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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Einf ü hrungsgesetz zum Bundesgesetz ü ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch ä digung Vom 29. August 1996 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Ausf ü hrung der Art. 85 b und 113 des Bundesgesetzes ü ber die obligato rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch ä digung vom 25. Juni 1982 (AVIG) 1 ) und gest ü tzt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsver fassung 2 ) , * beschliesst: 1. Organisation

§ 1 Zust

ä ndigkeiten *
1 F ü r den Vollzug des AVIG sind zust ä ndig:
a) * Das Amt f ü r Wirtschaft und Arbeit (KWA); ihm obliegt die ö ffentli che Arbeitsvermittlung und die Beratung sowie der Vollzug jener Be stimmungen des Bundesgesetzes, der nicht anderen Amtsstellen oder Organisationen ü bertragen ist;
b) der Verein f ü r Arbeitsmarktmassnahmen (VAM); er f ü hrt die Arbeits marktmassnahmen durch;
c) die Arbeitslosenkasse; sie ist die ö ffentliche Arbeitslosenkasse und vollzieht auch die kantonale Arbeitslosenhilfe. 2. Kantonale Amtsstelle

§ 2 Kompetenzen

1 Das KWA ist kantonale Amtsstelle im Sinne des AVIG. * 1) SR 837.0 2) BGS 111.1
2 ... *

§ 3 * ...

3. Ö ffentliche Arbeitsvermittlung und Beratung

§ 4 Kompetenzen

1 Das KWA ist zust ä ndig f ü r die ö ffentliche Arbeitsvermittlung im Sinne des AVIG. *
2 Das KWA kann die ö ffentliche Arbeitsvermittlung und die Beratung im Einvernehmen mit der Volkswirtschaftsdirektion einer anderen geeigneten Beh ö rde oder Organisation ü bertragen. In diesem Fall erh ä lt das KWA das Weisungsrecht gegen ü ber der beauftragten Beh ö rde oder Organisation. *

§ 5 Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)

1 Im Kanton Zug wird ein RAV gef ü hrt, bei dem sich Versicherte, die Arbeitslosenentsch ä digung beanspruchen, zu melden haben. *
2 Die Volkswirtschaftsdirektion regelt die Einzelheiten. Sie kann die Errich tung von weiteren RAV anordnen. 4. Arbeitsmarktmassnahmen

§ 6 VAM

1 Kanton und Gemeinden beteiligen sich als Mitglieder am VAM. Ihnen ist im Vereinsvorstand eine angemessene Vertretung einzur ä umen.
2 Der Kanton wird im VAM durch die Volkswirtschaftsdirektion vertreten.
3 Statuten, Budget und Rechnung des VAM sind vom Regierungsrat zu ge nehmigen. 1 ) *

§ 7 Leistungsauftrag an den VAM

1 Der VAM f ü hrt im Auftrag des Kantons Arbeitsmarktmassnahmen, insbe sondere Besch ä ftigungsprogramme und Berufspraktika, durch. 1) Delegation an die Volkswirtschaftsdirektion f ü r die Genehmigung von Budget und Rech nung des Vereins f ü r Arbeitsmarktmassnahmen (§ 6 Abs. 1 Ziff. 4 der Delegationsverord nung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 ).
2 Die Volkswirtschaftsdirektion erteilt dem VAM einen j ä hrlichen Leis tungsauftrag. Dieser betrifft Art, Umfang und Dauer der Massnahmen, die pers ö nlichen Voraussetzungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie deren Weiterbildung.
3 Die einzelnen Projekte sind durch das KWA zu genehmigen. *

§ 8 Arbeitspl

ä tze
1 Kanton und Gemeinden stellen f ü r die VAMBesch ä ftigungsprogramme bei der Kantonsverwaltung bzw. den Gemeindeverwaltungen ausserhalb der Personalpl ä ne mindestens je 35 Arbeitspl ä tze im Sinne von Vollzeitstellen zur Verf ü gung.
2 Die Mindestzahl der Stellen berechnet sich f ü r die Gemeinden jeweils nach der Einwohnerzahl per 31. Dezember. Die Volkswirtschaftsdirektion kann die Zahl der Stellen der Arbeitsmarktsituation anpassen. *
3 Kantonale Anstalten, B ü rger, Kirch und Korporationsgemeinden, Gesell schaften, an denen der Kanton und/oder die Gemeinden massgeblich betei ligt sind sowie gemeinn ü tzige Institutionen k ö nnen ebenfalls Arbeitspl ä tze ausserhalb der Personalplanung zur Verf ü gung stellen.
4 Die Arbeitspl ä tze sind dem VAM zusammen mit einem Stellenbeschrieb, der Regelung der Zust ä ndigkeit und der Bezeichnung des Betreuers bzw. der Betreuerin im Betrieb zu melden. Wegfallende Arbeitspl ä tze sind durch neue Arbeitspl ä tze zu kompensieren.

§ 9 Beitr

ge an Arbeitsmarktmassnahmen Dritter
1 Der Kanton kann Beitr ä ge leisten an:
a) Organisationen, welche im Bereich des AVIG Arbeitsmarktmassnah men, Dienstleistungen oder Angebote erbringen, welche von allgemei nem Interesse sind;
b) die Finanzierung von Weiterbildungsmassnahmen von vermittelbaren stellen und arbeitslosen Personen, welche sich nicht bei der Arbeits losenversicherung gemeldet haben.
2 Das KWA entscheidet ü ber die Ausrichtung der Beitr ä ge. *
5. Arbeitslosenversicherung

§ 10 Kantonale Arbeitslosenkasse

1 Die Organisation der kantonalen Arbeitslosenkasse obliegt der Volkswirt schaftsdirektion. Das Kassenreglement ist vom Regierungsrat zu genehmi gen.

§ 11 Entsch

ä digungsanspruch an Feiertagen
1 Neben den vom Bund bezeichneten Feiertagen gelten der Karfreitag, Fron leichnam, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen und Maria Empf ä ngnis als ent sch ä digungsberechtigte Feiertage, soweit sie auf einen Arbeitstag fallen. 6. Arbeitslosenhilfe

§ 12 Grundsatz

1 Der Kanton gew ä hrt den im Kantonsgebiet wohnhaften arbeitslosen Perso nen eine angemessene, zeitlich befristete Arbeitslosenhilfe, sofern sie ihren Anspruch auf Leistungen der bundesrechtlichen Arbeitslosenversicherung ausgesch ö pft haben.

§ 13 Umfang der Arbeitslosenhilfe

1 Das Taggeld der Arbeitslosenhilfe betr ä gt unter Vorbehalt von § 14 Abs. 1
80 % des zuletzt bezogenen Taggeldes nach dem AVIG.
2 Die arbeitslose Person erh ä lt zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder und Ausbildungszulagen entspricht, auf die sie Anspruch h ä tte, wenn sie in einem Arbeitsverh ä ltnis st ü nde. Die ser Zuschlag wird nur gew ä hrt, soweit die Kinderzulagen w ä hrend der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden.
3 Ein Taggeld in der H ö he von 90 % des zuletzt bezogenen Taggeldes nach

Art. 23 AVIG erhalten unter Vorbehalt von § 14

Abs. 1 arbeitslose Perso nen, die ein volles Taggeld erreichen, das weniger als 130 Franken betr ä gt. Der Regierungsrat kann diese Limite den ver ä nderten Verh ä ltnissen anpas sen.
4 F ü hrt die Anwendung des Taggeldansatzes von 90 % zu einem Taggeld von 130 Franken oder mehr, die Anwendung des Ansatzes von 80 % aber zu einem Taggeld von weniger als 130 Franken, so wird das Taggeld auf
130 Franken festgelegt.
5 Die Arbeitslosenhilfe wird in Form von Taggeldern in der Regel monatlich ausgerichtet. F ü r eine Woche werden f ü nf Taggelder ausgerichtet.

§ 14 Bemessung der Leistungen

1 Die Arbeitslosenhilfe wird so bemessen, dass zusammen mit dem anre chenbaren anderweitigen Einkommen folgende monatliche Betr ä ge nicht ü berschritten werden:
a) F ü r alleinstehende arbeitslose Personen: Fr. 4 000.–;
b) f ü r verheiratete arbeitslose Personen ohne Kinder und ü brige arbeits lose Personen mit Unterhalts oder Unterst ü tzungspflicht gegen ü einer Person: Fr. 4 800.–;
c) f ü r verheiratete arbeitslose Personen und ü brige arbeitslose Personen mit Unterhalts oder Unterst ü tzungspflicht gegen ü ber zwei und mehr Personen: Fr. 5 200.–.
2 Als anderweitiges Einkommen werden angerechnet:
a) Eink ü nfte aus unselbstst ä ndiger und selbstst ä ndiger Erwerbst ä tigkeit des in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten;
b) Erwerbsausfallentsch ä digungen des Ehegatten;
c) Leistungen der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe an den in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten;
d) EhegattenAlimente, soweit sie tats ä chlich bezogen werden;
e) Renten und Pensionen;
f) Verm ö gensertr ä ge.
3 Die Ans ä tze in Abs. 1 werden bei einer Anpassung der Erg nzungsleistun gen an die Teuerung mit dem gleichen Teuerungsindex angepasst.
4 F ü r eingetragene Partnerschaften gelten sinngem ä ss die gleichen Regelun gen wie f ü r verheiratete Personen. *

§ 15 Dauer der Arbeitslosenhilfe

1 Die Arbeitslosenhilfe wird innerhalb einer Rahmenfrist f ü r die Dauer von h ö chstens 90 Tagen gew ä hrt. Der Regierungsrat kann bei erheblicher Arbeitslosigkeit im Kanton Zug die H ö chstzahl der Taggelder f ü r arbeitslo se Personen ü ber 50 Jahre auf maximal 150 erh ö hen.
2 Die Rahmenfrist entspricht der um ein Jahr verl ä ngerten Rahmenfrist f ü r den Leistungsbezug nach dem AVIG.
3 Nicht bezogene Taggelder der Arbeitslosenhilfe k ö nnen bei einer erneuten Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenhilfe nicht ü bertragen werden.

§ 16 Anspruchsvoraussetzungen

1 Arbeitslosenhilfe wird nur an Personen gew ä hrt, welche
a) bereit waren, innerhalb ihrer AVIGRahmenfrist an einer arbeits marktlichen Massnahme teilzunehmen;
b) * ihren Wohnsitz ununterbrochen seit mindestens zwei Jahren im Kanton Zug haben. Die Karenzfrist entf ä llt gegen ü ber Zuz ü gerinnen und Zuz ü gern aus anderen Kantonen und aus Mitgliedstaaten der Eu rop ä ischen Gemeinschaft (EG) oder der Europ ä ischen Freihandelsas soziation (EFTA), die Gegenrecht halten und vergleichbare L ö sungen gew ä hren;
c) * Schweizer B ü rgerinnen und B ü rger, Angeh ö rige eines Mitgliedstaats der EG oder EFTA oder Ausl ä nderinnen und Ausl ä nder sind, die mit einer Schweizerin bzw. einem Schweizer verheiratet sind;
d) * als Angeh ö rige eines NichtMitgliedstaats der EG oder der EFTA im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C oder der Aufenthaltsbewil ligung B mit Bewilligung f ü r die unselbstst ä ndige T ä tigkeit als Jahres aufenthalterin oder Jahresaufenthalter seit mindestens f ü nf Jahren in der Schweiz wohnhaft sind;
e) nicht ü ber ein Verm ö gen verf ü gen, das zusammen mit jenem des in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der minderj ä hrigen Kinder h ö her ist als die f r die Kantonssteuer festgelegten steuerfreien Betr ä ge, wobei das selbstbewohnte Eigenheim bei der Verm ö gensberech nung nicht ber ü cksichtigt wird;
f) die AHVAltersgrenze noch nicht erreicht haben;
g) nicht eine ganze Rente der Invalidenversicherung beziehen;
h) vollj ä hrig sind;
i) arbeits und vermittlungsf ä hig sind und die Weisungen der Amtsstel len befolgen.
2 F ü r eingetragene Partnerschaften gelten sinngem ä ss die gleichen Regelun gen wie f ü r verheiratete Personen. *

§ 17 Besondere Leistungen

1 Bezugsberechtigte Personen haben bei einer vor ü bergehenden Besch ä fti gung Anspruch auf die Differenz zwischen dem erzielten Einkommen und der Arbeitslosenhilfe, sofern sie die H ö chstzahl der Taggelder noch nicht bezogen haben. Als erzieltes Einkommen werden 90 Prozent des Verdiens tes angerechnet.
2 Leistet eine bezugsberechtigte Person schweizerischen Milit ä r, Zivil schutz oder Zivildienst, ausgenommen Rekrutenschule und Bef ö rderungs dienste, und ist ihre Erwerbsausfallentsch ä digung geringer als die Arbeitslo senhilfe, die sie ohne Dienstleistung beziehen k ö nnte, so wird ihr die Diffe renz im Rahmen des H ö chstanspruchs ausgerichtet.
3 Ist die bezugsberechtigte Person wegen Krankheit, Unfall oder Mutter schaft nicht oder nur vermindert leistungsf ä hig, k ö nnen insgesamt h ö chs tens 25 Taggelder ausbezahlt werden. Entsch ä digungen, die Erwerbsersatz darstellen, werden von der Arbeitslosenhilfe abgezogen.
4 Bezugsberechtigte Personen, die einen von den zust ä ndigen Stellen bewil ligten Weiterbildungs oder Umschulungskurs besuchen, haben Anspruch auf Taggelder und Kursauslagen.

§ 18 Verfall der Leistungen

1 Der Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenhilfe verf ä llt, wenn er nicht innert sechs Monaten nach dem vollst ä ndigen Bezug der Taggelder nach dem AVIG geltend gemacht wird.

§ 19 Einstellung in der Anspruchsberechtigung

1 Die Dauer der nach den Vorschriften des AVIG verf ü gten Einstellung in der Anspruchsberechtigung betr ä gt f ü r die Arbeitslosenhilfe je nach dem Grad des Verschuldens bis zu 25 Tage.

§ 20 Organisation

1 Die Arbeitslosenkasse pr ü ft die Voraussetzungen und zahlt die Entsch ä di gung aus.
2 Sie stellt den Gemeinden j ä hrlich Rechnung f ü r deren Beitr ä ge und Ver waltungskosten nach diesem Gesetz.
3 Die Gemeinden k ö nnen zur Mitarbeit beigezogen werden. Verfahren
1 Wer Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erhebt, hat ein Antragsformular wahr heitsgetreu auszuf ü llen und mit den verlangten Unterlagen bei der Arbeits losenkasse einzureichen.
2 Die Bez ü gerinnen und Bez ü ger von Arbeitslosenhilfe, die Arbeitgeber und die Steuerbeh ö rde haben der Arbeitslosenkasse die erforderlichen Ausk ü nf te zu erteilen, soweit sie zur Festsetzung der Arbeitslosenhilfe notwendig sind.
3 Ä nderungen der pers ö nlichen oder wirtschaftlichen Verh ä ltnissen sind von den Bez ü gerinnen und Bez ü gern unaufgefordert und ohne Verzug zu mel den.

§ 22 R

ü ckforderung von Leistungen
1 Die Arbeitslosenkasse fordert Leistungen zur ü ck, auf welche die Bez ü ge rinnen und Bez ü ger keinen Anspruch hatten.
2 War die Leistungsempf ä ngerin oder der Leistungsempf ä nger beim Bezug gutgl ä ubig und w ü rde die R ü ckerstattung eine grosse finanzielle H ä rte be deuten, wird sie auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen.
3 Die Strafbestimmungen des AVIG gelten auch f ü r die Arbeitslosenhilfe.

§ 23 Anwendung von Bundesrecht

1 Die Vorschriften der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung des Bundes werden sinngem ä ss als kantonales Recht angewendet, soweit ihnen die Be stimmungen dieses Gesetzes nicht entgegenstehen. 7. Finanzierung

§ 24 Ü

bernahme der Aufwendungen
1 Soweit die aus dem Vollzug des AVIG und der Arbeitslosenhilfe anfallen den Kosten nicht durch den Bund oder andere Dritte ü bernommen werden, werden sie wie folgt getragen: 1 ) *
a) Der Kanton ü bernimmt die gesamten Aufwendungen der kantonalen Amtsstelle, der ö ffentlichen Arbeitsvermittlung, der Arbeitslosenkasse sowie des VAM;
b) die Gemeinden ü bernehmen nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl (Stand: 31. Dezember des Vorjahres) die gesamten Aufwendungen f ü r die Arbeitslosenhilfe. 1) Delegation an die Volkswirtschaftsdirektion f ü r die Unterzeichnung der Vereinbarungen mit dem Staatssekretariat f ü r Wirtschaft f ü r den Vollzug der Arbeitslosenversicherungsge setzgebung (§ 6 Abs. 1 Ziff. 8 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 ).
8. Schlussbestimmungen

§ 25 Rechtsschutz

1 Das Recht zu Einsprache und Beschwerde richtet sich nach dem ATSG. *

§ 26 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Erlasse aufgehoben, insbesondere:
a) Das Gesetz ü ber eine kantonale Arbeitslosenhilfe 1 ) ;
b) der Kantonsratsbeschluss betreffend Besch ä ftigungsprogramm f ü r ä l tere Langzeitarbeitslose 2 ) ;
c) der Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons und der Gemeinden am Verein f ü r Arbeitsmarktmassnahmen (VAM) 3 ) ;
d) der Kantonsratsbeschluss betreffend Mitfinanzierung von Projekten des Vereins f ü r Arbeitsmarktmassnahmen (VAM) 4 ) .

§ 27 Ä

nderung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird § 9 des Gesetzes ü ber die Or ganisation der Staatsverwaltung 5 ) wie folgt ge ä ndert:

§ 28 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums nach § 34 der Kantonsverfassung und der Genehmigung durch den Bund am 1. Januar 1997 in Kraft. Vom Bund genehmigt am 4. Oktober 1996; Ä nderung genehmigt am 17. Dezember 2002. 1) GS 21, 153 2) GS 24, 307 3) GS 24, 313 4) GS 24, 315 5) Die Ä nderung betraf das Gesetz vom 10. April 1967. Dieses ist aufgehoben durch das Orga nisationsgesetz vom 29. Okt. 1998 (GS 26, 239).
Ä nderungstabelle Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Ä nderung GS Fundstelle 29.08.1996 01.01.1997 Erlass Erstfassung GS 25, 405 22.12.1998 01.01.1999 § 1 Abs. 1, a) ge ä ndert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 2 Abs. 1 ge ä ndert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 4 Abs. 1 ge ä ndert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 4 Abs. 2 ge ä ndert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 7 Abs. 3 ge ä ndert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 9 Abs. 2 ge ä ndert GS 26, 191 23.11.1999 01.01.2000 § 6 Abs. 3 ge ä ndert GS 26, 471 23.11.1999 01.01.2000 § 8 Abs. 2 ge ä ndert GS 26, 471 29.08.2002 21.12.2002 § 25 Abs. 1 ge ä ndert GS 27, 607 26.06.2003 01.06.2002 § 16 Abs. 1, b) ge ä ndert GS 27, 811 26.06.2003 01.06.2002 § 16 Abs. 1, c) ge ä ndert GS 27, 811 26.06.2003 01.06.2002 § 16 Abs. 1, d) ge ä ndert GS 27, 811 29.03.2007 01.01.2007 § 14 Abs. 4 eingef ü gt GS 29, 203 29.03.2007 01.01.2007 § 16 Abs. 2 eingef ü gt GS 29, 203 30.08.2007 01.01.2008 § 2 Abs. 2 aufgehoben GS 29, 381 30.08.2007 01.01.2008 § 3 aufgehoben GS 29, 381 30.08.2007 01.01.2008 § 5 Abs. 1 ge ä ndert GS 29, 381 28.11.2017 01.01.2018 Ingress ge ä ndert GS 2017/075 28.11.2017 01.01.2018 § 1 Titel ge ä ndert GS 2017/075 28.11.2017 01.01.2018 § 6 Abs. 3 ge ä ndert GS 2017/075 28.11.2017 01.01.2018 § 24 Abs. 1 ge ä ndert GS 2017/075
Ä nderungstabelle Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Ä nderung GS Fundstelle Erlass 29.08.1996 01.01.1997 Erstfassung GS 25, 405 Ingress 28.11.2017 01.01.2018 ge ä ndert GS 2017/075

§ 1 28.11.2017

01.01.2018 Titel ge ä ndert GS 2017/075

§ 1 Abs. 1, a) 22.12.1998

01.01.1999 ge ä ndert GS 26, 191

§ 2 Abs. 1 22.12.1998

01.01.1999 ge ä ndert GS 26, 191

§ 2 Abs. 2 30.08.2007

01.01.2008 aufgehoben GS 29, 381

§ 3 30.08.2007

01.01.2008 aufgehoben GS 29, 381

§ 4 Abs. 1 22.12.1998

01.01.1999 ge ä ndert GS 26, 191

§ 4 Abs. 2 22.12.1998

01.01.1999 ge ä ndert GS 26, 191

§ 5 Abs. 1 30.08.2007

01.01.2008 ge ä ndert GS 29, 381

§ 6 Abs. 3 23.11.1999

01.01.2000 ge ä ndert GS 26, 471

§ 6 Abs. 3 28.11.2017

01.01.2018 ge ä ndert GS 2017/075

§ 7 Abs. 3 22.12.1998

01.01.1999 ge ä ndert GS 26, 191

§ 8 Abs. 2 23.11.1999

01.01.2000 ge ä ndert GS 26, 471

§ 9 Abs. 2 22.12.1998

01.01.1999 ge ä ndert GS 26, 191

§ 14 Abs. 4 29.03.2007

01.01.2007 eingef ü gt GS 29, 203

§ 16 Abs. 1, b) 26.06.2003

01.06.2002 ge ä ndert GS 27, 811

§ 16 Abs. 1, c) 26.06.2003

01.06.2002 ge ä ndert GS 27, 811

§ 16 Abs. 1, d) 26.06.2003

01.06.2002 ge ä ndert GS 27, 811

§ 16 Abs. 2 29.03.2007

01.01.2007 eingef ü gt GS 29, 203

§ 24 Abs. 1 28.11.2017

01.01.2018 ge ä ndert GS 2017/075

§ 25 Abs. 1 29.08.2002

21.12.2002 ge ä ndert GS 27, 607
Version: 01.01.2018
Anzahl Änderungen: 348

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Vom 29. August 1996 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Ausführung der Art. 85 b und 113 des Bundesgesetzes über die obligato - rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG) 1 ) und gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsver - fassung 2 ) , * beschliesst: 1. Organisation

§ 1 Zuständigkeiten

*
1 Für den Vollzug des AVIG sind zuständig:
a) * Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (KWA); ihm obliegt die öffentli - che Arbeitsvermittlung und die Beratung sowie der Vollzug jener Be - stimmungen des Bundesgesetzes, der nicht anderen Amtsstellen oder Organisationen übertragen ist;
b) der Verein für Arbeitsmarktmassnahmen (VAM); er führt die Arbeits - marktmassnahmen durch;
c) die Arbeitslosenkasse; sie ist die öffentliche Arbeitslosenkasse und vollzieht auch die kantonale Arbeitslosenhilfe. 2. Kantonale Amtsstelle

§ 2 Kompetenzen

1 Das KWA ist kantonale Amtsstelle im Sinne des AVIG. * 1) SR 837.0 2) BGS 111.1
2 ... *

§ 3 * ...

3. Öffentliche Arbeitsvermittlung und Beratung

§ 4 Kompetenzen

1 Das KWA ist zuständig für die öffentliche Arbeitsvermittlung im Sinne des AVIG. *
2 Das KWA kann die öffentliche Arbeitsvermittlung und die Beratung im Einvernehmen mit der Volkswirtschaftsdirektion einer anderen geeigneten Behörde oder Organisation übertragen. In diesem Fall erhält das KWA das Weisungsrecht gegenüber der beauftragten Behörde oder Organisation. *

§ 5 Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)

1 Im Kanton Zug wird ein RAV geführt, bei dem sich Versicherte, die Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, zu melden haben. *
2 Die Volkswirtschaftsdirektion regelt die Einzelheiten. Sie kann die Errich - tung von weiteren RAV anordnen. 4. Arbeitsmarktmassnahmen

§ 6 VAM

1 Kanton und Gemeinden beteiligen sich als Mitglieder am VAM. Ihnen ist im Vereinsvorstand eine angemessene Vertretung einzuräumen.
2 Der Kanton wird im VAM durch die Volkswirtschaftsdirektion vertreten.
3 Statuten, Budget und Rechnung des VAM sind vom Regierungsrat zu ge - nehmigen. 3 ) *

§ 7 Leistungsauftrag an den VAM

1 Der VAM führt im Auftrag des Kantons Arbeitsmarktmassnahmen, insbe - sondere Beschäftigungsprogramme und Berufspraktika, durch. 3) Delegation an die Volkswirtschaftsdirektion für die Genehmigung von Budget und Rech - nung des Vereins für Arbeitsmarktmassnahmen (§ 6 Abs. 1 Ziff. 4 der Delegationsverord - nung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 ).
2 Die Volkswirtschaftsdirektion erteilt dem VAM einen jährlichen Leis - tungsauftrag. Dieser betrifft Art, Umfang und Dauer der Massnahmen, die persönlichen Voraussetzungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie deren Weiterbildung.
3 Die einzelnen Projekte sind durch das KWA zu genehmigen. *

§ 8 Arbeitsplätze

1 Kanton und Gemeinden stellen für die VAM-Beschäftigungsprogramme bei der Kantonsverwaltung bzw. den Gemeindeverwaltungen ausserhalb der Personalpläne mindestens je 35 Arbeitsplätze im Sinne von Vollzeitstellen zur Verfügung.
2 Die Mindestzahl der Stellen berechnet sich für die Gemeinden jeweils nach der Einwohnerzahl per 31. Dezember. Die Volkswirtschaftsdirektion kann die Zahl der Stellen der Arbeitsmarktsituation anpassen. *
3 Kantonale Anstalten, Bürger-, Kirch- und Korporationsgemeinden, Gesell - schaften, an denen der Kanton und/oder die Gemeinden massgeblich betei - ligt sind sowie gemeinnützige Institutionen können ebenfalls Arbeitsplätze ausserhalb der Personalplanung zur Verfügung stellen.
4 Die Arbeitsplätze sind dem VAM zusammen mit einem Stellenbeschrieb, der Regelung der Zuständigkeit und der Bezeichnung des Betreuers bzw. der Betreuerin im Betrieb zu melden. Wegfallende Arbeitsplätze sind durch neue Arbeitsplätze zu kompensieren.

§ 9 Beiträge an Arbeitsmarktmassnahmen Dritter

1 Der Kanton kann Beiträge leisten an:
a) Organisationen, welche im Bereich des AVIG Arbeitsmarktmassnah - men, Dienstleistungen oder Angebote erbringen, welche von allgemei - nem Interesse sind;
b) die Finanzierung von Weiterbildungsmassnahmen von vermittelbaren stellen- und arbeitslosen Personen, welche sich nicht bei der Arbeits - losenversicherung gemeldet haben.
2 Das KWA entscheidet über die Ausrichtung der Beiträge. *
5. Arbeitslosenversicherung

§ 10 Kantonale Arbeitslosenkasse

1 Die Organisation der kantonalen Arbeitslosenkasse obliegt der Volkswirt - schaftsdirektion. Das Kassenreglement ist vom Regierungsrat zu genehmi - gen.

§ 11 Entschädigungsanspruch an Feiertagen

1 Neben den vom Bund bezeichneten Feiertagen gelten der Karfreitag, Fron - leichnam, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen und Maria Empfängnis als ent - schädigungsberechtigte Feiertage, soweit sie auf einen Arbeitstag fallen. 6. Arbeitslosenhilfe

§ 12 Grundsatz

1 Der Kanton gewährt den im Kantonsgebiet wohnhaften arbeitslosen Perso - nen eine angemessene, zeitlich befristete Arbeitslosenhilfe, sofern sie ihren Anspruch auf Leistungen der bundesrechtlichen Arbeitslosenversicherung ausgeschöpft haben.

§ 13 Umfang der Arbeitslosenhilfe

1 Das Taggeld der Arbeitslosenhilfe beträgt unter Vorbehalt von § 14 Abs. 1
80 % des zuletzt bezogenen Taggeldes nach dem AVIG.
2 Die arbeitslose Person erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die sie Anspruch hätte, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stünde. Die - ser Zuschlag wird nur gewährt, soweit die Kinderzulagen während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden.
3 Ein Taggeld in der Höhe von 90 % des zuletzt bezogenen Taggeldes nach

Art. 23 AVIG erhalten unter Vorbehalt von § 14

Abs. 1 arbeitslose Perso - nen, die ein volles Taggeld erreichen, das weniger als 130 Franken beträgt. Der Regierungsrat kann diese Limite den veränderten Verhältnissen anpas - sen.
4 Führt die Anwendung des Taggeldansatzes von 90 % zu einem Taggeld von 130 Franken oder mehr, die Anwendung des Ansatzes von 80 % aber zu einem Taggeld von weniger als 130 Franken, so wird das Taggeld auf
130 Franken festgelegt.
5 Die Arbeitslosenhilfe wird in Form von Taggeldern in der Regel monatlich ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausgerichtet.

§ 14 Bemessung der Leistungen

1 Die Arbeitslosenhilfe wird so bemessen, dass zusammen mit dem anre - chenbaren anderweitigen Einkommen folgende monatliche Beträge nicht überschritten werden:
a) Für alleinstehende arbeitslose Personen: Fr. 4 000.–;
b) für verheiratete arbeitslose Personen ohne Kinder und übrige arbeits - lose Personen mit Unterhalts- oder Unterstützungspflicht gegenüber einer Person: Fr. 4 800.–;
c) für verheiratete arbeitslose Personen und übrige arbeitslose Personen mit Unterhalts- oder Unterstützungspflicht gegenüber zwei und mehr Personen: Fr. 5 200.–.
2 Als anderweitiges Einkommen werden angerechnet:
a) Einkünfte aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit des in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten;
b) Erwerbsausfallentschädigungen des Ehegatten;
c) Leistungen der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe an den in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten;
d) Ehegatten-Alimente, soweit sie tatsächlich bezogen werden;
e) Renten und Pensionen;
f) Vermögenserträge.
3 Die Ansätze in Abs. 1 werden bei einer Anpassung der Ergänzungsleistun - gen an die Teuerung mit dem gleichen Teuerungsindex angepasst.
4 Für eingetragene Partnerschaften gelten sinngemäss die gleichen Regelun - gen wie für verheiratete Personen. *

§ 15 Dauer der Arbeitslosenhilfe

1 Die Arbeitslosenhilfe wird innerhalb einer Rahmenfrist für die Dauer von höchstens 90 Tagen gewährt. Der Regierungsrat kann bei erheblicher Arbeitslosigkeit im Kanton Zug die Höchstzahl der Taggelder für arbeitslo - se Personen über 50 Jahre auf maximal 150 erhöhen.
2 Die Rahmenfrist entspricht der um ein Jahr verlängerten Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach dem AVIG.
3 Nicht bezogene Taggelder der Arbeitslosenhilfe können bei einer erneuten Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenhilfe nicht übertragen werden.

§ 16 Anspruchsvoraussetzungen

1 Arbeitslosenhilfe wird nur an Personen gewährt, welche
a) bereit waren, innerhalb ihrer AVIG-Rahmenfrist an einer arbeits - marktlichen Massnahme teilzunehmen;
b) * ihren Wohnsitz ununterbrochen seit mindestens zwei Jahren im Kanton Zug haben. Die Karenzfrist entfällt gegenüber Zuzügerinnen und Zuzügern aus anderen Kantonen und aus Mitgliedstaaten der Eu - ropäischen Gemeinschaft (EG) oder der Europäischen Freihandelsas - soziation (EFTA), die Gegenrecht halten und vergleichbare Lösungen gewähren;
c) * Schweizer Bürgerinnen und Bürger, Angehörige eines Mitgliedstaats der EG oder EFTA oder Ausländerinnen und Ausländer sind, die mit einer Schweizerin bzw. einem Schweizer verheiratet sind;
d) * als Angehörige eines Nicht-Mitgliedstaats der EG oder der EFTA im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C oder der Aufenthaltsbewil - ligung B mit Bewilligung für die unselbstständige Tätigkeit als Jahres - aufenthalterin oder Jahresaufenthalter seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz wohnhaft sind;
e) nicht über ein Vermögen verfügen, das zusammen mit jenem des in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der minderjährigen Kinder höher ist als die für die Kantonssteuer festgelegten steuerfreien Beträ - ge, wobei das selbstbewohnte Eigenheim bei der Vermögensberech - nung nicht berücksichtigt wird;
f) die AHV-Altersgrenze noch nicht erreicht haben;
g) nicht eine ganze Rente der Invalidenversicherung beziehen;
h) volljährig sind;
i) arbeits- und vermittlungsfähig sind und die Weisungen der Amtsstel - len befolgen.
2 Für eingetragene Partnerschaften gelten sinngemäss die gleichen Regelun - gen wie für verheiratete Personen. *

§ 17 Besondere Leistungen

1 Bezugsberechtigte Personen haben bei einer vorübergehenden Beschäfti - gung Anspruch auf die Differenz zwischen dem erzielten Einkommen und der Arbeitslosenhilfe, sofern sie die Höchstzahl der Taggelder noch nicht bezogen haben. Als erzieltes Einkommen werden 90 Prozent des Verdiens - tes angerechnet.
2 Leistet eine bezugsberechtigte Person schweizerischen Militär-, Zivil - schutz- oder Zivildienst, ausgenommen Rekrutenschule und Beförderungs - dienste, und ist ihre Erwerbsausfallentschädigung geringer als die Arbeitslo - senhilfe, die sie ohne Dienstleistung beziehen könnte, so wird ihr die Diffe - renz im Rahmen des Höchstanspruchs ausgerichtet.
3 Ist die bezugsberechtigte Person wegen Krankheit, Unfall oder Mutter - schaft nicht oder nur vermindert leistungsfähig, können insgesamt höchs - tens 25 Taggelder ausbezahlt werden. Entschädigungen, die Erwerbsersatz darstellen, werden von der Arbeitslosenhilfe abgezogen.
4 Bezugsberechtigte Personen, die einen von den zuständigen Stellen bewil - ligten Weiterbildungs- oder Umschulungskurs besuchen, haben Anspruch auf Taggelder und Kursauslagen.

§ 18 Verfall der Leistungen

1 Der Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenhilfe verfällt, wenn er nicht innert sechs Monaten nach dem vollständigen Bezug der Taggelder nach dem AVIG geltend gemacht wird.

§ 19 Einstellung in der Anspruchsberechtigung

1 Die Dauer der nach den Vorschriften des AVIG verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung beträgt für die Arbeitslosenhilfe je nach dem Grad des Verschuldens bis zu 25 Tage.

§ 20 Organisation

1 Die Arbeitslosenkasse prüft die Voraussetzungen und zahlt die Entschädi - gung aus.
2 Sie stellt den Gemeinden jährlich Rechnung für deren Beiträge und Ver - waltungskosten nach diesem Gesetz.
3 Die Gemeinden können zur Mitarbeit beigezogen werden.

§ 21 Verfahren

1 Wer Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erhebt, hat ein Antragsformular wahr - heitsgetreu auszufüllen und mit den verlangten Unterlagen bei der Arbeits - losenkasse einzureichen.
2 Die Bezügerinnen und Bezüger von Arbeitslosenhilfe, die Arbeitgeber und die Steuerbehörde haben der Arbeitslosenkasse die erforderlichen Auskünf - te zu erteilen, soweit sie zur Festsetzung der Arbeitslosenhilfe notwendig sind.
3 Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen sind von den Bezügerinnen und Bezügern unaufgefordert und ohne Verzug zu mel - den.

§ 22 Rückforderung von Leistungen

1 Die Arbeitslosenkasse fordert Leistungen zurück, auf welche die Bezüge - rinnen und Bezüger keinen Anspruch hatten.
2 War die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger beim Bezug gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse finanzielle Härte be - deuten, wird sie auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen.
3 Die Strafbestimmungen des AVIG gelten auch für die Arbeitslosenhilfe.

§ 23 Anwendung von Bundesrecht

1 Die Vorschriften der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung des Bundes werden sinngemäss als kantonales Recht angewendet, soweit ihnen die Be - stimmungen dieses Gesetzes nicht entgegenstehen. 7. Finanzierung

§ 24 Übernahme der Aufwendungen

1 Soweit die aus dem Vollzug des AVIG und der Arbeitslosenhilfe anfallen - den Kosten nicht durch den Bund oder andere Dritte übernommen werden, werden sie wie folgt getragen: 4 ) *
a) Der Kanton übernimmt die gesamten Aufwendungen der kantonalen Amtsstelle, der öffentlichen Arbeitsvermittlung, der Arbeitslosenkasse sowie des VAM;
b) die Gemeinden übernehmen nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl (Stand: 31. Dezember des Vorjahres) die gesamten Aufwendungen für die Arbeitslosenhilfe. 4) Delegation an die Volkswirtschaftsdirektion für die Unterzeichnung der Vereinbarungen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft für den Vollzug der Arbeitslosenversicherungsge - setzgebung (§ 6 Abs. 1 Ziff. 8 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 ).
8. Schlussbestimmungen

§ 25 Rechtsschutz

1 Das Recht zu Einsprache und Beschwerde richtet sich nach dem ATSG. *

§ 26 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Erlasse aufgehoben, insbesondere:
a) Das Gesetz über eine kantonale Arbeitslosenhilfe 5 ) ;
b) der Kantonsratsbeschluss betreffend Beschäftigungsprogramm für äl - tere Langzeitarbeitslose 6 ) ;
c) der Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons und der Gemeinden am Verein für Arbeitsmarktmassnahmen (VAM) 7 ) ;
d) der Kantonsratsbeschluss betreffend Mitfinanzierung von Projekten des Vereins für Arbeitsmarktmassnahmen (VAM) 8 ) .

§ 27 Änderung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird § 9 des Gesetzes über die Or - ganisation der Staatsverwaltung 9 ) wie folgt geändert:

§ 28 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums nach § 34 der Kantonsverfassung und der Genehmigung durch den Bund am 1. Januar 1997 in Kraft. Vom Bund genehmigt am 4. Oktober 1996; Änderung genehmigt am 17. Dezember 2002. 5) GS 21, 153 6) GS 24, 307 7) GS 24, 313 8) GS 24, 315 9) Die Änderung betraf das Gesetz vom 10. April 1967. Dieses ist aufgehoben durch das Orga - nisationsgesetz vom 29. Okt. 1998 (GS 26, 239).
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 29.08.1996 01.01.1997 Erlass Erstfassung GS 25, 405 22.12.1998 01.01.1999 § 1 Abs. 1, a) geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 2 Abs. 1 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 4 Abs. 1 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 4 Abs. 2 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 7 Abs. 3 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 9 Abs. 2 geändert GS 26, 191 23.11.1999 01.01.2000 § 6 Abs. 3 geändert GS 26, 471 23.11.1999 01.01.2000 § 8 Abs. 2 geändert GS 26, 471 29.08.2002 21.12.2002 § 25 Abs. 1 geändert GS 27, 607 26.06.2003 01.06.2002 § 16 Abs. 1, b) geändert GS 27, 811 26.06.2003 01.06.2002 § 16 Abs. 1, c) geändert GS 27, 811 26.06.2003 01.06.2002 § 16 Abs. 1, d) geändert GS 27, 811 29.03.2007 01.01.2007 § 14 Abs. 4 eingefügt GS 29, 203 29.03.2007 01.01.2007 § 16 Abs. 2 eingefügt GS 29, 203 30.08.2007 01.01.2008 § 2 Abs. 2 aufgehoben GS 29, 381 30.08.2007 01.01.2008 § 3 aufgehoben GS 29, 381 30.08.2007 01.01.2008 § 5 Abs. 1 geändert GS 29, 381 28.11.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/075 28.11.2017 01.01.2018 § 1 Titel geändert GS 2017/075 28.11.2017 01.01.2018 § 6 Abs. 3 geändert GS 2017/075 28.11.2017 01.01.2018 § 24 Abs. 1 geändert GS 2017/075
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 29.08.1996 01.01.1997 Erstfassung GS 25, 405 Ingress 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075

§ 1 28.11.2017

01.01.2018 Titel geändert GS 2017/075

§ 1 Abs. 1, a) 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 2 Abs. 1 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 2 Abs. 2 30.08.2007

01.01.2008 aufgehoben GS 29, 381

§ 3 30.08.2007

01.01.2008 aufgehoben GS 29, 381

§ 4 Abs. 1 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 4 Abs. 2 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 5 Abs. 1 30.08.2007

01.01.2008 geändert GS 29, 381

§ 6 Abs. 3 23.11.1999

01.01.2000 geändert GS 26, 471

§ 6 Abs. 3 28.11.2017

01.01.2018 geändert GS 2017/075

§ 7 Abs. 3 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 8 Abs. 2 23.11.1999

01.01.2000 geändert GS 26, 471

§ 9 Abs. 2 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 14 Abs. 4 29.03.2007

01.01.2007 eingefügt GS 29, 203

§ 16 Abs. 1, b) 26.06.2003

01.06.2002 geändert GS 27, 811

§ 16 Abs. 1, c) 26.06.2003

01.06.2002 geändert GS 27, 811

§ 16 Abs. 1, d) 26.06.2003

01.06.2002 geändert GS 27, 811

§ 16 Abs. 2 29.03.2007

01.01.2007 eingefügt GS 29, 203

§ 24 Abs. 1 28.11.2017

01.01.2018 geändert GS 2017/075

§ 25 Abs. 1 29.08.2002

21.12.2002 geändert GS 27, 607
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