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Protokoll

Abgeschlossen am 31. Oktober 1998 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 17. Dezember 2000 (Stand am 17. Dezember 2000)
Präambel
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Staat Kuwait
(im Folgenden als Vertragsstaaten bezeichnet),
vom Wunsche geleitet, günstige Bedingungen für die Entwicklung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit untereinander und im Besonderen für Investitionen von Investoren des einen Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates zu schaffen,
in der Erkenntnis, dass die Förderung und der gegenseitige Schutz dieser Kapitalanlagen dazu beitragen werden, die wirtschaftliche Initiative zu beleben und den Wohlstand in beiden Vertragsstaaten zu mehren,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) umfasst der Begriff «Investition» alle Arten von materiellen oder immateriellen Vermögenswerten im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, welche im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle eines Investors des anderen Vertragsstaats stehen, insbesondere, aber nicht ausschliesslich,
(a) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie irgendwelche anderen dinglichen Rechte wie Hypotheken, Pfandrechte, Nutzniessungen und ähnliche Rechte;
(b) Anteilscheine, Aktien und Obligationen von Gesellschaften oder irgendwelche anderen Beteiligungsrechte an solchen Gesellschaften sowie von einem Vertragsstaat oder einem seiner Investoren herausgegebene Wertpapiere;
(c) Geldforderungen und Forderungen auf irgendwelche andere Vermögenswerte oder auf vertragliche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
(d) Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums, einschliesslich Urheberrechte, Handelsmarken, Patente, gewerbliche Muster und technische Verfahren, «Know-how», Geschäftsgeheimnisse, Handelsnamen und «Goodwill»;
(e) durch Gesetz oder öffentlich-rechtlichen Vertrag gewährte Rechte sowie rechtmässig ausgestellte Lizenzen und Konzessionen, einschliesslich Rechte zur Prospektion, Exploration, Gewinnung oder Verwertung natürlicher Ressourcen, sowie andere Rechte zur Ausübung wirtschaftlicher oder kaufmännischer Tätigkeiten oder zur Erbringung von Dienstleistungen.
Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt oder wieder angelegt werden, lässt ihre Eigenschaft als Kapitalanlage unberührt. Für die Wiederanlage zurückbehaltene «Erträge» sowie «Liquidationserlöse», wie sie im Folgenden definiert werden, gelten als Investitionen.
(2) bezeichnet der Begriff «Investor» in Bezug auf den Staat Kuwait
(a) natürliche Personen, die nach den Rechtsvorschriften des Staates Kuwait die kuwaitische Staatsangehörigkeit besitzen;
(b) jede Unternehmung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die nach den Rechtsvorschriften des Staates Kuwait gegründet wurde und ihren Sitz im Staat Kuwait hat, wie gewerbliche Unternehmen, Genossenschaften, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Stiftungen, Handelsunternehmen, Firmen, Niederlassungen, Fonds, Organisationen und Wirtschaftsverbände sowie ähnliche Organisationseinheiten, unabhängig davon, ob ihre Haftung beschränkt ist oder nicht; sowie jede Unternehmung, die ausserhalb der Rechtshoheit des Staates Kuwait als juristische Person gegründet wurde und die im Eigentum oder unter der Kontrolle der Regierung des Staates Kuwait oder eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Unternehmung steht;
(c) die Regierung des Staates Kuwait, soweit sie direkt oder indirekt durch die Kuwait Investment Authority (KIA) oder ihre Zweigstellen im Ausland handelt, sowie Entwicklungsfonds, Geschäftsstellen oder ähnliche staatliche Einrichtungen mit Sitz in Kuwait.
(3) bezeichnet der Begriff «Investor» in Bezug auf die Schweiz
(a) natürliche Personen, die nach schweizerischem Recht als ihre Staatsangehörigen gelten;
(b) juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, geschäftliche Vereinigungen und andere Organisationen, die nach schweizerischem Recht konstituiert oder sonstwie rechtmässig organisiert sind und ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Schweiz haben und dort eine echte Wirtschaftstätigkeit entfalten;
(c) juristische Gebilde, die nicht nach schweizerischem Recht gegründet sind, jedoch von natürlichen Personen gemäss Buchstabe (a) dieses Absatzes oder von juristischen Gebilden gemäss Buchstabe (b) dieses Absatzes tatsächlich kontrolliert werden.
(4) schliessen die Begriffe «Eigentum» oder «Kontrolle» auch entsprechende Rechte ein, die über Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen ausgeübt werden, wo immer diese ihren Sitz haben.
(5) bezeichnet der Begriff «Erträge» die Beträge, die eine Investition einbringt, insbesondere, aber nicht ausschliesslich, Gewinne, Zinsen, Kapitalerträge, Dividenden, Lizenzgebühren, Entgelte für administrative und technische Unterstützung, sowie irgendwelche anderen laufenden Erträge, gleichviel ob sie in bar, durch Sachleistungen oder auf andere Weise bezahlt werden.
(6) bezeichnet der Begriff «Hoheitsgebiet» das völkerrechtlich anerkannte Gebiet eines Vertragsstaates, einschliesslich der ausserhalb des Küstenmeeres liegenden Zonen, welche in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht durch die Gesetzgebung des Vertragsstaates als Zonen bezeichnet sind, über die der Vertragsstaat Souveränitätsrechte oder Gerichtshoheit ausüben kann.
(7) bezeichnet der Begriff «frei konvertierbare Währung» jede Währung, die der Internationale Währungsfonds zu einer gegebenen Zeit als frei verwendbare Währung im Sinne der Bestimmungen des Abkommens des Internationalen Währungsfonds ¹ und seiner Zusätze festlegt.
(8) bezeichnet der Begriff «ohne Verzug» die Zeit, die normalerweise für die Durchführung der notwendigen Formalitäten bezüglich des Transfers von Zahlungen erforderlich ist. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Tag, an welchem das Gesuch für den Transfer eingereicht worden ist und dauert unter keinen Umständen länger als einen Monat.
(9) bezeichnet der Begriff «Liquidation» jede Veräusserung mit dem Zweck, eine Investition vollständig oder teilweise aufzugeben.
¹ SR 0.979.1
Art. 2 Förderung, Zulassung
(1) Jeder Vertragsstaat fördert in seinem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren des anderen Vertragsstaates und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit seinen Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu. Zu diesem Zweck erlaubt er die Gründung geeigneter juristischer Gebilde durch Investoren des anderen Vertragsstaates, um diesen gemäss den einschlägigen Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften die Aufnahme, Entwicklung und Durchführung von Investitionsprojekten in verschiedenen Wirtschaftssektoren zu ermöglichen.
(2) Hat ein Vertragsstaat in seinem Hoheitsgebiet eine Investition zugelassen, so erteilt er gemäss seinen Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften die im Zusammenhang mit der Investition und den damit verbundenen Tätigkeiten erforderlichen Bewilligungen, einschliesslich solcher für die Durchführung von Lizenzverträgen und von Verträgen über technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung.
(3) Jeder Vertragsstaat erwägt, vorbehaltlich seiner Gesetze und übrigen Rechtsvorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung natürlicher Personen, mit gebührendem Wohlwollen und unbesehen von Nationalität oder Staatsbürgerschaft, Gesuche bezüglich Einreise, Aufenthalt und Einstellung für «key personnel», einschliesslich Führungskräften und technischen Angestellten, die im Zusammenhang mit einer Investition in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt werden sollen. Engen Familienangehörigen solcher Personen soll bezüglich der Einreise und des zeitweiligen Aufenthalts eine gleichartige Behandlung zukommen.
(4) Die Vertragsstaaten können in der ihnen geeignet erscheinenden Weise Konsultationen aufnehmen, um Investitionsmöglichkeiten in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten zu fördern und zu erleichtern.
Art. 3 Schutz von Investitionen
(1) Investitionen von Investoren eines Vertragsstaates geniessen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates vollen Schutz und volle Sicherheit in Übereinstimmung mit allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts.
(2) Jeder Vertragsstaat veröffentlicht alle Gesetze, übrigen Rechtsvorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide, welche sich auf Investitionen in seinem Hoheitsgebiet von Investoren des anderen Vertragsstaates beziehen oder sich unmittelbar auf diese auswirken.
(3) Jeder Vertragsstaat gewährt Investoren des anderen Vertragsstaates das Recht auf Zugang zu Zivil- und Verwaltungsgerichten, Verwaltungsbehörden und allen übrigen rechtsprechenden Stellen sowie das Recht, Personen ihrer Wahl, welche gemäss den einschlägigen Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften dazu berechtigt sind, für die Geltendmachung von Forderungen und die Durchsetzung von Rechten im Zusammenhang mit ihrer Investition zu beauftragen.
(4) Investitionen von Investoren eines Vertragsstaates dürfen im Gastvertragsstaat weder beschlagnahmt, eingezogen oder ähnlichen Massnahmen unterworfen werden, es sei denn im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens.
(5) Jeder Vertragsstaat erfüllt jegliche Verpflichtung oder Abmachung, die er hinsichtlich Investitionen eingegangen ist, die von Investoren des anderen Vertragsstaates getätigt wurden.
Art. 4 Behandlung von Investitionen
(1) Jeder Vertragsstaat gewährt Investitionen, die auf seinem Hoheitsgebiet von Investoren des anderen Vertragsstaates getätigt wurden, sowie den damit zusammenhängenden Tätigkeiten, jederzeit eine gerechte und billige Behandlung. Keine Vertragspartei behindert durch irgendwelche ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung und die Veräusserung solcher Investitionen und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten.
(2) Jeder Vertragsstaat gewährt Investitionen, die auf seinem Hoheitsgebiet von Investoren des anderen Vertragsstaates getätigt wurden, sowie den damit zusammenhängenden Tätigkeiten eine nicht weniger günstige Behandlung, als jene, welche er Investitionen seiner eigenen Investoren oder Investitionen von Investoren irgendeines Drittstaates und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten angedeihen lässt, je nachdem, welche die günstigste ist.
(3) Jeder Vertragsstaat gewährt in seinem Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich Verwaltung, Unterhalt, Gebrauch, Nutzung und Veräusserung ihrer Investitionen oder jeder anderen mit einer Investition zusammenhängenden Tätigkeit eine nicht weniger günstige Behandlung, als jene, welche er seinen eigenen Investoren oder den Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem, welche die günstigste ist.
(4) Gewährt ein Vertragsstaat den Investoren eines Drittstaates besondere Vorteile auf Grund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zollunion oder eines gemeinsamen Marktes oder eines ähnlichen regionalen oder internationalen Abkommens oder auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens, so ist er nicht verpflichtet, solche Vorteile den Investoren des anderen Vertragsstaates einzuräumen.
Art. 5 Investitionsauflagen
Kein Vertragsstaat darf an Investitionen von Investoren des anderen Vertragsstaates Bedingungen knüpfen, welche sich im Sinne von Artikel 4 diskriminierend auswirken. Darunter fallen insbesondere die folgenden Auflagen: Waren oder Dienstleistungen spezifischen Ursprungs zu beziehen; bei der Produktion von Gütern oder Dienstleistungen einen bestimmten Inlandanteil zu erreichen; Güter oder Dienstleistungen auf bestimmten Märkten zu verkaufen oder nicht zu verkaufen. Investitionen dürfen auch keinen anderen Auflagen oder Einschränkungen unterworfen werden, welche ihren Gebrauch, ihre Nutzung, ihre Verwaltung, ihren Unterhalt, ihre Ausweitung oder irgendeine mit ihr zusammenhängende Tätigkeit beeinträchtigen, es sei denn, die entsprechenden Massnahmen beruhen auf allgemein geltenden Rechtserlassen.
Art. 6 Entschädigung für Schäden oder Verluste
(1) Investoren eines Vertragsstaats, die durch Krieg oder sonstige bewaffnete Auseinandersetzungen, nationalen Ausnahmezustand, Staatsnotstand, Revolte, Aufruhr, Aufstand, Unruhen oder ähnliche Ereignisse im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates Schäden oder Verluste an Kapitalanlagen erleiden, werden von diesem Vertragsstaat hinsichtlich der Rückerstattungen, Abfindungen, Entschädigungen oder sonstigen Entgelte nicht weniger günstig behandelt als seine eigenen Investoren oder Investoren irgendeines Drittstaates, je nachdem, welche Behandlung am günstigsten ist.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 erhalten Investoren eines Vertragsstaates, die bei einem der in jenem Absatz aufgeführten Ereignisse Schäden oder Verluste im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates erleiden, die zurückzuführen sind auf
(a) die Beschlagnahme ihres Eigentums, auch in Teilen, durch die Streitkräfte oder Behörden des anderen Vertragsstaates,
(b) die Zerstörung ihres Eigentums, auch in Teilen, durch die Streitkräfte oder Behörden des anderen Vertragsstaates, welche nicht durch Kampfhandlungen verursacht wurde oder nicht durch die Umstände erforderlich war,
eine rasche, wertentsprechende und tatsächlich verwertbare Entschädigung für Schäden oder Verluste während der Zeit der Beschlagnahme oder auf Grund der Zerstörung ihres Eigentums.
Art. 7 Enteignung
(1) Investitionen von Investoren eines Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates dürfen nicht verstaatlicht, enteignet, entzogen oder anderen direkten oder indirekten Massnahmen unterworfen werden, welche in ihren Auswirkungen einer Verstaatlichung, Enteignung oder Entziehung (im Folgenden zusammengefasst unter dem Begriff «Enteignung») durch den anderen Vertragsstaat gleichkommen, es sei denn, diese Massnahmen dienten einem öffentlichen Zweck im Zusammenhang mit den internen Bedürfnissen des betreffenden Vertragsstaates, erfolgten gegen umgehende, wertentsprechende und tatsächlich verwertbare Entschädigung, seien nicht diskriminierend und entsprächen den allgemein geltenden gesetzlichen Vorschriften.
(2) Die Entschädigung hat dem tatsächlichen Wert der Investition zu entsprechen und bestimmt bzw. errechnet sich nach international anerkannten Bewertungskriterien auf der Grundlage des angemessenen Marktwertes der enteigneten Investition zum Zeitpunkt unmittelbar vor der Enteignung oder vor dem öffentlichen Bekanntwerden der bevorstehenden Enteignung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist (im Folgenden als «Bewertungstag» bezeichnet). Die Höhe der Entschädigung wird in einer frei konvertierbaren Währung auf der Grundlage des am Bewertungstag am Markt geltenden Wechselkurses der betreffenden Währung errechnet und umfasst Zinsen zu einem marktgerechten, handelsüblichen Zinssatz für die Zeit vom Tag der Enteignung bis zum Tag der Zahlung.
(3) Falls der erwähnte angemessene Marktwert nicht ohne weiteres ermittelt werden kann, bestimmt sich die Entschädigung nach Gesichtspunkten von Recht und Billigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher massgeblicher Faktoren und Umstände wie Kapitaleinsatz, Art und Dauer der Investition, Wiederbeschaffungswert, Wertsteigerung, laufende Erträge, Barwert des zukünftigen Cashflows, Buchwert und «Goodwill». Der festgesetzte Entschädigungsbetrag muss dem Investor unverzüglich ausbezahlt werden.
(4) Ungeachtet der Rechte des Investors gemäss Artikel 10 dieses Abkommens hat der betroffene Investor das Recht, seinen Fall, einschliesslich der Bewertung seiner Investition und der Entschädigungszahlung, vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen unabhängigen Behörde des expropriierenden Vertragsstaates gemäss dessen Recht, in Einklang mit den in Absatz (1) festgelegten Grundsätzen, umgehend überprüfen zu lassen.
(5) Falls ein Vertragsstaat die Vermögenswerte einer Unternehmung enteignet, welche gemäss geltendem Recht in irgendeinem Teil seines Hoheitsgebietes inkorporiert oder konstituiert ist und an der Investoren des anderen Vertragsstaates Anteile besitzen, hat er, soweit nötig, sicherzustellen, dass solche Investoren gemäss diesem Artikel entschädigt werden.
Art. 8 Transfer von Zahlungen im Zusammenhang mit Investitionen
(1) Jeder Vertragsstaat gewährleistet den Investoren des anderen Vertragsstaates den freien Transfer zu und von seinem Hoheitsgebiet der im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehenden Zahlungen, insbesondere
(a) des Anfangskapitals und sämtlicher weiterer Kapitalzuschüsse für die Aufrechterhaltung, Verwaltung und den Ausbau der Investition;
(b) der Erträge;
(c) der Zahlungen im Rahmen eines Vertrages, einschliesslich der Tilgung von Kapital und der auf Grund eines Darlehensvertrages aufgelaufenen Zinszahlungen;
(d) der Lizenzgebühren und anderen Entgelte für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe (d) aufgeführten Rechte;
(e) der Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräusserung oder Liquidation einer Investition;
(f) der Entlohnungen und anderer Einkünfte von Personal aus dem Ausland, das im Zusammenhang mit einer Investition angestellt wurde;
(g) der Entschädigungszahlungen gemäss den Artikeln 6 und 7;
(h) der Zahlungen gemäss Artikel 9;
(i) der Zahlungen infolge der Beilegung einer Streitigkeit.
(2) Transfers von Zahlungen gemäss Absatz 1 haben ohne Verzug oder Einschränkungen und, mit Ausnahme von Zahlungen in Naturalien, in einer frei konvertierbaren Währung zu erfolgen. Im Falle einer Verzögerung bei einem Transfer hat der betroffene Investor Anspruch auf Verzinsung für den entsprechenden Zeitraum.
(3) Transfers werden zu dem am Tag des Transfers auf dem Markt des entsprechenden Vertragsstaates geltenden Wechselkurs für Spotgeschäfte in der zu transferierenden Währung vorgenommen. Gibt es keinen Devisenmarkt, so gilt der letztgültige Kurs für Kapitalzuflüsse im Gastland oder der gemäss den Bestimmungen des Internationalen Währungsfonds festgesetzte Kurs oder der letztgültige Kurs für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte oder US-Dollars, je nachdem, was für den Investor günstiger ist.
Art. 9 Subrogation
(1) Leistet ein Vertragsstaat oder eine von ihm bezeichnete Stelle oder eine Gesellschaft oder ein anderes in diesem Vertragsstaat konstituiertes oder inkorporiertes Unternehmen (die «entschädigende Partei») eine Zahlung auf Grund einer Entschädigung oder Garantie für eine Investition im anderen Vertragsstaat (dem «Gaststaat»), so anerkennt der Gaststaat:
(a) den gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Übergang aller Rechte und Forderungen aus der betreffenden Investition auf die entschädigende Partei;
(b) das Recht der entschädigenden Partei, kraft Subrogation alle diese Rechte auszuüben und Forderungen geltend zu machen sowie alle Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Investition wahrzunehmen.
(2) Die entschädigende Partei hat unter allen Umständen Anspruch auf:
(a) die gleiche Behandlung in Bezug auf Rechte und Forderungen sowie die Wahrnehmung von Verpflichtungen auf Grund des Übergangs gemäss Absatz 1;
(b) sämtliche Zahlungen, die sie in Ausübung der betreffenden Rechte und Forderungen zugesprochen erhalten hat.
Art. 10 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Vertragsstaat und einem Investor
(1) Streitigkeiten zwischen einem Vertragsstaat und einem Investor des anderen Vertragsstaates betreffend eine Investition des letzteren unter diesem Abkommen sind nach Möglichkeit gütlich beizulegen.
(2) Können solche Streitigkeiten nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem eine der Streitparteien die andere Partei schriftlich um gütliche Beilegung ersucht hat, geregelt werden, wird die Streitigkeit nach Wahl des an der Streitigkeit beteiligten Investors durch eines der folgenden Verfahren beigelegt:
(a) ein allfällig anwendbares, vorgängig vereinbartes Streitbeilegungsverfahren;
(b) eine internationale Schiedsgerichtsbarkeit gemäss den nachfolgenden Bestimmungen dieses Artikels.
(3) Beabsichtigt ein Investor, die Streitigkeit einem internationalen Schiedsgericht zur Beilegung zu unterbreiten, so hat er sein schriftliches Einverständnis zu erteilen, damit die Streitigkeit einer der folgenden Stellen unterbreitet werden kann:
(a) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten («das Zentrum»), das im Rahmen des am 18. März 1965 ² in Washington zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten («Washingtoner Übereinkommen») errichtet wurde, solange beide Vertragsstaaten Vertragsparteien des Washingtoner Übereinkommens sind und sofern dieses auf die Streitigkeit anwendbar ist;
(b) dem Zentrum nach den Regeln über die Zusatzeinrichtung für die Abwicklung von Klagen durch das Sekretariat des Zentrums («Regeln für die Zusatzeinrichtung»), falls nur entweder der Vertragsstaat des Investors oder der an der Streitigkeit beteiligte Vertragsstaat, jedoch nicht beide, Vertragsparteien des Washingtoner Übereinkommens sind;
(c) einem Schiedsgericht, das nach den Schiedsregeln («Regeln») der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) gebildet wird, wobei diese Regeln durch die Streitparteien geändert werden können (die in Art. 7 der Regeln erwähnte ernennende Behörde ist der Generalsekretär des Zentrums);
(d) einem Schiedsgericht, das nach den Schiedsregeln einer anderen schiedsgerichtlichen Institution, auf die sich die an der Streitigkeit beteiligten Parteien geeinigt haben, errichtet worden ist.
(4) Ungeachtet der Unterbreitung einer Streitigkeit unter die bindende Schiedsgerichtsbarkeit gemäss Absatz 3 durch einen Investor kann dieser für die Wahrung seiner Rechte und Interessen, vor der Einleitung oder während des schiedsgerichtlichen Verfahrens, vor den Zivil- und Verwaltungsgerichten des an der Streitigkeit beteiligten Vertragsstaates eine einstweilige Verfügung anstreben, die jedoch keine Zahlung von Schadenersatz einschliesst.
(5) Beide Vertragsstaaten erklären hiermit ihre bedingungslose Zustimmung zur Unterbreitung einer Investitionsstreitigkeit unter die bindende Schiedsgerichtsbarkeit nach Wahl des Investors gemäss Absatz 3 Buchstaben (a), (b) und (c) oder nach gegenseitiger Vereinbarung zwischen den Streitparteien gemäss Absatz 3 Buchstabe (d).
(6) (a) Die Zustimmung nach Absatz 5, zusammen mit der Zustimmung des Investors nach Absatz 3, erfüllt das Erfordernis der schriftlichen Zustimmung der Streitparteien jeweils für das Kapitel II des Washingtoner Übereinkommens, die Regeln für die Zusatzeinrichtung, Artikel II des am 10. Juni 1958 ³ in New York beschlossenen Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (das «New Yorker Übereinkommen») und Artikel 1 der UNCITRAL-Schiedsregeln.
(b) Ein Schiedsverfahren nach diesem Artikel findet, nach Vereinbarung zwischen den Streitparteien, in einem Staate statt, der Vertragspartei des New Yorker Übereinkommens ist. Ansprüche, die Gegenstand eines Schiedsverfahrens nach diesem Artikel sind, gelten als aus einer Handelssache oder Transaktion im Sinne des Artikels I jenes Übereinkommens entstanden.
(c) Keiner der Vertragsstaaten gewährt diplomatischen Schutz oder unternimmt völkerrechtliche Schritte in Bezug auf eine der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfene Streitigkeit, es sei denn, der andere Vertragsstaat hat den in einer solchen Streitigkeit erlassenen Schiedsspruch nicht beachtet. Für die Zwecke dieses Unterabsatzes umfasst der diplomatische Schutz nicht die informellen diplomatischen Kontakte, die allein zum Zwecke aufgenommen werden, die Beilegung einer Streitigkeit zu erleichtern.
(7) Ein nach diesem Artikel gebildetes Schiedsgericht entscheidet über die strittigen Fragen nach den durch die am Streit beteiligten Parteien vereinbarten Regeln. Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird das Schiedsgericht die Bestimmungen dieses Abkommens und die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts sowie das innerstaatliche Recht des am Streit beteiligten Vertragsstaates anwenden.
(8) Ein Investor, der keine natürliche Person ist und die Staatsangehörigkeit eines zum Zeitpunkt der in Absatz 6 bezeichneten schriftlichen Zustimmung am Streit beteiligten Vertragsstaates besitzt und der vor dem Entstehen einer Streitigkeit zwischen ihm und der betreffenden Vertragspartei von Investoren des anderen Vertragsstaates kontrolliert wird, wird im Sinne des Artikels 25 Absatz 2 Buchstabe b des Washingtoner Übereinkommens als «Staatsangehöriger eines anderen Vertragsstaates» und im Sinne des Artikels 1 Absatz 6 der Regeln für die Zusatzeinrichtung als «Staatsangehöriger eines anderen Staates» behandelt.
(9) Schiedssprüche, die auch die Zuerkennung von Zinsen umfassen können, sind für die am Streit beteiligten Parteien endgültig und verbindlich. Jeder Vertragsstaat führt einen derartigen Schiedsspruch unverzüglich aus und veranlasst die wirksame Vollstreckung der Schiedssprüche in seinem Hoheitsgebiet.
(10) Kein Vertragsstaat kann sich in einem gerichtlichen, schiedsgerichtlichen oder anderen Verfahren oder bei der Vollstreckung eines Entscheides oder Schiedsspruches betreffend eine Streitigkeit zwischen einem Vertragsstaat und einem Investor des anderen Vertragsstaates mit der Anrufung seiner staatlichen Immunität verteidigen. Eine Gegenforderung oder ein Verrechnungsanspruch kann nicht mit der Tatsache begründet werden, dass der betroffene Investor auf Grund eines Versicherungsvertrages von irgendeiner dritten Partei, sei sie öffentlich oder privat, einschliesslich des anderen Vertragsstaates und seiner Gebietskörperschaften, Verwaltungsstellen oder Institutionen, eine Entschädigung oder eine andere Vergütung für einen Teil oder die Gesamtheit des behaupteten Schadens erhalten hat oder erhalten wird.
² SR 0.975.2
³ SR 0.277.12
Art. 11 Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten
(1) Die Vertragsstaaten werden, soweit möglich, Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Abkommens auf diplomatischem Weg beilegen.
(2) Falls die Streitigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem einer der Vertragsstaaten um eine Beilegung ersucht hat, auf diplomatischem Wege beigelegt ist und falls die Vertragsstaaten schriftlich nicht anders vereinbaren, kann jeder Vertragsstaat durch schriftliche Mitteilung an den anderen Vertragsstaat die Streitigkeit gemäss den folgenden Bestimmungen dieses Artikels einem Ad-hoc-Schiedsgericht unterbreiten.
(3) Das Schiedsgericht wird wie folgt gebildet: Jeder Vertragsstaat bestellt ein Mitglied, und beide Mitglieder einigen sich auf einen Angehörigen eines dritten Staates als Vorsitzenden des Schiedsgerichts, der von den beiden Vertragsstaaten zu ernennen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Vorsitzende innerhalb von vier Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, dass er die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten oder ist er aus einem andern Grund verhindert, so wird der Vizepräsident des Internationalen Gerichtshofs gebeten, die Ernennungen vorzunehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten oder ist auch er verhindert, so wird das im Rang nächstfolgende Mitglied des Internationalen Gerichtshofs, das nicht die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten besitzt, gebeten, die Ernennungen vorzunehmen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheide stützen sich auf dieses Abkommen und auf die einschlägigen, allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts und sind für beide Vertragsstaaten endgültig und verbindlich. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten für das von ihm ernannte Mitglied des Schiedsgerichts sowie die Kosten für seine Vertretung im Schiedsverfahren. Die Auslagen des Vorsitzenden sowie die sonstigen Auslagen werden von den beiden Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann jedoch nach eigenem Ermessen anordnen, dass ein Vertragsstaat einen höheren Kostenanteil oder sämtliche Kosten zu tragen hat. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
Art. 12 Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten
Dieses Abkommen gilt unabhängig davon, ob zwischen den beiden Vertragsstaaten diplomatische oder konsularische Beziehungen bestehen.
Art. 13 Anwendung sonstiger Vorschriften
Ergeben sich aus den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsstaaten bestehen oder in Zukunft begründet werden, allgemeine oder besondere Regelungen, durch die den Investitionen der Investoren des anderen Vertragsstaates eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so gehen diese Regelungen diesem Abkommen insoweit vor, als sie für den Investor günstiger sind.
Art. 14 Geltungsbereich des Abkommens
Dieses Abkommen gilt für bestehende oder nach seinem Inkrafttreten getätigte Investitionen von Investoren eines Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates.
Art. 15 Inkrafttreten
Die Vertragsstaaten teilen einander mit, wann die verfassungsmässigen Vorschriften für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind, und das Abkommen tritt am dreissigsten Tag nach Eintreffen der späteren Mitteilung in Kraft.
Art. 16 Geltungsdauer und Kündigung
(1) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünfzehn (15) Jahren; nach Ablauf dieser Zeit verlängert sich die Geltungsdauer um jeweils weitere fünfzehn Jahre, sofern nicht einer der Vertragsstaaten das Abkommen spätestens ein Jahr vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich kündigt.
(2) Für Investitionen, die bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung dieses Abkommens wirksam wird, vorgenommen worden sind, gelten seine Bestimmungen noch weitere fünfzehn (15) Jahre vom Tag des Ausserkrafttretens des Abkommens an.

Protokoll

Zu Urkund dessen haben die jeweiligen Bevollmächtigten der beiden Vertragstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Kuwait am 11. Razhab 1419 H entsprechend dem 31. Oktober 1998 in zwei Originalen, je in Arabisch, Deutsch und Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Franz Blankart

Für den
Staat Kuwait:

Ali Salem Ali Al-Sabah

Protokoll Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Kuwait über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ausserdem folgende Bestimmungen vereinbart, die als Bestandteile des Abkommens gelten:

(1) Zu Artikel 1:

Für die Zwecke dieses Abkommens umfasst der Begriff «zusammenhängende Tätigkeiten», ohne darauf beschränkt zu sein, die Organisation, die Kontrolle und den Betrieb von gewerblichen Unternehmen sowie anderen juristischen Personen oder deren Zweigniederlassungen und die Verfügung darüber, die Aufnahme von Finanzmitteln sowie den Erwerb, die Emission und den Verkauf von Anteilscheinen und andern Wertpapieren.

(2) Zu Artikel 2:

Bei Beförderungen von Gütern und Personen, die im Zusammenhang mit einer Investition stehen, genehmigt jeder Vertragsstaat, gemäss seinen Gesetzen und übrigen Vorschriften, die Durchführung solcher Transporte durch Unternehmen des anderen Vertragsstaates.

(3) Zu Artikel 4:

Artikel 4 verpflichtet einen Vertragsstaat nicht, steuerliche Vergünstigungen, Befreiungen und Ermässigungen, welche gemäss seinen Steuergesetzen nur den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Investoren gewährt werden, auf im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ansässige Investoren auszudehnen.

(4) Zu Artikel 7:

(a) Der Begriff «Enteignung» umfasst auch Eingriffe oder gesetzgeberische Massnahmen eines Vertragsstaates, welche eine materielle Enteignung darstellen, indem sie dem Investor die Ausübung seiner Eigentumsrechte an der Investition oder die Kontrolle über sie tatsächlich verunmöglichen oder indem sie einen Verlust oder Schaden am wirtschaftlichen Wert seiner Investition bewirken, wie das Einfrieren oder Blockieren von Vermögenswerten, die willkürliche Besteuerung oder den vollständigen oder teilweisen Zwangsverkauf einer Investition.
(b) Ein Anspruch auf Entschädigung gemäss Absatz 1 dieses Artikels besteht auch dann, wenn durch eine Massnahme eines Vertragsstaates gegen ein Unternehmen, in dem Investoren des anderen Vertragsstaates investiert haben, die Investition in ihrer Substanz in einer Weise beeinträchtigt wird, dass die Massnahme eine materielle Enteignung darstellt.
Zu Urkund dessen haben die jeweiligen Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Kuwait am 11. Razhab 1419 H entsprechend dem 31. Oktober 1998 in zwei Originalen, je in Arabisch, Deutsch und Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Franz Blankart

Für den
Staat Kuwait:

Ali Salem Ali Al-Sabah

Version: 17.12.2000
Anzahl Änderungen: 0

Protokoll

Abgeschlossen am 31. Oktober 1998 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 17. Dezember 2000 (Stand am 17. Dezember 2000)
Präambel
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Staat Kuwait
(im Folgenden als Vertragsstaaten bezeichnet),
vom Wunsche geleitet, günstige Bedingungen für die Entwicklung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit untereinander und im Besonderen für Investitionen von Investoren des einen Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates zu schaffen,
in der Erkenntnis, dass die Förderung und der gegenseitige Schutz dieser Kapitalanlagen dazu beitragen werden, die wirtschaftliche Initiative zu beleben und den Wohlstand in beiden Vertragsstaaten zu mehren,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) umfasst der Begriff «Investition» alle Arten von materiellen oder immateriellen Vermögenswerten im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, welche im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle eines Investors des anderen Vertragsstaats stehen, insbesondere, aber nicht ausschliesslich,
(a) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie irgendwelche anderen dinglichen Rechte wie Hypotheken, Pfandrechte, Nutzniessungen und ähnliche Rechte;
(b) Anteilscheine, Aktien und Obligationen von Gesellschaften oder irgendwelche anderen Beteiligungsrechte an solchen Gesellschaften sowie von einem Vertragsstaat oder einem seiner Investoren herausgegebene Wertpapiere;
(c) Geldforderungen und Forderungen auf irgendwelche andere Vermögenswerte oder auf vertragliche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
(d) Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums, einschliesslich Urheberrechte, Handelsmarken, Patente, gewerbliche Muster und technische Verfahren, «Know-how», Geschäftsgeheimnisse, Handelsnamen und «Goodwill»;
(e) durch Gesetz oder öffentlich-rechtlichen Vertrag gewährte Rechte sowie rechtmässig ausgestellte Lizenzen und Konzessionen, einschliesslich Rechte zur Prospektion, Exploration, Gewinnung oder Verwertung natürlicher Ressourcen, sowie andere Rechte zur Ausübung wirtschaftlicher oder kaufmännischer Tätigkeiten oder zur Erbringung von Dienstleistungen.
Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt oder wieder angelegt werden, lässt ihre Eigenschaft als Kapitalanlage unberührt. Für die Wiederanlage zurückbehaltene «Erträge» sowie «Liquidationserlöse», wie sie im Folgenden definiert werden, gelten als Investitionen.
(2) bezeichnet der Begriff «Investor» in Bezug auf den Staat Kuwait
(a) natürliche Personen, die nach den Rechtsvorschriften des Staates Kuwait die kuwaitische Staatsangehörigkeit besitzen;
(b) jede Unternehmung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die nach den Rechtsvorschriften des Staates Kuwait gegründet wurde und ihren Sitz im Staat Kuwait hat, wie gewerbliche Unternehmen, Genossenschaften, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Stiftungen, Handelsunternehmen, Firmen, Niederlassungen, Fonds, Organisationen und Wirtschaftsverbände sowie ähnliche Organisationseinheiten, unabhängig davon, ob ihre Haftung beschränkt ist oder nicht; sowie jede Unternehmung, die ausserhalb der Rechtshoheit des Staates Kuwait als juristische Person gegründet wurde und die im Eigentum oder unter der Kontrolle der Regierung des Staates Kuwait oder eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Unternehmung steht;
(c) die Regierung des Staates Kuwait, soweit sie direkt oder indirekt durch die Kuwait Investment Authority (KIA) oder ihre Zweigstellen im Ausland handelt, sowie Entwicklungsfonds, Geschäftsstellen oder ähnliche staatliche Einrichtungen mit Sitz in Kuwait.
(3) bezeichnet der Begriff «Investor» in Bezug auf die Schweiz
(a) natürliche Personen, die nach schweizerischem Recht als ihre Staatsangehörigen gelten;
(b) juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, geschäftliche Vereinigungen und andere Organisationen, die nach schweizerischem Recht konstituiert oder sonstwie rechtmässig organisiert sind und ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Schweiz haben und dort eine echte Wirtschaftstätigkeit entfalten;
(c) juristische Gebilde, die nicht nach schweizerischem Recht gegründet sind, jedoch von natürlichen Personen gemäss Buchstabe (a) dieses Absatzes oder von juristischen Gebilden gemäss Buchstabe (b) dieses Absatzes tatsächlich kontrolliert werden.
(4) schliessen die Begriffe «Eigentum» oder «Kontrolle» auch entsprechende Rechte ein, die über Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen ausgeübt werden, wo immer diese ihren Sitz haben.
(5) bezeichnet der Begriff «Erträge» die Beträge, die eine Investition einbringt, insbesondere, aber nicht ausschliesslich, Gewinne, Zinsen, Kapitalerträge, Dividenden, Lizenzgebühren, Entgelte für administrative und technische Unterstützung, sowie irgendwelche anderen laufenden Erträge, gleichviel ob sie in bar, durch Sachleistungen oder auf andere Weise bezahlt werden.
(6) bezeichnet der Begriff «Hoheitsgebiet» das völkerrechtlich anerkannte Gebiet eines Vertragsstaates, einschliesslich der ausserhalb des Küstenmeeres liegenden Zonen, welche in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht durch die Gesetzgebung des Vertragsstaates als Zonen bezeichnet sind, über die der Vertragsstaat Souveränitätsrechte oder Gerichtshoheit ausüben kann.
(7) bezeichnet der Begriff «frei konvertierbare Währung» jede Währung, die der Internationale Währungsfonds zu einer gegebenen Zeit als frei verwendbare Währung im Sinne der Bestimmungen des Abkommens des Internationalen Währungsfonds ¹ und seiner Zusätze festlegt.
(8) bezeichnet der Begriff «ohne Verzug» die Zeit, die normalerweise für die Durchführung der notwendigen Formalitäten bezüglich des Transfers von Zahlungen erforderlich ist. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Tag, an welchem das Gesuch für den Transfer eingereicht worden ist und dauert unter keinen Umständen länger als einen Monat.
(9) bezeichnet der Begriff «Liquidation» jede Veräusserung mit dem Zweck, eine Investition vollständig oder teilweise aufzugeben.
¹ SR 0.979.1
Art. 2 Förderung, Zulassung
(1) Jeder Vertragsstaat fördert in seinem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren des anderen Vertragsstaates und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit seinen Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu. Zu diesem Zweck erlaubt er die Gründung geeigneter juristischer Gebilde durch Investoren des anderen Vertragsstaates, um diesen gemäss den einschlägigen Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften die Aufnahme, Entwicklung und Durchführung von Investitionsprojekten in verschiedenen Wirtschaftssektoren zu ermöglichen.
(2) Hat ein Vertragsstaat in seinem Hoheitsgebiet eine Investition zugelassen, so erteilt er gemäss seinen Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften die im Zusammenhang mit der Investition und den damit verbundenen Tätigkeiten erforderlichen Bewilligungen, einschliesslich solcher für die Durchführung von Lizenzverträgen und von Verträgen über technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung.
(3) Jeder Vertragsstaat erwägt, vorbehaltlich seiner Gesetze und übrigen Rechtsvorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung natürlicher Personen, mit gebührendem Wohlwollen und unbesehen von Nationalität oder Staatsbürgerschaft, Gesuche bezüglich Einreise, Aufenthalt und Einstellung für «key personnel», einschliesslich Führungskräften und technischen Angestellten, die im Zusammenhang mit einer Investition in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt werden sollen. Engen Familienangehörigen solcher Personen soll bezüglich der Einreise und des zeitweiligen Aufenthalts eine gleichartige Behandlung zukommen.
(4) Die Vertragsstaaten können in der ihnen geeignet erscheinenden Weise Konsultationen aufnehmen, um Investitionsmöglichkeiten in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten zu fördern und zu erleichtern.
Art. 3 Schutz von Investitionen
(1) Investitionen von Investoren eines Vertragsstaates geniessen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates vollen Schutz und volle Sicherheit in Übereinstimmung mit allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts.
(2) Jeder Vertragsstaat veröffentlicht alle Gesetze, übrigen Rechtsvorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide, welche sich auf Investitionen in seinem Hoheitsgebiet von Investoren des anderen Vertragsstaates beziehen oder sich unmittelbar auf diese auswirken.
(3) Jeder Vertragsstaat gewährt Investoren des anderen Vertragsstaates das Recht auf Zugang zu Zivil- und Verwaltungsgerichten, Verwaltungsbehörden und allen übrigen rechtsprechenden Stellen sowie das Recht, Personen ihrer Wahl, welche gemäss den einschlägigen Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften dazu berechtigt sind, für die Geltendmachung von Forderungen und die Durchsetzung von Rechten im Zusammenhang mit ihrer Investition zu beauftragen.
(4) Investitionen von Investoren eines Vertragsstaates dürfen im Gastvertragsstaat weder beschlagnahmt, eingezogen oder ähnlichen Massnahmen unterworfen werden, es sei denn im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens.
(5) Jeder Vertragsstaat erfüllt jegliche Verpflichtung oder Abmachung, die er hinsichtlich Investitionen eingegangen ist, die von Investoren des anderen Vertragsstaates getätigt wurden.
Art. 4 Behandlung von Investitionen
(1) Jeder Vertragsstaat gewährt Investitionen, die auf seinem Hoheitsgebiet von Investoren des anderen Vertragsstaates getätigt wurden, sowie den damit zusammenhängenden Tätigkeiten, jederzeit eine gerechte und billige Behandlung. Keine Vertragspartei behindert durch irgendwelche ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung und die Veräusserung solcher Investitionen und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten.
(2) Jeder Vertragsstaat gewährt Investitionen, die auf seinem Hoheitsgebiet von Investoren des anderen Vertragsstaates getätigt wurden, sowie den damit zusammenhängenden Tätigkeiten eine nicht weniger günstige Behandlung, als jene, welche er Investitionen seiner eigenen Investoren oder Investitionen von Investoren irgendeines Drittstaates und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten angedeihen lässt, je nachdem, welche die günstigste ist.
(3) Jeder Vertragsstaat gewährt in seinem Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich Verwaltung, Unterhalt, Gebrauch, Nutzung und Veräusserung ihrer Investitionen oder jeder anderen mit einer Investition zusammenhängenden Tätigkeit eine nicht weniger günstige Behandlung, als jene, welche er seinen eigenen Investoren oder den Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem, welche die günstigste ist.
(4) Gewährt ein Vertragsstaat den Investoren eines Drittstaates besondere Vorteile auf Grund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zollunion oder eines gemeinsamen Marktes oder eines ähnlichen regionalen oder internationalen Abkommens oder auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens, so ist er nicht verpflichtet, solche Vorteile den Investoren des anderen Vertragsstaates einzuräumen.
Art. 5 Investitionsauflagen
Kein Vertragsstaat darf an Investitionen von Investoren des anderen Vertragsstaates Bedingungen knüpfen, welche sich im Sinne von Artikel 4 diskriminierend auswirken. Darunter fallen insbesondere die folgenden Auflagen: Waren oder Dienstleistungen spezifischen Ursprungs zu beziehen; bei der Produktion von Gütern oder Dienstleistungen einen bestimmten Inlandanteil zu erreichen; Güter oder Dienstleistungen auf bestimmten Märkten zu verkaufen oder nicht zu verkaufen. Investitionen dürfen auch keinen anderen Auflagen oder Einschränkungen unterworfen werden, welche ihren Gebrauch, ihre Nutzung, ihre Verwaltung, ihren Unterhalt, ihre Ausweitung oder irgendeine mit ihr zusammenhängende Tätigkeit beeinträchtigen, es sei denn, die entsprechenden Massnahmen beruhen auf allgemein geltenden Rechtserlassen.
Art. 6 Entschädigung für Schäden oder Verluste
(1) Investoren eines Vertragsstaats, die durch Krieg oder sonstige bewaffnete Auseinandersetzungen, nationalen Ausnahmezustand, Staatsnotstand, Revolte, Aufruhr, Aufstand, Unruhen oder ähnliche Ereignisse im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates Schäden oder Verluste an Kapitalanlagen erleiden, werden von diesem Vertragsstaat hinsichtlich der Rückerstattungen, Abfindungen, Entschädigungen oder sonstigen Entgelte nicht weniger günstig behandelt als seine eigenen Investoren oder Investoren irgendeines Drittstaates, je nachdem, welche Behandlung am günstigsten ist.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 erhalten Investoren eines Vertragsstaates, die bei einem der in jenem Absatz aufgeführten Ereignisse Schäden oder Verluste im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates erleiden, die zurückzuführen sind auf
(a) die Beschlagnahme ihres Eigentums, auch in Teilen, durch die Streitkräfte oder Behörden des anderen Vertragsstaates,
(b) die Zerstörung ihres Eigentums, auch in Teilen, durch die Streitkräfte oder Behörden des anderen Vertragsstaates, welche nicht durch Kampfhandlungen verursacht wurde oder nicht durch die Umstände erforderlich war,
eine rasche, wertentsprechende und tatsächlich verwertbare Entschädigung für Schäden oder Verluste während der Zeit der Beschlagnahme oder auf Grund der Zerstörung ihres Eigentums.
Art. 7 Enteignung
(1) Investitionen von Investoren eines Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates dürfen nicht verstaatlicht, enteignet, entzogen oder anderen direkten oder indirekten Massnahmen unterworfen werden, welche in ihren Auswirkungen einer Verstaatlichung, Enteignung oder Entziehung (im Folgenden zusammengefasst unter dem Begriff «Enteignung») durch den anderen Vertragsstaat gleichkommen, es sei denn, diese Massnahmen dienten einem öffentlichen Zweck im Zusammenhang mit den internen Bedürfnissen des betreffenden Vertragsstaates, erfolgten gegen umgehende, wertentsprechende und tatsächlich verwertbare Entschädigung, seien nicht diskriminierend und entsprächen den allgemein geltenden gesetzlichen Vorschriften.
(2) Die Entschädigung hat dem tatsächlichen Wert der Investition zu entsprechen und bestimmt bzw. errechnet sich nach international anerkannten Bewertungskriterien auf der Grundlage des angemessenen Marktwertes der enteigneten Investition zum Zeitpunkt unmittelbar vor der Enteignung oder vor dem öffentlichen Bekanntwerden der bevorstehenden Enteignung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist (im Folgenden als «Bewertungstag» bezeichnet). Die Höhe der Entschädigung wird in einer frei konvertierbaren Währung auf der Grundlage des am Bewertungstag am Markt geltenden Wechselkurses der betreffenden Währung errechnet und umfasst Zinsen zu einem marktgerechten, handelsüblichen Zinssatz für die Zeit vom Tag der Enteignung bis zum Tag der Zahlung.
(3) Falls der erwähnte angemessene Marktwert nicht ohne weiteres ermittelt werden kann, bestimmt sich die Entschädigung nach Gesichtspunkten von Recht und Billigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher massgeblicher Faktoren und Umstände wie Kapitaleinsatz, Art und Dauer der Investition, Wiederbeschaffungswert, Wertsteigerung, laufende Erträge, Barwert des zukünftigen Cashflows, Buchwert und «Goodwill». Der festgesetzte Entschädigungsbetrag muss dem Investor unverzüglich ausbezahlt werden.
(4) Ungeachtet der Rechte des Investors gemäss Artikel 10 dieses Abkommens hat der betroffene Investor das Recht, seinen Fall, einschliesslich der Bewertung seiner Investition und der Entschädigungszahlung, vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen unabhängigen Behörde des expropriierenden Vertragsstaates gemäss dessen Recht, in Einklang mit den in Absatz (1) festgelegten Grundsätzen, umgehend überprüfen zu lassen.
(5) Falls ein Vertragsstaat die Vermögenswerte einer Unternehmung enteignet, welche gemäss geltendem Recht in irgendeinem Teil seines Hoheitsgebietes inkorporiert oder konstituiert ist und an der Investoren des anderen Vertragsstaates Anteile besitzen, hat er, soweit nötig, sicherzustellen, dass solche Investoren gemäss diesem Artikel entschädigt werden.
Art. 8 Transfer von Zahlungen im Zusammenhang mit Investitionen
(1) Jeder Vertragsstaat gewährleistet den Investoren des anderen Vertragsstaates den freien Transfer zu und von seinem Hoheitsgebiet der im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehenden Zahlungen, insbesondere
(a) des Anfangskapitals und sämtlicher weiterer Kapitalzuschüsse für die Aufrechterhaltung, Verwaltung und den Ausbau der Investition;
(b) der Erträge;
(c) der Zahlungen im Rahmen eines Vertrages, einschliesslich der Tilgung von Kapital und der auf Grund eines Darlehensvertrages aufgelaufenen Zinszahlungen;
(d) der Lizenzgebühren und anderen Entgelte für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe (d) aufgeführten Rechte;
(e) der Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräusserung oder Liquidation einer Investition;
(f) der Entlohnungen und anderer Einkünfte von Personal aus dem Ausland, das im Zusammenhang mit einer Investition angestellt wurde;
(g) der Entschädigungszahlungen gemäss den Artikeln 6 und 7;
(h) der Zahlungen gemäss Artikel 9;
(i) der Zahlungen infolge der Beilegung einer Streitigkeit.
(2) Transfers von Zahlungen gemäss Absatz 1 haben ohne Verzug oder Einschränkungen und, mit Ausnahme von Zahlungen in Naturalien, in einer frei konvertierbaren Währung zu erfolgen. Im Falle einer Verzögerung bei einem Transfer hat der betroffene Investor Anspruch auf Verzinsung für den entsprechenden Zeitraum.
(3) Transfers werden zu dem am Tag des Transfers auf dem Markt des entsprechenden Vertragsstaates geltenden Wechselkurs für Spotgeschäfte in der zu transferierenden Währung vorgenommen. Gibt es keinen Devisenmarkt, so gilt der letztgültige Kurs für Kapitalzuflüsse im Gastland oder der gemäss den Bestimmungen des Internationalen Währungsfonds festgesetzte Kurs oder der letztgültige Kurs für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte oder US-Dollars, je nachdem, was für den Investor günstiger ist.
Art. 9 Subrogation
(1) Leistet ein Vertragsstaat oder eine von ihm bezeichnete Stelle oder eine Gesellschaft oder ein anderes in diesem Vertragsstaat konstituiertes oder inkorporiertes Unternehmen (die «entschädigende Partei») eine Zahlung auf Grund einer Entschädigung oder Garantie für eine Investition im anderen Vertragsstaat (dem «Gaststaat»), so anerkennt der Gaststaat:
(a) den gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Übergang aller Rechte und Forderungen aus der betreffenden Investition auf die entschädigende Partei;
(b) das Recht der entschädigenden Partei, kraft Subrogation alle diese Rechte auszuüben und Forderungen geltend zu machen sowie alle Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Investition wahrzunehmen.
(2) Die entschädigende Partei hat unter allen Umständen Anspruch auf:
(a) die gleiche Behandlung in Bezug auf Rechte und Forderungen sowie die Wahrnehmung von Verpflichtungen auf Grund des Übergangs gemäss Absatz 1;
(b) sämtliche Zahlungen, die sie in Ausübung der betreffenden Rechte und Forderungen zugesprochen erhalten hat.
Art. 10 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Vertragsstaat und einem Investor
(1) Streitigkeiten zwischen einem Vertragsstaat und einem Investor des anderen Vertragsstaates betreffend eine Investition des letzteren unter diesem Abkommen sind nach Möglichkeit gütlich beizulegen.
(2) Können solche Streitigkeiten nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem eine der Streitparteien die andere Partei schriftlich um gütliche Beilegung ersucht hat, geregelt werden, wird die Streitigkeit nach Wahl des an der Streitigkeit beteiligten Investors durch eines der folgenden Verfahren beigelegt:
(a) ein allfällig anwendbares, vorgängig vereinbartes Streitbeilegungsverfahren;
(b) eine internationale Schiedsgerichtsbarkeit gemäss den nachfolgenden Bestimmungen dieses Artikels.
(3) Beabsichtigt ein Investor, die Streitigkeit einem internationalen Schiedsgericht zur Beilegung zu unterbreiten, so hat er sein schriftliches Einverständnis zu erteilen, damit die Streitigkeit einer der folgenden Stellen unterbreitet werden kann:
(a) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten («das Zentrum»), das im Rahmen des am 18. März 1965 ² in Washington zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten («Washingtoner Übereinkommen») errichtet wurde, solange beide Vertragsstaaten Vertragsparteien des Washingtoner Übereinkommens sind und sofern dieses auf die Streitigkeit anwendbar ist;
(b) dem Zentrum nach den Regeln über die Zusatzeinrichtung für die Abwicklung von Klagen durch das Sekretariat des Zentrums («Regeln für die Zusatzeinrichtung»), falls nur entweder der Vertragsstaat des Investors oder der an der Streitigkeit beteiligte Vertragsstaat, jedoch nicht beide, Vertragsparteien des Washingtoner Übereinkommens sind;
(c) einem Schiedsgericht, das nach den Schiedsregeln («Regeln») der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) gebildet wird, wobei diese Regeln durch die Streitparteien geändert werden können (die in Art. 7 der Regeln erwähnte ernennende Behörde ist der Generalsekretär des Zentrums);
(d) einem Schiedsgericht, das nach den Schiedsregeln einer anderen schiedsgerichtlichen Institution, auf die sich die an der Streitigkeit beteiligten Parteien geeinigt haben, errichtet worden ist.
(4) Ungeachtet der Unterbreitung einer Streitigkeit unter die bindende Schiedsgerichtsbarkeit gemäss Absatz 3 durch einen Investor kann dieser für die Wahrung seiner Rechte und Interessen, vor der Einleitung oder während des schiedsgerichtlichen Verfahrens, vor den Zivil- und Verwaltungsgerichten des an der Streitigkeit beteiligten Vertragsstaates eine einstweilige Verfügung anstreben, die jedoch keine Zahlung von Schadenersatz einschliesst.
(5) Beide Vertragsstaaten erklären hiermit ihre bedingungslose Zustimmung zur Unterbreitung einer Investitionsstreitigkeit unter die bindende Schiedsgerichtsbarkeit nach Wahl des Investors gemäss Absatz 3 Buchstaben (a), (b) und (c) oder nach gegenseitiger Vereinbarung zwischen den Streitparteien gemäss Absatz 3 Buchstabe (d).
(6) (a) Die Zustimmung nach Absatz 5, zusammen mit der Zustimmung des Investors nach Absatz 3, erfüllt das Erfordernis der schriftlichen Zustimmung der Streitparteien jeweils für das Kapitel II des Washingtoner Übereinkommens, die Regeln für die Zusatzeinrichtung, Artikel II des am 10. Juni 1958 ³ in New York beschlossenen Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (das «New Yorker Übereinkommen») und Artikel 1 der UNCITRAL-Schiedsregeln.
(b) Ein Schiedsverfahren nach diesem Artikel findet, nach Vereinbarung zwischen den Streitparteien, in einem Staate statt, der Vertragspartei des New Yorker Übereinkommens ist. Ansprüche, die Gegenstand eines Schiedsverfahrens nach diesem Artikel sind, gelten als aus einer Handelssache oder Transaktion im Sinne des Artikels I jenes Übereinkommens entstanden.
(c) Keiner der Vertragsstaaten gewährt diplomatischen Schutz oder unternimmt völkerrechtliche Schritte in Bezug auf eine der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfene Streitigkeit, es sei denn, der andere Vertragsstaat hat den in einer solchen Streitigkeit erlassenen Schiedsspruch nicht beachtet. Für die Zwecke dieses Unterabsatzes umfasst der diplomatische Schutz nicht die informellen diplomatischen Kontakte, die allein zum Zwecke aufgenommen werden, die Beilegung einer Streitigkeit zu erleichtern.
(7) Ein nach diesem Artikel gebildetes Schiedsgericht entscheidet über die strittigen Fragen nach den durch die am Streit beteiligten Parteien vereinbarten Regeln. Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird das Schiedsgericht die Bestimmungen dieses Abkommens und die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts sowie das innerstaatliche Recht des am Streit beteiligten Vertragsstaates anwenden.
(8) Ein Investor, der keine natürliche Person ist und die Staatsangehörigkeit eines zum Zeitpunkt der in Absatz 6 bezeichneten schriftlichen Zustimmung am Streit beteiligten Vertragsstaates besitzt und der vor dem Entstehen einer Streitigkeit zwischen ihm und der betreffenden Vertragspartei von Investoren des anderen Vertragsstaates kontrolliert wird, wird im Sinne des Artikels 25 Absatz 2 Buchstabe b des Washingtoner Übereinkommens als «Staatsangehöriger eines anderen Vertragsstaates» und im Sinne des Artikels 1 Absatz 6 der Regeln für die Zusatzeinrichtung als «Staatsangehöriger eines anderen Staates» behandelt.
(9) Schiedssprüche, die auch die Zuerkennung von Zinsen umfassen können, sind für die am Streit beteiligten Parteien endgültig und verbindlich. Jeder Vertragsstaat führt einen derartigen Schiedsspruch unverzüglich aus und veranlasst die wirksame Vollstreckung der Schiedssprüche in seinem Hoheitsgebiet.
(10) Kein Vertragsstaat kann sich in einem gerichtlichen, schiedsgerichtlichen oder anderen Verfahren oder bei der Vollstreckung eines Entscheides oder Schiedsspruches betreffend eine Streitigkeit zwischen einem Vertragsstaat und einem Investor des anderen Vertragsstaates mit der Anrufung seiner staatlichen Immunität verteidigen. Eine Gegenforderung oder ein Verrechnungsanspruch kann nicht mit der Tatsache begründet werden, dass der betroffene Investor auf Grund eines Versicherungsvertrages von irgendeiner dritten Partei, sei sie öffentlich oder privat, einschliesslich des anderen Vertragsstaates und seiner Gebietskörperschaften, Verwaltungsstellen oder Institutionen, eine Entschädigung oder eine andere Vergütung für einen Teil oder die Gesamtheit des behaupteten Schadens erhalten hat oder erhalten wird.
² SR 0.975.2
³ SR 0.277.12
Art. 11 Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten
(1) Die Vertragsstaaten werden, soweit möglich, Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Abkommens auf diplomatischem Weg beilegen.
(2) Falls die Streitigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem einer der Vertragsstaaten um eine Beilegung ersucht hat, auf diplomatischem Wege beigelegt ist und falls die Vertragsstaaten schriftlich nicht anders vereinbaren, kann jeder Vertragsstaat durch schriftliche Mitteilung an den anderen Vertragsstaat die Streitigkeit gemäss den folgenden Bestimmungen dieses Artikels einem Ad-hoc-Schiedsgericht unterbreiten.
(3) Das Schiedsgericht wird wie folgt gebildet: Jeder Vertragsstaat bestellt ein Mitglied, und beide Mitglieder einigen sich auf einen Angehörigen eines dritten Staates als Vorsitzenden des Schiedsgerichts, der von den beiden Vertragsstaaten zu ernennen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Vorsitzende innerhalb von vier Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, dass er die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten oder ist er aus einem andern Grund verhindert, so wird der Vizepräsident des Internationalen Gerichtshofs gebeten, die Ernennungen vorzunehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten oder ist auch er verhindert, so wird das im Rang nächstfolgende Mitglied des Internationalen Gerichtshofs, das nicht die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten besitzt, gebeten, die Ernennungen vorzunehmen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheide stützen sich auf dieses Abkommen und auf die einschlägigen, allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts und sind für beide Vertragsstaaten endgültig und verbindlich. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten für das von ihm ernannte Mitglied des Schiedsgerichts sowie die Kosten für seine Vertretung im Schiedsverfahren. Die Auslagen des Vorsitzenden sowie die sonstigen Auslagen werden von den beiden Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann jedoch nach eigenem Ermessen anordnen, dass ein Vertragsstaat einen höheren Kostenanteil oder sämtliche Kosten zu tragen hat. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
Art. 12 Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten
Dieses Abkommen gilt unabhängig davon, ob zwischen den beiden Vertragsstaaten diplomatische oder konsularische Beziehungen bestehen.
Art. 13 Anwendung sonstiger Vorschriften
Ergeben sich aus den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsstaaten bestehen oder in Zukunft begründet werden, allgemeine oder besondere Regelungen, durch die den Investitionen der Investoren des anderen Vertragsstaates eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so gehen diese Regelungen diesem Abkommen insoweit vor, als sie für den Investor günstiger sind.
Art. 14 Geltungsbereich des Abkommens
Dieses Abkommen gilt für bestehende oder nach seinem Inkrafttreten getätigte Investitionen von Investoren eines Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates.
Art. 15 Inkrafttreten
Die Vertragsstaaten teilen einander mit, wann die verfassungsmässigen Vorschriften für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind, und das Abkommen tritt am dreissigsten Tag nach Eintreffen der späteren Mitteilung in Kraft.
Art. 16 Geltungsdauer und Kündigung
(1) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünfzehn (15) Jahren; nach Ablauf dieser Zeit verlängert sich die Geltungsdauer um jeweils weitere fünfzehn Jahre, sofern nicht einer der Vertragsstaaten das Abkommen spätestens ein Jahr vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich kündigt.
(2) Für Investitionen, die bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung dieses Abkommens wirksam wird, vorgenommen worden sind, gelten seine Bestimmungen noch weitere fünfzehn (15) Jahre vom Tag des Ausserkrafttretens des Abkommens an.

Protokoll

Zu Urkund dessen haben die jeweiligen Bevollmächtigten der beiden Vertragstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Kuwait am 11. Razhab 1419 H entsprechend dem 31. Oktober 1998 in zwei Originalen, je in Arabisch, Deutsch und Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Franz Blankart

Für den
Staat Kuwait:

Ali Salem Ali Al-Sabah

Protokoll Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Kuwait über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ausserdem folgende Bestimmungen vereinbart, die als Bestandteile des Abkommens gelten:

(1) Zu Artikel 1:

Für die Zwecke dieses Abkommens umfasst der Begriff «zusammenhängende Tätigkeiten», ohne darauf beschränkt zu sein, die Organisation, die Kontrolle und den Betrieb von gewerblichen Unternehmen sowie anderen juristischen Personen oder deren Zweigniederlassungen und die Verfügung darüber, die Aufnahme von Finanzmitteln sowie den Erwerb, die Emission und den Verkauf von Anteilscheinen und andern Wertpapieren.

(2) Zu Artikel 2:

Bei Beförderungen von Gütern und Personen, die im Zusammenhang mit einer Investition stehen, genehmigt jeder Vertragsstaat, gemäss seinen Gesetzen und übrigen Vorschriften, die Durchführung solcher Transporte durch Unternehmen des anderen Vertragsstaates.

(3) Zu Artikel 4:

Artikel 4 verpflichtet einen Vertragsstaat nicht, steuerliche Vergünstigungen, Befreiungen und Ermässigungen, welche gemäss seinen Steuergesetzen nur den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Investoren gewährt werden, auf im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ansässige Investoren auszudehnen.

(4) Zu Artikel 7:

(a) Der Begriff «Enteignung» umfasst auch Eingriffe oder gesetzgeberische Massnahmen eines Vertragsstaates, welche eine materielle Enteignung darstellen, indem sie dem Investor die Ausübung seiner Eigentumsrechte an der Investition oder die Kontrolle über sie tatsächlich verunmöglichen oder indem sie einen Verlust oder Schaden am wirtschaftlichen Wert seiner Investition bewirken, wie das Einfrieren oder Blockieren von Vermögenswerten, die willkürliche Besteuerung oder den vollständigen oder teilweisen Zwangsverkauf einer Investition.
(b) Ein Anspruch auf Entschädigung gemäss Absatz 1 dieses Artikels besteht auch dann, wenn durch eine Massnahme eines Vertragsstaates gegen ein Unternehmen, in dem Investoren des anderen Vertragsstaates investiert haben, die Investition in ihrer Substanz in einer Weise beeinträchtigt wird, dass die Massnahme eine materielle Enteignung darstellt.
Zu Urkund dessen haben die jeweiligen Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Kuwait am 11. Razhab 1419 H entsprechend dem 31. Oktober 1998 in zwei Originalen, je in Arabisch, Deutsch und Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Franz Blankart

Für den
Staat Kuwait:

Ali Salem Ali Al-Sabah

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