

Art. 176
¹ Gibt die Herkunft der Ware zu einer Beanstandung nicht Anlass, oder hat das Zentralamt nach gewalteter Untersuchung die Beanstandung als erledigt erklärt, so wird die Prüfung des Feingehaltes vorgenommen.
² Die Prüfung und Stempelung geschieht nach Massgabe des Artikels 174.
³ ... ²⁰⁵
²⁰⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

c. Oberexpertise

Art. 177 ²⁰⁶
¹ Ist der Inhaber des Schmelzproduktes mit der aufgeprägten Feingehaltsbestimmung nicht einverstanden, so kann er beim Zentralamt die Vornahme einer Oberexpertise verlangen.
² Die Oberexpertise wird nach den Artikeln 100 und 101 vorgenommen.
³ Erweist sich durch die Oberexpertise, dass die dem Schmelzgut aufgeprägte Feingehaltsangabe unrichtig ist, so weist das Zentralamt die Ware an diejenige Stelle zurück, welche die erste Feingehaltsbestimmung vornahm, mit der Weisung auf entsprechende Änderung.
⁴ Erweist sich die Feingehaltsbestimmung als richtig, so wird dies dem Einsender der Ware mitgeteilt, und er erhält sie gegen Bezahlung der Gebühren zurück.
⁵ Musste die Feingehaltsbezeichnung berichtigt werden, so trägt die Stelle, die sie vorgenommen hat, die Kosten der Oberexpertise.
²⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

4. Anerkennung ausländischer Feingehaltsbestimmungen

Art. 178 ²⁰⁷
¹ Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten.
² Als Bankedelmetalle gelten:
a. Barren und Granalien aus Gold im Minimalfeingehalt von 995 Tausendsteln; und
b. Barren und Granalien aus Silber im Minimalfeingehalt von 999 Tausendsteln;
c. Barren und Schwämme aus Platin und Palladium im Minimalfeingehalt von 999,5 Tausendsteln.
³ Die Barren müssen hinsichtlich Form, Grösse, Gewicht und Bezeichnungen den Gepflogenheiten des internationalen Edelmetallmarktes entsprechen. Sie müssen mindestens eine Feingehaltsangabe und das Stempelzeichen eines anerkannten Prüfers-Schmelzers tragen.
⁴ Für Gold- und Silbergranalien sowie Platin- und Palladiumschwämme ist eine Verpackung erforderlich, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verplombt ist.
⁵ Das Zentralamt veröffentlicht die Liste der anerkannten Prüfer-Schmelzer.
²⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).

Neunter Abschnitt: Strafverfahren

I. Erstattung von Anzeigen bei Vergehen

1. Durch Inhaber von Schmelzbewilligungen sowie Handelsprüfer ²⁰⁸

²⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).
Art. 179
¹ Inhaber von Schmelzbewilligungen sowie beeidigte Handelsprüfer sind verpflichtet, jede von ihnen wahrgenommene Widerhandlung gegen Vorschriften des Gesetzes beim nächstgelegenen Kontrollamt zur Anzeige zu bringen. ²⁰⁹
² Sie haben ihrer Anzeige eine möglichst genaue Angabe der Tatsachen beizufügen und auf allfällig vorhandene Beweismittel hinzuweisen. Zur Erstattung der Anzeige werden ihnen gedruckte Formulare eingehändigt.
³ Übertretungen der Strafgesetze sind den zuständigen kantonalen Polizei- und Gerichtsbehörden anzuzeigen.
²⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).

2. Durch Kontrollämter und Zollstellen ²¹⁰

²¹⁰ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 62 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).
Art. 180
¹ Die Kontrollämter sind verpflichtet, jede von ihnen wahrgenommene Widerhandlung gegen Vorschriften des Gesetzes beim Zentralamt zur Anzeige zu bringen. Artikel 179 ist entsprechend anwendbar.
² Die von Inhabern einer Schmelzbewilligung und von beeidigten Handelsprüfern eingereichten Anzeigen werden durch das Kontrollamt überprüft, tunlichst ergänzt und dem Zentralamt übermittelt. ²¹¹
³ Die Verpflichtung, Widerhandlungen im Sinne von Absatz 1 anzuzeigen, gilt auch für die Zollstellen. ²¹²
²¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).
²¹² Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 62 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).

II. Feststellung und Untersuchung von Vergehen

Art. 181
¹ Erhält das Zentralamt von einer Widerhandlung gegen die Vorschriften des Gesetzes Kenntnis, so hat es die nötigen Untersuchungsmassnahmen zu treffen. Lassen diese auf das Vorliegen eines Vergehens nach Massgabe des Gesetzes schliessen, so erstattet das Zentralamt Anzeige bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde.
² In gleicher Weise hat das Zentralamt vorzugehen, wenn ihm Übertretungen der Strafgesetze zur Kenntnis gelangen.
Art. 182 ²¹³
²¹³ Aufgehoben durch die V vom 25. Nov. 1974, mit Wirkung seit 1. Jan. 1975 ( AS 1974 1984 ).

Zehnter Abschnitt: Beschwerden

I. Voraussetzungen

Art. 183
¹ ... ²¹⁴
² Eine Beschwerde ist nicht zulässig gegen Kontrollämter und Handelsprüfer, die zugleich Schmelzbewilligungen besitzen, soweit Handlungen in Frage stehen, die sich auf die Vornahme von Schmelzungen auf fremde Rechnung beziehen, ebenso wenig gegen Handlungen von Inhabern einer Schmelzbewilligung. Streitigkeiten sind in diesen Fällen von den zuständigen Zivilgerichten im Wege des Zivilprozesses auszutragen. ²¹⁵
²¹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
²¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2219 ).
Art. 184–185 ²¹⁶
²¹⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

Elfter Abschnitt: Gebühren ²¹⁷

²¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

I. Gebühren

Art. 186 ²¹⁸
¹ Das Zentralamt und die Kontrollämter erheben für ihre Dienstleistungen und Verfügungen Gebühren.
² Die Handelsprüfer erheben für die Vornahme von Feingehaltsbestimmungen Gebühren.
³ Die Gebühren richten sich nach der Verordnung vom 17. August 2005 ²¹⁹ über die Gebühren für die Edelmetallkontrolle. ²²⁰
⁴ Die kantonalen Kontrollämter und die Handelsprüfer vereinnahmen die durch sie bezogenen Gebühren in ihre Kasse.
²¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).
²¹⁹ [ AS 2005 4317 , 2010 2219 Ziff. II. AS 2019 3771 Art. 16]. Siehe heute: die V vom 6. November 2019 ( SR 941.319 ).
²²⁰ Fassung gemäss Art. 21 der V vom 17. Aug. 2005 über die Gebühren für die Edelmetallkontrolle, in Kraft seit 1. Sept. 2005 ( AS 2005 4317 ).
Art. 187–189 ²²¹
²²¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3113 ).

II. Inkrafttreten und Aufhebung früherer Bestimmungen

Art. 190
¹ Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1934 in Kraft.
² Mit diesem Zeitpunkt sind alle mit ihr in Widerspruch stehenden Erlasse aufgehoben, namentlich die nachgenannten Beschlüsse und Reglemente:
Vollziehungsverordnung vom 15. November 1892 ²²² betreffend Kontrollierung und Garantie des Feingehaltes der Gold- und Silberwaren;
Bundesratsbeschluss vom 25. November 1892 ²²³ betreffend die Organisation und die Befugnisse des eidgenössischen Amtes für Gold- und Silberwaren;
Bundesratsbeschluss vom 8. Juni 1896 ²²⁴ betreffend die Stempelung der nach Russland bestimmten Uhrgehäuse;
Bundesratsbeschluss vom 23. Oktober 1906 ²²⁵ betreffend Kontrollierung der nach Österreich-Ungarn bestimmten goldenen Uhrgehäuse im Feingehalte von 14 Karat;
Bundesratsbeschluss vom 10. Februar 1914 ²²⁶ betreffend Kontrollierung der Platinwaren;
Bundesratsbeschluss vom 8. September 1916 ²²⁷ betreffend Ausführung von Artikel 1 des Bundesgesetzes über Kontrollierung und Garantie des Feingehalts der Gold- und Silberwaren;
Bundesratsbeschluss vom 2. Februar 1917 ²²⁸ betreffend die obligatorische Kontrollierung der Platinwaren;
Bundesratsbeschluss vom 16. Juni 1917 ²²⁹ betreffend die Kontrollierung der zur Einfuhr gelangenden Gold-, Silber- und Platinwaren;
Bundesratsbeschluss vom 2. Juli 1918 ²³⁰ betreffend die Gebühren für Proben und Kontrollierung der Gold-, Silber- und Platinwaren;
Bundesratsbeschluss vom 31. März 1924 ²³¹ betreffend die fakultative amtliche Stempelung von Golduhrgehäusen unter den gesetzlichen Feingehalten;
Bundesratsbeschluss vom 15. Februar 1929 ²³² betreffend die Gebühren für die Stempelung der zur Einfuhr gelangenden Gold-, Silber- und Platinwaren ausländischer Fabrikation;
Bundesratsbeschluss vom 2. Juli 1929 ²³³ über die goldplattierten oder Doublé-Waren;
Bundesratsbeschluss vom 29. November 1932 ²³⁴ über die goldplattierten oder Doublé-Uhrgehäuse;
Vollziehungsverordnung vom 29. Oktober 1886 ²³⁵ zum Bundesgesetz vom 17. Juni 1886 betreffend den Handel mit Gold- und Silberabfällen;
Bundesratsbeschluss vom 13. März 1916 ²³⁶ betreffend den Handel mit Gold-, Silber- und Platinabfällen.
²²² [ AS 13 146 , 15 462 , 24 11 184 ]
²²³ [ AS 13 174 ]
²²⁴ [ AS 15 462 ]
²²⁵ [ AS 22 639 ]
²²⁶ [ AS 30 56 ]
²²⁷ [ AS 32 333 ]
²²⁸ [ AS 33 35 ]
²²⁹ [ AS 33 378 ]
²³⁰ [ AS 34 713 ]
²³¹ [ AS 40 101 ]
²³² [ AS 45 38 ]
²³³ [ AS 45 321 ]
²³⁴ [ AS 48 712 ]
²³⁵ [ AS 9 291 ; 37 19 ]
²³⁶ [ AS 32 85 ]

Schlussbestimmung vom 19. Juni 1995 ²³⁷

²³⁷ AS 1995 3113
Edelmetallwaren, welche den neuen Vorschriften entsprechen, aber noch mit einem alten amtlichen Stempel versehen sind, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht werden.

Anhang I ²³⁸

²³⁸ Aufgehoben durch Art. 22 der V vom 4. Nov. 1981 über die Gebühren für die Edelmetallkontrolle, mit Wirkung seit 1. Jan. 1982 ( AS 1981 1806 ).

Anhang II ²³⁹

²³⁹ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Juni 1995 ( AS 1995 3113 ). Bereinigt gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 552 ).

Amtliche Stempel (Garantiepunzen), Marke der Kontrollämter, besondere Kennzeichen der Kontrollämter, Prüferzeichen der Kontrollämter

Ziffer 1 Amtliche Stempel (Garantiepunzen)
Ziffer 2 Marke der Kontrollämter
Ziffer 3 Besondere Kennzeichen der Kontrollämter
Ziffer 4 Prüferzeichen der Kontrollämter
Ziffer 1

Abbildung der amtlichen Stempel (Garantiepunzen)

(Art. 109 Abs. 1)

Grosse Punze:

Dimensionen:

Höhe: 1,6 mm

Breite: 2 mm

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Kleine Punze:

Dimensionen:

Höhe: 0,8 mm

Breite: 1 mm

Für durch Laserablation angebrachte kleine Punzen sind auch folgende Dimensionen zulässig:

Höhe: 0,5 mm

Breite: 0,625 mm

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Anmerkung:
Der amtliche Stempel (Bernhardinerkopf) trägt das Kennzeichen des Kontrollamtes. Dieses befindet sich an der mit einem Kreuz bezeichneten Stelle.
Ziffer 2

Abbildung der Marke der Kontrollämter

(Art. 58 Abs. 3)

Dimensionen:

Seitenlänge: 0,8 mm

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Anmerkung:
Die Marke trägt das Kennzeichen des Kontrollamtes. Dieses befindet sich an der mit einem Kreuz bezeichneten Stelle.
Ziffer 3

Kennzeichen der Kontrollämter

(Art. 109 Abs. 2)
Zentralamt und Biel B
Basel
Chiasso T
Genf und Genf-Flughafen G
La Chaux-de-Fonds C
Lausanne V
Le Locle L
Le Noirmont J
Neuenburg N
Romanshorn R
Schaffhausen S
Zürich und Zürich-Flughafen Z
Ziffer 4

Abbildung der Prüferzeichen der Kontrollämter

(Art. 173)
Beispiele
Eidgenössische Kontrollämter:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Kantonale Kontrollämter:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
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