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    Version: 08.04.2011
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    Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge an das Micro Center Central-Switzerland

    Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge an das Micro Center Central-Switzerland Vom 27. Januar 2011 (Stand 9. April 2011) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1 ) , beschliesst:
    § 1
    1 Der Regierungsrat kann ab 2010 unter den Voraussetzungen gemäss § 2 dem Micro Center Central-Switzerland (MCCS) in Alpnach Beiträge aus - richten.
    § 2
    1 Die Beiträge dürfen maximal 175’500 Franken pro Jahr betragen und kön - nen vom Regierungsrat jährlich an die Teuerung angepasst werden (Landes - index für Konsumentenpreise Dezember 2005 = 100 Punkte). Die Auszah - lung erfolgt unter der Voraussetzung, dass sich die privatwirtschaftlichen Partnerinnen und Partner anteilsmässig am MCCS beteiligen und die Zen - tralschweizer Kantone das MCCS bzw. die Aufwendungen für die Grundla - genforschung in erheblichem Ausmass mittragen.
    2 Der Regierungsrat kann die Beitragsausrichtung vom Abschluss einer Sub - ventionsvereinbarung abhängig machen.
    § 3
    1 Das dem MCCS für das Jahr 2010 gewährte Darlehen von 175’500 Fran - ken wird in einen A-fonds-perdu-Beitrag umgewandelt. 1) BGS 111.1
    § 4
    1 Dieser Beschluss tritt nach unbenutzter Referendumsfrist (§ 34 der Kantonsverfassung) oder nach der Annahme durch das Volk am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft 2 ) . 2) In-Kraft-Treten am 9. April 2011
    Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 27.01.2011 09.04.2011 Erlass Erstfassung GS 31, 101
    Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 27.01.2011 09.04.2011 Erstfassung GS 31, 101
    Version: 08.04.2011
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    Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge an das Micro Center Central-Switzerland

    Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge an das Micro Center Central-Switzerland Vom 27. Januar 2011 (Stand 9. April 2011) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1 ) , beschliesst:
    § 1
    1 Der Regierungsrat kann ab 2010 unter den Voraussetzungen gemäss § 2 dem Micro Center Central-Switzerland (MCCS) in Alpnach Beiträge aus - richten.
    § 2
    1 Die Beiträge dürfen maximal 175’500 Franken pro Jahr betragen und kön - nen vom Regierungsrat jährlich an die Teuerung angepasst werden (Landes - index für Konsumentenpreise Dezember 2005 = 100 Punkte). Die Auszah - lung erfolgt unter der Voraussetzung, dass sich die privatwirtschaftlichen Partnerinnen und Partner anteilsmässig am MCCS beteiligen und die Zen - tralschweizer Kantone das MCCS bzw. die Aufwendungen für die Grundla - genforschung in erheblichem Ausmass mittragen.
    2 Der Regierungsrat kann die Beitragsausrichtung vom Abschluss einer Sub - ventionsvereinbarung abhängig machen.
    § 3
    1 Das dem MCCS für das Jahr 2010 gewährte Darlehen von 175’500 Fran - ken wird in einen A-fonds-perdu-Beitrag umgewandelt. 1) BGS 111.1
    § 4
    1 Dieser Beschluss tritt nach unbenutzter Referendumsfrist (§ 34 der Kantonsverfassung) oder nach der Annahme durch das Volk am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft 2 ) . 2) In-Kraft-Treten am 9. April 2011
    Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 27.01.2011 09.04.2011 Erlass Erstfassung GS 31, 101
    Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 27.01.2011 09.04.2011 Erstfassung GS 31, 101
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