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Vergütung von Auslagen für die Fortbildung der Lehrkräfte an den Kantonsschulen

1 Vergütung von Auslagen für die Fortbildung der Lehrkräfte an den Kantonsschulen RRB vom 26. Januar 1973 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn in Anwendung von § 45 Absatz 9 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1941 beschliesst:

1. Den Lehrkräften an den Kantonsschulen, die Kurse und Veranstaltungen

zu ihrer pädagogischen und wissenschaftlichen Fortbildung besuchen, werden vergütet: a) das allfällige Kursgeld; b) die effektiven Auslagen für Bahnbillette 2. Klasse oder Billette der entsprechenden Klasse anderer öffentlicher oder privater Verkehrsein- richtungen; c) die ausgewiesenen Auslagen für Verpflegung und Unterkunft bis zu den maximalen Höchstansätzen von § 1 der regierungsrätlichen Ver- ordnung über die Vergütung der Auslagen für amtliche Reisen vom 19. Juni 1972.

2.

1 ) Der von der Schulleitung befürwortete Besuch ist rechtzeitig vor Be- ginn eines Kurses oder einer Veranstaltung dem Departement für Bildung und Kultur durch die Verwaltung der Schule zu melden.

3. Die Anweisung der Vergütung erfolgt durch die Verwaltung der Schule

auf Grund einer detaillierten Zusammenstellung über die Auslagen.

4.

2 ) Über die Gewährung von Beiträgen an Auslagen für die Teilnahme an den Kursen und Veranstaltungen im Ausland oder für Studienreisen ent- scheiden bis zu 6 Tagen die Schulleitung, für längere Zeit das Departement für Bildung und Kultur.
3 ) Der Regierungsratsbeschluss vom 11. Oktober 1963 wird aufgehoben. ________________
1 ) Ziffer 2 Fass ung vom 10. Dezember 2001.
2 ) Ziffer 4 Fass ung vom 10. Dezember 2001.
3 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 10. Dezember 2001 am 1. August 2002.
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Vergütung von Auslagen für die Fortbildung der Lehrkräfte an den Kantonsschulen

1 Vergütung von Auslagen für die Fortbildung der Lehrkräfte an den Kantonsschulen RRB vom 26. Januar 1973 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn in Anwendung von § 45 Absatz 9 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1941 beschliesst:

1. Den Lehrkräften an den Kantonsschulen, die Kurse und Veranstaltungen

zu ihrer pädagogischen und wissenschaftlichen Fortbildung besuchen, werden vergütet: a) das allfällige Kursgeld; b) die effektiven Auslagen für Bahnbillette 2. Klasse oder Billette der entsprechenden Klasse anderer öffentlicher oder privater Verkehrsein- richtungen; c) die ausgewiesenen Auslagen für Verpflegung und Unterkunft bis zu den maximalen Höchstansätzen von § 1 der regierungsrätlichen Ver- ordnung über die Vergütung der Auslagen für amtliche Reisen vom 19. Juni 1972.

2.

1 ) Der von der Schulleitung befürwortete Besuch ist rechtzeitig vor Be- ginn eines Kurses oder einer Veranstaltung dem Departement für Bildung und Kultur durch die Verwaltung der Schule zu melden.

3. Die Anweisung der Vergütung erfolgt durch die Verwaltung der Schule

auf Grund einer detaillierten Zusammenstellung über die Auslagen.

4.

2 ) Über die Gewährung von Beiträgen an Auslagen für die Teilnahme an den Kursen und Veranstaltungen im Ausland oder für Studienreisen ent- scheiden bis zu 6 Tagen die Schulleitung, für längere Zeit das Departement für Bildung und Kultur.
3 ) Der Regierungsratsbeschluss vom 11. Oktober 1963 wird aufgehoben. ________________
1 ) Ziffer 2 Fass ung vom 10. Dezember 2001.
2 ) Ziffer 4 Fass ung vom 10. Dezember 2001.
3 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 10. Dezember 2001 am 1. August 2002.
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